Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A5 416.506-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 06.845 EAST-OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 06.845 EAST-OST, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste am 14.04.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste am 14.04.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde der Genannte am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, anlässlich derer er sich darauf berief, seine Heimat aufgrund der Kriege zwischen Moslems und Christen, bei welchen meist Christen getötet würden, verlassen zu haben. Da sein Vater Pastor der Kirche XXXX gewesen wäre, sei dieser am 17.01.2010 in der Kirche angegriffen und getötet worden. Der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit ebenfalls in der Kirche gewesen und aufgrund der Vorfälle von einem anderen Priester an die Elfenbeinküste gebracht worden. In Nigeria sei er wegen seines Glaubens in Gefahr.Hiezu wurde der Genannte am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, anlässlich derer er sich darauf berief, seine Heimat aufgrund der Kriege zwischen Moslems und Christen, bei welchen meist Christen getötet würden, verlassen zu haben. Da sein Vater Pastor der Kirche römisch 40 gewesen wäre, sei dieser am 17.01.2010 in der Kirche angegriffen und getötet worden. Der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit ebenfalls in der Kirche gewesen und aufgrund der Vorfälle von einem anderen Priester an die Elfenbeinküste gebracht worden. In Nigeria sei er wegen seines Glaubens in Gefahr.
I.2. Der Ladungsbescheid für eine Einvernahme am 21.04.2010 vor dem Bundesasylamt konnte dem Beschwerdeführer mangels eines bekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden.römisch eins.2. Der Ladungsbescheid für eine Einvernahme am 21.04.2010 vor dem Bundesasylamt konnte dem Beschwerdeführer mangels eines bekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden.
I.3. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.05.2010, Zl. 10 03.236 - EWEST, gemäß § 3 AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zu und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Nigeria. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es tatsächlich im Norden Nigerias immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen Christen und Moslems kommen könne. Allerdings könne ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen worden sei und könne er sich zudem an die Vielzahl von Hilfseinrichtungen wenden. Weiters wurde auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative verwiesen.römisch eins.3. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.05.2010, Zl. 10 03.236 - EWEST, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zu und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Nigeria. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es tatsächlich im Norden Nigerias immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen Christen und Moslems kommen könne. Allerdings könne ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen worden sei und könne er sich zudem an die Vielzahl von Hilfseinrichtungen wenden. Weiters wurde auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative verwiesen.
I.4. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mangels einer aufrechten Abgabestelle durch Hinterlegung im Akt gemäß §§ 8 Abs. 2, 23 Abs. 1 ZustellG am 03.05.2010 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 17.05.2010 in Rechtskraft.römisch eins.4. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mangels einer aufrechten Abgabestelle durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, 23, Absatz eins, ZustellG am 03.05.2010 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 17.05.2010 in Rechtskraft.
I.5. Am 04.08.2010 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er von der Fremdenpolizei aufgegriffen und in Schubhaft genommen wurde.römisch eins.5. Am 04.08.2010 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er von der Fremdenpolizei aufgegriffen und in Schubhaft genommen wurde.
Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich im Hungerstreik befände, sich aber zur Durchführung der Einvernahme wohl fühle. Zwischen April und seiner Festnahme habe er sich bei einer Freundin im XXXX aufgehalten. Er stelle einen neuen Antrag, da er seine Freiheit gewinnen wolle. Seit seinem letzten Antrag habe sich seine persönliche Gefährdungsgrundlage in seiner Heimat nicht geändert und habe er nunmehr keine neuen Flucht- und Asylgründe. Als Christ habe er Angst, von Moslems getötet zu werden. Bereits seine Eltern seien durch diese getötet worden.Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich im Hungerstreik befände, sich aber zur Durchführung der Einvernahme wohl fühle. Zwischen April und seiner Festnahme habe er sich bei einer Freundin im römisch 40 aufgehalten. Er stelle einen neuen Antrag, da er seine Freiheit gewinnen wolle. Seit seinem letzten Antrag habe sich seine persönliche Gefährdungsgrundlage in seiner Heimat nicht geändert und habe er nunmehr keine neuen Flucht- und Asylgründe. Als Christ habe er Angst, von Moslems getötet zu werden. Bereits seine Eltern seien durch diese getötet worden.
Am 09.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4, 6 AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz auszuheben.Am 09.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, 6, AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz auszuheben.
I.6. Am 09.08.2010 wurde der Beschwerdeführer infolge seines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.römisch eins.6. Am 09.08.2010 wurde der Beschwerdeführer infolge seines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
I.7. Die Polizeiinspektion versuchte in der Folge dem Beschwerdeführer einen Ladungsbescheid für die am 30.09.2010 anberaumte Einvernahme vor dem Bundesasylamt an der aus der ZMR-Auskunft ersichtlichen Adresse auszufolgen, allerdings wurde der Genannte dort nicht angetroffen. Eine Rücksprache mit der Wohnungseigentümerin ergab, dass es sich offenbar um eine Scheinmeldung handelt.römisch eins.7. Die Polizeiinspektion versuchte in der Folge dem Beschwerdeführer einen Ladungsbescheid für die am 30.09.2010 anberaumte Einvernahme vor dem Bundesasylamt an der aus der ZMR-Auskunft ersichtlichen Adresse auszufolgen, allerdings wurde der Genannte dort nicht angetroffen. Eine Rücksprache mit der Wohnungseigentümerin ergab, dass es sich offenbar um eine Scheinmeldung handelt.
I.8. Mit Aktenvermerk vom 04.10.2010 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt und ein Festnahmeauftrag gemäß § 26 Abs. 1 AsylG 2005 erlassen.römisch eins.8. Mit Aktenvermerk vom 04.10.2010 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt und ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AsylG 2005 erlassen.
I.9. Nach Vollziehung des Festnahmeauftrages konnte schließlich am 16.11.2010 eine Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, durchgeführt werden, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, er habe nochmals um Asyl angesucht, damit die Behörde seinen Fall nochmals berücksichtige und überprüfe. Er bitte die Behörde, Mitleid mit ihm zu haben. Seine Probleme aus dem Erstverfahren bestünden noch immer, sie seien aber nicht mehr so gravierend wie zuvor. Neue Fluchtgründe habe er keine. Die Behörde möge seine im Erstverfahren vorgebrachten Gründe nochmals überprüfen. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. Er hätte keine Möglichkeit gehabt, Deutschkurse zu besuchen, habe aber Zeitungen verkauft.römisch eins.9. Nach Vollziehung des Festnahmeauftrages konnte schließlich am 16.11.2010 eine Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, durchgeführt werden, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, er habe nochmals um Asyl angesucht, damit die Behörde seinen Fall nochmals berücksichtige und überprüfe. Er bitte die Behörde, Mitleid mit ihm zu haben. Seine Probleme aus dem Erstverfahren bestünden noch immer, sie seien aber nicht mehr so gravierend wie zuvor. Neue Fluchtgründe habe er keine. Die Behörde möge seine im Erstverfahren vorgebrachten Gründe nochmals überprüfen. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. Er hätte keine Möglichkeit gehabt, Deutschkurse zu besuchen, habe aber Zeitungen verkauft.
I.10. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 06.845 EAST-OST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hätte, weshalb kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar sei. Weiters wurde darauf verwiesen, dass der Genannte offensichtlich an der Durchführung seines Asylverfahrens aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht kein Interesse habe.römisch eins.10. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 06.845 EAST-OST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hätte, weshalb kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar sei. Weiters wurde darauf verwiesen, dass der Genannte offensichtlich an der Durchführung seines Asylverfahrens aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht kein Interesse habe.
I.11. Gegen die letztgenannte Entscheidung, die dem Beschwerdeführer am 17.11.2010 ordnungsgemäß zugestellt wurde, erhob der Genannte im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 23.11.2010 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010 aus dem Erstverfahren nicht erhalten habe. Es sei zu keiner Zustellung gekommen, zumal das Verfahren in erster Linie einzustellen gewesen wäre, sodass das Bundesasylamt im Erstverfahren möglicherweise zu Unrecht einen Bescheid erlassen habe. Weiters wurde bemängelt, dass sich die Feststellungen im nunmehrigen Bescheid gar nicht auf seine Person bezögen und auch in der Ausweisungsbegründung fälschlich auf einen mehrjährigen Aufenthalt in Österreich abgestellt worden wäre, sodass insgesamt ein eklatanter Begründungsmangel zu erkennen sei.römisch eins.11. Gegen die letztgenannte Entscheidung, die dem Beschwerdeführer am 17.11.2010 ordnungsgemäß zugestellt wurde, erhob der Genannte im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 23.11.2010 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010 aus dem Erstverfahren nicht erhalten habe. Es sei zu keiner Zustellung gekommen, zumal das Verfahren in erster Linie einzustellen gewesen wäre, sodass das Bundesasylamt im Erstverfahren möglicherweise zu Unrecht einen Bescheid erlassen habe. Weiters wurde bemängelt, dass sich die Feststellungen im nunmehrigen Bescheid gar nicht auf seine Person bezögen und auch in der Ausweisungsbegründung fälschlich auf einen mehrjährigen Aufenthalt in Österreich abgestellt worden wäre, sodass insgesamt ein eklatanter Begründungsmangel zu erkennen sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II..6. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs.2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei..6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
II.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung (vgl. u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. I 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung vergleiche u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. römisch eins 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben.römisch zwei.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010, Zahl 10 03.236 - EWEST, mit der Zustellung an den Beschwerdeführer, welche mangels einer bekannten Abgabestelle durch Hinterlegung im Akt rechtmäßig erfolgt ist, am 03.05.2010 wirksam erlassen wurde. In der Folge erwuchs besagter Bescheid nach ungenutztem Verstreichen der zweiwöchigen Beschwerdefrist mit Ablauf des 17.05.2010 in Rechtskraft. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Bescheid des Bundesasylamtes zu Unrecht erlassen wurde, da in erster Linie eine Verfahrenseinstellung erfolgen hätte sollen, so ist darauf hinzuweisen, dass Bescheide für die Behörden mit Eintritt der Rechtskraft Bindungswirkung entfalten, auch wenn diese angeblich rechtwidrig sind (vgl. dazu Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, 2004, S. 219; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 14).Zunächst ist festzuhalten, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010, Zahl 10 03.236 - EWEST, mit der Zustellung an den Beschwerdeführer, welche mangels einer bekannten Abgabestelle durch Hinterlegung im Akt rechtmäßig erfolgt ist, am 03.05.2010 wirksam erlassen wurde. In der Folge erwuchs besagter Bescheid nach ungenutztem Verstreichen der zweiwöchigen Beschwerdefrist mit Ablauf des 17.05.2010 in Rechtskraft. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Bescheid des Bundesasylamtes zu Unrecht erlassen wurde, da in erster Linie eine Verfahrenseinstellung erfolgen hätte sollen, so ist darauf hinzuweisen, dass Bescheide für die Behörden mit Eintritt der Rechtskraft Bindungswirkung entfalten, auch wenn diese angeblich rechtwidrig sind vergleiche dazu Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, 2004, S. 219; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 68, Rz 14).
Grundsätzlich ist dem Bundesasylamt darin zu folgen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang behaupteten Verfolgung um keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt handelt, zumal der Genannte bei seiner Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst betonte, keine neuen Flucht- und Asylgründe zu haben. Jedoch ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die belangte Behörde in ihrem Bescheid sog. Textbausteine verwendet hat, die auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Bezug nehmen. Beispielhaft wird angeführt, dass in der Beweiswürdigung mehrmals auf ein anderes, den Beschwerdeführer nicht betreffendes, Asylverfahren verwiesen wird und darüber hinaus von einem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes die Rede ist, obwohl im Erstverfahren des Genannten gar keine Beschwerde erhoben wurde. Auch in der Ausweisungsentscheidung wird auf einen "mehrjährigen" Aufenthalt des Beschwerdeführers abgestellt; tatsächlich ist der Genannte aber erst seit April 2010 im Bundesgebiet aufhältig. Eine konkrete Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem gegenständlichen, individuellen Fall des Beschwerdeführers ist somit unterblieben.
II.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
20.01.2011