TE AsylGH Beschluss 2010/11/30 D7 304548-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D7 304548-2/2010/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 10 08.612, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 10 08.612, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, iVm

§ 41a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

I.1. Die minderjährige Betroffene reiste gemeinsam mit ihren Eltern und ihren zwei minderjährigen Geschwistern am 13.08.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und ihre gesetzliche Vertretung stellte am 14.08.2005 ihren ersten Asylantrag für die Betroffene.römisch eins.1. Die minderjährige Betroffene reiste gemeinsam mit ihren Eltern und ihren zwei minderjährigen Geschwistern am 13.08.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und ihre gesetzliche Vertretung stellte am 14.08.2005 ihren ersten Asylantrag für die Betroffene.

Der Vater der Betroffenen wurde am 19.08.2005 beim Bundesasylamt befragt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 05 12.477-BAG, wurde der Asylantrag der Betroffenen in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Betroffenen nach Russland gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei und die Betroffene in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 05 12.477-BAG, wurde der Asylantrag der Betroffenen in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Betroffenen nach Russland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei und die Betroffene in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid brachte die Betroffene fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren ein.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2010, D7 304548-1/2008/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 05 12.477-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2010 gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2010, D7 304548-1/2008/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 05 12.477-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2010 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Für die Betroffene wurden keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht. Das Vorbringen der Eltern der Betroffenen wurde als unglaubwürdig gewertet. Die massiven Steigerungen im Laufe des Asylverfahrens und das beliebige Variieren von Fluchtvorbringen in Verbindung mit zahlreichen Widersprüchen und gleichzeitig vage und ausweichend formulierten Angaben hätten dazu geführt, dass der erkennende Senat davon überzeugt gewesen sei, dass die von den Eltern der Betroffenen behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation frei erfunden seien. Die Betroffene sei gesund und ihre Ausweisung nach Interessenabwägung zulässig.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde den Vertretern der Betroffenen jeweils am 01.09.2010 zugestellt.

I.2. Am 16.09.2010 brachte die Betroffene durch ihre gesetzliche Vertretung den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Mutter der Betroffenen an, die Republik Österreich seit der Erlassung des Erkenntnisses im vorangegangenen Verfahren nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete die Mutter der Betroffenen damit, dass ihr eine negative Entscheidung des Asylgerichtshofes zugestellt worden sei und ihr Ehemann, der Vater der Betroffenen, neue Asylgründe habe, sie selbst aber nicht. Die Mutter der Betroffenen könne bestätigen, dass ihr Schwager in Russland von den Behörden als Widerstandskämpfer gesucht werde. Ihr Mann, der Vater der Betroffenen, würde verfolgt werden bei ihrer Rückkehr. Die Mutter der Betroffenen mache für sich und ihre Kinder die neuen Asylgründe ihres Mannes geltend. Sie habe Angst, als Angehörige von Rebellen verfolgt zu werden, ihr Mann würde sicherlich festgenommen werden. Die Mutter der Betroffenen habe Anfang September von den Ereignissen erfahren (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 5 bis 15).römisch eins.2. Am 16.09.2010 brachte die Betroffene durch ihre gesetzliche Vertretung den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Mutter der Betroffenen an, die Republik Österreich seit der Erlassung des Erkenntnisses im vorangegangenen Verfahren nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete die Mutter der Betroffenen damit, dass ihr eine negative Entscheidung des Asylgerichtshofes zugestellt worden sei und ihr Ehemann, der Vater der Betroffenen, neue Asylgründe habe, sie selbst aber nicht. Die Mutter der Betroffenen könne bestätigen, dass ihr Schwager in Russland von den Behörden als Widerstandskämpfer gesucht werde. Ihr Mann, der Vater der Betroffenen, würde verfolgt werden bei ihrer Rückkehr. Die Mutter der Betroffenen mache für sich und ihre Kinder die neuen Asylgründe ihres Mannes geltend. Sie habe Angst, als Angehörige von Rebellen verfolgt zu werden, ihr Mann würde sicherlich festgenommen werden. Die Mutter der Betroffenen habe Anfang September von den Ereignissen erfahren (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 5 bis 15).

Am 23.09.2010 wurde der Betroffenen und ihren Vertretern mit ausgefolgter Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Abschließend wurde die Betroffene schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 27 bis 33).Am 23.09.2010 wurde der Betroffenen und ihren Vertretern mit ausgefolgter Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Abschließend wurde die Betroffene schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 27 bis 33).

Der Vater der Betroffenen legte in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.09.2010 ein Unterstützungsschreiben der Hauptschule XXXX vom XXXX für die Familie der Betroffenen vor, wonach die Kinder XXXX und XXXX in den Schulklassen hervorragend integriert seien, über gute Schul- und Gemeinschaftsbindungen und gute Deutschkenntnisse verfügen würden und einen guten Schulerfolg vorzuweisen hätten. Die beiden Schulkinder seien an ihrem Wohnort seit Jahren stark verwurzelt, weshalb die Hauptschule XXXX für ein Bleiberecht der Familie der Betroffenen plädiere. Frau XXXX führte in ihrem Empfehlungsschreiben für die Familie der Betroffenen vom XXXX aus, dass sie in einem Grundversorgungsquartier für Asylwerber in Kärnten beschäftigt sei, in welchem die Familie der Betroffenen seit Sommer 2007 wohne. Die Familie der Betroffenen sei sehr um Integration bemüht und die älteren Kinder ehrgeizige Schüler, die kleineren Kinder ebenso lern- und wissbegierig. Der Vater der Betroffenen sei im Quartier arbeitswillig gewesen und könne sich die Verfasserin des Schreibens vorstellen, dass der Vater der Betroffenen problemlos Arbeit finde (Akt des Bundesasylamtes den Vater der Betroffenen betreffend, Zahl 10 08.610, Seiten 159 bis 161).Der Vater der Betroffenen legte in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.09.2010 ein Unterstützungsschreiben der Hauptschule römisch 40 vom römisch 40 für die Familie der Betroffenen vor, wonach die Kinder römisch 40 und römisch 40 in den Schulklassen hervorragend integriert seien, über gute Schul- und Gemeinschaftsbindungen und gute Deutschkenntnisse verfügen würden und einen guten Schulerfolg vorzuweisen hätten. Die beiden Schulkinder seien an ihrem Wohnort seit Jahren stark verwurzelt, weshalb die Hauptschule römisch 40 für ein Bleiberecht der Familie der Betroffenen plädiere. Frau römisch 40 führte in ihrem Empfehlungsschreiben für die Familie der Betroffenen vom römisch 40 aus, dass sie in einem Grundversorgungsquartier für Asylwerber in Kärnten beschäftigt sei, in welchem die Familie der Betroffenen seit Sommer 2007 wohne. Die Familie der Betroffenen sei sehr um Integration bemüht und die älteren Kinder ehrgeizige Schüler, die kleineren Kinder ebenso lern- und wissbegierig. Der Vater der Betroffenen sei im Quartier arbeitswillig gewesen und könne sich die Verfasserin des Schreibens vorstellen, dass der Vater der Betroffenen problemlos Arbeit finde (Akt des Bundesasylamtes den Vater der Betroffenen betreffend, Zahl 10 08.610, Seiten 159 bis 161).

Am 22.10.2010 gab der Vater der Betroffenen im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin an, bis auf seine Schilddrüsenerkrankung gesund zu sein. Der Vater der Betroffenen gab zu seiner Situation in Österreich befragt an, dass er Sport betreibe und in Österreich viele Bekannte habe, denen er hin und wieder helfe und von denen auch er Unterstützung bekomme. Er könne sich auf Deutsch über einfache Themen gut verständigen. Er sei in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen, habe sich aber immer um Arbeit bemüht, jedoch keine gefunden. Dem Vater der Betroffenen wurde die Möglichkeit gegeben, weitere Angaben zu machen, woraufhin der Vater der Betroffenen ausführte, dass am 14.10.2010 Polizisten zu seinem Vater gekommen seien und verlangt hätten, dass sich der Onkel der Betroffenen binnen einer Woche bei den Behörden melde. Nach dem Vorfall im Parlament seien die Behörden auf alle und alles böse. Der Vater der Betroffenen wies darauf hin, dass er ein arbeitswilliger Mensch und seine Kinder integriert seien. Seine schulpflichtigen Kinder hätten gute Noten und schon fünf Jahre in der Schule verbracht, würden aber nur Tschetschenisch sprechen. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 49 bis 103).Am 22.10.2010 gab der Vater der Betroffenen im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin an, bis auf seine Schilddrüsenerkrankung gesund zu sein. Der Vater der Betroffenen gab zu seiner Situation in Österreich befragt an, dass er Sport betreibe und in Österreich viele Bekannte habe, denen er hin und wieder helfe und von denen auch er Unterstützung bekomme. Er könne sich auf Deutsch über einfache Themen gut verständigen. Er sei in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen, habe sich aber immer um Arbeit bemüht, jedoch keine gefunden. Dem Vater der Betroffenen wurde die Möglichkeit gegeben, weitere Angaben zu machen, woraufhin der Vater der Betroffenen ausführte, dass am 14.10.2010 Polizisten zu seinem Vater gekommen seien und verlangt hätten, dass sich der Onkel der Betroffenen binnen einer Woche bei den Behörden melde. Nach dem Vorfall im Parlament seien die Behörden auf alle und alles böse. Der Vater der Betroffenen wies darauf hin, dass er ein arbeitswilliger Mensch und seine Kinder integriert seien. Seine schulpflichtigen Kinder hätten gute Noten und schon fünf Jahre in der Schule verbracht, würden aber nur Tschetschenisch sprechen. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 49 bis 103).

Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten langten am 27.10.2010 beim Asylgerichtshof ein und wurden der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.

Mit Aktenvermerk vom 28.10.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) nicht abgelaufen sei. Zumal die Vertreter der Betroffenen im Verfahren über den Folgeantrag einerseits Angaben getätigt hätten, die von der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren umfasst seien, und andererseits das Vorbringen bezüglich eines behaupteten Übergriffes auf den in Tschetschenien befindlichen Großvater der Betroffenen durch Kadyrows Miliz keinen glaubhaften Kern aufweise, dem diesbezüglich vorgelegten Schreiben des Großvaters der Betroffenen offenkundig keinerlei Beweiskraft zukomme und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention habe auch von Amts wegen im Vorverfahren nicht eruiert werden können. Die von den Eltern der Betroffenen vorgebrachten Erkrankungen seien im Vorverfahren berücksichtigt worden, ebenso wie ihr Privat- und Familienleben. Es seien unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterstützungsschreiben für die Familie der Betroffenen im zweiten Asylverfahren keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht worden, die knapp zwei Monate nach der abschließenden Entscheidung im Erstverfahren eine andere Entscheidung erforderlich machen würden.Mit Aktenvermerk vom 28.10.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) nicht abgelaufen sei. Zumal die Vertreter der Betroffenen im Verfahren über den Folgeantrag einerseits Angaben getätigt hätten, die von der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren umfasst seien, und andererseits das Vorbringen bezüglich eines behaupteten Übergriffes auf den in Tschetschenien befindlichen Großvater der Betroffenen durch Kadyrows Miliz keinen glaubhaften Kern aufweise, dem diesbezüglich vorgelegten Schreiben des Großvaters der Betroffenen offenkundig keinerlei Beweiskraft zukomme und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention habe auch von Amts wegen im Vorverfahren nicht eruiert werden können. Die von den Eltern der Betroffenen vorgebrachten Erkrankungen seien im Vorverfahren berücksichtigt worden, ebenso wie ihr Privat- und Familienleben. Es seien unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterstützungsschreiben für die Familie der Betroffenen im zweiten Asylverfahren keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht worden, die knapp zwei Monate nach der abschließenden Entscheidung im Erstverfahren eine andere Entscheidung erforderlich machen würden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, iVm § 61 Abs. 3a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16.09.2010 gestellt, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

(§ 12a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.(Paragraph 12 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.

II.3. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennrömisch zwei.3. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

II.3.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2010, D7 304548-1/2008/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 05 12.477-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2010 gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Die gesetzlichen Vertreter der Betroffenen gaben an, die Republik Österreich seit ihrer ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben.römisch zwei.3.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2010, D7 304548-1/2008/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 05 12.477-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2010 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Die gesetzlichen Vertreter der Betroffenen gaben an, die Republik Österreich seit ihrer ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben.

Im vorliegenden Verfahren teilt der Asylgerichtshof die Ansicht des Bundesasylamtes, dass der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten den Ausführungen des Bundesasylamtes an. Soweit die Betroffene ihren nunmehrigen Antrag durch ihre gesetzlichen Vertreter auf ihre im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe stützt, so sind diese von Vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, wie es das Bundesasylamt auch völlig zu Recht festgehalten hat.

Die Mutter der Betroffenen verwies für ihre Kinder sowohl in der Erstbefragung als auch in den beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt auf angebliche neue Asylgründe ihres Ehegatten, des Vaters der Betroffenen (Betroffener zu D7 304545-2/2010). Der Vater der Betroffenen berichtete in der Erstbefragung am 16.09.2010 von einem angeblichen Angriff auf seinen Vater durch Mitarbeiter Kadyrows Anfang September 2010 und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2010 behauptete er, dass sein Vater am 14.10.2010 neuerlich aufgesucht worden sei. Als Beweismittel legte der Vater der Betroffenen ein Schreiben seines Vaters vor, in welchem dieser die Angaben seines Sohnes, des Vaters der Betroffenen, bestätigte. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt geht der Asylgerichtshof davon aus, dass dem Brief des Großvaters der Betroffenen keine Beweiskraft zukommen kann und es sich vielmehr um ein Gefälligkeitsschreiben handelt.

Dem Bundesasylamt ist weiters zuzustimmen, dass es seltsam anmutet, dass der Großvater der Betroffenen plötzlich unmittelbar nach dem Abschluss des Asylverfahrens der Betroffenen und ihrer Familie aufgesucht und angegriffen worden sein will, zumal dies während der mehrjährigen Abwesenheit der Betroffenen und ihrer Familie niemals vorher passiert sein soll. Der Vater der Betroffenen baut mit seinen nunmehrigen Angaben auf einem als unglaubwürdig gewerteten Vorbringen auf, weshalb diesem auch keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden kann, hat der Vater der Betroffenen doch im Erstverfahren schon zu seinem Bruder, den er im zweiten Verfahren als für seine angebliche Verfolgungsgefahr zentrale Figur darstellte, widersprüchliche Angaben gemacht. Der Vater der Betroffenen führte im Vorverfahren dermaßen unterschiedliche Fluchtgründe ins Treffen und will nun über seinen Bruder eine Gefahr für seine Person konstruieren, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass der Vater der Betroffenen im Vorverfahren einerseits angab, dass sein Bruder verschollen sei, um andererseits anzugeben, dass er freigelassen worden sei. Wenn die Mutter der Betroffenen auf die Angaben ihres Ehegatten verweist, muss sie sich genauso wie die Betroffene selbst auch dessen widersprüchliche Angaben vorwerfen lassen. Die unterschiedlichen Fluchtgeschichten des Vaters der Betroffenen, in denen auch der Onkel der Betroffenen eine Rolle spielte, waren Gegenstand eines umfassenden Asylverfahrens, in dem die Eltern der Betroffenen zuletzt im Juli 2010 Gelegenheit zur Darstellung ihres Vorbringens vor dem Asylgerichtshof hatten. Vor diesem Hintergrund hätte es eines umfassenden und die im ersten Verfahren bemängelten massiven Widersprüche ausräumenden Vorbringens der Eltern der Betroffenen bedurft, um das Bundesasylamt und in weiterer Folge den Asylgerichtshof davon zu überzeugen, dass die neuen Angaben überhaupt einen "glaubhafter Kern" aufweisen, der eine glaubhafte Sachverhaltsänderung annehmen lassen könnte. Die Eltern der Betroffenen beschränkten sich aber darauf, den Erhalt einer negativen Entscheidung im August 2010 als Grund für den neuen Antrag zu nennen und aus dem Nichts kommende Übergriffe auf den Großvater der Betroffenen in Tschetschenien in bemerkenswertem zeitlichen Zusammenhang mit der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes ins Treffen zu führen. Es erscheint doch einigermaßen unrealistisch, dass der Großvater der Betroffenen von 2005 bis September 2010 unbehelligt gelebt haben und sowohl im September als auch im Oktober 2010 auf einmal aufgesucht und unter anderem nach dem Vater der Betroffenen befragt worden sein soll.

Dem Bundesasylamt ist daher zuzustimmen, wenn es in der Beweiswürdigung zu dem Schluss kommt, dass dem neuen Vorbringen des Vaters der Betroffenen kein "glaubhafter Kern" innewohnt. Auch der Asylgerichtshof kann nicht erkennen, dass die Eltern der Betroffenen einen neuen glaubwürdigen Sachverhalt mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht haben.

II.3.2. Zumal von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.römisch zwei.3.2. Zumal von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

II.3.3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte auch von Amts wegen im Vorverfahren nicht eruiert werden. Die gesunde Betroffene ist das Kind arbeitsfähiger Eltern. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung und hat sich auch diesbezüglich seit Rechtskraft des Vorverfahrens keine relevante Änderung ergeben.römisch zwei.3.3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte auch von Amts wegen im Vorverfahren nicht eruiert werden. Die gesunde Betroffene ist das Kind arbeitsfähiger Eltern. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung und hat sich auch diesbezüglich seit Rechtskraft des Vorverfahrens keine relevante Änderung ergeben.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK kann in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt nicht erkannt werden. Der Asylgerichtshof kam im Erkenntnis vom 30.08.2010 nach Interessenabwägung zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Betroffenen zulässig sei, ebenso wie die Ausweisung ihrer Eltern und Geschwister. Auch zu diesem Zeitpunkt hat der Asylgerichtshof der Betroffenen eine zwischenzeitlich erfolgte Integration sowie zweifellos vorhandene private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet nicht abgesprochen. Es wurden unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterstützungsschreiben für die Familie im zweiten Asylverfahren keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht, die rund drei Monate nach der abschließenden Entscheidung im Erstverfahren eine andere Entscheidung erforderlich machen würden. Eine besonders tiefgreifende Integration der Betroffenen, deren Aufenthalt in Österreich nach Einbringung eines Asylantrages immer prekär war, ist nicht zu erkennen, zumal der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur darauf hingewiesen hat, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne (VfGH 12.06.2010m U 614/10).Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK kann in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt nicht erkannt werden. Der Asylgerichtshof kam im Erkenntnis vom 30.08.2010 nach Interessenabwägung zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Betroffenen zulässig sei, ebenso wie die Ausweisung ihrer Eltern und Geschwister. Auch zu diesem Zeitpunkt hat der Asylgerichtshof der Betroffenen eine zwischenzeitlich erfolgte Integration sowie zweifellos vorhandene private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet nicht abgesprochen. Es wurden unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterstützungsschreiben für die Familie im zweiten Asylverfahren keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht, die rund drei Monate nach der abschließenden Entscheidung im Erstverfahren eine andere Entscheidung erforderlich machen würden. Eine besonders tiefgreifende Integration der Betroffenen, deren Aufenthalt in Österreich nach Einbringung eines Asylantrages immer prekär war, ist nicht zu erkennen, zumal der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur darauf hingewiesen hat, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne (VfGH 12.06.2010m U 614/10).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die Interessen der Betroffenen. Die Ausweisung der Betroffenen ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die Interessen der Betroffenen. Die Ausweisung der Betroffenen ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.

II.3.4. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 27.10.2010 beim Asylgerichtshof ein.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 27.10.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010 rechtmäßig und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010 rechtmäßig und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten