TE AsylGH Beschluss 2010/11/30 D7 304546-2/2010

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Veröffentlicht am 30.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D7 304546-2/2010/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 10 08.611, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 10 08.611, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, iVm

§ 41a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

I.1. Die Betroffene reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren drei minderjährigen Kindern am 13.08.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 14.08.2005 ihren ersten Asylantrag.römisch eins.1. Die Betroffene reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren drei minderjährigen Kindern am 13.08.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 14.08.2005 ihren ersten Asylantrag.

Nach Aufgriff der Betroffenen nannte diese vor der Grenzpolizeiinspektion Hainburg an der Donau am 14.08.2005 als Grund für die Stellung eines Asylantrages die politische und wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat. Es herrsche Krieg und sie wolle mit ihrer Familie in Frieden leben.

In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.08.2005 führte die Betroffene aus, sich bereits im Jahr 2000 zur Ausreise entschlossen zu haben. Als Grund für die Stellung eines Asylantrages gab die Betroffene an, mit ihrem Ehegatten mitereist zu sein und selbst nicht bedroht oder attackiert worden zu sein, ebenso wenig wie ihre Kinder.

Während der ärztlichen Untersuchung der Betroffenen im Zulassungsverfahren durch Frau Dr. XXXX am XXXX gab die Betroffene keinerlei Gewalterfahrungen, sexuelle Übergriffe oder Verlust naher Angehöriger an. Ihr Ehegatte sei mehrmals mitgenommen worden.Während der ärztlichen Untersuchung der Betroffenen im Zulassungsverfahren durch Frau Dr. römisch 40 am römisch 40 gab die Betroffene keinerlei Gewalterfahrungen, sexuelle Übergriffe oder Verlust naher Angehöriger an. Ihr Ehegatte sei mehrmals mitgenommen worden.

In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.08.2006, nach Zulassung des Verfahrens, bestätigte die Betroffene die Richtigkeit ihrer bisherigen Angaben im Asylverfahren und dass es gegen sie und ihre Kinder keinerlei Verfolgungshandlungen gegeben habe. Nach den gegen ihren Gatten gerichteten Übergriffen gefragt, gab die Betroffene zusammengefasst an, dass dieser einige Male mitgenommen worden sei. Ein Cousin ihres Ehegatten sei seit seiner Mitnahme vor ca. drei Jahren verschollen. Die Betroffene habe mit ihren Kindern viel Zeit in Inguschetien verbracht. Nach der Anzahl der Festnahmen ihres Ehegatten befragt, nannte die Betroffene eine im Jahr 2002 und eine 2003. Die Betroffene sei bei der ersten Festnahme dabei gewesen, im Zuge derer ihrem Ehegatten eine Teilnahme am Krieg vorgeworfen, er mitgenommen und am gleichen Tag wieder zurückgekommen sei. Die zweite Anhaltung habe rund eine Woche gedauert, die Betroffene sei währenddessen in Inguschetien gewesen, allerdings nachdem sie die Nachricht von der Verhaftung ihres Mannes erhalten habe, nach Hause und danach wieder nach Inguschetien gefahren. Nach dem Aufenthalt ihres Ehegatten nach der Freilassung befragt, gab die Betroffene an, dass dieser in der gemeinsamen Mietwohnung gelebt habe, nachdem das gemeinsame Haus von Russen besetzt gewesen sei. Die Frage, ob sie mit ihrem Schwiegervater gemeinsam gewohnt habe, verneinte die Betroffene. Die Betroffene befürchte, nach ihrer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat nach ihrem Mann gefragt und an dessen Stelle mitgenommen zu werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 05 12.476-BAG, wurde der Asylantrag der Betroffenen in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Betroffenen nach Russland gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei und die Betroffene in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 05 12.476-BAG, wurde der Asylantrag der Betroffenen in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Betroffenen nach Russland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei und die Betroffene in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.

Das Bundesasylamt hielt in seinem Bescheid fest, dass keine personenbezogene Verfolgung der Betroffenen geltend gemacht worden sei und führte ein Familienverfahren mit dem Gatten der Betroffenen. Die Angaben des Ehegatten der Betroffenen hätten sich als nicht glaubhaft dargestellt.

Gegen diesen Bescheid brachte die Betroffene fristgerecht Beschwerde ein.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2010, D7 304546-1/2008/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 05 12.476-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2010 gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2010, D7 304546-1/2008/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 05 12.476-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2010 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Das Vorbringen der Betroffenen und ihres Ehegatten wurde als unglaubwürdig gewertet. Im Vorbringen des Ehegatten der Betroffenen seien Steigerungen auszumachen gewesen, außerdem habe der Ehegatte der Betroffenen unterschiedliche Fluchtgeschichten vorgebracht, weshalb das Vorbringen des Ehegatten der Betroffenen in seiner Gesamtheit als unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen sei. Zudem seien zahlreiche Widersprüche in den Angaben des Ehegatten der Betroffenen, so etwa bei der Anzahl der angeblichen Festnahmen, und in Zusammenschau mit den Angaben ihres Ehegatten, insbesondere zur Frage der An- bzw. Abwesenheit der Betroffenen bei der/den Festnahme/n des Ehegatten der Betroffenen oder des Aufenthaltes der Familie nach der angeblichen zweiten Festnahme des Ehegatten der Betroffenen im Jahr 2003, aufgetreten, die in der Verhandlung nicht aufgeklärt worden seien. Dass sich die Betroffene und ihr Ehegatte in der Schilderung der Geschehnisse auf Gemeinplätze beschränkt hätten, habe den Verdacht einer konstruierten Fluchtgeschichte erhärtet. Der Ehegatte der Betroffenen habe sein Vorbringen auch in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat noch weiter gesteigert und eine Gefahr über die Person seines Schwiegervaters zu begründen versucht, wobei ebenfalls gravierende Widersprüche zutage getreten seien. Zudem habe die Betroffene das Schicksal ihres Vaters aus Eigenem überhaupt nicht erwähnt, als sie bezüglich ihrer Rückkehrbefürchtungen befragt worden sei. Die Betroffene verwickelte sich außerdem in gravierende Widersprüche in Bezug auf ihren Vater. Eine Behandlung der Schilddrüsenerkrankung der Betroffenen sei im Herkunftsstaat kostenlos möglich, ebenso bestehe eine Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen. Ihre Ausweisung sei nach Interessenabwägung zulässig.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der Betroffenen und ihrem Vertreter jeweils am 01.09.2010 zugestellt.

I.2. Am 16.09.2010 brachte die Betroffene den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Betroffene an, die Republik Österreich seit der Erlassung des Erkenntnisses im vorangegangenen Verfahren nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete die Betroffene damit, dass ihr eine negative Entscheidung des Asylgerichtshofes zugestellt worden sei und ihr Ehemann neue Asylgründe habe, sie selbst aber nicht. Die Betroffene könne bestätigen, dass ihr Schwager in Russland von den Behörden als Widerstandskämpfer gesucht werde. Ihr Mann würde verfolgt werden bei ihrer Rückkehr. Die Betroffene mache für sich und ihre Kinder die neuen Asylgründe ihres Mannes geltend. Sie habe Angst, als Angehörige von Rebellen verfolgt zu werden, ihr Mann würde sicherlich festgenommen werden. Die Betroffene habe Anfang September von den Ereignissen erfahren (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 19 bis 29).römisch eins.2. Am 16.09.2010 brachte die Betroffene den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Betroffene an, die Republik Österreich seit der Erlassung des Erkenntnisses im vorangegangenen Verfahren nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete die Betroffene damit, dass ihr eine negative Entscheidung des Asylgerichtshofes zugestellt worden sei und ihr Ehemann neue Asylgründe habe, sie selbst aber nicht. Die Betroffene könne bestätigen, dass ihr Schwager in Russland von den Behörden als Widerstandskämpfer gesucht werde. Ihr Mann würde verfolgt werden bei ihrer Rückkehr. Die Betroffene mache für sich und ihre Kinder die neuen Asylgründe ihres Mannes geltend. Sie habe Angst, als Angehörige von Rebellen verfolgt zu werden, ihr Mann würde sicherlich festgenommen werden. Die Betroffene habe Anfang September von den Ereignissen erfahren (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 19 bis 29).

Am 23.09.2010 wurde der Betroffenen und ihrem Vertreter mit ausgefolgter Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des

§ 68 AVG vorliege. Unter Einem wurde die Betroffene verpflichtet, sich alle 48 Stunden, beginnend mit XXXX, bei der Polizeiinspektion XXXX zu melden. Abschließend wurde die Betroffene schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 79 bis 107).Paragraph 68, AVG vorliege. Unter Einem wurde die Betroffene verpflichtet, sich alle 48 Stunden, beginnend mit römisch 40 , bei der Polizeiinspektion römisch 40 zu melden. Abschließend wurde die Betroffene schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 79 bis 107).

Am 29.09.2010 gab die Betroffene im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin an, dass sie Schilddrüsenmedikamente einnehme, ansonsten aber gesund sei. Die Betroffene wollte die Niederschrift über die Erstbefragung weder korrigieren noch ergänzen. Im Herkunftsstaat hätten sich seit 03.09.2010 neue Entwicklungen ergeben. Die Betroffene wisse nicht, ob es in den letzten Jahren Vorfälle bei ihrem Schwiegervater gegeben habe, sie habe davon jedenfalls nichts gehört. Die Betroffene wurde zu ihrer Situation in Österreich befragt. Es bestehe zu keiner Person ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Die Frage, ob sie alle Gründe für die Stellung des zweiten Antrages genannt habe, bejahte die Betroffene. Der Betroffenen wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation gegeben. Die Betroffene schloss sich den Angaben ihres Mannes an, sie wolle nicht nach Tschetschenien zurückkehren, sondern in Österreich leben und arbeiten (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 119 bis 143). Der Ehegatte der Betroffenen legte in seiner Einvernahme ein Unterstützungsschreiben der Hauptschule XXXX vom XXXX für die Familie der Betroffenen vor, wonach die Kinder XXXX und XXXX in den Schulklassen hervorragend integriert seien, über gute Schul- und Gemeinschaftsbindungen und gute Deutschkenntnisse verfügen würden und einen guten Schulerfolg vorzuweisen hätten. Die beiden Schulkinder der Betroffenen seien an ihrem Wohnort seit Jahren stark verwurzelt, weshalb die Hauptschule XXXX für ein Bleiberecht der Familie der Betroffenen plädiere. Frau XXXX führte in ihrem Empfehlungsschreiben für die Familie der Betroffenen vom XXXX aus, dass sie in einem Grundversorgungsquartier für Asylwerber in Kärnten beschäftigt sei, in welchem die Familie der Betroffenen seit Sommer 2007 wohne. Die Familie der Betroffenen sei sehr um Integration bemüht und die älteren Kinder der Betroffenen ehrgeizige Schüler, die kleineren Kinder ebenso lern- und wissbegierig. Der Ehegatte der Betroffenen sei im Quartier arbeitswillig gewesen und könne sich die Verfasserin des Schreibens vorstellen, dass der Ehegatte der Betroffenen problemlos Arbeit finde (Akt des Bundesasylamtes den Ehegatten der Betroffenen betreffend, Zahl 10 08.610, Seiten 159 bis 161).Am 29.09.2010 gab die Betroffene im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin an, dass sie Schilddrüsenmedikamente einnehme, ansonsten aber gesund sei. Die Betroffene wollte die Niederschrift über die Erstbefragung weder korrigieren noch ergänzen. Im Herkunftsstaat hätten sich seit 03.09.2010 neue Entwicklungen ergeben. Die Betroffene wisse nicht, ob es in den letzten Jahren Vorfälle bei ihrem Schwiegervater gegeben habe, sie habe davon jedenfalls nichts gehört. Die Betroffene wurde zu ihrer Situation in Österreich befragt. Es bestehe zu keiner Person ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Die Frage, ob sie alle Gründe für die Stellung des zweiten Antrages genannt habe, bejahte die Betroffene. Der Betroffenen wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation gegeben. Die Betroffene schloss sich den Angaben ihres Mannes an, sie wolle nicht nach Tschetschenien zurückkehren, sondern in Österreich leben und arbeiten (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 119 bis 143). Der Ehegatte der Betroffenen legte in seiner Einvernahme ein Unterstützungsschreiben der Hauptschule römisch 40 vom römisch 40 für die Familie der Betroffenen vor, wonach die Kinder römisch 40 und römisch 40 in den Schulklassen hervorragend integriert seien, über gute Schul- und Gemeinschaftsbindungen und gute Deutschkenntnisse verfügen würden und einen guten Schulerfolg vorzuweisen hätten. Die beiden Schulkinder der Betroffenen seien an ihrem Wohnort seit Jahren stark verwurzelt, weshalb die Hauptschule römisch 40 für ein Bleiberecht der Familie der Betroffenen plädiere. Frau römisch 40 führte in ihrem Empfehlungsschreiben für die Familie der Betroffenen vom römisch 40 aus, dass sie in einem Grundversorgungsquartier für Asylwerber in Kärnten beschäftigt sei, in welchem die Familie der Betroffenen seit Sommer 2007 wohne. Die Familie der Betroffenen sei sehr um Integration bemüht und die älteren Kinder der Betroffenen ehrgeizige Schüler, die kleineren Kinder ebenso lern- und wissbegierig. Der Ehegatte der Betroffenen sei im Quartier arbeitswillig gewesen und könne sich die Verfasserin des Schreibens vorstellen, dass der Ehegatte der Betroffenen problemlos Arbeit finde (Akt des Bundesasylamtes den Ehegatten der Betroffenen betreffend, Zahl 10 08.610, Seiten 159 bis 161).

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2010 gab die Betroffene im Beisein eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung an, bis auf ihre Schilddrüsenerkrankung gesund zu sein. Die Betroffene gab zu ihrer Situation in Österreich befragt an, dass sie sich um ihre Kinder kümmere und einen Deutschkurs besuche. Sie habe nicht legal gearbeitet, aber als Reinigungskraft "ausgeholfen". Ihren Lebensunterhalt habe die Betroffene mit Unterstützungsleistungen bestritten. Der Betroffenen wurde die Möglichkeit gegeben, weitere Angaben zu machen, woraufhin die Betroffene ausführte, dass ihre Kinder in Österreich seit fünf Jahren zur Schule gingen. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß

§ 12a Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 167 bis 213).Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 167 bis 213).

Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten langten am 27.10.2010 beim Asylgerichtshof ein und wurden der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.

Mit Aktenvermerk vom 28.10.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) nicht abgelaufen sei. Zumal die Betroffene im Verfahren über den Folgeantrag einerseits Angaben getätigt habe, die von der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren umfasst seien, und andererseits das Vorbringen bezüglich eines behaupteten Übergriffes auf den in Tschetschenien befindlichen Schwiegervater der Betroffenen durch Kadyrows Miliz keinen glaubhaften Kern aufweise, dem diesbezüglich vorgelegten Schreiben des Schwiegervaters der Betroffenen offenkundig keinerlei Beweiskraft zukomme und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention habe auch von Amts wegen im Vorverfahren nicht eruiert werden können. Die von der Betroffenen vorgebrachten Erkrankungen seien im Vorverfahren berücksichtigt worden, ebenso wie ihr Privat- und Familienleben. Es seien unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterstützungsschreiben für die Familie der Betroffenen im zweiten Asylverfahren keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht worden, die knapp zwei Monate nach der abschließenden Entscheidung im Erstverfahren eine andere Entscheidung erforderlich machen würden.Mit Aktenvermerk vom 28.10.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) nicht abgelaufen sei. Zumal die Betroffene im Verfahren über den Folgeantrag einerseits Angaben getätigt habe, die von der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren umfasst seien, und andererseits das Vorbringen bezüglich eines behaupteten Übergriffes auf den in Tschetschenien befindlichen Schwiegervater der Betroffenen durch Kadyrows Miliz keinen glaubhaften Kern aufweise, dem diesbezüglich vorgelegten Schreiben des Schwiegervaters der Betroffenen offenkundig keinerlei Beweiskraft zukomme und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention habe auch von Amts wegen im Vorverfahren nicht eruiert werden können. Die von der Betroffenen vorgebrachten Erkrankungen seien im Vorverfahren berücksichtigt worden, ebenso wie ihr Privat- und Familienleben. Es seien unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterstützungsschreiben für die Familie der Betroffenen im zweiten Asylverfahren keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht worden, die knapp zwei Monate nach der abschließenden Entscheidung im Erstverfahren eine andere Entscheidung erforderlich machen würden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, iVm § 61 Abs. 3a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16.09.2010 gestellt, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

(§ 12a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.(Paragraph 12 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.

II.3. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennrömisch zwei.3. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

II.3.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2010, D7 304546-1/2008/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 05 12.476-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2010 gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Die Betroffene gab an, die Republik Österreich seit ihrer ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben.römisch zwei.3.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2010, D7 304546-1/2008/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 05 12.476-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2010 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Die Betroffene gab an, die Republik Österreich seit ihrer ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben.

Im vorliegenden Verfahren teilt der Asylgerichtshof die Ansicht des Bundesasylamtes, dass der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten den Ausführungen des Bundesasylamtes an. Soweit die Betroffene ihren nunmehrigen Antrag auf ihre im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe stützt, so sind diese von Vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, wie es das Bundesasylamt auch völlig zu Recht festgehalten hat.

Die Betroffene verwies sowohl in der Erstbefragung als auch in den beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt auf angebliche neue Asylgründe ihres Ehegatten (Betroffener zu D7 304545-2/2010). Der Ehegatte der Betroffenen berichtete in der Erstbefragung am 16.09.2010 von einem angeblichen Angriff auf seinen Vater durch Mitarbeiter Kadyrows Anfang September 2010 und in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 22.10.2010 behauptete er, dass sein Vater am 14.10.2010 neuerlich aufgesucht worden sei. Als Beweismittel legte der Ehegatte der Betroffenen ein Schreiben seines Vaters vor, in welchem dieser die Angaben seines Sohnes, des Ehegatten der Betroffenen, bestätigte. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt geht der Asylgerichtshof davon aus, dass dem Brief des Schwiegervaters der Betroffenen keine Beweiskraft zukommen kann und es sich vielmehr um ein Gefälligkeitsschreiben handelt.

Dem Bundesasylamt ist weiters zuzustimmen, dass es seltsam anmutet, dass der Schwiegervater der Betroffenen plötzlich unmittelbar nach dem Abschluss des Asylverfahrens der Betroffenen und ihrer Familie aufgesucht und angegriffen worden sein will, zumal dies während der mehrjährigen Abwesenheit der Betroffenen und ihrer Familie niemals vorher passiert sein soll. Der Ehegatte der Betroffenen baut mit seinen nunmehrigen Angaben auf einem als unglaubwürdig gewerteten Vorbringen auf, weshalb diesem auch keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden kann, hat der Ehegatte der Betroffenen doch im Erstverfahren schon zu seinem Bruder, den er im zweiten Verfahren als für seine angebliche Verfolgungsgefahr zentrale Figur darstellte, widersprüchliche Angaben gemacht. Der Ehegatte der Betroffenen führte im Vorverfahren dermaßen unterschiedliche Fluchtgründe ins Treffen und will nun über seinen Bruder eine Gefahr für seine Person konstruieren, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass der Ehegatte der Betroffenen im Vorverfahren einerseits angab, dass sein Bruder verschollen sei, um andererseits anzugeben, dass er freigelassen worden sei. Wenn die Betroffene auf die Angaben ihres Ehegatten verweist, muss sie sich auch dessen widersprüchliche Angaben vorwerfen lassen. Die unterschiedlichen Fluchtgeschichten des Ehegatten der Betroffenen, in denen auch der Schwager der Betroffenen eine Rolle spielte, waren Gegenstand eines umfassenden Asylverfahrens, in dem die Betroffene und ihr Ehegatte zuletzt im Juli 2010 Gelegenheit zur Darstellung ihres Vorbringens vor dem Asylgerichtshof hatten. Vor diesem Hintergrund hätte es eines umfassenden und die im ersten Verfahren bemängelten massiven Widersprüche ausräumenden Vorbringens der Betroffenen und ihres Ehegatten bedurft, um das Bundesasylamt und in weiterer Folge den Asylgerichtshof davon zu überzeugen, dass die neuen Angaben überhaupt einen "glaubhafter Kern" aufweisen, der eine glaubhafte Sachverhaltsänderung annehmen lassen könnte. Die Betroffene und ihr Ehegatte beschränkten sich aber darauf, den Erhalt einer negativen Entscheidung im August 2010 als Grund für den neuen Antrag zu nennen und aus dem Nichts kommende Übergriffe auf ihren Schwiegervater in Tschetschenien in bemerkenswertem zeitlichen Zusammenhang mit der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes ins Treffen zu führen. Es erscheint doch einigermaßen unrealistisch, dass der Schwiegervater der Betroffenen von 2005 bis September 2010 unbehelligt gelebt haben und sowohl im September als auch im Oktober 2010 auf einmal aufgesucht und unter anderem nach dem Ehegatten der Betroffenen befragt worden sein soll.

Dem Bundesasylamt ist daher zuzustimmen, wenn es in der Beweiswürdigung zu dem Schluss kommt, dass dem neuen Vorbringen des Ehegatten der Betroffenen kein "glaubhafter Kern" innewohnt. Auch der Asylgerichtshof kann nicht erkennen, dass die Betroffene einen neuen glaubwürdigen Sachverhalt mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht hat.

II.3.2. Zumal von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.römisch zwei.3.2. Zumal von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

II.3.3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte auch von Amts wegen im Vorverfahren nicht eruiert werden. Die von der Betroffenen vorgebrachten Erkrankungen wurden im Vorverfahren berücksichtigt. Die arbeitsfähige Betroffene leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung und hat sich auch diesbezüglich seit Rechtskraft des Vorverfahrens keine relevante Änderung ergeben. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Betroffenen ist neuerlich auf die Judikatur des EGMR zu verweisen.römisch zwei.3.3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte auch von Amts wegen im Vorverfahren nicht eruiert werden. Die von der Betroffenen vorgebrachten Erkrankungen wurden im Vorverfahren berücksichtigt. Die arbeitsfähige Betroffene leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung und hat sich auch diesbezüglich seit Rechtskraft des Vorverfahrens keine relevante Änderung ergeben. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Betroffenen ist neuerlich auf die Judikatur des EGMR zu verweisen.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK kann in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt nicht erkannt werden. Der Asylgerichtshof kam im Erkenntnis vom 30.08.2010 nach Interessenabwägung zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Betroffenen zulässig sei, ebenso wie die Ausweisung ihres Mannes und ihrer minderjährigen Kinder. Es wurden unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterstützungsschreiben für die Familie im zweiten Asylverfahren keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht, die rund drei Monate nach der abschließenden Entscheidung im Erstverfahren eine andere Entscheidung erforderlich machen würden. Eine besonders tiefgreifende Integration der Betroffenen, deren Aufenthalt in Österreich nach Einbringung eines Asylantrages immer prekär war, ist nicht zu erkennen, zumal der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur darauf hingewiesen hat, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne (VfGH 12.06.2010m U 614/10).Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK kann in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt nicht erkannt werden. Der Asylgerichtshof kam im Erkenntnis vom 30.08.2010 nach Interessenabwägung zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Betroffenen zulässig sei, ebenso wie die Ausweisung ihres Mannes und ihrer minderjährigen Kinder. Es wurden unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterstützungsschreiben für die Familie im zweiten Asylverfahren keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht, die rund drei Monate nach der abschließenden Entscheidung im Erstverfahren eine andere Entscheidung erforderlich machen würden. Eine besonders tiefgreifende Integration der Betroffenen, deren Aufenthalt in Österreich nach Einbringung eines Asylantrages immer prekär war, ist nicht zu erkennen, zumal der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur darauf hingewiesen hat, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne (VfGH 12.06.2010m U 614/10).

Die Ausweisung der nicht selbsterhaltungsfähigen Betroffenen ist zur Verteidigung der öffentlichen Ordnung dringend geboten, da das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die Interessen der Betroffenen. Die Ausweisung der Betroffenen ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die Interessen der Betroffenen. Die Ausweisung der Betroffenen ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.

II.3.4. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 27.10.2010 beim Asylgerichtshof ein.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 27.10.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010 rechtmäßig und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010 rechtmäßig und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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