Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D7 304545-2/2010/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 10 08.610, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 10 08.610, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, iVm
§ 41a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I.1. Der Betroffene reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen drei minderjährigen Kindern am 13.08.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 14.08.2005 seinen ersten Asylantrag.römisch eins.1. Der Betroffene reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen drei minderjährigen Kindern am 13.08.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 14.08.2005 seinen ersten Asylantrag.
Nach Aufgriff des Betroffenen nannte dieser vor der Grenzpolizeiinspektion Hainburg an der Donau am 14.08.2005 als Grund für die Stellung eines Asylantrages die politische und wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat. Es herrsche Krieg, er werde vom FSB verfolgt und wolle seiner Familie ein besseres Leben bieten.
In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.08.2005 führte der Betroffene aus, Ende 2002 als Sohn eines wohlhabenden Geschäftsmannes entführt und gegen Lösegeldzahlung von USD 1.800,-- freigelassen worden zu sein. Sein Bruder und sein Cousin seien verschollen. Der Betroffene habe sich mit Gelegenheitsarbeiten die Ausreise finanziert. Weitere Übergriffe brachte der Betroffene nicht vor.
Während der ärztlichen Untersuchung des Betroffenen im Zulassungsverfahren durch Frau Dr. XXXX am XXXX gab der Betroffene an, mehrmals mitgenommen worden zu sein. Zuletzt sei er im Jahr 2003 mitgenommen und neun Tage in einem feuchten Keller ohne Nahrung angehalten worden. Ihm sei mit Vergewaltigung gedroht worden. Sein Cousin sei seit einer erlittenen Vergewaltigung schwer beeinträchtigt, ein weiterer Cousin spurlos verschwunden.Während der ärztlichen Untersuchung des Betroffenen im Zulassungsverfahren durch Frau Dr. römisch 40 am römisch 40 gab der Betroffene an, mehrmals mitgenommen worden zu sein. Zuletzt sei er im Jahr 2003 mitgenommen und neun Tage in einem feuchten Keller ohne Nahrung angehalten worden. Ihm sei mit Vergewaltigung gedroht worden. Sein Cousin sei seit einer erlittenen Vergewaltigung schwer beeinträchtigt, ein weiterer Cousin spurlos verschwunden.
In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.08.2006, nach Zulassung des Verfahrens, bestätigte der Betroffene die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben im Asylverfahren und gab zusammengefasst an, einige Male mitgenommen worden zu sein. Zu einer chronologischen und detaillierten Schilderung der Vorkommnisse im Herkunftsstaat aufgefordert, gab der Betroffene an, dass sein Vater im Bauwesen tätig gewesen sei. Der Betroffene selbst habe mit zwei Polizisten zusammengearbeitet und Erdölleitungen bewacht, um in den Besitz einer Waffe zur Selbstverteidigung zu kommen. Er habe jedoch nie gekämpft. Seine Cousins seien Wahhabiten, weshalb er selbst für einen solchen gehalten worden sei. Im Jahr 2003 sei der Beschwerdeführer "einige Tage in Haft" gewesen. Auf die Frage nach der Anzahl der Mitnahmen im Herkunftsstaat nannte der Betroffene zwei; er sei im Jahr 2002 und 2003 mitgenommen worden. Beim ersten Vorfall sei der Betroffene mitgenommen und einen Tag angehalten worden. An den zweiten Vorfall im Jahr 2003 erinnere er sich nicht. Nachgefragt gab der Betroffene an, im Winter 2002 festgenommen worden zu sein; er könne sich nicht erinnern, ob er alleine oder gemeinsam mit anderen Personen mitgenommen worden sei. Er wisse auch nicht, ob er von zu Hause oder unterwegs festgenommen worden sei. Nachgefragt gab der Betroffene an, dass seine Ehegattin bei der Festnahme im Dezember 2002 nicht zugegen, sondern in Inguschetien aufhältig gewesen sei. Nachgefragt führte der Betroffene aus, dass er am 16.08.2003 das zweite Mal festgenommen und sechs Tage lang angehalten, eingeschüchtert und bedroht und nach Lösegeldzahlung seines Vaters entlassen worden sei. Auf Grund dieses Vorfalls habe er sich so geängstigt, dass er schließlich die Heimat verlassen habe. Nachgefragt führte er aus, dass ihm mit dem Umbringen und mit Vergewaltigung gedroht worden sei. Die Protokollierung der ersten Einvernahme beim Bundesasylamt, wonach im Jahr 2002 für seine Freilassung bezahlt worden sei, stimme nicht; das Lösegeld sei nach der Festnahme im Jahr 2003 bezahlt worden. Auf den Vorhalt, dass der Betroffene in der ersten Einvernahme überhaupt nur eine einzige Festnahme angegeben habe, führte der Betroffene aus, dass er in der genannten Einvernahme wahrscheinlich nicht die Wahrheit gesagt habe. Nachgefragt gab der Betroffene an, drei Brüder zu haben, die zu Hause leben würden. Über Vorhalt seiner Angaben in der ersten Einvernahme, wonach ein Bruder und ein Cousin verschollen seien, gab der Betroffene an, dass sein Bruder zurückgekommen sei, ein Cousin hingegen nicht. Daran, ob die Mitnahme des Bruders und des Cousins vor oder zugleich oder nach seiner Mitnahme erfolgt sei, könne sich der Betroffene nicht mehr erinnern. Nachgefragt gab der Betroffene an, dass sich seine Ehegattin im August 2003 zu Hause aufgehalten habe. Seine Ehegattin sei bei seiner Festnahme aber nicht anwesend gewesen, der Betroffene sei auf der Straße festgenommen worden. Die Frage nach seinem Aufenthalt nach seiner Freilassung wollte der Betroffene nicht beantworten, er habe schon genug gesagt. Nach Belehrung über seine Mitwirkungspflicht gab der Betroffene an, dass er sich nicht an seine Wohnorte erinnern könne. Über nochmalige Nachfrage gab der Betroffene an, zuerst zwei Monate in einer nicht näher bekannten Wohnung eines Verwandten väterlicherseits und danach bei seinem Vater gelebt zu haben. Seine Ehegattin habe mit ihm zusammengelebt, der Betroffene habe sie aber immer wieder zu ihrer Mutter gebracht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 05 12.475-BAG, wurde der Asylantrag des Betroffenen in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen nach Russland gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei und der Betroffene in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 05 12.475-BAG, wurde der Asylantrag des Betroffenen in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen nach Russland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei und der Betroffene in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.
Das Bundesasylamt ging in seinem Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Betroffenen aus. In der Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes wurde kurz das Vorbringen des Betroffenen in den Einvernahmen im Laufe des Asylverfahrens dargestellt, anschließende kam das Bundesasylamt zu der Schlussfolgerung, dass die Angaben des Betroffenen zu seinen angeblichen Inhaftierungen nicht glaubhaft seien, nachdem der Betroffene in seinem Sachvortrag vage geblieben sei und unauflösliche Widersprüche in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ehegattin aufgetreten seien.
Gegen diesen Bescheid brachte der Betroffene fristgerecht Beschwerde ein.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2010, D7 304545-1/2008/14E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl
05 12.475-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2010 gemäß
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997),Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997),
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Das Vorbringen des Betroffenen wurde als unglaubwürdig gewertet. Im Vorbringen des Betroffenen seien Steigerungen auszumachen gewesen, außerdem habe der Betroffene unterschiedliche Fluchtgeschichten vorgebracht, weshalb das Vorbringen des Betroffenen in seiner Gesamtheit als unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen sei. Zudem seien zahlreiche Widersprüche in den Angaben des Betroffenen, so etwa bei der Anzahl der angeblichen Festnahmen, und in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ehegattin, insbesondere zur Frage der An- bzw. Abwesenheit der Ehegattin des Betroffenen bei der/den Festnahme/n des Betroffenen oder des Aufenthaltes der Familie nach der angeblichen zweiten Festnahme des Betroffenen im Jahr 2003, aufgetreten, die in der Verhandlung nicht aufgeklärt worden seien. Dass sich der Betroffene und seine Ehegattin in der Schilderung der Geschehnisse auf Gemeinplätze beschränkt hätten, habe den Verdacht einer konstruierten Fluchtgeschichte erhärtet. Der Betroffene habe sein Vorbringen auch in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat noch weiter gesteigert und eine Gefahr über die Person seines Schwiegervaters zu begründen versucht, wobei ebenfalls gravierende Widersprüche zutage getreten seien. Eine Behandlung der Schilddrüsenerkrankung des psychisch gesunden Betroffenen sei im Herkunftsstaat kostenlos möglich, seine Ausweisung nach Interessenabwägung zulässig.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Betroffenen am 31.08.2010, seinem Vertreter am 01.09.2010 zugestellt.
I.2. Am 16.09.2010 brachte der Betroffene den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Betroffene an, die Republik Österreich seit der Erlassung des Erkenntnisses im vorangegangenen Verfahren nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Betroffene damit, dass ihm Ende August die negative Entscheidung des Asylgerichtshofes zugestellt worden sei. Nachgefragt, ob er neue Gründe habe, führte der Betroffene aus, dass Anfang September 2010 Mitarbeiter Kadyrows zum Haus seines Vaters gekommen seien und nach dem Aufenthalt des Bruders des Betroffenen gefragt hätten. Der Vater des Betroffenen sei mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden. Seinem Vater sei die Unterstützung der Rebellen durch seinen Sohn vorgeworfen worden. Der Vater des Betroffenen habe in Erfahrung gebracht, dass sein Sohn, der Bruder des Betroffenen, jemandem einen Geldbetrag geliehen habe. Dem Vater des Betroffenen sei eine Untersuchung wegen des Vorfalles verweigert und er außerdem nach dem Aufenthalt des Betroffenen gefragt worden. Dem Betroffenen sei unterstellt worden, dass er in Österreich "schlechte Sachen als Asylwerber erzähle". Der Vater des Betroffenen sei vor die Wahl gestellt worden, dass sich der Bruder des Betroffenen stelle oder der Vater des Betroffenen umgebracht werde. Im Fernsehen sei über die Ermordung von Angehörigen der Rebellen berichtet worden. Der Betroffene könne aus diesem Grund nicht nach Hause fahren und habe Angst um das Leben seiner Familie. Er befürchte, genauso wie sein Bruder verfolgt und von den Behörden seines Herkunftsstaates festgenommen zu werden. Diese Ereignisse seien ihm seit Anfang September 2010 bekannt. Er habe nach dem Erhalt der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht sofort gewusst, was er machen solle, sein Vertreter habe ihm empfohlen, einen neuen Antrag zu stellen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 33 bis 43).römisch eins.2. Am 16.09.2010 brachte der Betroffene den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Betroffene an, die Republik Österreich seit der Erlassung des Erkenntnisses im vorangegangenen Verfahren nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Betroffene damit, dass ihm Ende August die negative Entscheidung des Asylgerichtshofes zugestellt worden sei. Nachgefragt, ob er neue Gründe habe, führte der Betroffene aus, dass Anfang September 2010 Mitarbeiter Kadyrows zum Haus seines Vaters gekommen seien und nach dem Aufenthalt des Bruders des Betroffenen gefragt hätten. Der Vater des Betroffenen sei mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden. Seinem Vater sei die Unterstützung der Rebellen durch seinen Sohn vorgeworfen worden. Der Vater des Betroffenen habe in Erfahrung gebracht, dass sein Sohn, der Bruder des Betroffenen, jemandem einen Geldbetrag geliehen habe. Dem Vater des Betroffenen sei eine Untersuchung wegen des Vorfalles verweigert und er außerdem nach dem Aufenthalt des Betroffenen gefragt worden. Dem Betroffenen sei unterstellt worden, dass er in Österreich "schlechte Sachen als Asylwerber erzähle". Der Vater des Betroffenen sei vor die Wahl gestellt worden, dass sich der Bruder des Betroffenen stelle oder der Vater des Betroffenen umgebracht werde. Im Fernsehen sei über die Ermordung von Angehörigen der Rebellen berichtet worden. Der Betroffene könne aus diesem Grund nicht nach Hause fahren und habe Angst um das Leben seiner Familie. Er befürchte, genauso wie sein Bruder verfolgt und von den Behörden seines Herkunftsstaates festgenommen zu werden. Diese Ereignisse seien ihm seit Anfang September 2010 bekannt. Er habe nach dem Erhalt der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht sofort gewusst, was er machen solle, sein Vertreter habe ihm empfohlen, einen neuen Antrag zu stellen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 33 bis 43).
Am 23.09.2010 wurde dem Betroffenen und seinem Vertreter mit ausgefolgter Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Unter Einem wurde der Betroffene verpflichtet, sich alle 48 Stunden, beginnend mit XXXX, bei der Polizeiinspektion XXXX zu melden. Abschließend wurde der Betroffene schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 75 bis 113).Am 23.09.2010 wurde dem Betroffenen und seinem Vertreter mit ausgefolgter Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Unter Einem wurde der Betroffene verpflichtet, sich alle 48 Stunden, beginnend mit römisch 40 , bei der Polizeiinspektion römisch 40 zu melden. Abschließend wurde der Betroffene schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 75 bis 113).
Am 29.09.2010 gab der Betroffene im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin an, dass er Schilddrüsenmedikamente einnehme, ansonsten aber gesund sei. Der Betroffene bestätigte die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben im zweiten Asylverfahren und fügte hinzu, dass er von seinem Vater einen Brief erhalten habe, in dem die Angaben des Betroffenen bestätigt würden. Der Vater des Betroffenen berichtete in einem handschriftlichen Brief, der in deutscher Übersetzung im Akt einliegt, dass sein Sohn XXXX, der Bruder des Betroffenen, einem Bekannten einen Geldbetrag von 20.000,-- Rubel geborgt habe. Am 03.09.2010 sei der Vater des Betroffenen von Militärs nach dem Aufenthalt seiner Söhne gefragt worden. Dem Sohn XXXX sei unterstellt worden, mit dem Geld die Widerstandskämpfer zu unterstützen und dem Betroffenen, dass er im Ausland die Behörden der Russischen Föderation in Misskredit bringen würde. Der Vater des Betroffenen berichtete weiter, dass er zusammengeschlagen und mit dem Umbringen worden sei. Der Bruder des Betroffenen würde sich den Angaben des Vaters des Betroffenen gemäß verstecken. Der Vater des Betroffenen verlieh in dem Schreiben seiner Sorge über das Schicksal seiner Söhne Ausdruck, eine Rückkehr sei für den Betroffenen gefährlich. Der Betroffene führte nachgefragt aus, dass er in einem Telefonat Anfang September von den Ereignissen erfahren habe. Nachgefragt gab der Betroffene zu Protokoll, dass sein Vater während der Abwesenheit des Betroffenen zwischen 2005 und Anfang 2010 niemals wegen des Betroffenen aufgesucht worden sei. Dem Betroffenen wurde vorgehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Vater des Betroffenen plötzlich nach Abschluss des Verfahrens des Betroffenen von der Miliz aufgesucht worden sei, nachdem dies vorher jahrelang nie vorgekommen sei. Dem Betroffenen wurde vorgehalten, dass bei dem Brief von einem Gefälligkeitsschreiben ausgegangen werde. Der Betroffene gestand zu, dass "das unglaubwürdig klingt", er meinte aber auch, dass er dieses Vorbringen schon früher hätte erstatten können, hätte er lügen wollen. Dem Betroffenen wurde weiters vorgehalten, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen sei, weshalb auch dem nunmehrigen Vorbringen des Betroffenen keine Glaubwürdigkeit zukommen könne, woraufhin der Betroffene auf seinen Vater als Zeugen verwies. Der Betroffene gab an, dass er für den Fall seiner Rückkehr sich entweder Kadyrows Leuten anschließen oder in die Berge gehen könne, was er beides nicht wolle. Der Betroffene führte außerdem aus, dass er überhaupt nicht aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich sei, da die Unterstützung in der Russischen Föderation für kinderreiche Familien viel höher ist. Der Betroffene wurde zu seiner Situation in Österreich befragt. Es bestehe zu keiner Person ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Er habe eine enge Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Cousine, mit der er telefoniere. Wegen der großen Distanz gebe es nur ein jährliches Treffen. Auf die Frage, ob er alle Gründe für die Stellung des zweiten Antrages genannt habe, antwortete der Betroffene, dass es in Tschetschenien "kollektive Verantwortung" gebe; alles, was seinen Bruder betreffe, betreffe auch ihn. Auf Vorhalt, dass er seinen Bruder schon im Vorverfahren ins Treffen geführt habe, gab der Betroffene an, dass sein Bruder im Jahr 2002 angehalten worden sei. Den Vorfall vom September 2010 habe er im Erstverfahren hingegen nicht angegeben. Dem Betroffenen wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation gegeben. Der Betroffene legte außer dem Brief seines Vaters ein Unterstützungsschreiben der Hauptschule XXXX vom XXXX für die Familie des Betroffenen vor, wonach die Kinder XXXX und XXXX in den Schulklassen hervorragend integriert seien, über gute Schul- und Gemeinschaftsbindungen und gute Deutschkenntnisse verfügen würden und einen guten Schulerfolg vorzuweisen hätten. Die beiden Schulkinder des Betroffenen seien an ihrem Wohnort seit Jahren stark verwurzelt, weshalb die Hauptschule XXXX für ein Bleiberecht der Familie des Betroffenen plädiere. Frau XXXX führte in ihrem Empfehlungsschreiben für die Familie des Betroffenen vom XXXX aus, dass sie in einem Grundversorgungsquartier für Asylwerber in Kärnten beschäftigt sei, in welchem die Familie des Betroffenen seit Sommer 2007 wohne. Die Familie des Betroffenen sei sehr um Integration bemüht und die älteren Kinder des Betroffenen ehrgeizige Schüler, die kleineren Kinder ebenso lern- und wissbegierig. Der Betroffene sei im Quartier arbeitswillig gewesen und könne sich die Verfasserin des Schreibens vorstellen, dass der Betroffene problemlos Arbeit finde. Der Betroffene bezeichnete die negative Entscheidung im ersten Asylverfahren als besonders tragisch, zumal er Dokumente über ein Verfahren gegen die Russische Föderation gehabt und über das Schicksal seines Schwiegervaters berichtet habe. Nach Aufforderung zur Erstattung neuer Tatsachen gab der Betroffene zu Protokoll, dass er vorher nicht alles angeben habe können, da er nicht ausreden habe dürfen. Seine Angaben seien die Wahrheit. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen gab der Betroffene an, dass "mit dieser Entscheidung ein Todesurteil für die gesamte Familie unterschrieben" werde. Der Betroffene habe an zahlreichen Meetings gegen Russland bzw. das Regime Kadyrows teilgenommen, was den Behörden im Herkunftsstaat über Informanten in Österreich bekannt geworden sei. Es würden in Österreich sogar Menschen getötet und die österreichischen Behörden seien nicht in der Lage, etwas dagegen zu tun. Über Frage der Rechtsberaterin führte der Betroffene aus, dass er bereits im ersten Verfahren über seine Teilnahme an diesen Meetings berichtet habe. Nachgefragt gab der Betroffene an, dass er über die Verletzungen seines Vaters keine Unterlagen habe. Abschließend betonte der Betroffene noch einmal, die Wahrheit zu sagen. Seine Angaben würden auch für seine Kinder gelten (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 125 bis 161).Am 29.09.2010 gab der Betroffene im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin an, dass er Schilddrüsenmedikamente einnehme, ansonsten aber gesund sei. Der Betroffene bestätigte die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben im zweiten Asylverfahren und fügte hinzu, dass er von seinem Vater einen Brief erhalten habe, in dem die Angaben des Betroffenen bestätigt würden. Der Vater des Betroffenen berichtete in einem handschriftlichen Brief, der in deutscher Übersetzung im Akt einliegt, dass sein Sohn römisch 40 , der Bruder des Betroffenen, einem Bekannten einen Geldbetrag von 20.000,-- Rubel geborgt habe. Am 03.09.2010 sei der Vater des Betroffenen von Militärs nach dem Aufenthalt seiner Söhne gefragt worden. Dem Sohn römisch 40 sei unterstellt worden, mit dem Geld die Widerstandskämpfer zu unterstützen und dem Betroffenen, dass er im Ausland die Behörden der Russischen Föderation in Misskredit bringen würde. Der Vater des Betroffenen berichtete weiter, dass er zusammengeschlagen und mit dem Umbringen worden sei. Der Bruder des Betroffenen würde sich den Angaben des Vaters des Betroffenen gemäß verstecken. Der Vater des Betroffenen verlieh in dem Schreiben seiner Sorge über das Schicksal seiner Söhne Ausdruck, eine Rückkehr sei für den Betroffenen gefährlich. Der Betroffene führte nachgefragt aus, dass er in einem Telefonat Anfang September von den Ereignissen erfahren habe. Nachgefragt gab der Betroffene zu Protokoll, dass sein Vater während der Abwesenheit des Betroffenen zwischen 2005 und Anfang 2010 niemals wegen des Betroffenen aufgesucht worden sei. Dem Betroffenen wurde vorgehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Vater des Betroffenen plötzlich nach Abschluss des Verfahrens des Betroffenen von der Miliz aufgesucht worden sei, nachdem dies vorher jahrelang nie vorgekommen sei. Dem Betroffenen wurde vorgehalten, dass bei dem Brief von einem Gefälligkeitsschreiben ausgegangen werde. Der Betroffene gestand zu, dass "das unglaubwürdig klingt", er meinte aber auch, dass er dieses Vorbringen schon früher hätte erstatten können, hätte er lügen wollen. Dem Betroffenen wurde weiters vorgehalten, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen sei, weshalb auch dem nunmehrigen Vorbringen des Betroffenen keine Glaubwürdigkeit zukommen könne, woraufhin der Betroffene auf seinen Vater als Zeugen verwies. Der Betroffene gab an, dass er für den Fall seiner Rückkehr sich entweder Kadyrows Leuten anschließen oder in die Berge gehen könne, was er beides nicht wolle. Der Betroffene führte außerdem aus, dass er überhaupt nicht aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich sei, da die Unterstützung in der Russischen Föderation für kinderreiche Familien viel höher ist. Der Betroffene wurde zu seiner Situation in Österreich befragt. Es bestehe zu keiner Person ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Er habe eine enge Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Cousine, mit der er telefoniere. Wegen der großen Distanz gebe es nur ein jährliches Treffen. Auf die Frage, ob er alle Gründe für die Stellung des zweiten Antrages genannt habe, antwortete der Betroffene, dass es in Tschetschenien "kollektive Verantwortung" gebe; alles, was seinen Bruder betreffe, betreffe auch ihn. Auf Vorhalt, dass er seinen Bruder schon im Vorverfahren ins Treffen geführt habe, gab der Betroffene an, dass sein Bruder im Jahr 2002 angehalten worden sei. Den Vorfall vom September 2010 habe er im Erstverfahren hingegen nicht angegeben. Dem Betroffenen wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation gegeben. Der Betroffene legte außer dem Brief seines Vaters ein Unterstützungsschreiben der Hauptschule römisch 40 vom römisch 40 für die Familie des Betroffenen vor, wonach die Kinder römisch 40 und römisch 40 in den Schulklassen hervorragend integriert seien, über gute Schul- und Gemeinschaftsbindungen und gute Deutschkenntnisse verfügen würden und einen guten Schulerfolg vorzuweisen hätten. Die beiden Schulkinder des Betroffenen seien an ihrem Wohnort seit Jahren stark verwurzelt, weshalb die Hauptschule römisch 40 für ein Bleiberecht der Familie des Betroffenen plädiere. Frau römisch 40 führte in ihrem Empfehlungsschreiben für die Familie des Betroffenen vom römisch 40 aus, dass sie in einem Grundversorgungsquartier für Asylwerber in Kärnten beschäftigt sei, in welchem die Familie des Betroffenen seit Sommer 2007 wohne. Die Familie des Betroffenen sei sehr um Integration bemüht und die älteren Kinder des Betroffenen ehrgeizige Schüler, die kleineren Kinder ebenso lern- und wissbegierig. Der Betroffene sei im Quartier arbeitswillig gewesen und könne sich die Verfasserin des Schreibens vorstellen, dass der Betroffene problemlos Arbeit finde. Der Betroffene bezeichnete die negative Entscheidung im ersten Asylverfahren als besonders tragisch, zumal er Dokumente über ein Verfahren gegen die Russische Föderation gehabt und über das Schicksal seines Schwiegervaters berichtet habe. Nach Aufforderung zur Erstattung neuer Tatsachen gab der Betroffene zu Protokoll, dass er vorher nicht alles angeben habe können, da er nicht ausreden habe dürfen. Seine Angaben seien die Wahrheit. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen gab der Betroffene an, dass "mit dieser Entscheidung ein Todesurteil für die gesamte Familie unterschrieben" werde. Der Betroffene habe an zahlreichen Meetings gegen Russland bzw. das Regime Kadyrows teilgenommen, was den Behörden im Herkunftsstaat über Informanten in Österreich bekannt geworden sei. Es würden in Österreich sogar Menschen getötet und die österreichischen Behörden seien nicht in der Lage, etwas dagegen zu tun. Über Frage der Rechtsberaterin führte der Betroffene aus, dass er bereits im ersten Verfahren über seine Teilnahme an diesen Meetings berichtet habe. Nachgefragt gab der Betroffene an, dass er über die Verletzungen seines Vaters keine Unterlagen habe. Abschließend betonte der Betroffene noch einmal, die Wahrheit zu sagen. Seine Angaben würden auch für seine Kinder gelten (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 125 bis 161).
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2010 gab der Betroffene im Beisein eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung an, bis auf seine Schilddrüsenerkrankung gesund zu sein. Der Betroffene gab zu seiner Situation in Österreich befragt an, dass er Sport betreibe und in Österreich viele Bekannte habe, denen er hin und wieder helfe und von denen auch er Unterstützung bekomme. Er könne sich auf Deutsch über einfache Themen gut verständigen. Er sei in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen, habe sich aber immer um Arbeit bemüht, jedoch keine gefunden. Dem Betroffenen wurde die Möglichkeit gegeben, weitere Angaben zu machen, woraufhin der Betroffene ausführte, dass am 14.10.2010 Polizisten zu seinem Vater gekommen seien und verlangt hätten, dass sich der Bruder des Betroffenen binnen einer Woche bei den Behörden melde. Nach dem Vorfall im Parlament seien die Behörden auf alle und alles böse. Der Betroffene wies darauf hin, dass er ein arbeitswilliger Mensch und seine Kinder integriert seien. Seine schulpflichtigen Kinder hätten gute Noten und schon fünf Jahre in der Schule verbracht, würden aber nur Tschetschenisch sprechen. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 189 bis 243).In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2010 gab der Betroffene im Beisein eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung an, bis auf seine Schilddrüsenerkrankung gesund zu sein. Der Betroffene gab zu seiner Situation in Österreich befragt an, dass er Sport betreibe und in Österreich viele Bekannte habe, denen er hin und wieder helfe und von denen auch er Unterstützung bekomme. Er könne sich auf Deutsch über einfache Themen gut verständigen. Er sei in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen, habe sich aber immer um Arbeit bemüht, jedoch keine gefunden. Dem Betroffenen wurde die Möglichkeit gegeben, weitere Angaben zu machen, woraufhin der Betroffene ausführte, dass am 14.10.2010 Polizisten zu seinem Vater gekommen seien und verlangt hätten, dass sich der Bruder des Betroffenen binnen einer Woche bei den Behörden melde. Nach dem Vorfall im Parlament seien die Behörden auf alle und alles böse. Der Betroffene wies darauf hin, dass er ein arbeitswilliger Mensch und seine Kinder integriert seien. Seine schulpflichtigen Kinder hätten gute Noten und schon fünf Jahre in der Schule verbracht, würden aber nur Tschetschenisch sprechen. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 189 bis 243).
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten langten am 27.10.2010 beim Asylgerichtshof ein und wurden der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Mit Aktenvermerk vom 28.10.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) nicht abgelaufen sei. Zumal der Betroffene im Verfahren über den Folgeantrag einerseits Angaben getätigt habe, die von der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren umfasst seien, und andererseits das Vorbringen bezüglich eines behaupteten Übergriffes auf den in Tschetschenien befindlichen Vater des Betroffenen durch Kadyrows Miliz keinen glaubhaften Kern aufweise, dem diesbezüglich vorgelegten Schreiben des Vaters des Betroffenen offenkundig keinerlei Beweiskraft zukomme und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention habe auch von Amts wegen im Vorverfahren nicht eruiert werden können. Die vom Betroffenen vorgebrachte Erkrankung seien im Vorverfahren berücksichtigt worden, ebenso wie sein Privat- und Familienleben. Es seien unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterstützungsschreiben für die Familie des Betroffenen im zweiten Asylverfahren keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht worden, die knapp zwei Monate nach der abschließenden Entscheidung im Erstverfahren eine andere Entscheidung erforderlich machen würden.Mit Aktenvermerk vom 28.10.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) nicht abgelaufen sei. Zumal der Betroffene im Verfahren über den Folgeantrag einerseits Angaben getätigt habe, die von der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren umfasst seien, und andererseits das Vorbringen bezüglich eines behaupteten Übergriffes auf den in Tschetschenien befindlichen Vater des Betroffenen durch Kadyrows Miliz keinen glaubhaften Kern aufweise, dem diesbezüglich vorgelegten Schreiben des Vaters des Betroffenen offenkundig keinerlei Beweiskraft zukomme und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention habe auch von Amts wegen im Vorverfahren nicht eruiert werden können. Die vom Betroffenen vorgebrachte Erkrankung seien im Vorverfahren berücksichtigt worden, ebenso wie sein Privat- und Familienleben. Es seien unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterstützungsschreiben für die Familie des Betroffenen im zweiten Asylverfahren keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht worden, die knapp zwei Monate nach der abschließenden Entscheidung im Erstverfahren eine andere Entscheidung erforderlich machen würden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, iVm § 61 Abs. 3a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16.09.2010 gestellt, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
(§ 12a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.(Paragraph 12 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
II.3. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennrömisch zwei.3. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
II.3.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2010, D7 304545-1/2008/14E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 05 12.475-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2010 gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben.römisch zwei.3.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2010, D7 304545-1/2008/14E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 05 12.475-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2010 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben.
Im vorliegenden Verfahren teilt der Asylgerichtshof die Ansicht des Bundesasylamtes, dass der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten den Ausführungen des Bundesasylamtes an. Soweit der Betroffene seinen nunmehrigen Antrag auf seine im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe stützt, so sind diese von Vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, wie es das Bundesasylamt auch völlig zu Recht festgehalten hat.
Der Betroffene berichtete in der Erstbefragung am 16.09.2010 von einem angeblichen Angriff auf seinen Vater durch Mitarbeiter Kadyrows Anfang September 2010 und in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 22.10.2010 behauptete er, dass sein Vater am 14.10.2010 neuerlich aufgesucht worden sei. Als Beweismittel legte der Betroffene ein Schreiben seines Vaters vor, in welchem dieser die Angaben seines Sohnes, des Betroffenen, bestätigte. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt geht der Asylgerichtshof davon aus, dass dem Brief des Vaters des Betroffenen keine Beweiskraft zukommen kann und es sich vielmehr um ein Gefälligkeitsschreiben handelt.
Dem Bundesasylamt ist weiters zuzustimmen, dass es seltsam anmutet, dass der Vater des Betroffenen plötzlich unmittelbar nach dem Abschluss des Asylverfahrens des Betroffenen aufgesucht und angegriffen worden sein will, zumal dies während der mehrjährigen Abwesenheit des Betroffenen niemals vorher passiert sein soll. Der Betroffene baut mit seinen nunmehrigen Angaben auf einem als unglaubwürdig gewerteten Vorbringen auf, weshalb diesem auch keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden kann, hat der Betroffene doch im Erstverfahren schon zu seinem Bruder, den er im zweiten Verfahren als für seine angebliche Verfolgungsgefahr zentrale Figur darstellte, widersprüchliche Angaben gemacht. Der Betroffene führte im Vorverfahren dermaßen unterschiedliche Fluchtgründe ins Treffen und will nun über seinen Bruder eine Gefahr für seine Person konstruieren, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass der Betroffene im Vorverfahren einerseits angab, dass sein Bruder verschollen sei, um andererseits anzugeben, dass er freigelassen worden sei. Die unterschiedlichen Fluchtgeschichten des Betroffenen, in denen auch der Bruder des Betroffenen eine Rolle spielte, waren Gegenstand eines umfassenden Asylverfahrens, in dem der Betroffene zuletzt im Juli 2010 Gelegenheit zur Darstellung seines Vorbringens vor dem Asylgerichtshof hatte. Vor diesem Hintergrund hätte es eines umfassenden und die im ersten Verfahren bemängelten massiven Widersprüche ausräumenden Vorbringens des Betroffenen bedurft, um das Bundesasylamt und in weiterer Folge den Asylgerichtshof davon zu überzeugen, dass die neuen Angaben überhaupt einen "glaubhafter Kern" aufweisen, der eine glaubhafte Sachverhaltsänderung annehmen lassen könnte. Der Betroffene beschränkte sich aber darauf, den Erhalt einer negativen Entscheidung im August 2010 als Grund für den neuen Antrag zu nennen und aus dem Nichts kommende Übergriffe auf seinen Vater in Tschetschenien in bemerkenswertem zeitlichen Zusammenhang mit der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes ins Treffen zu führen. Es erscheint doch einigermaßen unrealistisch, dass der Vater des Betroffenen von 2005 bis September 2010 unbehelligt gelebt haben und sowohl im September als auch im Oktober 2010 auf einmal aufgesucht und unter anderem nach dem Betroffenen befragt worden sein soll.
Dem Bundesasylamt ist daher zuzustimmen, wenn es in der Beweiswürdigung zu dem Schluss kommt, dass dem neuen Vorbringen des Betroffenen kein "glaubhafter Kern" innewohnt. Auch der Asylgerichtshof kann nicht erkennen, dass der Betroffene einen neuen glaubwürdigen Sachverhalt mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht hat.
II.3.2. Zumal von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.römisch zwei.3.2. Zumal von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
II.3.3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte auch von Amts wegen im Vorverfahren nicht eruiert werden. Die vom Betroffenen vorgebrachte Erkrankung wurde im Vorverfahren berücksichtigt. Der arbeitsfähige Betroffene leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung und hat sich auch diesbezüglich seit Rechtskraft des Vorverfahrens keine relevante Änderung ergeben. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Betroffenen ist neuerlich auf die Judikatur des EGMR zu verweisen.römisch zwei.3.3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte auch von Amts wegen im Vorverfahren nicht eruiert werden. Die vom Betroffenen vorgebrachte Erkrankung wurde im Vorverfahren berücksichtigt. Der arbeitsfähige Betroffene leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung und hat sich auch diesbezüglich seit Rechtskraft des Vorverfahrens keine relevante Änderung ergeben. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Betroffenen ist neuerlich auf die Judikatur des EGMR zu verweisen.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK kann in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt nicht erkannt werden. Der Asylgerichtshof kam im Erkenntnis vom 30.08.2010 nach Interessenabwägung zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Betroffenen zulässig sei, ebenso wie die Ausweisung seiner Frau und seiner minderjährigen Kinder. Es wurden unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterstützungsschreiben für die Familie im zweiten Asylverfahren keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht, die rund drei Monate nach der abschließenden Entscheidung im Erstverfahren eine andere Entscheidung erforderlich machen würden. Eine besonders tiefgreifende Integration des Betroffenen, dessen Aufenthalt in Österreich nach Einbringung eines Asylantrages immer prekär war, ist nicht zu erkennen, zumal der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur darauf hingewiesen hat, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne (VfGH 12.06.2010m U 614/10).Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK kann in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt nicht erkannt werden. Der Asylgerichtshof kam im Erkenntnis vom 30.08.2010 nach Interessenabwägung zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Betroffenen zulässig sei, ebenso wie die Ausweisung seiner Frau und seiner minderjährigen Kinder. Es wurden unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterstützungsschreiben für die Familie im zweiten Asylverfahren keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht, die rund drei Monate nach der abschließenden Entscheidung im Erstverfahren eine andere Entscheidung erforderlich machen würden. Eine besonders tiefgreifende Integration des Betroffenen, dessen Aufenthalt in Österreich nach Einbringung eines Asylantrages immer prekär war, ist nicht zu erkennen, zumal der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur darauf hingewiesen hat, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne (VfGH 12.06.2010m U 614/10).
Die Ausweisung des nicht selbsterhaltungsfähigen Betroffenen ist zur Verteidigung der öffentlichen Ordnung dringend geboten, da das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die Interessen des Betroffenen. Die Ausweisung des Betroffenen ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die Interessen des Betroffenen. Die Ausweisung des Betroffenen ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
II.3.4. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 27.10.2010 beim Asylgerichtshof ein.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 27.10.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010 rechtmäßig und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010 rechtmäßig und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
17.12.2010