TE AsylGH Beschluss 2010/11/30 A4 416516-1/2010

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Veröffentlicht am 30.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A4 416.516-1/2010/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010, Zl. 10

10.838 EAST-West erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA Algerien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter beschlossen:10.838 EAST-West erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA Algerien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebungsschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebungsschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste nach eigenen Angaben am 13.10.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2002 einen Antrag auf Asylgewährung.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste nach eigenen Angaben am 13.10.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2002 einen Antrag auf Asylgewährung.

2. Am 11.06.2004 erschien der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und gab auf Befragung in deutscher Sprache an, dass er seinen Asylantrag zurückziehen wolle. Nachdem ihm erklärt worden sei, dass eine Zurückziehung des Asylantrags in erster Instanz nicht mehr zulässig sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er keinerlei Flucht- bzw. Asylgründe habe. Es spreche auch nichts gegen die Zulässigkeit seiner Abschiebung. Seit 27.04.2004 sei er mit einer Österreicherin verheiratet und habe eine Niederlassungsbewilligung beantragt.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2004, AZ 02 30.475-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig erklärt.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2004, AZ 02 30.475-BAG, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für zulässig erklärt.

Dieser Bescheid erwuchs am 26.06.2004 mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

II. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.11.2010 aus dem Stande der Strafhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu am 18.11.2010 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache unterzogen. Hierbei brachte er vor, dass er nach der Stellung seines ersten Asylantrages im Jahr 2004 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet habe. Als er um eine Aufenthaltsbewilligung angesucht habe, sei ihm geraten worden, seinen Asylantrag zurückzuziehen, was er auch gemacht habe. Im März 2008 sei er nach Tschechien gefahren, wo er sich 2 Jahre aufgehalten und auch einen Asylantrag gestellt habe. Ende Juli 2010 sei er in Tschechien von der österreichischen Polizei abgeholt und in die Justizanstalt rückeingeliefert worden. Er stelle nun einen zweiten Asylantrag, weil er befürchte, nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt in seine Heimat abgeschoben zu werden. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien könnte es sein, dass er von Terroristen umgebracht werde. Er habe früher selber viele Terroristen getötet und die Terroristen würden nun Rache üben wollen. Nach der Entscheidung seines ersten Asylantrags habe er in seinem Heimatland angerufen und erfahren, dass sich die Lage in Algerien verschlechtert habe. Dieser Anruf sei im Jahr 2008 erfolgt.römisch zwei. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.11.2010 aus dem Stande der Strafhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu am 18.11.2010 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache unterzogen. Hierbei brachte er vor, dass er nach der Stellung seines ersten Asylantrages im Jahr 2004 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet habe. Als er um eine Aufenthaltsbewilligung angesucht habe, sei ihm geraten worden, seinen Asylantrag zurückzuziehen, was er auch gemacht habe. Im März 2008 sei er nach Tschechien gefahren, wo er sich 2 Jahre aufgehalten und auch einen Asylantrag gestellt habe. Ende Juli 2010 sei er in Tschechien von der österreichischen Polizei abgeholt und in die Justizanstalt rückeingeliefert worden. Er stelle nun einen zweiten Asylantrag, weil er befürchte, nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt in seine Heimat abgeschoben zu werden. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien könnte es sein, dass er von Terroristen umgebracht werde. Er habe früher selber viele Terroristen getötet und die Terroristen würden nun Rache üben wollen. Nach der Entscheidung seines ersten Asylantrags habe er in seinem Heimatland angerufen und erfahren, dass sich die Lage in Algerien verschlechtert habe. Dieser Anruf sei im Jahr 2008 erfolgt.

2. Am 24.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Weiters sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.2. Am 24.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Weiters sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

3. Am 25.11.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass in seinem ersten Asylverfahren keine Einvernahme stattgefunden habe, da er im Jahr 2004 geheiratet und daraufhin seinen Asylantrag zurückgezogen habe. Im Jahr 2005 sei er dann geschieden worden. Seit 4 Jahren befinde er sich in der Justizanstalt. Zu Hause habe er Probleme mit den Terroristen, da er für die Patrioten gearbeitet habe. Im Jahr 2000 habe es eine Amnestie für alle Terroristen gegeben, woraufhin diese aus den Gefängnissen entlassen worden seien. Danach habe er seinen Dienst verlassen und sei von einem Teil dieser Terroristen, die sich XXXX genannt habe, bedroht worden. Im Jahr 2008 habe er mit seiner Mutter gesprochen, die ihm gesagt habe, dass die XXXX ihn weiterhin suche. Diese Leute würde er alle namentlich kennen, da er damals - hauptsächlich 1996 - bei ihren Verhaftungen teilgenommen habe. Seit er Algerien verlassen habe, sei er nicht mehr dort hin zurückgekehrt. Einmal wäre er in Frankreich gewesen und habe sich auch in Tschechien aufgehalten, wo er Ende 2009 einen Asylantrag gestellt, aber kein Asyl bekommen habe.3. Am 25.11.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass in seinem ersten Asylverfahren keine Einvernahme stattgefunden habe, da er im Jahr 2004 geheiratet und daraufhin seinen Asylantrag zurückgezogen habe. Im Jahr 2005 sei er dann geschieden worden. Seit 4 Jahren befinde er sich in der Justizanstalt. Zu Hause habe er Probleme mit den Terroristen, da er für die Patrioten gearbeitet habe. Im Jahr 2000 habe es eine Amnestie für alle Terroristen gegeben, woraufhin diese aus den Gefängnissen entlassen worden seien. Danach habe er seinen Dienst verlassen und sei von einem Teil dieser Terroristen, die sich römisch 40 genannt habe, bedroht worden. Im Jahr 2008 habe er mit seiner Mutter gesprochen, die ihm gesagt habe, dass die römisch 40 ihn weiterhin suche. Diese Leute würde er alle namentlich kennen, da er damals - hauptsächlich 1996 - bei ihren Verhaftungen teilgenommen habe. Seit er Algerien verlassen habe, sei er nicht mehr dort hin zurückgekehrt. Einmal wäre er in Frankreich gewesen und habe sich auch in Tschechien aufgehalten, wo er Ende 2009 einen Asylantrag gestellt, aber kein Asyl bekommen habe.

4. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 25.11.2010, AZ 10 10.838-EAST West, wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG idgF, aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, der seit rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Asylverfahrens entstanden sei.4. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 25.11.2010, AZ 10 10.838-EAST West, wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG idgF, aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, der seit rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Asylverfahrens entstanden sei.

5. Die Verwaltungsakten langten am 29.11.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A4 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.5. Die Verwaltungsakten langten am 29.11.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A4 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg. cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden (vgl. aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden vergleiche aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 18.11.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 18.11.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.

2.1. aufrechte Ausweisung

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (330 BlgNR 24. GP) verweisen zu § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 auf jene zu § 12 a Abs. 1 AsylG 2005, wo es heißt: "Gemäß Z 1 muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß § 10 iVm der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Abs. 6, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch § 10 Abs. 6)."Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode verweisen zu Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 auf jene zu Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG 2005, wo es heißt: "Gemäß Ziffer eins, muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Absatz 6,, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch Paragraph 10, Absatz 6,)."

Im vorliegenden Fall liegt gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vor, das von der Bundespolizeidirektion Graz mit Bescheid vom 12.09.2005, GZ IV-1014371/FR/05, ausgesprochen wurde und am 02.07.2014 außer Kraft tritt. Dieses ist einer aufrechten Ausweisung gleichzusetzen.

2.2. res iudicata

Der Beschwerdeführer hat im zweiten Verfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern erklärt, dass sich seine Probleme mit den Terroristen bereits vor seiner Ausreise aus Algerien ereignet hätten. Zudem stelle er den gegenständlichen Antrag, weil er befürchte, nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt in seine Heimat abgeschoben zu werden.

Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2.3. Verletzungen der EMRK

Im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt bereits ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung seiner Person nicht geltend gemacht habe bzw. eine drohende Gefahr im Sinne des § 57 Abs 1 FrG nicht geltend gemacht habe.Im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt bereits ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung seiner Person nicht geltend gemacht habe bzw. eine drohende Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht geltend gemacht habe.

Der Asylgerichtshof hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei - gestützt auf den Kenntnisstand der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG - zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Algerien im Bezug auf eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers gekommen, unzutreffend wäre. Trotz schwieriger politischer Situation kann auch von einer Staatskrise im Sinne eines völligen Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung in Algerien zurzeit nicht gesprochen werden, Unruhen und Konflikte zwischen Bevölkerungsgruppen blieben lokal begrenzt.Der Asylgerichtshof hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei - gestützt auf den Kenntnisstand der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG - zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Algerien im Bezug auf eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers gekommen, unzutreffend wäre. Trotz schwieriger politischer Situation kann auch von einer Staatskrise im Sinne eines völligen Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung in Algerien zurzeit nicht gesprochen werden, Unruhen und Konflikte zwischen Bevölkerungsgruppen blieben lokal begrenzt.

Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a (2) Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, (2) Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde von ihm selbst auch nicht behauptet. Laut seinem Vorbringen wurde er von seiner österreichischen Ehegattin im Jahr 2005 geschieden. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde von ihm selbst auch nicht behauptet. Laut seinem Vorbringen wurde er von seiner österreichischen Ehegattin im Jahr 2005 geschieden. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

3. Im Lichte des § 41a Abs 1 AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.3. Im Lichte des Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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