Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D6 317705-4/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zl. 10 09.136-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zl. 10 09.136-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste nach eigenen Angaben am 25.7.2007 illegal in das Bundesgebiet ein. Sie ist die Ehefrau des Beschwerdeführers zu D6 306149-3/2010.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste nach eigenen Angaben am 25.7.2007 illegal in das Bundesgebiet ein. Sie ist die Ehefrau des Beschwerdeführers zu D6 306149-3/2010.
1. Am 25.7.2007 stellte die Beschwerdeführerin einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 26.7.2007 verwies die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer eigenen Ausreisegründe auf die Verfolgung ihres Ehemannes sowie jene ihrer Söhne. In ihrer Einvernahme am 17.8.2007 fügte sie hinzu, dass sie "auch vom FSB und von der Miliz" verhört worden sei. In erster Linie sei sie wegen ihrer Söhne ausgereist. Hinsichtlich ihrer eigenen Fluchtgründe brachte sie u.a. in ihrer Einvernahme am 29.1.2008 vor, persönlich ebenfalls Probleme gehabt zu haben. Sie sei immer wieder von Personen in Zivilkleidung oder Uniform aufgesucht und nach dem Verbleib ihres Ehemannes befragt worden.
2. Mit Bescheid vom 31.1.2008, 07 06.762-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt werde; gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Ihr Fluchtvorbringen erachtete es - mit ausführlicher Begründung - als unglaubwürdig.2. Mit Bescheid vom 31.1.2008, 07 06.762-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt werde; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Ihr Fluchtvorbringen erachtete es - mit ausführlicher Begründung - als unglaubwürdig.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat, in der sie u.a. auf ihre schlechte psychische Befindlichkeit hinwies und ankündigte, sich in ärztliche Behandlung zu begeben.
Mit Schriftsatz vom 24.4.2008 legte die Beschwerdeführerin eine psychologische Bestätigung vom 3.4.2008 vor, derzufolge sie wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung bei einer klinischen Psychologin bzw. Gesundheitspsychologin in psychologischer Beratung sei.
3. Am 30.4.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Verbindung des Verfahrens mit den Berufungsverfahren der beiden Söhne und des Ehemannes der Beschwerdeführerin - eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin als Grund die Schwierigkeiten ihres Ehemannes anführte und auf Nachfrage nach einer eigenen persönlichen Bedrohung vorbrachte, "in der letzten Zeit schon" - ebenso wie ihre Kinder - bedroht worden zu sein. Es seien "verschiedene Leute" gekommen, wie die örtliche Miliz; sie kenne sich jedoch "da nicht so aus". Hinsichtlich ihrer psychischen Verfassung gab die Beschwerdeführerin an, nicht regelmäßig zu psychologischen Gesprächen zu gehen.
In der vom Asylgerichtshof fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.4.2009 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, nunmehr lediglich eine Gruppentherapie bei einer Psychologin alle zwei Wochen zu besuchen. Eine psychologische Behandlung habe sie abgebrochen, da ihr "davon schlecht geworden" sei. Befragt zu ihren Ausreisegründen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie teils mit dem FSB, teils mit der Miliz Probleme gehabt habe und "jedes Mal" der leitende Milizinspektor des Bezirks nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt habe. Dieser habe politische Probleme gehabt, weil er am Krieg teilgenommen und unter Dudajev und Maschadov gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin sei gewarnt worden, auf ihre erwachsenen Söhne "aufzupassen".
4. Mit Erkenntnis vom 26.6.2009, E6 317705-1/2008/11E, wies der Asylgerichtshof die (als Berufung erhobene) Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. In seiner Begründung traf der Gerichtshof Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation und in Tschetschenien. Im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage in Tschetschenien stellte der Asylgerichtshof insbesondere fest, dass nach Auskunft des Russischen Roten Kreuzes in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderen "high tech" bedürfen - verfügbar seien und das Danish Refugee Council 2007 vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny errichtet habe.4. Mit Erkenntnis vom 26.6.2009, E6 317705-1/2008/11E, wies der Asylgerichtshof die (als Berufung erhobene) Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. In seiner Begründung traf der Gerichtshof Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation und in Tschetschenien. Im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage in Tschetschenien stellte der Asylgerichtshof insbesondere fest, dass nach Auskunft des Russischen Roten Kreuzes in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderen "high tech" bedürfen - verfügbar seien und das Danish Refugee Council 2007 vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny errichtet habe.
Ferner stellte der Asylgerichtshof die Identität und Nationalität sowie den Familienstand der Beschwerdeführerin fest, nicht jedoch, dass ihr in ihrer Heimat eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung drohen würde. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde. Beweiswürdigend führte er dazu u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin selbst keine eigenen Gründe für ihre Ausreise vorgebracht habe und ihre Fluchtgründe im Wesentlichen auf jene ihres Ehemannes sowie ihrer beiden Söhne gestützt habe, die jedoch nicht als glaubwürdig erachtet hätten werden können. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sowie ihre Söhne hätten sich im gesamten Verlauf ihrer jeweiligen Asylverfahren in mannigfaltige Widersprüche verwickelt, weshalb ihr Vorbringen insgesamt unplausibel gewesen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei auch mit den Fluchtgründen ihres Ehemannes und ihrer Söhne nicht in Einklang zu bringen gewesen. Auch die Tatsache, dass für die gesamte Familie der Beschwerdeführerin in zeitlicher Nähe zur Ausreise Pässe durch die staatlichen Behörden ausgestellt worden seien, mit welchen auch eine legale und problemlose Ausreise aus Tschetschenien möglich gewesen sei, lege nahe, dass die Behörden keinerlei Interesse an der Familie gehabt hätten. Insbesondere würden laut Auskunft der Direktorin von VESTA nicht einmal mehr die Familienangehörigen von früheren Kämpfern in Tschetschenien verfolgt. Aus den Länderfeststellungen könne nicht der Schluss gezogen werden, dass alle Tschetschenen in Russland einer politischen oder ethnischen Verfolgung ausgesetzt wären.
Der Asylgerichtshof - so die Entscheidungsbegründung weiters - habe sowohl nach Durchsicht des Aktes als auch nach persönlicher Anhörung in der Verhandlung (entgegen den Beschwerdebehauptungen) keinerlei Gründe dafür finden können, dass die Beschwerdeführerin zur Erstattung eines widerspruchsfreien und konkreten Vorbringens nicht in der Lage gewesen wäre. Die Bestätigung über die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung lasse noch nicht erschließen, dass diese Krankheit tatsächlich vorliege, wobei nähere Erhebungen allerdings vernachlässigt werden hätten können: Die Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung - würde sie im vorliegenden Fall gegeben sein - sei zumindest in vier psychosozialen Rehabilitationszentren in Tschetschenien behandelbar und habe daher keinerlei Entscheidungsrelevanz im vorliegenden Fall. Die Beschwerdeführerin habe in der Berufungsverhandlung am 30.4.2008 auf konkrete Nachfrage die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ausdrücklich nicht beantragen wollen und behauptet, ihre Therapie nicht regelmäßig in Anspruch zu nehmen. Aus dem sorglosen Umgang mit der psychologischen Therapie lasse sich der Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin auf eine Therapie nicht angewiesen bzw. diese nicht lebensnotwendig für sie sei. Außerdem - wiederholte der Gerichtshof - sei diese Erkrankung sowohl in der Russischen Föderation als auch in Tschetschenien behandelbar.
Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien. Was die psychische Konstitution der Beschwerdeführerin anbelangt, verwies der Asylgerichtshof hinsichtlich der Zulässigkeit einer Abschiebung aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - nach ausführlicher Darstellung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes zur Abschiebung kranker Personen - darauf, dass bei der Beschwerdeführerin eine lebensbedrohende Erkrankung nicht vorliege, da die Beschwerdeführerin (bei Wahrunterstellung des Vorliegens einer Posttraumatischen Belastungsstörung) transportfähig und diese Erkrankung auch gemäß den Länderfeststellungen in Tschetschenien behandelbar wäre. Da die Beschwerdeführerin nicht in einer regelmäßigen bzw. stationären Behandlung stehe, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide und in ihrer Heimat mit familiärer Unterstützung rechnen könne, sei die Erheblichkeitsschwelle des Art. 3 EMRK nicht erreicht. Der Annahme, dass aus der psychischen Erkrankung unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen kein Abschiebeschutz abzuleiten sei, stehe auch nicht entgegen, dass die Behandlung in Tschetschenien kostenpflichtig und schwer zu erhalten sei, da in dieser Hinsicht das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten (wenn auch längere Anreisewege in Kauf genommen werden müssten) maßgeblich sei. Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung hob der Asylgerichtshof die relativ kurze Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich hervor und gelangte im Rahmen einer Interessenabwägung zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien. Was die psychische Konstitution der Beschwerdeführerin anbelangt, verwies der Asylgerichtshof hinsichtlich der Zulässigkeit einer Abschiebung aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - nach ausführlicher Darstellung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes zur Abschiebung kranker Personen - darauf, dass bei der Beschwerdeführerin eine lebensbedrohende Erkrankung nicht vorliege, da die Beschwerdeführerin (bei Wahrunterstellung des Vorliegens einer Posttraumatischen Belastungsstörung) transportfähig und diese Erkrankung auch gemäß den Länderfeststellungen in Tschetschenien behandelbar wäre. Da die Beschwerdeführerin nicht in einer regelmäßigen bzw. stationären Behandlung stehe, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide und in ihrer Heimat mit familiärer Unterstützung rechnen könne, sei die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK nicht erreicht. Der Annahme, dass aus der psychischen Erkrankung unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen kein Abschiebeschutz abzuleiten sei, stehe auch nicht entgegen, dass die Behandlung in Tschetschenien kostenpflichtig und schwer zu erhalten sei, da in dieser Hinsicht das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten (wenn auch längere Anreisewege in Kauf genommen werden müssten) maßgeblich sei. Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung hob der Asylgerichtshof die relativ kurze Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich hervor und gelangte im Rahmen einer Interessenabwägung zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Dieses Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
5. Am 7.7.2009 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
In ihrer Erstbefragung am Tag der Antragstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, eine negative Entscheidung über ihren ersten Asylantrag erhalten zu haben und neuerlich um Asyl ansuchen zu wollen, da sie Österreich nicht verlassen wolle. Ihr Ehemann könne nun beweisen, dass die gesamte Familie Probleme habe und in Lebensgefahr sei.
Am 13.7.2009 teilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin seine Absicht mit, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
6. Im Rahmen ihrer Einvernahme am 15.7.2009 führte die Beschwerdeführerin zu ihrer gesundheitlichen Verfassung aus, gegen Magen- und Gelenksschmerzen Medikamente einzunehmen und Gespräche mit einer Psychologin zu führen. Zu diesen Gesprächen näher befragt, erwiderte die Beschwerdeführerin, kurz nach ihrer Einreise nach Österreich betreut worden zu sein, aber dann aufgehört zu haben, "dort hin zu gehen", da es ihr "noch schlechter gegangen" sei. Dazu legte sie eine "psychologische Bestätigung" vom 9.7.2009 vor, aus der eine psychologische "Beratung" der Beschwerdeführerin wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung im Jahr 2008 sowie ihre regelmäßige Teilnahme an einer Frauengruppe seit Februar 2009 hervorgeht.
Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aus den bereits im vorangegangenen Verfahren genannten Gründen nicht in ihre Heimat zurückkehren könne; andere Gründe gebe es nicht. Sie ersuche um nochmalige ausführliche Überprüfung ihres Antrages.
Mit Schriftsatz vom 17.7.2009 gab die Beschwerdeführerin über ihren Vertreter bekannt, dass sie wegen "psychischer Auffälligkeiten, die sich schon länger manifestiert haben", in das XXXX gebracht worden sei und über eine mögliche stationäre Aufnahme am Montag (offenbar: 20.7.2009) entschieden würde. Ferner kündigte der Vertreter die "umgehende" Vorlage eines entsprechenden Berichtes an. Außerdem wurden ein Befund des Landeskrankenhauses XXXX vom 28.2.2008 über die Behandlung eines Sactosalpinx und eines Myoms der Gebärmutter, das Unterstützungsschreiben einer österreichischen Bekannten der Familie der Beschwerdeführerin, das Schreiben einer Sozialarbeiterin über die Bemühungen der Beschwerdeführerin um Integration in Österreich sowie Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 17.7.2009 gab die Beschwerdeführerin über ihren Vertreter bekannt, dass sie wegen "psychischer Auffälligkeiten, die sich schon länger manifestiert haben", in das römisch 40 gebracht worden sei und über eine mögliche stationäre Aufnahme am Montag (offenbar: 20.7.2009) entschieden würde. Ferner kündigte der Vertreter die "umgehende" Vorlage eines entsprechenden Berichtes an. Außerdem wurden ein Befund des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 28.2.2008 über die Behandlung eines Sactosalpinx und eines Myoms der Gebärmutter, das Unterstützungsschreiben einer österreichischen Bekannten der Familie der Beschwerdeführerin, das Schreiben einer Sozialarbeiterin über die Bemühungen der Beschwerdeführerin um Integration in Österreich sowie Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vorgelegt.
7. Mit Bescheid vom 24.7.2009, 09 08.005-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ferner die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt u.a. die Nationalität der Beschwerdeführerin sowie überdies fest, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden wäre, vorliege. Die Begründung des neuerlichen Antrages reiche nicht aus, einen neuen (gegenüber dem früheren Sachverhalt wesentlich geänderten) entscheidungswesentlichen Sachverhalt entstehen zu lassen. Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin geändert. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und 8 EMRK könne unter Beachtung aller bekannten Tatsachen nicht erkannt werden. Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre psychologische "Beratung" unterbrochen habe und seit Februar 2009 an einer "Frauengruppe" teilnehmen würde. Nach Mitteilung von der Einlieferung der Beschwerdeführerin in das XXXX seien bis "dato diesbezüglich jedoch" keine Befunde oder ärztliche Bestätigungen eingelangt. Eine allfällige psychische Erkrankung sei im Übrigen bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.6.2009 im vorangegangenen Verfahren gewürdigt worden. Unter Berufung auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, da kein Fremder das Recht habe, lediglich wegen besseren Behandlungsmöglichkeiten in einem Aufenthaltsstaat zu verbleiben. Was die Fluchtgründe anbelangt, habe sich die Beschwerdeführerin auf ihr Vorbringen im ersten Verfahren gestützt und keinen neuen Sachverhalt vorgebracht. Die im vorigen Verfahren geltend gemachten Ausreisegründe seien als unglaubwürdig eingestuft worden. Der vorliegende Antrag diene lediglich der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und sei deshalb gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts mit einer Interessenabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.7. Mit Bescheid vom 24.7.2009, 09 08.005-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ferner die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt u.a. die Nationalität der Beschwerdeführerin sowie überdies fest, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden wäre, vorliege. Die Begründung des neuerlichen Antrages reiche nicht aus, einen neuen (gegenüber dem früheren Sachverhalt wesentlich geänderten) entscheidungswesentlichen Sachverhalt entstehen zu lassen. Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin geändert. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und 8 EMRK könne unter Beachtung aller bekannten Tatsachen nicht erkannt werden. Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre psychologische "Beratung" unterbrochen habe und seit Februar 2009 an einer "Frauengruppe" teilnehmen würde. Nach Mitteilung von der Einlieferung der Beschwerdeführerin in das römisch 40 seien bis "dato diesbezüglich jedoch" keine Befunde oder ärztliche Bestätigungen eingelangt. Eine allfällige psychische Erkrankung sei im Übrigen bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.6.2009 im vorangegangenen Verfahren gewürdigt worden. Unter Berufung auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, da kein Fremder das Recht habe, lediglich wegen besseren Behandlungsmöglichkeiten in einem Aufenthaltsstaat zu verbleiben. Was die Fluchtgründe anbelangt, habe sich die Beschwerdeführerin auf ihr Vorbringen im ersten Verfahren gestützt und keinen neuen Sachverhalt vorgebracht. Die im vorigen Verfahren geltend gemachten Ausreisegründe seien als unglaubwürdig eingestuft worden. Der vorliegende Antrag diene lediglich der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und sei deshalb gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts mit einer Interessenabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
8. In der dagegen erhobenen Beschwerde wies die Beschwerdeführerin u. a. darauf hin, sich in psychiatrischer Behandlung zu befinden und "wohl auch stationär aufgenommen" zu werden. Abschließend vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass "in Zusammenhang mit [ihrer] Erkrankung und dem übrigen Vorbringen [...] wohl seitens der Berufungsbehörde umfangreiche Erhebungen durchzuführen" sowie medizinische Gutachten einzuholen sein würden, "um die Richtigkeit [ihres] Vorbringens" feststellen zu können. Ferner wurden mit der Beschwerde medizinisch-psychiatrische Befunde vom 4.8.2009 und 6.8.2009 des Sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner Höhe hinsichtlich der Beschwerdeführerin übermittelt. Im Befund vom 4.8.2009 von Dr. XXXX wird eine Posttraumatische Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert. Dem Befund von Prim. Dr. XXXX vom 6.8.2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Ambulanz der Psychiatrischen Abteilung in medikamentös-psychiatrischer Behandlung stehe und an einer Posttraumatischen Belastungsreaktion sowie narzisstischen Persönlichkeitsstörung bzw. emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ leide; die Beschwerdeführerin sei an einer "psychosewertigen psychiatrischen behandlungsbedürftigen Erkrankung erkrankt", und es drohe bei zusätzlichen seelischen Belastungen (wie im Falle einer Abschiebung nach Tschetschenien) die Gefahr des Ausbruchs in eine "akute gemischt-depressive und schizophreniforme Psychose (inkl. Suizidalität)". Fachpsychiatrisch werde empfohlen, eine Rückführung "wegen florider psychosewertiger psychiatrischer Erkrankung und der medikamentös-psychiatrischen Behandlungsnotwendigkeit am Ort auszusetzen". Schließlich wird - ohne nähere Erläuterung - eine Hepatitis B- und C-Infektion diagnostiziert. Dem Befund ist ein handschriftlicher Befundbericht von Prim. Dr. XXXX vom 23.7.2009 beigelegt.8. In der dagegen erhobenen Beschwerde wies die Beschwerdeführerin u. a. darauf hin, sich in psychiatrischer Behandlung zu befinden und "wohl auch stationär aufgenommen" zu werden. Abschließend vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass "in Zusammenhang mit [ihrer] Erkrankung und dem übrigen Vorbringen [...] wohl seitens der Berufungsbehörde umfangreiche Erhebungen durchzuführen" sowie medizinische Gutachten einzuholen sein würden, "um die Richtigkeit [ihres] Vorbringens" feststellen zu können. Ferner wurden mit der Beschwerde medizinisch-psychiatrische Befunde vom 4.8.2009 und 6.8.2009 des Sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner Höhe hinsichtlich der Beschwerdeführerin übermittelt. Im Befund vom 4.8.2009 von Dr. römisch 40 wird eine Posttraumatische Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert. Dem Befund von Prim. Dr. römisch 40 vom 6.8.2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Ambulanz der Psychiatrischen Abteilung in medikamentös-psychiatrischer Behandlung stehe und an einer Posttraumatischen Belastungsreaktion sowie narzisstischen Persönlichkeitsstörung bzw. emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ leide; die Beschwerdeführerin sei an einer "psychosewertigen psychiatrischen behandlungsbedürftigen Erkrankung erkrankt", und es drohe bei zusätzlichen seelischen Belastungen (wie im Falle einer Abschiebung nach Tschetschenien) die Gefahr des Ausbruchs in eine "akute gemischt-depressive und schizophreniforme Psychose (inkl. Suizidalität)". Fachpsychiatrisch werde empfohlen, eine Rückführung "wegen florider psychosewertiger psychiatrischer Erkrankung und der medikamentös-psychiatrischen Behandlungsnotwendigkeit am Ort auszusetzen". Schließlich wird - ohne nähere Erläuterung - eine Hepatitis B- und C-Infektion diagnostiziert. Dem Befund ist ein handschriftlicher Befundbericht von Prim. Dr. römisch 40 vom 23.7.2009 beigelegt.
9. Mit Erkenntnis vom 27.11.2009, D6 317705-2/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG ab und behob den bekämpften Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005.9. Mit Erkenntnis vom 27.11.2009, D6 317705-2/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ab und behob den bekämpften Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005.
Im Hinblick auf Spruchpunkt I. schloss sich der Asylgerichtshof der Ansicht der belangten Behörde an, dass die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag im Wesentlichen auf jene Fluchtgründe gestützt habe, die sie bereits im vorangegangenen ersten Verfahren vorgebracht habe, weshalb es der belangten Behörde verwehrt gewesen sei, das nunmehrige Fluchtvorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Was die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin anbelangt, verwies der Asylgerichtshof auf die im Erkenntnis vom 26.6.2009 festgestellte medizinische Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation. Mangels Änderung des maßgeblichen Sachverhalts habe die belangte Behörde den zweiten Antrag zutreffend wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. schloss sich der Asylgerichtshof der Ansicht der belangten Behörde an, dass die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag im Wesentlichen auf jene Fluchtgründe gestützt habe, die sie bereits im vorangegangenen ersten Verfahren vorgebracht habe, weshalb es der belangten Behörde verwehrt gewesen sei, das nunmehrige Fluchtvorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Was die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin anbelangt, verwies der Asylgerichtshof auf die im Erkenntnis vom 26.6.2009 festgestellte medizinische Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation. Mangels Änderung des maßgeblichen Sachverhalts habe die belangte Behörde den zweiten Antrag zutreffend wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Den Spruchpunkt II. behob der Asylgerichtshof mit dem Hinweis auf den Umstand, wonach angesichts der im Befund vom 6.8.2009 dargelegten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine sofortige Durchführung der Ausweisung mit Art. 3 EMRK in Widerspruch geraten könnte. So könne eine schwere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin entsprechende Vorkehrungen und Vorbereitungen sowie - daran anknüpfend - allenfalls einen Aufschub der Abschiebung iSd § 10 Abs. 3 AsylG 2005 erforderlich machen, um die konventionskonforme Rückführung im vorliegenden Fall zu gewährleisten. Da diese jedoch nähere Ermittlungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin voraussetzen würden, würde das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigen-Gutachtens zu erheben haben, inwieweit die Beschwerdeführerin derzeit an einer psychischen Erkrankung leide und welche Folgen eine Überstellung unter Berücksichtigung aller Umstände für ihr psychisches Befinden habe.Den Spruchpunkt römisch zwei. behob der Asylgerichtshof mit dem Hinweis auf den Umstand, wonach angesichts der im Befund vom 6.8.2009 dargelegten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine sofortige Durchführung der Ausweisung mit Artikel 3, EMRK in Widerspruch geraten könnte. So könne eine schwere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin entsprechende Vorkehrungen und Vorbereitungen sowie - daran anknüpfend - allenfalls einen Aufschub der Abschiebung iSd Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 erforderlich machen, um die konventionskonforme Rückführung im vorliegenden Fall zu gewährleisten. Da diese jedoch nähere Ermittlungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin voraussetzen würden, würde das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigen-Gutachtens zu erheben haben, inwieweit die Beschwerdeführerin derzeit an einer psychischen Erkrankung leide und welche Folgen eine Überstellung unter Berücksichtigung aller Umstände für ihr psychisches Befinden habe.
Im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.1.2010 verneinte Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, das Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung der Beschwerdeführerin; auch sonstige psychische Krankheitssymptome lägen nicht vor. Es ergäben sich derzeit keine sicheren Hinweise auf eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder Traumatisierung.Im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.1.2010 verneinte Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, das Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung der Beschwerdeführerin; auch sonstige psychische Krankheitssymptome lägen nicht vor. Es ergäben sich derzeit keine sicheren Hinweise auf eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder Traumatisierung.
10. Mit Bescheid vom 24.2.2010, 09 08.005-2-EAST Ost, wies das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände bestünden, welche einer Ausweisung (der Beschwerdeführerin) aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden. Im ersten Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Verfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Das gesamte erste Verfahren beruhe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. Die maßgebliche allgemeine Lage in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zum ersten Verfahren nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin geändert. Die Beschwerdeführerin sei am 20.1.2010 psychologisch untersucht worden, wobei der untersuchende Arzt - unter Beachtung der vorgelegten Vorgutachten und Befunde - weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome feststellen habe können. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte könne somit jedenfalls nicht erkannt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation eine Verletzung der Rechte gemäß Art. 3 EMRK darstellen würde, da bei der Beschwerdeführerin nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben sei und in der Russischen Föderation verschiedene Behandlungsmöglichkeiten verfügbar seien. Der Eingriff in das Privatleben sei nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Beschwerdeführerin, die sich seit 25.7.2007 im Bundesgebiet aufhalte, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt habe. Aus dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren und im ersten Verfahren würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich vorliege.10. Mit Bescheid vom 24.2.2010, 09 08.005-2-EAST Ost, wies das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände bestünden, welche einer Ausweisung (der Beschwerdeführerin) aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden. Im ersten Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Verfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Das gesamte erste Verfahren beruhe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. Die maßgebliche allgemeine Lage in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zum ersten Verfahren nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin geändert. Die Beschwerdeführerin sei am 20.1.2010 psychologisch untersucht worden, wobei der untersuchende Arzt - unter Beachtung der vorgelegten Vorgutachten und Befunde - weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome feststellen habe können. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte könne somit jedenfalls nicht erkannt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation eine Verletzung der Rechte gemäß Artikel 3, EMRK darstellen würde, da bei der Beschwerdeführerin nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben sei und in der Russischen Föderation verschiedene Behandlungsmöglichkeiten verfügbar seien. Der Eingriff in das Privatleben sei nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Beschwerdeführerin, die sich seit 25.7.2007 im Bundesgebiet aufhalte, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt habe. Aus dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren und im ersten Verfahren würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich vorliege.
11. In der dagegen erhobenen Beschwerde äußerte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das medizinische Gutachten vom 20.1.2010 die Vermutung, dass sie der untersuchende Arzt "in den ihm zur Verfügung stehenden 10 Minuten" keineswegs ausreichend für ein Gutachten befragen habe können. Darüber hinaus ergebe sich aus den vorliegenden, "wirklichkeitsnahen" Bestätigungen der Caritas vom 3.4.2008, aus dem Schreiben des Landeskrankenhauses XXXX vom 28.2.2008 sowie einer weiteren Bestätigung vom 9.7.2009 "eine ganz11. In der dagegen erhobenen Beschwerde äußerte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das medizinische Gutachten vom 20.1.2010 die Vermutung, dass sie der untersuchende Arzt "in den ihm zur Verfügung stehenden 10 Minuten" keineswegs ausreichend für ein Gutachten befragen habe können. Darüber hinaus ergebe sich aus den vorliegenden, "wirklichkeitsnahen" Bestätigungen der Caritas vom 3.4.2008, aus dem Schreiben des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 28.2.2008 sowie einer weiteren Bestätigung vom 9.7.2009 "eine ganz
andere Lage betreffend [ihrer] Psyche, ... die weitaus überzeugender
als der oberflächliche Bericht vom 20.1.2010" sei.
12. Mit Beschluss vom 24.3.2010 bestellte der Asylgerichtshof Prim. Univ. Prof. Dr. XXXX zum psychiatrischen Sachverständigen zwecks Beantwortung der Frage der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin und den Folgen einer allfälligen Überstellung in ihre Heimat.12. Mit Beschluss vom 24.3.2010 bestellte der Asylgerichtshof Prim. Univ. Prof. Dr. römisch 40 zum psychiatrischen Sachverständigen zwecks Beantwortung der Frage der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin und den Folgen einer allfälligen Überstellung in ihre Heimat.
13. In seinem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 1.5.2010 gelangte der Sachverständige Prim. Univ. Prof. Dr. XXXX zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung, längerdauernde depressive Reaktion vorliege, wobei es sich dabei um einen Zustand subjektiven Leidens und emotionaler Beeinträchtigungen handle, der soziale Funktionen und Leistungen behindern und während eines Anpassungsprozesses, etwa nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach belastenden Lebensereignissen und auch nach körperlicher Erkrankung, auftreten könne. Im konkreten Fall finde sich an psychiatrischer Symptomatik eine subdepressive Stimmungslage, leichtgradige Affektstörungen und insbesondere eine Schlafstörung. Hinweise auf das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung - wie in einem Vorbefund angeführt - seien derzeit ebenso wie Hinweise auf das Vorliegen einer sonstigen psychiatrischen Erkrankung nicht fassbar. Die Beschwerdeführerin befinde sich in keiner regelmäßigen nervenärztlichen Behandlung. Die anfänglich in Österreich durchgeführte psychologische Behandlung habe zu einer Besserung der Symptomatik geführt. Nervenärztlich sei die Beschwerdeführerin auf eine antidepressive und auch schlaffördernde Medikation eingestellt. Die Fortführung der nervenärztlichen Behandlung sei empfehlenswert. Bei Absetzen der Medikation und Anhalten der derzeitigen, zur psychischen Symptomatik beitragenden Belastungsfaktoren, sei eine Verschlechterung der Symptomatik, insbesondere der im Vordergrund stehenden Schlafstörung, als möglich zu erachten.13. In seinem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 1.5.2010 gelangte der Sachverständige Prim. Univ. Prof. Dr. römisch 40 zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung, längerdauernde depressive Reaktion vorliege, wobei es sich dabei um einen Zustand subjektiven Leidens und emotionaler Beeinträchtigungen handle, der soziale Funktionen und Leistungen behindern und während eines Anpassungsprozesses, etwa nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach belastenden Lebensereignissen und auch nach körperlicher Erkrankung, auftreten könne. Im konkreten Fall finde sich an psychiatrischer Symptomatik eine subdepressive Stimmungslage, leichtgradige Affektstörungen und insbesondere eine Schlafstörung. Hinweise auf das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung - wie in einem Vorbefund angeführt - seien derzeit ebenso wie Hinweise auf das Vorliegen einer sonstigen psychiatrischen Erkrankung nicht fassbar. Die Beschwerdeführerin befinde sich in keiner regelmäßigen nervenärztlichen Behandlung. Die anfänglich in Österreich durchgeführte psychologische Behandlung habe zu einer Besserung der Symptomatik geführt. Nervenärztlich sei die Beschwerdeführerin auf eine antidepressive und auch schlaffördernde Medikation eingestellt. Die Fortführung der nervenärztlichen Behandlung sei empfehlenswert. Bei Absetzen der Medikation und Anhalten der derzeitigen, zur psychischen Symptomatik beitragenden Belastungsfaktoren, sei eine Verschlechterung der Symptomatik, insbesondere der im Vordergrund stehenden Schlafstörung, als möglich zu erachten.
Eine Überstellung der Beschwerdeführerin - führte der Sachverständige Prim. Univ. Prof. Dr. XXXX weiter aus - stehe den Wünschen und Zielen der Beschwerdeführerin entgegen und könne eine zusätzliche psychische Irritation bedeuten. Im Falle einer Überstellung sei eine zumindest vorübergehende Verschlechterung des psychischen Zustandes im Sinne einer deutlichen Anpassungsstörung auf die psychischen Belastungen zumindest nicht ausschließbar. Falls eine Verschlechterung einer derartigen Symptomatik auftreten sollte, könne diese grundsätzlich auch durch eine psychiatrische Behandlung therapiert werden.Eine Überstellung der Beschwerdeführerin - führte der Sachverständige Prim. Univ. Prof. Dr. römisch 40 weiter aus - stehe den Wünschen und Zielen der Beschwerdeführerin entgegen und könne eine zusätzliche psychische Irritation bedeuten. Im Falle einer Überstellung sei eine zumindest vorübergehende Verschlechterung des psychischen Zustandes im Sinne einer deutlichen Anpassungsstörung auf die psychischen Belastungen zumindest nicht ausschließbar. Falls eine Verschlechterung einer derartigen Symptomatik auftreten sollte, könne diese grundsätzlich auch durch eine psychiatrische Behandlung therapiert werden.
14. Mit Schriftsatz vom 20.5.2010 übermittelte der Asylgerichtshof dieses Gutachten der Beschwerdeführerin und räumte ihr eine Frist von 7 Tagen ein, um sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.
15. Mit Schriftsatz vom 29.5.2010 nahm die Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und führte u.a. zunächst unter Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme vom 20.1.2010 von Dr. XXXX aus, dass dessen Behauptung in der Stellungnahme, die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (in den bei der Untersuchung vorgelegten auswärtigen Befunden) sei ohne Begründung angeführt worden, "schlichtweg falsch" sei. Im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen Prim. Univ. Prof. Dr. XXXX verwies er darauf, dass einerseits die Fortführung der nervenärztlichen Behandlung empfohlen werde, was ein deutlicher Hinweis darauf sei, dass der Gutachter die Probleme der Beschwerdeführerin als relevant erachte, andererseits jedoch hinsichtlich der möglichen Folgen einer Überstellung in die Heimat nur "nebulose Aussagen" getroffen würden.15. Mit Schriftsatz vom 29.5.2010 nahm die Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und führte u.a. zunächst unter Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme vom 20.1.2010 von Dr. römisch 40 aus, dass dessen Behauptung in der Stellungnahme, die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (in den bei der Untersuchung vorgelegten auswärtigen Befunden) sei ohne Begründung angeführt worden, "schlichtweg falsch" sei. Im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen Prim. Univ. Prof. Dr. römisch 40 verwies er darauf, dass einerseits die Fortführung der nervenärztlichen Behandlung empfohlen werde, was ein deutlicher Hinweis darauf sei, dass der Gutachter die Probleme der Beschwerdeführerin als relevant erachte, andererseits jedoch hinsichtlich der möglichen Folgen einer Überstellung in die Heimat nur "nebulose Aussagen" getroffen würden.
16. Mit Erkenntnis vom 9.6.2010, D6 317705-3/2010/7E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen wies der Gerichtshof unter Hinweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte darauf hin, dass in Tschetschenien grundsätzlich alle medizinischen Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien. So entspreche es dem Amtswissen, dass Posttraumatische Belastungsstörungen in Tschetschenien behandelbar seien, sich zwei Spitäler mit der Behandlung psychischer Traumata beschäftigen würden, in jedem Ambulatorium "Ärzte-Psychologen" arbeiten würden und Psychopharmaka ebenfalls erhältlich seien; auch bestehe die Möglichkeit, psychologische Hilfe in anderen Regionen der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen. Auch die Behandlung von Hepatitis C-Infektionen sei in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation gegeben. Gemäß dem eingeholten Gutachten sei die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin nicht dergestalt, dass schon die bloße Überstellung in ihre Heimat irreversible gesundheitliche Konsequenzen nach sich ziehen könne, die auch im Heimatland nicht mehr therapierbar wären. Hinsichtlich der Ausweisung der Beschwerdeführerin erwog der Gerichtshof u.a., dass sie keine Umstände vorgebracht habe, die auf eine außergewöhnliche Integration und Aufenthaltsverfestigung während ihres Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet schließen ließen. Ihre zweifellos vorhandenen privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet würden nach Ansicht des Gerichtshofes allerdings in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass die Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und lediglich aufgrund zweier Anträge auf internationalen Schutz, welche sich als unbegründet erwiesen hätten, vorläufig zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Zudem habe sie den zweiten Antrag nur wenige Tage nach Erlassung der asylgerichtlichen Entscheidung im ersten Verfahren gestellt. Es sei auch zu beachten, dass zwei Brüder sowie vier Halbgeschwister der Beschwerdeführerin weiterhin in Tschetschenien leben würden, weshalb davon auszugehen sei, dass sie nach wie vor über persönliche Bindungen zu Personen in der Russischen Föderation verfüge. Weiters habe sie dort ihre gesamte schulische Ausbildung erhalten. Nach alledem könne nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Heimatland derart entfremdet wäre, dass sie sich dort im Falle ihrer Rückkehr nicht mehr zurechtfinden könne.16. Mit Erkenntnis vom 9.6.2010, D6 317705-3/2010/7E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen wies der Gerichtshof unter Hinweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte darauf hin, dass in Tschetschenien grundsätzlich alle medizinischen Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien. So entspreche es dem Amtswissen, dass Posttraumatische Belastungsstörungen in Tschetschenien behandelbar seien, sich zwei Spitäler mit der Behandlung psychischer Traumata beschäftigen würden, in jedem Ambulatorium "Ärzte-Psychologen" arbeiten würden und Psychopharmaka ebenfalls erhältlich seien; auch bestehe die Möglichkeit, psychologische Hilfe in anderen Regionen der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen. Auch die Behandlung von Hepatitis C-Infektionen sei in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation gegeben. Gemäß dem eingeholten Gutachten sei die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin nicht dergestalt, dass schon die bloße Überstellung in ihre Heimat irreversible gesundheitliche Konsequenzen nach sich ziehen könne, die auch im Heimatland nicht mehr therapierbar wären. Hinsichtlich der Ausweisung der Beschwerdeführerin erwog der Gerichtshof u.a., dass sie keine Umstände vorgebracht habe, die auf eine außergewöhnliche Integration und Aufenthaltsverfestigung während ihres Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet schließen ließen. Ihre zweifellos vorhandenen privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet würden nach Ansicht des Gerichtshofes allerdings in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass die Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und lediglich aufgrund zweier Anträge auf internationalen Schutz, welche sich als unbegründet erwiesen hätten, vorläufig zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Zudem habe sie den zweiten Antrag nur wenige Tage nach Erlassung der asylgerichtlichen Entscheidung im ersten Verfahren gestellt. Es sei auch zu beachten, dass zwei Brüder sowie vier Halbgeschwister der Beschwerdeführerin weiterhin in Tschetschenien leben würden, weshalb davon auszugehen sei, dass sie nach wie vor über persönliche Bindungen zu Personen in der Russischen Föderation verfüge. Weiters habe sie dort ihre gesamte schulische Ausbildung erhalten. Nach alledem könne nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Heimatland derart entfremdet wäre, dass sie sich dort im Falle ihrer Rückkehr nicht mehr zurechtfinden könne.
17. Am 1.10.2010 stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
In ihrer Erstbefragung am Tag der Antragstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, in ihrer Heimat Probleme wegen ihrem Ehemann gehabt zu haben. Etwa zwei Jahre, nachdem ihr Ehemann das Land verlassen habe, sei sie mit den beiden Kindern ebenfalls ausgereist. In der Heimat seien sie und die Kinder "ständig belästigt" worden. Oftmals habe man sie in der Früh geweckt und zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes ihres Ehemannes gedrängt. Meist seien es Polizisten gewesen, es habe sich jedoch auch um Mitarbeiter des FSB "oder dergleichen" gehandelt. Der Beschwerdeführerin sei mit Vergewaltigung gedroht worden. Da sie sich zu sehr geschämt habe, habe sie diesen Umstand bislang nicht einmal ihrem Ehemann bzw. ihren Kindern erzählt.
Sämtliche Personen mit demselben Familiennamen würden in ihrer Heimat zur Rechenschaft gezogen. Auch ihre Verwandten würden ständig belästigt und fänden keine Arbeit. Der Bruder ihres Ehemannes habe nach Frankreich flüchten müssen, da er auch verfolgt worden sei. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat würde sie spurlos verschwinden, da sie für die Taten ihres Ehemannes zu Verantwortung gezogen werden würde. Ihre Verwandten hätten ihr geraten, keinesfalls in die Heimat zurückzukehren, da die Polizei gedroht habe, es werde "etwas passieren", wenn man die Beschwerdeführerin und ihre Familie erwische. Sie habe Angst vor einer Vergewaltigung und würde bei einer Rückkehr "sicher spurlos verschwinden".
18. Im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung am 2.10.2010 wurde bei der Beschwerdeführerin keine schwere körperliche oder ansteckende Erkrankung festgestellt.
19. Bei einer Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie am 6.10.2010 wurde bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Auffälligkeit festgestellt.
20. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.10.2010 erklärte die Beschwerdeführerin u.a., nicht nach Hause zurückkehren zu können. Als ihre (mittlerweile volljährigen) Kinder von maskierten Personen weggebracht worden seien, habe sie - so die Beschwerdeführerin - laut geschrien und versucht, die Kinder zu befreien. Eine Person habe dabei ihre Nachtbekleidung zerrissen und ihr angedroht, sie im Fall nochmaligen Schreiens zu vergewaltigen. Um zu vermeiden, dass ihr Ehemann und ihre Kinder von diesem Umstand erfahren, habe sie dies bis heute nicht erwähnt. Der letzte Vorfall habe sich am 10.5.2007, somit eine Woche vor ihrer Ausreise, ereignet.
Am 11.10.2010 teilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin seine Absicht mit, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
21. Aus einem Ambulanzbefund vom 12.10.2010 ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin eine Depression diagnostiziert wurde.
22. Mit Bescheid vom 20.10.2010, 10 09.136-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ferner die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität der Beschwerdeführerin sowie ihre Magenprobleme fest. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne - so das Bundesasylamt - nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe im nunmehrigen Verfahren auch keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft vorgebracht; auch ein neuer objektiver Sachverhalt habe sich nicht ergeben. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen existierten keine Umstände, welche der Ausweisung der Beschwerdeführerin entgegenstünden. Aufgrund des unglaubwürdigen Vorbringens ihrer Söhne bezüglich der Anhaltung und Drohung sei rückzuschließen, dass das nunmehrige Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches sie auf ein bereits als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. auf ein solches aufbaue, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiere. So habe die Beschwerdeführerin auf Befragen auch angegeben, dass sich der letzte Vorfall eine Woche vor ihrer Ausreise ereignet habe. Im gegenständlichen Fall sei vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin - ohne dass auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen gewesen sei - davon auszugehen, dass die im gegenständlichen Antrag vorgebrachten Fluchtgründe bereits zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bestanden hätten und die Beschwerdeführerin diese Gründe auch gekannt habe.22. Mit Bescheid vom 20.10.2010, 10 09.136-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ferner die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität der Beschwerdeführerin sowie ihre Magenprobleme fest. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne - so das Bundesasylamt - nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe im nunmehrigen Verfahren auch keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft vorgebracht; auch ein neuer objektiver Sachverhalt habe sich nicht ergeben. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen existierten keine Umstände, welche der Ausweisung der Beschwerdeführerin entgegenstünden. Aufgrund des unglaubwürdigen Vorbringens ihrer Söhne bezüglich der Anhaltung und Drohung sei rückzuschließen, dass das nunmehrige Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches sie auf ein bereits als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. auf ein solches aufbaue, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiere. So habe die Beschwerdeführerin auf Befragen auch angegeben, dass sich der letzte Vorfall eine Woche vor ihrer Ausreise ereignet habe. Im gegenständlichen Fall sei vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin - ohne dass auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen gewesen sei - davon auszugehen, dass die im gegenständlichen Antrag vorgebrachten Fluchtgründe bereits zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bestanden hätten und die Beschwerdeführerin diese Gründe auch gekannt habe.
23. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin insbesondere angab, seine Fluchtgründe würden sich auch auf die Beschwerdeführerin beziehen. Er habe sich in früheren Einvernahmen nicht getraut, weitere Ausführungen zu machen, da "immer" tschetschenische Dolmetscher anwesend gewesen seien, zu welchen er kein Vertrauen habe fassen können. Richtig sei, dass er die Entführung seines Bruders bereits in den vorangegangenen Verfahren vorgebracht habe. Er habe sich jedoch nicht darauf bezogen, dass er Verfolgung von denjenigen Personen befürchte, welchen er bekanntgegeben habe, dass er den Entführer seines Bruders kenne. Er habe aus seinem Heimatland nun erfahren, dass ihn diese Personen nach wie vor suchen würden und sich an ihm rächen wollten. Dieser Umstand stelle jedenfalls eine Neuerung im Vergleich zu den vorhergehenden Verfahren dar, sodass dieser Aspekt von der belangten Behörde einer neuerlichen Überprüfung hätte unterzogen werden müssen. Wenn darauf Bezug genommen werde, dass es sich bei der Entführung seines Bruders um keinen aktuellen Vorfall handle, sei dem zu entgegnen, dass er nicht die Entführung des Bruders als Gefahrenquelle erkenne, sondern Verfolgung durch die Personen rund um die Entführung befürchte, gegenüber welchen er geäußert habe, etwas über die Entführer seines Bruders zu wissen.
24. Mit Beschluss vom 5.11.2010 erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 1.10.2010 den vorliegenden Antrag gestellt. Ihr Ehemann, der Beschwerdeführer zu D6 306149-4/2010, stellte ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, der - wie auch jener der Beschwerdeführerin - vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache samt verfügter Ausweisung "nach Russland" zurückgewiesen wurde.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag gab der Asylgerichtshof der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid. Ausschlaggebend im Verfahren des Ehemannes war - zusammengefasst - das Erfordernis weiterer Ermittlungen bzw. Feststellungen über einen etwaigen Zusammenhang zwischen der behaupteten Flucht des Bruders des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach Frankreich und dem Fluchtvorbringen ihres Ehemannes.Mit Erkenntnis vom heutigen Tag gab der Asylgerichtshof der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid. Ausschlaggebend im Verfahren des Ehemannes war - zusammengefasst - das Erfordernis weiterer Ermittlungen bzw. Feststellungen über einen etwaigen Zusammenhang zwischen der behaupteten Flucht des Bruders des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach Frankreich und dem Fluchtvorbringen ihres Ehemannes.
2. Dies ergibt sich aus den Akten zu diesem Verfahren sowie aus den Akten des Ehemannes der Beschwerdeführerin.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.3.1 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).3.2 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
3.3 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I 135/2009 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.3.3 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
3.4 Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau des Beschwerdeführers zu D6 306149-4/2010 dessen Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin war - wie bereits erwähnt - durch den Asylgerichtshof stattgegeben und der Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben worden.3.4 Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau des Beschwerdeführers zu D6 306149-4/2010 dessen Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin war - wie bereits erwähnt - durch den Asylgerichtshof stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben worden.
Da gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren über Anträge von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind und davon nicht gesprochen werden kann, wenn Verfahren bei zwei verschiedenen Instanzen behängen, war daher auch der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben.Da gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Verfahren über Anträge von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind und davon nicht gesprochen werden kann, wenn Verfahren bei zwei verschiedenen Instanzen behängen, war daher auch der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
30.12.2010