Norm
AsylG 2005 §34Spruch
A14 318.995-2/2010/2E
A14 318.996-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden
1. des mj. XXXX alias XXXX, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 06.773-EAST-West,1. des mj. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 06.773-EAST-West,
2. des mj. XXXX alias XXXX, StA. Ghana gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 06.774-EAST-West2. des mj. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ghana gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 06.774-EAST-West
beide gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, diese vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Graben 9,beide gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , diese vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Graben 9,
zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und werden die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und werden die bekämpften Bescheide behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
1.1. Die Mutter und gesetzliche Vertreterin der mj. Beschwerdeführer XXXX alias XXXX alias XXXX stellte für diese am 13.07.2005 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab hiezu an, ihre beiden in Österreich geborenen Söhne hätten keine eigenen Fluchtgründe.1.1. Die Mutter und gesetzliche Vertreterin der mj. Beschwerdeführer römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 stellte für diese am 13.07.2005 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab hiezu an, ihre beiden in Österreich geborenen Söhne hätten keine eigenen Fluchtgründe.
1.2. Jeweils mit Bescheid vom 02.04.2008 zu Zl. 06 01.956-BAS betreffend den minderjährigen XXXX und zu Zl. 07 07.869-BAS betreffend den minderjährigen XXXX hat das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg die ersten, am 27.08.2007 gestellten Anträge auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 - BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen und ihnen den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihnen in Spruchpunkt II. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ghana gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt und die genannten in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.1.2. Jeweils mit Bescheid vom 02.04.2008 zu Zl. 06 01.956-BAS betreffend den minderjährigen römisch 40 und zu Zl. 07 07.869-BAS betreffend den minderjährigen römisch 40 hat das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg die ersten, am 27.08.2007 gestellten Anträge auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen und ihnen den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihnen in Spruchpunkt römisch zwei. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ghana gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt und die genannten in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.
1.3. Gegen diese Bescheide wurde am 17.04.2008 jeweils fristgerecht Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr Beschwerde) eingebracht.
1.4. Jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2010 zu Zl. A14 318.995-1/2008/5E betreffend den minderjährigen XXXX und Zl. A14 318.996-1/2008/5E betreffend den minderjährigen XXXX wurden die Beschwerden gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 abgewiesen.1.4. Jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2010 zu Zl. A14 318.995-1/2008/5E betreffend den minderjährigen römisch 40 und Zl. A14 318.996-1/2008/5E betreffend den minderjährigen römisch 40 wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.
1.5. Am 02.08.2010 stellte die Mutter und gesetzliche Vertreterin der beiden Minderjährigen XXXX für ihre beiden Söhne jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.1.5. Am 02.08.2010 stellte die Mutter und gesetzliche Vertreterin der beiden Minderjährigen römisch 40 für ihre beiden Söhne jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 19.08.2010 gab die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer an, es würden die selben Asylgründe wie für ihren ersten Asylantrag gelten. Für ihre Kinder würden die gleichen Angaben gelten.
In der Einvernahme vom 03.09.2010 gab die Beschwerdeführerin an, sich geistig und körperlich in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Ihre Angaben würden auch für ihre beiden minderjährigen Kinder gelten. Sie habe Österreich seit der ersten Antragstellung nicht verlassen. Sie sei ledig, habe zwei Kinder und sei im 4. Monat schwanger, der Geburtstermin sei der 28.02.2011. Zu den beiden Vätern ihrer ersten beiden Kinder hätte sie keinen Kontakt. Mit dem Vater ihres dritten Kindes lebe sie in einem gemeinsamen Haushalt. Er sei österreichischer Staatsbürger, sie kenne ihn seit 8 Monaten und würden sie seit 3 Monaten im gemeinsamen Haushalt leben. Dieser würde sich um ihre beiden älteren Kindern kümmern und diese versorgen.
Sie habe niemanden in ihrem Heimatland. Es gehe ihr seit der Geburt ihres zweiten Kindes körperlich nicht gut. Sie habe Atemprobleme, daher müsse sie auch zum Arzt gehen. Zu Hause in Ghana wisse sie nicht, wie sie leben solle. Die ursprünglichen Fluchtgründe seien alle noch aufrecht. Sie können nicht nach Ghana zurück, weil sie dort nicht überleben könne. Sie nehme nicht regelmäßig Medikamente. Sie habe am Anfang Medikamente bekommen, aber die seien aus. Sie habe diese Erkrankung seit sie mit ihrem zweiten Kind schwanger gewesen wäre.
Bei ihrer Niederschrift vor dem Bundesasylamt, EAST-West am 08.10.2010 gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, ihre gesundheitlichen Probleme hätten begonnen, als sie das zweite Kind bekommen habe. Auch ihr Sohn habe seit seiner Geburt Atemprobleme. Er wäre deswegen auch bereits operiert worden, dies wäre im vorigen Jahr gewesen, XXXX wäre etwa 2 Jahre alt gewesen. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob sie diese gesundheitlichen Probleme im Zuge ihres ersten Asylverfahrens angeführt hätte. Sie sei schwanger, der Geburtstermin sei mit 28.02.2011 berechnet worden, der Vater dieses Kindes sei XXXX. Sie kenne ihn seit fast 10 Monaten, seit 4 oder 5 Monaten würden sie zusammen wohnen und hätten sie einen gemeinsamen Haushalt. Herr XXXX sei in Ghana geboren, besitze aber bereits die österreichische Staatsbürgerschaft. Er habe sich entschieden, Österreicher zu werden und hier sein Leben aufzubauen. Sie hätten zwar nie darüber gesprochen, ob sie in Ghana weiterleben könnten, aber so wie sie den Eindruck von ihm habe, würde er in Österreich bleiben wollen.Bei ihrer Niederschrift vor dem Bundesasylamt, EAST-West am 08.10.2010 gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, ihre gesundheitlichen Probleme hätten begonnen, als sie das zweite Kind bekommen habe. Auch ihr Sohn habe seit seiner Geburt Atemprobleme. Er wäre deswegen auch bereits operiert worden, dies wäre im vorigen Jahr gewesen, römisch 40 wäre etwa 2 Jahre alt gewesen. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob sie diese gesundheitlichen Probleme im Zuge ihres ersten Asylverfahrens angeführt hätte. Sie sei schwanger, der Geburtstermin sei mit 28.02.2011 berechnet worden, der Vater dieses Kindes sei römisch 40 . Sie kenne ihn seit fast 10 Monaten, seit 4 oder 5 Monaten würden sie zusammen wohnen und hätten sie einen gemeinsamen Haushalt. Herr römisch 40 sei in Ghana geboren, besitze aber bereits die österreichische Staatsbürgerschaft. Er habe sich entschieden, Österreicher zu werden und hier sein Leben aufzubauen. Sie hätten zwar nie darüber gesprochen, ob sie in Ghana weiterleben könnten, aber so wie sie den Eindruck von ihm habe, würde er in Österreich bleiben wollen.
Ihre derzeitige Situation sei so, dass sie ohne ihren Mann nicht in Ghana leben könne. Sie sei abhängig von ihm. Eine Abschiebung nach Ghana würde bedeuten, dass sie ohne ihren Mann, aber mit ihren Kindern in Ghana leben müsste, was nicht möglich wäre. Sie wäre im Krankenhaus gewesen und wäre ein Atmungstest vorgenommen worden.
1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST-West vom 16.11.2010 wurde der Antrag betreffend XXXX alias XXXX zu AZ 10 06.773-EWEST und mit Bescheid vom 16.11.2010 zu AZ 10 06.774-EWEST wurde der Antrag des XXXX alias XXXX jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die genannten gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST-West vom 16.11.2010 wurde der Antrag betreffend römisch 40 alias römisch 40 zu AZ 10 06.773-EWEST und mit Bescheid vom 16.11.2010 zu AZ 10 06.774-EWEST wurde der Antrag des römisch 40 alias römisch 40 jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die genannten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.
Auch der Antrag der Mutter und gesetzlichen Vertreter der beiden Minderjährigen wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST-West vom 16.11.2010 zu Zl.0510.357-BAS gleichlautend entschieden.
1.7. Dagegen wurde im Namen der Kindesmutter und gesetzlichen Vertreterin, sowie ihrer beiden Söhne fristgerecht Beschwerde eingebracht.
1.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1.12.2010 zu AZ A 14 318.994-2/2010/2E wurde der Beschwerde der Kindesmutter und gesetzlichen Vertreterin XXXX alias XXXX alias XXXX gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.1.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1.12.2010 zu AZ A 14 318.994-2/2010/2E wurde der Beschwerde der Kindesmutter und gesetzlichen Vertreterin römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, dasDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das
§ 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desParagraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des
§ 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf § 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf Paragraph 2, Ziffer 22, - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des § 34 AsylG anzuwenden.Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, des Paragraph 34, AsylG anzuwenden.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.
Das Beschwerdeverfahren der Kindesmutter und gesetzlichen Vertreterin des Erst- und des Zweitantragstellers hat ergeben, dass ihr Verfahren zuzulassen ist. Daher ergibt sich daraus, dass auch das Verfahren der beiden Beschwerdeführer, gemäß § 34 Abs. 4 AsylG zuzulassen ist.Das Beschwerdeverfahren der Kindesmutter und gesetzlichen Vertreterin des Erst- und des Zweitantragstellers hat ergeben, dass ihr Verfahren zuzulassen ist. Daher ergibt sich daraus, dass auch das Verfahren der beiden Beschwerdeführer, gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG zuzulassen ist.
Eine öffentliche, mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Eine öffentliche, mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
02.02.2011