Norm
AsylG 2005 §38 Abs1Spruch
D3 416497-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzender über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2010, Zl. 10 01.640-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzender über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2010, Zl. 10 01.640-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird bezüglich Spruchpunkt IV. Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Der Beschwerde wird bezüglich Spruchpunkt römisch vier. Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer legte anlässlich der Antragstellung einen georgischen Personalausweis, einen georgischen Flüchtlingsausweis, eine Heiratsurkunde samt beglaubigten Übersetzungen und einen Dienstausweis der georgischen Polizei vor. Bezüglich seines Dienstausweises von der georgischen Polizei bestand der polizeiliche Verdacht auf eine Totalfälschung, welcher dem Bundesasylamt am 12.08.2010 mitgeteilt wurde. Die urkundentechnische Untersuchung des Führerscheins des Beschwerdeführers vom 17.10.2010 ergab allerdings keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe während seiner Tätigkeit bei der georgischen Polizei in den eigenen Reihen den Mörder eines Kollegen in Abchasien gefunden und aus Angst vor Problemen deswegen im Jahr 2007 seinen Dienst quittiert.
Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 29.10.2010 wurden vom Beschwerdeführer ein Protokoll über eine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung vom 29.07.2010, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer dabei vorbrachte, den Dienstausweis legal erhalten zu haben, sowie eine Reihe von unübersetzten Dokumenten in georgischer Sprache beibrachte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2010, Zl. 10 01.640-BAL, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 22.02.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 leg.cit der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen, unter Spruchteil III. der Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen und unter Spruchteil IV. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2010, Zl. 10 01.640-BAL, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 22.02.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. der Genannte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen und unter Spruchteil römisch vier. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Entscheidung zu Spruchteil IV. wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer der Behörde einen gefälschten georgischen Polizeiausweis vorgelegt hat.Die Entscheidung zu Spruchteil römisch vier. wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer der Behörde einen gefälschten georgischen Polizeiausweis vorgelegt hat.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller, vertreten durch Dr. XXXX, fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei in der Beschwerde auch ausdrücklich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde. Als Begründungsmangel zu Spruchpunkt IV wurde angeführt, dass unklar sei, auf welcher Grundlage die Beurteilung getroffen worden sei, dass es sich um eine Totalfälschung handle; entsprechende Feststellungen und nachprüfbare Beweise würden fehlen. Außerdem stehe fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Dienst der georgischen Polizei gestanden sei; eine entsprechende Bestätigung sei vorgelegt und seitens der Behörde nicht beanstandet worden. Es sei daher nicht schlüssig nachvollziehbar, inwieweit der Beschwerdeführer die Behörde über seine "wahre Identität oder Staatsangehörigkeit" getäuscht habe. Immerhin seien ein Personalausweis und eine Versicherungskarte vorgelegt sowie seitens der Behörde ausdrücklich die Identität des Beschwerdeführers festgestellt worden. Die Bescheidbegründung entspreche nicht dem § 60 AVG und sei aufzuheben.Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller, vertreten durch Dr. römisch 40 , fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei in der Beschwerde auch ausdrücklich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde. Als Begründungsmangel zu Spruchpunkt römisch vier wurde angeführt, dass unklar sei, auf welcher Grundlage die Beurteilung getroffen worden sei, dass es sich um eine Totalfälschung handle; entsprechende Feststellungen und nachprüfbare Beweise würden fehlen. Außerdem stehe fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Dienst der georgischen Polizei gestanden sei; eine entsprechende Bestätigung sei vorgelegt und seitens der Behörde nicht beanstandet worden. Es sei daher nicht schlüssig nachvollziehbar, inwieweit der Beschwerdeführer die Behörde über seine "wahre Identität oder Staatsangehörigkeit" getäuscht habe. Immerhin seien ein Personalausweis und eine Versicherungskarte vorgelegt sowie seitens der Behörde ausdrücklich die Identität des Beschwerdeführers festgestellt worden. Die Bescheidbegründung entspreche nicht dem Paragraph 60, AVG und sei aufzuheben.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde ferner ausgeführt, dass der bloße Hinweis auf eine "Totalfälschung" nicht geeignet sei, die für den angeführten Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Grunde des § 64 Abs. 2 AVG maßgebliche Voraussetzung, nämlich dass dies im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei, darzulegen. Es könne nicht gesagt werden, dass allein aus diesem Umstand dem öffentlichen Wohle ein derart gravierender Nachteil drohte, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer Umsetzung des Ausweisungsbescheides erst nach seiner Rechtskraft in den Hintergrund trete.Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde ferner ausgeführt, dass der bloße Hinweis auf eine "Totalfälschung" nicht geeignet sei, die für den angeführten Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Grunde des Paragraph 64, Absatz 2, AVG maßgebliche Voraussetzung, nämlich dass dies im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei, darzulegen. Es könne nicht gesagt werden, dass allein aus diesem Umstand dem öffentlichen Wohle ein derart gravierender Nachteil drohte, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer Umsetzung des Ausweisungsbescheides erst nach seiner Rechtskraft in den Hintergrund trete.
Der gegenständliche Akt langte am 26.11.2010 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels E-Mail vom gleichen Tag mitgeteilt wurde.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs 3 AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z. 1 lit. c und Z. 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 36 AsylG besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine, mit einer solchen Entscheidung verbundenen, Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.Paragraph 36, AsylG besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine, mit einer solchen Entscheidung verbundenen, Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.
(2) Der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) Wird eine Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung ergriffen oder einer solchen die aufschiebende Wirkung zuerkannt, hat im ersten Fall das Bundesasylamt und im zweiten Fall der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen.
§ 38 über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde besagt:Paragraph 38, über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde besagt:
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Nach den Ausführungen in der Regierungsvorlage (RV 952 XXII.GP) stellt § 38 eine lex specialis zu § 64 Abs. 2 AVG dar; in den nicht in § 38 geregelten Fällen ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht möglich. Natürlich geht einer Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung eine vollinhaltliche Prüfung voraus, in der sich die Behörde bereits mit allen Vorbringen des Asylwerbers auseinander zu setzen hat.Nach den Ausführungen in der Regierungsvorlage Regierungsvorlage 952 römisch 22 .Gesetzgebungsperiode stellt Paragraph 38, eine lex specialis zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG dar; in den nicht in Paragraph 38, geregelten Fällen ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht möglich. Natürlich geht einer Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung eine vollinhaltliche Prüfung voraus, in der sich die Behörde bereits mit allen Vorbringen des Asylwerbers auseinander zu setzen hat.
Die in Abs. 1 genannten Fälle stellen nach der Erfahrung der Praxis jene Fälle dar, in denen das Rechtschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten ist. Wer aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, keine Verfolgungsgründe geltend gemacht hat oder offensichtlich zur Bedrohungssituation die Unwahrheit sagt, wollte aller Erfahrung nach nicht Schutz, sondern einen Aufenthalt in Österreich aus anderen Gründen erreichen. Ähnlich verhält es sich bei einem längeren Aufenthalt im Inland; kommt es zu einer relevanten Änderung der Umstände im Herkunftsstaat, ist dem Antragsteller ein entsprechender Status zu gewähren und § 38 ist nicht anwendbar.Die in Absatz eins, genannten Fälle stellen nach der Erfahrung der Praxis jene Fälle dar, in denen das Rechtschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten ist. Wer aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, keine Verfolgungsgründe geltend gemacht hat oder offensichtlich zur Bedrohungssituation die Unwahrheit sagt, wollte aller Erfahrung nach nicht Schutz, sondern einen Aufenthalt in Österreich aus anderen Gründen erreichen. Ähnlich verhält es sich bei einem längeren Aufenthalt im Inland; kommt es zu einer relevanten Änderung der Umstände im Herkunftsstaat, ist dem Antragsteller ein entsprechender Status zu gewähren und Paragraph 38, ist nicht anwendbar.
Gleiches gilt bei der versuchten Täuschung über die Echtheit von Dokumenten. Alleine der Umstand, dass falsche Dokumente verwendet wurden, spricht selbstverständlich noch nicht für einen Missbrauchsfall, entscheidend und typisch für solche Fälle ist jedoch der Versuch einer Täuschung der Asylbehörde über die Echtheit der Dokumente.
Um entsprechende Rechtssicherheit zu gewährleisten, kennt die Regelung einen höheren Rechtsschutzstandard als das AVG. Dem Asylgerichtshof kommt noch die Möglichkeit einer entsprechenden Korrektur binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage zu.
Ferner erreicht das Vorbringen nur dann ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z. 3 AsylG 1997 erfüllt ist, wenn unmittelbar einsichtig ist und sich das Urteil quasi aufdrängt, dass die vom Asylwerber vorgebrachten und für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblichen Schilderungen tatsächlich wahrheitswidrig sind (VwGH 6.5.2004, 2002/20/0361; zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 6 AsylG 1997).Ferner erreicht das Vorbringen nur dann ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt ist, wenn unmittelbar einsichtig ist und sich das Urteil quasi aufdrängt, dass die vom Asylwerber vorgebrachten und für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblichen Schilderungen tatsächlich wahrheitswidrig sind (VwGH 6.5.2004, 2002/20/0361; zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Paragraph 6, AsylG 1997).
Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt - trotz der Einwände des Beschwerdeführers in dem anlässlich seiner Einvernahme am 29.10.2010 beim Bundesasylamt vorgelegten Polizeiprotokoll - ohne weitere Einholung eines entsprechenden kriminaltechnischen Untersuchungsberichtes und unter Außerachtlassung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG hiezu betreffend den vom Beschwerdeführer vorgelegten georgischen Polizeiausweis vom Vorliegen einer Totalfälschung ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch seinen georgischen Führerschein vorgelegt, welcher nach urkundentechnischer Untersuchung als unverfälscht erkannt wurde. Seine Identität ist somit geklärt.Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt - trotz der Einwände des Beschwerdeführers in dem anlässlich seiner Einvernahme am 29.10.2010 beim Bundesasylamt vorgelegten Polizeiprotokoll - ohne weitere Einholung eines entsprechenden kriminaltechnischen Untersuchungsberichtes und unter Außerachtlassung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG hiezu betreffend den vom Beschwerdeführer vorgelegten georgischen Polizeiausweis vom Vorliegen einer Totalfälschung ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch seinen georgischen Führerschein vorgelegt, welcher nach urkundentechnischer Untersuchung als unverfälscht erkannt wurde. Seine Identität ist somit geklärt.
Dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung von Spruchpunkt IV. des nunmehr angefochtenen Bescheides erfüllt waren, kann somit nicht erkannt werden, und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erweist sich insofern als rechtswidrig, weshalb dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben war. Anzumerken ist, dass auch die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 zu diesem Zeitpunkt nicht vorlagen.Dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung von Spruchpunkt römisch vier. des nunmehr angefochtenen Bescheides erfüllt waren, kann somit nicht erkannt werden, und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erweist sich insofern als rechtswidrig, weshalb dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben war. Anzumerken ist, dass auch die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 zu diesem Zeitpunkt nicht vorlagen.
Ganz allgemein ist noch anzumerken, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innewohnt und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung des Beschwerdeführers (etwa bei einer erforderlichen Verhandlung oder auch im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG) bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verfügt werden sollte.Ganz allgemein ist noch anzumerken, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innewohnt und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung des Beschwerdeführers (etwa bei einer erforderlichen Verhandlung oder auch im Rahmen einer Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG) bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verfügt werden sollte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
13.01.2011