Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D4 313894-1/2008/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2007, FZ. 07 03.894-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2007, FZ. 07 03.894-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idF BGBl I 2009/122 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/122 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, war in ihrer Heimat zuletzt in XXXX, wohnhaft, reiste am 23.04.2007 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, war in ihrer Heimat zuletzt in römisch 40 , wohnhaft, reiste am 23.04.2007 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, gab die Beschwerdeführerin am 23.04.2007 an, am 17. Oktober 2004 mit ihrem Ehemann und erstem Sohn Tschetschenien das erste Mal verlassen zu haben. Über XXXX und Weißrussland seien sie nach Polen gefahren und hätten dort einen Asylantrag gestellt. Da es der Familie im Flüchtlingslager in Polen sehr schlecht ergangen sei, hätte sie mit den Söhnen nach Schweden fahren wollen, während ihr Mann in Polen zurückgeblieben sei. Man hätte sie in Dänemark aufgegriffen und in ein Lager verbracht. Drei oder vier Tage später seien sie mit dem Bus nach Göteborg gereist und hätten um Asyl angesucht. Ihr Ehemann sei zwei Wochen später nach Schweden nachgekommen und sie hätten Schweden mit einem Bus nach Norwegen verlassen. Von dort hätte man sie nach Polen abschieben wollen und sie seien nach Dänemark und wieder nach Stockholm, mit dem Schiff nach Finnland und seien von dort am 23.08.2005 nach Polen abgeschoben worden. Dort sei sie mit ihren beiden Kindern bis 22.04.2007 geblieben.Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, gab die Beschwerdeführerin am 23.04.2007 an, am 17. Oktober 2004 mit ihrem Ehemann und erstem Sohn Tschetschenien das erste Mal verlassen zu haben. Über römisch 40 und Weißrussland seien sie nach Polen gefahren und hätten dort einen Asylantrag gestellt. Da es der Familie im Flüchtlingslager in Polen sehr schlecht ergangen sei, hätte sie mit den Söhnen nach Schweden fahren wollen, während ihr Mann in Polen zurückgeblieben sei. Man hätte sie in Dänemark aufgegriffen und in ein Lager verbracht. Drei oder vier Tage später seien sie mit dem Bus nach Göteborg gereist und hätten um Asyl angesucht. Ihr Ehemann sei zwei Wochen später nach Schweden nachgekommen und sie hätten Schweden mit einem Bus nach Norwegen verlassen. Von dort hätte man sie nach Polen abschieben wollen und sie seien nach Dänemark und wieder nach Stockholm, mit dem Schiff nach Finnland und seien von dort am 23.08.2005 nach Polen abgeschoben worden. Dort sei sie mit ihren beiden Kindern bis 22.04.2007 geblieben.
Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Mann in Tschetschenien Probleme hätte. Maskierte Männer hätten ihn unter Druck gesetzt und hätten Geld von ihm verlangt. Ramsan Kadyrow hätte im XXXX 2002 eine Zusammenarbeit angeboten, welche er abgelehnt hätte. Kadyrow hätte Leute zu ihm geschickt.Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Mann in Tschetschenien Probleme hätte. Maskierte Männer hätten ihn unter Druck gesetzt und hätten Geld von ihm verlangt. Ramsan Kadyrow hätte im römisch 40 2002 eine Zusammenarbeit angeboten, welche er abgelehnt hätte. Kadyrow hätte Leute zu ihm geschickt.
Ihr Ehemann gab bei seiner Befragung am 09.12.2005 an, dass ihm Ramsan Kadyrow im XXXX 2002 eine Zusammenarbeit angeboten hätte, welche er abgelehnt hätte. Kadyrow hätte Leute zu ihm geschickt. Er sei im Juni 2000 festgenommen worden und zweieinhalb Monate in XXXX inhaftiert gewesen. Dort sei er mit Stromschlägen gefoltert worden und es sei sehr vieles geschehen. Man hätte ihm die Nase gebrochen und die Zähne ausgeschlagen. Ein Implantat in der linken Schulter sei ebenfalls gebrochen worden und er hätte noch Narben von Messerstichen am Rücken und am Kopf.Ihr Ehemann gab bei seiner Befragung am 09.12.2005 an, dass ihm Ramsan Kadyrow im römisch 40 2002 eine Zusammenarbeit angeboten hätte, welche er abgelehnt hätte. Kadyrow hätte Leute zu ihm geschickt. Er sei im Juni 2000 festgenommen worden und zweieinhalb Monate in römisch 40 inhaftiert gewesen. Dort sei er mit Stromschlägen gefoltert worden und es sei sehr vieles geschehen. Man hätte ihm die Nase gebrochen und die Zähne ausgeschlagen. Ein Implantat in der linken Schulter sei ebenfalls gebrochen worden und er hätte noch Narben von Messerstichen am Rücken und am Kopf.
Im März und August 2004 seien zweimal maskierte Männer in seiner Abwesenheit zu ihm nachhause gekommen. Seine Frau, seine beiden Kinder, seine Mutter und sein Bruder seien gefesselt und ausgeraubt worden. Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin richtig, dass im März 2002 - nicht im Jahr 2004 - Unbekannte in sein Haus gekommen seien und er seit dem Gefängnisaufenthalt auf der Flucht gewesen sei. Der zweite Überfall hätte sich im Jahr 2004 ereignet.
Am 08.11.2006 gab der Ehemann der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, an, dass er mit seiner Gattin seit dem Jahr 2003 in XXXX, gewohnt hätte. Dort hätten noch seine Mutter, seine drei Schwestern, seine Frau, zwei Brüder und seine Kinder gelebt. Sein Vater hätte in einem anderen Dorf gelebt. Die Familie hätte eine Möbelfirma besessen.Am 08.11.2006 gab der Ehemann der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, an, dass er mit seiner Gattin seit dem Jahr 2003 in römisch 40 , gewohnt hätte. Dort hätten noch seine Mutter, seine drei Schwestern, seine Frau, zwei Brüder und seine Kinder gelebt. Sein Vater hätte in einem anderen Dorf gelebt. Die Familie hätte eine Möbelfirma besessen.
Im Jahr 2000 sei er etwas über einen Monat in XXXX in Haft gewesen zu sein. Im Jahr 2004 sei es zwei Monate gewesen. Die Gründe für das Verlassen seiner Heimat seien folgende: Im Jahr 2000 hätte er seinen Vater besucht und sei dort verhaftet worden. Die Verwandten hätten ihn dann freigekauft. Im Jahr 2004 sei er am Markt von XXXX von russischen Soldaten festgenommen worden, die ihn nach XXXX gebracht hätten. Sie hätten ihn zur Mitarbeit zwingen wollen, er hätte dies abgelehnt und sei deshalb zwei Monate lang festgehalten worden. Im Anschluss hätte er für 15.000,-- Dollar freigekauft werden können. Danach seien noch zweimal maskierte Kadyrow-Leute zu ihnen nachhause gekommen, aber er hätte sich geweigert, mit diesen zusammenzuarbeiten.Im Jahr 2000 sei er etwas über einen Monat in römisch 40 in Haft gewesen zu sein. Im Jahr 2004 sei es zwei Monate gewesen. Die Gründe für das Verlassen seiner Heimat seien folgende: Im Jahr 2000 hätte er seinen Vater besucht und sei dort verhaftet worden. Die Verwandten hätten ihn dann freigekauft. Im Jahr 2004 sei er am Markt von römisch 40 von russischen Soldaten festgenommen worden, die ihn nach römisch 40 gebracht hätten. Sie hätten ihn zur Mitarbeit zwingen wollen, er hätte dies abgelehnt und sei deshalb zwei Monate lang festgehalten worden. Im Anschluss hätte er für 15.000,-- Dollar freigekauft werden können. Danach seien noch zweimal maskierte Kadyrow-Leute zu ihnen nachhause gekommen, aber er hätte sich geweigert, mit diesen zusammenzuarbeiten.
Er hätte sich ihre völlig zerstörten Häuser in der XXXX angesehen. Er hätte sich bei Freunden versteckt gehalten und von Zeit zu Zeit sei er bei Verwandten in XXXX zu Besuch gewesen und hätte dann zwei Zimmer im Haus in der XXXX wieder hergestellt und Anfang 2003 seine Familie wieder zurückgeholt. Sieben bis acht Monate lang hätten sie dann ein normales Leben führen können und ungefähr im September 2003 hätten ihm Kadyrow-Leute eine Zusammenarbeit nahe gelegt. Er hätte diese abgelehnt und sei daraufhin schikaniert worden. Zweimal - einmal im Jahr 2003 und einmal im Jahr 2004 - seien maskierte Männer bei ihm eingedrungen, hätten ihn geschlagen und Geld verlangt. Zwischen 2000 und 2003 hätte er sich immer versteckt. Er sei davon ausgegangen, in Ruhe gelassen zu werden, da im Jahr 2003 ein Bekannter zum Leiter der Oktabrski-Abteilung der Miliz geworden sei. Er wisse nicht, ob es zu Beginn, in der Mitte oder am Ende des Jahres 2003 gewesen sei.Er hätte sich ihre völlig zerstörten Häuser in der römisch 40 angesehen. Er hätte sich bei Freunden versteckt gehalten und von Zeit zu Zeit sei er bei Verwandten in römisch 40 zu Besuch gewesen und hätte dann zwei Zimmer im Haus in der römisch 40 wieder hergestellt und Anfang 2003 seine Familie wieder zurückgeholt. Sieben bis acht Monate lang hätten sie dann ein normales Leben führen können und ungefähr im September 2003 hätten ihm Kadyrow-Leute eine Zusammenarbeit nahe gelegt. Er hätte diese abgelehnt und sei daraufhin schikaniert worden. Zweimal - einmal im Jahr 2003 und einmal im Jahr 2004 - seien maskierte Männer bei ihm eingedrungen, hätten ihn geschlagen und Geld verlangt. Zwischen 2000 und 2003 hätte er sich immer versteckt. Er sei davon ausgegangen, in Ruhe gelassen zu werden, da im Jahr 2003 ein Bekannter zum Leiter der Oktabrski-Abteilung der Miliz geworden sei. Er wisse nicht, ob es zu Beginn, in der Mitte oder am Ende des Jahres 2003 gewesen sei.
Den Bekannten, der Leiter der Miliz geworden sei, hätte er zufällig auf der Straße mit einer Eskorte vorbeifahren gesehen und hätte von Passanten erfahren, dass er zum Leiter ernannt worden sei. Er hätte ihn dann zuhause besucht und dieser Besuch hätte ihm Hoffnung gegeben, wieder mit seiner Familie in XXXX leben zu können. Daraufhin hätte er die zwei Zimmer im Haus wieder instand gesetzt und die Familie nachgeholt. Dieser Bekannte heiße XXXX und er hätte ihn im Frühjahr 2003 aufgesucht.Den Bekannten, der Leiter der Miliz geworden sei, hätte er zufällig auf der Straße mit einer Eskorte vorbeifahren gesehen und hätte von Passanten erfahren, dass er zum Leiter ernannt worden sei. Er hätte ihn dann zuhause besucht und dieser Besuch hätte ihm Hoffnung gegeben, wieder mit seiner Familie in römisch 40 leben zu können. Daraufhin hätte er die zwei Zimmer im Haus wieder instand gesetzt und die Familie nachgeholt. Dieser Bekannte heiße römisch 40 und er hätte ihn im Frühjahr 2003 aufgesucht.
Befragt, wann er im Jahr 2000 festgenommen worden sei, gab er an, dass dies gegen Anfang April gewesen sei - jedenfalls zu Beginn des Frühlings. Auf den Vorhalt, dass er bei der Erstaufnahmestelle Ost angegeben hätte, im Juni 2000 festgenommen worden zu sein und nunmehr eindeutig sage, dass es Frühling 2000 gewesen sei, gab er an, dass er sich damals vielleicht falsch erinnert hätte. Seine Festnahme im Jahr 2000 sei im Frühjahr, im Jahr 2004 im Sommer - Juli oder August - gewesen. Im Jahr 2000 sei er ein Monat lang eingesperrt gewesen. Auf die Frage, warum er bei der Erstaufnahmestelle Ost angegeben hätte, dass er zweieinhalb Monate inhaftiert gewesen sei, gab er an, dies nicht zu wissen. Im Jahr 2000 sei er ca. eineinhalb Monate lang festgehalten und im Jahr 2004 etwas über zwei Monate festgehalten worden. Im September 2003 seien ca. acht bewaffnete, maskierte, z.T. russisch bzw. z.T. tschetschenisch sprechende Männer zu ihm ins Haus gekommen. Es sei noch eine viel größere Anzahl auf der Straße gestanden. Diese hätten die Dokumente sehen wollen, hätten ihm einen Sack über den Kopf gestülpt, die Hände festgebunden und den Mund verbunden. Sie hätten seine Frau und seine Kinder geschlagen, ihm sämtliche Zähne ausgeschlagen und die Nase gebrochen. Am nächsten Tag hätte er bei der Miliz Anzeige erstatten wollen, die von ihm eine Schmiergeldzahlung von 3.000,-- Dollar verlangt hätte.
Das zweite Mal seien diese Männer im August oder September 2004 - oder doch im Oktober 2004 - gekommen. Im Sommer sei er in XXXX angehalten worden. Nach dem Vorfall im Oktober hätte er sich ca. ein Monat lang erholen müssen, bevor er das Land verlassen hätte können.Das zweite Mal seien diese Männer im August oder September 2004 - oder doch im Oktober 2004 - gekommen. Im Sommer sei er in römisch 40 angehalten worden. Nach dem Vorfall im Oktober hätte er sich ca. ein Monat lang erholen müssen, bevor er das Land verlassen hätte können.
Befragt, ob es zwischen den Bedrohungen im Jahr 2003 und 2004 noch zu weiteren Vorfällen gekommen sei, gab er an, ständig verfolgt worden zu sein, sein Auto sei mehrmals beschossen worden und er hätte auf dem Dach geschlafen, um rechtzeitig fliehen zu können. Dies seien die beiden Male gewesen, als sie ihn zuhause angetroffen hätten. Er sei zweimal von maskierten Männern zuhause bedroht worden und zweimal sei er festgenommen worden. Nach dem Vorfall im Jahr 2003 hätte er seine Familie sofort nach XXXX zurückgebracht, wo diese ein halbes Jahr lang geblieben sei. Seine Frau hätte ihn jedoch immer wieder besucht und bei Freunden und Bekannten gelebt. Zum ersten Mal sei sie Anfang 2004 mit den Kindern zurückgekommen. Diese hätten von Anfang 2004 bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2004 ausschließlich bei Freunden und Bekannten gelebt. Nach seiner Freilassung aus XXXX seien sie davon ausgegangen, dass ihnen nichts mehr passieren könne. Deshalb seien sie in die XXXX zurückgekehrt. Seine Mutter hätte auch bei Bekannten gelebt.Befragt, ob es zwischen den Bedrohungen im Jahr 2003 und 2004 noch zu weiteren Vorfällen gekommen sei, gab er an, ständig verfolgt worden zu sein, sein Auto sei mehrmals beschossen worden und er hätte auf dem Dach geschlafen, um rechtzeitig fliehen zu können. Dies seien die beiden Male gewesen, als sie ihn zuhause angetroffen hätten. Er sei zweimal von maskierten Männern zuhause bedroht worden und zweimal sei er festgenommen worden. Nach dem Vorfall im Jahr 2003 hätte er seine Familie sofort nach römisch 40 zurückgebracht, wo diese ein halbes Jahr lang geblieben sei. Seine Frau hätte ihn jedoch immer wieder besucht und bei Freunden und Bekannten gelebt. Zum ersten Mal sei sie Anfang 2004 mit den Kindern zurückgekommen. Diese hätten von Anfang 2004 bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2004 ausschließlich bei Freunden und Bekannten gelebt. Nach seiner Freilassung aus römisch 40 seien sie davon ausgegangen, dass ihnen nichts mehr passieren könne. Deshalb seien sie in die römisch 40 zurückgekehrt. Seine Mutter hätte auch bei Bekannten gelebt.
Auf den Vorhalt bei der Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Ost angegeben zu haben, dass seine Frau, Kinder und Mutter im März und August 2004 von maskierten Männern zuhause bedroht worden seien, er nunmehr jetzt aussage, dass die Familie ausschließlich bei Freunden und Bekannten aufhältig gewesen sei, führte er aus, nicht zu wissen, wie es zu dieser Aussage gekommen sei. Jedenfalls seien diese maskierten Männer Ende September oder im Oktober 2004 nachhause gekommen.
Auf Befragung schilderte der Ehemann der Beschwerdeführerin die Verhaftung im Juli 2004. Er sei zwei Monate lang festgehalten worden und im September gegen eine Zahlung von 15.000,-- Dollar durch seine Verwandten freigelassen worden. Diese hätten sehr viel gearbeitet.
Nach seiner Freilassung im Jahr 2004 sei er wieder in die XXXX zurückgekehrt, da er überzeugt davon gewesen sei, dass ihnen nichts mehr passieren könne. Zwei bis drei Wochen später seien wieder maskierte Männer zu ihm nachhause gekommen. Seine Frau, seine Mutter, seine Kinder und sein Bruder - sie alle seien geschlagen worden. Deshalb hätten sie im Oktober 2004 beschlossen, das Land zu verlassen.Nach seiner Freilassung im Jahr 2004 sei er wieder in die römisch 40 zurückgekehrt, da er überzeugt davon gewesen sei, dass ihnen nichts mehr passieren könne. Zwei bis drei Wochen später seien wieder maskierte Männer zu ihm nachhause gekommen. Seine Frau, seine Mutter, seine Kinder und sein Bruder - sie alle seien geschlagen worden. Deshalb hätten sie im Oktober 2004 beschlossen, das Land zu verlassen.
Er sei wegen der Weigerung mit den Kadyrow-Leuten zusammenzuarbeiten, festgenommen worden.
Das erste Mal sei er deshalb inhaftiert worden, da er zwischen die Fronten geraten sei und die maskierten Männer hätten Geld und Schmuckstücke von ihm verlangt. Bei der zweiten Bedrohung seien ihm Hände und Füße gefesselt und die Augen und der Mund verbunden worden. Er sei geschlagen worden und man hätte ihm einen Gewehrlauf an den Kopf angesetzt. Dann würden sie immer Forderungen stellen. Sie hätten Geld und Schmuck gewollt, alle - selbst den einjährigen Sohn - geschlagen und als er gesagt hätte, kein Geld mehr zu haben, hätten sie ihm gesagt, dass er sich das mit Ramsan persönlich ausmachen solle.
Am nächsten Tag hätte er die Nachbarn ersucht, die von ihm verfasste Anzeige zur Miliz zu bringen, da er selbst nicht im Stande dazu gewesen sei. Auf die Anzeige hätte es keine Reaktion gegeben.
Vom Bundesasylamt wurde einem Facharzt für Psychiatrie ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 08.02.2007, Zl. 05 20.927-BAT, wurde der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig beschieden und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle ausgeführt, dass seine gesamten Angaben als unglaubwürdig festzustellen gewesen seien. Auch sei kein Abschiebehindernis festzustellen, es bedürfe keiner Behandlung wegen einer lebensbedrohenden Krankheit und der er sei laut einem Sachverständigengutachten nicht traumatisiert. Er verfüge über keinerlei familiäre Bindungen in Österreich.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 08.02.2007, Zl. 05 20.927-BAT, wurde der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig beschieden und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle ausgeführt, dass seine gesamten Angaben als unglaubwürdig festzustellen gewesen seien. Auch sei kein Abschiebehindernis festzustellen, es bedürfe keiner Behandlung wegen einer lebensbedrohenden Krankheit und der er sei laut einem Sachverständigengutachten nicht traumatisiert. Er verfüge über keinerlei familiäre Bindungen in Österreich.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er keinerlei übereinstimmende Angaben hinsichtlich der Festnahmezeit machen könne: Bei der Erstaufnahmestelle Ost hätte er angegeben, im Juni 2000, bei der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, jedoch widersprüchlich im Frühling festgenommen worden zu sein Auch hätte er die Anhaltezeiten der ersten Festnahme unterschiedlich angegeben. Bei der Erstaufnahmestelle Ost hätte er ausgeführt, dass die erste Festnahme zweieinhalb Monate gedauert hätte, während er bei der Außenstelle Traiskirchen angegeben hätte, nur ein- bis eineinhalb Monate festgehalten worden zu sein. Somit würden weder der Ort noch der Zeitpunkt der Festnahme und auch die Anhaltedauer nicht übereinstimmen.
Auch der Zeitpunkt der zweiten Bedrohung sei nicht korrekt dargelegt worden - einerseits hätte er angegeben, im August oder September 2004 festgenommen worden zu sein, andererseits im Oktober 2004. Auf genaue Nachfrage präzisierte er dies auf Anfang Oktober. Im gegenständlichen Fall hätte es sich um zwei Festnahmen handeln sollen, wobei er für keine Festnahme den Zeitpunkt korrekt angeben hätte können.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass mangels Vorliegen der Fluchtgründe i. S.d. GFK kein Asyl zu gewähren gewesen sei.
Am 06.06.2007 gab die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, an, dass sie in XXXX, gewohnt hätten. Maskierte, russisch sprechende Russen oder Tschetschenen seien aufgetaucht, hätten ihrem Mann, ihrer Schwiegermutter und ihr selbst den Mund verklebt. Sie hätten Gold und Geld übergeben sollen, da sonst ihr Mann verschleppt werden würde und hätten 5.000,-- Dollar, Gold und ihre Ohrringe mitgenommen. Nach dem Datum befragt gab sie an, "es war im Dezember und zwar 2004, nein ich weiß es wieder, es war 2003". Sie hätten sie davor gewarnt Anzeige zu erstatten, da sie sonst das Haus niederbrennen würden.Am 06.06.2007 gab die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, an, dass sie in römisch 40 , gewohnt hätten. Maskierte, russisch sprechende Russen oder Tschetschenen seien aufgetaucht, hätten ihrem Mann, ihrer Schwiegermutter und ihr selbst den Mund verklebt. Sie hätten Gold und Geld übergeben sollen, da sonst ihr Mann verschleppt werden würde und hätten 5.000,-- Dollar, Gold und ihre Ohrringe mitgenommen. Nach dem Datum befragt gab sie an, "es war im Dezember und zwar 2004, nein ich weiß es wieder, es war 2003". Sie hätten sie davor gewarnt Anzeige zu erstatten, da sie sonst das Haus niederbrennen würden.
Es seien elf groß gewachsene, kräftig gebaute Männer gewesen. Sie hätten sie am Hals gepackt und durch die Wohnung gezerrt und aufgefordert, das Kind zu beruhigen.
Bevor sie gegangen seien, hätten sie gesagt, dass sie in einem halben Jahr wiederkommen würden. Dies hätten sie tatsächlich im Juni gemacht. Sie hätten Angst gehabt und nie gut geschlafen. Beim zweiten Mal seien sie um ein Uhr nachts gekommen, hätten an die Tür geklopft und vorgetäuscht, eine Pass- oder Ausweiskontrolle durchzuführen.
Beim ersten Mal sei ihr Mann schwer zusammengeschlagen worden und beim zweiten Mal sei ihr ins Gesicht geschlagen worden.
Am nächsten Tag um fünf Uhr morgens hätten sie die Wohnung verlassen und seien nach XXXX nach Inguschetien. Auch beim zweiten Mal seien es elf Personen gewesen. Die Eltern ihres Ehemannes hätten einen gut gehenden Möbelhandel in XXXX betrieben. Sie selbst sei Hausfrau gewesen.Am nächsten Tag um fünf Uhr morgens hätten sie die Wohnung verlassen und seien nach römisch 40 nach Inguschetien. Auch beim zweiten Mal seien es elf Personen gewesen. Die Eltern ihres Ehemannes hätten einen gut gehenden Möbelhandel in römisch 40 betrieben. Sie selbst sei Hausfrau gewesen.
Auf die Frage, ob ihr Mann jemals einer Anhaltung ausgesetzt gewesen sei, gab sie an, dass -als sie nach XXXX gefahren seien - er alleine zurückgekehrt sei. Er sei dann noch einmal nach Tschetschenien zurück - zu einem Markt in XXXX. Das sei im August des Jahres 2003 gewesen und er sei von diesem Markt verschleppt worden. Es hätte sich ereignet, nachdem die Leute zu ihnen gekommen seien, also sei es 2004 gewesen. Ihr Gatte sei freigekauft worden und sie hätten sich im September Auslandspässe besorgt. Sie selbst sei keinen schweren körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Ihr Mann hätte nicht gekämpft, es würden aber auch Menschen, die sich nichts zu schulden kommen haben lassen, überfallen werden. Im Fall einer Rückkehr würde sie 100%ig verschleppt werden und man würde sie nach dem Verbleib ihres Mannes befragen. Sie würde dort allen möglichen Schikanen ausgesetzt werden.Auf die Frage, ob ihr Mann jemals einer Anhaltung ausgesetzt gewesen sei, gab sie an, dass -als sie nach römisch 40 gefahren seien - er alleine zurückgekehrt sei. Er sei dann noch einmal nach Tschetschenien zurück - zu einem Markt in römisch 40 . Das sei im August des Jahres 2003 gewesen und er sei von diesem Markt verschleppt worden. Es hätte sich ereignet, nachdem die Leute zu ihnen gekommen seien, also sei es 2004 gewesen. Ihr Gatte sei freigekauft worden und sie hätten sich im September Auslandspässe besorgt. Sie selbst sei keinen schweren körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Ihr Mann hätte nicht gekämpft, es würden aber auch Menschen, die sich nichts zu schulden kommen haben lassen, überfallen werden. Im Fall einer Rückkehr würde sie 100%ig verschleppt werden und man würde sie nach dem Verbleib ihres Mannes befragen. Sie würde dort allen möglichen Schikanen ausgesetzt werden.
Befragt gab sie noch einmal an, dass die von ihr erwähnten Besuche der Männer im Dezember 2003 und im Juni 2004 stattgefunden hätten - zuvor sei niemand gekommen und hätte Geld oder Gold verlangt. Ihr Mann sei deshalb zusammengeschlagen worden, da diese Menschen Geld gebraucht hätten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2007, Zl. 07 03.894-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Antrag vom 23.04.2006 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2007, Zl. 07 03.894-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag vom 23.04.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Kernfamilie des XXXX (Ehemann) gehöre und dass angenommen werde, dass die Beschwerdeführerin russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen Glaubens sei.Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Kernfamilie des römisch 40 (Ehemann) gehöre und dass angenommen werde, dass die Beschwerdeführerin russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen Glaubens sei.
Die gesamten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen seien unglaubwürdig. Eine Ausweisung würde keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Es sei keine Traumatisierung festzustellen und sie sei nicht lebensbedrohlich krank. Die Beschwerdeführerin hätte bereits zuvor in sechs anderen europäischen Staaten Asylanträge gestellt.Die gesamten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen seien unglaubwürdig. Eine Ausweisung würde keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen. Es sei keine Traumatisierung festzustellen und sie sei nicht lebensbedrohlich krank. Die Beschwerdeführerin hätte bereits zuvor in sechs anderen europäischen Staaten Asylanträge gestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass den vorgebrachten Fluchtgründen der Beschwerdeführerin die Unglaubwürdigkeit ausgesprochen werden hätte müssen. Bei der Einvernahme durch die Beamten der Polizeiinspektion XXXX hätte sie ausgesagt, dass ihr Ehemann von Maskierten unter Druck gesetzt worden sei und Geld von ihm verlangt worden sei. Das Asylverfahren des Ehemannes sei jedoch bereits zuvor wegen festgestellter Widersprüche negativ beschieden worden. Die Angaben des Ehepaares hätten nicht überein gestimmt. Nach Details der Ereignisse befragt sei es erkennbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben machen hätte können und auch die Daten immer wieder korrigieren hätte müssen. Auch hätte sie bei der Erstbefragung keine Misshandlungen vorgebracht. Bei der Befragung beim Bundesasylamt hätte sie jedoch plötzlich Ereignisse ins Treffen gebracht, wonach nach deren Gesamtbetrachtung auszugehen sei, dass es sich um eine ausgeschmückte Version der Fluchtgründe handle. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Verfahren nunmehr Ereignisse vorbringen, die angeblich mit Misshandlungen der Familie begleitet gewesen seien, da der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits einen negativen Bescheid erhalten hätte und aufgrund der strafbaren Handlung des Ehemannes die Gefahr einer Abschiebung bestanden hätte. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien vage und sie sei nicht in der Lage gewesen, von sich aus Details zu schildern. Dass sich die Hausbesuche der angeblichen Maskierten tatsächlich in einem unzumutbaren Ausmaß ereignet hätten sei insofern nicht glaubwürdig, als die von den Erpressungen betroffene Mutter und der Schwager nach wie vor in Tschetschenien lebten.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass den vorgebrachten Fluchtgründen der Beschwerdeführerin die Unglaubwürdigkeit ausgesprochen werden hätte müssen. Bei der Einvernahme durch die Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 hätte sie ausgesagt, dass ihr Ehemann von Maskierten unter Druck gesetzt worden sei und Geld von ihm verlangt worden sei. Das Asylverfahren des Ehemannes sei jedoch bereits zuvor wegen festgestellter Widersprüche negativ beschieden worden. Die Angaben des Ehepaares hätten nicht überein gestimmt. Nach Details der Ereignisse befragt sei es erkennbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben machen hätte können und auch die Daten immer wieder korrigieren hätte müssen. Auch hätte sie bei der Erstbefragung keine Misshandlungen vorgebracht. Bei der Befragung beim Bundesasylamt hätte sie jedoch plötzlich Ereignisse ins Treffen gebracht, wonach nach deren Gesamtbetrachtung auszugehen sei, dass es sich um eine ausgeschmückte Version der Fluchtgründe handle. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Verfahren nunmehr Ereignisse vorbringen, die angeblich mit Misshandlungen der Familie begleitet gewesen seien, da der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits einen negativen Bescheid erhalten hätte und aufgrund der strafbaren Handlung des Ehemannes die Gefahr einer Abschiebung bestanden hätte. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien vage und sie sei nicht in der Lage gewesen, von sich aus Details zu schildern. Dass sich die Hausbesuche der angeblichen Maskierten tatsächlich in einem unzumutbaren Ausmaß ereignet hätten sei insofern nicht glaubwürdig, als die von den Erpressungen betroffene Mutter und der Schwager nach wie vor in Tschetschenien lebten.
Es liege ein Familienverfahren vor, jedoch sei bereits im Asylverfahren des Ehemannes eine negative Entscheidung getroffen worden und auch kein subsidiärer Schutz gewährt worden.
Abgesehen von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, hätte dieses auch keinen notwendigen Bezug zur GFK, da die Ereignisse als Übergriffe geldgieriger Krimineller zu werten gewesen wären.
Der Asylgerichtshof führte am 08.07.2009 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin zu Vorfällen vor der Eheschließung im Jahr 2000 befragt wurde und einen von den erstinstanzlichen Einvernahmen abweichende Festnahmezeitpunkt (Jänner 2000) und Anhaltedauer (zwei Monate) angab.
Als die Russen einmarschiert seien, hätte er sich den Rebellen angeschlossen und sei mit ihnen weggegangen. Befragt, ob er selbst gekämpft hätte, gab er an, zwei bis drei Wochen mit den Rebellen zusammen gewesen zu sein. Er hätte nicht geschossen und sei er ins Dorf zurückgekehrt, weil er nicht "fit" genug gewesen sei. Befragt, wieso er dies bis dahin noch nie ausgesagt hätte, gab er an, danach nicht gefragt worden zu sein.
Im Jahr 2002 hätte er seine Frau geheiratet. Von 2002 bis 2003 sei seine Frau in XXXX aufhältig gewesen und im Jahr 2003, als ein Verwandte seiner Mutter Leiter der Miliz geworden sei, seien sie nach Tschetschenien zurückgekehrt.Im Jahr 2002 hätte er seine Frau geheiratet. Von 2002 bis 2003 sei seine Frau in römisch 40 aufhältig gewesen und im Jahr 2003, als ein Verwandte seiner Mutter Leiter der Miliz geworden sei, seien sie nach Tschetschenien zurückgekehrt.
Befragt, wann der Verwandte seiner Mutter Chef der Miliz geworden sei, gab er an, dass die im Jahr 2003 gewesen sei. Seine Mutter stamme aus dem gleichen Dorf und hätte ihm dies gesagt.
Auf den Vorhalt, am 08.11.2006 ausgesagt zu haben, dass der Verwandte seiner Mutter zufällig in einer Eskorte gefahren sei, er ihn gesehen hätte, in der Nacht besucht hätte und gehofft hätte, danach Ruhe zu haben, gab er an, dass er ihn gesehen hätte - dies sei kein Geheimnis. Konkret befragt, ob er von diesem Mann nunmehr durch seine Mutter oder durch das Sehen der Eskorte erfahren hätte, gab er an, die Eskorte gesehen zu haben und danach seine Mutter gefragt zu haben und sie hätte ihm gesagt, dass dies stimme.
Kurz nach seiner Rückkehr, seien maskierte Männer bei ihm eingebrochen. Sie seien mit seinem Bruder zu ihm gekommen und hätten diesem eine Waffe an seinen Rücken angehalten und dessen Hände gefesselt. Auch hätten sie dessen Augen und den Mund mit Klebeband verschlossen - er sei auch bereits verletzt gewesen. Seine Mutter hätte die Tür geöffnet, weil sie durch die zwei Fensterscheiben der Eingangstür gesehen habe. Seine Frau, seine Mutter und er seien zuhause gewesen. Das Haus sei von bewaffneten Männern eingekreist gewesen - fünf bis sechs maskierte russisch sprechende Männer mit schwarzen Uniformen seien ins Haus gekommen, hätten ihn zu Boden gedrückt und seine Hände und seine Füße zusammengebunden. Sein Bruder sei am Boden gelegen, seine Frau in einem anderen Raum gewesen und sie hätten auch auf diese die Waffe gerichtet. Das Haus sei auf Geld und Gold durchsucht worden. Die Russen hätten das Haus verlassen und gedroht, wiederzukommen. Sie sollten am nächsten Tag 2.000,-- US-Dollar zusammengebracht haben.
Er sei dann zur Miliz gegangen und habe über diesen Vorfall erzählt, man hätte den Vorfall ignoriert. Er sei mit dem Gewehrkolben geschlagen worden. Die Frage, ob die Miliz für die Anzeigeerstattung Geld von ihm gefordert hätte, verneinte er. Auf den dementsprechenden Vorhalt, dass er bei der Einvernahme beim Bundesasylamt etwas anderes ausgesagt hätte, gab er an, dass ihm die Männer eine Frist gesetzt hätten, um 2.000,-- Dollar vorzulegen. In der Schule hätte es einen Schießübungsplatz gegeben und er hätte mit dem Geld dorthin kommen sollen. Er hätte dies der Miliz gesagt. Als diese das ignoriert hätten, sei er mit Freunden bewaffnet dorthin gegangen. Es sei vereinbart gewesen, dass er sich zeigen sollte und die Freunde versteckt gewesen seien. Wenn jemand gekommen wäre, hätten sie versucht, diesen festzunehmen. Er hätte das Geld nicht gehabt und hätte sich selbst helfen wollen.
Nach sechs Monaten seien sie wieder bei ihm eingebrochen. Seine Mutter und seine Frau mit dem zwei oder drei Monate alten Kind seien zuhause gewesen. Man hätte gesagt, dass es sich um eine Passkontrolle handle und sie hätten gefordert, dass sie die Türe öffnen sollten und gedroht, dass sie diese eintreten würden bzw. schießen würden. Seine Mutter hätte die Tür geöffnet und sie hätten wieder alles Wertvolle mitgenommen. Er sei wieder geschlagen worden und sein Bruder sei mitgenommen worden. Er sei geschlagen worden.
Anzeige darüber hätte er nicht erstattet, sondern sei am nächsten Tag mit einem Kleinbus nach XXXX gefahren.Anzeige darüber hätte er nicht erstattet, sondern sei am nächsten Tag mit einem Kleinbus nach römisch 40 gefahren.
Auf den Vorhalt, dass er bei der Einvernahme am 08.11.2006 gesagt habe, dass sein Nachbar eine Beschwerde eingebracht hätte, führte er aus, dass dies stimme - er wisse jedoch nicht, bei welcher Behörde. Sie seien nämlich über das Grundstück ihres Nachbarn gekommen. Diesem sei jedoch nichts passiert.
Einmal sei er dann zum Markt in XXXX gefahren und sei bei der Einfahrt in den Markt bei einem Kontrollposten angehalten und mitgenommen worden. Er sei dann im Gebäude der 6. Abteilung einen Monat lang in XXXX in diesem Gebäude angehalten worden und sie hätten ihn nach einer Waffe, ob er Rebellen kenne und wieso er nach XXXX gekommen sei, gefragt. Er sei gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen worden.Einmal sei er dann zum Markt in römisch 40 gefahren und sei bei der Einfahrt in den Markt bei einem Kontrollposten angehalten und mitgenommen worden. Er sei dann im Gebäude der 6. Abteilung einen Monat lang in römisch 40 in diesem Gebäude angehalten worden und sie hätten ihn nach einer Waffe, ob er Rebellen kenne und wieso er nach römisch 40 gekommen sei, gefragt. Er sei gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen worden.
Darauf hingewiesen, dass er beim Bundesasylamt ausgesagt hätte, dass ihm Kadyrow eine Zusammenarbeit angeboten hätte, gab er an, dass dies im Jahr 2002 gewesen sei. Ein XXXX von den Kadyrowzi hätte ihm die Zusammenarbeit angeboten, er hätte dies jedoch abgelehnt. Sämtliche Besuche seien die Folge davon gewesen. Nach diesem Angebot sei er nach Inguschetien gefahren.Darauf hingewiesen, dass er beim Bundesasylamt ausgesagt hätte, dass ihm Kadyrow eine Zusammenarbeit angeboten hätte, gab er an, dass dies im Jahr 2002 gewesen sei. Ein römisch 40 von den Kadyrowzi hätte ihm die Zusammenarbeit angeboten, er hätte dies jedoch abgelehnt. Sämtliche Besuche seien die Folge davon gewesen. Nach diesem Angebot sei er nach Inguschetien gefahren.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde von der vorsitzenden Richterin aufgefordert, die ungefähren Daten seiner Festnahmen und Misshandlungen bekanntzugeben. Er gab an, dass das erste Mal kurz vor dem Ramadanfest im Jahr 2003 gewesen sei. Der zweite Besuch sei ungefähr ein halbes Jahr später erfolgt und kurze Zeit danach sei er am Markt festgenommen worden. Danach sei er ausgereist.
Auf den Vorhalt, am 08.11.2006 ausgesagt zu haben, dass er nach der Festnahme am Markt nach XXXX gebracht worden sei und danach noch zweimal von maskierten Männern aufgesucht worden sei, gab er an, bei diesem Interview komplett verwirrt gewesen zu sein.Auf den Vorhalt, am 08.11.2006 ausgesagt zu haben, dass er nach der Festnahme am Markt nach römisch 40 gebracht worden sei und danach noch zweimal von maskierten Männern aufgesucht worden sei, gab er an, bei diesem Interview komplett verwirrt gewesen zu sein.
Auf den Vorhalt, am 08.11.2006 gesagt zu haben, dass die Kadyrow-Leute im September 2003 an ihn herangetreten seien, gab er an, dass dies unmöglich sei, da er zum Zeitpunkt des Gespräches noch nicht verheiratet gewesen sei. Er hätte im Jahr 2002 geheiratet.
Die Beschwerdeführerin gab an, dass im Dezember 2003 russisch sprechende maskierte Männer mit dem Schwager als Geisel zu ihnen gekommen seien. Sie hätten Geld gefordert. Sie hätten ihnen alles gegeben und hätten sogar gedroht, dass sie ihren zwei oder drei Monate alten Sohn mit heißem Wasser verbrennen würden. Sie hätten ihnen dann 5.000,- Euro und Schmuck gegeben, damit sie weggehen. Man hätte ihr mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Obwohl die Männer gesagt hätten, dass sie in einem halben Jahr wiederkommen würden, hätten sie dies nicht geglaubt. Eine Anzeige hätten sie damals nicht erstattet. Nach sechs Monaten seien sie wiedergekommen und hätten Geld gefordert. Sie hätten ihren Schwager mit Klebeband gefesselt und die Schwiegermutter hätte gesagt, dass sie ihnen alles geben würde, was sie besitze.
Auf den Vorhalt, dass ihr Mann gesagt hätte, beim ersten Vorfall Anzeige erstatte zu haben, die Miliz sich jedoch nicht um die Anzeige gekümmert hätte, gab sie an, dass die Anzeige beim zweiten Vorfall erstattet und danach ignoriert worden sei. Er sei deshalb dann mit Freunden irgendwohin gegangen, wo das Geld abgegeben hätte werden sollen. Nachher hätte er erzählt, dass keiner gekommen sei. Er hätte auch kein Geld bei sich gehabt, sondern hätte nur wissen wollen, wer dahinterstecke. Am nächsten Tag seien sie nach XXXX gefahren. Über den Vorfall in XXXX wisse sie nur, dass er dorthin gefahren und nicht zurückgekehrt sei. Man hätte ihr gesagt, dass er wegen Rückenschmerzen ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Als er nach eineinhalb Monaten zurückgekehrt sei, hätte man ihr damals nicht gesagt, was wirklich geschehen sei.Auf den Vorhalt, dass ihr Mann gesagt hätte, beim ersten Vorfall Anzeige erstatte zu haben, die Miliz sich jedoch nicht um die Anzeige gekümmert hätte, gab sie an, dass die Anzeige beim zweiten Vorfall erstattet und danach ignoriert worden sei. Er sei deshalb dann mit Freunden irgendwohin gegangen, wo das Geld abgegeben hätte werden sollen. Nachher hätte er erzählt, dass keiner gekommen sei. Er hätte auch kein Geld bei sich gehabt, sondern hätte nur wissen wollen, wer dahinterstecke. Am nächsten Tag seien sie nach römisch 40 gefahren. Über den Vorfall in römisch 40 wisse sie nur, dass er dorthin gefahren und nicht zurückgekehrt sei. Man hätte ihr gesagt, dass er wegen Rückenschmerzen ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Als er nach eineinhalb Monaten zurückgekehrt sei, hätte man ihr damals nicht gesagt, was wirklich geschehen sei.
Nach eigenen Problemen befragt gab sie an, wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist zu sein. Nach der Ausreise sei ihr Schwager auch noch drei Mal mitgenommen worden und sei nunmehr auch seit einem halben Jahr in Österreich. Im Rahmen einer nochmaligen Befragung gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dass er die Anzeige bei der Miliz nach dem zweiten Vorfall erstattet hätte. Darauf hingewiesen, dass er zuvor gesagt hätte, dass dies nach dem ersten Vorfall gewesen sei, gab er an, durcheinander zu sein und sich nicht mehr genau erinnern zu können.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Zur Person
Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, war im Heimatstaat zuletzt in XXXX wohnhaft, reiste am 23.04.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, war im Heimatstaat zuletzt in römisch 40 wohnhaft, reiste am 23.04.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.
Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des XXXX, alle StA Russische Föderation.Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des römisch 40 , alle StA Russische Föderation.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht berufstätig, besucht keine Deutschkurse und pflegt keine Freundschaften. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben noch in Tschetschenien.
Zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland
Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut.
Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.
Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden", beispielsweise sollen Lada-PKW in Argun montiert werden.
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010
Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009
Martin Malek, Understanding Chechen Culture
Der Standard vom 19.01.2010
Eurasisches Maganzin vom 03.05.2010
Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben. Anstatt der erhofften Entspannung kam es jedoch zu einer Welle der Gewalt und Gegengewalt.
Zwei junge tschetschenische Selbstmordattentäterinnen verübten am 29. März 2010 Sprengstoffanschläge auf zwei Moskauer Metro-Stationen mit insgesamt 39 Toten und 73 Verletzten, zu dem sich der tschetschenische Extremistenführer Doku Umarow als Urheber bekannte. Premierminister Putin sprach sich daraufhin dafür aus "die Terroristen aus der Kanalisation zu kratzen". Präsident Medwedew verfasste einen 5-Punkte-Plan zur Bekämpfung des Terrorismus, wobei er gegen Terroristen "scharfe Dolchhiebe" ankündigte, gleichzeitig jedoch deutlich machte, dass das Leben der einfachen Bevölkerung geschont werden müsse.
Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007/2008 hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007 aus 2008, hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.
Es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Zwischenzeitig ist eine größere Anzahl von Urteilen, insbesondere wegen des Rechts auf Leben, gegen die Russische Föderation ergangen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit, nach wie vor zum Abbrennen von Häusern von Familien der Kämpfer, um diese unter Druck zu setzten und zur Aufgabe zu bewegen.
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2009 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z. T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzung vom 11.11.2009
Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009
APA Meldungen und ORF Internet vom 16.04.2009
APA Meldungen vom 31.03.2010
FAZ vom 03.04.2010
Eurasisches Magazin vom 03.05.2010
2. Verfolgungsgefahr
2.1 Zivilbevölkerung
Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.
Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.
Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Sein erklärtes Ziel ist es, dass die föderalen Truppen die operative Tätigkeit komplett den tschetschenischen Sicherheitskräften überlassen. Die ehem. Spezialeinheiten "Wostok" und "Sapad", die für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht wurden, wurden zwischenzeitig aufgelöst. Dem FSB kommt eine zentrale Rolle im Kampf gegen den Terror zu und gewinnt dieser sogar zunehmend an Einfluss.
Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. In den letzten Jahren hat sich eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.
Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung des Ex-Obersten Budanow im Jahre 2009, der 2003 wegen Tötung einer 18-jährigen Tschetschenin zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 04.04.2010
Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
2.2 Rebellen und deren Familienangehörige
Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, haben zwischenzeitig eindeutig radikalislamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Trotzdem gehen immer wieder vor allem Jugendliche, auch aus Rache und Verzweiflung, in die Wälder, um sich den Rebellen anzuschließen. Nach dem Tod zahlreicher Anführer (z.B. Shamil Bassajew), der Flucht bzw. dem Überwechseln von Kämpfern auf die Seite Kadyrows ist es einerseits zu einer Schwächung und anderseits zu einer Verjüngung der Kämpfer gekommen. Die Zahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 70 - 1500. Der ehem. Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" rief 2007 das "Nordkaukasische Emirat" bestehend aus Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien und dem Gebiet Stawropol aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die Zelle des "Emir" Doku Umarow umfasst jedoch lediglich nur mehr 25-50 Kämpfer, er bekannte sich aber als Urheber der jüngsten Terroranschläge in der Moskauer Metro am 29.März 2010.
Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.
Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2009 fortgesetzt.
Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).
Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.
Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.
Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung.
Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Regierungsvertreter öffentlich bekundet, dass Familien von Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen haben, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Präsident Kadyrow sagte im August 2008 ausdrücklich im Fernsehen, dass Familienmitglieder der Rebellen, die diese unterstützen würden, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel" seien. Er wies die Polizei und Verwaltung an "in diese Richtung zu arbeiten", womit er die Sicherheitskräfte zumindest ermutigt hat, hart gegen Familienangehörige von (aktiven) Kämpfern vorzugehen.
Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.
Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Krieges Kämpfern nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung noch Verfolgung ausgesetzt sind.
Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.
"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben.
Anderseits haben Ramsan (und auch schon sein Vater Achmad) Kadyrow jahrelang Kämpfer (gleichgültig mit welcher "Vergangenheit"), die zu ihm übergelaufen sind, begnadigt, insgesamt ca. 7000 Personen. Er verfolgte damit die Strategie, die Rebellenbewegung zu teilen, jene die überzeugt oder gekauft werden konnten, werden amnestiert und erhalten (meist) einen Arbeitsplatz als tschetschenische Sicherheitskräfte, jene, die nicht dazu bereit sind, werden weiter verfolgt.
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an.
Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien-Gefährdungseinschätzung vom 09. 09.2009
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 04.04.2010
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009
Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat/Blutrache vom 05.11.2009
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren nachhaltig verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wiederaufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.
Die Regierung Kadyrow wirbt um internationale Investoren und ist auch bestrebt, Tschetschenien als Tourismusland zu präsentieren. Auch der russische Präsident Medwedew versucht mit Wirtschaftshilfe und mit Unterstützung russischer Oligarchen die wirtschaftliche Situation im verarmten Nordkaukasus zu verbessern.
Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite. Die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls sowie durch zerstörte Chemiefabriken höchst problematisch. Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of
Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat
Eurasisches Magazin vom 03.05.2010
3.1 Wohnsituation
Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Das ehemals fast völlig zerstörte Grosny ist mittlerweile nahezu vollständig wieder aufgebaut. Auch in den anderen größeren Städten findet der Wiederaufbau statt. Offizielle Stellen präsentieren Tschetschenien als stabiles Land, offen für Investoren aus aller Welt und sogar als Tourismusland mit malerischen Gebirgslandschaften(!).
Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wiederaufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.
Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar, denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.
Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. NGOs berichten über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
3.2 Nahrungsversorgung
Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das IKRK hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung ins Leben gerufen.
Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken.
Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation vom 04.04.2010
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag). Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.
Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenngleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.
Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.
Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
3.4 Medizinische Versorgungssituation
Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems, ein Großteil des medizinischen Personals wanderte aus. In den letzten Jahren gab es jedoch Anzeichen von Besserungen im Bereich der medizinischen Versorgung in Tschetschenien.
Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls "Ärzte ohne Grenzen" bemühen. Die hygienischen Bedingungen sind in weiten Teilen der Republik schlecht, die Wasserqualität oft katastrophal und eine Kontrolle der meist auf den Märkten verkauften Lebensmittel fehlt fast völlig. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.
Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.
Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Krankenhäuser und Polykliniken werden wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.
Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.
Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Insbesondere "Ärzte ohne Grenzen" sind seit 1994 vor allem im Bereich der Tuberkuloseprogramme, der psychosozialen Unterstützung, aber auch im Bereich der Gynäkologie und der Kinderheilkunde tätig. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz beendete 2007 seine Direkthilfe in Tschetschenien. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.
Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen. Die Kosten dafür sind jedoch selbst zu tragen, weil die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation mit Ausnahme der Ersten Hilfe nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist. Die Kosten bestimmter Behandlungen in Tschetschenien können nicht angegeben werden, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass (auch) im staatlichen Gesundheitswesen Korruption verbreitet ist.
Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten. Lt. Auskunft von VESTA können psychische Erkrankungen beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in Grosny und in den Republikskrankenhäusern von Zakan-Jurt und Braguny behandelt werden.
UNICEF entwickelte Ende 2005 in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. Mit Stand Jänner 2009 wurden bereits 29 von UNICEF unterstützte psychosoziale Zentren betrieben. Laut UNICEF sollten 50 000 der 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Auch NGOs unterstützen Therapiemaßnahmen für psychisch beeinträchtigte Personen.
Wenn auch die medizinische Versorgung in Tschetschenien noch einen starken Aufholbedarf hat, so ist zwischenzeitig zumindest die medizinische Grundversorgung sichergestellt.
Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung v. 30.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010
Martin Malek, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien, v. 6.5.2006
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008
3.5 Rückkehrer
Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.
Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.
Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Frau Leila Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer hat in den letzten Jahren zugenommen (von 194 2000 auf 2.122 2006; Quelle IOM), aktuelle Daten, die sich ausschließlich auf Tschetschenen beziehen gibt es jedoch nicht. Insgesamt haben im Jahr 2009 812 Staatsangehörige der Russischen Föderation (Tschetschenen wurden nicht eigens ausgewiesen) Rückkehrhilfe in Anspruch genommen, damit steht Österreich hinter Polen europaweit an 2. Stelle. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist. Die tschetschenische Regierung plant auch in Österreich ein Büro, um noch mehr Tschetschenen zur Rückkehr in ihre alte Heimat zu bewegen, was unter in Österreich lebenden Tschetschenen Furcht und Unruhe ausgelöst hat.
Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Email des Vereins "Menschenrechte Österreich" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009 und vom 12.10.2009 an das BAA
Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat
4. Frauen und Kinder
Präsident Kadyrow propagiert eine starke Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, einschließlich Polygamie. Außereheliche Beziehungen (von Frauen) werden von der Gemeinschaft streng bestraft, die Strafen sind nach dem Gewohnheitsrecht Adat sogar teilweise noch strenger als nach der Scharia, die in Tschetschenien nicht offiziell eingeführt wurde. Auch Ehrenmorde sind Teil der tschetschenischen Tradition. Brautraub, der früher eher als Rollenspiel betrachtet wurde, und Zwangsheiraten werden von Kadyrowzi tatsächlich ausgeübt. Es besteht auch ein zunehmender gesellschaftlicher Druck, zumindest ein Kopftuch zu tragen. Insgesamt werden die Rechte und Freiheiten der Frauen immer mehr eingeschränkt.
Tschetschenien gilt als Land der Witwen, jede 3.-4. Frau ist eine Witwe mit Kindern, wobei in der Öffentlichkeit vor allem die sog. "schwarzen Witwen", das sind Frauen, deren Männer bzw. Brüder von den Russen getötet wurden und sich dafür rächen wollen, bekannt sind, aber deren Zahl überschätzt wird.
Die Situation von alleinstehenden Frauen, die Kinder zu versorgen haben, ist schwierig. Berichten von UNHCR zu Folge vertrauen alleinstehende Frauen vor allem auf den Schutz ihrer Familie. Nach einer Scheidung bzw. dem Tod des Gatten kehren Frauen wieder zu ihrer Familie zurück, wodurch jedoch ein normales Leben nicht gewährleistet wird, während die Kinder nach dem islamischen Gesetz nur bis zum 7. Lebensjahr bei der Mutter verbleiben. Die Moskauer Helsinki Gruppe berichtet davon, dass physisch und psychisch traumatisierte Frauen, die ihre Männer verloren haben, nicht selten entgegen den muslimischen und wajnachischen Traditionen ihrem Schicksal überlassen werden. Dies gilt vor allem für vergewaltigte Frauen, deren Schicksal in der tschetschenischen Gesellschaft tabuisiert wird.
Teilweise werden Frauen von Verwandten neuerlich verheiratet, wobei sie jedoch als Bräute zweiter Klasse gelten. Mangels Arbeitsplätzen (90% Arbeitslosigkeit bei Frauen) sind Frauen enorm von humanitärer Hilfe, Beihilfen und Pensionen und letztlich vor allem von einem funktionierenden Netz familiärer Bindungen abhängig. Seit 2007 besteht ein Anspruch von Frauen mit mehr als 2 Kindern auf eine Einmalzahlung von rund 7300¿, insbes. Für die Verbesserung der Wohnbedingungen und die Ausbildung der Kinder. Viele Sozialleistungen wurden 2009 erhöht, es gibt eine Geburtenprämie von 236¿ und ein monatliches Kindergeld von 44¿ für das erste Kind und von 88¿ monatlich für jedes weitere Kind. Teilweise erhalten Tschetscheninnen jedoch keine staatliche Unterstützung, da sie an bürokratischen Hürden und der allgegenwärtigen Korruption. scheitern. Viele Frauen benötigen daher Arbeit und nehmen daher oft notgedrungen schwere, schmutzige und gefährliche Arbeit, auch für wenig Geld an. Accord berichtet von der Eröffnung eines Zentrums für Familien- und Kinderbeihilfe in Gudermes am 31.05.2005 sowie von der Errichtung von sieben Sozialhilfezentren für Familien und Kinder im Februar 2007. Laut Magomed Wachajew, Minister für Arbeit und Soziales in Tschetschenien, sei die Republik 2007 erstmals in das föderale Unterstützungsprogramm für einkommensschwache Familien eingebunden worden. Die Höhe der Unterstützung werde nach Bedarf festgelegt, betrage durchschnittlich cirka 14 Rubel. Kinderbeihilfe wird nach dem russischen Gesetz für Kinder unter 16, bei Studenten bis 18, ausbezahlt, die im Haushalt ihrer Eltern leben.
Ehestreitigkeiten als auch um das Sorgerecht der Kinder in Folge einer Scheidung werden traditioneller Weise durch den Ältesten Rat gelöst. Die Anrufung des Gerichts ist eher selten. Während die Kinder traditionell beim Vater verbleiben, ist es die Praxis der Gerichte, die Kinder der Mutter zu überlassen.
Das russische Strafrecht kennt den Tatbestand der Vergewaltigung und unterscheidet dabei nicht zwischen Vergewaltigung während aufrechter Ehe und anderen Fällen. Es gibt keine rechtliche Definition für häusliche Gewalt, sexuelle Belästigung ist nicht strafbar. Obwohl häusliche Gewalt ein großes Problem darstellt, spielte sie in der öffentlichen Wahrnehmung jedoch kaum eine Rolle. Nach einem auf einer Fact-Finding-Mission beruhenden Bericht der UN-Menschenrechtskommission sind patriarchale Normen und die Bewahrung der Ehre der Familie im tschetschenischen Denken traditionell fest verankert. In Tschetschenien ist die "Lösung" des Problems die Ehe zwischen Täter und Opfer. Über häusliche und sexuelle Gewalt zu sprechen, sei tabu.
Frauen berichteten gegenüber Vertreterinnen internationaler Hilfsorganisationen von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten für 2007 weiterhin von extralegalen Tötungen der Zivilbevölkerung während Operationen der Sicherheitskräfte. So sollen nach Angaben von Memorial am 24.03.2007 Militärangehörige auf drei Frauen in Urduchaja, Gebiet Schatoi geschossen haben, von denen eine ums Leben gekommen sein soll, während die beiden anderen schwer verletzt worden seien.
Nach offiziellen Angaben gibt es in Tschetschenien 458 Schulen, wovon sich 356 in ländlichen Gebieten befinden. Es gibt 19 weiterbildende Schulen und in Grosny 3 öffentliche Universitäten - staatliche Universität, pädagogisches Institut und das nach Professor Millonshchikov benannte Grosny Ölinstitut - sowie zwei private Universitäten - das Open Humanitarian Institute und das tschetschenische Institut für Wirtschaft und Management.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich, findet jedoch unter schwierigen Bedingungen statt. Laut Angaben der UNO unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer, was ungefähr dem Vorkriegsniveau entspricht, doch findet der Unterricht in 152 Schulen weiterhin in provisorischen Unterkünften statt. Schüler in manchen Bezirken besitzen nur ca. 10% der benötigten Schulbücher. Zum 31.07.2007 besuchten laut Angaben von UNICEF 214.175 Kinder den Unterricht.
Accord Auskunft vom 05.09.2007 zur Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen und Schutzmöglichkeiten
Accord Auskunft vom 30.08.2007 zur Frage, ob es staatliche Unterstützungen für Halbwaisen und Witwen sowie Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF gibt und ob die Ausbezahlung auch in Tschetschenien erfolgt
Accord Auskunft vom 10.7.2006 betreffend die Situation von traumatisierten, alleinerziehenden Müttern in Tschetschenien und anderen Teilen Russlands
Martin Malek, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien vom 6.5.2006
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010
Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010
5. Innerstaatliche Fluchtalternative
Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier, haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehörden werden.
Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in den russischen Teilrepubliken Inguschetien und Dagestan sind nach wie vor sehr unbefriedigend. Die tschetschenischen Behörden machen Druck, dass die Binnenflüchtlinge wieder nach Tschetschenien zurückkehren. In Anbetracht der prekären Sicherheitslage in den beiden Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien kann nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.
Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht wesentlich geändert, wenn auch die tschetschenische Diaspora in Moskau und in Südrussland zahlenmäßig zugenommen hat. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu Altersrenten.
Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.
In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.
UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009)
Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, beraubt praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 07.04.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben, den Angaben ihres Ehemannes und der vorgelegten Heiratsurkunde.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Die Beschwerdeführerin hinterließ - ebenso wie ihr Ehemann - in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck, zumal ihre Aussagen von denjenigen beim Bundesasylamt gravierend abwichen:
Bereits das Bundesasylamt hat festgestellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keinerlei übereinstimmende Angaben bei der EAST-Ost und bei der Außenstelle Traiskirchen hinsichtlich der Festnahmezeit (Juni 2000 bzw. Frühling 2000) und Anhaltedauer (zweieinhalb Monate bzw. ein- bis eineinhalb Monate) im Jahr 2000 machen konnte. Unabhängig davon führte er beim Asylgerichtshof als dritte Variante aus, dass sich der Vorfall Ende Winter 2000 ereignet hätte und er länger als zwei Monate angehalten worden sei. Im Jahr 2004 sei er einen Monat lang angehalten worden. Darauf hingewiesen, dass er bei der zweiten Einvernahme ausgesagt hätte, im Jahr 2004 zwei Monate festgehalten worden zu sein, erklärte er besser zu wissen, was er erlebt hätte.
Als weiterer Widerspruch ist zu werten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt am 08.11.2006 angab, dass ein Bekannter im Jahr 2002 eine leitende Funktion bei der Miliz bekleidet hätte und er deshalb davon ausgegangen sei, keine weiteren Bedrohungen mehr zu erleiden. Dieser Bekannte sei mit einer Eskorte zufällig an ihm vorbeigefahren, hätte Passanten gefragt und deshalb hätte er davon gewusst. Beim Asylgerichtshof steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass es sich bei dieser Person nicht um einen Bekannten, sondern um einen Verwandten seiner Mutter gehandelt hätte, der - allerdings erst im Jahr 2003 - als Leiter der Miliz in XXXX installiert worden sei. Seine Mutter hätte ihm erzählt, dass er der Leiter der Miliz in XXXX sei. Auf den Vorhalt der Aussage vom 08.11.2006 gab er wiederum an, dass er diesen in der Eskorte gesehen hätte. Auf die konkrete Frage, ob er nunmehr von seinem "Verwandten" von seiner Mutter erfahren hätte oder ob er aufgrund der eigenen Wahrnehmung der Eskorte davon wisse, versuchte er sich dahingehend zu erklären, dass er die Eskorte gesehen hätte, danach seine Mutter befragt hätte, die ihm mitgeteilt hätte, dass dies stimme.Als weiterer Widerspruch ist zu werten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt am 08.11.2006 angab, dass ein Bekannter im Jahr 2002 eine leitende Funktion bei der Miliz bekleidet hätte und er deshalb davon ausgegangen sei, keine weiteren Bedrohungen mehr zu erleiden. Dieser Bekannte sei mit einer Eskorte zufällig an ihm vorbeigefahren, hätte Passanten gefragt und deshalb hätte er davon gewusst. Beim Asylgerichtshof steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass es sich bei dieser Person nicht um einen Bekannten, sondern um einen Verwandten seiner Mutter gehandelt hätte, der - allerdings erst im Jahr 2003 - als Leiter der Miliz in römisch 40 installiert worden sei. Seine Mutter hätte ihm erzählt, dass er der Leiter der Miliz in römisch 40 sei. Auf den Vorhalt der Aussage vom 08.11.2006 gab er wiederum an, dass er diesen in der Eskorte gesehen hätte. Auf die konkrete Frage, ob er nunmehr von seinem "Verwandten" von seiner Mutter erfahren hätte oder ob er aufgrund der eigenen Wahrnehmung der Eskorte davon wisse, versuchte er sich dahingehend zu erklären, dass er die Eskorte gesehen hätte, danach seine Mutter befragt hätte, die ihm mitgeteilt hätte, dass dies stimme.
Auch gab der Ehemann der Beschwerdeführerin widersprüchlich zu ihr an, dass die beiden Besuche der Männer einmal im Sommer 2003 und einmal im August oder September oder Oktober 2004 erfolgt seien, während sie diese zeitlich einmal im Dezember 2003 und einmal im Juni 2004 einordnete.
Im Gegensatz zu seinen Ausführungen beim Bundesasylamt am 08.11.2006 - man hätte von ihm für eine Anzeigeerstattung im Jahr 2003 eine Schmiergeldzahlung gefordert - gab er vor dem erkennenden Senat an, dass er nichts zahlen hätte müssen, sondern bei der Miliz mit dem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Sein Vorbringen änderte er durch die Aussage, die Männer, die bei ihm eingedrungen wären, hätten ihm eine Frist gesetzt, um 2.000 Dollar an einem Schießübungsplatz zu übergeben. Die Miliz hätte seine Anzeige ignoriert. Deshalb sei er mit Freunden dorthin gegangen, obwohl er das Geld nicht gehabt hätte, sei er verraten und zusammengeschlagen worden.
Weiters behauptete er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass er nach dem Vorfall, der sich bei ihm zu Hause im Jahr 2004 ereignet hätte, keine Anzeige erstattet hätte. Auf den Vorhalt, dass er im Rahmen der Einvernahme am 08.11.2006 ausgesagt habe, dass sein Nachbar eine Beschwerde eingebracht hätte, gab er an, dass dies stimme, da dieser sich darin verletzt gesehen hätte, dass die Männer über dessen Grundstück zu ihm gelangt seien. In seiner Aussage am 08.11.2006 führte er jedoch aus, dass er seinen Nachbarn ersucht hätte, eine von ihm verfasste Anzeige zur Miliz zu bringen, da er selbst dazu nicht im Stande gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin selbst gab vor dem erkennenden Senat an, dass ihr Ehemann nach dem zweiten Vorfall eine Anzeige erstattet hätte, während ihr Ehemann zuerst angab, dass nach dem ersten Vorfall die Anzeige erstattet worden sei. Erst bei dessen nochmaliger Befragung gab er an, nach dem zweiten Vorfall die Anzeige erstattet zu haben. Auf die Unterschiede in seinen Aussagen hingewiesen gab er an, sich nicht mehr genau erinnern zu können.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin spricht auch die in der Einvernahme beim Asylgerichtshof vorgenommene Steigerung seines Vorbringens, in der er behauptete sich zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges den Kämpfern angeschlossen zu haben. Dem Vorhalt, dass er diesen Umstand nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hätte, trat er insofern unglaubwürdig entgegen, als er damals nur die an ihn gestellten Fragen beantwortet hätte. Es ist in keinster Weise nachvollziehbar, dass ein Asylwerber dieses Vorbringen weder in den zwei erstinstanzlichen Einvernahmen beim Bundesasylamt, bei der amtsärztlichen Untersuchung am 10.12.2005 bzw. während der Untersuchung durch den vom Bundesasylamt als Sachverständigen bestellten Facharzt für Psychiatrie noch im Zuge der Beschwerde (sondern erst nach einem vierjährigen Aufenthalt in Österreich) beim Asylgerichtshof geltend macht, zumal gerade eine Kämpfertätigkeit im zweiten Tschetschenienkrieg eine politische Brisanz beinhalten würde. Er sah dies offensichtlich als letzte Möglichkeit, den Flüchtlingsstatus zu erhalten, nachdem die Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides bereits das Fluchtvorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin nachvollziehbar als unwahr und konstruiert aufdeckt.
Die Beschwerdeführerin brachte erst im Rahmen der Beschwerde vor, dass die Gewalterfahrungen in ihrer Heimat sie so beeindruckt hätten, dass sie seither versuche sie zu vergessen und deshalb nur ungenaue Angaben machen könne. Im konkreten Fall führt die Beschwerdeführerin jedoch mehrmals an aufgrund der ihren Ehemann betreffenden Vorfälle Tschetschenien verlassen zu haben.
Selbst wenn man die Widersprüche der Beschwerdeführerin in ihren Angaben zu denjenigen ihres Mannes außer Acht lässt, so reichen die Widersprüche des Ehemannes bereits aus, den von beiden vorgebrachten Sachverhalt als absolut unglaubwürdig festzustellen.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die der Beschwerdeführerin übermittelten und in den Feststellungen zitierten Berichte.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). Wie der erkennende Senat in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt hat, hat die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft vorgebracht, dass ihr in ihrem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eineGemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine
ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 3 leg.cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Absatz 3, leg.cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 (nunmehr § 50 FPG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und / oder Abs. 2 FrG 1997 (nunmehr § 50 FPG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und / oder Absatz 2, FrG 1997 (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 vorliegt.
Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden demnach in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle einer diesbezüglichen Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Art. 3 EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judikatur).Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden demnach in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle einer diesbezüglichen Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Artikel 3, EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judikatur).
Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453). Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht in diesem Kontext aber auch, dass sich die Asylbehörden - infolge der vom EGMR mehrfach betonten Exzeptionalität der Umstände ("exceptional circumstances") - mit den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) auseinanderzusetzen haben bzw. es einer ganz besonders detaillierten Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf, wollen sie die Unzulässigkeit der Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat gründen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453). Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht in diesem Kontext aber auch, dass sich die Asylbehörden - infolge der vom EGMR mehrfach betonten Exzeptionalität der Umstände ("exceptional circumstances") - mit den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) auseinanderzusetzen haben bzw. es einer ganz besonders detaillierten Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf, wollen sie die Unzulässigkeit der Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat gründen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Die Beschwerdeführerin brachte erst im Rahmen der Beschwerde Gewalterfahrungen vor und stellte die Möglichkeit des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung in den Raum, führte jedoch weder in der Beschwerde noch im Rahmen der Einvernahme beim Asylgerichtshof aus deswegen in Behandlung zu stehen. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet oder nicht, ist jedenfalls in den Länderfeststellungen ersichtlich ist, dass eine Behandlung von psychischen Erkrankungen in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien jedenfalls gegeben ist.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 6. März 2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02. 05. 1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06. 02. 2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22. 06. 2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29. 06. 2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31. 05. 2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29. 09. 2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese keinen vergleichbaren Standard aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07. 11. 2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03. 05. 2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer psychisch schwer krank war, bereits zwei Suizidversuche unternommen und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06. 03. 2008, Zl. B 2400/07-9).Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 6. März 2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02. 05. 1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06. 02. 2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22. 06. 2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29. 06. 2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31. 05. 2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29. 09. 2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese keinen vergleichbaren Standard aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07. 11. 2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03. 05. 2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer psychisch schwer krank war, bereits zwei Suizidversuche unternommen und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06. 03. 2008, Zl. B 2400/07-9).
Die von der Beschwerdeführerin behauptete, in der Russischen Föderation jedenfalls behandelbare, posttraumatische Belastungsstörung entspricht somit nicht der vom EGMR betonten Exzeptionalität der Umstände, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen würde.Die von der Beschwerdeführerin behauptete, in der Russischen Föderation jedenfalls behandelbare, posttraumatische Belastungsstörung entspricht somit nicht der vom EGMR betonten Exzeptionalität der Umstände, die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK begründen würde.
Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde.Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ausgesetzt sein würde.
Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine Erwachsene, deren Lebensunterhalt jedenfalls von ihrem Ehemann bestritten werden kann.Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine Erwachsene, deren Lebensunterhalt jedenfalls von ihrem Ehemann bestritten werden kann.
Es ist auch davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin zumindest anfänglich, eine Unterkunft und eine Unterstützung bei der Versorgung mit Lebensmitteln von ihren Eltern und den Eltern ihres Ehemannes und dessen in Tschetschenien aufhältigen Geschwistern erhalten könnte. Es bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass die beschwerdeführende Partei (und ihre Familie) bei einer Rückkehr nach Russland zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK fiele.Es ist auch davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin zumindest anfänglich, eine Unterkunft und eine Unterstützung bei der Versorgung mit Lebensmitteln von ihren Eltern und den Eltern ihres Ehemannes und dessen in Tschetschenien aufhältigen Geschwistern erhalten könnte. Es bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass die beschwerdeführende Partei (und ihre Familie) bei einer Rückkehr nach Russland zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fiele.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind auf alle Verfahren, die nach dem 31.12.2005 anhängig sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind auf alle Verfahren, die nach dem 31.12.2005 anhängig sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Z 1)der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Ziffer eins,)
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Z 2)der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Ziffer 2,)
einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) odereinem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder
einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4)einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,)
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oderdem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. (Z 2)die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. (Ziffer 2,)
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).
Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die beschwerdeführende Partei negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die beschwerdeführende Partei negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des XXXX, alle StA Russische Föderation, über deren Anträge auf internationalen Schutz mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag negativ entschieden wurde und welche aus dem Bundesgebiet auch in die Russische Föderation ausgewiesen wurden und Mutter von XXXX, StA Russische Föderation, über dessen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt negativ beschieden wurde und auch in die Russische Föderation ausgewiesen wurde.Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des römisch 40 , alle StA Russische Föderation, über deren Anträge auf internationalen Schutz mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag negativ entschieden wurde und welche aus dem Bundesgebiet auch in die Russische Föderation ausgewiesen wurden und Mutter von römisch 40 , StA Russische Föderation, über dessen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt negativ beschieden wurde und auch in die Russische Föderation ausgewiesen wurde.
Eine die gesamte Familie betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme greift lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein.
Ein Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die beschwerdeführende Person seit rund dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhält, allerdings illegal nach Österreich eingereist ist. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihr bis jetzt nur durch ihren - sich als unbegründet erwiesenen - Antrag auf Gewährung von Asyl möglich und musste ihr bekannt sein, dass diese sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Sie ist in Österreich weder berufstätig noch selbsterhaltungsfähig. Integrationsmerkmale liegen keine vor, tiefere Bindungen an Österreich können keine erkannt werden - sie besuchte weder einen Deutschkurs noch pflegt sie Freundschaften mit in Österreich auf Dauer aufenthaltsberechtigten Personen. Im Herkunftsstaat sind noch ihre Eltern und die Eltern und Geschwister ihres Ehemannes aufhältig.
Im vorliegenden Fall überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung aufgrund des letztlich unberechtigten Aufenthaltes, der mehrfachen Straffälligkeit des Ehemannes und mangels Integration in Österreich gegenüber den privaten Interessen an einem weiteren Verbleib.
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher zusammengefasst aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher zusammengefasst aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigen oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigen oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Familie besteht XXXX, alle StA Russische Föderation.Die Familie besteht römisch 40 , alle StA Russische Föderation.
Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung gemäß § 34 AsylG liegen jedoch ebenfalls nicht vor, da mit Erkenntnis Zl. D4 310308-1/2008/30E vom heutigen Tag die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 und 10 AsylG 2005 und mit Erkenntnissen D4 313893-1/2008/6E, D4 313892-1/2008/6E und D4 403992-1/2009/5E vom heutigen Tag die Beschwerden der Söhne der Beschwerdeführerin XXXX gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen wurden.Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung gemäß Paragraph 34, AsylG liegen jedoch ebenfalls nicht vor, da mit Erkenntnis Zl. D4 310308-1/2008/30E vom heutigen Tag die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 und 10 AsylG 2005 und mit Erkenntnissen D4 313893-1/2008/6E, D4 313892-1/2008/6E und D4 403992-1/2009/5E vom heutigen Tag die Beschwerden der Söhne der Beschwerdeführerin römisch 40 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen wurden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung)Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011