Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B10 415.331-2/2010/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Bosnien und Herzegowina, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2010, Zl. 10 10.788-EAST Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, stellte am 07.05.2010 im Stande der Auslieferungshaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte er zunächst in der Erstbefragung gegenüber der Polizei vor, Probleme mit muslimischen Fundamentalisten zu haben. Diese würden von der bosnischen Regierung unterstützt. Er sei weiters mit einer Serbin verheiratet und seine derzeitige Lebensgefährtin sei Serbin, mit kroatischer Staatsbürgerschaft. Er könne deshalb nicht nach Bosnien zurück, da sonst sein Leben sowie jenes der Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes in Gefahr wären.
Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 17.08.2010 an, seit 1994 Probleme mit den Wahabiten zu haben, da er als Mitglied der speziellen Militärpolizei der Armee an der Sicherung eines katholischen Dorfes beteiligt gewesen wäre, in dem die Wahabiten ein Massaker verüben hätten wollen. Er habe daher 1995 Bosnien verlassen müssen und habe sich bis 1999 in Ungarn aufgehalten. Nach seiner Rückkehr habe er Probleme mir der kantonalen Regierung gehabt, da er Unterlagen über den unanständigen Verkauf der XXXX, in der er gearbeitet habe, gesammelt und einem Sender übergeben habe. In der Folge sei er von der Regierung als "Tschetnik" bezeichnet worden. Die Wahabiten, die von der bosnischen Regierung unterstützt würden, hätten ihn in der Zeit von Juni bis Oktober 2009 durch an seine Hauswand geschriebene Botschaften mit dem Umbringen bedroht, da er ein christliches Kind aufziehe. Die bosnische Polizei, bei der er dies mehrfach angezeigt habe, würde ihm nicht helfen. Bis Juni habe er ein normales Leben gelebt. Einen Asylantrag in Österreich habe er deshalb nicht sofort nach seiner Einreise gestellt, da er niemanden gehabt habe, der ihm geholfen hätte und er die Sprache nicht gekannt hätte.Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 17.08.2010 an, seit 1994 Probleme mit den Wahabiten zu haben, da er als Mitglied der speziellen Militärpolizei der Armee an der Sicherung eines katholischen Dorfes beteiligt gewesen wäre, in dem die Wahabiten ein Massaker verüben hätten wollen. Er habe daher 1995 Bosnien verlassen müssen und habe sich bis 1999 in Ungarn aufgehalten. Nach seiner Rückkehr habe er Probleme mir der kantonalen Regierung gehabt, da er Unterlagen über den unanständigen Verkauf der römisch 40 , in der er gearbeitet habe, gesammelt und einem Sender übergeben habe. In der Folge sei er von der Regierung als "Tschetnik" bezeichnet worden. Die Wahabiten, die von der bosnischen Regierung unterstützt würden, hätten ihn in der Zeit von Juni bis Oktober 2009 durch an seine Hauswand geschriebene Botschaften mit dem Umbringen bedroht, da er ein christliches Kind aufziehe. Die bosnische Polizei, bei der er dies mehrfach angezeigt habe, würde ihm nicht helfen. Bis Juni habe er ein normales Leben gelebt. Einen Asylantrag in Österreich habe er deshalb nicht sofort nach seiner Einreise gestellt, da er niemanden gehabt habe, der ihm geholfen hätte und er die Sprache nicht gekannt hätte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2010, Zl. 10 03.885-BAW wurde der Asylantrag gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina gem. § 10 AsylG 2005 ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2010, Zl. 10 03.885-BAW wurde der Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina gem. Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina und gelangte beweiswürdigend zu dem Ergebnis, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubwürdig und verwies weiters darauf, dass ein Einschreiten staatlicher Behörden im vorgebrachten Fall nicht als Verfolgung anzusehen sei.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2010, Zl. 415.331-1/2010, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2010 abgewiesen. Begründend wurde unter Verweis auf die diesbezüglich getroffenen Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina ausgeführt, dass die bosnischen Sicherheitsbehörden im Falle von Übergriffe gegen Partner in Mischehen oder durch radikalislamische Gruppierungen schutzfähig und schutzwillig seien, weshalb das Zutreffen der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsgründe in seinem Herkunftsstaat dahingestellt bleiben können. Seiner Behauptung, die Regierung habe Druck auf ihn ausgeübt und ihn als "Tschetnik" bezeichnet, komme auch bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zu, da diesem Vorbringen jedenfalls die geforderte Intensität eines Eingriffs in die persönliche Sphäre des Beschwerdeführers fehle und von ihm zudem nicht näher erläutert worden sei, sodass nicht ersichtlich sei, inwieweit er persönlich von diesem Vorbringen betroffen wäre.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2010, Zl. 415.331-1/2010, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2010 abgewiesen. Begründend wurde unter Verweis auf die diesbezüglich getroffenen Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina ausgeführt, dass die bosnischen Sicherheitsbehörden im Falle von Übergriffe gegen Partner in Mischehen oder durch radikalislamische Gruppierungen schutzfähig und schutzwillig seien, weshalb das Zutreffen der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsgründe in seinem Herkunftsstaat dahingestellt bleiben können. Seiner Behauptung, die Regierung habe Druck auf ihn ausgeübt und ihn als "Tschetnik" bezeichnet, komme auch bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zu, da diesem Vorbringen jedenfalls die geforderte Intensität eines Eingriffs in die persönliche Sphäre des Beschwerdeführers fehle und von ihm zudem nicht näher erläutert worden sei, sodass nicht ersichtlich sei, inwieweit er persönlich von diesem Vorbringen betroffen wäre.
Mit Beschlüssen des Landesgerichtes XXXX, rechtskräftig mit Beschlüssen des Oberlandesgerichtes XXXX wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina nicht für unzulässig erklärt und die Fortsetzung seiner Auslieferungshaft verfügt.Mit Beschlüssen des Landesgerichtes römisch 40 , rechtskräftig mit Beschlüssen des Oberlandesgerichtes römisch 40 wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina nicht für unzulässig erklärt und die Fortsetzung seiner Auslieferungshaft verfügt.
Das zweite (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren :
Der Beschwerdeführer stellte im Zuge seiner fortgesetzten Anhaltung zur Sicherung seiner Auslieferung nach Bosnien und Herzegowina am 17.11.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er im Zuge seiner Erstbefragung am selben Tag befragt nach neuen Fluchtgründen an, dass er nicht zurück könne, da seine Frau und seine Tochter XXXX in Bosnien vor zirka eineinhalb Monaten von angeblichen Albanern aus der Wohnung rausgeschmissen worden wären. Diese Albaner würden nun in dieser Wohnung wohnen. Er habe noch immer eine Beziehung zu seiner Gattin. Dort wo seine Frau jetzt wohne in XXXX, Dorf XXXX, würden sich ausschließlich Serben befinden und könne er deshalb dort nicht wohnen. In Bosnien würde er im Falle seiner Rückkehr sicher von islamischen Fundamentalisten umgebracht. Den gegenständlichen Antrag habe er gestellt, weil sein Anwalt gesagt habe, er bekomme die grüne Asylkarte und werde damit entlassen. Befragt zu weiteren sachdienlichen Hinweise antwortete der Beschwerdeführer, dass er schon angegeben habe, sich um die Beweismittel für seine Gründe beim Erstantrag zu bemühen; er habe schon sehr viele Sachen gesagt, doch würde ihm keiner glauben.Der Beschwerdeführer stellte im Zuge seiner fortgesetzten Anhaltung zur Sicherung seiner Auslieferung nach Bosnien und Herzegowina am 17.11.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er im Zuge seiner Erstbefragung am selben Tag befragt nach neuen Fluchtgründen an, dass er nicht zurück könne, da seine Frau und seine Tochter römisch 40 in Bosnien vor zirka eineinhalb Monaten von angeblichen Albanern aus der Wohnung rausgeschmissen worden wären. Diese Albaner würden nun in dieser Wohnung wohnen. Er habe noch immer eine Beziehung zu seiner Gattin. Dort wo seine Frau jetzt wohne in römisch 40 , Dorf römisch 40 , würden sich ausschließlich Serben befinden und könne er deshalb dort nicht wohnen. In Bosnien würde er im Falle seiner Rückkehr sicher von islamischen Fundamentalisten umgebracht. Den gegenständlichen Antrag habe er gestellt, weil sein Anwalt gesagt habe, er bekomme die grüne Asylkarte und werde damit entlassen. Befragt zu weiteren sachdienlichen Hinweise antwortete der Beschwerdeführer, dass er schon angegeben habe, sich um die Beweismittel für seine Gründe beim Erstantrag zu bemühen; er habe schon sehr viele Sachen gesagt, doch würde ihm keiner glauben.
Am 24.11.2010 fand im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, durch das Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, wobei er nach Vorhalt, dass Bosnien und Herzegowina gemäß Verordnung der Bundesregierung ("Herkunftsstaat-VO") ein sicherer Drittstaat iSd AsylG sei, vor, dass es dort noch schlimmer geworden wäre, aber sicherer bestimmt nicht. Jeder sage, in Bosnien würden nur Rosen blühen, aber das sei nicht so. Dort sei die Quelle des Terrors. Aufgefordert dies mangels Deckung mit den bekannten Fakten zu Bosnien genauer zu belegen, meinte der Beschwerdeführer, dass er dies von Anfang an behauptet habe.
Von der Vertreibung seiner Frau in Bosnien habe er von ihr persönlich telefonisch erfahren. Diese habe stattgefunden, weil seine beiden Frauen Serbinnen seien, und weil seine Frau und seine Tochter eine andere Religion hätten. Die Albaner hätten die Wohnung von "seinen Leuten, vom Staat, der XXXX, den Behörden bekommen". In Bosnien sei er nicht politisch aktiv gewesen und habe er solches in seinem Auslieferungsverfahren nie gesagt. Auf Vorhalt, dass Bundesasylamt schließe sich den Ausführungen im Auslieferungsbescheid an, wonach der Beschwerdeführer nicht politisch verfolgt werde und seine Angaben unglaubwürdig seien, erwiderte dieser, dass er noch keine Beweismittel bekommen habe, die er vorlegen könne. Auf Vorhalt der Widersprüchlichkeit der Darstellung seines Schicksals in Bosnien, die geradezu abenteuerlich und mit der Lebenserfahrung eines Durchschnittsmenschen nicht im Ansatz vereinbar wäre, und daher beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und den faktische Abschiebeschutz aufzuheben, antwortete der Beschwerdeführer, dass egal was er sage, es blöd klinge.Von der Vertreibung seiner Frau in Bosnien habe er von ihr persönlich telefonisch erfahren. Diese habe stattgefunden, weil seine beiden Frauen Serbinnen seien, und weil seine Frau und seine Tochter eine andere Religion hätten. Die Albaner hätten die Wohnung von "seinen Leuten, vom Staat, der römisch 40 , den Behörden bekommen". In Bosnien sei er nicht politisch aktiv gewesen und habe er solches in seinem Auslieferungsverfahren nie gesagt. Auf Vorhalt, dass Bundesasylamt schließe sich den Ausführungen im Auslieferungsbescheid an, wonach der Beschwerdeführer nicht politisch verfolgt werde und seine Angaben unglaubwürdig seien, erwiderte dieser, dass er noch keine Beweismittel bekommen habe, die er vorlegen könne. Auf Vorhalt der Widersprüchlichkeit der Darstellung seines Schicksals in Bosnien, die geradezu abenteuerlich und mit der Lebenserfahrung eines Durchschnittsmenschen nicht im Ansatz vereinbar wäre, und daher beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktische Abschiebeschutz aufzuheben, antwortete der Beschwerdeführer, dass egal was er sage, es blöd klinge.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2010, Zl. 10 10.788-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen maßgeblich geänderten oder neuen Sachverhalt nicht vorbringen habe können.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2010, Zl. 10 10.788-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen maßgeblich geänderten oder neuen Sachverhalt nicht vorbringen habe können.
Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 30.11.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a Abs.2 leg.cit. mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 30.11.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, leg.cit. mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg. cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit. gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idF BGBl. I 135/2009 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41 a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 41a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.
Im gegenständlichen Fall besteht gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2010, Zl. 10 03.885-BAW, eine aufrechte Ausweisung. Die sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2010, Zl. B10 415.331-1/2010, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 30.09.2010 in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2010, Zl. 10 03.885-BAW, eine aufrechte Ausweisung. Die sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2010, Zl. B10 415.331-1/2010, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 30.09.2010 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stützt seinen neuerlichen Antrag zum einen auf Gründe, die bereits im Vorverfahren vorlagen (Bedrohung durch fundamentalistische Wahabiten), mithin auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des oben genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 28.09.2010, Zl. B10 415.331-1/2010, mit welchen der erste Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, verwirklicht war. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).
In Steigerung seiner schon im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig festgestellten Fluchtgründe behauptet der Beschwerdeführer nun zunächst in der Erstbefragung, seine in Bosnien lebende Gattin und seine Tochter XXXX wären von angeblichen Albanern aus der Wohnung rausgeschmissen worden, wobei die Albaner nunmehr in dieser Wohnung eingezogen wären. Dort wo seine Gattin, mit der er weiterhin eine Beziehung hätte, nunmehr lebe, könne er nicht hin, da dort nur Serben wohnen würden.In Steigerung seiner schon im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig festgestellten Fluchtgründe behauptet der Beschwerdeführer nun zunächst in der Erstbefragung, seine in Bosnien lebende Gattin und seine Tochter römisch 40 wären von angeblichen Albanern aus der Wohnung rausgeschmissen worden, wobei die Albaner nunmehr in dieser Wohnung eingezogen wären. Dort wo seine Gattin, mit der er weiterhin eine Beziehung hätte, nunmehr lebe, könne er nicht hin, da dort nur Serben wohnen würden.
In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt änderte er seine Angaben insofern, als nun seine in Bosnien lebende Gattin und seine Tochter vor zirka eineinhalb Monaten durch die bosnischen Behörden aus ihrer Wohnung entfernt worden wären und diese an Albaner weitergegeben worden wäre. Sie wären auch vertrieben worden, weil beide Serbinnen seien und eine andere Religion hätten. Abgesehen davon, dass zu den im Erstverfahren durch das Bundesasylamt ermittelten Länderfeststellungen keine verfahrenswesentlichen Änderungen im Sinne einer Verschlechterung der allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage eingetreten ist, enthält das neue Vorbringen des Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren, welches als Steigerung seines bisherigen Fluchtvorbringens zu qualifizieren ist, aufgrund seiner Widersprüchlichkeiten in Bezug auf seine Angaben im Erstverfahren und in seinem Ausweisungsverfahren sowie der Unplausibilität seines Inhaltes vor dem Hintergrund der ermittelten Länderfeststellungen, auch keinen glaubhaften Kern. Gab der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vor vier Monaten noch an, seine Frau und seine Kinder würden in der Republika Srpska wohnen, so wären sie nunmehr aus einer Wohnung im Sonderverwaltungsbezirk XXXX delogiert worden. Gab er im ersten Verfahren noch an eine Lebensgefährtin und Tochter, beide kroatische Staatsbürger, in Österreich zu haben, so behauptete er nun, wieder mit seiner serbischen Frau zusammen zu sein. Dies ist aber schon aufgrund der räumlichen Trennung - der Beschwerdeführer ist nun seit Monaten im Bundesgebiet und letztlich in Auslieferungshaft - nicht nachvollziehbar.In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt änderte er seine Angaben insofern, als nun seine in Bosnien lebende Gattin und seine Tochter vor zirka eineinhalb Monaten durch die bosnischen Behörden aus ihrer Wohnung entfernt worden wären und diese an Albaner weitergegeben worden wäre. Sie wären auch vertrieben worden, weil beide Serbinnen seien und eine andere Religion hätten. Abgesehen davon, dass zu den im Erstverfahren durch das Bundesasylamt ermittelten Länderfeststellungen keine verfahrenswesentlichen Änderungen im Sinne einer Verschlechterung der allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage eingetreten ist, enthält das neue Vorbringen des Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren, welches als Steigerung seines bisherigen Fluchtvorbringens zu qualifizieren ist, aufgrund seiner Widersprüchlichkeiten in Bezug auf seine Angaben im Erstverfahren und in seinem Ausweisungsverfahren sowie der Unplausibilität seines Inhaltes vor dem Hintergrund der ermittelten Länderfeststellungen, auch keinen glaubhaften Kern. Gab der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vor vier Monaten noch an, seine Frau und seine Kinder würden in der Republika Srpska wohnen, so wären sie nunmehr aus einer Wohnung im Sonderverwaltungsbezirk römisch 40 delogiert worden. Gab er im ersten Verfahren noch an eine Lebensgefährtin und Tochter, beide kroatische Staatsbürger, in Österreich zu haben, so behauptete er nun, wieder mit seiner serbischen Frau zusammen zu sein. Dies ist aber schon aufgrund der räumlichen Trennung - der Beschwerdeführer ist nun seit Monaten im Bundesgebiet und letztlich in Auslieferungshaft - nicht nachvollziehbar.
Im Ergebnis ist eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG zurückzuweisen sein.Im Ergebnis ist eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen sein.
Im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführer betreffend wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Vergleich zu der in der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.09.2010 über den ersten Antrag auf internationalen Schutz festgestellten Situation nicht maßgeblich verändert und bildet keine derartige Bedrohung.Im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführer betreffend wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Vergleich zu der in der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.09.2010 über den ersten Antrag auf internationalen Schutz festgestellten Situation nicht maßgeblich verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ausweisung greift nicht in unzulässiger Weise iSd Art. 8 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familien- bzw. Privatlebens ein. Unter dem Aspekt eines weiterhin nicht bestehenden entscheidungserheblichen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in Österreich sowie des geschützten Privatlebens ist im Hinblick auf den nur sehr kurzen legalen Aufenthalt während seiner beiden Asylverfahren, der sich zudem lediglich auf eine vorübergehende asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung stützt, und auf den zuvor erfolgten rund sechsmonatigen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet, keine relevante Änderung eingetreten.Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ausweisung greift nicht in unzulässiger Weise iSd Artikel 8, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familien- bzw. Privatlebens ein. Unter dem Aspekt eines weiterhin nicht bestehenden entscheidungserheblichen Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK in Österreich sowie des geschützten Privatlebens ist im Hinblick auf den nur sehr kurzen legalen Aufenthalt während seiner beiden Asylverfahren, der sich zudem lediglich auf eine vorübergehende asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung stützt, und auf den zuvor erfolgten rund sechsmonatigen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet, keine relevante Änderung eingetreten.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2010 rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2010 rechtmäßig.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
31.01.2011