Norm
AsylG 1997 §10Spruch
D7 305694-2/2008/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2008, Zahl 05 07.655-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2008, Zahl 05 07.655-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin, reiste am 27.05.2005 zusammen mit ihrem Ehegatten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag beim Grenzüberwachungsposten XXXX einen Asylantrag (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 3 bis 7).römisch eins.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin, reiste am 27.05.2005 zusammen mit ihrem Ehegatten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag beim Grenzüberwachungsposten römisch 40 einen Asylantrag (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 3 bis 7).
Die Beschwerdeführerin wurde am 27.05.2005 beim Grenzüberwachungsposten XXXX niederschriftlich in Anwesenheit einer Dolmetscherin einvernommen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 9 bis 13).Die Beschwerdeführerin wurde am 27.05.2005 beim Grenzüberwachungsposten römisch 40 niederschriftlich in Anwesenheit einer Dolmetscherin einvernommen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 9 bis 13).
Am 31.05.2005 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Ausreisegründen befragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 33 bis 41).
Am 01.06.2005 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens ärztlich untersucht (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 47 bis 49).
Die Beschwerdeführerin wurde am 05.07.2006 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 99 bis 109).
Am 19.07.2006 langte ein handschriftlicher Brief des Ehegatten der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein (Akt des Bundesasylamtes, Seite 167).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2006, Zahl 05 07.655-BAL, wurde der Asylantrag vom 27.05.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) zulässig sei und in Spruchpunkt III. die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 171 bis 251).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2006, Zahl 05 07.655-BAL, wurde der Asylantrag vom 27.05.2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) zulässig sei und in Spruchpunkt römisch drei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 171 bis 251).
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2006, Zahl 05 07.655-BAL, zugestellt am 15.09.2006, brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht am 27.09.2006 das Rechtsmittel der Berufung ein (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 265 bis 277).römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2006, Zahl 05 07.655-BAL, zugestellt am 15.09.2006, brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht am 27.09.2006 das Rechtsmittel der Berufung ein (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 265 bis 277).
I.3. Auf Grund einer am 22.06.2007 seitens der Beschwerdeführerin eingebrachten Säumnisbeschwerde forderte der Verwaltungsgerichtshof den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Schreiben vom 25.06.2007 auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen.römisch eins.3. Auf Grund einer am 22.06.2007 seitens der Beschwerdeführerin eingebrachten Säumnisbeschwerde forderte der Verwaltungsgerichtshof den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Schreiben vom 25.06.2007 auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2007 wurde in Erledigung der Berufung der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2006, Zahl 05 07.655-BAL, behoben und die Angelegenheit gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 317 bis 343).Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2007 wurde in Erledigung der Berufung der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2006, Zahl 05 07.655-BAL, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 317 bis 343).
I.4. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 25.07.2007 wurde Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie-Neurologie, beauftragt ein psychologisches Gutachten zu erstellen und folgende Fragen zu beantworten:römisch eins.4. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 25.07.2007 wurde Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie-Neurologie, beauftragt ein psychologisches Gutachten zu erstellen und folgende Fragen zu beantworten:
Leidet der bzw. die Antragstellerin an einer aktuellen psychischen Erkrankung?
Ist der bzw. die Antragstellerin zeitlich und örtlich derart orientiert, dass er bzw. sie in der Lage ist schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen?
Wenn zu 1. Ja) Welche Form der Behandlungsbedürftigkeit besteht?
Wenn zu 1. Ja) Welche Folgen hätte ein Behandlungsabbruch bzw. eine Überstellung in die Russische Föderation? (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 351 bis 353)
Am 08.08.2007 langte das psychiatrische Gutachten von Dr. XXXX beim Bundesasylamt ein (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 377 bis 385).Am 08.08.2007 langte das psychiatrische Gutachten von Dr. römisch 40 beim Bundesasylamt ein (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 377 bis 385).
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 10.08.2007 wurden an Dr. XXXX folgende ergänzende Fragen übermittelt:Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 10.08.2007 wurden an Dr. römisch 40 folgende ergänzende Fragen übermittelt:
Besteht im Falle einer Überstellung in die Russische Föderation die reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert?
Welche Maßnahmen wären aus medizinischer Sicht vor während und nah der Überstellung in die Russische Föderation notwendig, um eine derartige Gefährdung weitgehend zu minimieren? (Akt des Bundesasylamtes, Seite 389).
Am 16.08.2007 langte das psychiatrische Gutachten von Dr. XXXX beim Bundesasylamt ein (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 391 bis 399).Am 16.08.2007 langte das psychiatrische Gutachten von Dr. römisch 40 beim Bundesasylamt ein (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 391 bis 399).
Am 11.09.2007 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, befragt. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die aktuellen Feststellungen zu seinem Heimatland ausgehändigt und eine Frist von zwei Wochen zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt (Akt des Bundesasylamtes, Seite 409 bis 457).
Mit Schreiben vom 19.09.2007 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die am 11.09.2007 eingeräumte Frist zu erstrecken sowie die Feststellungen zu übersetzen (Akt des Bundesasylamtes, Seite 459).
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 28.09.2007 wurde eine Fristverlängerung bis einschließlich 03.10.2007 gewährt (Akt des Bundesasylamtes, Seite 461).
Mit Schreiben vom 03.10.2007 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine neuerliche Fristerstreckung und gab gleichzeitig die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt (Akt des Bundesasylamtes, Seite 465).
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.10.2007 wurde dem neuerlichen Ersuchen auf Erstreckung der Stellungnahmefrist nicht entsprochen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 467 bis 469).
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 10.10.2007 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 473).
Mit Schreiben vom 11.10.2007 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bereits mit 03.10.2007 bekannt gegeben wurde (Akt des Bundesasylamtes, Seite 489).
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 16.10.2007 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von drei Wochen ab Erhalt des Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme zum Gutachten von Dr. XXXX sowie den Länderinformationen eingeräumt (Akt des Bundesasylamtes, Seite 491).Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 16.10.2007 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von drei Wochen ab Erhalt des Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme zum Gutachten von Dr. römisch 40 sowie den Länderinformationen eingeräumt (Akt des Bundesasylamtes, Seite 491).
Am 28.11.2007 langte eine handschriftliche Stellungnahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 515 bis 517).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2008, Zahl 05 07.655-BAL, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) in die Russische Föderation zulässig sei und in Spruchpunkt III. die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 533 bis 655).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2008, Zahl 05 07.655-BAL, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in die Russische Föderation zulässig sei und in Spruchpunkt römisch drei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 533 bis 655).
I.5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2008, Zahl 05 07.655-BAL, zugestellt am 28.02.2008, richtet sich gegenständlich fristgerecht am 11.03.2008 zu Post gegebene Berufung (nunmehr Beschwerde, Akt des Bundesasylamtes, Seiten 669 bis 683).römisch eins.5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2008, Zahl 05 07.655-BAL, zugestellt am 28.02.2008, richtet sich gegenständlich fristgerecht am 11.03.2008 zu Post gegebene Berufung (nunmehr Beschwerde, Akt des Bundesasylamtes, Seiten 669 bis 683).
Am 26.03.2008 langte eine Vollmachtbekanntgabe beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein, wonach die Beschwerdeführerin einen Verein mit ihrer Vertretung beauftragt habe.
I.6. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.6. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
Für den 21.04.2009 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor einem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes in Anwesenheit der vorsitzenden Richterin anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatten und eine Vertreterin teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 31.03.2009 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen.
Die Verhandlung wurde zwecks Einholung von psychiatrischen Gutachten, die Beschwerdeführerin sowie ihren Ehegatten betreffend, auf unbestimmte Zeit vertagt.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.04.2009 wurde Frau Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin/Diplom Psychotherapeutische Medizin/Akupunktur, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, zur Sachverständigen im Verfahren bestellt. Frau Dr. XXXX wurde beauftragt ein schriftliches Gutachten zu erstatten und folgende Fragen zu beantworten:Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.04.2009 wurde Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin/Diplom Psychotherapeutische Medizin/Akupunktur, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, zur Sachverständigen im Verfahren bestellt. Frau Dr. römisch 40 wurde beauftragt ein schriftliches Gutachten zu erstatten und folgende Fragen zu beantworten:
Liegt bei der Beschwerdeführerin tatsächlich eine krankheitswertige psychische Störung vor. Wenn ja, welche? Inwieweit würde sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ändern?
Welcher Behandlung bedarf die Beschwerdeführerin?
Wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen?
Frau Dr. XXXX übermittelte dem Asylgerichtshof ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 01.11.2009, welches dem Bundesasylamt und der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.11.2009, zusammen mit der Ladung für die Verhandlung am 26.01.2010, nachweislich übermittelt wurde.Frau Dr. römisch 40 übermittelte dem Asylgerichtshof ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 01.11.2009, welches dem Bundesasylamt und der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.11.2009, zusammen mit der Ladung für die Verhandlung am 26.01.2010, nachweislich übermittelt wurde.
Am 26.01.2010 wurde die am 21.04.2009 vertagte Verhandlung vor dem damals zur Entscheidung berufenen Senat in Anwesenheit der vorsitzenden Richterin des Asylgerichtshofes fortgesetzt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte sowie deren Vertreterin teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 23.11.2009 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen.
In der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin diverse ärztliche Unterlagen vor und wurde nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss der Verhandlung auch die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 09.02.2010 wurden dem Bundesasylamt und der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe, deren Ergebnis der Beilage entnommen werden könne und im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Die Entscheidung des Asylgerichthofes werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine einlangende Stellungnahme anderes erfordere.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 09.02.2010 wurden dem Bundesasylamt und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe, deren Ergebnis der Beilage entnommen werden könne und im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Die Entscheidung des Asylgerichthofes werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine einlangende Stellungnahme anderes erfordere.
Am 09.02.2010 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin samt Vorlage zweier Teilnahmebestätigungen sowie einer ärztlichen Bestätigung beim Asylgerichtshof ein.
Noch vor Beschlussfassung des Erkenntnisses kam es ab April 2010 zu einer langfristigen Verhinderung der ursprünglich beisitzenden Richterin, weshalb die Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom Geschäftsverteilungsausschuss geändert und der Gerichtsabteilung seit 01.08.2010 eine andere beisitzende Richterin zugewiesen wurde. Die Verhandlungen vom 21.04.2009 und 26.01.2010 wurden, in Anwesenheit der nunmehr laut aktueller Geschäftsverteilung als Beisitzerin zuständigen Richterin, am 31.08.2010 wiederholt. In der Verhandlung am 31.08.2010 wurden die im Verfahren herangezogenen aktuellen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss der Beweisaufnahme auch die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.
Am 19.10.2010 langte die vom Asylgerichtshof mit Schreiben vom 27.09.2010 angeforderte Krankengeschichte der Beschwerdeführerin des XXXX beim Asylgerichtshof ein.Am 19.10.2010 langte die vom Asylgerichtshof mit Schreiben vom 27.09.2010 angeforderte Krankengeschichte der Beschwerdeführerin des römisch 40 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Email vom 22.10.2010 wurde auf Basis zuletzt übermittelten der Krankengeschichte eine anonymisierte Anfrage bezüglich der Behandelbarkeit der Krankheiten der Beschwerdeführerin an die Österreichische Botschaft in Moskau übermittelt.
Mit Schreiben der Österreichische Botschaft in Moskau vom XXXX wurde die Anfrage des Asylgerichtshofes beantwortet.Mit Schreiben der Österreichische Botschaft in Moskau vom römisch 40 wurde die Anfrage des Asylgerichtshofes beantwortet.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem keine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde das Beschwerdeverfahren einer Gerichtsabteilung zur Bearbeitung zugeteilt. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Verfahren der ursprünglich zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung abgenommen, am 16.01.2009 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugeteilt und diese hat daher dieses Verfahren gemäß
§ 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, weiterzuführen.Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, weiterzuführen.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle amGemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.
§ 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 27.05.2005 gestellt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 27.05.2005 gestellt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente, Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in den am 21.04.2009 und 26.01.2010 durchgeführten bzw. am 31.08.2010 wiederholten mündlichen Verhandlungen, Erörterung der in der Verhandlung am 31.08.2010 eingeführten Länderdokumente und Einsicht in das von Frau Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin/Diplom Psychotherapeutische Medizin/Akupunktur, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, erstellte psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 01.11.2009.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente, Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in den am 21.04.2009 und 26.01.2010 durchgeführten bzw. am 31.08.2010 wiederholten mündlichen Verhandlungen, Erörterung der in der Verhandlung am 31.08.2010 eingeführten Länderdokumente und Einsicht in das von Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin/Diplom Psychotherapeutische Medizin/Akupunktur, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, erstellte psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 01.11.2009.
Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.3.1. Frau XXXX ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Es wird in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Ehegattin von Herrn XXXX ist, dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2008, Zahl 05 07.656-BAL, abgewiesen wurde.römisch zwei.3.1. Frau römisch 40 ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Es wird in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Ehegattin von Herrn römisch 40 ist, dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2008, Zahl 05 07.656-BAL, abgewiesen wurde.
II.3.2. Weiters wird festgestellt, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2008, Zahl 05 07.655-BAL, in Spruchpunkt I. gemäßrömisch zwei.3.2. Weiters wird festgestellt, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2008, Zahl 05 07.655-BAL, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß
§ 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen wurde. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVmParagraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 iVm
§ 50 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) in die Russische Föderation zulässig sei und in Spruchpunkt III. die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesenParagraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in die Russische Föderation zulässig sei und in Spruchpunkt römisch drei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen
II.3.3 Gegen diesen am 28.02.2008 zugestellten Bescheid richtet sich die am 11.03.2008 zu Post gegebene Berufung (nunmehr Beschwerde).römisch zwei.3.3 Gegen diesen am 28.02.2008 zugestellten Bescheid richtet sich die am 11.03.2008 zu Post gegebene Berufung (nunmehr Beschwerde).
II.3.4. Die gegen den Bescheid des Ehegatten der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997),römisch zwei.3.4. Die gegen den Bescheid des Ehegatten der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997),
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
II.3.5. Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht und konnten auch keine von Amts wegen festgestellt werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten bezüglich jener Gründe, die für die Ausreise ihres Ehegatten aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.5. Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht und konnten auch keine von Amts wegen festgestellt werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten bezüglich jener Gründe, die für die Ausreise ihres Ehegatten aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.3.6. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin konnte bis zur Ausreise aus der Russischen Föderation den Lebensunterhalt bestreiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.römisch zwei.3.6. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin konnte bis zur Ausreise aus der Russischen Föderation den Lebensunterhalt bestreiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
Die Beschwerdeführerin macht einen seelisch ausreichend stabilen Eindruck. Eine eigenständige seelische Erkrankung ist aktuell nicht fassbar. Auch kein Hinweis gegeben auf eine erhöhte Suizidgefährdung. Die vorherrschende interne Problematik mit endokrinologischen und Stoffwechselstörungen steht zweifelsohne im Vordergrund. Allfällige damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende seelische Beschwerden sind derzeit nicht festzustellen. Gesamthaft finden sich keine Hinweise auf eine aktuell vorliegende seelische Erkrankung.
Eigenen Angaben zufolge habe die Beschwerdeführerin ausschließlich mit und vor allem wegen ihrem Ehemann ihre Heimat verlassen. Seither (eigenen Angaben zufolge) leide sie an diversen hormonellen Störungen, u.a. auch an einer behandlungspflichtigen Zuckerkrankheit die noch nicht zur Gänze abgeklärt wäre. Psychiatrisch klinisch wirkt sie einfach strukturiert, sehr bemüht, verdachtsweise ambivalent zerrissen (Herkunftsfamilie in Tschetschenien?).
Es findet sich kein Hinweis auf eine seelische Krankheit, auch keine traumatischen Störungen können in Erfahrung gebracht werden. Auch zeigt die U. in den eigenen Untersuchungen eine genügend gute Sozialanpassung und verfügt über gewisse Grundkenntnisse der Spielregeln der Sozietät. Konkrete Hinweise auf ein erhöhte suizidale Einengung oder Suizidgefährdung finden sich gegenwärtig ebenfall nicht. Kriterien einer posttraumatischen Belastungssymptomatik sind nicht festzustellen. Eine psychiatrische jedenfalls zu erwartende schwere Gesundheitsschädigung bez. bleibende Gesundheitsschädigung ist im Fall der Rücktransferierung nicht naheliegend, wohl möglich sind Spannung und Ängstlichkeit und psychovegetative Beschwerden.
Rein aus psychiatrischer Sicht liegt derzeit keine Behandlungsindikation vor. Es könnte sich wohl ergeben, dass im Fall der Verschlechterung der endokrinologischen Grundgegebenheiten auch seelische Folgen sich entwickeln, was allerdings derzeit nicht der Fall und auch nicht regelrecht absehbar ist. Dann könnte je nach Maßgabe eine allfällig notwendige Stimmungsstabilisierende und zusätzlich eine anxiolytische Medikation verabreicht werden.
Eine psychotherapeutische Aufarbeitung ist aktuell nicht notwendigerweise indiziert, letztlich ist keine Traumatisierung nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin ist durchaus imstande, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Sie kann sich sprachlich ausreichend gut artikulieren. Sie kann Wahrnehmungen tätigen, diese speichern und regelrecht wiedergeben. Eine Störung der kognitiven Funktionen liegt nicht vor, die verstandesmäßige Befähigung ist ausreichend gegeben.
Sie ist imstande, dem Gang der Verhandlung geistig zu folgen, Erklärungen anderer zu verstehen, eigene Anliegen diesen gegenüber verständlich vorzubringen und Verfahrenspflichten zu erfüllen. Sie ist imstande, ihre Rechtsinteressen aktiv wahrzunehmen.
Mit der Teilnahme an der Verhandlung ist nicht die Gefahr verbunden, einen bleibenden gesundheitlichen Schaden sich zuzuziehen.
Die medizinischen Voraussetzungen der Verhandlungsfähigkeit sind gegeben.
Bei der Beschwerdeführerin wurden folgende körperlichen Beschwerden festgestellt: Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Morbus Cushing und Hypophysenadenomoperation. Die Beschwerdeführerin nimmt blutdrucksenkende Tabletten, sowie Tabletten gegen Diabetes. Alle bei der Beschwerdeführerin festgestellten körperlichen Beschwerden sind in der Russischen Föderation behandelbar und Operationen werden durchgeführt. Der Service ist prinzipiell flächendeckend (siehe dazu auch Feststellungen II.3.8.4. Medizinische Versorgung, Seite 23 dieses Erkenntnisses).Bei der Beschwerdeführerin wurden folgende körperlichen Beschwerden festgestellt: Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Morbus Cushing und Hypophysenadenomoperation. Die Beschwerdeführerin nimmt blutdrucksenkende Tabletten, sowie Tabletten gegen Diabetes. Alle bei der Beschwerdeführerin festgestellten körperlichen Beschwerden sind in der Russischen Föderation behandelbar und Operationen werden durchgeführt. Der Service ist prinzipiell flächendeckend (siehe dazu auch Feststellungen römisch zwei.3.8.4. Medizinische Versorgung, Seite 23 dieses Erkenntnisses).
II.3.7. Die kinderlose Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem Ehegatten illegal nach Österreich, stellte am 27.05.2005 einen Asylantrag und hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund dieser Asylantragstellung keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Ehegatten und einer erwachsenen Schwester, derentwegen sie aber nicht die Russische Föderation verlassen hat, keine Verwandten im Bundesgebiet und ist von niemandem in Österreich abhängig. Die Mutter sowie drei Schwestern der Beschwerdeführerin leben samt deren Familien nach wie vor in Tschetschenien. Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Arbeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt mit ihrem Ehegatten von der finanziellen Unterstützung der Volkshilfe. Die Beschwerdeführerin hat Freunde und verbringt ihre Tage in Österreich damit, dass Sie zu Hause sitzt. Obwohl die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 31.08.2010 behauptete keinen Sprachkurs besucht zu haben, brachte sie eine Bestätigung der Volkshilfe bezüglich des Besuchs eines Deutschkurses aus dem Jahr 2008 in Vorlage. Dennoch spricht die Beschwerdeführerin kaum die Deutsche Sprache.römisch zwei.3.7. Die kinderlose Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem Ehegatten illegal nach Österreich, stellte am 27.05.2005 einen Asylantrag und hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund dieser Asylantragstellung keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Ehegatten und einer erwachsenen Schwester, derentwegen sie aber nicht die Russische Föderation verlassen hat, keine Verwandten im Bundesgebiet und ist von niemandem in Österreich abhängig. Die Mutter sowie drei Schwestern der Beschwerdeführerin leben samt deren Familien nach wie vor in Tschetschenien. Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Arbeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt mit ihrem Ehegatten von der finanziellen Unterstützung der Volkshilfe. Die Beschwerdeführerin hat Freunde und verbringt ihre Tage in Österreich damit, dass Sie zu Hause sitzt. Obwohl die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 31.08.2010 behauptete keinen Sprachkurs besucht zu haben, brachte sie eine Bestätigung der Volkshilfe bezüglich des Besuchs eines Deutschkurses aus dem Jahr 2008 in Vorlage. Dennoch spricht die Beschwerdeführerin kaum die Deutsche Sprache.
II.3.8. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:römisch zwei.3.8. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:
1. Allgemein
Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten. Im August und September 2009 kam es zu zwei Selbstmordanschlägen in Groznyj. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: u.a. 10.000 - 20.000 getötete Zivilisten (belastbare Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind [Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 17f]).
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Glaubwürdigen Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge haben sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt.
In Tschetschenien hat Präsident Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600-700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für die erste Jahreshälfte 2009 74 Entführungsfälle registriert (Gesamtjahr 2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 18).
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt geworden. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 31).
Die für eine Einschätzung der Situation bedeutsamen Entwicklungen in Tschetschenien betreffen vor allem den signifikanten Rückgang militärischer Aktivitäten, sowohl was deren Intensität als auch deren Umfang betrifft, sowie die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage. Groß angelegte Militäraktionen wurden tatsächlich beendet, die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken, und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig. Dieser Umstand ermöglichte den teilweisen Rückzug russischer Truppen aus Tschetschenien. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerte Bergregion im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage verbunden mit den bereits erfolgten und laufenden föderalen und lokalen Wiederaufbauprogrammen ermöglichte die Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Häuser. Auch wenn die Zahl der Binnenvertriebenen nach wie vor sehr hoch ist (79.000), schätzt UNHCR, dass seit dem Jahr 2002 Zehntausende nach Hause zurückkehren konnten.
Wie soeben ausgeführt wurde, kommt es in Tschetschenien jedoch nach wie vor zu militärischen Zwischenfällen. Ebenso gibt es Menschenrechtsverletzungen, die die persönliche Sicherheit sowie die Rechte Einzelner gefährden. UNHCR ist bekannt, dass insbesondere Mitglieder illegaler bewaffneter Verbände und deren Verwandte, politische Gegner der föderalen oder tschetschenischen Behörden, Menschenrechtsaktivisten, Personen, die offizielle Positionen in der Administration des früheren Präsidenten Aslan Maskhadov innehatten, Personen, die Beschwerden bei regionalen oder internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben, und - unter besonderen Umständen - Frauen und Kinder Bedenken im Hinblick auf ihre Sicherheit und ihre Rechte geäußert haben (Schreiben UNHCR Büro Österreich, Ref. 027/09, vom 07.04.2009, Seite 2).
2. Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 30f).
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land; ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber zurückgeführten Personen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten.
Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 31f).
In insgesamt 15 Referaten wurde die freiwillige Rückkehr im allgemeinen und von Tschetschenen im besonderen aus der Sicht der verschiedenen Staaten sowie internationaler und nicht staatlicher Organisationen beleuchtet. Es fällt auf, dass manche Staaten (z.T. gemeinsam mit IOM) geradezu maßgeschneiderte Rückkehr- und Integrationshilfen gewähren (z.B. Wohnmöglichkeiten, Weiterbildung, Starthilfe bei einer Unternehmensgründung etc.), wobei bei zu großer Hilfestellung die Gefahr besteht, dass derartige Rückkehrhilfen einen zusätzlichen Anreiz für eine Flucht bieten. Daher wurde auch der Wunsch nach europäischer Harmonisierung der Rückkehrhilfe ausgesprochen. Um Wiedereinreisen in die EU zu vermeiden, wird allerorts eine nachhaltige Rückkehrhilfe gefordert.
Insgesamt haben im Jahre 2009 812 Personen aus der RF in Ö Rückkehrhilfe in Anspruch genommen (zumeist Tschetschenen), damit steht Ö hinter Polen an 2. Stelle (während es 2007 nur 13 Personen waren).
Gezeigt wurde auch ein "Propagandafilm" über Tschetschenien, das unter Präsident Kadyrow um intern. Investoren wirbt und sich auch als Tourismusland präsentiert, wobei landschaftliche Ähnlichkeiten mit Ö nicht zu übersehen sind.
Im übrigen sind über IOM (www.iom.int/irroco) auch Individualanfragen zur sozialen Lage, medizinischen Versorgung etc. in bestimmten Herkunftsländern (z.B. der RF) möglich (Bericht über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat von Dr. Kuzminski, Richter des Asylgerichtshofes).
3. Lebensumstände der tschetschenischen Zivilbevölkerung
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen, belastbaren Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.
Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schick (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 19f).
4. Medizinische Versorgung
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny/Bezirk Gudermes) behandelt werden.
Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig:
UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Insgesamt sollten laut UNICEF 50.000 der rund 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche 10 Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt. Auch von UNICEF wurde der Mangel an qualifiziertem Personal als Hauptproblem identifiziert. Auch die tschetschenische NRO Save the Generation, die erst durch den Mord an einer ihrer Mitarbeiterinnen, Sarema Sadulajewa, im August 2009 zu trauriger Berühmtheit gelangte, konzentrierte sich auf psychische und physische Rehabilitation behinderter Kinder, Waisen und anderer besonders schutzbedürftiger Gruppen.
Ärzte ohne Grenzen unterstützen im Krankenhaus Nr. 9 in Grozny die Abteilungen für Neurochirurgie und Traumata, MSF-Ärzte behandeln jährlich über 150 gewaltbedingt traumatisierte Patienten (Russische Föderation/Tschetschenien medizinische Versorgung, Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Seite 9).
Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist weiterhin sehr einfach, jedoch ist es vor allem seit 2002 zu umfassendem Wiederaufbau durch Regierungsprogramme und Programme Internationaler Organisationen gekommen, die insbesondere seit 2006 auch tatsächlich merkbar sind.
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist.
Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung, sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile soweit gebessert hat, dass solche nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
Aufgrund der Auswanderung der Intelligentsia fehlt es nach wie vor an qualifiziertem Personal, dieser Mangel stellt weiterhin das Hauptproblem des tschetschenischen Gesundheitswesens dar. Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen wird versucht, diesem Problem entgegenzuwirken. Auch die von 11 Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen.
Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges - also vor weniger als 10 Jahren - rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
Die medizinische Versorgung hat in Tschetschenien noch starken Aufholbedarf, wobei die medizinische Grundversorgung bereits als positives Beispiel für gelungenen Wiederaufbau genannt werden kann. Die diesbezüglich bereits erfolgten Fortschritte sind einerseits auf Unterstützungsleistungen Internationaler Organisationen, andererseits auch auf staatliche Investitionen zurückzuführen. Weitere zukünftige Investitionen, sowie positive Entwicklungen zur Linderung des Personalmangels die sich unter anderem durch erhöhte Quoten in Bildungseinrichtungen abzeichnen, können, sofern sie weitergeführt werden mittel- bis langfristig zu einer Rückkehr zum Vorkriegszustand führen (Russische Föderation/Tschetschenien medizinische Versorgung, Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Seite 10f).
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorganisation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 20f).
Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie, Morbus Cushing, Hypophysenadenom-Operationen sind in der Russischen Föderation behandelbar und Operationen werden durchgeführt. Der Service ist prinzipiell flächendeckend. Auskunftsquelle: Anruf im Russischen Wissenschaftszentrum für Chirurgie und Neurochirurgie "RAMN", Tel. +7 405 248 11 29. Zu Morbus Cushing gibt es Info auch unter www.neuro-med.ru. und www.med.ru. (Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Moskau für den Asylgerichtshof vom XXXX in gegenständlichem Verfahren D7 305694-2/2008).Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie, Morbus Cushing, Hypophysenadenom-Operationen sind in der Russischen Föderation behandelbar und Operationen werden durchgeführt. Der Service ist prinzipiell flächendeckend. Auskunftsquelle: Anruf im Russischen Wissenschaftszentrum für Chirurgie und Neurochirurgie "RAMN", Tel. +7 405 248 11 29. Zu Morbus Cushing gibt es Info auch unter www.neuro-med.ru. und www.med.ru. (Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Moskau für den Asylgerichtshof vom römisch 40 in gegenständlichem Verfahren D7 305694-2/2008).
II.4.1. Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnte im Asylverfahren nach Vorlage eines russischen Inlandspasses beim Bundesasylamt festgestellt werden. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Zugehörigkeit zur oben angeführten Kernfamilie konnte auf Grund der Vorlage einer Heiratsurkunde beim Bundesasylamt (Akt des Bundesasylamtes Seite 123) festgestellt werden. Der Verfahrensgang im Asylverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin (II.3.1. und II.3.4.) und der Verfahrensgang im Asylverfahren der Beschwerdeführerin (II.3.2. und II.3.3.) ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, Zahlen 05 07.656-BAL (Ehegatte), 05 07.655-BAL (Beschwerdeführerin) und des Asylgerichtshofes, Zahlen D7 305696-2/2008 (Ehegatte), D7 305694-2/2008 (Beschwerdeführerin).römisch zwei.4.1. Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1.) konnte im Asylverfahren nach Vorlage eines russischen Inlandspasses beim Bundesasylamt festgestellt werden. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Zugehörigkeit zur oben angeführten Kernfamilie konnte auf Grund der Vorlage einer Heiratsurkunde beim Bundesasylamt (Akt des Bundesasylamtes Seite 123) festgestellt werden. Der Verfahrensgang im Asylverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1. und römisch zwei.3.4.) und der Verfahrensgang im Asylverfahren der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.2. und römisch zwei.3.3.) ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, Zahlen 05 07.656-BAL (Ehegatte), 05 07.655-BAL (Beschwerdeführerin) und des Asylgerichtshofes, Zahlen D7 305696-2/2008 (Ehegatte), D7 305694-2/2008 (Beschwerdeführerin).
II.4.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht hat (II.3.5.), beruhen auf ihren eigenen Angaben.römisch zwei.4.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht hat (römisch zwei.3.5.), beruhen auf ihren eigenen Angaben.
Im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin kam der erkennende Senat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 31.08.2010 zu dem Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten unglaubwürdig waren und sowohl der Ehegatte der Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdeführerin selbst konnten im Verfahren des Ehegatten die behaupteten Bedrohungsszenarien in Tschetschenien nicht glaubhaft machen, weshalb auch keinerlei Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden konnte.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 31.05.2005 beim Bundesasylamt an, dass er insgesamt drei Mal angehalten worden sei.
Das erste Mal sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin zwei Tage im Jahr 2001 angehalten worden.
Das zweite Mal sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin Anfang 2002 mitgenommen und am nächsten Tag auf einem Feld abgesetzt worden.
Das dritte Mal sei vor ca. vier Monaten gewesen. Es seien maskierte Soldaten gekommen, hätten den Ehegatten der Beschwerdeführerin für eine Woche angehalten, misshandelt und zu dessen Bruder befragt.
Der Bruder des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei Widerstandskämpfer gewesen und im Jahr 1999 getötet worden, dies hätte der Ehegatte der Beschwerdeführerin aber nicht verraten. Im Jahr 2000 hätte sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine Splitterverletzung zugezogen und sei deshalb verdächtig worden auch gekämpft zu haben. Eine vierte Anhaltung habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht riskieren und hätte sich deshalb in Sicherheit bringen wollen (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 37).
Bei seiner Einvernahme am 05.07.2006 gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Wesentlichen an, dass er sich bereits im Dezember 2004 entschlossen hätte seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei zum ersten Mal im Winter 2001 von maskierten russischen Soldaten mitgenommen und zwei bis drei Tage angehalten worden. Er hätte nicht gewusst wohin er gebracht worden sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei verhört und über Widerstandskämpfer und Wahabiten befragt worden. Danach sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin am Rande der Siedlung XXXX in der Nacht ausgesetzt worden.Bei seiner Einvernahme am 05.07.2006 gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Wesentlichen an, dass er sich bereits im Dezember 2004 entschlossen hätte seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei zum ersten Mal im Winter 2001 von maskierten russischen Soldaten mitgenommen und zwei bis drei Tage angehalten worden. Er hätte nicht gewusst wohin er gebracht worden sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei verhört und über Widerstandskämpfer und Wahabiten befragt worden. Danach sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin am Rande der Siedlung römisch 40 in der Nacht ausgesetzt worden.
Zum zweiten Mal sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin Ende Sommer 2002 von maskierten russischen Soldaten zuhause festgenommen und zwei Tage angehalten worden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei wie beim ersten Mal bei der Zentralkommandantur der Miliz XXXX angehalten und verhört worden, danach hätte er einfach gehen können.Zum zweiten Mal sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin Ende Sommer 2002 von maskierten russischen Soldaten zuhause festgenommen und zwei Tage angehalten worden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei wie beim ersten Mal bei der Zentralkommandantur der Miliz römisch 40 angehalten und verhört worden, danach hätte er einfach gehen können.
Zum dritten Mal sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Winter 2004 von maskierten russischen Soldaten von zuhause abgeholt worden. Er sei auf ein Feld gebracht worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er nicht gesagt hätte, dass sein Bruder ein Widerstandskämpfer sei und er ihn unterstützt habe. Auf dem Feld sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin in eine Grube geworfen, zum Verhör in ein Häuschen gebracht, geschlagen, getreten und mittels Strom und Zigaretten, welche auf seinem Körper ausgedämpft wurden, gefoltert worden. Dieser Vorgang Grube/Verhör habe sich mehrmals wiederholt, die Anhaltung habe eine Woche gedauert. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hätte Informationen über Widerstandskämpfer sammeln sollen. Er sei vom Feld weggebracht und ausgesetzt worden (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seiten 107, 111 und 113).
Im Rahmen der Untersuchung von Dr. XXXX am XXXX gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, dass er aufgrund aktiver Teilnahme des Bruders an den Kämpfen drei Mal verhaftet und geschlagen worden sei, um den Aufenthaltsort des Bruder bekanntzugeben. 2005 habe sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin zur Flucht entschlossen (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 385).Im Rahmen der Untersuchung von Dr. römisch 40 am römisch 40 gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, dass er aufgrund aktiver Teilnahme des Bruders an den Kämpfen drei Mal verhaftet und geschlagen worden sei, um den Aufenthaltsort des Bruder bekanntzugeben. 2005 habe sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin zur Flucht entschlossen (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 385).
In seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.09.2007 gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass er im Winter 2001 von Maskierten mitgenommen und zwei bis drei Tage angehalten worden sei. Er sei wahrscheinlich in eine Kommandantur gebracht worden, er sei danach aus der Kommandantur raus gegangen. Das sei in XXXX gewesen.In seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.09.2007 gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass er im Winter 2001 von Maskierten mitgenommen und zwei bis drei Tage angehalten worden sei. Er sei wahrscheinlich in eine Kommandantur gebracht worden, er sei danach aus der Kommandantur raus gegangen. Das sei in römisch 40 gewesen.
Das zweite Mal sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin Anfang 2002 mitgenommen und für einige Tage angehalten und verhört worden. Man hätte ihn gefragt warum er nicht erzählt habe, dass sein jüngerer Bruder im Krieg gefallen sei. Auch hätte man behauptet, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin für dessen Bruder Rache ausüben wolle. Man habe dem Ehegatten der Beschwerdeführerin gesagt, dass er Auskünfte über die Widerstandskämpfer sammeln solle. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei in eine benachbarte Siedlung gebracht und dort freigelassen worden.
Anfang Winter 2004, im Zeitraum zwischen Oktober und Dezember, sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Nacht zum dritten Mal festgenommen und für ca. eine Woche angehalten worden. Es seien fünf bis sechs Personen im Schlafzimmer gewesen, mit grünlichen Militäruniformen und schwarzen Masken. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wisse nicht wohin er gebracht worden sei, er sei die ganze Woche in einer Grube gewesen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei schwer gefoltert worden um herauszufinden, wo die Widerstandskämpfer XXXX und XXXX seien. Als der Ehegatte der Beschwerdeführerin freigelassen wurde, weil er wieder versprochen habe zu helfen, sei ihm gesagt worden, dass man ihn nicht am Leben lassen würde, wenn man ihn finden würde. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hätte sich bei seinen Geschwistern versteckt (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seiten 439 bis 451).Anfang Winter 2004, im Zeitraum zwischen Oktober und Dezember, sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Nacht zum dritten Mal festgenommen und für ca. eine Woche angehalten worden. Es seien fünf bis sechs Personen im Schlafzimmer gewesen, mit grünlichen Militäruniformen und schwarzen Masken. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wisse nicht wohin er gebracht worden sei, er sei die ganze Woche in einer Grube gewesen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei schwer gefoltert worden um herauszufinden, wo die Widerstandskämpfer römisch 40 und römisch 40 seien. Als der Ehegatte der Beschwerdeführerin freigelassen wurde, weil er wieder versprochen habe zu helfen, sei ihm gesagt worden, dass man ihn nicht am Leben lassen würde, wenn man ihn finden würde. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hätte sich bei seinen Geschwistern versteckt (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seiten 439 bis 451).
Das Bundesasylamt geht im Bescheid der Beschwerdeführerin zusammengefasst davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hat und davon, dass das Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu den Ausreisegründen im Verfahren des Ehegatten unglaubwürdig ist.
Begründend führt das Bundesasylamt im Bescheid des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus, dass die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin unglaubwürdig und in Zusammenhang mit den Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich seien. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung glaubhaft darzustellen. Zu Ungunsten der Glaubwürdigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei auffällig, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, alle seine Gründe noch mal zu schildern, darum bat, dass alles, was er in der ersten Einvernahme gesagt hätte, einfach in die heutige Niederschrift reinkopiert werden möge. Angesichts der während der Einvernahme beim Bundesasylamt zahlreich aufgetretenen Widersprüche, lasse sich dieses Ersuchen lediglich dahingehend erklären, dass offenkundig geworden sei, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgrund des lange verstrichenen Zeitraumes zwischen erster und zweiter Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Umstände seiner konstruierten Fluchtgeschichte weitgehend einheitlich zu schildern. Dies sei zwar auch nicht zu 100% bei tatsächlich erlebten Vorgängen zu erwarten, jedoch in einem beträchtlich höheren Ausmaß, als es vom Ehegatten der Beschwerdeführerin erlangt worden sei. Das Bundesasylamt führt weiters aus, dass die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, dass es sich bei den vom Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgebrachten Festnahmen um keine tatsächlich erlebten Ereignisse handle - unabhängig von den eigenen Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin, welche bereits für sich allein betrachtet das Bundesasylamt nicht von der Glaubhaftigkeit zu überzeugen vermocht habe - ergebe sich auch aus der bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht außer Acht zu lassende Kongruenz oder - wie im Fall des Ehegatten - vorhandene Divergenz der Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten. So falle insbesondere auf, dass die Angaben der Beschwerdeführerin sich in nicht unerheblichen Punkten von den Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin unterscheiden bzw. die Beschwerdeführerin in sich selbst widersprüchliche Angaben wiederholt tätigte (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seiten 699 bis 731).
In der Beschwerde wurde eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt und der Bescheid des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten angefochten. Zusammengefasst wurde die unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Würdigung angeführt und das Vorbringen anlässlich der Ersteinvernahme mit nachfolgenden Ergänzungen und Berichtigungen zu einem Bestandteil des Berufungsvorbringens erhoben.
Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie fliehen habe müssen, da ein Schwager Widerstandskämpfer gewesen sei und ihr Ehegatte selbst ins Blickfeld der russischen Behörden geraten sei. Aufgrund sichtbarer Splitterverletzungen hätten die russischen Behörden ihren Ehegatten für einen Widerstandskämpfer gehalten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei drei Mal von russischen Behörden mitgenommen und festgehalten worden. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine Abschiebung in Anbetracht des Art. 3 EMRK nicht zulässig sei, da ihr eine Behandlung nicht offen stünde, da sie keine Registrierung erhalten werde.Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie fliehen habe müssen, da ein Schwager Widerstandskämpfer gewesen sei und ihr Ehegatte selbst ins Blickfeld der russischen Behörden geraten sei. Aufgrund sichtbarer Splitterverletzungen hätten die russischen Behörden ihren Ehegatten für einen Widerstandskämpfer gehalten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei drei Mal von russischen Behörden mitgenommen und festgehalten worden. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine Abschiebung in Anbetracht des Artikel 3, EMRK nicht zulässig sei, da ihr eine Behandlung nicht offen stünde, da sie keine Registrierung erhalten werde.
Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass Asylwerber bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien und die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf einer rechtswidrigen Grundlage erfolge (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seiten 757 bis 771).
Der erkennende Senat geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2010, ebenso wie das Bundesasylamt, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu den behaupteten Gründen für die Ausreise des Ehegatten aus dem Herkunftsstaat aus.
Eingangs fiel auf, dass sowohl die Beschwerdeführerin, als auch ihr Ehegatte, im Asylverfahren in Polen als Ausreisegrund nur die allgemein unsichere Lage angegeben hatten (Akt des Bundesasylamtes, Seite 163; Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 165). Auch im Rahmen ihrer Einvernahme beim Grenzüberwachungsposten XXXX am 27.05.2005 gaben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte an, wegen des Krieges in ihrem Land ausgereist zu sein:Eingangs fiel auf, dass sowohl die Beschwerdeführerin, als auch ihr Ehegatte, im Asylverfahren in Polen als Ausreisegrund nur die allgemein unsichere Lage angegeben hatten (Akt des Bundesasylamtes, Seite 163; Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 165). Auch im Rahmen ihrer Einvernahme beim Grenzüberwachungsposten römisch 40 am 27.05.2005 gaben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte an, wegen des Krieges in ihrem Land ausgereist zu sein:
"...11. Schilderung der Flucht- und Asylgründe
Wegen dem Krieg in unserem Land" (Akt des Bundesasylamtes, Seite 7; Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 7).
Erst in der Einvernahmen beim Bundesasylamt am 31.05.2005, als der Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits zum dritten Mal nach seinen Asylgründen gefragt wurde, schilderte der Ehegatte der Beschwerdeführerin das Fluchtvorbringen, wonach er aufgrund seines Bruders, welcher Widerstandskämpfer gewesen sei, insgesamt drei Mal mitgenommen, verhört und misshandelt worden sei, wobei die Angaben bezüglich der Vorfälle in den weiteren Einvernahmen divergierten bzw. betreffend dem dritten Vorfall auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmten. Der erkennende Senat kann nicht nachvollziehen, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte die ersten beiden Gelegenheiten ausließen, eine Verfolgung des Ehegatten wegen des im Jahr 1999 verstorbenen Schwagers der Beschwerdeführerin anzugeben.
Es fiel auf, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung am 31.05.2005 angab, dass er das erste Mal im Jahr 2001 zwei Tage lang angehalten worden sei (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 37). Am 05.07.2006 gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt an, dass er zum ersten Mal im Winter 2001 mitgenommen und nicht genau zwei, sondern zwei bis drei Tage angehalten worden sei (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 111). Auch am 11.09.2007 gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, dass er im Winter 2001 zwei bis drei Tage angehalten worden sei (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 441). Es fiel dem erkennenden Senat auf, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin den Zeitraum seiner ersten Anhaltung nicht einheitlich angab. Allerdings handelt es sich bei zwei oder drei Tagen doch um einen durchaus überschaubaren Zeitraum wobei entweder eine Differenzierung zwischen zwei oder drei Tagen möglich sein sollte, oder zumindest zu erwarten gewesen wäre, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch in der Befragung am 31.05.2005 zwei oder drei und nicht ausdrücklich zwei Tage angeben und somit gleichbleibenden Angaben machen sollte. Der erkennende Senat verkennt nicht, dass es sich um eine marginale Divergenz in den Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin handelt. Diese wäre für sich allein jedenfalls nicht ausreichend gewesen auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Ehegatten der Beschwerdeführerin zu schließen, hätte sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht in weitere, gravierende Widersprüche verstrickt.
Bezüglich der behaupteten zweiten Mitnahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin waren die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin unterschiedlich. Gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 31.05.2005 noch an, dass er Anfang 2002 mitgenommen und am nächsten Tag auf einem Feld ausgesetzt worden sei, so änderte er bei seiner Einvernahme 05.07.2006 seine Angaben dahingehend, dass er nicht Anfang 2002 sondern Ende Sommer 2002 mitgenommen und für zwei Tage bei der Zentralkommandantur der Miliz XXXX angehalten worden sei, danach sei er auch nicht auf einem Feld ausgesetzt worden, sondern hätte einfach gehen können. Am 11.09.2007 führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt jedoch hinsichtlich der zweiten Mitnahme neuerlich widersprüchlich aus, dass er nicht Ende Sommer 2002, sondern Anfang 2002, nicht zwei Tage, sondern einige Tage, angehalten worden sei und weder auf einem Feld ausgesetzt worden sei, noch die Kommandantur selbst verlassen hätte, indem er von dort gehen habe können, sondern mit einem Fahrzeug in eine benachbarte Siedlung gebracht und dort freigelassen worden sei:Bezüglich der behaupteten zweiten Mitnahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin waren die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin unterschiedlich. Gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 31.05.2005 noch an, dass er Anfang 2002 mitgenommen und am nächsten Tag auf einem Feld ausgesetzt worden sei, so änderte er bei seiner Einvernahme 05.07.2006 seine Angaben dahingehend, dass er nicht Anfang 2002 sondern Ende Sommer 2002 mitgenommen und für zwei Tage bei der Zentralkommandantur der Miliz römisch 40 angehalten worden sei, danach sei er auch nicht auf einem Feld ausgesetzt worden, sondern hätte einfach gehen können. Am 11.09.2007 führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt jedoch hinsichtlich der zweiten Mitnahme neuerlich widersprüchlich aus, dass er nicht Ende Sommer 2002, sondern Anfang 2002, nicht zwei Tage, sondern einige Tage, angehalten worden sei und weder auf einem Feld ausgesetzt worden sei, noch die Kommandantur selbst verlassen hätte, indem er von dort gehen habe können, sondern mit einem Fahrzeug in eine benachbarte Siedlung gebracht und dort freigelassen worden sei:
"...Das zweite Mal wurde ich am nächsten Tag auf ein Feld gebracht und dort abgesetzt.
[...]
Frage: Wann wurden Sie das 1. und das 2. Mal festgenommen?
A: 2001 das 1. Mal, das 2. Mal 2002, Anfang 2002. ..." (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 37).
"...Zum zweiten Mal wurde ich am Ende des Sommers 2002 wieder von maskierten russischen Soldaten zuhause festgenommen. Ich wurde nur 2 Tage festgehalten. Ich wurde bei der Zentralkommandantur der Miliz XXXX angehalten und wieder verhört, wie beim ersten Mal. Nach 2 Tagen konnte ich wieder einfach gehen von der Kommandantur. ...""...Zum zweiten Mal wurde ich am Ende des Sommers 2002 wieder von maskierten russischen Soldaten zuhause festgenommen. Ich wurde nur 2 Tage festgehalten. Ich wurde bei der Zentralkommandantur der Miliz römisch 40 angehalten und wieder verhört, wie beim ersten Mal. Nach 2 Tagen konnte ich wieder einfach gehen von der Kommandantur. ..."
(Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seiten 111 und 113).
"...F: Wie lange wurden sie nach ihrer zweiten Mitnahme im Jahr 2002 festgehalten?
A: Einige Tage.
[...]
F: Wie ging die Freilassung nach der zweiten Mitnahme vor sich?
A: Das zweite Mal habe ich die Kommandantur nicht selbst verlassen, sondern wurde mit einem Fahrzeug in die benachbarte Siedlung in XXXX gebracht und dort freigelassen. ..." (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 443).A: Das zweite Mal habe ich die Kommandantur nicht selbst verlassen, sondern wurde mit einem Fahrzeug in die benachbarte Siedlung in römisch 40 gebracht und dort freigelassen. ..." (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 443).
Auf Vorhalt dieser Widersprüche in der Beschwerdeverhandlung führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin (BF1) lapidar an:
"...BF1: Ich habe Probleme mit meiner Konzentration, ich habe das auch damals erklärt, ich habe ein schlechtes Gedächtnis. Sie haben mir jetzt einige Sachen erklärt und ich kann mich doch erinnern. ..." (Verhandlungsschrift vom 31.08.2010, Seite 17).
Aber auch auf Nachfrage war der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht im Stande die Widersprüche in seinem Vorbringen aufzuklären:
"...VR: Jede Anhaltung, in Ihrem Fall war es der zweite von drei Vorfällen, ist ein einprägsames Erlebnis. Da weiß man doch, ob man gleich am nächsten Tag oder erst nach zwei Tagen oder gar erst nach einigen Tagen entlassen wird. Wollen Sie dazu etwas sagen?
BF1: Wenn jemand im Schock ist, Sie verstehen das nicht, aber wenn jemand im Schock ist, kann er sich nicht mehr daran erinnern, ich war im Schock. Ich weiß nur, dass die zweite Anhaltung ein paar Tage dauerte. Ich war in so einem Zustand.
Anmerkung: BF1 grinst.
VR: Es macht doch wohl einen großen Unterschied, ob man beim zweiten Vorfall im Jänner (genauer Anfang 2002), wenn es bitterkalt ist, oder Ende des Sommers, wenn es wohl eher warm ist, auf einem Feld ausgesetzt wird oder von der Kommandantur heimgeht, oder gar in eine benachbarten Siedlung gebracht und dort (somit nicht auf einem Feld) freigelassen wird. Was sagen Sie dazu?
BF1: Ich habe das schon beim ersten Mal vor dem Bundesasylamt erklärt, ich spreche von der ersten Einvernahme beim Bundesasylamt. Als ich das zweite Mal mitgenommen worden bin, war es Ende Sommer 2002.
VR: Warum glauben Sie jetzt, dass es Sommer 2002 war?
BF1: Ich habe doch nicht gesagt, dass ich überzeugt, bin dass es im Sommer war. Ich habe gesagt Ende Sommer 2002. So wie ich mich daran erinnere, war es Ende Sommer. ..." (Verhandlungsschrift vom 31.08.2010, Seite 17f).
Wie aus dem für das Beschwerdeverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 23.05.2009 hervorgeht, ist davon auszugehen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Lage ist an Beschwerdeverhandlungen teilzunehmen. Für den erkennenden Senat ist es daher nicht nachvollziehbar, warum der Ehegatte der Beschwerdeführerin sein Vorbringen bezüglich der zweiten Festnahme derart variieren sollte. Hätte der Ehegatte der Beschwerdeführerin diesen Vorfall tatsächlich erlebt, so wäre ihm eine zeitliche Eingrenzung in Winter oder Sommer möglich und zumutbar. Die gravierenden Widersprüche im Vorbringen sprechen dafür, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin den Vorfall erfunden hat.
Auch die Widersprüche bezüglich des Ortes der Freilassung nach der behaupteten zweiten Anhaltung vermochte der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu entkräften:
"... VR: Können Sie noch etwas zu den drei Widersprüchen bezüglich
des Ortes der Freilassung angeben, die ich zuvor aufgezählt habe?
BF1: Das zweite Mal wurde ich bei der Kommandantur in XXXX festgehalten und man mich direkt bei der Kommandantur freigelassen. Ich habe die Kommandantur verlassen, bin aus dem Gebäude gegangen und mit den Verwandten haben wir unterwegs einen Bekannten getroffen, der hat uns nach Hause gebracht.BF1: Das zweite Mal wurde ich bei der Kommandantur in römisch 40 festgehalten und man mich direkt bei der Kommandantur freigelassen. Ich habe die Kommandantur verlassen, bin aus dem Gebäude gegangen und mit den Verwandten haben wir unterwegs einen Bekannten getroffen, der hat uns nach Hause gebracht.
VR: Wo haben Sie Ihre Verwandten getroffen?
BF1: Sie warteten auf der Straße vor der Kommandantur. Dann sind wir mit einem Auto eines Bekannten nach Hause gefahren. Das Auto hat einem Bekannten gehört, den wir unterwegs getroffen haben. Wir sind ursprünglich zu fuß gegangen.
VR: Welche Verwandten meinen Sie?
BF1: Mit Verwandten meine ich den Mann meiner Schwester, an die anderen kann ich mich nicht erinnern. Die drei Widersprüche sind entstanden, weil ich damals vom ersten Vorfall gesprochen habe. Jetzt sprechen wir ja vom zweiten Vorfall. Vielleicht habe ich das ja verwechselt. ..." (Verhandlungsschrift vom 31.08.2010, Seite 18).
Diese Behauptung stimmt zwar mit den Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung beim Bundesasylamt am 05.07.2006 überein, widerspricht aber seinen Angaben beim Bundesasylamt am 31.05.2005, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin auf einem Feld freigelassen worden sein soll und der Behauptung beim Bundesasylamt am 11.09.2007, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin in einer benachbarten Siedlung freigelassen worden sein soll. Es ist für den erkennenden Senat offensichtlich, dass sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung nur eine der drei Varianten seiner Geschichte entschieden hat, jedoch keine glaubhafte Erklärung für die zahlreichen Widersprüche finden konnte.
Wie auch das Bundesasylamt in seiner Begründung im Bescheid des Ehegatten bereits festhielt, waren die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend der dritten Festnahme ebenfalls widersprüchlich. In seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 31.05.2005 gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin noch an, dass er das dritte Mal vor ca. vier Monaten von maskierten Soldaten mitgenommen, eine Woche angehalten und über seinen Bruder verhört worden sei. Man hätte ihn gefragt ob er Kämpfer sei und sich für den Tod seines Bruders rächen wolle. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hätte nicht verraten, dass sein Bruder Widerstandskämpfer gewesen sei:
"...Das zweite Mal wurde ich am nächsten Tag auf ein Feld gebracht
[...]
Das 3. Mal war vor ca. 4 Monaten. Damals kamen maskierte Soldaten nach Hause. 1 Woche haben sie mich angehalten und haben mich misshandelt. Sie haben mich über meinen Bruder verhört. Sie verhörten mich, ob ich Kämpfer bin und mich für den Tod meines Bruders rächen will. Der wurde nämlich 1999 getötet. Mein Bruder war Widerstandskämpfer, aber da habe ich ihnen nicht verraten. ..." (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 37).
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab auch in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 05.07.2006 übereinstimmend damit an, dass er im Winter 2004 zum dritten Mal von maskierten Soldaten von zuhause angeholt worden sei. Sie hätten den Ehegatten der Beschwerdeführerin allerdings nicht bei der zweiten, sondern bei der dritten Anhaltung auf ein Feld gebracht. Man habe dem Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass er nicht gesagt hätte, dass sein Bruder ein Widerstandskämpfer gewesen sei und er ihn unterstützt hätte. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei in eine Grube geworfen, geschlagen, getreten und gefoltert worden. Der Vorgang Grube/Verhör habe sich mehrmals wiederholt und habe eine Woche gedauert:
"...Zum dritten Mal wurde ich im Winter 2004 wieder von den maskierten russischen Soldaten von zuhause abgeholt. Sie brachten mich auf ein Feld, dieses war ca. 20 bis 30 km von mir zuhause entfernt. Ich weiß es deshalb, da ich dort anschließend zu Fuß nachhause ging. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich ihnen nicht gesagt habe, dass mein Bruder ein Widerstandskämpfer und ihn unterstützt habe. Auf dem Feld wurde ich in eine Grube geworfenen und anschließend zum Verhör in ein benachbartes Häuschen gebracht. Ich wurde dort geschlagen und getreten. Ich wurde mittels Strom und Zigaretten, welche auf meinen Körper ausgedämpft wurden, gefoltert. Dieser Vorgang Grube/Verhör wiederholte sich mehrmals. Das Ganze dauerte eine Woche. Sie wollten, dass ich Information von den Widerstandskämpfern sammeln sollte. Ich war ohnmächtig, sie brachten mich von dem Feld weg und setzten mich aus. Als ich wieder zu mir kam, lag ich auf einem anderen Feld. Es war Nacht und aufgrund des Mondlichtes konnte ich mich orientieren. Ich ging zu Fuß in der Früh kam ich in ein Dorf. Dort half mich ein Mann. Anschließend ging ich selbst zurück in mein Dorf. ..." (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 113).
Auf Vorhalt dieses Widerspruches noch während der Einvernahme beim Bundesasylamt, so hatte der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei seiner ersten Einvernahme am 31.05.2005 noch angegeben beim zweiten Mal auf ein Feld gebracht worden zu sein und erst in der Einvernahme am 05.07.2006, widersprüchlich dazu, dass er nicht bei der zweiten, sondern bei der dritten Anhaltung auf ein Feld gebracht worden sei, führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus, dass es vermutlich ein Missverständnis gewesen sei und er bei der dritten Festnahme auf das Feld gebracht worden sei:
"...V: Bei der Einvernahme in Traiskirchen gaben sie jedoch an, dass sie beim zweiten Mal als sie festgenommen wurden auf ein Feld gebracht wurden. Heute sagen, sie waren auf der Zentralkommandantur der Miliz. Was stimmt jetzt.
A: Es war vermutlich ein Missverständnis. Auf das Feld wurde ich bei meiner dritten Festnahme verbracht. Was ich heute angebe ist richtig. ..." (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 113).
In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 11.09.2007 führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin demgegenüber widersprüchlich aus, dass er bezüglich der dritten Anhaltung nicht wisse, wo er hingebracht worden sei, als er zu sich gekommen sei, sei er schon in einer Grube gewesen. Es sei eine Woche festgehalten und danach auf einem Feld ausgesetzt worden:
"...Zur dritten Festnahme möchte ich noch ergänzen, dass ich auf einem Feld ausgesetzt wurde, so bin ich bis zu meiner Siedlung gekommen.
[...]
Beim dritten Mal weiß ich es nicht, wo ich hingebracht wurde. Als ich zu mir kam, war ich schon in einer Grube. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die ganze Woche in dieser Grube war, außer wenn ich zum Verhör musste und dort geschlagen und gefoltert wurde. ..." (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seiten 441 und 443).
Wie bereits oben ausgeführt, geht aus einem für das Beschwerdeverfahren erstellten psychiatrisch-neurologischen Gutachten hervor, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, an Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin, wie bereits oben ausgeführt, immer wieder widersprüchlich Angaben machte, geht der zur Entscheidung berufene Senat davon aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin die geschilderten Anhaltungen nicht tatsächlich erlebet hat, müsste es ihm ansonst doch möglich sein, diese drei Mitnahmen, die darüber hinaus auch in keinem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, zu unterscheiden und gleichbleibende Angaben machen zu können. Hätte der Ehegatte der Beschwerdeführerin die behaupteten Vorfälle tatsächlich erlebt, müsste ihm eine einheitliche Schilderung möglich sein. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin schilderte die Anhaltungen jedoch in drei Einvernahmen drei Mal unterschiedlich, was nicht gerade für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens spricht.
Aber auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigte sich der Eindruck des zur Entscheidung berufenen Senats, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin die geschilderten Mitnahmen lediglich konstruiert hat.
Gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 01.06.2005 noch übereinstimmend mit ihrem Ehegatten an, dass ihr Mann zuletzt vor vier Monaten (sohin etwa Jänner 2005) eine Woche angehalten, geschlagen und gefoltert worden sei (Akt des Bundesasylamtes, Seite 47), so führte sie bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.07.2006 widersprüchlich dazu aus, dass ihr Mann zwei oder drei Monate nach ihrer Hochzeit, also im August oder September 2004 von maskierten russischen Soldaten mitgenommen worden sei (Akt des Bundesasylamtes, Seite 105). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab jedoch an, im Dezember 2004 entführt worden zu sein und die Beschwerdeführerin war beim Bundesasylamt nicht in der Lage, ihre Behauptungen glaubhaft zu machen:
"...V: Ihr Mann gab bei der Einvernahme an, dass er im Dezember 2004 und für eine Woche von russischen Soldaten verschleppt wurde. Sie sagen es war entweder August oder September 2004. Was sagen sie dazu.
A: Ich bin aufgeregt und es kann sein, dass mich geirrt habe.
AW gibt weiters an: Ich kann mich nicht mehr erinnern, es kann auch im Dezember 2004 gewesen sein. ..." (Akt des Bundesasylamtes, Seite 107).
Für den erkennenden Senat ist es nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin an ein derart einschneidendes Erlebnis, welches immerhin mit fluchtauslösend gewesen sein soll, nicht erinnern können sollte und geht davon aus, dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung handelt, insbesondere da die Beschwerdeführerin am 11.09.2007 angab, dass der dritte Vorfall ca. drei Monate nach ihrer Hochzeit passierte sei (Akt des Bundesasylamtes, Seite 411).
In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass sowohl die Beschwerdeführerin, als auch ihr Ehegatte, ursprünglich übereinstimmend angegeben hatten, dass die Hochzeit im Juni 2004 gewesen sei, während die Beschwerdeführerin am 11.09.2007 widersprüchlich dazu angab, die Hochzeit wäre am 27. Juli 2004 gewesen:
"...Bis zu meiner Hochzeit im Juni 2004 wohne ich in XXXX bei meiner Mutter. ..." (Akt des Bundesasylamtes, Seite 105)."...Bis zu meiner Hochzeit im Juni 2004 wohne ich in römisch 40 bei meiner Mutter. ..." (Akt des Bundesasylamtes, Seite 105).
"...F: Wann und wo haben sie geheiratet bzw. unter welchem Ritus wurde die Ehe geschlossen.
A: Ich heiratete meine Frau XXXX im Juni 2004 bei uns zuhause im Dorf XXXX nach moslemischem Ritus. ..." (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 115).A: Ich heiratete meine Frau römisch 40 im Juni 2004 bei uns zuhause im Dorf römisch 40 nach moslemischem Ritus. ..." (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 115).
"...F: Wann haben sie geheiratet?
A: Im Jahr 2004 im Juni nach muslimischem Recht und ca. 2 oder 3 Monate standesamtlich, in XXXX. ..." (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 441).A: Im Jahr 2004 im Juni nach muslimischem Recht und ca. 2 oder 3 Monate standesamtlich, in römisch 40 . ..." (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 441).
"...F: Wann haben sie geheiratet?
A: Im Jahr 2004, am 27. Juli nach muslimischem Recht in der Siedlung XXXX. ..." (Akt des Bundesasylamtes, Seite 411).A: Im Jahr 2004, am 27. Juli nach muslimischem Recht in der Siedlung römisch 40 . ..." (Akt des Bundesasylamtes, Seite 411).
Mag dieser an sich marginale Widerspruch bezüglich des Hochzeitdatums, nämlich Juni oder Juli, normalerweise nicht zur Bewertung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin reichen, so ist er jedoch gerade in diesem Fall ausschlaggebend. So wäre der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach den Angaben der Beschwerdeführerin zwei bis drei Monate nach der Hochzeit im Juni 2004, also im August oder September 2004 mitgenommen worden, während er zwei bis drei Monate nach der Hochzeit im Juli im September oder Oktober 2004 festgenommen worden wäre. Demnach ergibt sich im Vorbringen der Beschwerdeführerin den Zeitpunkt der dritten Mitnahme betreffend ein weiterer nicht nachvollziehbarer Widerspruch, sowohl im Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst, als auch zum Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin. Es ist nicht plausibel, warum sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte den Zeitpunkt der dritten Festnahme nicht einheitlich datieren können bzw. sie nicht einmal dieselbe Jahreszeit angegeben können. Auch nach Aufzeigen dieser Widersprüche in der Beschwerdeverhandlung konnte der Ehegatte der Beschwerdeführerin keine nachvollziehbare Erklärung abgeben, sondern behauptete, dass sich die Beschwerdeführerin geirrt hätte:
"...VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Ihre Ehegattin in einer Einvernahme beim BAA am 05.07.2009 [Anm.: gemeint wohl 2006], widersprüchlich zu Ihren Angaben wonach Sie im Winter 2004 zum letzten Mal mitgenommen worden seien, behauptet hat, dass Sie im August oder September 2004 (Akt, BAA der Ehegattin, Zahl 05 07.655-BAL, Seite 105), somit in der warmen Jahreszeit und nicht im Winter, mitgenommen worden seien? Wollen Sie sich dazu äußern?
BF1: Meine Frau ist bis jetzt noch depressiv, und zwar deswegen, weil sie sich Sorgen macht, daher kann sie sich um ein paar Monate geirrt haben. Es kann sein, dass sie sich geirrt hat. Meine Angaben sich richtig. Ich habe recht.
VR: Ihre Ehegattin hat auch in der Einvernahme am 11.09.2007 behauptet, Sie seien ca. 3 Monate nach Ihrer Eheschließung, die mosemsiche sei am 27. Juli 2004 gewesen, mitgenommen worden (Akt BAA der Ehegattin, Zahl 05 07.655-BAL, Seite 411). Sie jedoch haben bei Ihrer Befragung beim BAA am 31.05.2005 (Akt BAA, Seite 37) wörtlich angegeben: "...Das 3. Mal war vor ca. 4 Monaten. Damals kamen maskierte Soldaten nach Hause...". Somit wäre das Jänner 2005 gewesen. Was sagen Sie dazu?
BF1: Wir haben im Juli geheiratet. Vielleicht hat sie sich um einen Monat geirrt. Ich weiß es nicht, meine Frau könnte es verwechselt haben. ..." (Verhandlungsschrift vom 31.08.2010, Seiten 19).
Wie aus dem für das Beschwerdeverfahren in Auftrag gegebenen Gutachten hervorgeht, ist die Beschwerdeführerin, entgegen der Behauptungen ihres Ehegatten, durchaus imstande, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Sie kann sich sprachlich ausreichend gut artikulieren. Sie kann Wahrnehmungen tätigen, diese speichern und regelrecht wiedergeben. Eine Störung der kognitiven Funktionen liegt nicht vor, die verstandesmäßige Befähigung ist ausreichend gegeben. Sie ist imstande, dem Gang der Verhandlung geistig zu folgen, Erklärungen anderer zu verstehen, eigene Anliegen diesen gegenüber verständlich vorzubringen und Verfahrenspflichten zu erfüllen. Sie ist imstande, ihre Rechtsinteressen aktiv wahrzunehmen (siehe dazu auch Feststellungen II.3.6. auf Seite 14 dieses Erkenntnisses). Es ist durchaus verständlich und nachvollziehbar, dass man sich um einen Monat irren kann, die Angaben der Beschwerdeführerin zur letzten Anhaltung variieren jedoch von August/September 2004, Oktober 2004 und Jänner 2005, weshalb der erkennende Senat nicht davon ausgeht, dass die vom Ehegatte der Beschwerdeführerin geschilderter Fluchtgeschichte der Wahrheit entspricht.Wie aus dem für das Beschwerdeverfahren in Auftrag gegebenen Gutachten hervorgeht, ist die Beschwerdeführerin, entgegen der Behauptungen ihres Ehegatten, durchaus imstande, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Sie kann sich sprachlich ausreichend gut artikulieren. Sie kann Wahrnehmungen tätigen, diese speichern und regelrecht wiedergeben. Eine Störung der kognitiven Funktionen liegt nicht vor, die verstandesmäßige Befähigung ist ausreichend gegeben. Sie ist imstande, dem Gang der Verhandlung geistig zu folgen, Erklärungen anderer zu verstehen, eigene Anliegen diesen gegenüber verständlich vorzubringen und Verfahrenspflichten zu erfüllen. Sie ist imstande, ihre Rechtsinteressen aktiv wahrzunehmen (siehe dazu auch Feststellungen römisch zwei.3.6. auf Seite 14 dieses Erkenntnisses). Es ist durchaus verständlich und nachvollziehbar, dass man sich um einen Monat irren kann, die Angaben der Beschwerdeführerin zur letzten Anhaltung variieren jedoch von August/September 2004, Oktober 2004 und Jänner 2005, weshalb der erkennende Senat nicht davon ausgeht, dass die vom Ehegatte der Beschwerdeführerin geschilderter Fluchtgeschichte der Wahrheit entspricht.
Darüber hinaus ist der erkennende Senat ebenso wie das Bundesasylamt der Ansicht, dass die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in den wesentlichen Eckpunkten abgesprochen wurde, so gaben beide zu Beginn der Asylverfahren noch übereinstimmend an, dass die dritte Mitnahme vor ca. vier Monaten (sohin im Jänner 2005) gewesen sei, während bei der Einvernahme am 05.07.2006 der Ehegatte der Beschwerdeführerin Winter 2004 und die Beschwerdeführerin August/September 2004 angab. Am 11.09.2007 gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin schließlich an, dass er im vierten oder fünften Monat nach seiner Hochzeit, im Zeitraum Oktober bis Dezember 2004, mitgenommen worden sei und die Beschwerdeführerin, dass die Festnahme drei Monate nach der Hochzeit im Juli (sohin im Oktober 2004) gewesen sei.
Aber auch die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dauer und dem Ort der Freilassung nach der dritten Mitnahme ihres Ehegatten waren nicht im Einklang mit jenen des Ehegatten der Beschwerdeführerin. So gab die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung am 11.09.2007 an, dass ihr Mann ein oder zwei Wochen später am Rand der Siedlung in XXXX rausgeschmissen worden sei (Akt des Bundesasylamtes, Seite 411), während der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei allen Einvernahmen diesbezüglich angab, eine Woche und nicht ein- bis zwei Wochen angehalten worden zu sein. In der Beschwerdeverhandlung zum Widerspruch betreffend der Dauer der Anhaltung befragt gab die Beschwerdeführerin (BF2), anstatt eine plausible Erklärung zu finden, nur an:Aber auch die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dauer und dem Ort der Freilassung nach der dritten Mitnahme ihres Ehegatten waren nicht im Einklang mit jenen des Ehegatten der Beschwerdeführerin. So gab die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung am 11.09.2007 an, dass ihr Mann ein oder zwei Wochen später am Rand der Siedlung in römisch 40 rausgeschmissen worden sei (Akt des Bundesasylamtes, Seite 411), während der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei allen Einvernahmen diesbezüglich angab, eine Woche und nicht ein- bis zwei Wochen angehalten worden zu sein. In der Beschwerdeverhandlung zum Widerspruch betreffend der Dauer der Anhaltung befragt gab die Beschwerdeführerin (BF2), anstatt eine plausible Erklärung zu finden, nur an:
"VR: Ich kann nicht ganz nachvollziehen, dass Sie beim BAA am 11.09.2007 behauptet haben, dass Ihr Ehegatte ein oder zwei Wochen nach der dritten Anhaltung freigelassen wurde, Ihr Ehegatte jedoch von einer Woche gesprochen hat. Die Anhaltung ist doch einprägsam. Jede Ehegattin würde die Tage zählen, weil sie Angst um das Leben Ihres Mannes hat. Da weiß man doch wohl genau, wie viele endlos lange und bange Tage man auf die Rückkehr warten musste.
BF2: Ich habe das nur gesagt, weil ich so aufgeregt war. Manchmal vergesse ich einfach etwas. Aber ich weiß jetzt sicher, dass er eine Woche angehalten wurde. Ich habe das Problem, dass ich manchmal etwas sage und dann sage ich was anderes. Das kommt vor. ..."
(Verhandlungsschrift vom 31.08.2010, Seite 36).
Widersprüchlich war das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten auch betreffend der Anwesenheit des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin bei der dritten Mitnahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin. So gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, dass sein Vater zu Hause gewesen sei und sich sogar auf den Boden legen hätte müssen, während die Beschwerdeführerin angab, dass der Schwiegervater nicht zu Hause gewesen sei. Die Beschwerdeführerin (BF2) und ihr Ehegatte (BF1) wurden dazu in der Beschwerdeverhandlung befragt:
"..."VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie in der Einvernahme beim BAA am 09.11.2007 angegeben haben (Akt BAA, Seite 443), dass Ihr Vater bei der dritten Festnahme zu Hause war und sich sogar auf den Boden legen musste, Ihre Ehegattin jedoch behauptet hat, dass er nicht zu Hause war und dass Sie noch gedacht hätte, gut, dass er nicht zu Hause sei (Akt BAA der Ehegattin, Seite 415)?
BF1: Damals meinen Sie?
VR: Ja.
BF1: Ich weiß es nicht. Sie hat es wahrscheinlich ganz verwechselt. Bei der Einvernahme ist sie immer im Schock.
Anmerkung: BF1 lächelt.
BF1: Ich habe recht, mein Vater war zu Hause.
VR: Ihre Ehegattin hat heute in der Verhandlung angegebenen, dass sie recht hätte und Sie unrecht haben.
BF1: Sie ist nicht imstande genaue Daten zu nennen. ..."
(Verhandlungsschrift vom 31.08.2010, Seite 21).
"... VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Ihr Ehegatte in der
Einvernahme beim BAA am 09.11.2007 angegeben hat (Akt BAA Ehegatte, Seite 443), dass sein Vater bei der dritten Festnahme zu Hause war und sich sogar auf den Boden legen musste, Sie jedoch behauptet haben, dass er nicht zu Hause war und dass Sie noch gedacht hätten, gut dass er nicht zu Hause sei (Akt BAA, Seite 415)?
BF2: Ja, das habe ich so gesagt.
VR: Wer hat jetzt recht? Sie oder Ihr Ehegatte?
BF2: Ich habe recht. Der Schwiegervater ist nie, so wie mein Mann beschrieben hat, am Boden gelegen. ..." (Verhandlungsschrift vom 31.08.2010, Seite 36f).
Auch dieser Widerspruch ist nicht nachvollziehbar und spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte auch die dritte Festnahme nicht tatsächlich erlebt haben.
Schließlich divergierten die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten auch bezüglich des Zeitpunkts der Rückkehr des Ehegatten der Beschwerdeführerin, weshalb ihnen Gelegenheit geboten wurde, dazu in der Beschwerdeverhandlung Stellung zu nehmen:
"...VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie in der Einvernahme beim BAA am 09.11.2007 angegeben haben, nach der dritten Anhaltung am Nachmittag bzw. Abend nach Hause gekommen zu sein (Akt BAA Seite 447), Ihre Ehegattin jedoch gegenteiliges behauptet (Akt BAA, Seite 413 und 415).
BF1: Was hat sie gesagt?
VR: Was haben Sie gesagt? Wann sind Sie nach Hause gekommen?
BF1: Es war gegen Abend, aber so genau kann ich es nicht mehr sagen.
Anmerkung BF1 lacht.
VR: Ihre Ehegattin hat angegeben, hat, dass Sie in der Nacht nach Hause gekommen seien und dass es hell zu werden begann. Was sagen Sie dazu?
BF1: Ich weiß nicht. Vielleicht hat sie es verwechselt, weil sie so aufgeregt war. ..." (Verhandlungsschrift vom 31.08.2010, Seite 20f).
"...VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Ihr Ehegatte in der Einvernahme beim BAA am 09.11.2007 angegeben hat, nach der dritten Anhaltung am Nachmittag bzw. Abend nach Hause gekommen zu sein (Akt BAA des Ehegatten, Seite 447), Sie jedoch behauptet haben, dass er in der Nacht nach Hause gekommen sei und dass es hell zu werden begann (Akt BAA, Seite 413 und 415)?
BF2: Ich weiß, dass er es nicht richtig gesagt hat. Er war so aufgeregt, dass er gar nichts wusste. Er ist jetzt auch noch durcheinander. ..." (Verhandlungsschrift vom 31.08.2010, Seite 36).
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Befragung am 11.09.2007 beim Bundesasylamt an, dass bei seiner Rückkehr nach der dritten Anhaltung sein Vater, sein Bruder, seine Frau, seine Schwestern XXXX, XXXX und XXXX, sowie andere Verwandte anwesend gewesen seien, während die Beschwerdeführerin angab, dass lediglich der Schwiegervater und sie selbst, sonst jedoch niemand, da gewesen sei:Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Befragung am 11.09.2007 beim Bundesasylamt an, dass bei seiner Rückkehr nach der dritten Anhaltung sein Vater, sein Bruder, seine Frau, seine Schwestern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , sowie andere Verwandte anwesend gewesen seien, während die Beschwerdeführerin angab, dass lediglich der Schwiegervater und sie selbst, sonst jedoch niemand, da gewesen sei:
"...F: Wer war nach ihrer Rückkehr nach ihrer dritten Mitnahme zu Hause?
A: Der Vater, XXXX, meine Frau, meine Schwester XXXX, XXXX und XXXX und noch andere Verwandte. ..." (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 449).A: Der Vater, römisch 40 , meine Frau, meine Schwester römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und noch andere Verwandte. ..." (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 449).
"...Wer war nach der Rückkehr des Mannes zu Hause?
A: Der Vater meines Mannes und ich. Sonst niemand, weil er in der Nacht nach Hause gekommen ist. ..." (Akt des Bundesasylamtes, Seite 413).
Auf Vorhalt dieses Widerspruches noch während der Einvernahme beim Bundesasylamt änderte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und behauptete, dass als ihr Mann zu sich gekommen sei, alle Verwandten im Haus gewesen seien.
"...5. Ihr Mann hat weiters angegeben, dass sein Vater, die Schwester XXXX, XXXX und XXXX und noch andere Verwandte bei seiner Rückkehr zu Hause gewesen wären."...5. Ihr Mann hat weiters angegeben, dass sein Vater, die Schwester römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und noch andere Verwandte bei seiner Rückkehr zu Hause gewesen wären.
A: Ja, das war so, aber erst als er zu sich kam, waren die Verwandten im Haus. Es war auch meine Schwester und meine Mutter dabei. ..." (Akt des Bundesasylamtes, Seite 415).
Dieses Vorbringen ist nicht plausibel, da der Ehegatte der Beschwerdeführerin nie angegeben hat, dass er nach der letzten Anhaltung in bewusstlosen Zustand nach Hause gebracht worden sei, sondern in den Einvernahmen beim Bundesasylamt am 05.07.2006 und 11.09.2007 angegeben hat, dass er nach der dritten Anhaltung auf einem Feld ausgesetzt wurde und selbst nach Hause ging (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Seiten 113 und 441). Es ist somit offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nichts dabei fand immer wieder unwahre Angaben im Asylverfahren zu machen. In Hinblick auf die oben angeführten Widersprüche bezüglich des Rückkehrzeitpunktes geht der zur Entscheidung berufene Senat davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte den geschilderten Vorfall tatsächlich nie erlebt haben.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab an, dass er sich nach der dritten Festnahme bei seinen Schwestern XXXX und XXXX sowie seinem Bruder in XXXX und bei einem Cousin in XXXX versteckt habe. Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin an, dass sich ihr Ehegatte bei verschiedenen Verwandten in XXXX und seinem Bruder in XXXX aufgehalten habe:Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab an, dass er sich nach der dritten Festnahme bei seinen Schwestern römisch 40 und römisch 40 sowie seinem Bruder in römisch 40 und bei einem Cousin in römisch 40 versteckt habe. Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin an, dass sich ihr Ehegatte bei verschiedenen Verwandten in römisch 40 und seinem Bruder in römisch 40 aufgehalten habe:
"...F: Bei welchen Schwestern haben sie sich nach der dritten Festnahme versteckt?
A: In XXXX bei XXXX, das ist meine älteste Schwester und auch bei meinem Bruder in XXXX. Bei meiner anderen Schwester XXXX, die auch in XXXX wohnt, nicht weit weg von meinem Bruder. In der Siedlung XXXX bei meinem Verwandten, entfernter Cousin. ..." (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 445).A: In römisch 40 bei römisch 40 , das ist meine älteste Schwester und auch bei meinem Bruder in römisch 40 . Bei meiner anderen Schwester römisch 40 , die auch in römisch 40 wohnt, nicht weit weg von meinem Bruder. In der Siedlung römisch 40 bei meinem Verwandten, entfernter Cousin. ..." (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 445).
"...F: Wo hat sich ihr Mann anschließend bis zur Ausreise aufgehalten?
A: In XXXX bei verschiedenen Verwandten und in XXXX bei seinem Bruder XXXX. Eigentlich wohnt seine ganze Verwandtschaft in XXXX außer sein Bruder, der in XXXX wohnt und eine Tante des Mannes, die auch in XXXX wohnt...." (Akt des Bundesasylamtes, Seite 413).A: In römisch 40 bei verschiedenen Verwandten und in römisch 40 bei seinem Bruder römisch 40 . Eigentlich wohnt seine ganze Verwandtschaft in römisch 40 außer sein Bruder, der in römisch 40 wohnt und eine Tante des Mannes, die auch in römisch 40 wohnt...." (Akt des Bundesasylamtes, Seite 413).
Im Gegensatz zum Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin führte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt aus, dass nur ein Bruder und eine Tante ihres Ehegatten in XXXX wohnen würden:Im Gegensatz zum Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin führte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt aus, dass nur ein Bruder und eine Tante ihres Ehegatten in römisch 40 wohnen würden:
"...F: Wo wohnen die anderen Geschwister ihres Mannes, außer XXXX, der in XXXX wohnt?"...F: Wo wohnen die anderen Geschwister ihres Mannes, außer römisch 40 , der in römisch 40 wohnt?
A: Eine Schwester wohnt in XXXX, zwei wohnen in XXXX, eine in XXXX und eine in XXXX.A: Eine Schwester wohnt in römisch 40 , zwei wohnen in römisch 40 , eine in römisch 40 und eine in römisch 40 .
Vorhalt: Zuvor haben sie angegeben, dass nur eine Tante und der Bruder des Mannes in XXXX wohnen?Vorhalt: Zuvor haben sie angegeben, dass nur eine Tante und der Bruder des Mannes in römisch 40 wohnen?
A: Die Schwester XXXX wohnte ab und zu bei ihrer Schwiegermutter in XXXX, deswegen sind wir nicht so oft zu ihr gefahren. Sie wohnte aber hauptsächlich in XXXX.A: Die Schwester römisch 40 wohnte ab und zu bei ihrer Schwiegermutter in römisch 40 , deswegen sind wir nicht so oft zu ihr gefahren. Sie wohnte aber hauptsächlich in römisch 40 .
F: Hat ihr Mann nach diesem Vorfall nur Unterkunft bei den Geschwistern genommen oder auch bei anderen Verwandten oder Bekannten?
A: Es kam auch vor, dass wir andere Verwandte auch besucht haben. Nachgefragt gebe ich an, dass sich mein Mann hauptsächlich bei seinem Bruder in XXXX versteckt hat. Ich glaube nicht, dass er sonst noch wo war. In XXXX war es nicht möglich, weil man dort jemand leicht finden kann, den man festnehmen will. In den Siedlungen kennt man sich gegenseitig. Nachgefragt gebe ich an, dass außer den erwähnten Personen (XXXX, XXXX und Tante des Mannes) niemand mehr in XXXX von den Geschwistern bzw. engeren Verwandten meines Mannes wohnt. ..." (Akt des Bundesasylamtes, Seite 413).A: Es kam auch vor, dass wir andere Verwandte auch besucht haben. Nachgefragt gebe ich an, dass sich mein Mann hauptsächlich bei seinem Bruder in römisch 40 versteckt hat. Ich glaube nicht, dass er sonst noch wo war. In römisch 40 war es nicht möglich, weil man dort jemand leicht finden kann, den man festnehmen will. In den Siedlungen kennt man sich gegenseitig. Nachgefragt gebe ich an, dass außer den erwähnten Personen (römisch 40 , römisch 40 und Tante des Mannes) niemand mehr in römisch 40 von den Geschwistern bzw. engeren Verwandten meines Mannes wohnt. ..." (Akt des Bundesasylamtes, Seite 413).
Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei der Fluchtgeschichte des Ehegatten der Beschwerdeführerin lediglich um ein Konstrukt handelt, sind die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten bezüglich des ersten Unterschlupfs des Ehegatten der Beschwerdeführerin. So gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, sich bei seinem Cousin in XXXX versteckt zu haben, während die Beschwerdeführerin angab, er hätte sich bei seinem Bruder in XXXX versteckt. Nach Vorhalt dieses Widerspruches führte die Beschwerdeführerin lapidar aus, dass ihr Mann tagsüber seinem Vater geholfen hätte, in der Nacht aber zu seinem Cousin gegangen sei:Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei der Fluchtgeschichte des Ehegatten der Beschwerdeführerin lediglich um ein Konstrukt handelt, sind die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten bezüglich des ersten Unterschlupfs des Ehegatten der Beschwerdeführerin. So gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, sich bei seinem Cousin in römisch 40 versteckt zu haben, während die Beschwerdeführerin angab, er hätte sich bei seinem Bruder in römisch 40 versteckt. Nach Vorhalt dieses Widerspruches führte die Beschwerdeführerin lapidar aus, dass ihr Mann tagsüber seinem Vater geholfen hätte, in der Nacht aber zu seinem Cousin gegangen sei:
"...Nachgefragt gebe ich an, dass der erste Verwandte bei dem ich unter gekommen bin, mein entfernter Cousin XXXX in XXXX war. ...""...Nachgefragt gebe ich an, dass der erste Verwandte bei dem ich unter gekommen bin, mein entfernter Cousin römisch 40 in römisch 40 war. ..."
(Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 449).
"...Nachgefragt gebe ich an, dass der erste Unterschlupf nach seiner zwei-dreiwöchigen Bettlägerigkeit bei seinem Bruder in XXXX war. ..." (Akt des Bundesasylamtes, Seite 413)."...Nachgefragt gebe ich an, dass der erste Unterschlupf nach seiner zwei-dreiwöchigen Bettlägerigkeit bei seinem Bruder in römisch 40 war. ..." (Akt des Bundesasylamtes, Seite 413).
"...7. Ihr Mann hat angegeben, dass er unmittelbar nach seiner Bettlägerigkeit, wo er noch an der Adresse des Vaters war für ca. 2-3 Wochen bei einem Cousin dritten Grades in XXXX sich versteckt hat."...7. Ihr Mann hat angegeben, dass er unmittelbar nach seiner Bettlägerigkeit, wo er noch an der Adresse des Vaters war für ca. 2-3 Wochen bei einem Cousin dritten Grades in römisch 40 sich versteckt hat.
A: Ja, das kam auch vor. Mein Mann ging dorthin. Es war so, dass er am Tag dem Vater half, aber in der Nacht ging er zum Cousin des dritten Grades namens XXXX. ..."(Akt des Bundesasylamtes, Seiten 415 und 417).A: Ja, das kam auch vor. Mein Mann ging dorthin. Es war so, dass er am Tag dem Vater half, aber in der Nacht ging er zum Cousin des dritten Grades namens römisch 40 . ..."(Akt des Bundesasylamtes, Seiten 415 und 417).
Abgesehen davon, dass es nicht plausibel erscheint, dass jemand der sich verstecken muss tagsüber dem Vater hilft, ist nicht nachvollziehbar warum die Beschwerdeführerin den Cousin nicht schon zuvor erwähnt hat und es geht der zur Entscheidung berufenen Senat davon aus, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung handelt. Dieser Eindruck ergibt sich auch aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt am 11.09.2007:
"... Vorhalt: Sie haben zuvor angegeben, dass ihr Mann nie in XXXX"... Vorhalt: Sie haben zuvor angegeben, dass ihr Mann nie in römisch 40
Unterschlupf genommen hat, weil es zu gefährlich wäre bzw. es leichter wäre in so einer Siedlung jemand zu finden, den man festnehmen will.
A: Ja, das ist natürlich so, dass man sehr oft in so einer Siedlung festgenommen wurde, weil man da weiß, wo sich jemand aufhält. Aber damit mein Mann keine Angst um sich selbst haben muss, ging er mit anderen Freunden zu XXXX und übernachtete dort.A: Ja, das ist natürlich so, dass man sehr oft in so einer Siedlung festgenommen wurde, weil man da weiß, wo sich jemand aufhält. Aber damit mein Mann keine Angst um sich selbst haben muss, ging er mit anderen Freunden zu römisch 40 und übernachtete dort.
Vorhalt: Sie haben zuvor angegeben, dass sich im Grunde genommen und ihres Wissens nach ihr Mann nur bei XXXX aufgehalten hat. Jetzt sagen sie das Gegenteil.Vorhalt: Sie haben zuvor angegeben, dass sich im Grunde genommen und ihres Wissens nach ihr Mann nur bei römisch 40 aufgehalten hat. Jetzt sagen sie das Gegenteil.
A: Natürlich übernachtete er auch in XXXX. Ich habe nur gemeint, nicht monatelang, sondern mal für eine Woche. Es kam nicht so oft vor, dass wir über einen Monat lang nicht zusammen waren. ..." (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 415 und 417).A: Natürlich übernachtete er auch in römisch 40 . Ich habe nur gemeint, nicht monatelang, sondern mal für eine Woche. Es kam nicht so oft vor, dass wir über einen Monat lang nicht zusammen waren. ..." (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 415 und 417).
Weiters ist nicht nachvollziehbar warum die Beschwerdeführerin angab mit ihrem Mann bis zur Ausreise immer zusammen gewesen zu sein, während der Ehegatte der Beschwerdeführerin angab, dass die Beschwerdeführerin nur manchmal mitgekommen sei. Dieser Umstand ist ein weiteres Indiz dafür, dass die geschilderten Ereignisse nicht auf Tatsachen beruhen sondern zwischen den Ehegatten lediglich grob, jedoch nicht im Detail abgesprochen wurden.
"...F: Wo haben sie sich nach diesem Vorfall anschließend immer aufgehalten?
A: Ich war immer mit meinem Mann gemeinsam bis zur Ausreise. ..."
(Akt des Bundesasylamtes, Seite 413).
"...F: Wenn sie sich versteckt haben bei Verwandten und ihren Geschwistern, ist ihre Frau auch mitgekommen?
A: Manchmal ist sie mit mir mitgekommen, manchmal blieb sie bei ihrer Mutter. Manchmal blieb sie auch alleine bei der Adresse, wo auch mein Vater wohnt. ..." (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 05 07.656-BAL, Seite 447).
"...8. Ihr Mann hat auch angegeben, dass sie nur manchmal mit ihm gegangen sind, wenn er sich versteckt hat. Sie wären aber auch manchmal bei ihrer Mutter gewesen und manchmal bei der Adresse des Vaters geblieben.
A: Natürlich war ich auch bei meiner Mutter, weil sie krank war.
Aber das sind Kleinigkeiten, die ich irgendwie... Bei uns ist es
nicht üblich, dass der Schwiegersohn bei der Schwiegermutter übernachtet. ..." (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 415 und 417).
Hinsichtlich der behaupteten Verfolgung wird nur der Vollständigkeit halber erwähnt, dass aus der vorgelegten Heiratsurkunde ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin am XXXX, somit unmittelbar vor ihrer Ausreise, in XXXX standesamtlich geheiratet hat und diese Tatsache mit der angeblichen Verfolgung des Ehegatten nicht zusammenpasst:Hinsichtlich der behaupteten Verfolgung wird nur der Vollständigkeit halber erwähnt, dass aus der vorgelegten Heiratsurkunde ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 , somit unmittelbar vor ihrer Ausreise, in römisch 40 standesamtlich geheiratet hat und diese Tatsache mit der angeblichen Verfolgung des Ehegatten nicht zusammenpasst:
VR: Ich kann nicht ganz nachvollziehen, dass Sie einerseits behaupten sich versteckt gehalten zu haben, andererseits jedoch eine Heiratsurkunde vorlegen (Akt BAA der Ehegattin Zahl 0507.655-BAL, Seite 125), aus der hervorgeht, dass Sie dennoch am XXXX in XXXX im XXXX die Ehe geschlossen haben. Ihre Ehegattin hat gesagt, dass Sie gemeinsam beim Standesamt waren (Akt BAA der Ehegattin Zahl 05 07.655-BAL, Seite 411). Wie passt das mit Ihrer angeblichen Verfolgung zusammen, zumal eine Eheschließung keine Voraussetzung für eine Ausreise darstellt?VR: Ich kann nicht ganz nachvollziehen, dass Sie einerseits behaupten sich versteckt gehalten zu haben, andererseits jedoch eine Heiratsurkunde vorlegen (Akt BAA der Ehegattin Zahl 0507.655-BAL, Seite 125), aus der hervorgeht, dass Sie dennoch am römisch 40 in römisch 40 im römisch 40 die Ehe geschlossen haben. Ihre Ehegattin hat gesagt, dass Sie gemeinsam beim Standesamt waren (Akt BAA der Ehegattin Zahl 05 07.655-BAL, Seite 411). Wie passt das mit Ihrer angeblichen Verfolgung zusammen, zumal eine Eheschließung keine Voraussetzung für eine Ausreise darstellt?
BF1: Wie soll ich das sagen. Ich war nicht zur föderalen Fahndung ausgeschrieben, ich wurde ja nicht überall und von der ganzen Polizei gesucht.
Anmerkung: BF1 grinst erneut.
BR: Wenn Sie nicht von der ganzen Polizei gesucht wurden, von wem wurden Sie gesucht?Bundesrat:, Wenn Sie nicht von der ganzen Polizei gesucht wurden, von wem wurden Sie gesucht?
BF1: Dort gibt es verschiedene Strukturen.
BR wiederholt die Frage.
BF1: Wie soll ich das sagen, die russischen Soldaten haben mich gesucht. Ich weiß nicht über welche Informationen sie über die Lage dort verfügen. ..." (Verhandlungsschrift vom 31.08.2010, Seite 20).
Das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Einerseits wird der Ehegatte der Beschwerdeführerin angeblich von russischen Soldaten gesucht und muss sich seinen eigenen Angaben nach verstecken, andererseits kann er aber nach XXXX zu seiner standesamtlichen Eheschließung fahren, da er nicht zur föderalen Fahndung ausgeschrieben wurde.Das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Einerseits wird der Ehegatte der Beschwerdeführerin angeblich von russischen Soldaten gesucht und muss sich seinen eigenen Angaben nach verstecken, andererseits kann er aber nach römisch 40 zu seiner standesamtlichen Eheschließung fahren, da er nicht zur föderalen Fahndung ausgeschrieben wurde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte Bescheinigungsmittel bezüglich der vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation vorlegen konnte, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, ihr Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Auf Grund der oben angeführten zahlreichen gravierenden Widersprüche, ist davon auszugehen, dass die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation frei erfunden sind.
II.4.3. Die Feststellungen, wonach weder stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde und dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine ihre Existenz gefährdende Notlage geraten würde (II.3.5.), beruhen auf den Feststellungen zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation (II.3.8.). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im Asylverfahren.römisch zwei.4.3. Die Feststellungen, wonach weder stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde und dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine ihre Existenz gefährdende Notlage geraten würde (römisch zwei.3.5.), beruhen auf den Feststellungen zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation (römisch zwei.3.8.). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im Asylverfahren.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung am 31.08.2010 an, dass das Haus seines Vaters in dem er und die Beschwerdeführerin vor der Ausreise gelebt hätten, der Schwiegervater der Beschwerdeführerin soll mittlerweile verstorben sein, derzeit leer stehe und der Großteil seiner Geschwister und deren Familien nach wie vor in Tschetschenien leben, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte im Fall ihrer Rückkehr, wie auch vor ihrer Ausreise, eine dauerhafte Registrierung hätten, weder obdachlos noch auf sich alleine gestellt wären, sondern, wie bereits vor der Ausreise, wieder mit der Unterstützung der Familienangehörigen rechnen könnten. Zusätzlich leben die Mutter und drei Schwestern der Beschwerdeführerin, samt deren Familien, nach wie vor in Tschetschenien (Verhandlungsschrift vom 31.08.2010, Seite 4 und 25).
Die Feststellungen zur psychischen Verfassung und Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (II.3.3.) beruhen auf dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Frau Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin/Diplom Psychotherapeutische Medizin/Akupunktur, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige vom 01.11.2009 (Gutachten Seiten 13 bis 15).Die Feststellungen zur psychischen Verfassung und Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.3.) beruhen auf dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin/Diplom Psychotherapeutische Medizin/Akupunktur, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige vom 01.11.2009 (Gutachten Seiten 13 bis 15).
Die Feststellungen zum physischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der Behandelbarkeit in der Russischen Föderation beruhen auf der Anfragebeantwortung des XXXX vom XXXX und einer darauf basierenden anonymisierten Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Moskau zur Behandelbarkeit der Beschwerden der Beschwerdeführerin für den Asylgerichtshof vom XXXX (Anfragen und Antwort liegen im Akt ein).Die Feststellungen zum physischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der Behandelbarkeit in der Russischen Föderation beruhen auf der Anfragebeantwortung des römisch 40 vom römisch 40 und einer darauf basierenden anonymisierten Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Moskau zur Behandelbarkeit der Beschwerden der Beschwerdeführerin für den Asylgerichtshof vom römisch 40 (Anfragen und Antwort liegen im Akt ein).
II.4.4. Die Feststellungen, wonach die kinderlose Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte illegal in das Bundesgebiet gereist sind und außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Asylantragstellung am 27.05.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet haben, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die Feststellungen wonach die Beschwerdeführerin außer ihrem Ehegatten und einer erwachsenen Schwester keine Verwandten im Bundesgebiet hat, ihre Mutter, die ebenso wie die Beschwerdeführerin Diabetikerin ist und drei weiterer Schwestern der Beschwerdeführerin samt deren Familien nach wie vor in Tschetschenien leben, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 31.08.2010. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich angegeben, dass sie ausschließlich wegen ihres Ehegatten ihren Herkunftsstaat verlassen hätte und ihre Ausreise nichts mit ihrer in Österreich aufhältigen erwachsenen Schwester zu tun hat. Hätte ihr Ehegatte keine Probleme gehabt, wäre sie nie ausgereist. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich keiner Arbeit nachgeht, in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig ist und mit ihrem Ehegatten von der finanziellen Unterstützung der Volkshilfe lebt, ergibt sich ebenfalls aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 31.08.2008. In der Beschwerdeverhandlung hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie viele Freunde in Österreich gefunden hat und nicht Mitglied eines Vereines ist. Ebenso, dass die Beschwerdeführerin keinen Deutschkurs abgeschlossen hat (es wurde allerdings eine Bestätigung bezüglich eines Deutschkurses der Volkshilfe aus dem Jahr 2008 in Vorlage gebracht), nur ein wenig Deutsch spricht und die Tage verbringt, indem sie zu Hause sitzt (Verhandlungsschrift vom 31.08.2010, Seiten 25, 26, 29 und 33).römisch zwei.4.4. Die Feststellungen, wonach die kinderlose Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte illegal in das Bundesgebiet gereist sind und außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Asylantragstellung am 27.05.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet haben, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die Feststellungen wonach die Beschwerdeführerin außer ihrem Ehegatten und einer erwachsenen Schwester keine Verwandten im Bundesgebiet hat, ihre Mutter, die ebenso wie die Beschwerdeführerin Diabetikerin ist und drei weiterer Schwestern der Beschwerdeführerin samt deren Familien nach wie vor in Tschetschenien leben, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 31.08.2010. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich angegeben, dass sie ausschließlich wegen ihres Ehegatten ihren Herkunftsstaat verlassen hätte und ihre Ausreise nichts mit ihrer in Österreich aufhältigen erwachsenen Schwester zu tun hat. Hätte ihr Ehegatte keine Probleme gehabt, wäre sie nie ausgereist. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich keiner Arbeit nachgeht, in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig ist und mit ihrem Ehegatten von der finanziellen Unterstützung der Volkshilfe lebt, ergibt sich ebenfalls aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 31.08.2008. In der Beschwerdeverhandlung hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie viele Freunde in Österreich gefunden hat und nicht Mitglied eines Vereines ist. Ebenso, dass die Beschwerdeführerin keinen Deutschkurs abgeschlossen hat (es wurde allerdings eine Bestätigung bezüglich eines Deutschkurses der Volkshilfe aus dem Jahr 2008 in Vorlage gebracht), nur ein wenig Deutsch spricht und die Tage verbringt, indem sie zu Hause sitzt (Verhandlungsschrift vom 31.08.2010, Seiten 25, 26, 29 und 33).
II.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.8.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 31.08.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seiten 40 bis 42) und einer Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Moskau für den Asylgerichtshof; XXXX im Verfahren der Beschwerdeführerin. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation. Den Länderfeststellungen ist die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten.römisch zwei.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.8.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 31.08.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seiten 40 bis 42) und einer Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Moskau für den Asylgerichtshof; römisch 40 im Verfahren der Beschwerdeführerin. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation. Den Länderfeststellungen ist die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten.
II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat VerfolgungGemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung
(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in(Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in
Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, inZentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrundeliegenden, in
Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Familienangehörige (§ 1 Z 6 AsylG) einesFamilienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG) eines
Asylberechtigten;
subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit § 15) odersubsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit Paragraph 15,) oder
Asylwerbers
stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (§ 10 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind untern einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind untern einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Wie das Bundesasylamt in seinem Bescheid zutreffend ausgeführt hat sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Anwendung eines Familienverfahrens gemäß § 10 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, erfüllt.Wie das Bundesasylamt in seinem Bescheid zutreffend ausgeführt hat sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Anwendung eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 10, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1031, im Fall eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation, Volksgruppe Tschetschene, unter anderem ausgeführt, dass sich nicht erkennen lässt, dass alle Tschetschenen allein auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung, einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Heimatgebiet ausgesetzt gewesen wären. Auf Grund der aktuellen Länderfeststellungen geht der erkennende Senat davon aus, dass auch derzeit keine asylrelevante Verfolgung von Tschetschenen, alleine auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe, vorliegt.
In der Russischen Föderation werden Tschetschenen nicht alleine auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe verfolgt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin konnte eine aktuelle Verfolgungsgefahr für sich oder die Beschwerdeführerin aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen im Asylverfahren nicht glaubhaft machen. Individuelle Fluchtgründe der Beschwerdeführerin wurden weder beim Bundesasylamt, noch in der Beschwerde oder in den Verhandlungen beim Asylgerichtshof geltend gemacht. Wie bereits ausgeführt (siehe II.3.1.) wurden der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Die gegen den Bescheid des Ehegatten eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag in Spruchpunkt I. abgewiesen (siehe II.3.4.).In der Russischen Föderation werden Tschetschenen nicht alleine auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe verfolgt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin konnte eine aktuelle Verfolgungsgefahr für sich oder die Beschwerdeführerin aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen im Asylverfahren nicht glaubhaft machen. Individuelle Fluchtgründe der Beschwerdeführerin wurden weder beim Bundesasylamt, noch in der Beschwerde oder in den Verhandlungen beim Asylgerichtshof geltend gemacht. Wie bereits ausgeführt (siehe römisch zwei.3.1.) wurden der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Die gegen den Bescheid des Ehegatten eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag in Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen (siehe römisch zwei.3.4.).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides war daher abzuweisen.
II.6.1. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.römisch zwei.6.1. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.
Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht und es konnten auch keine von Amts wegen festgestellt werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten bezüglich jener Gründe, die für die Ausreise ihres Ehegatten aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft (II.3.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht und es konnten auch keine von Amts wegen festgestellt werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten bezüglich jener Gründe, die für die Ausreise ihres Ehegatten aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft (römisch zwei.3.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Ausreisegründe vorgebracht. Das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin bezüglich seiner Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Ihre ebenso wie die Beschwerdeführerin an Diabetes erkranket Mutter, drei Schwestern und deren Familien leben nach wie vor in Tschetschenien, ebenso ein Schwager und fünf Schwägerinnen jeweils mit deren Familien. Darüber hinaus steht das Haus des verstorbenen Schwiegervaters, in welchem die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte vor deren Ausreise gelebt haben, leer, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatten im Fall ihrer Rückkehr obdachlos wären oder, wie in der Beschwerde nicht nachvollziehbar behauptet, nicht registriert werden könnten (zur Registrierung siehe Feststellungen II.3.8.2. Rückkehr, Seite 18 dieses Erkenntnisses). Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Eheschließung als ausgebildete Buchhalterin in einem Krankenhaus in XXXX gearbeitet (Verhandlungsschrift vom 31.08.2010, Seite 33). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin konnte bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt bestreiten. Der Ehegatte Beschwerdeführerin ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, wäre es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten wieder zumutbar durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Beschwerdeführerin Hunger leiden würde, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es hat sich im Verfahren auch nicht ergeben, dass die derzeit in Tschetschenien lebende Familie der Beschwerdeführerin Hunger leiden würde.Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Ausreisegründe vorgebracht. Das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin bezüglich seiner Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Ihre ebenso wie die Beschwerdeführerin an Diabetes erkranket Mutter, drei Schwestern und deren Familien leben nach wie vor in Tschetschenien, ebenso ein Schwager und fünf Schwägerinnen jeweils mit deren Familien. Darüber hinaus steht das Haus des verstorbenen Schwiegervaters, in welchem die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte vor deren Ausreise gelebt haben, leer, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatten im Fall ihrer Rückkehr obdachlos wären oder, wie in der Beschwerde nicht nachvollziehbar behauptet, nicht registriert werden könnten (zur Registrierung siehe Feststellungen römisch zwei.3.8.2. Rückkehr, Seite 18 dieses Erkenntnisses). Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Eheschließung als ausgebildete Buchhalterin in einem Krankenhaus in römisch 40 gearbeitet (Verhandlungsschrift vom 31.08.2010, Seite 33). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin konnte bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt bestreiten. Der Ehegatte Beschwerdeführerin ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, wäre es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten wieder zumutbar durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Beschwerdeführerin Hunger leiden würde, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es hat sich im Verfahren auch nicht ergeben, dass die derzeit in Tschetschenien lebende Familie der Beschwerdeführerin Hunger leiden würde.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut- unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut- unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).
Die Beschwerdeführerin ist nicht ganz gesund, sondern leidet an Diabetes mellitus Typ 2, Morbus Cushing und benötigt eine Hypophysenadenomoperation. Die Beschwerdeführerin nimmt blutdrucksenkende Tabletten, sowie Tabletten gegen Diabetes. Die nach wie vor in Tschetschenien lebende Mutter der Beschwerdeführerin leidet ebenfalls an Diabetes. Bei den bei der Beschwerdeführerin festgestellten Krankheiten handelt es sich keineswegs um sehr außergewöhnliche Krankheiten, die nicht auch in der Russischen Föderation behandelbar wären. Der Service ist prinzipiell flächendeckend (siehe dazu auch Feststellungen II.3.6. und Länderfeststellungen II.3.8.4 Medizinische Versorgung). Sollte die Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr im Herkunftsstaat medizinische Behandlung benötigen, ist nach den Länderfeststellungen von einer grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat auszugehen, auch wenn diese nicht österreichische Standards erreichen. Die Beschwerdeführerin kann mit umfassender Unterstützung durch ihre Verwandten im Herkunftsstaat rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in Russischen Föderation teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die Auswirkungen stellen jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände dar, sodass die psychische Konstitution der körperlich gesunden Beschwerdeführerin nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Die Beschwerdeführerin ist nicht ganz gesund, sondern leidet an Diabetes mellitus Typ 2, Morbus Cushing und benötigt eine Hypophysenadenomoperation. Die Beschwerdeführerin nimmt blutdrucksenkende Tabletten, sowie Tabletten gegen Diabetes. Die nach wie vor in Tschetschenien lebende Mutter der Beschwerdeführerin leidet ebenfalls an Diabetes. Bei den bei der Beschwerdeführerin festgestellten Krankheiten handelt es sich keineswegs um sehr außergewöhnliche Krankheiten, die nicht auch in der Russischen Föderation behandelbar wären. Der Service ist prinzipiell flächendeckend (siehe dazu auch Feststellungen römisch zwei.3.6. und Länderfeststellungen römisch zwei.3.8.4 Medizinische Versorgung). Sollte die Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr im Herkunftsstaat medizinische Behandlung benötigen, ist nach den Länderfeststellungen von einer grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat auszugehen, auch wenn diese nicht österreichische Standards erreichen. Die Beschwerdeführerin kann mit umfassender Unterstützung durch ihre Verwandten im Herkunftsstaat rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in Russischen Föderation teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die Auswirkungen stellen jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände dar, sodass die psychische Konstitution der körperlich gesunden Beschwerdeführerin nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.
Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
II.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
II.7.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.7.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VfGH 28.01.2010, U2839/09 mwN).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VfGH 28.01.2010, U2839/09 mwN).
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt, dessen Verfahren zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden wird. Außerdem lebt eine erwachsener Schwester, derentwegen die Beschwerdeführerin aber nicht nach Österreich gereist ist, im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte leben mit der erwachsenen Schwester der Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer erwachsenen, verheirateten Schwester besteht keine finanzielle Abhängigkeit. Dass ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester vorliege, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es liegt im konkreten Fall bezüglich der erwachsenen, verheirateten Schwester mangels Beziehungsintensität kein Familienverfahren vor. Die Mutter und drei Schwestern der Beschwerdeführerin und deren Familien leben nach wie vor in Tschetschenien. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt, dessen Verfahren zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden wird. Außerdem lebt eine erwachsener Schwester, derentwegen die Beschwerdeführerin aber nicht nach Österreich gereist ist, im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte leben mit der erwachsenen Schwester der Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer erwachsenen, verheirateten Schwester besteht keine finanzielle Abhängigkeit. Dass ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester vorliege, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es liegt im konkreten Fall bezüglich der erwachsenen, verheirateten Schwester mangels Beziehungsintensität kein Familienverfahren vor. Die Mutter und drei Schwestern der Beschwerdeführerin und deren Familien leben nach wie vor in Tschetschenien. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
II.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwer der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von zweiundzwanzig Jahren am 27.05.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin machte im Lauf des Verfahrens, trotz entsprechender Belehrung sogar in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Gerichtshof, immer wieder bewusst unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung ihres Ehegatten in der Russischen Föderation. Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides gut drei Jahre und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes gut fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin hat im Asylverfahren keine Asylgründe angegeben. Ihr Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich mangels eigener Asylgründe und auf Grund der unwahren Behauptungen der Beschwerdeführerin in Verfahren ihres Ehegatten als unberechtigt erwiesen hat und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel. Die unbescholtene Beschwerdeführerin geht keiner Beschäftigung nach, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Volkshilfe. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung am 31.08.2010 angegeben, keinen Deutschkurs besucht zu haben (es jedoch eine Deutschkursbestätigung der Volkshilfe aus dem Jahr 2008 in Vorlage gebracht), ansonsten keinerlei Fortbildungsveranstaltungen besucht zu haben und ist nicht Mitglied eines Vereines zu sein. Die Beschwerdeführerin hat sich nur wenig Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, aber Freunde in Österreich gefunden. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. Ein besonderes Maß an Integration hat die Beschwerdeführerin insgesamt nicht dargetan. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich, die erst als zweiundzwanzigjährige nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat den Großteil ihres Lebens verbracht hat und dort über ihre Mutter, drei Schwestern, einen Schwager und vier Schwägerinnen jeweils samt deren Familien verfügt.Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von zweiundzwanzig Jahren am 27.05.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin machte im Lauf des Verfahrens, trotz entsprechender Belehrung sogar in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Gerichtshof, immer wieder bewusst unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung ihres Ehegatten in der Russischen Föderation. Im Hinblick auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides gut drei Jahre und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes gut fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin hat im Asylverfahren keine Asylgründe angegeben. Ihr Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich mangels eigener Asylgründe und auf Grund der unwahren Behauptungen der Beschwerdeführerin in Verfahren ihres Ehegatten als unberechtigt erwiesen hat und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel. Die unbescholtene Beschwerdeführerin geht keiner Beschäftigung nach, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Volkshilfe. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung am 31.08.2010 angegeben, keinen Deutschkurs besucht zu haben (es jedoch eine Deutschkursbestätigung der Volkshilfe aus dem Jahr 2008 in Vorlage gebracht), ansonsten keinerlei Fortbildungsveranstaltungen besucht zu haben und ist nicht Mitglied eines Vereines zu sein. Die Beschwerdeführerin hat sich nur wenig Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, aber Freunde in Österreich gefunden. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. Ein besonderes Maß an Integration hat die Beschwerdeführerin insgesamt nicht dargetan. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich, die erst als zweiundzwanzigjährige nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat den Großteil ihres Lebens verbracht hat und dort über ihre Mutter, drei Schwestern, einen Schwager und vier Schwägerinnen jeweils samt deren Familien verfügt.
Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens, in dem die keine Asylgründe geltend gemacht und bewusst unwahre Angaben im Verfahren ihres Ehegatten gemacht hat, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens, in dem die keine Asylgründe geltend gemacht und bewusst unwahre Angaben im Verfahren ihres Ehegatten gemacht hat, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an einem geregelten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung die Interessen der Beschwerdeführerin. Das Asylrecht und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist auch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden müsste. Zahlreiche nahe Verwandte der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Tschetschenien.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation vor. Die Beschwerdeführerin ist eine Frau im arbeitsfähigen Alter, leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit im Sinne des
Art. 3 EMRK und es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung desArtikel 3, EMRK und es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des
Art. 3 EMRK.Artikel 3, EMRK.
Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
17.12.2010