TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/14 D9 411388-1/2010

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Veröffentlicht am 14.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §7
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D9 411388-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Jänner 2010, Zl. 04 02.089-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Jänner 2010, Zl. 04 02.089-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer gelangte gemeinsam mit seiner Ehegattin unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und ersuchte am 8. Februar 2004 um Gewährung von Asyl.römisch eins. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer gelangte gemeinsam mit seiner Ehegattin unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und ersuchte am 8. Februar 2004 um Gewährung von Asyl.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Juli 2004, FZ 04 02.089-BAS, wurde dem Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG), stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt. In Einem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 12 AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Juli 2004, FZ 04 02.089-BAS, wurde dem Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG), stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt. In Einem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 22. Juli 2004 zugestellt.

2. Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 teilte die Grenzpolizeiinspektion Hohenau mit, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle neben seinem österreichischen Konventionsreisedokument einen auf seinen Namen ausgestellten russischen Reisepass vorwies.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24. August 2009 legte der Beschwerdeführer aus freien Stücken den auf seinen Namen ausgestellten russischen Reisepass vor und gab an, er könne mit diesem Dokument ohne Visum nach Weißrussland reisen, wo er ab und zu Angehörige treffe. In der Russischen Föderation sei er nicht gewesen. Die Reisepassausstellung habe er über Verwandte in Auftrag gegeben, welche Dokumente diese vorzulegen gehabt hätten, wisse er nicht. Bei einer Einreise nach Weißrussland mit seinem Konventionsreisepass würde er ein Visum benötigen, für welches es jedoch keine Chance gebe. Weiters äußerte er sich dahingehend: "ich möchte meinen Asylantrag zurückziehen und ein Arbeitsvisum machen." Über Vorhalt der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht mehr wolle und er sich durch die Ausstellung eines russischen Reisepasses unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt habe, somit eine Aberkennungsverfahren durchzuführen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er möchte nicht, dass sein Asyl aberkannt werde; sofern "das Arbeitsvisum gut laufe, sei eine Aberkennung ok".

Nach Durchführung von Recherchen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2010, Zl. 04 02.089-BAS der ihm mit Bescheid vom 19. Juli 2004, Zl. 04 02.089-BAS, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und in Einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Absatz 3 [gemeint wohl: Absatz 4] AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Mit Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Nach Durchführung von Recherchen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2010, Zl. 04 02.089-BAS der ihm mit Bescheid vom 19. Juli 2004, Zl. 04 02.089-BAS, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt und in Einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 3 [gemeint wohl: Absatz 4] AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Genannter Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers durch persönliche Übernahme am 21. Jänner 2010 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2010, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag wurde gegenständliche Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 3. Februar 2010 langte beim Asylgerichtshof am 8. Februar 2010 ein und wurde das Beschwerdeverfahren in Anwendung der geltenden Geschäftsverteilung dem nunmehr vorsitzenden Richter zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Dem volljährigen und unbescholtenen Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation mit Wohnsitz im Bundesgebiet, dessen Identität feststeht, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Asyl (gilt nunmehr als: der Status des Asylberechtigten) zuerkannt und in Einem festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 22. Juli 2004 zugestellt und erwuchs dieser in weiterer Folge am 6. August 2004 in Rechtskraft.

Nunmehr verfahrensgegenständlicher Bescheid vom 19. Jänner 2010, Zl, 04 02.089-BAS, wurde durch Zustellung am 21. Jänner 2010 erlassen.

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und das Zentrale Melderegister.

Die Identität des Beschwerdeführers steht durch Vorlage eines unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumentes fest.

Die Feststellung über die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stützt sich auf den Strafregisterauszug der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Dezember 2010.

Laut Auszug aus dem zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.

Die Zeitpunkte der Zustellung der Bescheide vom 19. Juli 2004 bzw. vom 19. Jänner 2010 ergeben sich auf Grund der im Akt einliegenden Rückscheine.

Rechtlich folgt daraus:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gilt einem/einer Fremden, dem/der am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des/der Asylberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gilt einem/einer Fremden, dem/der am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des/der Asylberechtigten als zuerkannt.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Absatz 1 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat in Anwendung der Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz 1 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat in Anwendung der Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden ist.

2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn3. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der/die Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu Grunde.Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu Grunde.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann das Bundesasylamt einem/einer Fremden, der/die nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der/die Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem/der Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem/einer solchen Fremden der Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann das Bundesasylamt einem/einer Fremden, der/die nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der/die Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem/der Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem/einer solchen Fremden der Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

Die belangte Behörde vermeint, dass durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens mit 22. Juli 2009 (Zeitpunkt der erstmaligen Ladung des Beschwerdeführers im Rahmen des Aberkennungsverfahrens) die Aberkennung selbst fristgerecht gemäß § 7 AsylG 2005 erfolgte (vgl. Bescheid der belangten Behörde, Seite 3).Die belangte Behörde vermeint, dass durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens mit 22. Juli 2009 (Zeitpunkt der erstmaligen Ladung des Beschwerdeführers im Rahmen des Aberkennungsverfahrens) die Aberkennung selbst fristgerecht gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 erfolgte vergleiche Bescheid der belangten Behörde, Seite 3).

Unbeschadet des Umstandes, wonach die Unterfertigung der erstmaligen Ladung des Beschwerdeführers durch die zuständige Organwalterin der belangte Behörde am 23. Juli 2009 erfolgte, diese dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 27. Juli 2009 zugestellt wurde, wird die Rechtsansicht der belangten Behörde schon aufgrund des eindeutigen Wortlautes der gesetzlichen Bestimmung nicht geteilt. Eine Aberkennung, die durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt, erfordert demnach die binnen dieses Zeitraumes fristgerechte Zustellung (= Erlassung) des erstinstanzlichen Bescheides (vgl. auch RV 952 XXII. GP, Frank/Anerinhof/Filzwieser Asylgesetz 20055, § 7 K 22).Unbeschadet des Umstandes, wonach die Unterfertigung der erstmaligen Ladung des Beschwerdeführers durch die zuständige Organwalterin der belangte Behörde am 23. Juli 2009 erfolgte, diese dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 27. Juli 2009 zugestellt wurde, wird die Rechtsansicht der belangten Behörde schon aufgrund des eindeutigen Wortlautes der gesetzlichen Bestimmung nicht geteilt. Eine Aberkennung, die durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt, erfordert demnach die binnen dieses Zeitraumes fristgerechte Zustellung (= Erlassung) des erstinstanzlichen Bescheides vergleiche auch Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP, Frank/Anerinhof/Filzwieser Asylgesetz 20055, Paragraph 7, K 22).

Im gegenständlichen Fall steht aufgrund der Aktenlage außer Zweifel, dass die Voraussetzung des Zeitablaufes erfüllt ist und - nach Einholung einer Melde- und Strafregisterauskunft - der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat und unbescholten ist.

In diesem Zusammenhang verbleibt abschließend anzumerken, dass die belangte Behörde ihrem Bescheid sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung als auch der Erlassung eine veraltete Rechtslage zugrunde legte und die mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretene Novelle zum AsylG 2005 außer Acht ließ.

4. Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.4. Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof somit unterbleiben.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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