TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/20 C8 313520-2/2008

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Veröffentlicht am 20.12.2010
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Norm

AVG §71 Abs2
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Zl. C8 313520-2/2008/8E

Zl. C8 313.520-1/2008/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FILZWIESER-HAT über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Indien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.02.2007, GZ: 05 07.328-BAW und vom 22.02.2007, GZ: 05 07.328-BAW in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FILZWIESER-HAT über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.02.2007, GZ: 05 07.328-BAW und vom 22.02.2007, GZ: 05 07.328-BAW in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde von XXXX alias XXXX vom 20.05.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2007, Zahl: 05 07.328-BAW, wird gemäß § 71 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 vom 20.05.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2007, Zahl: 05 07.328-BAW, wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

II. Die Beschwerde von XXXX alias XXXX vom 20.05.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2007, Zahl: 05 07.328-BAW, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 vom 20.05.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2007, Zahl: 05 07.328-BAW, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 18.05.2005 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet ein und brachte am 23.05.2005 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Er wurde am 22.06.2005 und am 21.02.2007 einer niederschriftlichen Befragung durch das Bundesasylamt unterzogen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.02.2007, FZ. 05 07.328-BAW, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.02.2007, FZ. 05 07.328-BAW, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 16.03.2009 negativ in Rechtskraft.

2. Am 23.05.2007 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2007 ein.2. Am 23.05.2007 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2007 ein.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass durch ein unabsehbares Ereignis und ein entschuldbares Versäumnis in der Kanzlei seines Rechtsvertreters die Einbringung der Berufung unterblieben sei. Der gegenständliche Bescheid sei seinem Rechtsvertreter am 01.03.2007 zugestellt worden. Dieser habe die Post selbst geöffnet, den Eingangsstempel angebracht und handschriftlich die Anweisung "Berufung" sowie "15.03.2007" angebracht. Wie im Kanzleiablauf üblich, habe sein Rechtsvertreter das Schriftstück zur weiteren Bearbeitung in das dafür vorgesehene Fach für die Mitarbeiter gelegt. An sich seien die Mitarbeiter (donnerstags und freitags Herr XXXX) angewiesen, die Anweisungen auf den einzelnen Schriftstücken zu befolgen (z.B. Akt suchen, Termin mit Klient vereinbaren, Schriftstück ablegen etc.), insbesondere auch die vermerkten Fristen im Fristenbuch einzutragen. Am 10.05.2007 habe der Beschwerdeführer ein Schriftstück der Fremdenpolizei erhalten, in dem er zur Ausreise aufgefordert worden sei, da sein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Mit diesem Schreiben habe er am 11.05.2007 seinen Rechtsvertreter aufgesucht, der in seinem Handakt nachgesehen habe. Im Handakt sei weder der Bescheid noch eine Berufungsausfertigung eingelegt gewesen. Sein Rechtsvertreter habe daraufhin sämtliche Akten durchgesehen und festgestellt, dass der gegenständliche Bescheid einerseits in einem anderen Akt abgelegt gewesen und weiters die Frist nicht im Fristenbuch vermerkt worden sei. Aufgrund der Situation der Auffindung des Bescheides, nämlich mit einer Büroklammer zusammengeheftet, habe sich für seinen Rechtsvertreter der Verdacht ergeben, dass der gegenständliche Bescheid sich im Bearbeitungsfach oder dessen Entnahme mit dem Schriftstück des Aktes, in welchem der Bescheid aufgefunden worden sei, zusammengerutscht sei. Der bereits seit zweieinhalb Jahren bei seinem Rechtsvertreter zur vollsten Zufriedenheit und ohne Versäumnisse beschäftigte Angestellte XXXX habe wohl irrtümlich zwei Schriftstücke als eines angesehen und lediglich die oben liegende Anweisung befolgt sowie nicht bemerkt, dass der gegenständliche Bescheid angeheftet gewesen sei. Jedenfalls sei die Frist nicht eingetragen gewesen und der Bescheid in einem anderen Akt abgelegt worden.Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass durch ein unabsehbares Ereignis und ein entschuldbares Versäumnis in der Kanzlei seines Rechtsvertreters die Einbringung der Berufung unterblieben sei. Der gegenständliche Bescheid sei seinem Rechtsvertreter am 01.03.2007 zugestellt worden. Dieser habe die Post selbst geöffnet, den Eingangsstempel angebracht und handschriftlich die Anweisung "Berufung" sowie "15.03.2007" angebracht. Wie im Kanzleiablauf üblich, habe sein Rechtsvertreter das Schriftstück zur weiteren Bearbeitung in das dafür vorgesehene Fach für die Mitarbeiter gelegt. An sich seien die Mitarbeiter (donnerstags und freitags Herr römisch 40 ) angewiesen, die Anweisungen auf den einzelnen Schriftstücken zu befolgen (z.B. Akt suchen, Termin mit Klient vereinbaren, Schriftstück ablegen etc.), insbesondere auch die vermerkten Fristen im Fristenbuch einzutragen. Am 10.05.2007 habe der Beschwerdeführer ein Schriftstück der Fremdenpolizei erhalten, in dem er zur Ausreise aufgefordert worden sei, da sein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Mit diesem Schreiben habe er am 11.05.2007 seinen Rechtsvertreter aufgesucht, der in seinem Handakt nachgesehen habe. Im Handakt sei weder der Bescheid noch eine Berufungsausfertigung eingelegt gewesen. Sein Rechtsvertreter habe daraufhin sämtliche Akten durchgesehen und festgestellt, dass der gegenständliche Bescheid einerseits in einem anderen Akt abgelegt gewesen und weiters die Frist nicht im Fristenbuch vermerkt worden sei. Aufgrund der Situation der Auffindung des Bescheides, nämlich mit einer Büroklammer zusammengeheftet, habe sich für seinen Rechtsvertreter der Verdacht ergeben, dass der gegenständliche Bescheid sich im Bearbeitungsfach oder dessen Entnahme mit dem Schriftstück des Aktes, in welchem der Bescheid aufgefunden worden sei, zusammengerutscht sei. Der bereits seit zweieinhalb Jahren bei seinem Rechtsvertreter zur vollsten Zufriedenheit und ohne Versäumnisse beschäftigte Angestellte römisch 40 habe wohl irrtümlich zwei Schriftstücke als eines angesehen und lediglich die oben liegende Anweisung befolgt sowie nicht bemerkt, dass der gegenständliche Bescheid angeheftet gewesen sei. Jedenfalls sei die Frist nicht eingetragen gewesen und der Bescheid in einem anderen Akt abgelegt worden.

Dem Schreiben beigelegt wurde zudem eine Kopie aus dem Fristenbuch für den 15.03.2007, in welchem kein Eintrag hinsichtlich des Beschwerdeführers aufscheint.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.06.2007, FZ. 05 07.328-BAW, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.06.2007, FZ. 05 07.328-BAW, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Am 12.07.2007 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt Berufung ein, in welcher er ausführte, dass es sich bei der Feststellung der belangten Behörde, wonach das "Vergessen" durch einen Rechtsanwalt ein "auffallend sorgloses Handeln" sei, um eine unrichtige Feststellung handle. Sein Rechtsvertreter habe nämlich am Schriftstück die richtige Frist eingetragen und somit korrekt gehandelt. Lediglich der Mitarbeiter habe die Weisung aus einem leichten Versehen nicht befolgt und die Frist nicht im Fristenbuch eingetragen. Dem Rechtsvertreter sei es bei einem langjährigen, zur vollsten Zufriedenheit arbeitenden Mitarbeiter, einem Jus-Studenten, nicht zumutbar, wenn er jede Anweisung auf deren Durchführung nachkontrollieren würde. Es würde sich ein Mitarbeiter an sich ad absurdum führen, wenn der Anwalt alles selbst machen müsste. Lediglich in der Einarbeitungsphase eines Mitarbeiters sei es von Nöten, die Tätigkeit zu kontrollieren. Die Gedankenlosigkeit bei der Bearbeitung des Schriftstückes, nämlich die vom Rechtsanwalt vermerkte Rechtsmittelfirst im Fristenbuch vor der Ablage zu kalendieren, stelle eben ein mindergradiges Versehen dar und sei der Antrag auf Wiedereinsetzung zu Unrecht abgewiesen worden. Betreffend die Glaubhaftmachung seien ausreichend Bescheinigungsmittel vorgelegt worden.

3. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung C8 zugeteilt und mit Beschluss vom 23.11.2008 (Zl. C8 313520-2/2008/6Z) dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22.05.2007 gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.3. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung C8 zugeteilt und mit Beschluss vom 23.11.2008 (Zl. C8 313520-2/2008/6Z) dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22.05.2007 gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Ad Spruchpunkt I:

1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet (vgl. beispielweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 1996, Zl. 96/13/0092, vom 28. April 1992, Zl. 92/05/0051, und vom 17. September 1990, Zl. 87/14/0030). Zu beurteilen ist demnach das Verhalten des Rechtsanwaltes selbst. Dieser darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht grob schuldhaft außer Acht gelassen haben.Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet vergleiche beispielweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 1996, Zl. 96/13/0092, vom 28. April 1992, Zl. 92/05/0051, und vom 17. September 1990, Zl. 87/14/0030). Zu beurteilen ist demnach das Verhalten des Rechtsanwaltes selbst. Dieser darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht grob schuldhaft außer Acht gelassen haben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Wiedereinsetzungsanträgen muss ein Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Einen ganz wesentlichen Teil jener Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Fristversäumungen unerlässlich sind, stellt die Vormerkung der in Betracht kommenden (Rechtsmittel-)Fristen dar. In Bezug auf Irrtümer hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die richtige Beachtung der (Rechtsmittel-)Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich ist. Er selbst habe die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2002, Zlen. 2002/20/0226, 0227, mit weiteren Hinweisen, unter anderem auf das Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Wiedereinsetzungsanträgen muss ein Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Einen ganz wesentlichen Teil jener Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Fristversäumungen unerlässlich sind, stellt die Vormerkung der in Betracht kommenden (Rechtsmittel-)Fristen dar. In Bezug auf Irrtümer hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die richtige Beachtung der (Rechtsmittel-)Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich ist. Er selbst habe die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2002, Zlen. 2002/20/0226, 0227, mit weiteren Hinweisen, unter anderem auf das Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214, mwN).

Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür zu sorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Das gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Tätigkeit des bei einem Rechtsanwalt tätigen Rechtsanwaltsanwärters, dessen Verwendung unter der Verantwortung des Rechtsanwaltes erfolgt. (VwGH 25.09.1990, 90/08/0149, 22.03.1991, 91/10/0018).

Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt, der sich darauf beschränkt, dem bei ihm tätigen Rechtsanwaltsanwärter bestimmte Aufgaben zu erteilen, sich "ohne bestimmte Nachforschungen" mit dem Bericht des Rechtsanwaltsanwärters begnügt, "er habe alles erledigt, bzw. das Notwendige vorgekehrt", und keinerlei Kautelen allgemeiner Art vorgesehen hat, die im Fall eines Versagens des Rechtsanwaltsanwärters Fristversäumnisse auszuschließen geeignet waren, verletzt die ihm obliegende Überwachungspflicht gegenüber dem Rechtsanwaltsanwärter (VwGH 11.04.1984, 81/11/0027).

Gegen die Überwachungspflicht verstößt ein Rechtsanwalt, wenn er im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Rechtsanwaltsanwärters und im Hinblick auf das Ausbildungsziel einer selbständigen Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters weder im Allgemeinen noch im Besonderen Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle eines Versagens des Rechtsanwaltsanwärters Fristversäumnisse auszuschließen geeignet wären. (VwGH 16.05.1984, Slg 11439 A/1984)

Im vorliegenden Fall begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung damit, dass ein Mitarbeiter des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Rosenkranz, offensichtlich ein Fehler bei der Eintragung der Fristen passiert ist.

4. Das in den Raum gestellte Vorbringen zur Wiedereinsetzung vermag im Lichte der unter 3. getätigten einleitenden Prämissen dem Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht zu genügen. Im Antrag auf Wiedereinsetzung wurde zwar ausgeführt, dass dem Mitarbeiter ein Fehler unterlaufen sei, welchen der Vertreter des Beschwerdeführers erst bei Vorsprache des Beschwerdeführers in seiner Kanzlei am 11.05.2007 bemerkt habe, jedoch wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, um welche unvorhersehbaren bzw. unabwendbaren Umstände es sich gehandelt hat, weshalb der Mitarbeiter die Beschwerde bzw. die Frist in dieser manifest sorgfaltswidrigen Art und Weise übersehen habe. Auch wurden weder konkrete Ausführungen über das Bestehen eines Kontrollmechanismus in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Rosenkranz, der genau den Sinn und Zweck haben sollte, mögliche Fehlleistungen einzelner Mitarbeiter auszugleichen, getätigt, noch wurde substantiiert dargelegt, aus welchem Grund im Falle der Beschwerde des Beschwerdeführers der Kontrollmechanismus, soweit vorhanden, nicht funktioniert hat.

Entgegen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde lediglich ausgeführt, dass es einem Rechtsanwalt nicht zumutbar sei, jede seiner Anweisungen auf deren Durchführungen nachzukontrollieren und würde sich ein Mitarbeiter ad absurdum führen, wenn der Anwalt alles selbst machen müsste. Eine Kontrolle der Tätigkeit sei nur in der Einarbeitungsphase von Nöten. Aus der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich jedoch ein bereits sehr strenger Haftungsmaßstab des Rechtsanwalts für einen bei ihm angestellten Rechtsanwaltsanwärter. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei dem Mitarbeiter des Beschwerdeführervertreters jedoch lediglich um einen Jus-Studenten und keinen Berufsanwärter mit abgeschlossenem Studium und bewusster Entscheidung für die Laufbahn als Rechtsanwalt, sodass der hohe Sorgfaltsmaßstab daher umso mehr für die Tätigkeit eines in der Kanzlei beschäftigten Studenten gelten muss.

Ein derartiger Kontrollmechanismus müsste ja genau einen Sachverhalt wie den verfahrensgegenständlichen abdecken, in dem bei der Eintragung der Fristen Fehler gemacht werden. Es wurde im gegenständlichen Fall somit nicht konkret dargetan, dass in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Rosenkranz ein etabliertes Kontrollsystem besteht, das den Qualitätsanforderungen entspricht, welche in einer ordentlichen Organisation eines Kanzleibetriebes gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwartet werden können.

Wie oben ausgeführt, trifft den Wiedereinsetzungswerber die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen und ist es nicht Sache der entscheidungsbefugten Instanz, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich begründen könnten. Die Erklärungen des Beschwerdeführers im Antrag auf Wiedereinsetzung erwiesen sich jedoch, wie dargelegt, als nicht ausreichend, um im gegenständlichen Fall ein ordentlich funktionierendes Kontrollsystem anzunehmen. Der dem Mitarbeiter unterlaufene Fehler stellt daher offensichtlich ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Fristversäumung dar.

In Bezug auf Irrtümer hat der Verwaltungsgerichtshof außerdem, wie oben angeführt, ausgesprochen, dass für die richtige Beachtung der (Rechtsmittel-)Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich ist.

Es kann daher unter Zugrundelegung des Vorbringens nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und ihn dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe.

Die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid war daher mit obiger Begründung als unbegründet abzuweisen und dem Bundesasylamt im Ergebnis beizupflichten. Auf weitere Ausführungen im Bescheid der Verwaltungsbehörde und in der entsprechenden Replik in der Beschwerde brauchte daher aufgrund mangelnder unmittelbarer Entscheidungsrelevanz in diesem Fall nicht eingegangen zu werden.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Ad Spruchpunkt II:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Im vorliegenden Fall wurde der Asylbescheid dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 01.03.2007 an seinen Rechtsvertreter zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Asylbescheid war daher bis längstens 15.03.2007 entweder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an eine dieser beiden Behörden zu übergeben. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 23.05.2007 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.

Schlagworte

Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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