TE AsylGH Beschluss 2010/12/22 S5 416762-1/2010

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Veröffentlicht am 22.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AsylG 2005 §22 Abs3
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S5 416.762-1/2010/4E

S5 416.766-1/2010/4E

S5 416.767-1/2010/4E

S5 416.768-1/2010/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der XXXX, 2.) des mj. XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der römisch 40 , 2.) des mj. römisch 40 ,

3.) des mj. XXXX, 4.) des mj. XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 24.11.2010, FZlen.: 10 08.528-EAST West (ad 1.), 10 08.529-EAST West (ad 2.), 10 08.530-EAST West (ad 3.), 10 08.531-EAST West (ad 4.), beschlossen:3.) des mj. römisch 40 , 4.) des mj. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 24.11.2010, FZlen.: 10 08.528-EAST West (ad 1.), 10 08.529-EAST West (ad 2.), 10 08.530-EAST West (ad 3.), 10 08.531-EAST West (ad 4.), beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer. Alle reisten am 14.9.2010 ins Bundesgebiet und stellten am 14.9.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer. Alle reisten am 14.9.2010 ins Bundesgebiet und stellten am 14.9.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 24.11.2010, FZlen.: 10 08.528-EAST West (ad 1.), 10 08.529-EAST West (ad 2.), 10 08.530-EAST West (ad 3.), 10 08.531-EAST West (ad 4.), gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art 16 Abs 1 lit. e der Dublin II-VO des Rates Polen zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurden die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gem. § 10 Abs 4 AsylG zulässig.Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 24.11.2010, FZlen.: 10 08.528-EAST West (ad 1.), 10 08.529-EAST West (ad 2.), 10 08.530-EAST West (ad 3.), 10 08.531-EAST West (ad 4.), gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO des Rates Polen zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.

Die Bescheide des Bundesasylamtes vom 24.11.2010 wurden von der 1.-Beschwerdeführerin (für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer mj. Kinder) am 25.11.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, eigenhändig übernommen und daher rechtswirksam mit diesem Tag zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz per Telefax am 6.12.2010 Beschwerde, die gem. § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienmitglieder betreffenden Entscheidungen gilt, eingebracht (Fax-Sendedatum vom 6.12.2010, AS 181 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin).Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz per Telefax am 6.12.2010 Beschwerde, die gem. Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienmitglieder betreffenden Entscheidungen gilt, eingebracht (Fax-Sendedatum vom 6.12.2010, AS 181 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin).

Am 13.12.2010 wurden die Beschwerden mit den Verwaltungsakten dem AsylGH vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 13.12.2010 wurde den Beschwerdeführern und dem BAA als Parteien des Verfahrens ein Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Tagen übermittelt. Darin wurde mitgeteilt, dass der AsylGH auf Grund der Aktenlage derzeit davon ausgeht, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 25.11.2010 (durch eigenhändige Übernahme) rechtswirksam erfolgte und die einwöchige Rechtsmittelfrist daher am 2.12.2010 geendet habe. Die mittels Telefax am 6.12.2010 eingebrachte Beschwerde erscheine daher verspätet.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2010 (dem Asylgerichtshof im Faxwege am selben Tag übermittelt) teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie die angefochtenen Bescheid am 30.11.2010 bekommen hätten. Nach Aussage des Pensionsleiters habe jener die Bescheide einen Tag zuvor erhalten. Darüber hinaus seien sie davon ausgegangen, dass der Fristablauf erst ab 29.11.2010 begonnen habe und hätten sie die Beschwerde am 6.12.2010 ans Bundesasylamt gefaxt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

Sachverhalt:

Die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 24.11.2010, FZlen.: 10 08.528-EAST West (ad 1.), 10 08.529-EAST West (ad 2.), 10 08.530-EAST West (ad 3.), 10 08.531-EAST West (ad 4.), wurden den Beschwerdeführern durch persönliche Ausfolgung bzw. persönliche Übernahme der Beschwerdeführer bei der Erstaufnahmestelle West am 25.11.2010 rechtswirksam zugestellt.

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakten sowie ergänzendes Ermittlungsverfahren. Der maßgebliche Sachverhalt steht fest.

Entgegen der nunmehrigen Insinuierung der Beschwerdefhrer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 24.2.2010 wurde ihm nachgewiesenermaßen gemäß der Aktenlage der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid des Bundesasylamtes tatsächlich am 3.2.2010, ausgefolgt und ist daher gemäß der unzweifelhaften Aktenlage entnehmbar, dass dieser den Bescheid mit selbigen Datum physisch übernommen hat. Das bezughabende Vorbringen im Rahmen der genannten Stellungnahme ist daher nicht nachvollziehbar bzw. durch nichts bescheinigt.

2. § 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:2. Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 63 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 63, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG ist in Verfahren nach diesem Bundesgesetz keine Abgabestelle iSd ZustG.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylG sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG ist in Verfahren nach diesem Bundesgesetz keine Abgabestelle iSd ZustG.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs 3 AVG sind die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustellG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht einzurechnen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG sind die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustellG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht einzurechnen.

4. Die in der Beschwerde gezogenen Bescheide wurden mit 25.11.2010 rechtswirksam zugestellt. Die Zustellung erfolgte durch persönliche Ausfolgung bzw. Übernahme der Bescheide an die bzw. durch die 1.-Beschwerdeführerin für sich und die mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Unterschriftsleistung als Bestätigung der Übernahme und Zustellung sowie unter Unterschriftsleistung bzw. Beurkundung des ausfolgenden Organs.

Die Rechtsmittelbelehrung der Bescheide des Bundesasylamtes vom 24.11.2010 beinhaltet die Information, dass eine allfällige Beschwerde innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist. Unter einem beinhalten die genannten Bescheide auch eine Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in der für die Beschwerdeführer verständlichen Sprache Russisch.

Den normierten Voraussetzungen der Information der Beschwerdeführer durch richtige Rechtsmittelbelehrung inklusive Übersetzung in eine ihnen verständliche Sprache ist sohin Genüge getan.

Ausgehend von einer maßgeblichen rechtswirksamen Zustellung am 25.11.2010 endete die einwöchige Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 2.12.2010, weshalb sich die mit 6.12.2010 per Telefax übermittelte Beschwerde jedenfalls als verspätet erweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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