Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
E6 416.844-1/2010-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010, Zl. 10 11.036-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010, Zl. 10 11.036-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 05.11.2004 erstmals schriftlich per Telefax die Gewährung von Asyl in Österreich, wobei dieser Antrag am 09.12.2004 vom Bundesasylamt als gegenstandslos abgelegt wurde.
2. Am 23.11.2005 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag ein und wurde er hiezu am 02.01.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Bezüglich seines Fluchtvorbringens gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in der Türkei eine Freundin gehabt habe, deren Brüder gegen diese Beziehung gewesen seien. Sie würden den Beschwerdeführer töten wollen, da er mit dieser Frau auch kurze Zeit zusammengewohnt habe. Weiters wolle er nicht zum Militär einrücken. Er verfüge in Österreich über drei Onkeln und eine Cousine. Letztere sei österreichische Staatsbürgerin.
Dieses Verfahren wurde am 23.07.2007 seitens des Bundesasylamtes gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.Dieses Verfahren wurde am 23.07.2007 seitens des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.
3. Am 10.12.2009 stellte der Beschwerdeführer - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG - einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.3. Am 10.12.2009 stellte der Beschwerdeführer - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG - einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung
angeordnet.
5. Im Rahmen der Erstbefragung am 10.12.2009 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine alten Flucht- und Asylgründe noch aufrecht und aktuell seien. Neue Gründe gebe es nicht, er wolle nur in Österreich bleiben. Dies sei der einzige Grund, weshalb er wieder einen Asylantrag stellen würde. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er zum Militär einrücken müssen.
6. Dieses Verfahren wurde am 18.03.2010 seitens des Bundesasylamtes gemäß § 24 Abs. 2 AsylG zunächst ebenfalls eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.6. Dieses Verfahren wurde am 18.03.2010 seitens des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG zunächst ebenfalls eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.
7. Am 17.06.2010 teilte das Bundesasylamt den deutschen Behörden - auf Anfrage - mit, dass die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Art. 16 Abs.1 lit c Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz akzeptiert werde.7. Am 17.06.2010 teilte das Bundesasylamt den deutschen Behörden - auf Anfrage - mit, dass die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz akzeptiert werde.
8. Am 23.06.2010 wurde das eingestellte Asylverfahren des Beschwerdeführers von Seiten des Bundesasylamtes fortgeführt.
9. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Ladungsbescheids vom 23.06.2010 ist der Beschwerdeführer zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.06.2010 unentschuldigt nicht erschienen.
10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010, Zl. 09 15.318-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010, Zl. 09 15.318-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde dieser Bescheid am 24.06.2010 gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 ZustellG ohne vorherigen Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Gegen diesen am 24.06.2010 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht und erwuchs dieser mit 09.07.2010 in Rechtskraft.Da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde dieser Bescheid am 24.06.2010 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorherigen Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Gegen diesen am 24.06.2010 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht und erwuchs dieser mit 09.07.2010 in Rechtskraft.
11. Am 24.11.2010 stellte der Beschwerdeführer - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG - den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch am selben Tag befragt. Hiebei wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben und erklärte, dass diese noch immer aktuell und aufrecht seien.11. Am 24.11.2010 stellte der Beschwerdeführer - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG - den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch am selben Tag befragt. Hiebei wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben und erklärte, dass diese noch immer aktuell und aufrecht seien.
Weiters gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seit sieben Jahren durchgehend in Österreich leben würde und er sich gut integriert habe. Er verfüge seit zwei Jahren über eine Lebensgefährtin und wolle mit dieser in Österreich seine Zukunft gestalten.
12. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) angeordnet.12. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (Paragraph 46, FPG) angeordnet.
13. Am 26.11.2010 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG seine Absicht mit, den neuerlichen Antrag wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.13. Am 26.11.2010 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG seine Absicht mit, den neuerlichen Antrag wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
14. Am 30.11.2010 wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum XXXX zur Wahrung des Parteiengehörs bezüglich der Ausweisung niederschriftlich einvernommen und gab der Beschwerdeführer an, dass er seit November 2003 durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei. Er verfüge nun über eine Freundin, die von ihm im dritten Monat mit Zwillingen schwanger sei. Er wolle sie heiraten, was allerdings bisher mangels Papieren nicht möglich gewesen sei. Außerdem habe seine Freundin wegen der Schwangerschaft Angst vor ihrer Familie.14. Am 30.11.2010 wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum römisch 40 zur Wahrung des Parteiengehörs bezüglich der Ausweisung niederschriftlich einvernommen und gab der Beschwerdeführer an, dass er seit November 2003 durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei. Er verfüge nun über eine Freundin, die von ihm im dritten Monat mit Zwillingen schwanger sei. Er wolle sie heiraten, was allerdings bisher mangels Papieren nicht möglich gewesen sei. Außerdem habe seine Freundin wegen der Schwangerschaft Angst vor ihrer Familie.
Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden noch bestehen.
Der Beschwerdeführer würde mit seiner Freundin nicht zusammenleben, sondern wohne und arbeite diese seit zweieinhalb Jahren in einem Hotel in Tirol. Die Adresse sei ihm nicht bekannt. Sie hätten sich vor zwei Jahren in Wien kennengelernt. Einer Ausweisung seiner Person stünde entgegen, dass seine Freundin in der Folge eine Fehlgeburt erleiden oder eine Abtreibung vornehmen lassen könnte. In den Jahren 2006 bis 2009 habe er als Bauarbeiter gearbeitet und in weiterer Folge sei er von Verwandten in Österreich unterstützt worden. Er würde die deutsche Sprache sprechen und habe entsprechende Kurse besucht. Er habe in Österreich kein Eigentum erworben und sei weder in einem Verein, noch in einer Organisation Mitglied.
15. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010, Zl.
10 11.036-EAST-Ost, wurde im Spruchpunkt I. der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 24.11.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter einem gemäß10 11.036-EAST-Ost, wurde im Spruchpunkt römisch eins. der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 24.11.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter einem gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Begründend wurde im Ergebnis ausgeführt, dass sich in Bezug auf das Erstverfahren, Zl. 09 15.318-BAS weder die Sach- noch die Rechtslage geändert hätte, weshalb entschiedene Sache vorliege. Es könne kein neuer, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderter entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG angenommen werden. Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle.Begründend wurde im Ergebnis ausgeführt, dass sich in Bezug auf das Erstverfahren, Zl. 09 15.318-BAS weder die Sach- noch die Rechtslage geändert hätte, weshalb entschiedene Sache vorliege. Es könne kein neuer, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderter entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG angenommen werden. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.12.2010 persönlich durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt.
16. Mit Schriftsatz vom 04.12.2010 brachte der Beschwerdeführer, gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010, Zl. 10 11.036-EAST Ost, ein, welche beim Bundesasylamt am selben Tag einlangte.
Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer jenes Vorbringen, das er bereits im Rahmen seiner bisherigen Anträge auf internationalen Schutz erstattete und führte insbesondere aus, dass er seit zwei Jahren mit seiner Freundin zusammenlebe und mit ihr Zwillinge im Alter von drei Monaten habe.
Seit einer Schädeloperation würde er an Gedächtnisverlust leiden. Weiters habe sich sein Sehvermögen verschlechtert und würde er an Depressionen leiden.
Obwohl er seine Gründe mit Hilfe von schriftlichen Bestätigungen und ähnlichen Unterlagen beweisen könne, habe er diese Möglichkeit derzeit nicht, da er sich in Schubhaft befinden würde. Insofern würde er um die Gewährung einer erforderlichen Frist zur Besorgung der Beweismittel ersuchen, damit er seine Unterlagen beim zuständigen Amt vorlegen könne und sein Antrag unter Berücksichtigung dieser Informationen nochmals geprüft werden könne.
17. Am 17.12.2010 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof, Außenstelle Linz, ein, wovon das Bundesasylamt verständigt wurde.
18. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den das Erst- bis Viertverfahren umfassenden Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, die bekämpften Bescheide sowie die neuerliche Asylantragstellung und die Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins
AVG.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs Berufung der Begriff Beschwerde tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs Berufung der Begriff Beschwerde tritt.
II.2. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).römisch zwei.2. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41 A, b, s, 2, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41 A, b, s, 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
II.3. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.römisch zwei.3. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
II.4. Im Rahmen der Erstbefragung am 24.11.2010 und der Einvernahme am 30.11.2010 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst erstmals zu Protokoll, dass er seit zweieinhalb Jahren über eine Lebensgefährtin in Österreich verfüge, die Zwillinge von ihm erwarten würde. Der Beschwerdeführer möchte nunmehr mit seiner "Freundin" und den beiden noch ungeborenen Kindern ein gemeinsames Familienleben im Bundesgebiet führen.römisch zwei.4. Im Rahmen der Erstbefragung am 24.11.2010 und der Einvernahme am 30.11.2010 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst erstmals zu Protokoll, dass er seit zweieinhalb Jahren über eine Lebensgefährtin in Österreich verfüge, die Zwillinge von ihm erwarten würde. Der Beschwerdeführer möchte nunmehr mit seiner "Freundin" und den beiden noch ungeborenen Kindern ein gemeinsames Familienleben im Bundesgebiet führen.
II.5. Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesasylamt nunmehr nicht in dem erforderlichen Ausmaß mit dem allfälligen Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getätigt. Vielmehr bejahte das Bundesasylamt die Zulässigkeit des Eingriffes in Artikel 8 EMRK ohne dies - gestützt auf konkrete Feststellungen, denen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vorangegangen ist - hinreichend zu begründen. Obwohl zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids diese Beziehung bereits bekannt war, fand sie im bekämpften Bescheid keine ausreichende Berücksichtigung. Vielmehr wurde im Rahmen der Beweiswürdigung lapidar festgehalten, dass die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Widerspruch zu seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme am 24.11.2010 stünden. Hiebei erklärte der Beschwerdeführer, in Wien bei einer Cousine unangemeldet Unterkunft genommen zu haben. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme keine Angaben getätigt, in Österreich eine "Freundin" zu haben. Auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben liege kein Eingriff in Art. 8 EMRK vor. Wie sich aus der Bescheidargumentation schließen lässt, ist eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesem Sachverhalt seitens der belangten Behörde daher offensichtlich nicht erfolgt, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer zwar nicht bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme, aber sehr wohl bei der Erstbefragung am 24.11.2010 seine Lebensgefährtin erwähnte.römisch zwei.5. Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesasylamt nunmehr nicht in dem erforderlichen Ausmaß mit dem allfälligen Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getätigt. Vielmehr bejahte das Bundesasylamt die Zulässigkeit des Eingriffes in Artikel 8 EMRK ohne dies - gestützt auf konkrete Feststellungen, denen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vorangegangen ist - hinreichend zu begründen. Obwohl zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids diese Beziehung bereits bekannt war, fand sie im bekämpften Bescheid keine ausreichende Berücksichtigung. Vielmehr wurde im Rahmen der Beweiswürdigung lapidar festgehalten, dass die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Widerspruch zu seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme am 24.11.2010 stünden. Hiebei erklärte der Beschwerdeführer, in Wien bei einer Cousine unangemeldet Unterkunft genommen zu haben. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme keine Angaben getätigt, in Österreich eine "Freundin" zu haben. Auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben liege kein Eingriff in Artikel 8, EMRK vor. Wie sich aus der Bescheidargumentation schließen lässt, ist eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesem Sachverhalt seitens der belangten Behörde daher offensichtlich nicht erfolgt, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer zwar nicht bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme, aber sehr wohl bei der Erstbefragung am 24.11.2010 seine Lebensgefährtin erwähnte.
In diesem Zusammenhang ist daher festzuhalten, dass es das Bundesasylamt pflichtwidrig unterlassen hat, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wozu es dem Grundsatz der Offizialmaxime getreu gehalten gewesen wäre. Der bloße Verweis auf den zuvor erwähnten Widerspruch und die Nichterwähnung der Beziehung vor der Fremdenpolizei am 24.11.2010 entbinden die belangte Behörde, entgegen der von ihr im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht, nicht von der Verpflichtung, die in Bezug auf das Privat- und Familienleben relevanten Fragen zu stellen und Ermittlungen zu den demonstrativ aufgezählten Tatbeständen des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 anzustellen.In diesem Zusammenhang ist daher festzuhalten, dass es das Bundesasylamt pflichtwidrig unterlassen hat, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wozu es dem Grundsatz der Offizialmaxime getreu gehalten gewesen wäre. Der bloße Verweis auf den zuvor erwähnten Widerspruch und die Nichterwähnung der Beziehung vor der Fremdenpolizei am 24.11.2010 entbinden die belangte Behörde, entgegen der von ihr im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht, nicht von der Verpflichtung, die in Bezug auf das Privat- und Familienleben relevanten Fragen zu stellen und Ermittlungen zu den demonstrativ aufgezählten Tatbeständen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 anzustellen.
Um dies feststellen zu können, muss das Bundesasylamt nunmehr Erhebungen dahingehend führen, ob bzw. inwiefern eine familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin besteht und bejahendenfalls hat sich die Erstbehörde jedenfalls auch gehörig mit dem bestehenden Familienleben und der Person der "Freundin" des Beschwerdeführers bzw. der Zulässigkeit des Eingriffes in Artikel 8 EMRK bei Verfügung einer Ausweisungsentscheidung auseinanderzusetzen; dies gegebenenfalls auch durch geeignete zeugenschaftliche Befragung, insbesondere der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Letztlich bedarf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufhältigen Onkeln und Tanten bzw. der hier lebenden Cousinen ebenfalls einer genaueren Betrachtung.
Das Bundesasylamt hat letztlich auch das Parteiengehör hinsichtlich der Ermittlungsergebnisse zu wahren.
Somit wurden weder ausreichende Ermittlungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers noch diesbezügliche Überlegungen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Eingriffs in das durch
Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben getätigt.
II.6. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.römisch zwei.6. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden.
II.7. Da der angefochtene Bescheid innerhalb der in § 36 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 1 AsylG vorgesehenen siebentägigen Frist behoben wird, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG.römisch zwei.7. Da der angefochtene Bescheid innerhalb der in Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AsylG vorgesehenen siebentägigen Frist behoben wird, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
04.01.2011