TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/23 E7 414476-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.12.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §12a
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

E7 414.476-1/2010-3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2010, Zl. 10 06.033-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2010, Zl. 10 06.033-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 iVm

§ 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 07.05.2008 illegal in das österr. Bundesgebiet ein und stellte am 20.05.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde zu diesem Antrag am 20.05.2008 einer Erstbefragung sowie am 03.07.2008 einer Einvernahme im Zulassungsverfahren vor der Erstaufnahmestelle-Ost (EAST-Ost) des Bundesasylamtes (BAA) unterzogen, in der Folge wurde das Verfahren zugelassen und an der Außenstelle Traiskirchen des BAA weitergeführt, wo am 13.01.2009 eine weitere Einvernahme des Antragstellers stattfand.

Zusammengefasst brachte er dabei zu seinen Antragsgründen vor, er wolle zum einen als Kurde seinen Militärdienst, der ihm aufgrund des Erreichens des wehrpflichtigen Alters bevorstehe, in der Türkei nicht ableisten, weil er einen möglichen Einsatz im Kampf gegen die PKK befürchte, zum zweiten habe er wegen seiner behaupteten Verbindung zur DEHAP-Partei, die er im Weiteren in eine solche zur DTP-Partei korrigierte, Probleme mit den türkischen Behörden gehabt, indem er einmal in seiner Heimatstadt für kurze Zeit polizeilich überprüft und festgehalten wurde, wobei man ihm die mögliche Unterstützung der PKK unterstellt habe, und zum dritten sei er in Österreich Mitglied der Jugendorganisation eines exil-kurdischen Vereines geworden, für den er sich auch an Kundgebungen beteiligt habe.

2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2009, Zl.

08 04.434-BAG, in Spruchteil I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen, in Spruchteil II wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen, in Spruchteil III wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idgF aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.08 04.434-BAG, in Spruchteil römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen, in Spruchteil römisch zwei wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen, in Spruchteil römisch drei wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 22.01.2009 an den (damaligen) anwaltlichen Vertreter des BF in rechtskonformer Weise und erwuchs dieser in Ermangelung einer Beschwerde binnen offener Rechtsmittelfrist mit 06.02.2009 in Rechtskraft.

3. Am 03.06.2009 stellte der Antragsteller durch seinen Vertreter einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 3 NAG beim Amt der stermärkischen Landesregierung. Eine Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist nicht aktenkundig und wurde auch nicht behauptet.3. Am 03.06.2009 stellte der Antragsteller durch seinen Vertreter einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44, Absatz 3, NAG beim Amt der stermärkischen Landesregierung. Eine Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist nicht aktenkundig und wurde auch nicht behauptet.

4. Am 09.07.2010 wurde der Antragsteller anlässlich einer Verkehrskontrolle in Wr. Neustadt, als er gemeinsam mit seinem in Österreich niedergelassenen Bruder auf einem Motorfahrrad unterwegs war, polizeilich angehalten, einer Personenkontrolle unterzogen und in Ermangelung einer Aufenthaltsberechtigung festgenommen.

Im Rahmen seiner Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellte der BF daraufhin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (auch: Folgeantrag).

Er gab hierzu auf Befragen an, er habe sich nach Erlassung des Bescheides im Erstverfahren weiter in Österreich aufgehalten, sei aber im September oder Oktober 2009 behaupteter Weise auf illegale Weise versteckt in einem LKW in die Türkei zurückgekehrt, habe sich dort an verschiedenen Orten aufgehalten und sei am 04.07.2010 wieder ausgereist bzw. auf illegalem Wege versteckt in einem LKW am 09.07.2010 nach Österreich zurückgekehrt.

Seine neuerliche Antragstellung begründete er damit, dass er wegen des Wehrdienstes behördlich gesucht werde und im Falle der Ableistung desselben eventuell in Kampfhandlungen verwickelt würde. Er sei schon einmal im Mai 2010 in Istanbul polizeilich festgenommen und einen Tag lang inhaftiert worden, durch Bestechung eines Beamten habe er aber entkommen können.

5. Mit 13.07.2010 gaben die nunmehrigen anwaltlichen Vertreter des Antragstellers ihre Bevollmächtigung bekannt.

Mit 14.07.2010 erfolgte die Mitteilung der Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AVG über die beabsichtigte Zurückweisung seines gg. Antrags wegen entschiedener Sache iSd § 68 AVG an den Antragsteller.Mit 14.07.2010 erfolgte die Mitteilung der Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AVG über die beabsichtigte Zurückweisung seines gg. Antrags wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG an den Antragsteller.

6. Am 19.07.2010 erfolgte die weitere Einvernahme des Antragstellers zur Wahrung des Parteigehörs. Dabei wiederholte er seine Rückkehrbefürchtung wegen seines Wehrdienstes und seiner Verbindung mit dem genannten Verein in Österreich, wobei er letztere mit Fotos von seiner Teilnahme an zwei Kundgebungen untermauerte. Auch legte er auf Befragen die näheren Umstände seines behaupteten zwischenzeitigen Aufenthalts in der Türkei zwischen Herbst 2009 und Juli 2010 dar.

Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf und beurkundete diesen Bescheid in der Niederschrift.Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf und beurkundete diesen Bescheid in der Niederschrift.

Begründend führte die Behörde unter Zugrundelegung des oben dargestellten Verfahrensverlaufs sowie Vorbringens des Antragstellers aus, dass sich der für das gg. Verfahren maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert habe, zumal der Antragsteller sein nunmehriges Begehren im Wesentlichen nur auf jene Umstände gestützt habe, über die bereits im ersten Verfahrensgang rechtskräftig abgesprochen wurde, weshalb vom Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG auszugehen sei.Begründend führte die Behörde unter Zugrundelegung des oben dargestellten Verfahrensverlaufs sowie Vorbringens des Antragstellers aus, dass sich der für das gg. Verfahren maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert habe, zumal der Antragsteller sein nunmehriges Begehren im Wesentlichen nur auf jene Umstände gestützt habe, über die bereits im ersten Verfahrensgang rechtskräftig abgesprochen wurde, weshalb vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auszugehen sei.

Auch im Hinblick auf eine (neuerliche) Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Türkei seien keine neuen Umstände hervorgekommen, die dieser insbesondere unter Bezugnahme auf Art. 3 oder 8 EMRK entgegenstehen würden.Auch im Hinblick auf eine (neuerliche) Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Türkei seien keine neuen Umstände hervorgekommen, die dieser insbesondere unter Bezugnahme auf Artikel 3, oder 8 EMRK entgegenstehen würden.

Zur Behauptung des Antragstellers, er sei nach rechtskräftiger Erledigung des ersten Verfahrens im Herbst 2009 in die Türkei ausgereist und im Juli 2010 wieder eingereist, wurde festgehalten, dass selbst bei Wahrunterstellung dieser - insbesondere angesichts der aufrechten meldebehördlichen Registrierung des Antragstellers von Mai 2008 bis Februar 2010 in Graz - an sich als unglaubwürdig anzusehenden Behauptung die zuvor mit Bescheid vom 19.01.2009 gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ergangene Ausweisung iSd § 10 Abs. 6 AsylG 2005 idgF aufrecht sei, zumal seit dem Zeitpunkt der behaupteten Ausreise im September oder Oktober 2009 bis dato keine 18 Monate vergangen seien, weshalb auch vom Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 1 AsylG auszugehen sei.Zur Behauptung des Antragstellers, er sei nach rechtskräftiger Erledigung des ersten Verfahrens im Herbst 2009 in die Türkei ausgereist und im Juli 2010 wieder eingereist, wurde festgehalten, dass selbst bei Wahrunterstellung dieser - insbesondere angesichts der aufrechten meldebehördlichen Registrierung des Antragstellers von Mai 2008 bis Februar 2010 in Graz - an sich als unglaubwürdig anzusehenden Behauptung die zuvor mit Bescheid vom 19.01.2009 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ergangene Ausweisung iSd Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 idgF aufrecht sei, zumal seit dem Zeitpunkt der behaupteten Ausreise im September oder Oktober 2009 bis dato keine 18 Monate vergangen seien, weshalb auch vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG auszugehen sei.

7. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 26.07.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß

§ 41 a Abs. 2 AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:

1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 09.07.2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs. 9 AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 09.07.2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.

2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3. Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß

§ 41a AsylG.Paragraph 41 a, AsylG.

4. Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat, aufheben, wenn4. Gemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäßGemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß

§ 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß.

Gemäß § 41 a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäßGemäß Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß

§ 12 a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs.1 AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.

5. Im gegenständlichen Fall liegt in Ansehung des erstinstanzlichen Bescheides vom 19.01.2009, Zl. 08 04.434-BAG, dieser in Rechtskraft erwachsen mit 06.02.2009, ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor, welches in Spruchpunkt III eine Ausweisung des Antragstellers in die Türkei beinhaltete.5. Im gegenständlichen Fall liegt in Ansehung des erstinstanzlichen Bescheides vom 19.01.2009, Zl. 08 04.434-BAG, dieser in Rechtskraft erwachsen mit 06.02.2009, ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor, welches in Spruchpunkt römisch drei eine Ausweisung des Antragstellers in die Türkei beinhaltete.

Wie bereits die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung vom 19.07.2010 im Hinblick auf die Behauptung des Antragstellers, er sei nach rechtskräftiger Erledigung des ersten Verfahrens im Herbst 2009 in die Türkei ausgereist und im Juli 2010 wieder eingereist, zu Recht festgehalten hat, ist selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung die zuvor mit Bescheid vom 19.01.2009 gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ergangene Ausweisung iSd § 10 Abs. 6 AsylG 2005 idgF aufrecht, zumal seit dem Zeitpunkt der behaupteten Ausreise des Antragstellers im September oder Oktober 2009 bis zur Entscheidung der Behörde keine 18 Monate vergangen waren, weshalb vom Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 1 AsylG auszugehen war.Wie bereits die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung vom 19.07.2010 im Hinblick auf die Behauptung des Antragstellers, er sei nach rechtskräftiger Erledigung des ersten Verfahrens im Herbst 2009 in die Türkei ausgereist und im Juli 2010 wieder eingereist, zu Recht festgehalten hat, ist selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung die zuvor mit Bescheid vom 19.01.2009 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ergangene Ausweisung iSd Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 idgF aufrecht, zumal seit dem Zeitpunkt der behaupteten Ausreise des Antragstellers im September oder Oktober 2009 bis zur Entscheidung der Behörde keine 18 Monate vergangen waren, weshalb vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG auszugehen war.

6. Im Zuge der Überprüfung des erstinstanzlichen, in der Einvernahme vom 19.07.2010 mündlich verkündeten Bescheides über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kommt der zuständige Einzelrichter des AsylGH - in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Behörde - zum Ergebnis, dass der Antragsteller seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich auf Gründe stützte, die im entscheidungswesentlichen Umfang bereits im Vorverfahren vorlagen, mithin auf einen Sachverhalt, der von der Rechtskraft des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes, mit dem der erste Antrag rechtskräftig abgewiesen wurden, umfasst war. Einer neuerlichen Sachentscheidung im gg. zweiten Verfahrensgang steht daher die Rechtskraft dieses Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).6. Im Zuge der Überprüfung des erstinstanzlichen, in der Einvernahme vom 19.07.2010 mündlich verkündeten Bescheides über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kommt der zuständige Einzelrichter des AsylGH - in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Behörde - zum Ergebnis, dass der Antragsteller seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich auf Gründe stützte, die im entscheidungswesentlichen Umfang bereits im Vorverfahren vorlagen, mithin auf einen Sachverhalt, der von der Rechtskraft des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes, mit dem der erste Antrag rechtskräftig abgewiesen wurden, umfasst war. Einer neuerlichen Sachentscheidung im gg. zweiten Verfahrensgang steht daher die Rechtskraft dieses Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Daran vermögen auch die jeweiligen Ausführungen des Antragstellers vor dem BAA im Einzelnen nichts zu ändern, da diese keine maßgebliche Änderung des bereits im ersten Verfahrensgang dargelegten Sachverhalts beinhalteten, an die allenfalls eine Entscheidungsprognose im Sinne der Antragstellung zu knüpfen wäre. Dies trifft sowohl auf das Vorbringen zu, dass der Antragsteller im Falle der Rückkehr allenfalls (vorbehaltlich der offenbar noch gar nicht erfolgten Musterung des Antragstellers) den Wehrdienst abzuleisten hätte, da die wesentlichen Voraussetzungen dafür unverändert blieben, als auch auf das Vorbringen, dass er bereits - wie im ersten Verfahrensgang schon dargelegt wurde - seit 2008 Mitglied der Jugendorganisation eines exil-kurdischen Vereines in Graz sei und - wie im Folgeverfahren unter Vorlage von Fotos behauptet wurde - im Rahmen dessen im Jahre 2009 bei zwei Kundgebungen zugunsten des Kurdenführers Ö. teilgenommen habe, weil sich daraus insgesamt eben keine der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde im ersten Verfahrensgang gegenüber geänderte Entscheidungsgrundlage sowie -prognose für das gg. Verfahren ableiten ließ.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher auch aus Sicht des AsylGH nicht eingetreten und wird der Folgeantrag des Antragstellers voraussichtlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein, womit auch vom Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG auszugehen war.Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher auch aus Sicht des AsylGH nicht eingetreten und wird der Folgeantrag des Antragstellers voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sein, womit auch vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auszugehen war.

7. In der Entscheidung über den ersten Antrag des Antragstellers wurde bereits ausgesprochen, dass dieser im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.7. In der Entscheidung über den ersten Antrag des Antragstellers wurde bereits ausgesprochen, dass dieser im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt sind begründete Hinweis für das Vorliegen einer solchen Bedrohung nicht hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Antrag festgestellten Situation nicht entscheidungswesentlich zum Nachteil des Antragstellers verändert, woran auch dem Gericht von Amts wegen bekannte vereinzelte Kampfhandlungen in isolierten Landesteilen der Türkei nichts zu ändern vermögen.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

8. Da in Ansehung dieser Erwägungen alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorlagen, ist der in diesem Sinne mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2010 gemäß § 41a AsylG als rechtmäßig anzusehen.8. Da in Ansehung dieser Erwägungen alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorlagen, ist der in diesem Sinne mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2010 gemäß Paragraph 41 a, AsylG als rechtmäßig anzusehen.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten