Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 415924-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, FZ. 09 14.751-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, FZ. 09 14.751-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 26.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Am 26.11.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung und - nachdem das Verfahren am 28.12.2009 zugelassen wurde - am 28.9.2010 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater etwa im Sommer 2007 bei einem Nachbarschaftsstreit von einem mächtigen Mann getötet worden wäre. Etwa eineinhalb Jahre später sei dessen Kind im Beisein des Beschwerdeführers ertrunken und dieser würde den Beschwerdeführer für den Mörder halten. Der Beschwerdeführer fürchte von diesem mächtigen Mann, der auch die Polizei bestochen hätte, sodass diese nicht gegen ihn vorgehen würde, aus Rache getötet zu werden.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 30.9.2010, erlassen am 5.10.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Motiven weder durch Private noch Behörden festzustellen gewesen wäre, da das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft gemacht anzusehen sei.
Mit am 15.10.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht nachzuvollziehen sei, es sei nicht in befriedigender Weise auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen worden. Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010;
D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009;
Deutsche Bundesregierung: Das Afghanistan-Konzept der Bundesregierung; September 2008;
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/Broschueren/AFGHKonzeptBuREG.pdf, Zugriff 14.7.;
UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007;
UNHCR - Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen Regionalvertretung für Deutschland, Österreich und die Tschechische
Republik: Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes, 18.6.2008;
U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009;
Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;
Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 21.8.2008;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2008 und
Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 21.12.2006.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;
Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2010;
United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Annual report on protections of civilians in armed conflict, Jänner 2010;
International Crisis Group, A force in fragments: Reconstituting the Afghan national Army, Mai 2010;
Freedom House, Political Rights Score, Civil Liberates Score, Status: Not Free, Juni 2010;
Unclassified, Report on Progress Toward Security an Stability in Afghanistan, April 2010;
Migrationsverket, Afghanistan, März 2010 und
Home Office, Country of origin information report Afghanistan, April 2010.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 26.11.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 5.10.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 15.10.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer ist minderjährig, Staatsangehöriger von Afghanistan und in Österreich nicht straffällig geworden.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Das Alter und die Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, da im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was Zweifel an den diesbezüglichen Ausführungen verursacht hätte. Auch das Bundesasylamt ist von diesen Angaben ausgegangen.
Aus dem Akteninhalt und einer am 21.10.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
Mangels eines unbedenklichen Ausweisdokuments oder anderer, gleichwertiger Beweise steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat beschuldigt werde, den Sohn eines mächtigen Mannes, der den Vater des Beschwerdeführers getötet hätte, ertränkt zu haben; weil dieser Mann die Polizei bestochen hätte, würde diese dem Beschwerdeführer auch nicht helfen. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Unbeschadet der Frage, ob die vorgebrachte Verfolgung glaubhaft gemacht wurde, mangelt es ihr - selbst bei Wahrunterstellung - an der für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten notwendigen Asylrelevanz.
Rechtlich ist dazu auszuführen, dass dem Fluchtvorbringen ein asylrelevanter Verfolgungsgrund fehlt, da der Beschwerdeführer von der nunmehr verfeindeten Familie bzw. dem verfeindeten Mann verfolgt wird, weil diese bzw. dieser ihm eine Bluttat vorwirft. Zweifelsohne wird damit weder der asylrelevante Verfolgungsgrund von Rasse, Religion noch der Nationalität erfüllt. Auch der Verfolgungsgrund der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ist nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer verfolgt wird, weil man ihm (und nicht einem Familienangehörigen) vorwirft, den Mord begangen zu haben; anders läge die Sache, wenn der Beschwerdeführer gefährdet wäre, weil er auf Grund der Tat eines oder des Verdachts gegen einen Familienangehörigen verfolgt werden würde. Schließlich ist auch kein politischer Hintergrund zu erkennen; selbst wenn man den vom Beschwerdeführer dargelegten, in der Vergangenheit liegenden Streit um die Grundstücksbewässerung als Auslöser für den Streit sehen will, ist hier keine politische Komponente zu erkennen, da dieser Streit einerseits nicht direkt mit dem Beschwerdeführer zu tun hatte und andererseits die Verdächtigungen gegen den Beschwerdeführer vor allem auf der Tatsache beruhen, dass dieser als einer der Letzten mit dem ertrunkenen Kind gesehen wurde.
Auch die mangelnde Schutzbereitschaft der Polizei begründet sich nach den Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich in deren Bestechung und nicht in einem asylrelevanten Grund; dies mag zwar im Ergebnis für den Beschwerdeführer keinen Unterschied machen, es fehlt der Verfolgung bzw. dem mangelnden staatlichem Schutz jedoch an Asylrelevanz. Durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist der Beschwerdeführer ohnehin vor einer Abschiebung nach Afghanistan geschützt und nunmehr rechtmäßig in Österreich aufhältig.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 93 ff, insbesondere S. 95 und ohne jeglichen Hinweis auf eine Verfolgung von Tadschiken Außenamt, S. 20 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Außenamt, S. 21 f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft - der über 80 % der Bevölkerung Afghanistans angehört - einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Daher wurde eine asylrelevante Verfolgung weder vorgebracht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Selbst wenn man das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, der Entscheidung zu Grunde legt, liegt keine asylrelevante Verfolgung vor. Daher ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Selbst wenn man das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, der Entscheidung zu Grunde legt, liegt keine asylrelevante Verfolgung vor. Daher ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011