TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/27 A10 252876-1/2010

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Veröffentlicht am 27.12.2010
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Norm

AVG §66 Abs4
AVG §71
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  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A10 252.876-1/2010/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2004, GZ 04 06.040-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2004, GZ 04 06.040-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.03.2004 in der Schubhaft einen Asylantrag ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2004 wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2004 wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.

Dieser Bescheid wurde nach einer negativen Meldeauskunft am 27.04.2004 gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 ZustG im Akt hinterlegt. Am 10.05.2004 legte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Auszug aus dem Melderegister vor, wonach er seit 04.05.2004 über eine näher bezeichnete Abgabestelle verfügte.Dieser Bescheid wurde nach einer negativen Meldeauskunft am 27.04.2004 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG im Akt hinterlegt. Am 10.05.2004 legte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Auszug aus dem Melderegister vor, wonach er seit 04.05.2004 über eine näher bezeichnete Abgabestelle verfügte.

Mit Telefax vom 12.07.2004 stellte der Beschwerdeführer I. einen Antrag auf Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.04.2004 und II. in eventu einen Wiedereinsetzungsantrag und III. erhob er gleichzeitig Berufung gegen diesen Bescheid.Mit Telefax vom 12.07.2004 stellte der Beschwerdeführer römisch eins. einen Antrag auf Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.04.2004 und römisch zwei. in eventu einen Wiedereinsetzungsantrag und römisch drei. erhob er gleichzeitig Berufung gegen diesen Bescheid.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2004 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2004 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.10.2006, 252.876/0-XI/33/04, wurde der Wiedereinsetzungsantrag im Instanzenzug abgewiesen und mit einem weiteren Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.10.2006, 252.876/1-XI/33/06, wurde die Berufung als verspätet zurückgewiesen.

Diese Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.10.2006 wurden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2010, 2008/23/0754, 0755, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Betreffend den Wiedereinsetzungsantrag führte der Verwaltungsgerichtshof aus, das Wesen eines Eventualantrages liege darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt werde, dass der Primärantrag erfolglos bleibe. Werde ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belaste dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.

Betreffend die Zurückweisung der Berufung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass zwischen der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft am 22.04.2004 und der Hinterlegung des Bescheides im Akt am 27.04.2004 nur fünf Tage gelegen seien, weshalb der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG zur Verfügung gestanden sei, noch nicht verstrichen und daher die Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam gewesen sei.Betreffend die Zurückweisung der Berufung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass zwischen der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft am 22.04.2004 und der Hinterlegung des Bescheides im Akt am 27.04.2004 nur fünf Tage gelegen seien, weshalb der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG zur Verfügung gestanden sei, noch nicht verstrichen und daher die Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam gewesen sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 AsylGHG hat außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Verwaltungsbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener der Verwaltungsbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:

Im vorliegenden Fall wurde, wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2010, 2008/23/0754, 0755, ergibt, der als Eventualantrag gestellte Wiedereinsetzungsantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt. Daher erweist sich der angefochtene Bescheid infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde als rechtswidrig und war ersatzlos zu beheben.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Unzuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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