TE AsylGH Beschluss 2010/12/29 B5 203135-4/2010

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Veröffentlicht am 29.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B5 203.135-4/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, FZ. 10 11.291-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, FZ. 10 11.291-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. Nr. I 100/2005 i.d.g.F., nicht rechtmäßig. Es wird faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs.1 AsylG zuerkannt.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, i.d.g.F., nicht rechtmäßig. Es wird faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Gemeinde XXXX, reiste am 12.04.1998 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.04.1998 einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer begründete seinen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er von der serbischen Polizei verfolgt werde.1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Gemeinde römisch 40 , reiste am 12.04.1998 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.04.1998 einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer begründete seinen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er von der serbischen Polizei verfolgt werde.

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 18.11.1999, Zl. 98 02.810-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 leg.cit. als zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 18.11.1999, Zl. 98 02.810-BAW, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, leg.cit. als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) erhoben. In einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2000 beim unabhängigen Bundesasylsenat machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, die sich weigere mit ihm in den Kosovo zu ziehen.. Ein Niederlassungsverfahren habe nicht anhängig gemacht werden können, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz der erforderlichen Personaldokumente gewesen sei. Bei einer Abschiebung in den Kosovo würde er endgültig nicht mehr in der Lage sein, zu seinen Dokumenten zu gelangen, da dort keine amtlichen jugoslawischen Behörden wären. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Restgebiete Jugoslawiens außerhalb des Kosovos sei aufgrund der Gefährdungslage denkunmöglich.

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 23.07.2007, Zl. 203.135/14/39E-VII/43/99, wurde die Berufung gemäß § 7 AsylG 1997 i. d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.1 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 23.07.2007, Zl. 203.135/14/39E-VII/43/99, wurde die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom Jänner 2006 wegen der §§ 27 Abs. 1 u 2/2 (1. Fall) SMG, 15 STGB, 12 (3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf drei Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom Jänner 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen der §§ 15, 127, 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt auf drei Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom Jänner 2006 wegen der Paragraphen 27, Absatz eins, u 2/2 (1. Fall) SMG, 15 STGB, 12 (3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf drei Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom Jänner 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen der Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt auf drei Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 28.04.2007 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot ausgesprochen. Aus dem Bescheid geht hervor, dass die Gattin des Beschwerdeführers mit diesem nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe und eine Scheinehe eingegangen sei. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid einer Sicherheitsdirektion vom 17.09.2009 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs 1. und Abs. 2 Z 1 und Z 9 FPG sowie gemäß § 63 Abs. 1 leg.cit. ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen werde.Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 28.04.2007 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 63, Absatz eins, FPG ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot ausgesprochen. Aus dem Bescheid geht hervor, dass die Gattin des Beschwerdeführers mit diesem nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe und eine Scheinehe eingegangen sei. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid einer Sicherheitsdirektion vom 17.09.2009 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 60, Absatz eins, und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG sowie gemäß Paragraph 63, Absatz eins, leg.cit. ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen werde.

1.2. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 29.11.2010 wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) des Beschwerdeführers angeordnet. Der Beschwerdeführer stellte im Polizeianhaltezentrum am 01.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.2. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 29.11.2010 wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (Paragraph 46, FPG) des Beschwerdeführers angeordnet. Der Beschwerdeführer stellte im Polizeianhaltezentrum am 01.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.12.2010 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass die alten Fluchtgründe nicht mehr aufrecht seien und er neue Fluchtgründe habe. So fürchte er die Rache von Parteimitgliedern der LDK, die vor etwa zwei Jahren mit einer Waffe auf seinen Bruder geschossen hätten. Nach diesem Vorfall seien sein Bruder und seine Schwester nach Frankreich geflüchtet, wo sie Asylanträge gestellt hätten. Sein Bruder habe dem Beschwerdeführer den Rat gegeben, nicht mehr in den Kosovo zurückzukehren. Der Beschwerdeführer befürchte von Mietgliedern der LDK aus Rache wegen der Flucht seines Bruders umgebracht zu werden.

Dem Beschwerdeführer wurde durch Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG 2005 am 02.12.2010 schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und weiter beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Dem Beschwerdeführer wurde durch Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG 2005 am 02.12.2010 schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und weiter beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache und eines Rechtsberaters am 17.12.2010 einvernommen, gab der Beschwerdeführer als Grund für die neuerliche Antragstellung an, dass er nicht in den Kosovo zurückkehren dürfe, da er sonst umgebracht werden würde. Die Frage, ob er damit die Probleme meine, die er bereits in seinem Erstverfahren angegeben habe, bejahte der Beschwerdeführer. Weiters verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob sich an seinen Fluchtgründen bezüglich des Vorverfahrens etwas geändert habe. Sein Bruder sowie seine Schwester würden sich in Frankreich aufhalten. Dem Beschwerdeführer wurde erneut mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht verstehe, warum sein Antrag abgewiesen werde. Der Rechtsberater verzichtete auf die Möglichkeit, Fragen oder Anträge zu stellen.Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache und eines Rechtsberaters am 17.12.2010 einvernommen, gab der Beschwerdeführer als Grund für die neuerliche Antragstellung an, dass er nicht in den Kosovo zurückkehren dürfe, da er sonst umgebracht werden würde. Die Frage, ob er damit die Probleme meine, die er bereits in seinem Erstverfahren angegeben habe, bejahte der Beschwerdeführer. Weiters verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob sich an seinen Fluchtgründen bezüglich des Vorverfahrens etwas geändert habe. Sein Bruder sowie seine Schwester würden sich in Frankreich aufhalten. Dem Beschwerdeführer wurde erneut mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht verstehe, warum sein Antrag abgewiesen werde. Der Rechtsberater verzichtete auf die Möglichkeit, Fragen oder Anträge zu stellen.

In der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer der nunmehr angefochtene Bescheid mündlich verkündet und beurkundet. Der Spruch lautete: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben."In der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer der nunmehr angefochtene Bescheid mündlich verkündet und beurkundet. Der Spruch lautete: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt: "Ihr nunmehriges Vorbringen war unglaubwürdig und stehen dem keine anderslautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen. Daraus ergibt sich kein neuer Sachverhalt."

1.3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG:2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG:

2.1. Laut § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag ein Folgeantrag.2.1. Laut Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag ein Folgeantrag.

Wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) gestellt hat und kein Fall gemäß § 12a Abs. 1 AsylG vorliegt, kann das Bundesasylamt gemäß § 12 a Abs 2 leg.cit den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG) gestellt hat und kein Fall gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vorliegt, kann das Bundesasylamt gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, leg.cit den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

Zur Voraussetzung einer aufrechten Ausweisung wurde dazu in der Regierungsvorlage zu § 12a AsylG ausgeführt: "Gemäß Z 1 muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde;..." (330 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Materialien, S. 11).Zur Voraussetzung einer aufrechten Ausweisung wurde dazu in der Regierungsvorlage zu Paragraph 12 a, AsylG ausgeführt: "Gemäß Ziffer eins, muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde;..." (330 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Materialien, S. 11).

2.2. Weder aus dem Akteninhalt noch aus der Begründung des Bundesasylamts ergibt sich ein nachvollziehbarer Hinweis, wonach gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Ausweisung - sei es nach dem AsylG 2005 bzw. 1997 oder dem FPG bzw. FrG 1997 - bestehen würde (vgl. § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG).2.2. Weder aus dem Akteninhalt noch aus der Begründung des Bundesasylamts ergibt sich ein nachvollziehbarer Hinweis, wonach gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Ausweisung - sei es nach dem AsylG 2005 bzw. 1997 oder dem FPG bzw. FrG 1997 - bestehen würde vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG).

In einem Auszug des zentralen Fremdenregisters (FIS) des Bundesministeriums für Inneres findet sich zwar ein Eintrag mit dem Titel "Ausweisung", wobei jedoch auf einen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2010, FZ. 10 11.291-EAST Ost, verwiesen und als Anlass die "Einleitung eines Ausweisungsverfahrens § 27/1/1 i. V.m. 29/3/4 AsylG" vermerkt wurde. Eine Ausweisung nach dem AsylG kann aber aufgrund des Akteninhalts ausgeschlossen werden. Dem Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 10 11.291-EAST Ost lässt sich lediglich die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens entnehmen. Letztere Information wurde auch mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 10.12.2010 an die Daten und Auskunftsstation einer Sicherheitsdirektion mit dem Ersuchen um Speicherung im FIS übermittelt (vgl. As 63).In einem Auszug des zentralen Fremdenregisters (FIS) des Bundesministeriums für Inneres findet sich zwar ein Eintrag mit dem Titel "Ausweisung", wobei jedoch auf einen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2010, FZ. 10 11.291-EAST Ost, verwiesen und als Anlass die "Einleitung eines Ausweisungsverfahrens Paragraph 27 /, eins /, eins, i. römisch fünf.m. 29/3/4 AsylG" vermerkt wurde. Eine Ausweisung nach dem AsylG kann aber aufgrund des Akteninhalts ausgeschlossen werden. Dem Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 10 11.291-EAST Ost lässt sich lediglich die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens entnehmen. Letztere Information wurde auch mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 10.12.2010 an die Daten und Auskunftsstation einer Sicherheitsdirektion mit dem Ersuchen um Speicherung im FIS übermittelt vergleiche As 63).

In der Begründung des Bundesasylamts wird darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht. Ein Hinweis auf eine Ausweisung fehlt zur Gänze. § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG sieht als Voraussetzung ausdrücklich eine aufrechte "Ausweisung" vor. Selbst unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmung im § 2 Abs. 4 Z 13 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) i.d.F. BGBl. I Nr. 135/2009 zum Begriff "Ausreiseentscheidung" tritt zweifelsfrei hervor, dass der Gesetzgeber zwischen einer Ausweisung (§§ 53 und § 54 FPG) und einem Aufenthaltsverbot (§ 60 FPG) einer österreichischen Fremdenpolizeibehörde unterscheidet.In der Begründung des Bundesasylamts wird darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht. Ein Hinweis auf eine Ausweisung fehlt zur Gänze. Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sieht als Voraussetzung ausdrücklich eine aufrechte "Ausweisung" vor. Selbst unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmung im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zum Begriff "Ausreiseentscheidung" tritt zweifelsfrei hervor, dass der Gesetzgeber zwischen einer Ausweisung (Paragraphen 53 und Paragraph 54, FPG) und einem Aufenthaltsverbot (Paragraph 60, FPG) einer österreichischen Fremdenpolizeibehörde unterscheidet.

Somit fehlt es aber bereits an der ersten in § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes geforderten kumulativen Voraussetzungen.Somit fehlt es aber bereits an der ersten in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes geforderten kumulativen Voraussetzungen.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass es das Bundesasylamt aber auch völlig verabsäumt hat, sich in der Einvernahme am 17.12.2010 mit dem vom Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 01.12.2010 vorgebrachten "neuen Fluchtgründen" auseinanderzusetzen, wobei angesichts dieses Umstands in nicht nachvollziehbarer Weise auch seitens des anwesenden Rechtsberaters diesbezüglich weder Fragen noch Anträge gestellt wurden. Der Begründung des Bundesasylamts hinsichtlich des gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheids ist in diesem Zusammenhang auch kein nachvollziehbar Hinweis zu entnehmen, weshalb das "neue" Vorbringen für unglaubwürdig befunden wurde, und ein Eintritt einer entscheidungswesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes verneint wurde. Angesichts dieser erheblichen Ermittlungsmängel wäre auch das Vorliegen der Voraussetzung nach § 12a Abs 2 Z 2 AsylG zu verneinen gewesen, wobei bei einer allfälligen künftigen zurückweisende Entscheidung durch das Bundesasylamt die verabsäumten Ermittlungsschritte jedenfalls nachzuholen sein werden und der Beschwerdeführer zumindest mit seinen Angaben vom 01.12.2010 zu konfrontieren sein wird.Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass es das Bundesasylamt aber auch völlig verabsäumt hat, sich in der Einvernahme am 17.12.2010 mit dem vom Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 01.12.2010 vorgebrachten "neuen Fluchtgründen" auseinanderzusetzen, wobei angesichts dieses Umstands in nicht nachvollziehbarer Weise auch seitens des anwesenden Rechtsberaters diesbezüglich weder Fragen noch Anträge gestellt wurden. Der Begründung des Bundesasylamts hinsichtlich des gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheids ist in diesem Zusammenhang auch kein nachvollziehbar Hinweis zu entnehmen, weshalb das "neue" Vorbringen für unglaubwürdig befunden wurde, und ein Eintritt einer entscheidungswesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes verneint wurde. Angesichts dieser erheblichen Ermittlungsmängel wäre auch das Vorliegen der Voraussetzung nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG zu verneinen gewesen, wobei bei einer allfälligen künftigen zurückweisende Entscheidung durch das Bundesasylamt die verabsäumten Ermittlungsschritte jedenfalls nachzuholen sein werden und der Beschwerdeführer zumindest mit seinen Angaben vom 01.12.2010 zu konfrontieren sein wird.

3. Bei Verfahren zur Überprüfung einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG. ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht vorgesehen.3. Bei Verfahren zur Überprüfung einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht vorgesehen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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