TE AsylGH Beschluss 2010/12/30 A10 308521-3/2010

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Veröffentlicht am 30.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §22
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A10 308.521-3/2010/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2010, GZ 10 08.115-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2010, GZ 10 08.115-EAST-Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.09.2005 einen (ersten) Asylantrag ein.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.09.2005 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Großvater der traditionelle Herrscher von Ugbedo gewesen sei. Nach dessen Tod sei es zu Kampfhandlungen zwischen den beiden Männern gekommen, die seine Nachfolge antreten hätten wollen. In weiterer Folge habe einer dieser Männer das Land des Großvaters des Beschwerdeführers verkauft. Der Beschwerdeführer habe den Verkaufserlös eingefordert, woraufhin Druck auf ihn ausgeübt worden sei, einem Geheimkult beizutreten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2006, Zl. 05 15.695-BAG, wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist, und III. der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2006, Zl. 05 15.695-BAG, wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist, und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.03.2007, Zl. 308.521-C1/3E-XV/52/07, abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer brachte in der Folge am 30.06.2008 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein. In der Niederschrift vor dem Bundesasylamt vom 30.06.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit der ersten Asylantragstellung das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen habe. Zu den Fluchtgründen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich um dieselben Gründe wie bei seinem ersten Asylantrag handle.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2008, Zl. 08 05.596-EAST-Ost, wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2008, Zl. 08 05.596-EAST-Ost, wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, welche vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.09.2008, Zl. A10 308.521-2/2008/4E, in beiden Spruchpunkten abgewiesen wurde.

Am 02.09.2010 stellte der Beschwerdeführer schließlich den vorliegenden (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Als Begründung für die neuerliche Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer an, er halte die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren aufrecht. Hinzu komme der Umstand, dass er in Österreich wegen Hepatitis B und Diabetes in Therapie stehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2010 durch persönliche Übernahme zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2010 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27.11.2010.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 13.12.2010, zugestellt am 24.12.2010, wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, binnen einer einwöchigen Frist zur Verspätung seiner Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.12.2010 wurde die Verspätung der Beschwerde nicht bestritten.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Es wird festgestellt, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 19.11.2010 durch persönliche Ausfolgung rechtswirksam zugestellt wurde. Die vorliegende Beschwerde wurde am 27.11.2010 per Telefax eingebracht. Diese Tatsachen wurden seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Nach § 63 Abs. 5 erster und zweiter Satz AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Nach Paragraph 63, Absatz 5, erster und zweiter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer (gemeint: eine) damit verbundenen (gemeint: verbundene) Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer (gemeint: eine) damit verbundenen (gemeint: verbundene) Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG lautet:Paragraph 33, AVG lautet:

"(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist:

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 19.11.2010 rechtswirksam an den Beschwerdeführer zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 begann daher an diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 26.11.2010. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 27.11.2010 eingebracht und erweist sich somit als verspätet.Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 19.11.2010 rechtswirksam an den Beschwerdeführer zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 begann daher an diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 26.11.2010. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 27.11.2010 eingebracht und erweist sich somit als verspätet.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Beschlusses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Beschlusses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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