TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/20 D1 306112-3/2011

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Veröffentlicht am 20.07.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
AVG §68 Abs2

Spruch

D1 306112-3/2011/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Maga. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, Zl. 11 02.800-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Maga. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, Zl. 11 02.800-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2011, Zl. D1 306112-3/2011/3E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG ersatzlos behoben.römisch eins. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2011, Zl. D1 306112-3/2011/3E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 05.01.2006 gemeinsam mit seiner Mutter (D14 306109) und seinem Bruder (D14 306114) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte die Mutter in der Folge für sich und ihre damals minderjährigen Söhne jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 05.01.2006 gemeinsam mit seiner Mutter (D14 306109) und seinem Bruder (D14 306114) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte die Mutter in der Folge für sich und ihre damals minderjährigen Söhne jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2006, Zl. 06 00.245-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und dieser zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2006, Zl. 06 00.245-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und dieser zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Familie ihre Heimat wegen des Bürgerkrieges bzw. der damit in direktem Zusammenhang stehenden Folgen verlassen habe, wohlbegründete Furcht vor individueller Verfolgung jedoch nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Die Befürchtung der Mutter, ihre Söhne könnten aufgrund ihres Familiennamens einer erhöhten Festnahmegefahr ausgesetzt sein, hätte sich lediglich auf vage Vermutungen gestützt, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise auf Verfolgungshandlungen hätten ihrem Vorbringen aber nicht entnommen werden können.

Gegen diesen Bescheid wurde am 05.10.2006 Berufung eingebracht, welche der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 24.10.2006, Zl. 306.112-C1/E1-XIX/62/06, zunächst gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückwies, da das entscheidende Mitglied davon ausging, dass im vorliegenden Fall bisher keine rechtswirksame Zustellung und damit Erlassung des zu bekämpfenden Bescheides erfolgt sei.Gegen diesen Bescheid wurde am 05.10.2006 Berufung eingebracht, welche der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 24.10.2006, Zl. 306.112-C1/E1-XIX/62/06, zunächst gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückwies, da das entscheidende Mitglied davon ausging, dass im vorliegenden Fall bisher keine rechtswirksame Zustellung und damit Erlassung des zu bekämpfenden Bescheides erfolgt sei.

Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde der Mutter des damals minderjährigen Beschwerdeführers am 27.10.2006 zugestellt. Die neuerliche Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Mutter des Beschwerdeführers als seine gesetzliche Vertreterin erfolgte mit 31.10.2006.

Am 07.11.2006 wurde von der Mutter des Beschwerdeführers eine "Berufung im Familienverfahren" für ihre beiden Söhne eingebracht, die nach rechtzeitiger Entsprechung eines mit 16.06.2010 vom Asylgerichtshof, welcher mit 01.07.2008 an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates getreten war, erteilten Verbesserungsauftrages "wegen Mangels der konkreten Begründung", als ursprünglich richtig und fristgerecht eingebracht anzusehen war.

Mit persönlich beim Asylgerichtshof am 28.02.2011 abgegebenem Schreiben gab der (mittlerweile volljährige) Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass ihm die diesbezüglichen Folgen bekannt seien, in deutscher Sprache bekannt, seine "Berufung zurückziehen" zu wollen und erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2006, Zl. 06 00.245-BAG, damit in Rechtskraft.

Der Asylgerichtshof erklärte aufgrund dieser Rechtsmittelzurückziehung das Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung vom 07.03.2011 für abgeschlossen.

2. Am 23.03.2011 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den er im Zuge der Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, dass er am XXXX seine Lebensgefährtin XXXX, eine in Österreich als Konventionsflüchtling anerkannte russische Staatsangehörige, geheiratet habe. Mit dieser wolle er nunmehr zusammenleben.2. Am 23.03.2011 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den er im Zuge der Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, dass er am römisch 40 seine Lebensgefährtin römisch 40 , eine in Österreich als Konventionsflüchtling anerkannte russische Staatsangehörige, geheiratet habe. Mit dieser wolle er nunmehr zusammenleben.

Im Zuge von niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 29.03. und 04.04.2011 gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, sich seit 2006 durchgehend im Bundesgebiet aufzuhalten und die Hauptschule in XXXX für zwei Jahre besucht, jedoch letztlich nicht abgeschlossen zu haben, da er die Prüfungen nicht geschafft habe. Berufsausbildung habe er keine begonnen, arbeiten dürfe er nicht. Seit Jänner 2011 lebe er gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ehefrau in Wien. Diese habe er vor etwa einem Jahr auf einer Hochzeit kennengelernt und am XXXX nach islamischem Recht sowie "im Jänner oder Februar" (Anmerkung: tatsächlich am XXXX) standesamtlich geheiratet. Seine Mutter und sein Bruder würden weiterhin in XXXX wohnen. Seine Berufung (nunmehr: Beschwerde) habe er zurückgezogen, da er mit seiner Frau zusammenleben und eine Familie gründen wolle. Nach Hause wolle er nicht, da dort noch immer "eine Kriegssituation" herrsche und sein Onkel Terrorist gewesen sei. Dessen drei Söhne seien vor sieben bis acht Monaten von den Russen festgenommen und verprügelt worden, weil sie den Familiennamen XXXX tragen würden. Weiters habe er vor etwa sechs Monaten einen Stellungsbescheid einer russischen Militärbehörde erhalten.Im Zuge von niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 29.03. und 04.04.2011 gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, sich seit 2006 durchgehend im Bundesgebiet aufzuhalten und die Hauptschule in römisch 40 für zwei Jahre besucht, jedoch letztlich nicht abgeschlossen zu haben, da er die Prüfungen nicht geschafft habe. Berufsausbildung habe er keine begonnen, arbeiten dürfe er nicht. Seit Jänner 2011 lebe er gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ehefrau in Wien. Diese habe er vor etwa einem Jahr auf einer Hochzeit kennengelernt und am römisch 40 nach islamischem Recht sowie "im Jänner oder Februar" (Anmerkung: tatsächlich am römisch 40 ) standesamtlich geheiratet. Seine Mutter und sein Bruder würden weiterhin in römisch 40 wohnen. Seine Berufung (nunmehr: Beschwerde) habe er zurückgezogen, da er mit seiner Frau zusammenleben und eine Familie gründen wolle. Nach Hause wolle er nicht, da dort noch immer "eine Kriegssituation" herrsche und sein Onkel Terrorist gewesen sei. Dessen drei Söhne seien vor sieben bis acht Monaten von den Russen festgenommen und verprügelt worden, weil sie den Familiennamen römisch 40 tragen würden. Weiters habe er vor etwa sechs Monaten einen Stellungsbescheid einer russischen Militärbehörde erhalten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, Zl. 11 02.800-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.03.2011 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, Zl. 11 02.800-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.03.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde angeführt, dass sich die asylrelevanten Angaben des Beschwerdeführers völlig diametral zu den Angaben seiner gesetzlichen Vertretung [Mutter] im Vorverfahren dargestellt hätten und dem neuen Vorbringen - auch mangels konkreter Angaben oder substantiierter Hinweise - somit kein glaubhafter Kern innewohne. Es sei aber ohnehin davon auszugehen, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe "schon zum Zeitpunkt des ersten Asylantrages bestanden haben" und dies dem Beschwerdeführer auch bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines neuerlichen Antrages somit ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zur Zahl 06 00.245 bestanden hätten. Der Antrag sei daher zurückzuweisen.

Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zwar seit 2006 in Österreich befinde und hier die Hauptschule besucht habe, es diesem jedoch nicht möglich gewesen sei, "die Einvernahmen vor der Exekutive und der erkennenden Behörde in der Sprache Deutsch abzuhandeln". Er gehe keiner Arbeit nach, habe keine [abgeschlossene] Ausbildung und sei lediglich in einem Boxverein namens XXXX tätig gewesen. Seine monatlichen Aufwendungen würden durch die Caritas und durch seine Frau, welche wiederum selbst Unterstützung vom AMS erhalte, gedeckt werden. Insgesamt sei kein Wille zu ersehen, dass sich der Beschwerdeführer als nützliches Mitglied in die österreichische Gesellschaft integrieren wolle. Im Bundesgebiet würden sich zwar noch die Mutter und der Bruder des [volljährigen] Beschwerdeführers aufhalten, diese besäßen jedoch beide den Status von Asylwerbern und seien auch keine "über die normalen Beziehungen zwischen Erwachsenen hinausgehende Umstände" ersichtlich, da der Beschwerdeführer seine Angehörigen lediglich einmal pro Monat sehe und sich sonstige besondere Bindungen, Abhängigkeiten oder Verpflichtungen nicht ergeben hätten. Weiters sei der Beschwerdeführer seit kurzem mit einer in Österreich als Flüchtling anerkannten Tschetschenin verheiratet, wobei diese Verbindung aber erst zu einem Zeitpunkt eingegangen worden sei, als ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund des Asylverfahrens gestattet und somit ein vorübergehender gewesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch zumutbar, für die Dauer der Ausstellung eines allfälligen Aufenthaltstitels nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Russland zu verweilen. Die missbräuchliche Heranziehung des Asylrechts sei keinesfalls zur Legalisierung seines Aufenthalts geeignet.Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zwar seit 2006 in Österreich befinde und hier die Hauptschule besucht habe, es diesem jedoch nicht möglich gewesen sei, "die Einvernahmen vor der Exekutive und der erkennenden Behörde in der Sprache Deutsch abzuhandeln". Er gehe keiner Arbeit nach, habe keine [abgeschlossene] Ausbildung und sei lediglich in einem Boxverein namens römisch 40 tätig gewesen. Seine monatlichen Aufwendungen würden durch die Caritas und durch seine Frau, welche wiederum selbst Unterstützung vom AMS erhalte, gedeckt werden. Insgesamt sei kein Wille zu ersehen, dass sich der Beschwerdeführer als nützliches Mitglied in die österreichische Gesellschaft integrieren wolle. Im Bundesgebiet würden sich zwar noch die Mutter und der Bruder des [volljährigen] Beschwerdeführers aufhalten, diese besäßen jedoch beide den Status von Asylwerbern und seien auch keine "über die normalen Beziehungen zwischen Erwachsenen hinausgehende Umstände" ersichtlich, da der Beschwerdeführer seine Angehörigen lediglich einmal pro Monat sehe und sich sonstige besondere Bindungen, Abhängigkeiten oder Verpflichtungen nicht ergeben hätten. Weiters sei der Beschwerdeführer seit kurzem mit einer in Österreich als Flüchtling anerkannten Tschetschenin verheiratet, wobei diese Verbindung aber erst zu einem Zeitpunkt eingegangen worden sei, als ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund des Asylverfahrens gestattet und somit ein vorübergehender gewesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch zumutbar, für die Dauer der Ausstellung eines allfälligen Aufenthaltstitels nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Russland zu verweilen. Die missbräuchliche Heranziehung des Asylrechts sei keinesfalls zur Legalisierung seines Aufenthalts geeignet.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.04.2011 rechtswirksam zugestellt und erhob dieser dagegen durch einen von ihm bevollmächtigten Mitarbeiter eines auf die Bearbeitung von Asylverfahren spezialisierten Vereins ("Asyl in Not") fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Im Beschwerdeschriftsatz wurde - wie schon im Zuge der Antragstellung - allein auf die am XXXXerfolgte Eheschließung mit der in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden XXXX und das mit dieser bestehende Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK hingewiesen, welches durch die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation "eklatant" verletzt werde; allfällige Gründe für die Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurden mit dieser Beschwerde hingegen nicht einmal ansatzweise dargetan. Eine begründete Bekämpfung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte somit nicht.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.04.2011 rechtswirksam zugestellt und erhob dieser dagegen durch einen von ihm bevollmächtigten Mitarbeiter eines auf die Bearbeitung von Asylverfahren spezialisierten Vereins ("Asyl in Not") fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Im Beschwerdeschriftsatz wurde - wie schon im Zuge der Antragstellung - allein auf die am XXXXerfolgte Eheschließung mit der in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden römisch 40 und das mit dieser bestehende Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK hingewiesen, welches durch die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation "eklatant" verletzt werde; allfällige Gründe für die Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurden mit dieser Beschwerde hingegen nicht einmal ansatzweise dargetan. Eine begründete Bekämpfung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte somit nicht.

Der Asylgerichtshof wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.04.2011, Zl. D1 306112-3/2011/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 AsylG 2005 ab. Dabei ging der erkennende Einzelrichter in der Entscheidungsbegründung zunächst davon aus, dass die Zurückziehung des gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2006, Zl. 06 00.245-BAG erhobenen Rechtsmittels wirksam erfolgt sei und der Beschwerdeführer im Zuge seiner neuerlichen Asylantragstellung keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, folglich entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde trotz eines bestehenden Familien- und Privatlebens in Österreich aufgrund einer Interessenabwägung im gegenständlichen Einzelfall für gerechtfertigt erachtet.Der Asylgerichtshof wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.04.2011, Zl. D1 306112-3/2011/3E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 ab. Dabei ging der erkennende Einzelrichter in der Entscheidungsbegründung zunächst davon aus, dass die Zurückziehung des gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2006, Zl. 06 00.245-BAG erhobenen Rechtsmittels wirksam erfolgt sei und der Beschwerdeführer im Zuge seiner neuerlichen Asylantragstellung keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, folglich entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde trotz eines bestehenden Familien- und Privatlebens in Österreich aufgrund einer Interessenabwägung im gegenständlichen Einzelfall für gerechtfertigt erachtet.

Gegen das abweisende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2011 wurde am 14.06.2011 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dabei wurde erstmals im bisherigen Verfahrensverlauf vorgebracht, dass die Zurückziehung der Berufung (nunmehr: Beschwerde) durch den Beschwerdeführer gar keine Rechtswirksamkeit entfalten habe können, da dieser zum damaligen Zeitpunkt weder rechtsfreundlich vertreten gewesen noch entsprechend über die Rechtsfolgen manuduziert worden sei. Weiters wurde - im Gegensatz zur Beschwerde vom 15.04.2011 - auch die Tatsache beanstandet, dass auf den in der Einvernahme vom 04.04.2011 erwähnten Erhalt des Einberufungsbefehls aus der Russischen Föderation inhaltlich nicht eingegangen worden sei. Überdies sei der Asylgerichtshof aber auch von einem falschen Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Abgrenzungsfrage, ob im gegenständlichen Fall neue Sachverhaltselemente vorlägen, ausgegangen und habe damit grob die Rechtslage verkannt, da sich dieser auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft statt auf jenen der Erlassung des Bescheides vom 27.09.2006 bezogen habe.

Der Verfassungsgerichtshof erkannte dieser Beschwerde mit Beschluss vom 24.06.2011, U 1278/11-2, die aufschiebende Wirkung zu und forderte den Asylgerichtshof mit Schreiben vom 30.06.2011 auf, binnen einer Frist von drei Wochen "sämtliche Verwaltungs- und Gerichtsakten aller beteiligten Instanzen" sowie ein Aktenverzeichnis in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Innerhalb derselben Frist stehe es dem Asylgerichtshof frei, eine Gegenschrift zu erstatten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt I.:1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Nach § 68 Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.1.2. Nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf (vgl. etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, § 68 AVG, E 276.).Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf vergleiche etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Paragraph 68, AVG, E 276.).

1.3. Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat der zuständige Einzelrichter des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 27.04.2011, Zl. D1 306112-3/2011/3E, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.03.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG im Wesentlichen deshalb zurückgewiesen, da er der Auffassung war, dass entschiedene Sache im Sinne dieser Bestimmung vorliege. Diese Einschätzung basierte jedoch auf der irrigen Annahme des dafür maßgeblichen Zeitpunktes.1.3. Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat der zuständige Einzelrichter des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 27.04.2011, Zl. D1 306112-3/2011/3E, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.03.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Wesentlichen deshalb zurückgewiesen, da er der Auffassung war, dass entschiedene Sache im Sinne dieser Bestimmung vorliege. Diese Einschätzung basierte jedoch auf der irrigen Annahme des dafür maßgeblichen Zeitpunktes.

1.4. Aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2011, Zl. D1 306112-3/2011/3E, sind dem Beschwerdeführer keine Rechte erwachsen, da damit seine Beschwerde hinsichtlich beider bekämpften Spruchpunkte abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt als zweiter Partei des Beschwerdeverfahrens konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.03.1993, 93/10/0033). Daher sind aus diesem Erkenntnis niemandem Rechte erwachsen und kann eine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG erfolgen.1.4. Aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2011, Zl. D1 306112-3/2011/3E, sind dem Beschwerdeführer keine Rechte erwachsen, da damit seine Beschwerde hinsichtlich beider bekämpften Spruchpunkte abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt als zweiter Partei des Beschwerdeverfahrens konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.03.1993, 93/10/0033). Daher sind aus diesem Erkenntnis niemandem Rechte erwachsen und kann eine Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfolgen.

2. Zu Spruchpunkt II.:2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

2.1. Durch die in Spruchpunkt I. getroffene Entscheidung ist das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, Zl. 11 02.800-EAST Ost, wieder offen.2.1. Durch die in Spruchpunkt römisch eins. getroffene Entscheidung ist das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, Zl. 11 02.800-EAST Ost, wieder offen.

2.2. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2.2. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

2.3. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2.4. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt im Bescheid vom 06.04.2011, Zl. 11 02.800-EAST Ost, zwar richtig erkannt, dass das vom Beschwerdeführer seinem Folgeantrag zu Grunde gelegte Vorbringen, in seiner Heimat aufgrund einer Namensgleichheit mit seinem Onkel, einem mutmaßlichen Terroristen, behördlich gesucht zu werden, bereits Gegenstand seines mit Bescheid vom 27.09.2006, Zl. 06 00.245-BAG, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens war, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erstmalig im November 2009 einen Einberufungsbefehl aus seiner Heimat übermittelt bekommen und diesen in der Folge auch (mehrfach) in Vorlage gebracht hat, aber gänzlich unberücksichtigt gelassen, obwohl der Beschwerdeführer diesen Umstand neuerlich im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.04.2011 erwähnte. Ihm wurde daraufhin zwar auch eine Frist von einer Woche eingeräumt, um jenen Einberufungsbefehl (abermals) in Vorlage zu bringen, dennoch erging bereits zwei Tage später der abweisende Bescheid.

2.5. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Entschiedene Sache liegt somit vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, u.a.).2.5. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Entschiedene Sache liegt somit vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, u.a.).

Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist (VwGH 25.03.1977, 2155/76; 28.02.1983, 81/09/0128; 14.01.1986, 84/07/0122 u.a.). Eine seit Bescheiderlassung eingetretene Änderung im maßgebenden Sachverhalt verpflichtet die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung (VwGH 17.02.1987, 86/04/0131).

2.6. Da der Umstand des Erhalts eines Einberufungsbefehls - wie oben ausgeführt - dem Bundesasylamt erstmals im November 2009 und damit gut drei Jahre nach Erlassung des für das nunmehrige Folgeverfahren maßgeblichen (mit 28.02.2011 rechtskräftig gewordenen) Vorbescheides zur Kenntnis gebracht wurde, dieser jedoch nicht einmal ansatzweise Erwähnung im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.04.2011 fand und auch nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass dieser Einberufungsbefehl keinerlei Relevanz im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; VfGH 18.06.2011, U 919/10) oder allenfalls Asyl zeitigen könnte, erweist sich der dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war. Demgemäß ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen.2.6. Da der Umstand des Erhalts eines Einberufungsbefehls - wie oben ausgeführt - dem Bundesasylamt erstmals im November 2009 und damit gut drei Jahre nach Erlassung des für das nunmehrige Folgeverfahren maßgeblichen (mit 28.02.2011 rechtskräftig gewordenen) Vorbescheides zur Kenntnis gebracht wurde, dieser jedoch nicht einmal ansatzweise Erwähnung im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.04.2011 fand und auch nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass dieser Einberufungsbefehl keinerlei Relevanz im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; VfGH 18.06.2011, U 919/10) oder allenfalls Asyl zeitigen könnte, erweist sich der dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war. Demgemäß ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 Abstand genommen werden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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