Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D7 413284-1/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXXauch XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zahl 10 00.042-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXXauch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zahl 10 00.042-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 04.01.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde vor der Polizeiinspektion Graz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste am 04.01.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde vor der Polizeiinspektion Graz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Am 15.03.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zahl 10 00.042-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen und in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zahl 10 00.042-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zahl 10 00.042-BAI, zugestellt am 06.05.2010, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 11.05.2010 eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zahl 10 00.042-BAI, zugestellt am 06.05.2010, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 11.05.2010 eingebrachte Beschwerde.
Mit Schreiben vom 15.02.2011 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt Ladungen in Kopie vor, welche an den Asylgerichtshof weitergeleitet wurden.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 04.01.2010 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 04.01.2010 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.
II.3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).
Über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehende Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.3.2. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Art. 144a B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.römisch zwei.3.2. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 a, B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.
II.3.3. Das Bundesasylamt hat sich nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dementsprechende Ermittlungen nicht durchgeführt.römisch zwei.3.3. Das Bundesasylamt hat sich nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dementsprechende Ermittlungen nicht durchgeführt.
II.3.3.1. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.03.2010 davon gesprochen, mit dem Oppositionsführer Kontakt gehabt zu haben und deshalb gefährdet gewesen zu sein. Diesen Teil des Vorbringens hat das Bundesasylamt weder im Rahmen der Einvernahme näher untersucht noch im verfahrensgegenständlichen Bescheid behandelt.römisch zwei.3.3.1. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.03.2010 davon gesprochen, mit dem Oppositionsführer Kontakt gehabt zu haben und deshalb gefährdet gewesen zu sein. Diesen Teil des Vorbringens hat das Bundesasylamt weder im Rahmen der Einvernahme näher untersucht noch im verfahrensgegenständlichen Bescheid behandelt.
Im Fall hinreichend deutlicher Hinweise um Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen (VwGH 14.10.1998, 98/01/0222). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar in weiterer Folge keine Verfolgungshandlungen in Bezug auf diese politischen Kontakte, jedoch eine daraus resultierende Gefährdung behauptet. Jegliches Nachfragen zu diesen politischen Verbindungen ist unterblieben, was der dem Bundesasylamt obliegenden Ermittlungspflicht nicht gerecht wurde (vgl. dazu VwGH 13.12.2005, 2005/01/0433). Die belangte Behörde ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme nicht nachgegangen, hat sich im Bescheid nicht damit auseinandergesetzt und auch nicht dargetan, weshalb sie keine weiteren Ermittlungen dahingehend anstellte. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit ist demnach bis dato nicht erfolgt. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt zunächst eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers abhalten zu haben und sich in weiterer Folge mit den Ermittlungsergebnissen beweiswürdigend auseinandersetzen und die rechtlichen Konsequenzen ziehen müssen.Im Fall hinreichend deutlicher Hinweise um Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen (VwGH 14.10.1998, 98/01/0222). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar in weiterer Folge keine Verfolgungshandlungen in Bezug auf diese politischen Kontakte, jedoch eine daraus resultierende Gefährdung behauptet. Jegliches Nachfragen zu diesen politischen Verbindungen ist unterblieben, was der dem Bundesasylamt obliegenden Ermittlungspflicht nicht gerecht wurde vergleiche dazu VwGH 13.12.2005, 2005/01/0433). Die belangte Behörde ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme nicht nachgegangen, hat sich im Bescheid nicht damit auseinandergesetzt und auch nicht dargetan, weshalb sie keine weiteren Ermittlungen dahingehend anstellte. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit ist demnach bis dato nicht erfolgt. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt zunächst eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers abhalten zu haben und sich in weiterer Folge mit den Ermittlungsergebnissen beweiswürdigend auseinandersetzen und die rechtlichen Konsequenzen ziehen müssen.
II.3.3.2. Es ist dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zudem nicht eindeutig zu entnehmen, aus welchen Gründen das Bundesasylamt von welchem Sachverhalt ausgeht: Es wurde im Bescheid festgestellt, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers feststehe, dass er "von keiner Behörde gesucht" und von staatlicher Seite nicht aus asylrelevanten Gründen verfolgt werde. In den Feststellungen unterstellt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Aussagen, die dieser nicht getätigt hat, dieser gab nämlich vor dem Bundesasylamt vielmehr an, von der Polizei gesucht zu werden. Die Ausführung im angefochtenen Bescheid erweist sich demnach als aktenwidrig. In der Beweiswürdigung hingegen wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig gewertet. Ob das Vorbringen bzw. Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers für wahr gehalten werden oder nicht, entzieht sich nach den widersprüchlichen Ausführungen im Bescheid einer Kontrolle durch den Asylgerichtshof. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher nachprüfbare Feststellungen zu treffen und darzulegen haben, von welchem Sachverhalt ausgegangen wird, dies schlüssig zu begründen, zu würdigen und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen haben.römisch zwei.3.3.2. Es ist dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zudem nicht eindeutig zu entnehmen, aus welchen Gründen das Bundesasylamt von welchem Sachverhalt ausgeht: Es wurde im Bescheid festgestellt, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers feststehe, dass er "von keiner Behörde gesucht" und von staatlicher Seite nicht aus asylrelevanten Gründen verfolgt werde. In den Feststellungen unterstellt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Aussagen, die dieser nicht getätigt hat, dieser gab nämlich vor dem Bundesasylamt vielmehr an, von der Polizei gesucht zu werden. Die Ausführung im angefochtenen Bescheid erweist sich demnach als aktenwidrig. In der Beweiswürdigung hingegen wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig gewertet. Ob das Vorbringen bzw. Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers für wahr gehalten werden oder nicht, entzieht sich nach den widersprüchlichen Ausführungen im Bescheid einer Kontrolle durch den Asylgerichtshof. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher nachprüfbare Feststellungen zu treffen und darzulegen haben, von welchem Sachverhalt ausgegangen wird, dies schlüssig zu begründen, zu würdigen und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen haben.
II.3.3.3. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens unberücksichtigt gelassen. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers reiste am 22.04.2010 in das österreichische Bundesgebiet, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und machte Fluchtgründe geltend, die mit den Angaben ihres Ehegatten, des Beschwerdeführers, in untrennbarem Zusammenhang stehen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 29.04.2010 wurde am 06.05.2010 ohne Bedachtnahme auf das beim Bundesasylamt anhängige Asylverfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers erlassen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt den Beschwerdeführer und seine Ehegattin ergänzend einvernehmen und die Angaben des jeweiligen Ehepartners zur Wahrung des Parteiengehörs vorhalten müssen und die Verfahren unter einem zu führen haben.römisch zwei.3.3.3. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens unberücksichtigt gelassen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers reiste am 22.04.2010 in das österreichische Bundesgebiet, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und machte Fluchtgründe geltend, die mit den Angaben ihres Ehegatten, des Beschwerdeführers, in untrennbarem Zusammenhang stehen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 29.04.2010 wurde am 06.05.2010 ohne Bedachtnahme auf das beim Bundesasylamt anhängige Asylverfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers erlassen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt den Beschwerdeführer und seine Ehegattin ergänzend einvernehmen und die Angaben des jeweiligen Ehepartners zur Wahrung des Parteiengehörs vorhalten müssen und die Verfahren unter einem zu führen haben.
II.3.3.4. Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeverfahren Beweismittel in Vorlage, welche dem Bundesasylamt noch nicht zur Verfügung standen, aber im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sind.römisch zwei.3.3.4. Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeverfahren Beweismittel in Vorlage, welche dem Bundesasylamt noch nicht zur Verfügung standen, aber im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sind.
II.3.3.5. Das Bundesasylamt wäre gehalten gewesen, den Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß die Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen unter einem zu führen und die Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten politischen Kontakten zu erhellen.römisch zwei.3.3.5. Das Bundesasylamt wäre gehalten gewesen, den Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß die Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen unter einem zu führen und die Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten politischen Kontakten zu erhellen.
Die belangte Behörde hat daher - bei Bestehen einer Mitwirkungspflicht der Partei - unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine ausreichenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen, sowie eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Dies wird das Bundesasylamt sanieren müssen, das Ergebnis dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugänglich machen und anschließend im Bescheid nachvollziehbare und überprüfbare Feststellungen treffen und die rechtlichen Konsequenzen daraus ziehen müssen, um dem Asylgerichtshof seine Kontrollfunktion möglich zu machen und die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht beim Asylgerichtshof beginnen und enden zu lassen.
Die belangte Behörde ist ihren in § 18 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung hätte das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Die belangte Behörde ist ihren in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung hätte das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
II.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt II.3.3. erläutert - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war.römisch zwei.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt römisch zwei.3.3. erläutert - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
17.08.2011