TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/25 D7 260868-2/2011

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Veröffentlicht am 25.07.2011
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Norm

AsylG 2005 §7
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D7 260868-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2011, Zahl 05 03.931/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2011, Zahl 05 03.931/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), ersatzlos behoben.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 22.03.2005 vertreten durch seine Mutter einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2005, Zahl 05 03.931-BAE, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.03.2007, Zahl 260.868/0/2E-VIII/40/05, stattgegeben und dem damals minderjährigen Beschwerdeführer gemäß §§ 7, 10 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 22.03.2005 vertreten durch seine Mutter einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2005, Zahl 05 03.931-BAE, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.03.2007, Zahl 260.868/0/2E-VIII/40/05, stattgegeben und dem damals minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 7, 10, AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg. cit. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

I.2. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.11.2008 wurde dem Bundesasylamt das Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Kenntnis gebracht, mit dem der mittlerweile erwachsene Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, wegen §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB verurteilt wurde.römisch eins.2. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.11.2008 wurde dem Bundesasylamt das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zur Kenntnis gebracht, mit dem der mittlerweile erwachsene Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, wegen Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB verurteilt wurde.

Am 29.01.2009 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine von der Behörde beabsichtigte Asylaberkennung vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurden seine Verurteilungen vorgehalten, er zu seinen Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt.

Am 03.02.2011 wurde eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt abgehalten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2011, Zahl 05 03.931/1-BAE, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2007, GZ. 260.868/0/2E-VIII/40/05, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß

§ 7 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt.Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.

Gemäß

§ 7 Abs. 4 leg. cit. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer kraft Familienverfahrens Asyl gewährt worden sei, er nunmehr als "straffällig" gelte und deshalb eine "Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft nicht mehr in Frage [komme]". Gründe für eine originäre Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht festgestellt worden. Eine Rückkehr des erwachsenen Beschwerdeführers sei möglich. In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat von einem Landesgericht rechtskräftig verurteilt worden sei und damit den Tatbestand der Straffälligkeit im Sinne des Asylgesetzes erfülle. Seine Straffälligkeit schließe "die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft" aus. In der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesasylamt nach Zitierung von § 34 Abs. 2 AsylG 2005 und § 2 Abs. 3 AsylG 2005 zu dem Schluss, dass Straffälligen die Privilegien des Familienverfahrens nicht zukommen sollten. Es handle sich "[b]ei der fehlenden Straffälligkeit [...] um eine Erteilungsvoraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft[,] welche bei nachträglichem Wegfall zur Aberkennung der Zuerkennung aufgrund der Familieneigenschaft führt". Das Bundesasylamt verwies auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2003, 2001/01/0429, zur Beendigung der Familieneinheit. Der Beschwerdeführer habe nach dem 01.01.2010 eine relevante Straftat begangen, weshalb ihm die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft nicht mehr zukomme. Die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK sei nicht gegeben ebenso wenig wie die Gefahr einer für den Beschwerdeführer aussichtslosen Lage im Herkunftsstaat. Seine Ausweisung sei nach Interessenabwägung zulässig.Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer kraft Familienverfahrens Asyl gewährt worden sei, er nunmehr als "straffällig" gelte und deshalb eine "Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft nicht mehr in Frage [komme]". Gründe für eine originäre Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht festgestellt worden. Eine Rückkehr des erwachsenen Beschwerdeführers sei möglich. In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat von einem Landesgericht rechtskräftig verurteilt worden sei und damit den Tatbestand der Straffälligkeit im Sinne des Asylgesetzes erfülle. Seine Straffälligkeit schließe "die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft" aus. In der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesasylamt nach Zitierung von Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 zu dem Schluss, dass Straffälligen die Privilegien des Familienverfahrens nicht zukommen sollten. Es handle sich "[b]ei der fehlenden Straffälligkeit [...] um eine Erteilungsvoraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft[,] welche bei nachträglichem Wegfall zur Aberkennung der Zuerkennung aufgrund der Familieneigenschaft führt". Das Bundesasylamt verwies auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2003, 2001/01/0429, zur Beendigung der Familieneinheit. Der Beschwerdeführer habe nach dem 01.01.2010 eine relevante Straftat begangen, weshalb ihm die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft nicht mehr zukomme. Die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK sei nicht gegeben ebenso wenig wie die Gefahr einer für den Beschwerdeführer aussichtslosen Lage im Herkunftsstaat. Seine Ausweisung sei nach Interessenabwägung zulässig.

I.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2011, Zahl 05 03.931/1-BAE, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 04.04.2011 eingebrachte Beschwerde.römisch eins.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2011, Zahl 05 03.931/1-BAE, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 04.04.2011 eingebrachte Beschwerde.

Am 09.05.2011 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennrömisch zwei.3. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Im gegenständlichen Fall legte das Bundesasylamt der Entscheidung im Spruch

§ 7 Abs. 1 AsylG 2005 zu Grunde, ohne in der rechtlichen Beurteilung näher auf einen in Abs. 1 bezeichneten Aberkennungstatbestand einzugehen.Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 zu Grunde, ohne in der rechtlichen Beurteilung näher auf einen in Absatz eins, bezeichneten Aberkennungstatbestand einzugehen.

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn es im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren seit 01.01.2010 bei einem Antrag auf internationalen Schutz die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für einen Familienangehörigen nur vorsehen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist

(§ 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009). Dabei scheint das Bundesasylamt jedoch zu übersehen, dass Verfahrensgegenstand nicht die Zuerkennung, sondern die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist.(Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,). Dabei scheint das Bundesasylamt jedoch zu übersehen, dass Verfahrensgegenstand nicht die Zuerkennung, sondern die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist.

Die bereits zitierte Rechtsvorschrift über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sieht eine solche bei Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens vor. Dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, wurde vom Bundesasylamt nicht angenommen und ist auch - ohne die vom Beschwerdeführer verwirklichten Delikte verharmlosen zu wollen - .nicht zu ersehen.

Der Verweis des Bundesasylamtes auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2003, 2001/01/0429, geht insoweit ins Leere, als diese zum Institut der Asylerstreckung ergangen ist, die einen Verlust des Asyls vorsieht, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde und der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist (§ 14 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997). Schon durch die AsylG-Novelle 2003 wurde der früher inDer Verweis des Bundesasylamtes auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2003, 2001/01/0429, geht insoweit ins Leere, als diese zum Institut der Asylerstreckung ergangen ist, die einen Verlust des Asyls vorsieht, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde und der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,). Schon durch die AsylG-Novelle 2003 wurde der früher in

§ 14 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 1997 enthaltene auf die sog. Asylerstreckung bezogene Aberkennungstatbestand aufgehoben. In das AsylG 2005 wurde ebenfalls kein derartiger Aberkennungstatbestand aufgenommen. Für den Fall, dass das schutzwürdige Familienleben, das Grundlage für die Gewährung von Asyl war, nicht mehr besteht, sieht das Gesetz solcherart keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr vor. Der kraft Familienverfahrens erworbene Status des Asylberechtigten kann nur bei Vorliegen eines der allgemeinen, in § 7 enthaltenen Aberkennungstatbestände aberkannt werden (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 258).Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 1997 enthaltene auf die sog. Asylerstreckung bezogene Aberkennungstatbestand aufgehoben. In das AsylG 2005 wurde ebenfalls kein derartiger Aberkennungstatbestand aufgenommen. Für den Fall, dass das schutzwürdige Familienleben, das Grundlage für die Gewährung von Asyl war, nicht mehr besteht, sieht das Gesetz solcherart keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr vor. Der kraft Familienverfahrens erworbene Status des Asylberechtigten kann nur bei Vorliegen eines der allgemeinen, in Paragraph 7, enthaltenen Aberkennungstatbestände aberkannt werden (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 258).

Das Bundesasylamt hat im Spruch des Bescheides § 7 Abs. 1 AsylG 2005 - ohne sich auf eine Ziffer festzulegen - herangezogen, jedoch in der Begründung des Bescheides nicht weiter ausgeführt, auf welchen Aberkennungstatbestand die Entscheidung gestützt werde, sondern eine irrige Rechtsansicht vertreten, indem auf die Bestimmungen des Familienverfahrens und die Straffälligenbestimmung hingewiesen wurde, was im gegenständlichen Verfahren völlig verfehlt ist.Das Bundesasylamt hat im Spruch des Bescheides Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 - ohne sich auf eine Ziffer festzulegen - herangezogen, jedoch in der Begründung des Bescheides nicht weiter ausgeführt, auf welchen Aberkennungstatbestand die Entscheidung gestützt werde, sondern eine irrige Rechtsansicht vertreten, indem auf die Bestimmungen des Familienverfahrens und die Straffälligenbestimmung hingewiesen wurde, was im gegenständlichen Verfahren völlig verfehlt ist.

Der Bescheid des Bundesasylamtes erweist sich mangels Rechtsgrundlage als rechtswidrig, weswegen dieser ersatzlos zu beheben war.

Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Bescheidbehebung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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