TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/26 S17 311071-1/2011

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Veröffentlicht am 26.07.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S17 311.071-1/2011/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2007, Zl. 07 01.664-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2007, Zl. 07 01.664-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß 41 Abs. 3 3.S. AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß 41 Absatz 3, 3.S. AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer reiste über eine griechische Außengrenze in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein und gelangte in der Folge in das Bundesgebiet, wo er am 15.02.2007 um internationalen Schutz ansuchte.

Mit Bescheid vom 19.3.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung Griechenland für zuständig, und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 dorthin aus. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig.Mit Bescheid vom 19.3.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung Griechenland für zuständig, und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dorthin aus. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig.

Einer dagegen erhobenen Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 12.4.2007 nicht stattgegeben und die Berufung in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 24.4.2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis vom 27.4.2011, Zl. 2011/23/0071-10, hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrrensvorschriften aufgehoben.

Die sich nunmehr wieder im Stande der Beschwerde befindliche Asylangelegenheit wurde nunmehr der Geschäftsabteilung S17 zugeteilt, wo sie am 23.5.2011 einlangte.

Mit Beschluss vom 25.5.2011 wurde der Beschwerde gem. § 37 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 25.5.2011 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 37, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zum Spruchpunkt:

1. Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:

In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof moniert in seiner zitierten Entscheidung (auf die hiermit hinsichtlich des vollständigen Inhaltes verwiesen wird; veröffentlicht im RIS), dass es fraglich sei, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland durch Art 3 EMRK garantierte Rechte verletzen würde und Österreich deshalb von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art 3 Abs 2 Dublin II-VO hätte Gebrauch machen müssen. Konkret wurde die Gefahr einer Kettenabschiebung, die Gefahr dort schutzlos körperlichen Misshandlungen ausgesetzt zu sein, mangelnde Versorgungsmöglichkeit bzw. der Entzug der Lebensgrundlage genannt.Der Verwaltungsgerichtshof moniert in seiner zitierten Entscheidung (auf die hiermit hinsichtlich des vollständigen Inhaltes verwiesen wird; veröffentlicht im RIS), dass es fraglich sei, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland durch Artikel 3, EMRK garantierte Rechte verletzen würde und Österreich deshalb von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO hätte Gebrauch machen müssen. Konkret wurde die Gefahr einer Kettenabschiebung, die Gefahr dort schutzlos körperlichen Misshandlungen ausgesetzt zu sein, mangelnde Versorgungsmöglichkeit bzw. der Entzug der Lebensgrundlage genannt.

Angesichts der substantiierten Berichtslage sei es nicht nachvollziehbar, wenn ausgeführt werde, dass kein reales Risiko einer Verletzung von Art 3 EMRK bestünde. Auf Grundlage der getroffenen Ermittlungen könne nicht abschließend beurteilt werden ob zur Vermeidung einer Verletzung von Art 3 EMRK vom Selbsteintritt Österreich Gebrauch zu machen gewesen wäre.Angesichts der substantiierten Berichtslage sei es nicht nachvollziehbar, wenn ausgeführt werde, dass kein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestünde. Auf Grundlage der getroffenen Ermittlungen könne nicht abschließend beurteilt werden ob zur Vermeidung einer Verletzung von Artikel 3, EMRK vom Selbsteintritt Österreich Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat sich bei dieser behobenen Entscheidung auf die Ermittlungsergebnisse des BAA gestützt. Wie sich aus dem Inhalt der dargestellten Begründung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung von weiteren Ermittlungen notwendig ist. Hinsichtlich der konkreten Mängel wird auf jene verwiesen, die vom Verwaltungsgerichtshof wie oben im Wesentlichen dargestellt aufgezeigt werden.

Beabsichtigt das BAA eine neuerliche Zurückweisung so hat sich die Behörde auf Grundlage aktueller aussagekräftiger Berichte jedenfalls mit den vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Problemlagen auseianderzusetzen und nachvollziehbar darzustellen.

In diesem Rahmen ist auch die persönliche Einvernahme des BF einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit der Vorzug zu geben, insbesondere wenn es um persönliche Erlebnisse oder in seiner persönlichen Sphäre liegende Umstände geht, für die es sonst keine Nachweise gibt und daher die persönliche Schilderung und der dabei gewonnene Eindruck von der Person das zentrale Beweismittel zur Glaubhaftmachung ist.

Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden § 41 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass auf Grund der sehr kurzen Entscheidungsfristen des Asylgerichthofes im gegenständlichen Beschwerdeverfahren diese umfangreichen Ermittlungen nicht innerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt werden könnten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.römisch drei. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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