Norm
AVG §71 Abs1Spruch
B10 308.479-2/2008/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 und § 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2006, Zahl: 05 18.021-BAW WE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und Paragraph 66, Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2006, Zahl: 05 18.021-BAW WE, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina zu sein, der bosnischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen. Er reiste seinen Angaben zufolge am 25.10.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2006, Zahl: 05 18.021-BAW, wurde dieser Asylantrag vom 25.10.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2006, Zahl: 05 18.021-BAW, wurde dieser Asylantrag vom 25.10.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung, MIVE03, Dr. Lennart Binder, am 19.10.2006 rechtswirksam zugestellt. Am 24.11.2006 langte beim Bundesasylamt ein - per 20.11.2006 datierter - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2006, Zahl: 05 18.021-BAW, ein, dies verbunden mit gegenständlicher Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den obgenannten erstinstanzlichen Bescheid.
Ausgeführt wurde im Zuge dieses Schriftsatzes, dass der erstinstanzliche Bescheid am 19.10.2006 beim "gesetzlichen" Vertreter eingelangt sei. Es könne im Nachhinein nicht restlos geklärt werden, warum der Termin zur Einbringung einer Berufung im ordnungsgemäß geführten Fristenbuch nicht eingetragen worden sei. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass der gegenständliche Akt aufgrund des enormen Arbeitsaufkommens in der Kalenderwoche 42 irrtümlich in die Aktenablage gekommen sei. Im Trubel dieses Tages, an welchem sehr viele Berufungen und Ladungen zu bearbeiten gewesen seien und auch eine Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden habe, habe der Postbevollmächtigte trotz höchster Bemühungen nicht mehr sämtliche Abläufe nachkontrollieren können. Darüber hinaus sei der Parteienverkehr gerade im Oktober wegen zahlreicher Ladungsbescheide außerordentlich hoch gewesen.
Nach Erhalt eines "beunruhigenden Briefes" sei der Beschwerdeführer am 16.11.2006 ins Büro des MigrantInnenvereins gekommen. Zum nächst möglichen Termin, am 20.11.2006, sei eine Akteneinsicht durchgeführt worden, die geholfen habe, die Fristversäumnis zu erhellen. Mit Bekanntwerden des Problems am 16.11.2006 habe die Frist zur Einbringung des Antrages zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen begonnen.
Im Rahmen des gegenständlichen Antrages wurde ersucht festzustellen, dass die Versäumung der Frist durch die Verkettung unglücklicher Umstände entstanden sei. Weiters wurde ersucht festzustellen, dass dem Mitarbeiter - begründet mit dem hohen Arbeitsaufkommen in der Kalenderwoche 42 - nur ein minderer Grad des Verschuldens zuzurechnen sei.
Dem Antrag beigelegt wurden eine Kopie des Fristenbuches, Kalenderwoche 42, sowie die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2006, Zahl: 05 18.021-BAW WE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde darin zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Antrag allein auf die Unzukömmlichkeiten des Vertreters des Beschwerdeführers beziehe. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass kein Auswahlverschulden bei der Bestellung des Vertreters vorgelegen sei. Angemerkt wurde in diesem Zusammenhang, dass der MigrantInnenverein St. Marx dem "Flughafensozialdienst - Dr. Dimitz" nachgebaut sei; die Anfälligkeit dieser Vertretungsorganisation für diverse Mängel (Fristversäumnisse, etc.) sei - auch in der Judikatur - allgemein bekannt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass die Konkretisierungspflicht im Wiedereinsetzungsantrag und die Überwachungspflicht des Zustellbevollmächtigten gegenüber seiner Mitarbeiter verletzt worden seien; dieses Verschulden sei dem Verschulden des Beschwerdeführers gleichzusetzen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2006, Zahl: 05 18.021-BAW WE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Begründend wurde darin zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Antrag allein auf die Unzukömmlichkeiten des Vertreters des Beschwerdeführers beziehe. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass kein Auswahlverschulden bei der Bestellung des Vertreters vorgelegen sei. Angemerkt wurde in diesem Zusammenhang, dass der MigrantInnenverein St. Marx dem "Flughafensozialdienst - Dr. Dimitz" nachgebaut sei; die Anfälligkeit dieser Vertretungsorganisation für diverse Mängel (Fristversäumnisse, etc.) sei - auch in der Judikatur - allgemein bekannt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass die Konkretisierungspflicht im Wiedereinsetzungsantrag und die Überwachungspflicht des Zustellbevollmächtigten gegenüber seiner Mitarbeiter verletzt worden seien; dieses Verschulden sei dem Verschulden des Beschwerdeführers gleichzusetzen.
Der Bescheid vom 30.11.2006 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 04.12.2006 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit am 18.12.2006 beim Bundesasylamt eingelangtem Schreiben fristgerecht Berufung (in der Folge Beschwerde genannt) erhoben. Ausgeführt wurde darin zusammengefasst, dass die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages in ihrer Begründung jeder Logik und jeden Verständnisses für die Arbeitsbedingungen in einem Verein mit geringfügig angestellten und ehrenamtlichen Mitarbeitern widersprechen würde. Unzutreffend sei insbesondere der Vergleich mit der Arbeitsweise des Flughafensozialdienstes, da der derzeitige MigrantInnenverein St. Marx mit dem genannten Verein in keinem Zusammenhang stehe; keiner der früheren Mitarbeiter des Flughafensozialdienstes sei für den heutigen MigrantInnenverein tätig.
Richtigerweise hätte die Behörde feststellen müssen, dass den Beschwerdeführer keine Schuld an der verspätet eingebrachten Beschwerde treffe. Der Postbedienstete habe den Bescheid ordnungsgemäß zugestellt und eine Übernahmebestätigung erhalten. Ein zuverlässiger Mitarbeiter des Vereins habe es verabsäumt, den Termin ordnungsgemäß im Fristenbuch - ein bei Rechtsanwälten gebräuchliches Buch, in dem alle Fristen eingetragen werden - zu vermerken. Deshalb sei eine termingerechte Beschwerde versäumt worden. Der Mitarbeiter habe sich dafür entschuldigt, jedoch um Verständnis ersucht, dass eine einzige nicht eingetragene Frist vor dem Hintergrund des dokumentierten Arbeitsanfalles in der 42. Kalenderwoche entschuldbar sei.
Sollte dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werden, wäre der Beschwerdeführer, der berechtigte Gründe für eine Asylgewährung vorgebracht habe, aufgrund der Voreingenommenheit eines Oberrates gegenüber einem Verein, der seit Jahren bemüht sei, Asylwerbern zu ihren Rechten zu verhelfen, seiner Rechte beraubt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, Zl. 2004/16/0096).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Widereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.2.2001, Zl:Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Widereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.2.2001, Zl:
2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Pflicht vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Pflicht vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).
Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche, den Asylantrag abweisende Bescheid vom 16.10.2006 dem Beschwerdeführer im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung am 19.10.2006 zugestellt; dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht bestritten. Die Beschwerdefrist endete somit mit Ablauf des 02.11.2006.
Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtssprechung davon aus, dass Irrtümer und Fehler eines Mitarbeiters des Parteienvertreters, die zur Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung führen, nur dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermögen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die Fehlleistung einem bisher objektiv geeigneten und bewährten Kanzleiangestellten unterlaufen sein und zweitens muss der Parteienvertreter die berufsgebotene Sorgfalts- und Überwachungspflicht bei der Termin- und Fristenevidenz eingehalten haben (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214; VwGH 20.12.2001, 2000/16/0637). Nimmt der Parteienvertreter die ihn selbst treffenden Verpflichtungen nicht wahr oder unterlaufen ihm dabei Fehler, trifft ihn ein Verschulden, das sich auf die von ihm vertretene Partei auswirkt (VwGH 14.12.1995, 95/19/1254; VwGH 26.07.2001, 2001/20/0402).
Bevollmächtigte Parteienvertreter des Beschwerdeführers sind im gegenständlichen Fall laut vorliegender Vollmachtserklärung vom 25.10.2005 sowohl der Verein MIVE03 als zugleich auch dessen Obmann ad personam Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder. Letzteren trifft schon seines Berufes wegen die anwaltliche Sorgfalts- sowie die berufsgebotene Überwachungspflicht. Die genannten Verpflichtungen treffen im Ergebnis aber auch den rechtskundigen Verein selbst, der aufgrund jahrelanger Erfahrung mit gesetzlichen Fristen vertraut ist. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem geführten Fristenbuch, welches - wie auch im Zuge der Beschwerde ausgeführt - zeigt, dass der diesbezügliche interne Ablauf im Verein jenem einer Rechtsanwaltskanzlei entspricht.
Im Rahmen des vorliegenden Wiedereinsetzungsantrages wurden nun allerdings weder Ausführungen zur Verlässlichkeit und Ausbildung jenes Mitarbeiters, dem der Fehler bei der Eintragung im Fristenbuch unterlaufen ist, getätigt, noch sind dem Antrag entsprechende Angaben zur Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfalts- und Überwachungspflicht des bevollmächtigten Vertreters zu entnehmen. Ausgeführt wurde im Zuge des Antrages lediglich, dass ein namentlich genannter Mitarbeiter aufgrund eines außergewöhnlich hohen Arbeitsaufkommens nicht mehr sämtliche Abläufe habe kontrollieren können; in der Folge sei die Frist nicht ordnungsgemäß in das Terminbuch eingetragen worden und der Akt irrtümlich in die Aktenablage gekommen. Aus diesen Angaben ergibt sich in der vorliegenden Unkonkretheit nun jedoch weder, dass es sich bei dem genannten Mitarbeiter um einen grundsätzlich geeigneten und bewährten Angestellten handelt, noch ist daraus erkennbar, ob der bevollmächtigte Vertreter seiner gebotenen Sorgfalts- und Überwachungspflicht nachgekommen ist. Dies gilt im Übrigen - ganz abgesehen davon, dass etwaige weitere Ausführungen zu den von der Rechtssprechung geforderten Voraussetzungen im Sinne der obigen Erwägungen ohnehin nicht in die Entscheidung mit einzubeziehen wären - auch für die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei letztlich aber auch festgehalten, dass die Schlussfolgerung im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, wonach die Inanspruchnahme von Rechtsberatungs- und Vertretungsleistungen des Vereins MIVE03 aufgrund dessen angeblicher Abstammung vom "Flughafensozialdienstes - Dr. Dimitz" bei Wiedereinsetzungstatbeständen schon "generell" eine über den minderen Grad des Versehens hinausgehende Sorglosigkeit des Vertreters bzw. ein gleichwertiges Auswahlverschulden indizieren würde, nicht geteilt werden kann. Ganz abgesehen davon, dass die Prüfung von Wiedereinsetzungstatbeständen immer anhand des konkreten Einzelfalles zu erfolgen hat, sei bemerkt, dass auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine derartige Sorglosigkeit erkennbar sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
30.08.2011