TE AsylGH Beschluss 2011/7/29 B9 245836-2/2011

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Veröffentlicht am 29.07.2011
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Spruch

B9 245836-2/2011/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA d. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2011, Zl. 11 05.139 EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA d. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2011, Zl. 11 05.139 EAST Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 18.11.2003 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde; weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, ausgenommen Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Eine Ausweisung wurde - der damals anzuwendenden Rechtslage entsprechend - nicht ausgesprochen.Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 18.11.2003 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde; weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, ausgenommen Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Eine Ausweisung wurde - der damals anzuwendenden Rechtslage entsprechend - nicht ausgesprochen.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.11.2006, GZ: 245.836-0-IV/11/04, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 14.11.2006 in Rechtskraft.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.11.2006, GZ: 245.836-0-IV/11/04, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 14.11.2006 in Rechtskraft.

Am 27.05.2011 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen, nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er begründet seinen Antrag im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.05.2011 sowie im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 07.06.2011 im Wesentlichen damit, dass er nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat niemanden mehr habe und die Gründe aus dem Erstverfahren noch immer bestünden.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBL Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBL Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), und die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher unter einem die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG iVm Art 15f VerfahrensRL beantragt wird.Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher unter einem die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG in Verbindung mit Artikel 15 f, VerfahrensRL beantragt wird.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG 2005 i.V.m. § 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb das Verfahren nach dem AsylG 2005 zu führen ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb das Verfahren nach dem AsylG 2005 zu führen ist.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Literatur ist neben den in § 37 Abs. 1 AsylG angeführten Konventionsbestimmungen auch Art. 8 EMRK zu beachten (vgl. Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512; vgl. auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69 f.).Nach der Literatur ist neben den in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG angeführten Konventionsbestimmungen auch Artikel 8, EMRK zu beachten vergleiche Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512; vergleiche auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69 f.).

Gemäß § 37 Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, binnen zwei Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins,, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, binnen zwei Wochen zu entscheiden.

Nach § 37 Abs. 4 AsylG steht der Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Nach Paragraph 37, Absatz 4, AsylG steht der Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich von relevanten Bestimmungen der EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde aufgrund des stattzugebenden Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters innerhalb der relativ kurzen Verfahrensfrist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde aufgrund des stattzugebenden Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters innerhalb der relativ kurzen Verfahrensfrist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG nicht getroffen werden.

Es kann im konkreten Fall in der kurzen Frist des § 36 Abs. 4 AsylG eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung der Beschwerdeführerin bei deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in Hinblick auf die Kriterien des § 37 Abs. 1 AsylG nicht getroffen werden, da der beantragte Rechtsberater noch Ergänzungen zur Beschwerde an den Asylgerichtshof machen könnte.Es kann im konkreten Fall in der kurzen Frist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung der Beschwerdeführerin bei deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in Hinblick auf die Kriterien des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG nicht getroffen werden, da der beantragte Rechtsberater noch Ergänzungen zur Beschwerde an den Asylgerichtshof machen könnte.

Es widerspräche dem Sinn des § 66 AsylG wenn dem Rechtsberater nicht die nötige Zeit zur Beratung des Beschwerdeführers zur Verfügung stünde.Es widerspräche dem Sinn des Paragraph 66, AsylG wenn dem Rechtsberater nicht die nötige Zeit zur Beratung des Beschwerdeführers zur Verfügung stünde.

Es kann daher zum jetzigen Zeitpunkt eine mögliche Gefährdung nicht abschließend beurteilt und ausgeschlossen werden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Rechtsberater

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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