Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A8 416.348-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2010, Zahl: 10 07.832-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2010, Zahl: 10 07.832-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß
§ 66 Abs. 2 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idFParagraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idF
BGBl. I Nr. 135/2009, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin brachte am 26.08.2010 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheid vom 27.10.2010,
Zahl: 10 07.832-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 5 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria für vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt III).Zahl: 10 07.832-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria für vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen den oben genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, fristgerecht Beschwerde.
Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes der Mutter der Beschwerdeführerin vom 13.12.2004, Zl. 04 14.605-BAW, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.07.2007, Zl. 256.321/0/5E-IV/44/05, gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Mutter der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dagegen erhob die Mutter der Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2011, Zl. 2008/23/0534-9, wurde die Behandlung der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin abgelehnt.Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes der Mutter der Beschwerdeführerin vom 13.12.2004, Zl. 04 14.605-BAW, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.07.2007, Zl. 256.321/0/5E-IV/44/05, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Mutter der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dagegen erhob die Mutter der Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2011, Zl. 2008/23/0534-9, wurde die Behandlung der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin abgelehnt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wurde als Tochter von XXXX,Die Beschwerdeführerin wurde als Tochter von römisch 40 ,
XXXX., StA. von Nigeria, am XXXX geboren. Diese Feststellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.römisch 40 ., StA. von Nigeria, am römisch 40 geboren. Diese Feststellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29.07.2011, Zl. A8 256.321-2/2008/10E, den die oben genannte Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, Zl. 07 09.647-EAST Ost, gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 idgF, behoben.Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29.07.2011, Zl. A8 256.321-2/2008/10E, den die oben genannte Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, Zl. 07 09.647-EAST Ost, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 idgF, behoben.
§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von(1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der
Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.07.2011, Zl. A8 256.321-2/2008/10E, den Bescheid bezüglich der Mutter der Beschwerdeführerin vom 15.11.2007, Zl. 07 09.647-EAST Ost, gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 idgF, behoben hat, war im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden.Da der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.07.2011, Zl. A8 256.321-2/2008/10E, den Bescheid bezüglich der Mutter der Beschwerdeführerin vom 15.11.2007, Zl. 07 09.647-EAST Ost, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 idgF, behoben hat, war im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
03.10.2011