TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/29 A8 316165-1/2008

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Veröffentlicht am 29.07.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A8 316.165-1/2008/5E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

A8 407.940-1/2009/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, Zahl: 07 09.649-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, Zahl: 07 09.649-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß

§ 66 Abs. 2 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idFParagraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idF

BGBl. I Nr. 135/2009, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin brachte am 16.10.2007 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2007 mit Bescheid vom 15.11.2007, Zahl: 07 09.649-EAST Ost, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2007 mit Bescheid vom 15.11.2007, Zahl: 07 09.649-EAST Ost, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. (Spruchpunkt römisch zwei) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen den oben genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).

Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes der Mutter der Beschwerdeführerin vom 13.12.2004, Zl. 04 14.605-BAW, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.07.2007, Zl. 256.321/0/5E-IV/44/05, gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Mutter der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dagegen erhob die Mutter der Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Das Verfahren der Beschwerdeführerin wurde vom Asylgerichtshof am 31.03.2009 mit Beschluss, Zl. A8 316.165-1/2008/2E, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin ausgesetzt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2011, Zl. 2008/23/0534-9, wurde die Behandlung der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin abgelehnt.Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes der Mutter der Beschwerdeführerin vom 13.12.2004, Zl. 04 14.605-BAW, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.07.2007, Zl. 256.321/0/5E-IV/44/05, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Mutter der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dagegen erhob die Mutter der Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Das Verfahren der Beschwerdeführerin wurde vom Asylgerichtshof am 31.03.2009 mit Beschluss, Zl. A8 316.165-1/2008/2E, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin ausgesetzt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2011, Zl. 2008/23/0534-9, wurde die Behandlung der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin abgelehnt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wurde als Tochter von XXXX,Die Beschwerdeführerin wurde als Tochter von römisch 40 ,

XXXX, StA. von Nigeria, am XXXX geboren. Diese Feststellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.römisch 40 , StA. von Nigeria, am römisch 40 geboren. Diese Feststellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29.07.2011, Zl. A8 256.321-2/2008/10E, den die oben genannte Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, Zl. 07 09.647-EAST Ost, gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 idgF behoben.Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29.07.2011, Zl. A8 256.321-2/2008/10E, den die oben genannte Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, Zl. 07 09.647-EAST Ost, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 idgF behoben.

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, lautet:

(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von(1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der

Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Da der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.07.2011, Zl. A8 256.321-2/2008/10E, den Bescheid bezüglich der Mutter der Beschwerdeführerin vom 15.11.2007,

Zl. 07 09.647-EAST Ost, gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 idgF behoben hat war im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden.Zl. 07 09.647-EAST Ost, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 idgF behoben hat war im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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