Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A8 256.321-2/2008/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, Zahl: 07 09.647-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, Zahl: 07 09.647-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin behauptet, Staatsangehörige von Nigeria zu sein, Sie reiste am 18.07 2004 in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.7.2004 erstmals einen Asylantrag.
Sie wurde dazu am 22.07.2004 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund führte sie an, dass sie nicht gewusst habe, dass ihr Gatte Voodoo-Priester sei. Eines Tages hätte sie gesehen, dass ihr Mann einen abgeschnittenen Menschenkopf aus dem Kasten herausgenommen hätte. Das hätte sich in ihrem Haus abgespielt. Sie hätte sich an die Polizei in Benin City gewandt, aber die hätte nichts gemacht. Sie glaube, dass ihr Mann Politiker sei. Alle Politiker würden in ihrer Region persönliche Voodoo-Medizin anwenden. Bei Rückkehr hätte sie Angst, dass ihr Mann sie töten würde. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vom 03.12.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, gab die Beschwerdeführerin an, sie gehöre der ethnischen Volksgruppe der XXXX an. Ihr Ex-Mann sei Politiker gewesen. Er sei nicht selbst Kandidat gewesen, sondern habe für einen Kandidaten Wahlkampf betrieben. Als sie herausgefunden habe, dass ihr Mann an Ritualen teilnehme, sei sie sofort zu ihren Eltern geflüchtet. Die Polizei hätte ihr gesagt, dass sie nichts gegen ihn unternehmen könnten, da er über gute Beziehungen verfüge. Das Beste sei ihm aus dem Weg zu gehen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 13.12.2004, Zl. 04 14. 605-BAW, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 19.07.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen. Die Zurückweisung-, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria wurde gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 AsylG idgF, für zulässig erklärt. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend dazu aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der behaupteten Bedrohung durch ihren Ehemann den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht genüge. Die Schilderung der Bedrohung, der sich die Beschwerdeführerin ausgesetzt gesehen hätte und die Schilderung der Hintergründe dieser Bedrohung hinterließen insgesamt einen stereotypen und schalen Eindruck. Im gesamten Verfahren wären keinerlei Indizien ans Licht getreten, die die schablonenhaft in den Raum gestellten Behauptungen als glaubhaft erachten lassen hätten können. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 256.321/0/5E-IV/44/05, vom 24.07.2007 gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Verfolgungsbehauptungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Das Beschwerdeverfahren wurde vom Asylgerichtshof am 31.03.2009 mit Beschluss, Zl. A8 256.321-2/2008/5E, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2011, Zl. 2008/23/0534-9, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Sie wurde dazu am 22.07.2004 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund führte sie an, dass sie nicht gewusst habe, dass ihr Gatte Voodoo-Priester sei. Eines Tages hätte sie gesehen, dass ihr Mann einen abgeschnittenen Menschenkopf aus dem Kasten herausgenommen hätte. Das hätte sich in ihrem Haus abgespielt. Sie hätte sich an die Polizei in Benin City gewandt, aber die hätte nichts gemacht. Sie glaube, dass ihr Mann Politiker sei. Alle Politiker würden in ihrer Region persönliche Voodoo-Medizin anwenden. Bei Rückkehr hätte sie Angst, dass ihr Mann sie töten würde. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vom 03.12.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, gab die Beschwerdeführerin an, sie gehöre der ethnischen Volksgruppe der römisch 40 an. Ihr Ex-Mann sei Politiker gewesen. Er sei nicht selbst Kandidat gewesen, sondern habe für einen Kandidaten Wahlkampf betrieben. Als sie herausgefunden habe, dass ihr Mann an Ritualen teilnehme, sei sie sofort zu ihren Eltern geflüchtet. Die Polizei hätte ihr gesagt, dass sie nichts gegen ihn unternehmen könnten, da er über gute Beziehungen verfüge. Das Beste sei ihm aus dem Weg zu gehen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 13.12.2004, Zl. 04 14. 605-BAW, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 19.07.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen. Die Zurückweisung-, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, AsylG idgF, für zulässig erklärt. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend dazu aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der behaupteten Bedrohung durch ihren Ehemann den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht genüge. Die Schilderung der Bedrohung, der sich die Beschwerdeführerin ausgesetzt gesehen hätte und die Schilderung der Hintergründe dieser Bedrohung hinterließen insgesamt einen stereotypen und schalen Eindruck. Im gesamten Verfahren wären keinerlei Indizien ans Licht getreten, die die schablonenhaft in den Raum gestellten Behauptungen als glaubhaft erachten lassen hätten können. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 256.321/0/5E-IV/44/05, vom 24.07.2007 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Verfolgungsbehauptungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Das Beschwerdeverfahren wurde vom Asylgerichtshof am 31.03.2009 mit Beschluss, Zl. A8 256.321-2/2008/5E, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2011, Zl. 2008/23/0534-9, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin stellte am 16.10.2007 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen, am 16.10.2007 gab die Beschwerdeführerin an, geschieden zu sein sowie eine in Österreich geborene Tochter, XXXX, zu haben. Sie habe im Jahr 2004 einen Asylantrag gestellt und stelle einen neuerlichen Antrag. Sie sei mit einem Politiker verheiratet gewesen. Dieser hätte sie bei einem Ritual opfern wollen. Aus diesem Grund sei sie geflüchtet. Ihre Tochter XXXX lebe seit Geburt bei ihr. Für sie würden die gleichen Gründe wie für die Beschwerdeführerin gelten. Solange ihr Mann am Leben sei, fürchte sie geopfert zu werden.Die Beschwerdeführerin stellte am 16.10.2007 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen, am 16.10.2007 gab die Beschwerdeführerin an, geschieden zu sein sowie eine in Österreich geborene Tochter, römisch 40 , zu haben. Sie habe im Jahr 2004 einen Asylantrag gestellt und stelle einen neuerlichen Antrag. Sie sei mit einem Politiker verheiratet gewesen. Dieser hätte sie bei einem Ritual opfern wollen. Aus diesem Grund sei sie geflüchtet. Ihre Tochter römisch 40 lebe seit Geburt bei ihr. Für sie würden die gleichen Gründe wie für die Beschwerdeführerin gelten. Solange ihr Mann am Leben sei, fürchte sie geopfert zu werden.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren, durch die Erstaufnahmestelle - Ost, am 31.10.2007 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ex-Mann Mitglied der PDPSDP gewesen sei. Sie sei in Nigeria mit einem Politiker verheiratet gewesen. Sie sei circa ein Jahr mit ihm verheiratet gewesen, bis sie bemerkte, dass er Voodoo-Priester sei. In dem Haus, in dem sie gelebt hätten, wäre ein geheimer Raum, den sie nicht betreten hätte dürfen, gewesen. Eines Tages hätte sie aber bemerkt, was in diesem Raum gewesen wäre. Ihr Mann sei nicht zu Hause gewesen. Sie sei dann zu ihren Eltern gelaufen und hätte ihnen erzählt, was sie gesehen habe. Ihre Eltern hätten ihr dann gesagt, dass sie zur Polizei gehen müssten. Sie konnten in weiterer Folge aber nicht zur Polizei gehen, da ihr Mann einflussreich gewesen sei und auch Geld gehabt hätte. Sie hätte dann mit anderen Leuten darüber gesprochen, diese hätten ihr geraten das Land zu verlassen, da sie dagegen nicht ankommen würde. Ihre Fluchtgründe seit dem Verfahren im Jahr 2004 hätten sich nicht geändert. Sie habe noch immer Angst vor ihrem Ex-Mann, sie habe ihn verlassen. Ihr Mann hätte überall nach ihr gesucht. Sie hätte auch erfahren, dass er noch immer nach ihr suche.
Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle-Ost, am 06.11.2007 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie derzeit mit einer Freundin zusammenlebe. Sie könne nicht nach Nigeria zurückkehren, da ihr Mann, wegen dem sie Nigeria verlassen habe, noch immer am Leben sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, Zl. 07 09.647 East-Ost, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 16.10.2007 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung zurück, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages der Beschwerdeführerin reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Bereits in ihrem vorangegangenen Asylverfahren wäre es der Antragstellerin weder vor der erstinstanzlichen Behörde noch vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat möglich gewesen ihre angegebenen Fluchtgründe glaubhaft zu machen. In ihrem gegenständlichen Asylverfahren hätte die Antragstellerin ausdrücklich betont, dass die in ihrem ersten Asylverfahren geschilderte Bedrohungssituation noch immer bestehen würde. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, Zl. 07 09.647 East-Ost, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 16.10.2007 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung zurück, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages der Beschwerdeführerin reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Bereits in ihrem vorangegangenen Asylverfahren wäre es der Antragstellerin weder vor der erstinstanzlichen Behörde noch vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat möglich gewesen ihre angegebenen Fluchtgründe glaubhaft zu machen. In ihrem gegenständlichen Asylverfahren hätte die Antragstellerin ausdrücklich betont, dass die in ihrem ersten Asylverfahren geschilderte Bedrohungssituation noch immer bestehen würde. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 gegeben ist.Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 gegeben ist.
§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:
Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF lautet:
In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im Einzelnen:
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung zurück, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages der Beschwerdeführerin reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Das Bundesasylamt hat verabsäumt Länderfeststellungen zur Situation von alleinstehenden Frauen bei Rückkehr nach Nigeria sowie zu deren Erwerbschancen zu treffen. Es ist somit nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin - die inzwischen Mutter von 3 Kindern ist XXXX bei Rückkehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen soll. Die Behörde hat daher im nächsten Rechtsgang das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang damit zu beurteilen und Feststellungen bezüglich der Erwerbsmöglichkeiten alleinstehender, alleinerziehender Frauen bei Rückkehr dem Bescheid zugrunde zu legen. Weiters ist die Beschwerdeführerin erneut zu ihrer Familie sowie zu ihrem Mann und deren politischen Beziehungen sowie dazu, dass sie die Information habe - dass ihr Mann noch immer nach ihr suche und über gute Kontakte zur Polizei verfüge - zu befragen.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung zurück, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages der Beschwerdeführerin reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Das Bundesasylamt hat verabsäumt Länderfeststellungen zur Situation von alleinstehenden Frauen bei Rückkehr nach Nigeria sowie zu deren Erwerbschancen zu treffen. Es ist somit nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin - die inzwischen Mutter von 3 Kindern ist römisch 40 bei Rückkehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen soll. Die Behörde hat daher im nächsten Rechtsgang das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang damit zu beurteilen und Feststellungen bezüglich der Erwerbsmöglichkeiten alleinstehender, alleinerziehender Frauen bei Rückkehr dem Bescheid zugrunde zu legen. Weiters ist die Beschwerdeführerin erneut zu ihrer Familie sowie zu ihrem Mann und deren politischen Beziehungen sowie dazu, dass sie die Information habe - dass ihr Mann noch immer nach ihr suche und über gute Kontakte zur Polizei verfüge - zu befragen.
Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der oben dargestellten Gründe so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 unvermeidlich erscheint.Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der oben dargestellten Gründe so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 unvermeidlich erscheint.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
03.10.2011