Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D16 408498-2/2010/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, FZ. 09 07.963-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, FZ. 09 07.963-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei ist georgische Staatsbürgerin, kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reiste von Polen kommend illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, ihre Mutter XXXX lebe seit zehn Jahren in Österreich. Als Fluchtgrund gab sie an, ihr drogensüchtiger Vater habe sie geschlagen und sie sei mit ihrem Lebensgefährten ausgereist. Für ihre Tochter XXXX würden dieselben Gründe wie für sie und ihren Lebensgefährten gelten.Die beschwerdeführende Partei ist georgische Staatsbürgerin, kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reiste von Polen kommend illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, ihre Mutter römisch 40 lebe seit zehn Jahren in Österreich. Als Fluchtgrund gab sie an, ihr drogensüchtiger Vater habe sie geschlagen und sie sei mit ihrem Lebensgefährten ausgereist. Für ihre Tochter römisch 40 würden dieselben Gründe wie für sie und ihren Lebensgefährten gelten.
Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 30.07.2009, welche die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages zum Gegenstand hatte, gab sie an, mit ihrem Lebensgefährtin und ihrer Tochter gemeinsam mit dem Bruder des Lebensgefährten eingereist zu sein und mit ihrer Tochter bei ihrer Mutter zu leben, bei welcher sie bleiben wolle. Einem vorgelegten Arztkurzbrief vom 17.07.2009 ist als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung nach jahrelanger Misshandlung und sexuellem Missbrauch und eine Depression mit psychotischen Symptomen zu entnehmen.
Zunächst wurde der Antrag vom 06.07.2009 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2009, Zl. S10 408.498-1/2009/3E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben.Zunächst wurde der Antrag vom 06.07.2009 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2009, Zl. S10 408.498-1/2009/3E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben.
Die Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX, gab anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 02.12.2009 im Wesentlichen an, österreichische Staatsbürgerin zu sein und dass ihre Tochter nicht mehr bei ihr lebe. Der Vater der Beschwerdeführerin habe diese vergewaltigt und geschlagen und sie zur Prostitution gezwungen. Diese habe ihren nunmehrigen Lebensgefährten kennengelernt, welcher ebenfalls Probleme gehabt hätte und sie seien gemeinsam ausgereist. Die Beschwerdeführerin sei auf ihre Hilfe angewiesen.Die Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , gab anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 02.12.2009 im Wesentlichen an, österreichische Staatsbürgerin zu sein und dass ihre Tochter nicht mehr bei ihr lebe. Der Vater der Beschwerdeführerin habe diese vergewaltigt und geschlagen und sie zur Prostitution gezwungen. Diese habe ihren nunmehrigen Lebensgefährten kennengelernt, welcher ebenfalls Probleme gehabt hätte und sie seien gemeinsam ausgereist. Die Beschwerdeführerin sei auf ihre Hilfe angewiesen.
Nach dem Ergebnis des seitens des Bundesasylamtes eingeholten psychiatrisch neurologischen Sachverständigengutachten vom 07.12.2009 von DDr. XXXX besteht bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung und ist ihr psychischer Zustand trotz entsprechender Medikation instabil und durch depressive Verstimmungen, Schlafstörungen mit Albträumen, Intrusionen, Angstzuständen und vegetative Dysregulationen gekennzeichnet. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aktuell nicht überstellungsfähig.Nach dem Ergebnis des seitens des Bundesasylamtes eingeholten psychiatrisch neurologischen Sachverständigengutachten vom 07.12.2009 von DDr. römisch 40 besteht bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung und ist ihr psychischer Zustand trotz entsprechender Medikation instabil und durch depressive Verstimmungen, Schlafstörungen mit Albträumen, Intrusionen, Angstzuständen und vegetative Dysregulationen gekennzeichnet. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aktuell nicht überstellungsfähig.
Infolgedessen wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin am 11.12.2009 zugelassen.
Anlässlich der Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 21.01.2010 gab sie an, in medikamentöser Behandlung zu stehen. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie im Wesentlichen vor, von ihrem drogenabhängigen Vater wiederholt missbraucht worden zu sein und mit dem Vater ihres Kindes im Sommer 2009 ausgereist zu sein. Ihre Mutter befinde sich seit zehn Jahren in Österreich. Die Beschwerdeführerin habe ihren Freund in dem Friseursalon, in dem sie gearbeitet habe, kennengelernt. Ihre Tochter sei gesund.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 08.02.2010 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 06.07.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.02.2011 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 08.02.2010 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 06.07.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.02.2011 erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass ihr Vorbringen der Entscheidung zu Grunde gelegt werde. Rechtlich wurde dargelegt, dass grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden ausgegangen werde, weshalb eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege. Da die Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt nicht überstellungsfähig sei, werde subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter vor, es seien wesentliche Teile des Asylvorbringens unberücksichtigt geblieben. Der sexuelle Missbrauch durch den Vater und die Zwangsprostitution seien unberücksichtigt geblieben. Die Beschwerdeführerin habe mangels fehlender Gesetze zu ihrem Schutz und mangelnden behördlichen Einrichtungen keine Möglichkeit auf Schutzgewährung durch den georgischen Staat. Sie sei daher in asylrelevanter Weise verfolgt bzw. vor Verfolgung durch die staatlichen Behörden nicht geschützt worden.
Im Rahmen der durch den Asylgerichtshof anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.06.2011 gab die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Vertreters, ihres Lebensgefährten und ihrer Mutter als Vertrauensperson in russischer Sprache an, sie sei Kurdin und Yezidin sowie am XXXX in XXXX geboren. Zu den Problemen ihres Lebensgefährten befragt, gab sie an, mehrmals blaue Flecken an ihm gesehen zu haben, erzählt habe er ihr nichts. Seitens ihres Vertreters wurde darauf verwiesen, dass in der Länderdokumentation S 48 festgehalten sei, dass keine effektive Umsetzung der Gesetze gegen sexuellen Missbrauch stattfinde. Die Beschwerdeführerin selbst ersuchte, hierbleiben zu können und brachte nichts weiter vor.Im Rahmen der durch den Asylgerichtshof anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.06.2011 gab die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Vertreters, ihres Lebensgefährten und ihrer Mutter als Vertrauensperson in russischer Sprache an, sie sei Kurdin und Yezidin sowie am römisch 40 in römisch 40 geboren. Zu den Problemen ihres Lebensgefährten befragt, gab sie an, mehrmals blaue Flecken an ihm gesehen zu haben, erzählt habe er ihr nichts. Seitens ihres Vertreters wurde darauf verwiesen, dass in der Länderdokumentation S 48 festgehalten sei, dass keine effektive Umsetzung der Gesetze gegen sexuellen Missbrauch stattfinde. Die Beschwerdeführerin selbst ersuchte, hierbleiben zu können und brachte nichts weiter vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Zur Person der Beschwerdeführerin :
Die beschwerdeführende Partei ist georgische Staatsangehörige, kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihre Identität steht nicht fest.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht.
Zur Lage in Georgien wird Folgendes festgestellt:
Allgemeines
Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Art. 1 Z. 2 der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 150 Sitzen (75 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 75 Direktmandate durch Mehrheitswahlrecht von Wahlkreisen). 1 2Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Artikel eins, Ziffer 2, der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 150 Sitzen (75 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 75 Direktmandate durch Mehrheitswahlrecht von Wahlkreisen). 1 2
Regierungschef ist der Premierminister. Er wird gemeinsam mit dem Kabinett auf Vorschlag des Präsidenten vom Parlament gewählt. Das Innen-, Verteidigungs- und Sicherheitsministerium unterstehen nicht dem Premier, sondern direkt dem Präsidenten. Regierung und hohe Beamte können vom Parlament mit einer Drei-Fünftelmehrheit abgewählt werden. 3 Die Verfassung der Republik Georgien wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Sie bekennt sich zu Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort. 4
Seit der Rosenrevolution 2003 befindet sich das Land in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine bedeutende Rolle.
Die Verwaltung Georgiens ist stark zentralisiert. Sie gliedert sich auf oberer Ebene in neun Regionen, zwei autonome Republiken und hat als Hauptstadt Tbilisi. Die Regionen wurden zwischen 1994 und 1996 mittels Dekret des Präsidenten eingeführt. Sie gelten nach wie vor als Provisorium bis zur endgültigen Lösung der sezessionistischen Probleme mit Abchasien und Südossetien. Die Regionen gliedern sich in jeweils mehrere Bezirke.
Justiz und Rechtswesen allgemein
Das Gesetz sieht für Georgien eine unabhängige Justiz vor, dennoch wird seitens der Exekutive und anderen Interessensgruppen von außen Druck auf die Justizbehörden ausgeübt, in die eine oder andere Richtung zu judizieren. Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich. 5
Nichtregierungsorganisationen konstatieren, dass Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft ungeprüft "abstempelten". Außerdem wird die mangelnde Erfahrung der Richter für das Fehlen unabhängiger Entscheidungen verantwortlich gemacht. 6
Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen. Dennoch sind Entscheidungen vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an rechtlich fundierter Begründung. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard. Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren, durchwegs aber auch Prozesse ohne größere politische Brisanz. 7 Grundsätzlich wird eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten angestrebt, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt.
Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Art. 15 Z. 2 abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und werden hohe Haftstrafen in der Praxis auch verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei nur 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Artikel 15, Ziffer 2, abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und werden hohe Haftstrafen in der Praxis auch verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei nur 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.
Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert, nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen. 8
Menschenrechtsorganisationen zeigen sich besorgt, dass die kostenlose Rechtsberatung in der Praxis nicht funktioniert. Die Qualität der Arbeit der hierfür bestimmten Anwälte sei unzulänglich. 9
In Georgien gibt es keine Doppelbestrafung. Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, werden in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 ratifizierte das Land das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Sicherheitsbehörden/Polizei
Nach der Rosenrevolution 2003 ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. 10 Die 2004 begonnene Reform der Polizei bedarf daher weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.11 Ein Problem stellt dabei die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen. 12
Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich aber merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht. 13
Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete drastische Verbesserungen im Bereich Polizeigewalt und Vorbeugung ebensolcher. 14 CPT hob in seinem 2007 erstellten Bericht hervor, dass die Zahl von Misshandlungen durch die Polizei seit 2005 deutlich zurückgegangen sei. Der Delegation sind gelegentlich ihrer Visiten (in Haftanstalten) nur wenige Einzelbeschwerden vorgetragen worden, die sich mit einer Ausnahme auf exzessive Gewaltanwendung bei Verhaftungen konzentrierten. Diese Wahrnehmungen sind auch von Gesprächspartnern vor Ort bestätigt worden. Auch nach Angaben des Büros des Öffentlichen Verteidigers hat sich die Zahl der gemeldeten Polizeiübergriffe zwischen 2005 und Frühjahr 2007 um ca. 80 Prozent verringert. Auch auf legislativem Gebiet ist es zu Fortschritten gekommen. So wurde der Begriff der Folter im Georgischen Strafrecht neu definiert um die Verfolgung von Staatsorganen zukünftig zu erleichtern. 15
Amnesty International verzeichnete hingegen in den letzten Jahren eine Vielzahl von Beschwerden, die polizeiliche Misshandlungen zum Gegenstand hatten. Diese traten insbesondere in Zusammenhang mit Festnahmen und der Auflösung von Demonstrationen auf. Die Menschenrechtsorganisation kritisiert in diesem Zusammenhang vor allem, dass bei entsprechenden Hinweisen und Vorbringen nur unzureichend ermittelt werde. In einer Vielzahl von Fällen behaupteter Polizeigewalt sei von den einschreitenden Beamten keine Identifikationsplakette getragen worden, die Angehörigen der speziellen operativen Einheit des Innenministeriums seien zudem vermummt auftreten. 16
Die geschilderten Verbesserungen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass es in Fällen von Polizeigewalt noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen gibt, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten. Dieser Umstand führt dazu, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird. 17
Während der Demonstrationen im November 2007 wandte vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert. 18
Das Menschenrechtskomitee der UNO kritisierte die Fälle von Polizeigewalt während Verhaftungen, und Todesfälle, die vermeintlich auf exzessive Polizeigewalt zurückzuführen sind. Außerdem kommt es vor, dass Polizisten gelegentlich Beweismaterial unterschieben oder fälschen. 19
Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung
Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag 2007 auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnten verhaftet werden.
Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind, und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und diese neben der Polizei um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten. 20
Der Public Defender beklagte in Zusammenhang mit den im Mai 2008 Mai durchgeführten Parlamentswahlen, das von der Regierung erzeugte Klima der Angst habe inzwischen dazu geführt, dass Angestellte nicht mehr über ihre Lage zu sprechen wagten. Daher sei es in vielen Fällen nicht möglich, Fälle von Erpressungen und Bedrohungen in Georgien zu verfolgen, weil Zeugen eingeschüchtert seien und nicht auszusagen wagten. 21
Behördliche Korruption ist zwar gesetzlich verboten, stellt aber dennoch vor allem im öffentlichen Sektor ein Problem dar. 22 23 Auf niedrigerer Ebene werden die Anti-Korruptionsgesetze umgesetzt, auf höheren Ebenen können Behörden hingegen noch immer mit einer gewissen Straffreiheit rechnen. 24
Obwohl die Situation hinsichtlich Korruption in Georgien noch immer bedenklich ist, beginnen die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung allmählich zu greifen. Nachdem diese unmittelbar nach der Rosenrevolution eher ungeordnet und ungenügend waren, wurden die Maßnahmen im Laufe der Jahre umfassender und geordneter. 25
Auch die Group of States Against Corruption (GRECO) berichtete im November 2007 über Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung.26 Positive Veränderungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung sind nach dem US Department of State in folgenden Bereichen zu verzeichnen: Aufnahmeprüfungen an Universitäten, staatliche Lizenzen, Steuereinnahmen, Meldewesen. 27 Der Mangel an Transparenz in öffentlichen Einrichtungen trägt aber dazu bei, dass noch immer Bedenken bezüglich Korruption bestehen. 28
Georgien hat bislang die Council of Europe Civil Law Convention on Corruption ratifiziert (2003) bzw. die Council of Europe Criminal Law Convention on Corruption unterzeichnet (1999).
Korruptionsbekämpfung ist ein Schwerpunkt der derzeitigen Verwaltung. Die Umsetzung des 2005 verabschiedeten Antikorruptionsplans der Regierung ist noch in einem Anfangsstadium. Trotz der Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung auf niedrigem und mittlerem Niveau kämpft Georgien auf höherer Ebene weiterhin mit Korruption. Die Opposition nahm diesbezügliche Beschwerden in ihre Kritik gegenüber Präsident Saakaschwili auf. 29
Seit 2004 wird eine selektive Antikorruptionskampagne durchgeführt, von der viele meinen, dass die engsten Vertrauten des Präsidenten ausgenommen sind. Internationale Finanzorganisationen stellten einen deutlichen Fortschritt im Unternehmens- und Wirtschaftsbereich fest. In vielen Bereichen versagten die Maßnahmen der Regierung laut Transparency International jedoch. 30
Minderheiten
Allgemein
Georgien ist ein Vielvölkerstaat. Die Bevölkerung Georgiens besteht zu 70 Prozent aus Georgien (swanetischer, megrelischer und adscharischer Zugehörigkeit), acht Prozent sind armenischer, sechs Prozent russischer, sechs Prozent aserischer, drei Prozent ossetischer und zwei Prozent abchasischer Abstammung. Kleinere Minderheiten sind unter anderem Kurden (und/oder Yeziden), Griechen, Kisten, Ukrainer, Assyrer, Roma und Juden. 31 32
Der politische Diskurs wird dominiert von der Idee einer nationalen georgischen Identität. In diesem politischen Klima gelten die kulturelle und ethnische Vielfalt als unwichtig oder als Gefahr für den Zusammenhalt der georgischen Nation. Im Jahr 2006 trat in Georgien die Konvention für den Schutz von nationalen Minderheiten in Kraft ("Framework Convention for the Protection of National Minorities", FCNM), doch hat der georgische Staat nur wenige konkrete Maßnahmen unternommen, um ethnische Minderheiten besser in das zivile Leben zu integrieren. Personen, die einer ethnischen Minderheit angehören, sind häufig aus dem politischen, zivilen und ökonomischen Leben ausgeschlossen. Viele sprechen kein Georgisch, ihr Zugang zu Informationen ist deshalb sehr limitiert, da fast alle Medienerzeugnisse ausschließlich in georgischer Sprache verfasst sind. Bei Wahlen kam es vorwiegend in Regionen mit einem hohen Anteil an ethnischen Minderheiten zu Wahlbetrug. Politische Parteien, welche eine ethnische Minderheit vertreten würden, existieren nicht, und in den Behörden auf lokaler oder nationaler Ebene sind Angestellte aus ethnischen Minderheiten unterrepräsentiert.
Kulturellen und/oder religiösen Vertretungen von Minderheiten fehlt es an finanzieller und ideologischer Unterstützung, um ihre kulturelles Erbe zu pflegen und zu bewahren. Zwar leidet die ganze georgische Bevölkerung unter der ungleichen Verteilung wirtschaftlicher Ressourcen und unter Chancenungleichheit, doch sind Angehörige ethnischer Minderheiten überdurchschnittlich häufig davon betroffen.33 Derzeit gibt es jedoch keine Hinweise oder Meldungen über Verfolgung von Russen, Abchasen oder Osseten in Georgien, da sich die Lage seit 2008 stabilisiert hat (Siehe dazu auch den Punkt"Die gegenwärtige Situation von Binnenflüchtlingen in Georgien").
Yeziden34
Es gibt keine verlässlichen Daten darüber, wie viele Angehörige der yezidischen Minderheit in Georgien leben. Gemäß der Volkszählung von 2002 sind es etwa 18'500 Personen. Diese Zahl wird von vielen Experten als viel zu hoch erachtet, denn ein großer Teil der Yeziden emigrierte während der 1990er-Jahre aus ökonomischen Gründen aus Georgien, ist aus der yezidischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten und assimilierte sich an die georgische Mehrheitsbevölkerung. Lokale Organisationen schätzen, dass noch etwa 6000 Yeziden in Georgien leben. Vorwiegend wohnen sie in den Peripherien von urbanen Zentren, vor allem in Tbilisi, Telavi, Rustavi und Batumi. Neben Georgisch und ihrer eigenen Sprache, dem kurdische Dialekt Kurmanci, sprechen viele Yeziden auch Russisch.
In Tbilisi gibt es zwar ein kurdisches Kulturzentrum, in dem Sprachkurse für Kurdisch besucht werden können, und die "Union of Yezidis of Georgia" publiziert monatlich eine kurdischsprachige Zeitung, aber die georgischen Yeziden sind untereinander zerstritten, die Bevölkerungsgruppe ist zersplittert und unstrukturiert.35
Ein herausragendes Merkmal des Yezidentums ist, dass eine Konversion zu dieser Religion nicht möglich ist. Man muss als Yezide geboren sein. Ein weiterer Grundsatz ist die strenge Endogamie, das ist das Gebot, nur innerhalb der eigenen Gruppe zu heiraten, andernfalls man ausgeschlossen wird. Ihrem ethnischen Selbstverständnis nach sind die Yeziden Kurden, sie sprechen Kurmanci, einen der drei kurdischen Dialekte. Allerdings grenzen sich die kurdischen Yeziden religiös von den muslimischen Kurden ab. Die Yeziden haben grundsätzlich ein gutes Verhältnis zu anderen Religionsgemeinschaften, insbesondere zu den Christen, die sie während der Zeit des Völkermordes an den Armeniern in den Jahren 1914- 1917 zu Tausenden in ihre Häuser aufgenommen und ihnen so das Leben gerettet haben.36
Nur noch 30 Prozent der Yeziden in Georgien sprechen Kurdisch, und es gibt Befürchtungen, dass ihre Kultur langsam ausstirbt.37 Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (CoE-PACE) berichtete im Jänner 2006, dass es den Yeziden nur selten möglich sei, ihre eigene Sprache in der Schule zu lernen. Diejenigen, die russischsprachige Schulen besuchen, hätten anscheinend Probleme, zufriedenstellend Georgisch zu lernen.38
Die georgische Verfassung garantiert das Recht auf Nichtdiskriminierung, die Gleichheit aller Bürgerinnen und Bürger, ihr Recht ihre Kultur frei zu leben und ihre Muttersprache sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Leben frei zu sprechen (Artikel 14 und 38 der georgischen Verfassung).39 Dessen ungeachtet leiden die Yeziden in Georgien hauptsächlich unter sozioökonomischer Stigmatisierung.40 Presse und Politiker äußern sich abfällig über diese Minderheit.41 Ihre Bevölkerungsgruppe steht auf einer der untersten Stufen der sozialen Leiter der georgischen Gesellschaft. Yeziden haben im Durchschnitt ein tieferes Bildungsniveau als die Gesamtbevölkerung und sind öfter von Armut betroffen. Ihnen wird oft mit Misstrauen begegnet.42
Der Zugang zu höheren Einkommensklassen und Arbeitsstellen mit hohem sozialem Prestige ist ihnen verwehrt. Diskriminierung findet weiters dadurch statt, dass Yeziden kaum angemessene medizinische Versorgung erhalten, ihre Pensionsansprüche ungesichert sind und sie keine höheren Positionen bei der Polizei oder dem Militär erlangen. Von Diskriminierungen im Alltag und Benachteiligungen im Umgang von Behörden wird berichtet.43 Weiters wird ihnen der Zugang zu höherer Bildung verwehrt, Studienplätze können sie nur gegen Bezahlung sehr hoher Bestechungsgelder erlangen.44 Im Vergleich zu den anderen Minderheiten in Georgien gibt es auch keinen anderen Staat, der die Yeziden als Schutzmacht verteidigt. Sie sind weder im Parlament noch in der Regierung vertreten, sodass sie auf politische Entscheidungen nur sehr bedingt Einfluss haben. Der Grund ist die starke Abwanderung der geistigen Elite sowie die Tatsache, dass zahlreiche Yeziden anderen Parteien beitraten.
Auch berichten die Gesellschaft für bedrohte Völker und die Internationale Föderation für Menschenrechte, dass Yeziden in Georgien oft Schwierigkeiten haben, eine angemessene medizinische Versorgung zu erhalten oder Renten ausbezahlt zu bekommen. 45 Bei nach Deutschland geflüchteten Yeziden konnten Körperverletzungen nach Übergriffen festgestellt werden. Presse und Politiker äußern sich abfällig über diese Minderheit.46
2006 riet der deutsche Zweig der Gesellschaft für bedrohte Völker deshalb dringend davon ab, yezidische Asylsuchende nach Georgien zurückzuschicken.47 Seit 2006 gibt es jedoch keine Hinweise auf eine speziell gegen Yeziden gerichtete Verfolgung. Der Rückgang der yezidischen Gemeinschaft ist vor allem auf strukturelle und interne Schwächen der Gemeinschaft und die Entscheidung von Yeziden, Georgien oder die Gemeinschaft zu verlassen, zurückzuführen. 48
Situation von Frauen
Vergewaltigung ist illegal, kann strafrechtlich aber nur verfolgt werden, wenn das Opfer Anzeige erstattet. Vergewaltigung in der Ehe bildet keinen Straftatbestand. Der Strafrahmen bei der ersten Verurteilung wegen Vergewaltigung liegt bei bis zu sieben Jahren, bei Wiederverurteilung bis zu 10 Jahren. Wenn das Opfer schwanger war, mit AIDS/HIV infiziert wurde oder extremer Gewalt ausgesetzt wurde, steigt der Strafrahmen auf bis zu 15 Jahren, war das Opfer minderjährig, auf bis zu 20 Jahren an. In den ersten elf Monaten des Jahres (2009) wurden in 136 Fällen Untersuchungen eingeleitet. Von diesen Fällen wurden 46 abgebrochen, in 47 Fällen wurde Anklage erhoben und gegen 28 Angeklagte wurden Gerichtsverfahren eingeleitet. Beobachter sind aber der Meinung, dass es auf Grund der Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer bei den Vergewaltigungen gibt.
Die Regierung räumt ein, dass häusliche Gewalt ein Problem ist. Den Statistiken des Innenministeriums zufolge, verzeichnete die Polizei im Jahr 2009 1.331 Fälle von Konflikten in der Familie, verglichen mit 2.576 Fälle in 2008 und 2.056 Fälle in 2007.
Am 28. Dezember 2009 änderte das Parlament das bestehende Gesetz über häusliche Gewalt. Die geänderte Version stellt die Basis für Schutz, Rehabilitierung und Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt dar, es stellt zudem eine Grundstruktur für eine Zusammenarbeit von verschiedenen Regierungsorganen dar, dass häusliche Gewalt vermeiden soll. Des Weiteren wurden durch das geänderte Gesetz Rehabilitierungsmaßnahmen für Menschen, die häusliche Gewalt ihren Familienmitgliedern zugefügt haben, geschaffen.
Häusliche Gewalt ist nun gesetzlich definiert als Verletzung der laut Verfassung gewährten Rechte und Freiheiten eines Familienmitgliedes durch ein anderes Mitglied der Familie durch die Verwendung von physischer, psychischer, wirtschaftlicher oder sexueller Gewalt oder Zwang. Dennoch: häusliche Gewalt ist im Speziellen nicht kriminalisiert. Die Täter werden nach den bestehenden Bestimmungen bspw. wegen Vergewaltigung verfolgt. 49
"Gesetze, die die weibliche Bevölkerung schützen, gibt es genügend. Aber sie werden nicht durchgesetzt", kritisiert Eliso Amirejibi, Regionalleiterin der Vereinigung gegen Gewalt an Frauen in Georgien, im Bezirk Tiflis. Es gehöre zur georgischen Tradition, sich nicht in die privaten Angelegenheiten von Familien einzumischen. Also meldet es auch niemand den Behörden, wenn Frauen in ihren Rechten diskriminiert werden. Vergewaltigung gelte als Kavaliersdelikt und in der Ehe habe ein Mann nach Ansicht der meisten Georgier das Recht, über seine Frau zu verfügen. 50
Prostitution ist illegal aber weit verbreitet, insbesondere in Tbilisi. Diverse NGOs klagen darüber, dass die Prostitution vor allem unter Frauen in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen verbreitet ist. Sexuelle Belästigung und Gewalt gegen Frauen am Arbeitsplatz ist ein Problem. Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung zwar, dennoch erfolgt keine effektive Umsetzung des Gesetzes durch den Staat und werden Vorfälle nur in seltenen Fällen untersucht.
Die gesetzlich bestimmte Gleichstellung zwischen Mann und Frau wird in der Praxis nicht umgesetzt. Die NGOs berichten, dass Diskriminierung gegen Frauen am Arbeitsplatz stattfindet, aber die Umstände nie geklärt wurden. Der Sprecher des Parlaments ist weiterhin Vorsitzender einer Gleichbehandlungskommission, der Mitglieder des Parlaments genauso angehören wie Repräsentanten der Exekutive, des Büros des Public Defenders und NGOs.
Obwohl einige Beobachter kontinuierliche Verbesserungen beim Zugang der Frauen zum Arbeitsmarkt feststellen, erhalten Frauen vornehmlich schlechtbezahlte Positionen, für die man kaum eine weitere Ausbildung benötigt. Dies unabhängig von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen. Viele Frauen erhalten auch weniger Einkommen als Männer, weshalb viele Frauen Arbeit im Ausland suchen. 51
Kurdische Minderheit in Georgien:
Die kurdische Bevölkerung Georgiens ist mehrheitlich yezidisch und stellt eine kleine Minderheit dar. Sie ist wie die übrige Bevölkerung auch von einer im Vergleich zu europäischen Ländern schwierigen wirtschaftlichen und damit einhergehenden problematischen Lage des Landes betroffen, die sich beispielsweise in einer relativ hohen Arbeitslosigkeit (2006 offiziell bei etwa 14 %) äußert und Grund für einen hohen Migrationsdruck ist. Die meisten Angehörigen der kurdischen Minderheit sind Staatsbürger Georgiens. Eine Verfolgung, Repression oder Diskriminierung durch staatliche Stellen findet nicht statt. Auch gibt es innerhalb Georgiens keine Spannungen oder Konflikte zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, an denen die kurdische Minderheit beteiligt wäre.
(Quelle: Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen, Az. A 4 K 10023/05, zu 5.a)
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe werden - wie auch bereits vom Bundesasylamt - der Beurteilung zu Grunde gelegt. Nach den oa. Länderfeststellungen, insbesondere zur Situation der Frauen in Georgien, ist Vergewaltigung illegal, kann aber nur verfolgt werden, wenn das Opfer Anzeige erstattet. Der Strafrahmen bei minderjährigen Opfern beläuft sich danach auf bis zu 20 Jahren. Die Täter werden bei häuslicher Gewalt nach den bestehenden Bestimmungen bzpw. wegen Vergewaltigung verfolgt, womit von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der georgischen Behörden auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht vorgebracht, dass sie Anzeige erstattet hätte.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Berichte und den darin angeführten Quellen. Das hiezu seitens des Beschwerdeführervertreters erstattete Vorbringen, dass nach den oa. Länderfeststellungen keine effektive Umsetzung der Gesetze gegen sexuellen Missbrauch stattfinde, kann diesen so nicht entnommen werden, da eine behördliche Verfolgung nach den oa. Länderfeststellungen zumindest eine Anzeige voraussetzt.
Aus den Länderberichten ist hinsichtlich der yezidischen Volksgruppe maximal eine nicht asylrelevante Diskriminierung herauszulesen.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Abs.1). Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Abs.2).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Absatz eins,). Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Absatz 2,).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde nach der vorstehenden Beweiswürdigung als glaubhaft erachtet und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Jedoch ist unter Bedachtnahme auf die getroffenen Länderfeststellungen im Fall der Anzeige der Übergriffe Dritter auf die Beschwerdeführerin von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht vorgebracht, sich diesbezüglich an die georgischen Behörden oder den Ombudsmann gewendet zu haben.
Im vorliegenden Fall wurde keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alla Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alla Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tochter XXXX und deren Vater XXXX alias XXXX, - dieser verbüßt derzeit eine Haftstrafe - zusammen.Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tochter römisch 40 und deren Vater römisch 40 alias römisch 40 , - dieser verbüßt derzeit eine Haftstrafe - zusammen.
Da auch ihrer Tochter der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 34 AsylG 2005 ebenfalls nicht gegeben.Da auch ihrer Tochter der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 ebenfalls nicht gegeben.
Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.
Schlagworte
Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Familienverfahren, häusliche Gewalt, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
09.09.2011