TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/1 D16 408496-2/2010

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Veröffentlicht am 01.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D16 408496-2/2010/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, FZ. 09 07.962-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, FZ. 09 07.962-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsbürger, kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und der Religion der Sonnenanbeter zugehörig. Er reiste von Polen kommend illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er zum Fluchtgrund angab, sein Vater hätte viele Kredite und Probleme mit dem Finanzamt. Sein Geschäft sei niedergebrannt worden. Sie seien als Kurden boykottiert worden und hätten beschlossen auszuwandern. Der Beschwerdeführer werde von den Behörden gesucht und beschuldigt Straftaten begangen zu haben, welche er nicht gemacht habe. Die Frage, ob er im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte er. Er wolle nicht in Polen bleiben, weil die Schwiegermutter in Österreich aufhältig sei bzw. dort dasselbe System wie in der Sowjetunion bestehe.

Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 30.07.2009, welche die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages zum Gegenstand hatte, gab er an, mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter gemeinsam mit seinem Bruder eingereist zu sein.

Zunächst wurde der Antrag vom 06.07.2009 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2009, Zl. S10 408.496-1/2009/E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben.Zunächst wurde der Antrag vom 06.07.2009 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2009, Zl. S10 408.496-1/2009/E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben.

Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 21.01.2010 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, im Jahr davor entschieden zu haben, seine Heimat zu verlassen, da er einerseits von Regierungsvertretern erpresst worden sei und andererseits wegen seiner Lebensgefährtin das Land habe verlassen müssen. Er habe in der georgischen Armee in einer Spezialeinheit in XXXX gedient und sei aufgefordert worden, nach XXXX zu fahren. Er legte einen Ausweis des Verteidigungsministeriums, gültig bis 02.10.2010 vor und gab an, diesen im Jahre 2006 erhalten zu haben. Er und noch 14 weitere Männer hätten nicht am Krieg teilnehmen wollen. Er habe den Dienst verweigert und sei später des Landesverrates beschuldigt worden. Er habe den Beamten mitgeteilt, dass er gegen dieses Urteil eine Berufung einbringen werde. Seine Familie sei davon betroffen gewesen, es habe alles ziemlich lange gedauert. Zur Frage, ob er verurteilt wurde, gab er an, es habe offiziell kein Urteil gegeben. Von einer Spezialeinheit sei ein Mann namens "XXXX" zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er ihm ein Suchtmittel unterschieben werde, wenn er ihm nicht folge. Dies habe alles nach dem Krieg, noch im Jahre 2008 in XXXX begonnen. Dies habe er bei der Einvernahme vom 07.07.2009 nicht angegeben, weil er befürchtet habe, abgeschoben zu werden und gleich vom Flughafen weg in einen Keller des Innenministeriums gesperrt zu werden. XXXX sei der Leiter einer Spezialeinheit, nämlich der Militärabteilung gewesen. Dieser habe die Armee mit Waffen versorgt. Später sei er der Leiter der Suchtmittelabteilung geworden. Der Beschwerdeführer und 14 andere Männer hätten mit ihm Schwierigkeiten gehabt. Vertreter von XXXX hätten ihn angerufen, seien in Zivil zu ihm gekommen und mit ihm zur Arbeit von XXXX im Gebäude "Modul" gefahren, wo sich eine Abteilung des Innenministeriums und eine Abteilung vom Sicherheitsministerium befinde. XXXX sei in der Abteilung Sicherheit tätig gewesen. Dann sei er ohne die beiden Männer zu XXXX gegangen, welcher ihn gefragt habe, wieso er diese Entscheidung anfechte und ihm empfohlen habe, die Entscheidung nicht anzufechten und ihm geraten, das Ganze zu vergessen. Danach sei er von einem Mann zur Wohnung zurückgebracht worden. Ende Oktober 2008 habe er eine Beschwerde bei Gericht im Bezirk XXXX eingebracht und vom Gericht ein Schreiben erhalten, mit welchem er zur militärischen Staatsanwaltschaft nach XXXX zum 8. "polk" (=Siedlung), zu XXXX habe fahren müssen. Sein Anwalt XXXX, zuständig für Militärsachen, habe die Beschwerde schriftlich bei Gericht eingebracht. Darin sei gestanden, dass hochrangig Beamte Waffen an Feinde verkaufen, wofür er Beweise habe. Es gebe zwei Osseten, welche Waffen von XXXX abgeholt hätten. Vor dem Krieg habe er einen Vertrag unterschreiben müssen, er sei als Reservist in den Krieg gegangen, er habe nicht kämpfen wollen. Er habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen. Er sei in XXXX stationiert gewesen. Er und 14 weitere Personen hätten offiziell die Teilnahme am Krieg verweigert, sie seien einfach in die Militärbasis in XXXX, er sei dort stationiert gewesen. Zum Vorhalt, dass er gerade angegeben habe, in XXXX stationiert gewesen zu sein, gab er an XXXX befinde sich in der Nähe von XXXX, vor dort aus könne man nach XXXX fahren. Dann seien alle 15 Personen einzeln von den Generälen befragt worden und sie seien des Landesverrates beschuldigt worden. Er habe die Basis ohne sich zu verteidigen verlassen. In XXXX sei er von Anfang August 2008 25 Tage lang gewesen. Danach sei er in die Wohnung seiner Eltern zurückgekehrt und nach 20 Tagen von den Männern aufgesucht worden. Bei der Staatsanwaltschaft habe der XXXX nicht antreffen können und ihn am Abend angerufen und einen Termin für den folgenden Tag vereinbart. Er habe ihm alles erklärt und dieser habe ihm gesagt, er werde versuchen, die Sache selbst zu leiten. Die Gerichtsakten würden Ermittlungen wegen des Waffenverkaufs beinhalten. Er sei rechtswidrig beschuldigt worden. Er habe sich nicht freiwillig zum Reservedienst gemeldet, sondern eine Ladung vom Kommissariat erhalten. Dieses Schriftstück befinde sich beim Leiter des Personaldienstes namens XXXX. Es sei sein Funktion gewesen, einer Truppe zu dienen, welche als Aufpasser tätig gewesen sei. Er habe den ganzen Tag eine Waffe getragen und sei sehr angespannt gewesen. Manchmal hätten sie Autos mit Sprengstoff beladen, sonst habe er nichts gemacht. Meistens hätten sie Autos beladen, da sie mehrer Reservisten gewesen seien, sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie nicht kämpfen müssten. Er habe nicht in den Krieg ziehen wollen, weil er nicht für Saakaschvili hätte sterben wollen. Er habe von 2003 bis 2004 seinen Militärdienst geleistet und sei ab 2006 als Reservist gemeldet gewesen und habe sich jedes Jahr einem Training unterziehen müssen. In der Militärzeit habe er dieselbe Funktion eines Aufpassers gehabt. Als solcher hätte er das Territorium des Feindes inspizieren, also schauen sollen, wann die Posten gewechselt werden, wo sich die Wachstellen befinden. Meistens hätten sie von morgens bis abends trainiert. Befragt, welche Beweise er wegen des Waffenhandels habe, gab er an, am Telefon aufgenommen zu haben, was die Osseten gesprochen hätten. Diese hätten gesagt, dass sie umsonst kämpfen und sterben würden, weil die Generäle die Waffen an Feinde verkauften. Er wisse nicht, ob es sich um ossetische Kämpfer gehandelt habe. Diese seien jeweils für fünf bis sechs Stunden bei ihnen gewesen, dies sei die Zeit gewesen, welche für das Beladen der Autos mit Waffen notwendig gewesen sei. Dieser Wagen sei von georgischen Offizieren begleitet worden. Vermutlich seien die Waffen gegen Geldleistungen an die Feinde verkauft worden. Er habe nie gesehen, wie die Bezahlung erfolgt sei, sondern mehrmals das Beladen der Autos miterlebt. Die beiden Osseten seien von georgischen Offizieren an der Grenze abgeholt und wieder zurück begleitet worden, damit sie unterwegs nicht von der georgischen Polizei angehalten würden. An der Grenze seien russische Friedenstruppen stationiert gewesen und die Offiziere hätten die Grenze nicht überqueren dürfen. Das Verladen der Waffen habe er nur einmal gesehen, die beiden Osseten habe er oft gesehen. Er habe auch auf das Waffenlager aufgepasst. Dies habe alles während seiner Stationierung in XXXX stattgefunden. Zur Frage, warum er im Juni 2009 seine Heimat verlassen habe, gab er an, er sei im Februar, März oder April 2009 nochmals aufgesucht und stark geschlagen worden. Er legte Fotos und ein Schreiben in georgischer Sprache samt beglaubigter Übersetzung vor und führte aus, fünf Monate nach dem Besuch bei XXXX sei er von XXXX mit zwei Personen aufgesucht worden und hätten ihn zu einem Friedhof namens XXXX gebracht, wo plötzlich jemand von hinten auf ihn eingeschlagen habe. Er sei zu Boden gefallen und habe gehört "Ihr sollt ihn umbringen, umbringen". Er sei stark geschlagen, ins Auto gezerrt und ins Gebäude Modul gebracht worden, wo er für ein paar Stunden in einem Zimmer eingesperrt gewesen sei. Später sei er von XXXX und einem anderen bedroht und aufgefordert worden, die Beschwerde zurückzuziehen, weil sonst seine Familie Nachteile erleiden werde. Das Gericht habe die Sache ohne weitere Ermittlungen angenommen, worauf er das Land verlassen habe, da er gewusst habe, dass er kein glückliches Leben mehr haben würde. Er sei danach im Krankenhaus ambulant behandelt worden, es sei eine Gehirnerschütterung festgestellt worden, und er sei später stationär aufgenommen worden. Aus Angst dort wieder aufgesucht zu werden, habe er dieses verlassen und sei in das Dorf XXXX in XXXX gefahren, wo er sich über einen Monat im Haus von Bekannten aufgehalten habe. Danach sei er nach XXXX in das Haus seines Onkels zurückgekehrt. Während dieser Zeit habe er wenig Kontakt mit seiner Freundin XXXX gehabt, er habe Angst um sie gehabt. Zur Frage, warum er Georgien nicht früher verlassen habe, gab er an, eigentlich nicht vorgehabt zu haben, Georgien zu verlassen, aber XXXX und seine Tochter seien ein Problem für ihn gewesen. Seine Familie habe sie nicht anerkennen wollen. Im Fall der Rückkehr befürchte er, vom Flughafen direkt zum Gebäude Modul gebracht zu werden und möglicherweise wieder von XXXX aufgesucht zu werden. Zur Frage, was es mit den Beschuldigungen, in der Heimat eine Straftat begangen zu haben, auf sich habe, gab er an in Georgien noch nie in Haft gewesen zu sein. Er habe nicht gesagt, eine Straftat begangen zu haben, möglicherweise sei das so interpretiert worden.Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 21.01.2010 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, im Jahr davor entschieden zu haben, seine Heimat zu verlassen, da er einerseits von Regierungsvertretern erpresst worden sei und andererseits wegen seiner Lebensgefährtin das Land habe verlassen müssen. Er habe in der georgischen Armee in einer Spezialeinheit in römisch 40 gedient und sei aufgefordert worden, nach römisch 40 zu fahren. Er legte einen Ausweis des Verteidigungsministeriums, gültig bis 02.10.2010 vor und gab an, diesen im Jahre 2006 erhalten zu haben. Er und noch 14 weitere Männer hätten nicht am Krieg teilnehmen wollen. Er habe den Dienst verweigert und sei später des Landesverrates beschuldigt worden. Er habe den Beamten mitgeteilt, dass er gegen dieses Urteil eine Berufung einbringen werde. Seine Familie sei davon betroffen gewesen, es habe alles ziemlich lange gedauert. Zur Frage, ob er verurteilt wurde, gab er an, es habe offiziell kein Urteil gegeben. Von einer Spezialeinheit sei ein Mann namens "XXXX" zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er ihm ein Suchtmittel unterschieben werde, wenn er ihm nicht folge. Dies habe alles nach dem Krieg, noch im Jahre 2008 in römisch 40 begonnen. Dies habe er bei der Einvernahme vom 07.07.2009 nicht angegeben, weil er befürchtet habe, abgeschoben zu werden und gleich vom Flughafen weg in einen Keller des Innenministeriums gesperrt zu werden. römisch 40 sei der Leiter einer Spezialeinheit, nämlich der Militärabteilung gewesen. Dieser habe die Armee mit Waffen versorgt. Später sei er der Leiter der Suchtmittelabteilung geworden. Der Beschwerdeführer und 14 andere Männer hätten mit ihm Schwierigkeiten gehabt. Vertreter von römisch 40 hätten ihn angerufen, seien in Zivil zu ihm gekommen und mit ihm zur Arbeit von römisch 40 im Gebäude "Modul" gefahren, wo sich eine Abteilung des Innenministeriums und eine Abteilung vom Sicherheitsministerium befinde. römisch 40 sei in der Abteilung Sicherheit tätig gewesen. Dann sei er ohne die beiden Männer zu römisch 40 gegangen, welcher ihn gefragt habe, wieso er diese Entscheidung anfechte und ihm empfohlen habe, die Entscheidung nicht anzufechten und ihm geraten, das Ganze zu vergessen. Danach sei er von einem Mann zur Wohnung zurückgebracht worden. Ende Oktober 2008 habe er eine Beschwerde bei Gericht im Bezirk römisch 40 eingebracht und vom Gericht ein Schreiben erhalten, mit welchem er zur militärischen Staatsanwaltschaft nach römisch 40 zum 8. "polk" (=Siedlung), zu römisch 40 habe fahren müssen. Sein Anwalt römisch 40 , zuständig für Militärsachen, habe die Beschwerde schriftlich bei Gericht eingebracht. Darin sei gestanden, dass hochrangig Beamte Waffen an Feinde verkaufen, wofür er Beweise habe. Es gebe zwei Osseten, welche Waffen von römisch 40 abgeholt hätten. Vor dem Krieg habe er einen Vertrag unterschreiben müssen, er sei als Reservist in den Krieg gegangen, er habe nicht kämpfen wollen. Er habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen. Er sei in römisch 40 stationiert gewesen. Er und 14 weitere Personen hätten offiziell die Teilnahme am Krieg verweigert, sie seien einfach in die Militärbasis in römisch 40 , er sei dort stationiert gewesen. Zum Vorhalt, dass er gerade angegeben habe, in römisch 40 stationiert gewesen zu sein, gab er an römisch 40 befinde sich in der Nähe von römisch 40 , vor dort aus könne man nach römisch 40 fahren. Dann seien alle 15 Personen einzeln von den Generälen befragt worden und sie seien des Landesverrates beschuldigt worden. Er habe die Basis ohne sich zu verteidigen verlassen. In römisch 40 sei er von Anfang August 2008 25 Tage lang gewesen. Danach sei er in die Wohnung seiner Eltern zurückgekehrt und nach 20 Tagen von den Männern aufgesucht worden. Bei der Staatsanwaltschaft habe der römisch 40 nicht antreffen können und ihn am Abend angerufen und einen Termin für den folgenden Tag vereinbart. Er habe ihm alles erklärt und dieser habe ihm gesagt, er werde versuchen, die Sache selbst zu leiten. Die Gerichtsakten würden Ermittlungen wegen des Waffenverkaufs beinhalten. Er sei rechtswidrig beschuldigt worden. Er habe sich nicht freiwillig zum Reservedienst gemeldet, sondern eine Ladung vom Kommissariat erhalten. Dieses Schriftstück befinde sich beim Leiter des Personaldienstes namens römisch 40 . Es sei sein Funktion gewesen, einer Truppe zu dienen, welche als Aufpasser tätig gewesen sei. Er habe den ganzen Tag eine Waffe getragen und sei sehr angespannt gewesen. Manchmal hätten sie Autos mit Sprengstoff beladen, sonst habe er nichts gemacht. Meistens hätten sie Autos beladen, da sie mehrer Reservisten gewesen seien, sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie nicht kämpfen müssten. Er habe nicht in den Krieg ziehen wollen, weil er nicht für Saakaschvili hätte sterben wollen. Er habe von 2003 bis 2004 seinen Militärdienst geleistet und sei ab 2006 als Reservist gemeldet gewesen und habe sich jedes Jahr einem Training unterziehen müssen. In der Militärzeit habe er dieselbe Funktion eines Aufpassers gehabt. Als solcher hätte er das Territorium des Feindes inspizieren, also schauen sollen, wann die Posten gewechselt werden, wo sich die Wachstellen befinden. Meistens hätten sie von morgens bis abends trainiert. Befragt, welche Beweise er wegen des Waffenhandels habe, gab er an, am Telefon aufgenommen zu haben, was die Osseten gesprochen hätten. Diese hätten gesagt, dass sie umsonst kämpfen und sterben würden, weil die Generäle die Waffen an Feinde verkauften. Er wisse nicht, ob es sich um ossetische Kämpfer gehandelt habe. Diese seien jeweils für fünf bis sechs Stunden bei ihnen gewesen, dies sei die Zeit gewesen, welche für das Beladen der Autos mit Waffen notwendig gewesen sei. Dieser Wagen sei von georgischen Offizieren begleitet worden. Vermutlich seien die Waffen gegen Geldleistungen an die Feinde verkauft worden. Er habe nie gesehen, wie die Bezahlung erfolgt sei, sondern mehrmals das Beladen der Autos miterlebt. Die beiden Osseten seien von georgischen Offizieren an der Grenze abgeholt und wieder zurück begleitet worden, damit sie unterwegs nicht von der georgischen Polizei angehalten würden. An der Grenze seien russische Friedenstruppen stationiert gewesen und die Offiziere hätten die Grenze nicht überqueren dürfen. Das Verladen der Waffen habe er nur einmal gesehen, die beiden Osseten habe er oft gesehen. Er habe auch auf das Waffenlager aufgepasst. Dies habe alles während seiner Stationierung in römisch 40 stattgefunden. Zur Frage, warum er im Juni 2009 seine Heimat verlassen habe, gab er an, er sei im Februar, März oder April 2009 nochmals aufgesucht und stark geschlagen worden. Er legte Fotos und ein Schreiben in georgischer Sprache samt beglaubigter Übersetzung vor und führte aus, fünf Monate nach dem Besuch bei römisch 40 sei er von römisch 40 mit zwei Personen aufgesucht worden und hätten ihn zu einem Friedhof namens römisch 40 gebracht, wo plötzlich jemand von hinten auf ihn eingeschlagen habe. Er sei zu Boden gefallen und habe gehört "Ihr sollt ihn umbringen, umbringen". Er sei stark geschlagen, ins Auto gezerrt und ins Gebäude Modul gebracht worden, wo er für ein paar Stunden in einem Zimmer eingesperrt gewesen sei. Später sei er von römisch 40 und einem anderen bedroht und aufgefordert worden, die Beschwerde zurückzuziehen, weil sonst seine Familie Nachteile erleiden werde. Das Gericht habe die Sache ohne weitere Ermittlungen angenommen, worauf er das Land verlassen habe, da er gewusst habe, dass er kein glückliches Leben mehr haben würde. Er sei danach im Krankenhaus ambulant behandelt worden, es sei eine Gehirnerschütterung festgestellt worden, und er sei später stationär aufgenommen worden. Aus Angst dort wieder aufgesucht zu werden, habe er dieses verlassen und sei in das Dorf römisch 40 in römisch 40 gefahren, wo er sich über einen Monat im Haus von Bekannten aufgehalten habe. Danach sei er nach römisch 40 in das Haus seines Onkels zurückgekehrt. Während dieser Zeit habe er wenig Kontakt mit seiner Freundin römisch 40 gehabt, er habe Angst um sie gehabt. Zur Frage, warum er Georgien nicht früher verlassen habe, gab er an, eigentlich nicht vorgehabt zu haben, Georgien zu verlassen, aber römisch 40 und seine Tochter seien ein Problem für ihn gewesen. Seine Familie habe sie nicht anerkennen wollen. Im Fall der Rückkehr befürchte er, vom Flughafen direkt zum Gebäude Modul gebracht zu werden und möglicherweise wieder von römisch 40 aufgesucht zu werden. Zur Frage, was es mit den Beschuldigungen, in der Heimat eine Straftat begangen zu haben, auf sich habe, gab er an in Georgien noch nie in Haft gewesen zu sein. Er habe nicht gesagt, eine Straftat begangen zu haben, möglicherweise sei das so interpretiert worden.

Er legte einen Arztbrief von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 17.12.2009 vor, aus dessen Anamnese sich ergibt, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, den Wehrdienst zu leisten, wegen seiner Einstellung und ethnischen Zugehörigkeit ins Gefängnis gekommen sei, zwar geflohen, aber zuvor wiederholt geschlagen worden sei. Er habe erhebliche Prellungen erlitten und befürchtete neuerlich verhaftet zu werden. Als Diagnose scheint "Posttraumatisches Stresssyndrom, Somatisierungsstörung" auf, eine medikamentöse Behandlung ist vermerkt. Weiters brachte er eine beglaubigte Übersetzung einer Bescheinigung in Vorlage, wonach er vom 04.03.2009 bis 28.03.2009 wegen "Gehirnerschütterung, Gelenkverrenkung der linken Unterschenkel-Rolle und Spannung des Yoga-Apparates" zu Hause in Behandlung gewesen ist.Er legte einen Arztbrief von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 17.12.2009 vor, aus dessen Anamnese sich ergibt, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, den Wehrdienst zu leisten, wegen seiner Einstellung und ethnischen Zugehörigkeit ins Gefängnis gekommen sei, zwar geflohen, aber zuvor wiederholt geschlagen worden sei. Er habe erhebliche Prellungen erlitten und befürchtete neuerlich verhaftet zu werden. Als Diagnose scheint "Posttraumatisches Stresssyndrom, Somatisierungsstörung" auf, eine medikamentöse Behandlung ist vermerkt. Weiters brachte er eine beglaubigte Übersetzung einer Bescheinigung in Vorlage, wonach er vom 04.03.2009 bis 28.03.2009 wegen "Gehirnerschütterung, Gelenkverrenkung der linken Unterschenkel-Rolle und Spannung des Yoga-Apparates" zu Hause in Behandlung gewesen ist.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 08.02.2010 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 06.07.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm gemäß § 8 iVm § 34 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.02.2011 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 08.02.2010 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 06.07.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihm gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.02.2011 erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass sein Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig sei. Er habe anlässlich der Antragstellung gänzlich andere Gründe geltend gemacht als bei seiner Einvernahme am 21.01.2010, wo er erstmals Übergriffe auf seine Person geltend gemacht habe, deren Behandlung im Krankenhaus erforderlich gewesen seien. Dies sei absolut nicht nachvollziehbar. Auch bezüglich seiner Rückkehrbefürchtungen habe er anlässlich der Antragstellung angegeben, es würden ihm Straftaten vorgeworfen werden, jedoch bestritt er dies anlässlich der Einvernahme im Jänner 2010 mit der Begründung, dies sei möglicherweise so interpretiert worden. Der Umstand, dass er legal ausgereist sei, deute darauf hin, dass er Verfolgungshandlungen seitens der Behörden seines Heimatlandes weder befürchtete noch zu befürchten hätte. Zur vorgelegten ärztlichen Bestätigung wurde bemerkt, dass diese zwar auf den angegebenen Namen ausgestellt sei, jedoch seine Identität mangels vorgelegter Personaldokumente nicht feststehe. Es werde davon ausgegangen, dass er sich die zugezogenen Verletzungen auf andere Art und Weise zugezogen habe und darauf verwiesen, dass er in Österreich in einen Raufhandel verwickelt gewesen sei. Eine Verfolgung im Sinne der GFK habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Ferner wurde davon ausgegangen, dass er von seiner Großmutter eine Wohnung erben werde, er ein Studium absolviert und im Straßenbau gearbeitet habe, über Eltern und Geschwister im Herkunftsstaat verfüge und davon, dass er dort seinen Lebensunterhalt erneut sichern werde können. Es wurde ihn betreffend das Bestehen einer Gefährdungssituation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 verneint, ihm jedoch unter Hinweis auf die Entscheidung betreffend seine Tochter gemäß § 34 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Begründend wurde ausgeführt, dass sein Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig sei. Er habe anlässlich der Antragstellung gänzlich andere Gründe geltend gemacht als bei seiner Einvernahme am 21.01.2010, wo er erstmals Übergriffe auf seine Person geltend gemacht habe, deren Behandlung im Krankenhaus erforderlich gewesen seien. Dies sei absolut nicht nachvollziehbar. Auch bezüglich seiner Rückkehrbefürchtungen habe er anlässlich der Antragstellung angegeben, es würden ihm Straftaten vorgeworfen werden, jedoch bestritt er dies anlässlich der Einvernahme im Jänner 2010 mit der Begründung, dies sei möglicherweise so interpretiert worden. Der Umstand, dass er legal ausgereist sei, deute darauf hin, dass er Verfolgungshandlungen seitens der Behörden seines Heimatlandes weder befürchtete noch zu befürchten hätte. Zur vorgelegten ärztlichen Bestätigung wurde bemerkt, dass diese zwar auf den angegebenen Namen ausgestellt sei, jedoch seine Identität mangels vorgelegter Personaldokumente nicht feststehe. Es werde davon ausgegangen, dass er sich die zugezogenen Verletzungen auf andere Art und Weise zugezogen habe und darauf verwiesen, dass er in Österreich in einen Raufhandel verwickelt gewesen sei. Eine Verfolgung im Sinne der GFK habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Ferner wurde davon ausgegangen, dass er von seiner Großmutter eine Wohnung erben werde, er ein Studium absolviert und im Straßenbau gearbeitet habe, über Eltern und Geschwister im Herkunftsstaat verfüge und davon, dass er dort seinen Lebensunterhalt erneut sichern werde können. Es wurde ihn betreffend das Bestehen einer Gefährdungssituation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 verneint, ihm jedoch unter Hinweis auf die Entscheidung betreffend seine Tochter gemäß Paragraph 34, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter vor, der Beschwerdeführer und weitere 14 Männer hätten die Kriegsteilnahme verweigert und seine des Landesverrates beschuldigt worden. Im August 2008 sei er in XXXX stationiert gewesen und habe diese Basis ohne Erlaubnis fünf oder sechs Tage nach seiner Einvernahme verlassen. Er habe die Angelegenheit in einem persönlichen Gespräch mit XXXX erörtert, worauf dieser ihm erklärt habe, er werde sich bemühen, die Untersuchung vor Gericht selbst zu leiten. Fünf Monate danach habe der Beschwerdeführer Besuch von XXXX und weiteren Personen erhalten, welche ihn zum Friedhof XXXX gebracht und niedergeschlagen hätte, dabei hätte er gehört, dass jemand aufforderte, ihn zu ermorden. Er sei stark geschlagen, in ein Auto gezerrt und in ein Gebäude mit der Bezeichnung Modul gebracht worden, wo er in einem Raum eingesperrt worden sei. In der Folge sei er von XXXX und einer weiteren Person bedroht worden. Sie hätten verlangt, dass er die Beschwerde zurückziehe, ansonsten seine Familie Nachteile erleiden würde. Auf Grund der dabei erlittenen Verletzungen sei er im Krankenhaus behandelt worden. Danach sei er nach XXXX gefahren, sei dort er einen Monat lang im Haus eines Bekannten gewesen und anschließend nach XXXX zurückgekehrt. Dieses umfassend und detailreich geschilderte Vorbringen hätte zu weitreichenden Feststellungen seitens der ersten Instanz führen müssen. Es wäre zu überprüfen gewesen, ob die Ortsangaben stimmen und es wären die Daten der genannten Personen zu überprüfen gewesen. Ebenso wäre zu verifizieren gewesen, ob die genannte Beschwerde tatsächlich eingebracht worden sei. Die beigebrachte ärztliche Bestätigung wäre auf ihre Echtheit und Richtigkeit hin zu überprüfen gewesen. Dies wäre durch die Verbindungsleute der österreichischen Botschaft und durch ein länderkundliches Sachverständigengutachten zu bewerkstelligen gewesen. Auf Grund seiner Weigerung an den Kriegshandlungen teilzunehmen, gelte der Beschwerdeführer als Deserteur und sei schon deshalb der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Falle der Rückkehr ausgesetzt und sei ihm Asyl zu gewähren gewesen.In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter vor, der Beschwerdeführer und weitere 14 Männer hätten die Kriegsteilnahme verweigert und seine des Landesverrates beschuldigt worden. Im August 2008 sei er in römisch 40 stationiert gewesen und habe diese Basis ohne Erlaubnis fünf oder sechs Tage nach seiner Einvernahme verlassen. Er habe die Angelegenheit in einem persönlichen Gespräch mit römisch 40 erörtert, worauf dieser ihm erklärt habe, er werde sich bemühen, die Untersuchung vor Gericht selbst zu leiten. Fünf Monate danach habe der Beschwerdeführer Besuch von römisch 40 und weiteren Personen erhalten, welche ihn zum Friedhof römisch 40 gebracht und niedergeschlagen hätte, dabei hätte er gehört, dass jemand aufforderte, ihn zu ermorden. Er sei stark geschlagen, in ein Auto gezerrt und in ein Gebäude mit der Bezeichnung Modul gebracht worden, wo er in einem Raum eingesperrt worden sei. In der Folge sei er von römisch 40 und einer weiteren Person bedroht worden. Sie hätten verlangt, dass er die Beschwerde zurückziehe, ansonsten seine Familie Nachteile erleiden würde. Auf Grund der dabei erlittenen Verletzungen sei er im Krankenhaus behandelt worden. Danach sei er nach römisch 40 gefahren, sei dort er einen Monat lang im Haus eines Bekannten gewesen und anschließend nach römisch 40 zurückgekehrt. Dieses umfassend und detailreich geschilderte Vorbringen hätte zu weitreichenden Feststellungen seitens der ersten Instanz führen müssen. Es wäre zu überprüfen gewesen, ob die Ortsangaben stimmen und es wären die Daten der genannten Personen zu überprüfen gewesen. Ebenso wäre zu verifizieren gewesen, ob die genannte Beschwerde tatsächlich eingebracht worden sei. Die beigebrachte ärztliche Bestätigung wäre auf ihre Echtheit und Richtigkeit hin zu überprüfen gewesen. Dies wäre durch die Verbindungsleute der österreichischen Botschaft und durch ein länderkundliches Sachverständigengutachten zu bewerkstelligen gewesen. Auf Grund seiner Weigerung an den Kriegshandlungen teilzunehmen, gelte der Beschwerdeführer als Deserteur und sei schon deshalb der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Falle der Rückkehr ausgesetzt und sei ihm Asyl zu gewähren gewesen.

Im Rahmen der durch den Asylgerichtshof anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.06.2011 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters in russischer Sprache an, physisch und psychisch in der Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen. Er gab auf Befragen an, Kurde zu sein und christlich orthodoxen Glaubens. Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe immer dort gelebt. Er habe in einer Straßenbaufirma und auch in verschiedenen kleinen Firmen gearbeitet. Sein Vater habe auch ein Unternehmen besessen, er habe während der letzten Jahre von seinem Einkommen gut leben können. Sein Bruder sei seinetwegen gemeinsam mit ihm eingereist. Auch er habe zurzeit Probleme im Herkunftsstaat. Seine Eltern, der Bruder und eine verheiratete Schwester würden noch in Georgien leben. Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung am 07.07.2009 gesagt, habe, sein Vater hätte Kredite aufgenommen, Probleme mit dem Finanzamt, dass das Geschäft niedergebrannt worden sei und seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe der Grund für seine Ausreise gewesen sei, gab er an, dies seien die Folgen gewesen, das sei bereits das Ende gewesen. Begonnen habe alles, als der Krieg ausgebrochen sei. Zur Frage, was dies mit den Krediten seines Vaters zu tun habe, gab er an, das hätte auch ein bisschen damit zu tun. Aber sein Problem sei der Krieg und XXXX. Er habe 2007 eine Anzeige gegen ihn erstattet, weil dieser illegal mit Waffen gehandelt habe. Er sei als der Konflikt ausgebrochen sei, dorthin eingeteilt gewesen, wo er das habe selbst sehen können, dass mit den Waffen gehandelt worden sei. Er sei auf neutralem Territorium gewesen, heute sei es ossetisches Territorium. Auf die Frage, in welcher Einheit er gedient habe, gab er an, in verschiedenen. Befragt in welchen, antwortete er, seine direkte Aufgabe sei in der Vorderfront, bei einem Aufklärungsdienst gewesen. Auf die Frage, wes er dort wirklich gemacht habe, gab er an, er habe die Basis mit Lebensmitteln versorgt. Er sei kein Profi auf dem Aufklärungsgebiet gewesen. Er sei gegen seinen Willen dorthin gebracht worden, er habe nicht kämpfen wollen. Zum Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt angegeben, bei einer elitären Einheit gedient zu haben, das passe nicht zusammen, brachte er vor, jeder Bürger müsse eineinhalb Jahre Wehrdienst leisten. Auf die Frage, ob man danach elitär ausgebildet sei, gab er an, er habe damals Spezialeinheit gesagt und nicht elitäre Einheit. Möglicherweise werde man nach der körperlichen und intellektuellen Fitness eingeteilt. Zur Frage nach der Ursache für die Anzeige, gab er an, dies seien die Waffen gewesen, die von der georgischen Regierungsseite in den Krieg geschickt, jedoch dann noch einmal an die ossetische Seite verkauft worden seien. Befragt, woher er das wisse, gab er an, unmittelbar dort gedient zu haben, wo auch Lebensmittel angekommen und verteilt worden seien. Das Gleiche sei mit den Waffen geschehen. Er sei sieben bis zehn Tage dort stationiert gewesen. In so einer Situation zähle man die Tage nicht. Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, es seien 25 Tage gewesen, brachte er vor, in der Konfliktzone sei er 25 Tage gewesen. Befragt, wo er stationiert gewesen sei, gab er an in XXXX. Es habe "XXXX" geheißen, es sei am Rand von XXXX gewesen. Zum Vorhalt, dass er angegeben habe, in XXXX stationiert gewesen zu sein, gab er an, dies befinde sich ebenfalls in der Konfliktzone und sei ein Rayon. Zum Vorhalt, dass es den Rayon XXXX und den Rayon XXXX gebe, wo er nun gewesen sei, gab er an, er sei in beiden gewesen, später dann in XXXX. Auf die Frage, wann später, gab er an, als alle weggewesen seien, seien sie nach XXXX gezogen. Befragt, ob er damit die Einheit meine, gab er an, die Mehrheit sei ums Leben gekommen, die Überlebenden seien nach XXXX gegangen, er sei selbst dorthin gegangen. Befragt, wohin er konkret in XXXX gegangen sei, gab er an, er habe nicht als Privatperson dort sein können. Befragt nach dem Grund für seine Anzeige des Waffenhandels brachte er vor, die eigenen Leute hätten Waffen an jene verkauft, gegen welche sie gekämpft hätten. Befragt, ob ihn diese Vorgangsweise erzürnt hätte, bejahte er dies. Zum Vorhalt, dass er mehr oder weniger desertiert sei und dass man ihn deshalb anzeigen und verurteilen wollte und dass er aus diesem Grund den Waffenhandel angezeigt habe, gab er an, sie hätten es genutzt, dass er gegangen sei und ihn als Deserteur bezeichnet. Die Ursache dafür sei die Anzeigeerstattung. Zum Vorhalt, dass nach seinem bisherigen Vorbringen die Anzeigen erst wegen der Desertion gegen sie erstattet worden sei, gab er an, dass sie natürlich aus ihm einen Deserteur gemacht hätten, weil ihnen nicht recht gewesen sei, dass er sie angezeigt habe. Sie hätten nicht gewollt, dass das bekannt werde. Aufgefordert, die Vorfälle zeitlich einzuordnen, gab er an, er könne sich nicht mehr genau an alles erinnern. Aber es sei alles nach der Anzeige passiert. Einige Monate habe das gedauert, es habe alles 2008 begonnen. Zur Frage, ob tatsächlich ein Verfahren wegen Desertion gegen ihn eingeleitet worden sei, gab er an, man hätte es ihm so gesagt und ihn damit bedroht, wenn es tatsächlich so gewesen wäre, wäre er doch eingesperrt worden. Zur Frage, wie die Uniform der georgischen Soldaten damals ausgehen habe, gab er an, sie trügen eigentlich die amerikanischen Uniformen. Jede Einheit und jedes Bataillon habe eine eigene Uniform. Zum Vorhalt der Rechercheergebnisse des Bundesasylamtes zu einem ähnlichen Fall, was ein Deserteur auf Grund seiner Flucht aus dem Kriegsgebiet zu befürchten hätte sowie, dass es während der Kampfhandlungen im August 2008 offiziell keine Deserteure gegeben habe und auch keine Verurteilungen gebe, gab er an, dies würde man in Österreich sicher nicht erfahren. Zum weiteren Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, er sei mit 14 weiteren Personen desertiert, was seinen nunmehrigen Angaben widerspreche, dass er sei nur deshalb der Desertion beschuldigt werde, weil er die Anzeige erstattet habe, gab er an, jeder sei für sein eigenes Handeln verantwortlich gemacht worden. Befragt, wie er die Anzeige erstattet habe, sagte er, er sei zur Militärpolizei bzw. zur Staatsanwaltschaft (das sei dort zusammen) gegangen, habe dort diktiert und diese hätten alles aufgezeichnet. Ein Mitarbeiter habe XXXX geheißen und habe ihm geholfen. Ein XXXX habe auch dort gearbeitet. Auf den Vorhalt, dass er soeben angegeben habe, seine Anzeige diktiert zu haben, jedoch beim Bundesasylamt angegeben habe, mit seinem Anwalt XXXX eine schriftliche Anzeige beim Gericht im Bezirk XXXX eingebracht zu haben, vom Gericht ein Schreiben erhalten zu haben und mit diesem zur militärischen Staatsanwaltschaft zu XXXX gegangen zu sein, bejahte er dies und gab an, XXXX sei bei der Militärpolizei. Zum weiteren Vorhalt, dass er damals gesagt habe, XXXX sei sein Anwalt gewesen und dass er nun angebe, dass dieser ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft sei, brachte er vor, er sei dort als Anwalt für alle Militärangehörigen gewesen, welche sich dorthin gewendet hätten. Er habe diese unterstützt. Zur Frage, ob das heiße, dass die Republik Georgien Anwälte bei der Staatsanwaltschaft beschäftige, welche die Anzeigeleger bei der Anzeigeerstattung unterstützen, gab er an, es gebe ein Budget, dass die Juristen in ihrer Unterstützungstätigkeit bezahlt würden. Die Frage, ob er zur Staatsanwaltschaft bzw. zur Militärpolizei gegangen sei und dort den Herrn XXXX und den Herrn XXXX angetroffen habe, bejahte er und führte aus, es seien zwei Gebäude auf einem Territorium. Auf die wiederholte Frage gab er an, er habe XXXX zuvor über andere Leute kontaktiert. Er sei persönlich bei ihm gewesen und gemeinsam seien sie dann zu XXXX gegangen. Zum Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesasylamt, dass er XXXX nicht angetroffen habe und dass er ihn am Abend telefonisch erreicht und am nächsten Tag einen Termin bekommen habe, fragte er, ob er jetzt angeben solle, wie oft er mit XXXX telefoniert habe. Auf die Ausführungen der vorsitzenden Richterin, dass dies zwei unterschiedliche Dinge seien, ob man jemanden antreffe oder ob man gleich bei ihm dort sei, antwortete er, er habe es nicht für notwendig gehalten, auszuführen, wie oft er zuvor telefoniert habe. Ehrlich gesagt mache er sich keine Sorgen um sich, sondern um seine Frau. Sie würde es nicht ertrage, wieder zurückkehren zu müssen. Seine Eltern hätten seine Frau nie anerkannt. Seitdem er in Haft sei, habe er Vieles vergessen. Er könne Vieles nicht mehr genau sagen. Zur Frage, ob man seiner Anzeige nachgegangen sei, gab er an, XXXX und die anderen hätten danach begonnen ihn immer wieder aufzusuchen. Befragt, wieso er die Vorgangsweise des XXXX und der anderen nicht bei nicht militärischen Behörden angezeigt habe, gab er an, das hätte nichts genützt. Möglicherweise würden sie Anzeigen aufnehmen, aber das nützte nichts gegen solche Leute. Auf den Vorhalt, dass die Republik Georgien sicherlich Interesse hätte, die Verräter im Krieg 2008 zu verfolgen und zu bestrafen, immerhin handle es sich dabei um einen finanziellen Verlust sowie eventuelle Folgen in den Kriegshandlungen, entgegnete er, wer wohl daran interessiert sein solle. Auf die Antwort der vorsitzenden Richterin, die Republik Georgien, die Staatsanwaltschaft und die Militärbehörden in XXXX, antwortete er, in Europa sei dies sicher anders als in Georgien, in Georgien sei das egal. Auf die erneute Frage, ob er wirklich glaube, dass es der Republik Georgien egal sei, wenn die eigenen Waffen an die Gegner geliefert werden würden, führte er aus, dass die Kisten, auf denen "Waffen" gestanden sei, übergeben worden seien, allerdings seien diese mit Schrott gefüllt worden. Falls das bekannt werde, werde möglicherweise nur eine Person zur Verantwortung gezogen und bestraft. Zur Frage wo sich der Vorfall, bei welchem er niedergeschlagen worden sei, ereignet habe, gab er an, einmal im Gebäude Modul ordentlich zusammengeschlagen worden zu sein. Er sei jedoch nicht der einzige gewesen, viele würden dorthin gebracht werden, um bestraft zu werden. Er glaube, dass dies im Februar, März, April 2009 gewesen sei. Er habe eine Wunde am Kopf erlitten und sei genäht worden. Zur Frage, wie er zur vorgelegten ärztlichen Bestätigung gekommen sei, antwortete er, diese stamme aus dem Krankenhaus, in dem er behandelt worden sei. Auf die erneute Frage, wie der zu dieser Bestätigung gekommen sei, gab er an, dies vergessen zu haben. Zur Frage, ob ihm diese Bestätigung nachgeschickt worden sei, gab er an, er habe sie nicht persönlich abgeholt, er wisse es nicht mehr, er habe es vergessen. Zum Vorhalt des Berichtes des deutschen Auswärtigen Amtes, wonach eine Verfolgung, Repression oder Diskriminierung von Kurden durch staatliche Stellen nicht stattfände und es keine Spannungen oder Konflikte zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen in Georgien gibt, gab er keine Stellungnahme ab.Im Rahmen der durch den Asylgerichtshof anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.06.2011 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters in russischer Sprache an, physisch und psychisch in der Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen. Er gab auf Befragen an, Kurde zu sein und christlich orthodoxen Glaubens. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe immer dort gelebt. Er habe in einer Straßenbaufirma und auch in verschiedenen kleinen Firmen gearbeitet. Sein Vater habe auch ein Unternehmen besessen, er habe während der letzten Jahre von seinem Einkommen gut leben können. Sein Bruder sei seinetwegen gemeinsam mit ihm eingereist. Auch er habe zurzeit Probleme im Herkunftsstaat. Seine Eltern, der Bruder und eine verheiratete Schwester würden noch in Georgien leben. Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung am 07.07.2009 gesagt, habe, sein Vater hätte Kredite aufgenommen, Probleme mit dem Finanzamt, dass das Geschäft niedergebrannt worden sei und seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe der Grund für seine Ausreise gewesen sei, gab er an, dies seien die Folgen gewesen, das sei bereits das Ende gewesen. Begonnen habe alles, als der Krieg ausgebrochen sei. Zur Frage, was dies mit den Krediten seines Vaters zu tun habe, gab er an, das hätte auch ein bisschen damit zu tun. Aber sein Problem sei der Krieg und römisch 40 . Er habe 2007 eine Anzeige gegen ihn erstattet, weil dieser illegal mit Waffen gehandelt habe. Er sei als der Konflikt ausgebrochen sei, dorthin eingeteilt gewesen, wo er das habe selbst sehen können, dass mit den Waffen gehandelt worden sei. Er sei auf neutralem Territorium gewesen, heute sei es ossetisches Territorium. Auf die Frage, in welcher Einheit er gedient habe, gab er an, in verschiedenen. Befragt in welchen, antwortete er, seine direkte Aufgabe sei in der Vorderfront, bei einem Aufklärungsdienst gewesen. Auf die Frage, wes er dort wirklich gemacht habe, gab er an, er habe die Basis mit Lebensmitteln versorgt. Er sei kein Profi auf dem Aufklärungsgebiet gewesen. Er sei gegen seinen Willen dorthin gebracht worden, er habe nicht kämpfen wollen. Zum Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt angegeben, bei einer elitären Einheit gedient zu haben, das passe nicht zusammen, brachte er vor, jeder Bürger müsse eineinhalb Jahre Wehrdienst leisten. Auf die Frage, ob man danach elitär ausgebildet sei, gab er an, er habe damals Spezialeinheit gesagt und nicht elitäre Einheit. Möglicherweise werde man nach der körperlichen und intellektuellen Fitness eingeteilt. Zur Frage nach der Ursache für die Anzeige, gab er an, dies seien die Waffen gewesen, die von der georgischen Regierungsseite in den Krieg geschickt, jedoch dann noch einmal an die ossetische Seite verkauft worden seien. Befragt, woher er das wisse, gab er an, unmittelbar dort gedient zu haben, wo auch Lebensmittel angekommen und verteilt worden seien. Das Gleiche sei mit den Waffen geschehen. Er sei sieben bis zehn Tage dort stationiert gewesen. In so einer Situation zähle man die Tage nicht. Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, es seien 25 Tage gewesen, brachte er vor, in der Konfliktzone sei er 25 Tage gewesen. Befragt, wo er stationiert gewesen sei, gab er an in römisch 40 . Es habe "XXXX" geheißen, es sei am Rand von römisch 40 gewesen. Zum Vorhalt, dass er angegeben habe, in römisch 40 stationiert gewesen zu sein, gab er an, dies befinde sich ebenfalls in der Konfliktzone und sei ein Rayon. Zum Vorhalt, dass es den Rayon römisch 40 und den Rayon römisch 40 gebe, wo er nun gewesen sei, gab er an, er sei in beiden gewesen, später dann in römisch 40 . Auf die Frage, wann später, gab er an, als alle weggewesen seien, seien sie nach römisch 40 gezogen. Befragt, ob er damit die Einheit meine, gab er an, die Mehrheit sei ums Leben gekommen, die Überlebenden seien nach römisch 40 gegangen, er sei selbst dorthin gegangen. Befragt, wohin er konkret in römisch 40 gegangen sei, gab er an, er habe nicht als Privatperson dort sein können. Befragt nach dem Grund für seine Anzeige des Waffenhandels brachte er vor, die eigenen Leute hätten Waffen an jene verkauft, gegen welche sie gekämpft hätten. Befragt, ob ihn diese Vorgangsweise erzürnt hätte, bejahte er dies. Zum Vorhalt, dass er mehr oder weniger desertiert sei und dass man ihn deshalb anzeigen und verurteilen wollte und dass er aus diesem Grund den Waffenhandel angezeigt habe, gab er an, sie hätten es genutzt, dass er gegangen sei und ihn als Deserteur bezeichnet. Die Ursache dafür sei die Anzeigeerstattung. Zum Vorhalt, dass nach seinem bisherigen Vorbringen die Anzeigen erst wegen der Desertion gegen sie erstattet worden sei, gab er an, dass sie natürlich aus ihm einen Deserteur gemacht hätten, weil ihnen nicht recht gewesen sei, dass er sie angezeigt habe. Sie hätten nicht gewollt, dass das bekannt werde. Aufgefordert, die Vorfälle zeitlich einzuordnen, gab er an, er könne sich nicht mehr genau an alles erinnern. Aber es sei alles nach der Anzeige passiert. Einige Monate habe das gedauert, es habe alles 2008 begonnen. Zur Frage, ob tatsächlich ein Verfahren wegen Desertion gegen ihn eingeleitet worden sei, gab er an, man hätte es ihm so gesagt und ihn damit bedroht, wenn es tatsächlich so gewesen wäre, wäre er doch eingesperrt worden. Zur Frage, wie die Uniform der georgischen Soldaten damals ausgehen habe, gab er an, sie trügen eigentlich die amerikanischen Uniformen. Jede Einheit und jedes Bataillon habe eine eigene Uniform. Zum Vorhalt der Rechercheergebnisse des Bundesasylamtes zu einem ähnlichen Fall, was ein Deserteur auf Grund seiner Flucht aus dem Kriegsgebiet zu befürchten hätte sowie, dass es während der Kampfhandlungen im August 2008 offiziell keine Deserteure gegeben habe und auch keine Verurteilungen gebe, gab er an, dies würde man in Österreich sicher nicht erfahren. Zum weiteren Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, er sei mit 14 weiteren Personen desertiert, was seinen nunmehrigen Angaben widerspreche, dass er sei nur deshalb der Desertion beschuldigt werde, weil er die Anzeige erstattet habe, gab er an, jeder sei für sein eigenes Handeln verantwortlich gemacht worden. Befragt, wie er die Anzeige erstattet habe, sagte er, er sei zur Militärpolizei bzw. zur Staatsanwaltschaft (das sei dort zusammen) gegangen, habe dort diktiert und diese hätten alles aufgezeichnet. Ein Mitarbeiter habe römisch 40 geheißen und habe ihm geholfen. Ein römisch 40 habe auch dort gearbeitet. Auf den Vorhalt, dass er soeben angegeben habe, seine Anzeige diktiert zu haben, jedoch beim Bundesasylamt angegeben habe, mit seinem Anwalt römisch 40 eine schriftliche Anzeige beim Gericht im Bezirk römisch 40 eingebracht zu haben, vom Gericht ein Schreiben erhalten zu haben und mit diesem zur militärischen Staatsanwaltschaft zu römisch 40 gegangen zu sein, bejahte er dies und gab an, römisch 40 sei bei der Militärpolizei. Zum weiteren Vorhalt, dass er damals gesagt habe, römisch 40 sei sein Anwalt gewesen und dass er nun angebe, dass dieser ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft sei, brachte er vor, er sei dort als Anwalt für alle Militärangehörigen gewesen, welche sich dorthin gewendet hätten. Er habe diese unterstützt. Zur Frage, ob das heiße, dass die Republik Georgien Anwälte bei der Staatsanwaltschaft beschäftige, welche die Anzeigeleger bei der Anzeigeerstattung unterstützen, gab er an, es gebe ein Budget, dass die Juristen in ihrer Unterstützungstätigkeit bezahlt würden. Die Frage, ob er zur Staatsanwaltschaft bzw. zur Militärpolizei gegangen sei und dort den Herrn römisch 40 und den Herrn römisch 40 angetroffen habe, bejahte er und führte aus, es seien zwei Gebäude auf einem Territorium. Auf die wiederholte Frage gab er an, er habe römisch 40 zuvor über andere Leute kontaktiert. Er sei persönlich bei ihm gewesen und gemeinsam seien sie dann zu römisch 40 gegangen. Zum Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesasylamt, dass er römisch 40 nicht angetroffen habe und dass er ihn am Abend telefonisch erreicht und am nächsten Tag einen Termin bekommen habe, fragte er, ob er jetzt angeben solle, wie oft er mit römisch 40 telefoniert habe. Auf die Ausführungen der vorsitzenden Richterin, dass dies zwei unterschiedliche Dinge seien, ob man jemanden antreffe oder ob man gleich bei ihm dort sei, antwortete er, er habe es nicht für notwendig gehalten, auszuführen, wie oft er zuvor telefoniert habe. Ehrlich gesagt mache er sich keine Sorgen um sich, sondern um seine Frau. Sie würde es nicht ertrage, wieder zurückkehren zu müssen. Seine Eltern hätten seine Frau nie anerkannt. Seitdem er in Haft sei, habe er Vieles vergessen. Er könne Vieles nicht mehr genau sagen. Zur Frage, ob man seiner Anzeige nachgegangen sei, gab er an, römisch 40 und die anderen hätten danach begonnen ihn immer wieder aufzusuchen. Befragt, wieso er die Vorgangsweise des römisch 40 und der anderen nicht bei nicht militärischen Behörden angezeigt habe, gab er an, das hätte nichts genützt. Möglicherweise würden sie Anzeigen aufnehmen, aber das nützte nichts gegen solche Leute. Auf den Vorhalt, dass die Republik Georgien sicherlich Interesse hätte, die Verräter im Krieg 2008 zu verfolgen und zu bestrafen, immerhin handle es sich dabei um einen finanziellen Verlust sowie eventuelle Folgen in den Kriegshandlungen, entgegnete er, wer wohl daran interessiert sein solle. Auf die Antwort der vorsitzenden Richterin, die Republik Georgien, die Staatsanwaltschaft und die Militärbehörden in römisch 40 , antwortete er, in Europa sei dies sicher anders als in Georgien, in Georgien sei das egal. Auf die erneute Frage, ob er wirklich glaube, dass es der Republik Georgien egal sei, wenn die eigenen Waffen an die Gegner geliefert werden würden, führte er aus, dass die Kisten, auf denen "Waffen" gestanden sei, übergeben worden seien, allerdings seien diese mit Schrott gefüllt worden. Falls das bekannt werde, werde möglicherweise nur eine Person zur Verantwortung gezogen und bestraft. Zur Frage wo sich der Vorfall, bei welchem er niedergeschlagen worden sei, ereignet habe, gab er an, einmal im Gebäude Modul ordentlich zusammengeschlagen worden zu sein. Er sei jedoch nicht der einzige gewesen, viele würden dorthin gebracht werden, um bestraft zu werden. Er glaube, dass dies im Februar, März, April 2009 gewesen sei. Er habe eine Wunde am Kopf erlitten und sei genäht worden. Zur Frage, wie er zur vorgelegten ärztlichen Bestätigung gekommen sei, antwortete er, diese stamme aus dem Krankenhaus, in dem er behandelt worden sei. Auf die erneute Frage, wie der zu dieser Bestätigung gekommen sei, gab er an, dies vergessen zu haben. Zur Frage, ob ihm diese Bestätigung nachgeschickt worden sei, gab er an, er habe sie nicht persönlich abgeholt, er wisse es nicht mehr, er habe es vergessen. Zum Vorhalt des Berichtes des deutschen Auswärtigen Amtes, wonach eine Verfolgung, Repression oder Diskriminierung von Kurden durch staatliche Stellen nicht stattfände und es keine Spannungen oder Konflikte zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen in Georgien gibt, gab er keine Stellungnahme ab.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Zur Person des Beschwerdeführers :

Die beschwerdeführende Partei ist georgische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht.

Zur Lage in Georgien wird Folgendes festgestellt:

Allgemeines

Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Art. 1 Z. 2 der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 150 Sitzen (75 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 75 Direktmandate durch Mehrheitswahlrecht von Wahlkreisen). 1 2Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Artikel eins, Ziffer 2, der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 150 Sitzen (75 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 75 Direktmandate durch Mehrheitswahlrecht von Wahlkreisen). 1 2

Regierungschef ist der Premierminister. Er wird gemeinsam mit dem Kabinett auf Vorschlag des Präsidenten vom Parlament gewählt. Das Innen-, Verteidigungs- und Sicherheitsministerium unterstehen nicht dem Pre-

mier, sondern direkt dem Präsidenten. Regierung und hohe Beamte können vom Parlament mit einer Drei-Fünftelmehrheit abgewählt werden. 3 Die Verfassung der Republik Georgien wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Sie bekennt sich zu Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort. 4

Seit der Rosenrevolution 2003 befindet sich das Land in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine bedeutende Rolle.

Die Verwaltung Georgiens ist stark zentralisiert. Sie gliedert sich auf oberer Ebene in neun Regionen, zwei autonome Republiken und hat als Hauptstadt Tbilisi. Die Regionen wurden zwischen 1994 und 1996 mittels Dekret des Präsidenten eingeführt. Sie gelten nach wie vor als Provisorium bis zur endgültigen Lösung der sezessionistischen Probleme mit Abchasien und Südossetien. Die Regionen gliedern sich in jeweils mehrere Bezirke.

Die Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien haben sich nach Kämpfen von 1992 bis 1993 von Georgien abgespalten, befanden sich seither außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und verwalteten sich weitgehend selbst. Nachdem im August 2008 der offene Krieg zwischen Georgien und Russland um Südossetien ausgebrochen war, anerkannte Russland schließlich am 26.8.2006 die abtrünnigen georgischen Kaukasusprovinzen als souveräne Staaten.

Die Europäische Union verurteilte diesen Schritt Moskaus und mahnte eine "friedliche Lösung der Konflikte in Georgien" ein. Die Anerkennung stehe "im Widerspruch zu den Prinzipien der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Integrität Georgiens", erklärte die EU-Ratspräsidentschaft in Paris. Bundeskanzlerin Angela Merkel nannte das russische Vorgehen "absolut nicht akzeptabel". 5

Völkerrechtlich betrachtet gehören die beiden Regionen nach wie vor zu Georgien, wirtschaftlich sind sie jedoch vollkommen von Russland abhängig. 6

Politische Situation

Georgien ist eine demokratische Republik mit einem starken Präsidialsystem und zentralisierter Verwaltung, aber zugleich eine defekte Demokratie. Zwar ist der Zugang zur Politik durch freie und geheime Wahlen gesichert, doch werden politische und bürgerliche Rechte sowie die Gewaltenkontrolle immer wieder eingeschränkt.

Im Zuge der so genannten Rosenrevolution im November 2003 stürmten oppositionelle Demonstranten unter der Führung von Michail Saakaschwili (geb. 1967) den Sitzungssaal des aufgrund eines Wahlbetrugs zustande gekommenen georgischen Parlaments und vertrieben Präsident Schewardnadse. Am 4. Januar 2004 wurde Saakaschwili zum Präsidenten gewählt und am 25. Januar 2004 im Amt vereidigt.

Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Zehntausende Demonstranten beklagten u.a. mangelnden Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik. Am 7. November 2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende friedliche Demonstration im Stadtzentrum von Tiflis gewaltsam auf. Von 7. bis 16. November verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung von Presse- und Versammlungsfreiheit. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 zu stellen. 7

Während der Demonstrationen im November 2007 wendete vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert. 8

Bei den Präsidentenwahlen im Januar 2008 wurde unter sieben Kandidaten der bisherige Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 % der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses, Gatschetschiladse, erhielt 25,69 %. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen aber die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. 9

Am 21. Mai 2008 fanden Parlamentswahlen statt. Berichte über Unregelmäßigkeiten und Anschläge sowie der Tod eines Oppositionspolitikers überschatteten den Urnengang. 10 Bereits im Vorfeld hatte auch einer der Kandidaten aufgrund von dokumentierten Einschüchterungsversuchen seine Kandidatur bei den Parlamentswahlen zurückziehen müssen. Auch der Public Defender beklagte eine alarmierende Anzahl von Einschüchterungsversuchen von Wählern. Die Opposition verlangte den Ausschluss der regierenden Partei, National Movement, von den Parlamentswahlen weil diese ihre Kandidatenliste behaupteter Maßen zu spät an die Zentrale Wahlkommission weitergeleitet habe und die Liste unvollständig gewesen sein soll. 11 Ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen geboten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abgebildet haben sollen, bescheinigt das Auswärtige Amt, verweist allerdings gleichzeitig auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. 12 Auch die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat bei der Durchführung der Parlamentswahl eine "Anzahl von Problemen" festgestellt. Obwohl politische Interessensgruppen sich bemüht hätten, die Wahl nach internationalen Standards abzuhalten, sei es zu "Unebenheiten" und "bleibenden Widersprüchen" bei der Wahldurchführung gekommen. 13

Rechtswesen

Justiz und Rechtswesen allgemein

Das Gesetz sieht für Georgien eine unabhängige Justiz vor, dennoch wird seitens der Exekutive und anderen Interessensgruppen von außen Druck auf die Justizbehörden ausgeübt, in die eine oder andere Richtung zu ju-dizieren. Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich. 14

Nichtregierungsorganisationen konstatieren, dass Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft ungeprüft "abstempelten". Außerdem wird die mangelnde Erfahrung der Richter für das Fehlen unabhängiger Entscheidungen verantwortlich gemacht. 15

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen. Dennoch sind Entscheidungen vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an rechtlich fundierter Begründung. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard. Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren, durchwegs aber auch Prozesse ohne größere politische Brisanz. 16 Grundsätzlich wird eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten angestrebt, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt.

Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Art. 15 Z. 2 abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und werden hohe Haftstrafen in der Praxis auch verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei nur 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Artikel 15, Ziffer 2, abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und werden hohe Haftstrafen in der Praxis auch verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei nur 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.

Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert, nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen. 17

Menschenrechtsorganisationen zeigen sich besorgt, dass die kostenlose Rechtsberatung in der Praxis nicht funktioniert. Die Qualität der Arbeit der hierfür bestimmten Anwälte sei unzulänglich. 18

In Georgien gibt es keine Doppelbestrafung. Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, werden in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.

Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 ratifizierte das Land das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Sicherheitsbehörden/Polizei

Nach der Rosenrevolution 2003 ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. 19 Die 2004 begonnene Reform der Polizei bedarf daher weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.20 Ein Problem stellt dabei die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen. 21

Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich aber merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht. 22

Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete drastische Verbesserungen im Bereich Polizeigewalt und Vorbeugung ebensolcher. 23 CPT hob in seinem 2007 erstellten Bericht hervor, dass die Zahl von Misshandlungen durch die Polizei seit 2005 deutlich zurückgegangen sei. Der Delegation sind gelegentlich ihrer Visiten (in Haftanstalten) nur wenige Einzelbeschwerden vorgetragen worden, die sich mit einer Ausnahme auf exzessive Gewaltanwendung bei Verhaftungen konzentrierten. Diese Wahrnehmungen sind auch von Gesprächspartnern vor Ort bestätigt worden. Auch nach Angaben des Büros des Öffentlichen Verteidigers hat sich die Zahl der gemeldeten Polizeiübergriffe zwischen 2005 und Frühjahr 2007 um ca. 80 % verringert. Auch auf legislativem Gebiet ist es zu Fortschritten gekommen. So wurde der Begriff der Folter im Georgischen Strafrecht neu definiert um die Verfolgung von Staatsorganen zukünftig zu erleichtern. 24

Amnesty International verzeichnete hingegen in den letzten Jahren eine Vielzahl von Beschwerden, die polizeiliche Misshandlungen zum Gegenstand hatten. Diese traten insbesondere in Zusammenhang mit Festnahmen und der Auflösung von Demonstrationen auf. Die Menschenrechtsorganisation kritisiert in diesem Zusammenhang vor allem, dass bei entsprechenden Hinweisen und Vorbringen nur unzureichend ermittelt werde. In einer Vielzahl von Fällen behaupteter Polizeigewalt sei von den einschreitenden Beamten keine Identifikationsplakette getragen worden, die Angehörigen der speziellen operativen Einheit des Innenministeriums seien zudem vermummt auftreten. 25

Die geschilderten Verbesserungen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass es in Fällen von Polizeigewalt noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen gibt, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten. Dieser Umstand führt dazu, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird. 26

Während der Demonstrationen im November 2007 wandte vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert. 27

Das Menschenrechtskomitee der UNO kritisierte die Fälle von Polizeigewalt während Verhaftungen, und Todesfälle, die vermeintlich auf exzessive Polizeigewalt zurückzuführen sind. Außerdem kommt es vor, dass Polizisten gelegentlich Beweismaterial unterschieben oder fälschen. 28

Trotzdem kam es bei den Protesten 2009 - wie schon 2007 - zu übermäßigem Gewalteinsatz durch die Polizei gegen Demonstranten und Journalisten. Es gab mehrere Dutzend Verletzte. Unterstützer der Opposition sollen bei den Demonstrationen bedroht und geschlagen worden sein, so wurde etwa der Oppositionspolitiker Kakha Khozelishvili ("Demokratische Bewegung - Einiges Georgien") Anfang April 2009 zusammengeschlagen. Bei weiteren Vorfällen im Mai und Juni 2009 soll die Polizei Aufprallgeschosse auf demonstrierende Anhänger der Opposition abgefeuert haben und unter Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt auseinandergetrieben haben. Dutzende Aktivisten sollen verhaftet und aufgrund von vermeintlich politisch motivierten Anklagen verurteilt worden sein. Viele von ihnen beklagten später Misshandlungen in der Haft. 50 Fälle wurden zwar von den Behörden eröffnet, jedoch nicht ausreichend untersucht. Die meisten Gewaltvorfälle blieben nicht untersucht, Täter wurden nicht vor Gericht gestellt. 29

Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung

Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag 2007 auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnten verhaftet werden.

Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind, und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und diese neben der Polizei um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten. 30

Der Public Defender beklagte in Zusammenhang mit den im Mai 2008 Mai durchgeführten Parlamentswahlen, das von der Regierung erzeugte Klima der Angst habe inzwischen dazu geführt, dass Angestellte nicht mehr über ihre Lage zu sprechen wagten. Daher sei es in vielen Fällen nicht möglich, Fälle von Erpressungen und Bedrohungen in Georgien zu verfolgen, weil Zeugen eingeschüchtert seien und nicht auszusagen wagten. 31

Behördliche Korruption ist zwar gesetzlich verboten, stellt aber dennoch vor allem im öffentlichen Sektor ein Problem dar. 32 33 Auf niedrigerer Ebene werden die Anti-Korruptionsgesetze umgesetzt, auf höheren Ebenen können Behörden hingegen noch immer mit einer gewissen Straffreiheit rechnen. 34

Obwohl die Situation hinsichtlich Korruption in Georgien noch immer bedenklich ist, beginnen die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung allmählich zu greifen. Nachdem diese unmittelbar nach der Rosenrevolution eher ungeordnet und ungenügend waren, wurden die Maßnahmen im Laufe der Jahre umfassender und geordneter. 35

Auch die Group of States Against Corruption (GRECO) berichtete im November 2007 über Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung.36 Positive Veränderungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung sind nach dem US Department of State in folgenden Bereichen zu verzeichnen: Aufnahmeprüfungen an Universitäten, staatliche Lizenzen, Steuereinnahmen, Meldewesen. 37 Der Mangel an Transparenz in öffentlichen Einrichtungen trägt aber dazu bei, dass noch immer Bedenken bezüglich Korruption bestehen. 38

Georgien hat bislang die Council of Europe Civil Law Convention on Corruption ratifiziert (2003) bzw. die Council of Europe Criminal Law Convention on Corruption unterzeichnet (1999).

Korruptionsbekämpfung ist ein Schwerpunkt der derzeitigen Verwaltung. Die Umsetzung des 2005 verabschiedeten Antikorruptionsplans der Regierung ist noch in einem Anfangsstadium. Trotz der Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung auf niedrigem und mittlerem Niveau kämpft Georgien auf höherer Ebene weiterhin mit Korruption. Die Opposition nahm diesbezügliche Beschwerden in ihre Kritik gegenüber Präsident Saakaschwili auf. 39

Seit 2004 wird eine selektive Antikorruptionskampagne durchgeführt, von der viele meinen, dass die engsten Vertrauten des Präsidenten ausgenommen sind. Internationale Finanzorganisationen stellten einen deutlichen Fortschritt im Unternehmens- und Wirtschaftsbereich fest. In vielen Bereichen versagten die Maßnahmen der Regierung laut Transparency International jedoch. 40

Religionsfreiheit und Religionsgemeinschaften

Allgemeines

Die Verfassung gewährleistet das Recht auf Religionsfreiheit, grundsätzlich wird dieses Recht von der Regierung in der Praxis auch respektiert. Die Anzahl der Angriffe auf religiöse Minderheiten durch Gewalt, verbale Bedrohung und Störungen von Gottesdiensten und Versammlungen nimmt weiterhin ab. Die Verfassung trägt der dominierenden Rolle der georgischen orthodoxen Kirche Rechnung, sieht aber auch die Trennung von Kirche und Staat vor.

Der Großteil der ethnisch georgischen Bevölkerung, die nach der letzten Bevölkerungszählung 2002 mehr als 80 % der Gesamtbevölkerung ausmacht, gehört der georgischen orthodoxen Kirche (GOC) an. Die nicht- georgischen Orthodoxen akzeptieren die Jurisdiktion der GOC und benutzen im Allgemeinen auch die georgische Sprache (Russen, Armenier oder Griechen). Es besteht weiters eine kleine Zahl an meist ethnischen Russen, die von den drei andersdenkenden orthodoxen Schulen (Molokansi, Staroveriv und Dukhoboriy) abstammen.

Die armenisch apostolische Kirche (AAC), die römisch katholische (RCC), das Judentum und der Islam bestehen traditionell neben der georgisch orthodoxen Kirche. Die Azeris sind die zweitgrößte ethnische Gruppe, machen in etwa 7 % der Bevölkerung aus und sind großteils Muslime. Die meisten leben in der südöstlichen Region Kvemo- Kartli, wo sie eine Mehrheit darstellen. Die Armenier, mit ca. 6 % die drittgrößte Gruppe, machen den größten Bevölkerungsteil in der südlichen Samtskhe-Javakheti Region aus und gehören großteils der armenisch apostolischen Kirche an.

In etwa 10 % der Bevölkerung sind zumindest dem Namen nach Muslim.

Es gibt drei muslimische Gruppierungen: die ethnischen Azeris, die ethnischen georgischen Muslims aus dem Gebiet Aiara und die die ethnisch tschetschenischen Kisten in der nordöstlichen Region.

In Georgien gibt es in etwa 35.000 Katholiken, meistens ethnische Georgier oder Assyrer und 18.000 kurdische Yeziden. Die ethnisch griechische orthodoxe Kirche hat in etwa 15.000 Mitglieder. Weiters sind schätzungsweise 10.000 Menschen Juden. Protestanten und andere "nicht- traditionelle" Konfessionen sind zwar aktiver geworden, machen aber insgesamt weniger als 1 % der Bevölkerung aus.

Minderheiten

Allgemein

Georgien ist ein Vielvölkerstaat. Die Bevölkerung Georgiens besteht zu 70 % aus Georgien (swanetischer, megrelischer und adscharischer Zugehörigkeit), 8 % sind armenischer, 6 % russischer, 6 % aserischer, 3 % ossetischer und 2 % abchasischer Abstammung. Kleinere Minderheiten sind unter anderem Kurden (und/oder Yeziden), Griechen, Kisten, Ukrainer, Assyrer, Roma und Juden. 41 42

Der politische Diskurs wird dominiert von der Idee einer nationalen georgischen Identität. In diesem politischen Klima gelten die kulturelle und ethnische Vielfalt als unwichtig oder als Gefahr für den Zusammenhalt der georgischen Nation. Im Jahr 2006 trat in Georgien die Konvention für den Schutz von nationalen Minderheiten in Kraft ("Framework Convention for the Protection of National Minorities", FCNM), doch hat der georgische Staat nur wenige konkrete Maßnahmen unternommen, um ethnische Minderheiten besser in das zivile Leben zu integrieren. Personen, die einer ethnischen Minderheit angehören, sind häufig aus dem politischen, zivilen und ökonomischen Leben ausgeschlossen. Viele sprechen kein Georgisch, ihr Zugang zu Informationen ist deshalb sehr limitiert, da fast alle Medienerzeugnisse ausschließlich in georgischer Sprache verfasst sind. Bei Wahlen kam es vorwiegend in Regionen mit einem hohen Anteil an ethnischen Minderheiten zu Wahlbetrug. Politische Parteien, welche eine ethnische Minderheit vertreten würden, existieren nicht, und in den Behörden auf lokaler oder nationaler Ebene sind Angestellte aus ethnischen Minderheiten unterrepräsentiert.

Kulturellen und/oder religiösen Vertretungen von Minderheiten fehlt es an finanzieller und ideologischer Unterstützung, um ihre kulturelles Erbe zu pflegen und zu bewahren. Zwar leidet die ganze georgische Bevölkerung unter der ungleichen Verteilung wirtschaftlicher Ressourcen und unter Chancenungleichheit, doch sind Angehörige ethnischer Minderheiten überdurchschnittlich häufig davon betroffen.43 Derzeit gibt es jedoch keine Hinweise oder Meldungen über Verfolgung von Russen, Abchasen oder Osseten in Georgien, da sich die Lage seit 2008 stabilisiert hat.

Yeziden44

Es gibt keine verlässlichen Daten darüber, wie viele Angehörige der yezidischen Minderheit in Georgien leben. Gemäß der Volkszählung von 2002 sind es etwa 18.500 Personen. Diese Zahl wird von vielen Experten als viel zu hoch erachtet, denn ein großer Teil der Yeziden emigrierte während der 1990er-Jahre aus ökonomischen Gründen aus Georgien, ist aus der yezidischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten und assimilierte sich an die georgische Mehrheitsbevölkerung. Lokale Organisationen schätzen, dass noch etwa 6000 Yeziden in Georgien leben. Vorwiegend wohnen sie in den Peripherien von urbanen Zentren, vor allem in Tbilisi, Telavi, Rustavi und Batumi. Neben Georgisch und ihrer eigenen Sprache - Kurmanci - sprechen viele Yeziden auch Russisch.

In Tbilisi gibt es zwar ein kurdisches Kulturzentrum, in dem Sprachkurse für Kurdisch besucht werden können, und die "Union of Yezidis of Georgia" publiziert monatlich eine kurdischsprachige Zeitung, aber die georgischen Yeziden sind untereinander zerstritten, die Bevölkerungsgruppe ist zersplittert und unstrukturiert.45

Ein herausragendes Merkmal des Yezidentums ist, dass eine Konversion zu dieser Religion nicht möglich ist. Man muss als Yezide geboren sein. Ein weiterer Grundsatz ist die strenge Endogamie, das ist das Gebot, nur innerhalb der eigenen Gruppe zu heiraten, andernfalls man ausgeschlossen wird. Ihrem ethnischen Selbstverständnis nach sind die Yeziden Kurden, sie sprechen Kurmanci, einen der drei kurdischen Dialekte. Allerdings grenzen sich die kurdischen Yeziden religiös von den muslimischen Kurden ab. Die Yeziden haben grundsätzlich ein gutes Verhältnis zu anderen Religionsgemeinschaften, insbesondere zu den Christen, die sie während der Zeit des Völkermordes an den Armeniern in den Jahren 1914- 1917 zu Tausenden in ihre Häuser aufgenommen und ihnen so das Leben gerettet haben.46

Nur noch 30 % der Yeziden in Georgien sprechen Kurdisch, und es gibt Befürchtungen, dass ihre Kultur langsam ausstirbt.47 Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (CoE-PACE) berichtete im Jänner 2006, dass es den Yeziden nur selten möglich sei, ihre eigene Sprache in der Schule zu lernen. Diejenigen, die russischsprachige Schulen besuchen, hätten anscheinend Probleme, zufriedenstellend Georgisch zu lernen.48

Die georgische Verfassung garantiert das Recht auf Nichtdiskriminierung, die Gleichheit aller Bürgerinnen und Bürger, ihr Recht ihre Kultur frei zu leben und ihre Muttersprache sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Leben frei zu sprechen (Artikel 14 und 38 der georgischen Verfassung).49 Dessen ungeachtet leiden die Yeziden in Georgien hauptsächlich unter sozioökonomischer Stigmatisierung.50 Presse und Politiker äußern sich abfällig über diese Minderheit.51 Ihre Bevölkerungsgruppe steht auf einer der untersten Stufen der sozialen Leiter der georgischen Gesellschaft. Yeziden haben im Durchschnitt ein tieferes Bildungsniveau als die Gesamtbevölkerung und sind öfter von Armut betroffen. Ihnen wird oft mit Misstrauen begegnet.52

Der Zugang zu höheren Einkommensklassen und Arbeitsstellen mit hohem sozialem Prestige ist ihnen verwehrt. Diskriminierung findet weiters dadurch statt, dass Yeziden kaum angemessene medizinische Versorgung erhalten, ihre Pensionsansprüche ungesichert sind und sie keine höheren Positionen bei der Polizei oder dem Militär erlangen. Von Diskriminierungen im Alltag und Benachteiligungen im Umgang von Behörden wird berichtet.53 Weiters wird ihnen der Zugang zu höherer Bildung verwehrt, Studienplätze können sie nur gegen Bezahlung sehr hoher Bestechungsgelder erlangen.54 Im Vergleich zu den anderen Minderheiten in Georgien gibt es auch keinen anderen Staat, der die Yeziden als Schutzmacht verteidigt. 55 Sie sind weder im Parlament noch in der Regierung vertreten, sodass sie auf politische Entscheidungen nur sehr bedingt Einfluss haben. Der Grund ist die starke Abwanderung der geistigen Elite sowie die Tatsache, dass zahlreiche Yeziden anderen Parteien beitraten.

Auch berichten die Gesellschaft für bedrohte Völker und die Internationale Föderation für Menschenrechte, dass Yeziden in Georgien oft Schwierigkeiten haben, eine angemessene medizinische Versorgung zu erhalten oder Renten ausbezahlt zu bekommen. 56 Bei nach Deutschland geflüchteten Yeziden konnten Körperverletzungen nach Übergriffen festgestellt werden. Presse und Politiker äußern sich abfällig über diese Minderheit.57

2006 riet der deutsche Zweig der Gesellschaft für bedrohte Völker deshalb dringend davon ab, yezidische Asylsuchende nach Georgien zurückzuschicken.58 Seit 2006 gibt es jedoch keine Hinweise auf eine speziell gegen Yeziden gerichtete Verfolgung. Der Rückgang der yezidischen Gemeinschaft ist vor allem auf strukturelle und interne Schwächen der Gemeinschaft und die Entscheidung von Yeziden, Georgien oder die Gemeinschaft zu verlassen, zurückzuführen. 59

Derserteure während der Kampfhandlungen im August 2008:

In der georgischen Armee gab es damals keine Deserteure. Am ersten Tag des Krieges gab es in der georgischen Armee größere verwirrende Zustände, da bewaffnete Militärangehörige in Regionen angetroffen wurden, wo sie nicht hingehörten. Es kam zu Verhaftungen, in weiterer Folge beruhigte sich die Lage jedoch und die Personen wurden wieder freigelassen. Bis dato ist keine offizielle Verurteilung eines Deserteurs bekannt.

(Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.08.2009)

Kurdische Minderheit in Georgien:

Die kurdische Bevölkerung Georgiens ist mehrheitlich yezidisch und stellt eine kleine Minderheit dar. Sie ist wie die übrige Bevölkerung auch von einer im Vergleich zu europäischen Ländern schwierigen wirtschaftlichen und damit einhergehenden problematischen Lage des Landes betroffen, die sich beispielsweise in einer relativ hohen Arbeitslosigkeit (2006 offiziell bei etwa 14 %) äußert und Grund für einen hohen Migrationsdruck ist. Die meisten Angehörigen der kurdischen Minderheit sind Staatsbürger Georgiens. Eine Verfolgung, Repression oder Diskriminierung durch staatliche Stellen findet nicht statt. Auch gibt es innerhalb Georgiens keine Spannungen oder Konflikte zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, an denen die kurdische Minderheit beteiligt wäre.

(Quelle: Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen, Az. A 4 K 10023/05, zu 5.a)

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).

Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe ist festzuhalten, dass diese abgesehen vom in sich widersprüchlichen, unplausiblen bzw. fortwährend abgeänderten Vorbringen auch nicht mit den oa. Länderfeststellungen in Einklang zu bringen sind, wonach eine Verfolgung von Kurden in Georgien nicht stattfindet und eine Verurteilung von Deserteuren im August 2008 bisher nicht bekannt ist.

Ferner ist zu bemerken, dass der Antragsteller anlässlich der Antragstellung angab, er sei Kurde und gehöre der Religion der Sonnenanbeter an. Hingegen gab er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, er sei Kurde und christlich-orthodoxen Glaubens, weshalb auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben auch seine Angaben über seine Volksgruppenzugehörigkeit zweifelhaft sind. Er legte anlässlich der Antragstellung auch keine identitätsbezeugenden Dokumente wie Personalausweis oder Reisepass vor, sondern brachte erst im Zuge der Einvernahme vom 21.01.2010 verspätet einen "Militärausweis" über den Rang eines "Corporals" und die Funktion eines "Scouts" bei und führte aus, seine Funktion sei die eines "Aufpassers" gewesen, als solcher hätte er das Territorium des Feindes inspizieren sollen. Im Widerspruch dazu gab er auf vor dem Asylgerichtshof auf die Frage, welche Tätigkeiten er tatsächlich (im Krieg) gesetzt habe, an, er sei auf dem Aufklärungsgebiet kein Profi gewesen, er habe die Basis mit Lebensmitteln versorgt. Da sich auch bezüglich seiner Funktion im Krieg Widersprüche zu dem beigebrachten Ausweis ergeben, ist auch nicht von der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des Ausweises auszugehen, womit aber auch seine Identität nicht feststeht.

Auch wechselte er sein Fluchtvorbringen anlässlich der Antragstellung, wonach sein Vater finanzielle Probleme wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe und der Beschwerdeführer zu Unrecht von den Behörden beschuldigt werde, Straftaten begangen zu haben, am 21.01.2010 gegen das Vorbringen aus, von Regierungsvertretern erpresst zu werden und wegen seiner Lebensgefährtin ausgereist zu sein, wozu er weiter ausführte, er und 14 andere Männer hätten nicht am Krieg teilnehmen wollen, den Dienst verweigert und er sei später des Landesverrates beschuldigt worden, wozu es offiziell kein Urteil gegeben habe.

In der Beschwerde brachte er vor, er habe den Militärdienst verweigert und habe nach seiner Einvernahme ohne Erlaubnis die Militärbasis verlassen. Fünf Monate danach sei er von einer namentlich genannten Person und weiteren Personen entführt und niedergeschlagen worden und habe dabei gehört, dass man ihn umbringen solle. Auch in der Folge sei er von dieser Person bedroht worden und es sei verlangt worden, dass er die Beschwerde zurückziehen solle. Vor dem Asylgerichtshof gab er - befragt zu seinen (ursprünglich angegebenen) Fluchtgründen - an, sein Problem sei der Krieg und die bereits namentlich genannte Person, gegen welche er im Jahr 2008 eine Anzeige wegen illegalen Waffenhandels erstattet hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist inkonsistent und er änderte sein Vorbringen fortwährend ab: Während er ursprünglich eine Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit andeutete, danach angab, den Wehrdienst verweigert zu haben, brachte er letztlich vor, er werde von Regierungsvertretern wegen einer "Beschwerde" über deren illegalen Waffenhandel erpresst und wechselte damit sein Fluchtvorbringen stetig aus. Selbst wenn er von hochrangigen Beamten wegen eines Verfahrens betreffend deren illegalen Waffenhandels verprügelt bzw. erpresst werden würde, könnte er sich auch diesbezüglich an die georgischen Behörden wenden, wie er es seinem Vorbringen nach bereits zuvor gemacht hat, sodass sein Vorbringen auch nicht plausibel ist. Die Variante, dass er wegen dieser "Beschwerde" als Deserteur beschuldigt werde, steht zudem im Widerspruch zu seinem Vorbringen vom 21.01.2010, wo er vorbrachte, er und 14 andere Männer hätten den Wehrdienst verweigert, er hätte am Krieg nicht teilnehmen wollen.

Absolut abwegig sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Republik Georgien kein Interesse hätte, diejenigen zu verfolgen, die Waffen des georgischen Militärs an den Gegner veräußert haben. Gerade daran - aufgrund des finanziellen Verlustes und auch aufgrund der Kriegsfolgen - müsste die Republik Georgien ein massives Interesse haben.

Insgesamt wird auch seitens des Asylgerichtshofes davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Daran ändern auch die nachgereichte ärztliche Bestätigung und die vorgelegten Fotos nichts, da diesen Unterlagen nichts über die Ursache der daraus ersichtlichen Verletzungen entnommen werden kann.

Die Länderfeststellungen gründen sich auf die dem Beschwerdeführer im Zuge der Ladung zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen Berichte und die in der Verhandlung übergebenen Unterlagen den darin angeführten Quellen. Hiezu wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

Aus den Länderberichten ist hinsichtlich der yezidischen Volksgruppe maximal eine nicht asylrelevante Diskriminierung herauszulesen.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:

Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Abs.1). Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Abs.2).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Absatz eins,). Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Absatz 2,).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde in der vorstehenden Beweiswürdigung als nicht glaubhaft erachtet.

Eine Verurteilung von Deserteuren im August 2008 ist nach den Länderfeststellungen bisher nicht erfolgt und kommt es auch nicht zur Verfolgung von Kurden in Georgien. Soweit der Beschwerdeführer kriminelle Übergriffe von Beamten behauptete, steht ihm die Möglichkeit offen, sich an die georgischen Behörden zu wenden, bezüglich derer auf Grund der oa. Länderfeststellungen von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit bei kriminellen Übergriffen Dritter auszugehen ist, zumal genau diese georgischen Behörden ein Interesse an der Strafverfolgung dieser Delikte haben müssten.

Im vorliegenden Fall wurde keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alla Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alla Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Haft mit seiner Tochter XXXX und deren Mutter XXXX zusammen.Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Haft mit seiner Tochter römisch 40 und deren Mutter römisch 40 zusammen.

Da auch seiner Tochter der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 34 AsylG 2005 ebenfalls nicht gegeben.Da auch seiner Tochter der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 ebenfalls nicht gegeben.

Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.

Schlagworte

Desertion, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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