Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 409658-1/2009/19E
Schriftliche Ausfertigung des am 21.06.2011 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2009, FZ. 09 12.399-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2009, FZ. 09 12.399-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 8.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie in China von ihrem Freund geschlagen worden sei, wenn dieser getrunken habe.
Mit Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte wurde das Verfahren der beschwerdeführenden Partei am 14.10.2009 zugelassen.
Am 14.10.2009 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der diese im Wesentlichen den schon oben dargestellten Fluchtvortrag wiederholte. Näher hiezu befragt gab die Beschwerdeführerin an, seit 2004 die geschilderten Probleme zu haben. Ihr Freund habe nicht bei der Beschwerdeführerin gewohnt sondern lediglich hin und wieder bei ihr übernachtet. Im Rahmen der Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin Feststellungen zu China vorgehalten.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 14.10.2009, erlassen am selben Tag, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keiner Verfolgung durch staatliche Stellen in China ausgesetzt sei und auch ansonsten keine asylrelevante Verfolgung festzustellen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin könne in China leben und ihre Ausweisung wäre keine Verletzung ihres Rechts auf Familien- und Privatleben.
Dies wurde vom Bundesasylamt beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht mangels vorliegenden Identitätsdokuments nicht verlässlich fest. Sofern Sie im Verfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich zur Individualisierung Ihrer Person.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Ihr Vorbringen war nicht glaubhaft. Sie konnten eine Gefährdung Ihrer Person im Herkunftsland nicht glaubhaft machen.
Sie gaben an, dass Sie wegen Beziehungsproblemen Ihren Herkunftsstaat verlassen hatten. Sonstige Gründe nannten Sie nicht.
Sie gaben an, dass Sie von Ihrem Lebensgefährten geschlagen worden wären, wenn dieser betrunken war. An die Sicherheitsbehörden wandten Sie sich jedoch nicht.
Sie sind mit Ihrem Lebensgefährten nicht verheiratet und haben mit diesem keine Kinder. Es war Ihnen somit möglich die Beziehung zu beenden. Im Fall von weiteren Bedrohungen hätten Sie auch die Möglichkeit gehabt, sich an die Sicherheitsbehörden zu wenden. Nach dem chinesischen Strafgesetz ist ein Übergriff gegen Frauen strafbar und hätten Sie auch die Möglichkeit gehabt Ihren Freund anzuzeigen. Sie wandten sich an eine örtliche Schlichtungsstelle und war Ihr Freund auch gesprächsbereit, wurde er jedoch rückfällig.
Obwohl sich Ihr Freund auf lange Sicht nicht änderte, beendeten Sie die Beziehung zu ihm nicht, sondern setzten Sie diese immer wieder fort.
Es lag in Ihrer Hand die Beziehung zu beenden, welche in einer offensichtlich lockeren Verbindung bestand, lebten Sie nicht gemeinsam sondern getrennt in eigenen Wohnungen und hatten Sie gelegentlich Kontakt. Eine Trennung wäre, somit auch mit keinen finanziellen Belastungen verbunden gewesen. Im Fall von Belästigungen wäre es Ihnen offen gestanden sich an staatliche Behörden zu wenden.
Auch wäre es Ihnen möglich gewesen in einen anderen Landesteil zu ziehen, um den Übergriffen Ihre Exfreundes zu entgehen, haben Sie einen Bruder in einem anderen Landesteil.
Sie gaben lediglich die Probleme mit Ihrem Freund an, somit Probleme mit Dritten und nicht mit staatlichen Behörden.
Es gab keine Anzeichen dafür, dass der Staat nicht gewillt oder in der Lage wäre Sie vor Ihrem Exfreund zu schützen.
Es konnte Ihrem Vorbringen daher keine staatliche Verfolgung oder sonstige Konventionsgründe glaubhaft entnommen werden.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Da die von Ihnen behaupteten Fluchtgründe aufgrund der festgestellten Widersprüche nicht den vollständigen Tatsachen entsprechen, ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr in die VR China aus diesen Gründen mit Schwierigkeiten zu rechnen haben.
Auch aus den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach China einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind.Auch aus den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach China einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der
Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998 89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998 89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Sofern sich die erkennende Behörde in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass sich die asyl- bzw. abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsland seither nicht entscheidend verändert hat, und die Feststellungen nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Ihnen wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend die dem BAA vorliegenden Länderinformationen - unter anderem die Justiz und Sicherheitsbehörden sowie der innerstaatlichen Fluchtalternative in China genutzt. Sie haben diese Möglichkeit des Parteiengehörs genutzt und haben Ihre Meinung zu diesen Informationen abgegeben.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben gründen sich auf Ihre Angaben."
Mit am 28.10.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die beschwerdeführende Partei durchaus an staatliche Stellen gewandt, aber dort keine Hilfe erhalten habe und daher geflüchtet sei. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative käme wegen des drohenden Ausschlusses aus dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystems nicht in Frage. Daher sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Das Bundesasylamt hätte sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen; weiters wurde die Beigebung eines Flüchtlingsberaters beantragt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.1.2010, Zl. C2 409658-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gänzlich abgewiesen und ausgeführt, dass die (bis zu diesem Zeitpunkt) vorgebrachte Verfolgung weder asylrelevant sei, noch - wegen Bestehens von hinreichendem staatlichen Schutz und einer innerstaatlichen Fluchtalternative - der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin stehe ihrer Ausweisung aus Österreich nicht entgegen. Weiters wurde der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters zurückgewiesen.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofs wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung ohne Zustellversuch - ein zuvor an ihrer laut ZMR damals noch aktuellen Zustelladresse vorgenommener Zustellversuch scheiterte und eine andere Zustelladresse war nicht bekannt - am 11.2.2010, ihrem Vertreter mit RSb-Brief am 3.2.2010 und dem Bundesasylamt am 2.2.2010 mittels Fax zugestellt.
Die beschwerdeführende Partei hat am 12.4.2010 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab die beschwerdeführende Partei zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung an, dass einerseits die Gründe des ersten Antrags aufrecht blieben aber andererseits auch, dass man ihren Freund wegen Drogenbesitzes festgenommen und verurteilt habe; dieser habe der Polizei gesagt, dass die Beschwerdeführerin ihm die Drogen aus dem Ausland geschickt habe. Nunmehr befürchte sie, in China zum Tode verurteilt zu werden.
Mit am 16.4.2010 übergebener Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Am 15.6.2010 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der sie einleitend zu ihrem Privat- und Familienleben befragt wurde. Zu ihren neuen Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, ihre neuerliche Antragstellung habe ebenfalls mit ihrem ehemaligen Freund zu tun. Dieser sei in Haft, weil er Drogen genommen und auch verkauft habe. Er sei zur Todesstrafe verurteilt worden und habe bei der Befragung bekannt gegeben, dass er diese Drogen von der Beschwerdeführerin aus dem Ausland zugesendet bekommen habe. Seitdem sie China verlassen habe, habe sie aber keinerlei Kontakt zu ihm gehabt und wolle er sie nur in diese Sache hineinziehen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihr daher ebenfalls die Todesstrafe. Sie habe von der Verurteilung Ihres ehemaligen Freundes Ende März 2010 telefonisch von einer Freundin erfahren. Dies sei das einzige Telefonat mit dieser Freundin gewesen und habe sie sonst keinen Kontakt in ihr Heimatland gehabt. Ihr ehemaliger Freund habe sie oft geschlagen, er sei immer betrunken gewesen und leide sie jetzt sogar an Gelenksschmerzen. Immer wenn er betrunken gewesen sei, habe er sie gezwungen, Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.6.2010, Zl. 10 03.151 EAST-OST, dem Vertreter der Beschwerdeführerin am selben Tag und der Beschwerdeführerin am 18.6.2010 zugestellt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 16.6.2010 Beschwerde erhoben, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war. In dieser wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin kurz wiederholt und ausgeführt, dass dieser Asylgrund vollkommen unterschiedlich zu dem im ersten Verfahren vorgebrachten sei. Die Ermittlungen und Feststellungen des Bundesasylamtes seien unzureichend und des Weiteren habe die Behörde keine Erhebungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin unternommen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.6.2010, Zl. C2 409658-2/2010/4E, dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 30.6.2010 und der Beschwerdeführerin am 1.7.2010 zugestellt, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.6.2010, Zl. C2 409658-2/2010/4E, dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 30.6.2010 und der Beschwerdeführerin am 1.7.2010 zugestellt, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Sachverhaltsermittlung und die Argumentation des Bundesasylamtes es nicht zuließen, das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf dessen glaubhaften Kern zu prüfen. Einerseits habe sich das Bundesasylamt mit absolut oberflächlichen Erhebungen zur Frage des Anrufes, bei dem die Beschwerdeführerin vom Vorliegen der neuen Fluchtgründe erfahren hätte, begnügt und andererseits sei die Argumentation des Bundesasylamtes, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin im Erstverfahren als unglaubwürdig festgestellt worden seien, unzutreffend. In dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG an die Stelle des Bescheides des Bundesasylamtes getreten Erkenntnisses des Asylgerichtshofs sei die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht festgestellt, sondern der Antrag wegen Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative und wegen Bestehens von staatlichem Schutz abgewiesen worden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Sachverhaltsermittlung und die Argumentation des Bundesasylamtes es nicht zuließen, das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf dessen glaubhaften Kern zu prüfen. Einerseits habe sich das Bundesasylamt mit absolut oberflächlichen Erhebungen zur Frage des Anrufes, bei dem die Beschwerdeführerin vom Vorliegen der neuen Fluchtgründe erfahren hätte, begnügt und andererseits sei die Argumentation des Bundesasylamtes, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin im Erstverfahren als unglaubwürdig festgestellt worden seien, unzutreffend. In dem gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG an die Stelle des Bescheides des Bundesasylamtes getreten Erkenntnisses des Asylgerichtshofs sei die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht festgestellt, sondern der Antrag wegen Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative und wegen Bestehens von staatlichem Schutz abgewiesen worden.
Daher sei die Sachverhaltsermittlung des Bundesasylamtes nicht in der Lage, die Feststellung, dass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege, zu tragen, sodass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Daher sei die Entscheidung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben und zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsermittlungen an das Bundesasylamt zurückzuverweisen gewesen.Daher sei die Sachverhaltsermittlung des Bundesasylamtes nicht in der Lage, die Feststellung, dass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege, zu tragen, sodass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Daher sei die Entscheidung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben und zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsermittlungen an das Bundesasylamt zurückzuverweisen gewesen.
Darüber hinaus stützte sich die Feststellung des Bundesasylamtes, dass sich die Situation in China nicht verändert habe, auf keine überprüfbare Begründung, da es das Bundesasylamt unterlassen habe, zumindest die Quellen zu nennen, aus denen sich ergebe, dass sich die Situation in China nicht verändert habe. Der Bescheid sei auch schon alleine aus diesem Grund aufzuheben gewesen.
In einem als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 5.7.2010 brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei in der Niederschrift der letzten Einvernahme deutlich zu erkennen, dass die belangte Behörde wenig Interesse für ihre aktuellen, neuen Verfolgungsgründe und die tatsächlich bestehenden groben Menschenrechtsverletzungen in China zeige und versuche, ihren Asylantrag wegen bereits "abgeschlossene[r] Sache" zurückzuweisen, indem man sie aufgefordert habe, ihre früheren Angaben zu wiederholen, obwohl die Behörde alle Niederschriften auf dem Tisch gehabt habe. Sie habe sich bei der neuerlichen Einvernahme bedrängt gefühlt, da sie immer wieder aufgefordert worden sei, die früheren Aussagen zu bestätigen und zu wiederholen, ohne dass ihr die Möglichkeit gegeben worden sei, über ihre neuen Beweggründe ausführlich aussagen zu können.
Dem im Bescheid enthaltenen Länderbericht sei auch zu entnehmen, dass die chinesische Regierung die Menschenrechte verletze, wobei der Bericht nicht vollständig sei und großteils nur positive Entwicklungen zitiert würden.
Sie habe am Telefon erfahren, dass die chinesische Polizei gegen sie eine Fahndung eingeleitet habe, da ihr ehemaliger Lebenspartner bzw. Freund, der jetzt in China in Haft sei und seine Hinrichtung abwarte, sie dahingehend schwer belaste, sie hätte ihn aus Europa mit Drogen beliefert.
Ohne Nennung der zugrundeliegenden Quellen erstattete die Beschwerdeführerin weiteres Vorbringen zum Justizsystem sowie zur gesellschaftlichen und menschenrechtlichen Situation in China.
Mit Zustellung der Aufenthaltsberechtigungskarte wurde das Verfahren der beschwerdeführenden Partei am 13.8.2010 zugelassen.
Am 19.8.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 16.8.2010 ein, mit welchem dem Asylgerichtshof eine Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.1.2010, Zl C2 409658-1/2009/2E, mit der Möglichkeit zu dieser Stellung zu nehmen, übermittelt wurde. In der Beschwerde wurde das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt und der bisherige Verfahrensgang dargestellt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Entscheidung des Asylgerichtshofes willkürlich erfolgt sei, da der Asylgerichtshof ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Begründung seines Erkenntnisses lediglich auf den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen habe. Weiters habe es der Asylgerichtshof unterlassen, Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach China zu treffen. Auch habe der Asylgerichtshof die aktuellen Quellen zu China ohne Parteiengehör zu gewähren in das Verfahren eingeführt.
Mit Schreiben vom 24.8.2010 teilte die BPD Wien, Sicherheits- und Verkehrspolizeiliche Abteilung, dem Bundesasylamt betreffend der Kontrollstellung einer Ausländerin als Prostituierte mit, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 6.9.2010, C2 409658-1/2009/8Z, wurden vom Asylgerichtshof der Verwaltungs- und Gerichtsakt dem Verfassungsgerichtshof ohne Erstattung einer Gegenschrift vorgelegt.
Am 16.9.2010 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der sie einleitend zu ihrem Privat- und Familienleben befragt wurde. Die Beschwerdeführerin machte Angaben zu ihrem Wohnort in China und gab nach mehrfacher Verneinung von Fragen nach Kontakten in ihr Heimatland an, sie habe "mit Schulfreunden" Kontakt gehabt. Sie habe in China in einer Lebensgemeinschaft gelebt und habe mit ihrem Partner von 2000 bis 2009 an einer gemeinsamen Adresse zusammen gewohnt. Auf die neuerliche Frage nach der Dauer des Zusammenlebens mit ihrem Freund gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten an der genannten Adresse fünf oder sechs Jahre lang zusammen gelebt. Die Beschwerdeführerin habe die Wohnung ihres Vaters im September vor ihrer Ausreise verkauft, aber noch bis zu ihrer Ausreise dort gewohnt. Wer nunmehr dort wohne, wisse sie nicht. Sie habe die Wohnung einem Freund bzw. einer Freundin verkauft. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Lebensgefährten ca. fünf Jahre lang zusammen gewesen und habe sich erst unmittelbar vor ihrer Ausreise von ihm getrennt. Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie sei mit ihrem Lebensgefährten glaublich von Ende 2002 bis Ende 2007 zusammen gewesen. Ihr Freund bzw. Lebensgefährte habe ebenso wie sie eine eigene Wohnung gehabt und ab und zu habe sie bei ihrem Vater gewohnt. Sie verneinte die Frage, ob sie nach der Trennung 2007 einen anderen Freund gehabt habe und erklärte, ihr Freund habe die Beziehung im Jahr 2007 beendet. Es sei ihr dabei "nicht schlecht" gegangen. Sie sei darüber nicht enttäuscht gewesen, da er ständig alkoholisiert gewesen sei und sie "dauernd" geschlagen habe. "An und für sich" habe sie die Beziehung beendet; dies nicht nur einmal, sondern öfters. Dass ihr Freund zuletzt die Beziehung beendet habe, habe sie nicht ausgesagt. Auch über - vom Vertreter der Beschwerdeführerin inhaltlich bestätigten - Vorhalt durch das Bundesasylamt blieb die Beschwerdeführerin dabei, das nicht gesagt zu haben. Über weiteren Vorhalt der Widersprüchlichkeit ihrer Angaben erklärte die Beschwerdeführerin, sie denke, dass die Übersetzung mit den Fragen nicht übereinstimme.
Zu ihren neuen Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe wegen ihres Lebensgefährten, der Haschisch verkauft habe und suchtgiftabhängig sei, einen neuen Antrag gestellt. Er sei von der Behörde festgenommen und zum Tod verurteilt worden. Er beschuldige sie, dass sie ihm "so was" angelastet hätte, das stimme aber nicht. Er habe gesagt, dass er das Heroin von ihr bezogen hätte. Sie habe dies von einer Bekannten erfahren, die sie im März 2010 einmal angerufen habe. Sie habe ca. 20 Minuten mit ihr telefoniert und habe ihr die Bekannte erzählt, dass ihr Freund von der Polizei fest genommen worden wäre und angegeben hätte, dass er den "Stoff" von ihr bekommen hätte. Sonst habe die Bekannte nichts erzählt. In den restlichen Minuten hätten sie nur über ihr Befinden und über "allgemeine Sachen" gesprochen.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid, dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 21.9.2010 und der Beschwerdeführerin am 26.9.2010 zugestellt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Zu den Gründen für den neuen Antrag der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese aufgrund konkret angegebener Widersprüche "vollständig unglaubwürdig" seien. Die Angaben der Beschwerdeführerin enthielten keinerlei glaubhaften Kern und liege somit kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor. Die Feststellung, dass sich "an der allgemeine Lage in Indien (gemeint wohl: China) keine wesentlichen Änderungen" ergeben hätte, beziehe sich auf notorisch bekannte Tatsachen bzw. auf das Amtswissen und Erfahrungssätze, welche die Behörde "im Zuge zahlloser materieller Asylverfahren" mit Antragstellern aus dem Heimatland der Beschwerdeführerin gewonnen habe.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 27.9.2010 Beschwerde erhoben. In dieser wurde ausgeführt, dass es nicht der Wahrheit entspreche, dass die Beschwerdeführerin die gleichen Fluchtgründe wie beim ersten Antrag angegeben habe. Sie habe bei der Einvernahme auch nicht ausführlich über die neuen Gründe sprechen können, da ein Mann als Dolmetscher bestellt worden sei, was sie einerseits verwirrt und andererseits zutiefst beschämt habe. Sie sei deshalb nicht in der Lage gewesen, alles über die Notwendigkeit ihres Verbleibes in Österreich vorzubringen. Sie habe der Behörde eine Kontrollkarte vorgelegt, die belege, dass sie als Prostituierte arbeite, habe sich aber nicht getraut, die Gelegenheit wahrzunehmen und zu sagen, dass sie zu dieser Tätigkeit gezwungen werde. Sie habe auch Angst, nach China abgeschoben zu werden, da sie einen sehr hohen Betrag für die Ausreise bezahlt habe, den sie nun mit hohen Zinsen und unter menschenunwürdigen Umständen zurückzahlen müsse.
Es sei ihr vor der belangten Behörde nicht möglich gewesen, genaue Angaben über das Telefongespräch mit ihrer Freundin zu machen, da sie durch die Nachricht, dass ihr Freund sie beschuldigt habe und sie deshalb gesucht werde, "in einen großen Schockzustand" versetzt worden sei und deswegen kaum in der Lage gewesen sei, "ein ordentliches und informatives Gespräch weiterzuverfolgen".
Zu dem Vorhalt, dass es unplausibel sei, dass sie auch nach der Festnahme ihres Freundes Furcht vor ihm habe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie sehe noch immer einen Grund, sich vor ihm zu fürchten, zumal er sie sogar "aus der Haft und über seinen Tod hinaus" quäle.
Neben allgemeinen Ausführungen zur menschenrechtlichen Situation in China gab die Beschwerdeführerin an, ihre nunmehrige Situation als Prostituierte sei ein weiterer Grund, sie nicht in ihre Heimat abzuschieben, zumal Prostitution dort illegal sei und gesellschaftlich nicht akzeptiert werde. Es drohe ihr im Falle ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung und sollte man ihr "im Sinne der EMRK Schutz gewähren". Auch sei der Schutz der Menschenrechte von Opfern von Frauenhandel in Österreich oder anderen Ländern ungenügend.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl C2 409658-3/2010/3E wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.9.2010, Zl 10 03.151-BAW gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben, da sich das Bundesasylamt abermals geweigert hatte, aktuelle Länderberichte in das Verfahren einzubringen, sodass die Feststellung, die Situation in China sei unverändert, einer Prüfung durch den Asylgerichtshof entzogen sei.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl C2 409658-3/2010/3E wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.9.2010, Zl 10 03.151-BAW gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben, da sich das Bundesasylamt abermals geweigert hatte, aktuelle Länderberichte in das Verfahren einzubringen, sodass die Feststellung, die Situation in China sei unverändert, einer Prüfung durch den Asylgerichtshof entzogen sei.
Der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.1.2010 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.2010, U 617/10-11, Folge gegeben und das oben bezeichnete Erkenntnis des Asylgerichtshofes aufgehoben, da der Asylgerichtshof zu Unrecht die Behandlung des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters zurückgewiesen habe; daher sei auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht einzugehen.
Am 11.1.2011 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der sie im Wesentlichen die am 16.9.2010 geltend gemachten Fluchtgründe wiederholte. Über Befragung gab die Beschwerdeführerin an, nicht mehr als Prostituierte zu arbeiten und seit der Beendigung dieser Tätigkeit auch keine Schwierigkeiten gehabt zu haben. Weiters wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.1.2011, Zl C2 409658-1/2009/10Z, wurde der Beschwerdeführerin eine Flüchtlingsberaterin beigestellt.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 31.1.2011, Zl C2 409658-1/2009/11Z, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen Frist bekannt zu geben, ob sie an neue Dokumente oder andere neue Beweismittel gelangt sei und ob neue Asylgründe zu den bisherigen hinzugetreten seien. Weiters wurden ihr aktuelle Länderdokumente zur Kenntnis gebracht und Fragen zu ihrer Integration in Österreich gestellt.
Mit Stellungnahme vom 18.2.2011 teilte die bestellte Rechtsberaterin mit, dass die Antragstellerin kein Interesse an einer Rechtsberatung habe, weshalb auf die inhaltliche Beantwortung der Verfahrensanordnung vom 31.1.2011 verzichtet werde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.3.2011, Az. 10 03.151-BAW, wurde der Antrag vom 12.4.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auf dem Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.3.2011, Az. 10 03.151-BAW, wurde der Antrag vom 12.4.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auf dem Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.
Mit am 24.3.2011 eingebrachtem Schriftsatz vom 22.3.2011 wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.3.2011 Beschwerde erhoben, begründend wurden im Wesentlichen die am 16.9.2010 geltend gemachten Fluchtgründe wiederholt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin in China der Tod oder eine Gefängnisstrafe drohen würde.
Daher sei der negative Bescheid zu beheben, der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei sowie ihr internationaler Schutz zu gewähren.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.4.2011 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.3.2011, Fz 10 03.151-BAW gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben, da nach der Behebung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 28.1.2010 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.12.2010, U 617/10-11, der Antrag vom 8.10.2009 noch offen sei und der Antrag vom 12.4.2010 somit lediglich als Beschwerdeergänzung gelte und vom Asylgerichtshof unter einem zu erledigen sei.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.4.2011 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.3.2011, Fz 10 03.151-BAW gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben, da nach der Behebung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 28.1.2010 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.12.2010, U 617/10-11, der Antrag vom 8.10.2009 noch offen sei und der Antrag vom 12.4.2010 somit lediglich als Beschwerdeergänzung gelte und vom Asylgerichtshof unter einem zu erledigen sei.
Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom jeweils 27.6.2011, Zl. C2 409658-1/2009/15Z und 16Z wurde die Rechtsberaterin nach Aufgabe ihrer Tätigkeit ab- und eine neue Rechtsberaterin bestellt.
Nach Ladung zu einer mündlichen Verhandlung am 21.6.2011 teilte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 17.6.2011 mit, dass sich die Beschwerdeführerin entschieden habe, nach China zurückzukehren und deshalb nicht zur Verhandlung erscheinen werde.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 21.6.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten, zu der die beschwerdeführende Partei wie angekündigt nicht erschien. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden aktuelle Länderberichte in das Verfahren eingeführt und das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.
Im Rahmen der Verhandlung wurden folgende Länderdokumente in das Verfahren eingeführt:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;
UK-Home Office, Country of origin information report China, November 2010;
U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), November 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), März 2010 und
Amnesty International, Amnesty Report 2010 China, Juli 2010.
Darüber hinaus wurden keine Beweismittel im Verfahren vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist volljährig und Staatsangehörige von China, sie hat keine Familienangehörigen in Österreich, ihre Identität steht nicht fest.
Dies alles ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und hinsichtlich der Feststellung zur Identität aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin kein unbedenkliches Identitätsdokument vorweisen konnte.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Die Beschwerdeführerin wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Der Beschwerdeführerin droht auf Grund ihrer Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb ihres Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
Schon das Bundesasylamt ist von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen, dieser Eindruck hat sich durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin unentschuldigt zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und sich somit in die offensichtliche Gefahr einer Entscheidung ohne vorherige Anhörung begeben hat, verstärkt, da eine verfolgte Person, die eine solche Verfolgung nicht belegen oder beweisen kann, Interesse am Asylverfahren zeigen würde, insbesondere, wenn diese vom Bundesasylamt bereits mit einer Ausweisung belegt wurde. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin angekündigt, nach China zurückzureisen, was eine verfolgte Person nicht tun würde.
Daher ändert auch die "Steigerung" der Fluchtgründe - die Beschwerdeführerin habe von einer Freundin erfahren, dass sie in China nunmehr wegen Drogenhandels gesucht werde - nichts an der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Insbesondere im Hinblick auf die erheblichen Konsequenzen, die der Beschwerdeführerin drohen würden, wenn ihr Vorbringen der Wahrheit entsprechen würde, ist einerseits nicht zu erwarten, dass sie nach China zurückwollen würde und andererseits umso mehr davon auszugehen, dass sie sich dem Asylverfahren in Österreich stellen würde.
Mangels der Möglichkeit des persönlichen Eindrucks des entscheidenden Senates des Asylgerichtshofs und des Umstandes, dass die Unmöglichkeit der Gewinnung dieses Eindrucks der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das unbelegte und unbewiesene Fluchtvorbringen glaubhaft gemacht worden ist.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland, bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.
Die Beschwerdeführerin ist gesund, ihr droht kein reales Risiko, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführerin droht kein reales Risiko, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.Die Beschwerdeführerin ist gesund, ihr droht kein reales Risiko, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführerin droht kein reales Risiko, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Ersteres ergibt sich mangels Hinweise auf eine Erkrankung. Weder war eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Falle einer Rückkehr erkennbar noch, dass die Beschwerdeführerin - eine gesunde, arbeitsfähige Frau - in China ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen könnte. In China herrscht kein Bürgerkrieg und es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin der Todesstrafe unterworfen sein würde.
Die Beschwerdeführerin ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihr kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Oktober 2009 in Österreich.
Die Beschwerdeführerin führt kein Familienleben in Österreich.
Das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich beschränkt sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die diese im Wissen um ihre prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen ist; eine andere Integration ist nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführerin kann nicht Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.
Dies alles ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 8.10.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") war dieses zum Entscheidungszeitpunkt anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 waren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr waren die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") war dieses zum Entscheidungszeitpunkt anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 waren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr waren die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 14.10.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 28.10.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren lagen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren lagen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die Beschwerdeführerin hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch waren auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen gewesen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch waren auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen gewesen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder drohte der Beschwerdeführerin eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch drohte dieser auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da der Beschwerdeführerin darüber hinaus kein reales Risiko drohte, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen gewesen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder drohte der Beschwerdeführerin eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch drohte dieser auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da der Beschwerdeführerin darüber hinaus kein reales Risiko drohte, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen gewesen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukam. Daher war die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukam. Daher war die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich war festzustellen, dass diese zum Entscheidungszeitpunkt seit Oktober 2009, also seit etwa einem Jahr und neun Monaten, in Österreich lebte. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden werde, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkte sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status einging, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besuchte. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters war die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hatte sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen war, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hatte.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich war auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des VfGH vom 07.10.2010, Zl.: B950-954/10-8 war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretenden langen Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.
Daher war im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
18.10.2011