TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/2 A2 417411-1/2011

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Veröffentlicht am 02.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 417.411-1/2011/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010, Zl. 10 11.914-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2011, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010, Zl. 10 11.914-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2011, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein XXXX geborener nigerianischer Staatsbürger christlichen Glaubens, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 18.12.2010. Am nächsten Tag wurde er von der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost einer Erstbefragung unterzogen (As. 25-33 BAA). Zu seinem Fluchtweg erklärte der Beschwerdeführer Anfang Oktober 2010 selbstständig per Autostopp zu einer unbekannten Stadt nach Marokko gereist zu sein. Mit dem Schiff wäre er von dort in einen unbekannten Hafen gelangt, dann weiter per Autostopp, LKW und Zug nach Traiskirchen. Irgendwelche Örtlichkeiten auf seiner Reise vermöge er nicht anzugeben. Zu seinem Fluchtgrund erklärte er, die Politiker in Nigeria hätten ihn bezahlt, um zu stehlen und zu randalieren. So könnten sie die Wahlen gewinnen. Wenn man das nicht mache, müsse man befürchten umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer und drei seiner Freunde hätten von Jänner 2007 bis September 2010 solchen Anweisungen "der Politiker", beziehungsweise der Regierung gehorcht. Dann hätten sie nicht mehr mitmachen wollen und das Land verlassen. Wo die anderen der Freunde jetzt seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Wäre er wieder zu Hause, fürchte er, dass er wieder für die Parteimitglieder der Regierung arbeiten müsse. Im Falle einer Ablehnung könne er getötet werden.1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein römisch 40 geborener nigerianischer Staatsbürger christlichen Glaubens, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 18.12.2010. Am nächsten Tag wurde er von der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost einer Erstbefragung unterzogen (As. 25-33 BAA). Zu seinem Fluchtweg erklärte der Beschwerdeführer Anfang Oktober 2010 selbstständig per Autostopp zu einer unbekannten Stadt nach Marokko gereist zu sein. Mit dem Schiff wäre er von dort in einen unbekannten Hafen gelangt, dann weiter per Autostopp, LKW und Zug nach Traiskirchen. Irgendwelche Örtlichkeiten auf seiner Reise vermöge er nicht anzugeben. Zu seinem Fluchtgrund erklärte er, die Politiker in Nigeria hätten ihn bezahlt, um zu stehlen und zu randalieren. So könnten sie die Wahlen gewinnen. Wenn man das nicht mache, müsse man befürchten umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer und drei seiner Freunde hätten von Jänner 2007 bis September 2010 solchen Anweisungen "der Politiker", beziehungsweise der Regierung gehorcht. Dann hätten sie nicht mehr mitmachen wollen und das Land verlassen. Wo die anderen der Freunde jetzt seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Wäre er wieder zu Hause, fürchte er, dass er wieder für die Parteimitglieder der Regierung arbeiten müsse. Im Falle einer Ablehnung könne er getötet werden.

Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 21.12.2010, wobei sich diese Einvernahme über mehr als vier Stunden erstreckte (As. 43-119 BAA). Zu seinen Lebensverhältnissen in Nigeria erklärte der Beschwerdeführer in XXXX, Delta State, gewohnt zu haben. Er hätte in seinem Elternhaus mit seinen Eltern und vier Schwestern gelebt. Ferner hätte er sich zwei Jahre in einem Internat in Benin City (XXXX) befunden - von 2007 bis 2008. Nach der Schule hätte er eine Lehre begonnen. Er sei zum Heer geschickt worden und hätte dort ein Jahr administrative Tätigkeiten im Zuge des Präsenzdienstes durchgeführt; dies wäre von November 2008 bis November 2009 gewesen. Auf die Frage, was er von November 2009 bis zur Ausreise gemacht hätte, vermeinte der Beschwerdeführer als einer der "Boys" gewartet zu haben, was die politische Partei zu tun hätte. Sie seien elf Männer gewesen. Der Beschwerdeführer wäre vom ehemaligen Gouverneur von XXXX, XXXX, bezahlt worden. Bei jeder Wahl wäre der Beschwerdeführer aufgefordert worden für diesen Mann zu arbeiten. Man hätte aber dann beschlossen die Tätigkeit niederzulegen, sie sei illegal. Das Jahr 2011 werde ein wichtiges Wahljahr. Der Beschwerdeführer käme aus dem Süden und der Kandidat aus dem Süden, Jonathan Goodluck, sei noch zu schwach.Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 21.12.2010, wobei sich diese Einvernahme über mehr als vier Stunden erstreckte (As. 43-119 BAA). Zu seinen Lebensverhältnissen in Nigeria erklärte der Beschwerdeführer in römisch 40 , Delta State, gewohnt zu haben. Er hätte in seinem Elternhaus mit seinen Eltern und vier Schwestern gelebt. Ferner hätte er sich zwei Jahre in einem Internat in Benin City (römisch 40 ) befunden - von 2007 bis 2008. Nach der Schule hätte er eine Lehre begonnen. Er sei zum Heer geschickt worden und hätte dort ein Jahr administrative Tätigkeiten im Zuge des Präsenzdienstes durchgeführt; dies wäre von November 2008 bis November 2009 gewesen. Auf die Frage, was er von November 2009 bis zur Ausreise gemacht hätte, vermeinte der Beschwerdeführer als einer der "Boys" gewartet zu haben, was die politische Partei zu tun hätte. Sie seien elf Männer gewesen. Der Beschwerdeführer wäre vom ehemaligen Gouverneur von römisch 40 , römisch 40 , bezahlt worden. Bei jeder Wahl wäre der Beschwerdeführer aufgefordert worden für diesen Mann zu arbeiten. Man hätte aber dann beschlossen die Tätigkeit niederzulegen, sie sei illegal. Das Jahr 2011 werde ein wichtiges Wahljahr. Der Beschwerdeführer käme aus dem Süden und der Kandidat aus dem Süden, Jonathan Goodluck, sei noch zu schwach.

Auf die Frage, was er konkret gearbeitet habe, erwiderte der Beschwerdeführer, entweder Wahlurnen gestohlen oder für den Kandidaten mehrmals gewählt zu haben. Er hätte mit Gewalt die Wahlurnen gestohlen. Wenn sich jemand gewehrt hätte, hätte er ihn geschlagen. Das habe der Beschwerdeführer seit 2007 gemacht.

Bei jeder Wahl hätte er Wahlurnen gestohlen. Die letzte Wahl sei im Februar 2010 gewesen. Dabei hätte er einem Freund ausgeholfen, er hätte sich bereits letztes Jahr von XXXX getrennt. Dieser hätte den Beschwerdeführer aber im Dezember 2010 erneut gebraucht. Auf die Frage, wie er die Arbeit zu dem Politiker beendet habe, erklärte der Beschwerdeführer, er und die drei Freunde hätten vergangenes Jahr schrittweise versucht sich von diesen Leuten zu trennen. Er hätte zu oft die Unterstützung verweigert und wisse er, dass sie ihn nun töten würden. Es wäre aber keine Trennung gewesen, es hätte keine Arbeit gegeben. Er sei seinen Weg gegangen, dann wären die Wahlen immer näher gekommen.Bei jeder Wahl hätte er Wahlurnen gestohlen. Die letzte Wahl sei im Februar 2010 gewesen. Dabei hätte er einem Freund ausgeholfen, er hätte sich bereits letztes Jahr von römisch 40 getrennt. Dieser hätte den Beschwerdeführer aber im Dezember 2010 erneut gebraucht. Auf die Frage, wie er die Arbeit zu dem Politiker beendet habe, erklärte der Beschwerdeführer, er und die drei Freunde hätten vergangenes Jahr schrittweise versucht sich von diesen Leuten zu trennen. Er hätte zu oft die Unterstützung verweigert und wisse er, dass sie ihn nun töten würden. Es wäre aber keine Trennung gewesen, es hätte keine Arbeit gegeben. Er sei seinen Weg gegangen, dann wären die Wahlen immer näher gekommen.

Im August und September 2010 wäre er mehr als acht Mal zur Unterstützung aufgefordert worden. Man hätte nicht gewollt, dass er bei den Wahlen helfe, sondern dass er einfach nur "Schwierigkeiten" mache, die zu deren Vorteil seien. Der Freund, der ihn gefragt habe, sei ein großer Mann namens "XXXX".

Konkret bedroht sei er nicht worden. Auf die Frage, wie er dann auf die Idee komme, dass man ihn töten könnte, erklärte der Beschwerdeführer dies zu wissen. Er kenne die Regeln. Das letzte Mal wäre er aufgefordert worden für die Politiker zu arbeiten am 28.09.2010, drei Tage vor der Bombenexplosion bei der Unabhängigkeitsfeier. Am 07. und 08. Oktober habe die Polizei versucht, einige Leute aufgrund der Bombenexplosion festzunehmen. Er hätte XXXX dann am 09. Oktober verlassen, eine Woche später wäre er auch aus Nigeria ausgereist.Konkret bedroht sei er nicht worden. Auf die Frage, wie er dann auf die Idee komme, dass man ihn töten könnte, erklärte der Beschwerdeführer dies zu wissen. Er kenne die Regeln. Das letzte Mal wäre er aufgefordert worden für die Politiker zu arbeiten am 28.09.2010, drei Tage vor der Bombenexplosion bei der Unabhängigkeitsfeier. Am 07. und 08. Oktober habe die Polizei versucht, einige Leute aufgrund der Bombenexplosion festzunehmen. Er hätte römisch 40 dann am 09. Oktober verlassen, eine Woche später wäre er auch aus Nigeria ausgereist.

Auf weitere Frage, wann (genau) er Wahlurnen stehlen habe müssen, erwiderte der Beschwerdeführer, dies wäre 2007 gewesen. Später gab er jedoch an, er hätte auch später Wahlurnen gestohlen. Auf die Frage, an welchen konkreten Wahlen er seit 2007 solche Tätigkeiten gesetzt habe, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten bei den Wahlen zum Repräsentantenhaus im Jahre 2007 gearbeitet, dann bei den Gouverneurswahlen für XXXX 2007, für die Senatswahlen in XXXX 2007, später bei den Kongresswahlen für die PDP im Jänner/Februar 2008 und auch bei den Local Government Wahlen in XXXX im Jahre 2007. Das wären alle gewesen. Der Beschwerdeführer korrigierte sich in der Folge, auch bei den Wahlen im Februar 2010 in XXXX hätte er gearbeitet; sonst aber bei keinen anderen Wahlen. Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge Länderfeststellungen zu Nigeria (wie auch im nachfolgenden Bescheid enthalten) vorgehalten, wozu er nichts angab.Auf weitere Frage, wann (genau) er Wahlurnen stehlen habe müssen, erwiderte der Beschwerdeführer, dies wäre 2007 gewesen. Später gab er jedoch an, er hätte auch später Wahlurnen gestohlen. Auf die Frage, an welchen konkreten Wahlen er seit 2007 solche Tätigkeiten gesetzt habe, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten bei den Wahlen zum Repräsentantenhaus im Jahre 2007 gearbeitet, dann bei den Gouverneurswahlen für römisch 40 2007, für die Senatswahlen in römisch 40 2007, später bei den Kongresswahlen für die PDP im Jänner/Februar 2008 und auch bei den Local Government Wahlen in römisch 40 im Jahre 2007. Das wären alle gewesen. Der Beschwerdeführer korrigierte sich in der Folge, auch bei den Wahlen im Februar 2010 in römisch 40 hätte er gearbeitet; sonst aber bei keinen anderen Wahlen. Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge Länderfeststellungen zu Nigeria (wie auch im nachfolgenden Bescheid enthalten) vorgehalten, wozu er nichts angab.

2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit angefochtenem Bescheid vom 28.12.2010, Zl: 10 11.914-BAT, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Die Identität des Beschwerdeführers wurde dabei wie im Spruch ersichtlich festgestellt. Zu Österreich habe der Beschwerdeführer keine näheren Bezugspunkte. Seine Fluchtgründe seien unglaubwürdig.

Zur Lage in Nigeria wurden entscheidungsrelevante Feststellungen, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Sinne des § 60 AsylG 2005 getroffen. Zu XXXX wurde im speziellen festgestellt, dass dieser 1999 bis 2007 Gouverneur von XXXX gewesen sei. Ihm wäre 2007 XXXX nachgefolgt, welcher bis dato im Amt sei. In XXXX hätte XXXX im Feburar 2010 die Gouverneurswahlen gewonnen. Zur allgemeinen Sicherheitslage wurde dargelegt, dass in Nigeria meist kaum vorhersehbar in allen Regionen lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen auftreten könnten. Ursachen und Anlässe seien politischer, religiöser und/oder ethnischer Art, wobei diese Auseinandersetzungen meist nur von kurzer Dauer und örtlich begrenzt seien. Die Kriminalitätsrate in Nigeria wäre hoch, in der nigerianischen Gesellschaft sei Gewalt alltäglich. Die nigerianische Verfassung, sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisteten Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Alle Bürger hätten das Recht in jedem Landesteil zu leben. Es käme jedoch zu Diskriminierungen von ethnischen Gruppen, die im jeweiligen Gebiet nicht einheimisch seien. Zur Wirtschaft wurde im Zusammenhang mit sehr großen Öl- und Gasvorkommen festgehalten, dass ein Gesamtwirtschaftswachstum in den letzten Jahren zu verzeichnen gewesen sei. Bekämpfung weit verbreiteter Armut sei ein wesentliches Ziel der Regierung. Allein wegen der Beantragung von Asyl sei in Nigeria nicht mit staatlichen Repressionen zu rechnen.Zur Lage in Nigeria wurden entscheidungsrelevante Feststellungen, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Sinne des Paragraph 60, AsylG 2005 getroffen. Zu römisch 40 wurde im speziellen festgestellt, dass dieser 1999 bis 2007 Gouverneur von römisch 40 gewesen sei. Ihm wäre 2007 römisch 40 nachgefolgt, welcher bis dato im Amt sei. In römisch 40 hätte römisch 40 im Feburar 2010 die Gouverneurswahlen gewonnen. Zur allgemeinen Sicherheitslage wurde dargelegt, dass in Nigeria meist kaum vorhersehbar in allen Regionen lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen auftreten könnten. Ursachen und Anlässe seien politischer, religiöser und/oder ethnischer Art, wobei diese Auseinandersetzungen meist nur von kurzer Dauer und örtlich begrenzt seien. Die Kriminalitätsrate in Nigeria wäre hoch, in der nigerianischen Gesellschaft sei Gewalt alltäglich. Die nigerianische Verfassung, sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisteten Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Alle Bürger hätten das Recht in jedem Landesteil zu leben. Es käme jedoch zu Diskriminierungen von ethnischen Gruppen, die im jeweiligen Gebiet nicht einheimisch seien. Zur Wirtschaft wurde im Zusammenhang mit sehr großen Öl- und Gasvorkommen festgehalten, dass ein Gesamtwirtschaftswachstum in den letzten Jahren zu verzeichnen gewesen sei. Bekämpfung weit verbreiteter Armut sei ein wesentliches Ziel der Regierung. Allein wegen der Beantragung von Asyl sei in Nigeria nicht mit staatlichen Repressionen zu rechnen.

Zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wurde näherhin dargetan, dass er zunächst bei seiner Erstbefragung erklärt hätte, von Politikern zum Stehlen und Randalieren gezwungen worden zu sein, während er seine späteren Ausführungen auf das Stehlen von Wahlurnen und die Fälschung von Stimmzetteln konzentriert hätte. Bei wahrheitsgemäßen Vorbringen wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Wahlmanipulationen sofort erwähnt hätte. Zu Beginn der Einvernahme am 21.12.2010 hätte der Beschwerdeführer zudem angegeben, seit November 2009 für XXXX gearbeitet zu haben, während er später erkläre sich in diesem Jahr von diesem getrennt zu haben. Auch bezüglich der angeblichen Tätigkeiten für XXXX hätten sich Widersprüche ergeben, wenn der Beschwerdeführer einmal erklärt habe, seit 2007 bis zur Ausreise durchgehend Wahlurnen gestohlen zu haben, an anderer Stelle sich aber seine diesbezüglichen Behauptungen nur auf das Jahr 2007 bezogen.Zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wurde näherhin dargetan, dass er zunächst bei seiner Erstbefragung erklärt hätte, von Politikern zum Stehlen und Randalieren gezwungen worden zu sein, während er seine späteren Ausführungen auf das Stehlen von Wahlurnen und die Fälschung von Stimmzetteln konzentriert hätte. Bei wahrheitsgemäßen Vorbringen wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Wahlmanipulationen sofort erwähnt hätte. Zu Beginn der Einvernahme am 21.12.2010 hätte der Beschwerdeführer zudem angegeben, seit November 2009 für römisch 40 gearbeitet zu haben, während er später erkläre sich in diesem Jahr von diesem getrennt zu haben. Auch bezüglich der angeblichen Tätigkeiten für römisch 40 hätten sich Widersprüche ergeben, wenn der Beschwerdeführer einmal erklärt habe, seit 2007 bis zur Ausreise durchgehend Wahlurnen gestohlen zu haben, an anderer Stelle sich aber seine diesbezüglichen Behauptungen nur auf das Jahr 2007 bezogen.

Wenn es dem Beschwerdeführer aber jedenfalls möglich gewesen sein soll, sich schon 2009 von XXXX zu trennen, so sei auszuschließen, dass er bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt gerade etwas von diesem Politiker zu befürchten hätte. Auch hätte der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge gar keinen persönlichen Kontakt mit diesem Politiker gehabt. Eine konkrete Bedrohung wäre vom Beschwerdeführer ebenso wenig dargelegt worden, er hätte diesbezüglich bloß Vermutungen geäußert. Der Beschwerdeführer sei nicht ansatzweise in der Lage gewesen auszuführen was der Grund für eine derartige Bedrohung sein solle. Warum dem Beschwerdeführer es schließlich nicht möglich sein solle, eine Relokationsalternative in einem Land wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von 140 Millionen Menschen in Anspruch zu nehmen, habe er nicht plausibel erklären können. Im Zusammenhang mit der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei daher weder Asyl, noch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen, in Folge des kurzen Aufenthaltes in Österreich könne auch nicht von einer rechtlich relevanten Bindung zum Aufenthaltsstaat ausgegangen werden, sodass auch eine Ausweisung auszusprechen gewesen wäre.Wenn es dem Beschwerdeführer aber jedenfalls möglich gewesen sein soll, sich schon 2009 von römisch 40 zu trennen, so sei auszuschließen, dass er bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt gerade etwas von diesem Politiker zu befürchten hätte. Auch hätte der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge gar keinen persönlichen Kontakt mit diesem Politiker gehabt. Eine konkrete Bedrohung wäre vom Beschwerdeführer ebenso wenig dargelegt worden, er hätte diesbezüglich bloß Vermutungen geäußert. Der Beschwerdeführer sei nicht ansatzweise in der Lage gewesen auszuführen was der Grund für eine derartige Bedrohung sein solle. Warum dem Beschwerdeführer es schließlich nicht möglich sein solle, eine Relokationsalternative in einem Land wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von 140 Millionen Menschen in Anspruch zu nehmen, habe er nicht plausibel erklären können. Im Zusammenhang mit der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei daher weder Asyl, noch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen, in Folge des kurzen Aufenthaltes in Österreich könne auch nicht von einer rechtlich relevanten Bindung zum Aufenthaltsstaat ausgegangen werden, sodass auch eine Ausweisung auszusprechen gewesen wäre.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde. Darin wird das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers bekräftigt. Er wäre von einem Politiker bezahlt worden, um für ihn Wahlgänge zu manipulieren. Bei der Gouverneurswahl in XXXX im Februar 2010 hätte er noch geholfen, er hätte sich jedoch geweigert bei den Senatswahlen im Dezember 2010 mit zu arbeiten. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er aufgrund seiner Weigerung zu einer weiteren Zusammenarbeit in Gefahr sei, da die Partei davon ausgehen müsse, dass er seine Dienste der Opposition anbiete, zumal in Hinblick auf das Wahljahr 2011. Die Polizei wäre in die Aktivitäten teilweise involviert gewesen und hätte es für den Beschwerdeführer also keine Möglichkeit gegeben, Anzeige zu erstatten. Der Beschwerdeführer wäre für die regierende Partei tätig gewesen und diese hätte in ganz Nigeria genug Einfluss und Macht ihn aufzuspüren.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde. Darin wird das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers bekräftigt. Er wäre von einem Politiker bezahlt worden, um für ihn Wahlgänge zu manipulieren. Bei der Gouverneurswahl in römisch 40 im Februar 2010 hätte er noch geholfen, er hätte sich jedoch geweigert bei den Senatswahlen im Dezember 2010 mit zu arbeiten. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er aufgrund seiner Weigerung zu einer weiteren Zusammenarbeit in Gefahr sei, da die Partei davon ausgehen müsse, dass er seine Dienste der Opposition anbiete, zumal in Hinblick auf das Wahljahr 2011. Die Polizei wäre in die Aktivitäten teilweise involviert gewesen und hätte es für den Beschwerdeführer also keine Möglichkeit gegeben, Anzeige zu erstatten. Der Beschwerdeführer wäre für die regierende Partei tätig gewesen und diese hätte in ganz Nigeria genug Einfluss und Macht ihn aufzuspüren.

Der Beschwerdeführer habe im Übrigen sehr konkrete und detaillierte Angaben zu seiner Tätigkeit gemacht und hätte sämtliche Fragen der Behörde zu den Wahlen und den Wahlergebnissen zu beantworten vermocht. Alle Tätigkeiten des Beschwerdeführers wären im Zusammenhang mit der Manipulation von Wahlen gestanden und ergebe sich daraus kein Widerspruch. Er hätte auch sehr wohl konkrete Rückkehrbefürchtungen geäußert. Wenn man den Forderungen der Politiker nicht nachkäme, sei man in Lebensgefahr. Als Insider des Systems wisse der Beschwerdeführer, dass er in Gefahr wäre. Man fürchte, er würde mit seinem Wissen der Opposition dienen.

Zur Frage der Unmöglichkeit einer Relokationsalternative, weil nach dem Beschwerdeführer überall gesucht werde, wurde ein Bericht über ein Länderseminar von ACCORD und UNHCR aus 2002 zitiert, in dem anwesende Länderexperten vorgebracht hätten, dass es möglich sei, wegen informeller Kommunikationsnetzwerke Personen innerhalb Nigerias zu finden. "Weitaus schwieriger" sei die Lage aber für Personen, die mit der eigenen Community Probleme hätten, diese könnten nämlich nicht mit der notwendigen Unterstützung in einem anderen Landesteil rechnen. Das enge soziale Netzwerk könne sich daher je nach Art des Konflikts positiv oder negativ auf die Möglichkeit Schutz zu finden auswirken.

Schließlich wurde ein nigerianischer Medienbericht zitiert, wonach einige Gouverneure Personen ausweisen würden, die nicht aus dem jeweiligen Bundesstaat stammten. Es gäbe Diskriminierung gegen Nicht-Einheimische.

4. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 21.01.2011.

Auf Grund der Beschwerde wurde am 26.05.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) sowie Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte wie folgt:

"(...)

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Meine Identität ist richtig wie auf der AB-Karte. Ich bin XXXX aus Süd-Nigeria.BF: Meine Identität ist richtig wie auf der AB-Karte. Ich bin römisch 40 aus Süd-Nigeria.

VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?

BF: Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich hatte keine Probleme dort.

VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Nigeria, insbesondere zu Familienangehörigen?

BF: Ich habe telefonischen Kontakt zu meinen Schwestern. Gestern habe ich das letzte Mal mit ihnen gesprochen. Sie fragen mich, wie es mir geht. Ich antworte dann, dass es mir hier gut geht, ich rede auch mit meiner Mutter ab und zu am Telefon. Ihnen geht es auch gut.

VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Nigeria, der Ihre Identität bestätigen könnte?

BF: Nein.

VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?

BF: Nein, ich habe keine Beweismittel.

VR: Bitte schildern Sie, warum Sie Nigeria verlassen haben!?

BF: Ich habe für einen Mann in XXXX gearbeitet. Dabei handelt es sich um den früheren Gouverneur von XXXX. Es handelt sich um XXXX. Vor den Wahlen im Jahr 2011 ist es dann zu schweren Problemen mit jenen Leuten gekommen, mit denen wir zusammengearbeitet haben. Deswegen bin ich dann weg.BF: Ich habe für einen Mann in römisch 40 gearbeitet. Dabei handelt es sich um den früheren Gouverneur von römisch 40 . Es handelt sich um römisch 40 . Vor den Wahlen im Jahr 2011 ist es dann zu schweren Problemen mit jenen Leuten gekommen, mit denen wir zusammengearbeitet haben. Deswegen bin ich dann weg.

VR: Seit wann haben sie für XXXX gearbeitet?VR: Seit wann haben sie für römisch 40 gearbeitet?

BF: Seit 2007.

VR: Wenn Sie sagen, Sie haben für ihn gearbeitet, was haben Sie gemacht?

BF: Wenn Wahlen angestanden sind, dann hat dieser Mann uns zB ausgeschickt, dass wir die Wahlurnen oder Stimmzettelboxen holen, manchmal hat er uns auch ausgeschickt, dass wir Unruhe stiften. Wenn keine Wahlen waren, dann hat er uns auf alle möglichen Botendienste geschickt. Wir waren seine Schergen.

VR: Wie kam es dazu, dass Sie für ihn gearbeitet haben?

BF: In der Schule gab es einen weiteren sehr großen Burschen, der auch sehr hart und zäh war, wir nannten ihn "XXXX". Über ihn bin ich zu diesem Mann gekommen und zu dieser Arbeit.

VR: Wenn Sie sagen, Sie waren einer seiner "Schergen", wie viele andere gab es da?

BF: Wir waren viele. In meiner Gruppe allein waren wir 11.

VR: Bei der Erstbefragung haben Sie nicht erwähnt, dass Sie auch Wahlen manipuliert haben. Sie haben nur davon gesprochen, zum Stehlen und Randalieren gezwungen worden zu sein. Warum haben Sie Ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit Wahlen nicht gleich zu Beginn des Verfahrens erwähnt?

BF: Ich habe das gleich gesagt.

VR: Wenn Sie sagen, Sie hätten Unruhe stiften müssen oder dergleichen, haben Sie auch Leute verletzt oder gar getötet bei diesen Tätigkeiten?

BF: Ja, so etwas ist mitunter vorgekommen. So was passiert halt. Aber wenn ich dann Probleme mit der Polizei bekam, war dieser XXXX so mächtig, dass er der Polizei sagen konnte, sie solle mich freilassen.BF: Ja, so etwas ist mitunter vorgekommen. So was passiert halt. Aber wenn ich dann Probleme mit der Polizei bekam, war dieser römisch 40 so mächtig, dass er der Polizei sagen konnte, sie solle mich freilassen.

VR: Der Senat versteht Sie also richtig, Sie haben Menschen selbst verletzt und getötet?

BF: Nicht unbedingt durch mich wurden Leute verletzt oder getötet, aber vielleicht habe ich den Leuten in meiner Gruppe etwas gesagt und dann ist das passiert.

VR: Um Leute zu verletzen oder zu töten haben Sie da Waffen benutzt oder wurde das immer nur durch Körpergewalt gemacht?

BF: Ja, wir hatten auch Waffen. Es war auch immer die Armee dabei und auch die Mobile Polizei (Mopo), die haben uns geschützt. Wir hatten Zugang überallhin.

VR: Was waren das für Leute, die Sie verletzt oder getötet haben?

BF: Das waren Leute von der Oppositionspartei.

VR: Wann haben Sie sich dann von XXXX getrennt?VR: Wann haben Sie sich dann von römisch 40 getrennt?

BF: Offiziell bin ich 2009 von ihm weg. Auf Nachfrage: Ich kann mich nicht erinnern, wann das genau war.

VR: Wenn Sie sagen "offiziell", was meinen Sie damit?

BF: Mit "offiziell" meine ich, dass ich ab diesem Zeitpunkt dann nicht mehr jeden Tag zu seinem Haus gegangen bin und mich dann mit den anderen eingefunden und versammelt habe. Es ist später dann schon noch vorgekommen, dass mich "XXXX" manchmal angerufen hat, dass er einen Job für mich hätte. Da habe ich mich dann manchmal wieder angeschlossen, weil ich Geld brauchte. Aber bei diesen täglichen Versammlungen im Haus des Gouverneurs war ich nicht mehr anwesend.

VR: Wann haben Sie das letzte Mal etwas für XXXX oder "XXXX" gemacht?VR: Wann haben Sie das letzte Mal etwas für römisch 40 oder "XXXX" gemacht?

BF: Der letzte Einsatz mit XXXX war im Februar 2010 in XXXX. Bei der Stimmabgabe haben wir uns aufgestellt. Wenn die Leute für uns abgestimmt haben, ließen wir die Stimmzettelboxen stehen. Wenn nicht, haben wir die Stimmzettelboxen weggenommen. Man hat uns dafür bezahlt, dass die "Richtigen" gewinnen.BF: Der letzte Einsatz mit römisch 40 war im Februar 2010 in römisch 40 . Bei der Stimmabgabe haben wir uns aufgestellt. Wenn die Leute für uns abgestimmt haben, ließen wir die Stimmzettelboxen stehen. Wenn nicht, haben wir die Stimmzettelboxen weggenommen. Man hat uns dafür bezahlt, dass die "Richtigen" gewinnen.

VR: Was waren das für Wahlen im Februar 2010?

BF: Das waren die Gouverneurswahlen in XXXX.BF: Das waren die Gouverneurswahlen in römisch 40 .

VR: Wen haben Sie dort unterstützt?

BF: Das war XXXX. Er hat die Wahlen auch gewonnen.BF: Das war römisch 40 . Er hat die Wahlen auch gewonnen.

VR: Zählen Sie bitte alle Wahlen auf, bei denen Sie tätig waren!? Machen Sie bitte möglichst genaue Angaben!

BF: Ich habe bei den Parlamentswahlen in XXXX für XXXX gearbeitet. Das war noch 2007, da war ich noch sehr jung.BF: Ich habe bei den Parlamentswahlen in römisch 40 für römisch 40 gearbeitet. Das war noch 2007, da war ich noch sehr jung.

VR: Welche weiteren Wahlen gab es, an denen Sie tätig waren?

BF: Ich habe bei so vielen anderen Wahlen mitgearbeitet, zB auch in XXXX bei der Wahl des PDP-Kandidaten für Sprengelzone 7.BF: Ich habe bei so vielen anderen Wahlen mitgearbeitet, zB auch in römisch 40 bei der Wahl des PDP-Kandidaten für Sprengelzone 7.

VR: Können Sie weitere Wahlen nennen?

BF: Sonst fällt mir jetzt keine Wahl ein. Aber im Zeitrum von 2007 bis 2009 war ich praktisch ununterbrochen bei XXXX untergebracht. So wie ich jetzt beispielsweise im XXXX wohne und nicht länger als 3 Tage meiner Unterkunft verlassen darf, so war das damals auch bei XXXX. Ich war ständig bei ihm und er hat alle meine Kosten bezahlt. Ich konnte von ihm alles bekommen, was ich wollte.BF: Sonst fällt mir jetzt keine Wahl ein. Aber im Zeitrum von 2007 bis 2009 war ich praktisch ununterbrochen bei römisch 40 untergebracht. So wie ich jetzt beispielsweise im römisch 40 wohne und nicht länger als 3 Tage meiner Unterkunft verlassen darf, so war das damals auch bei römisch 40 . Ich war ständig bei ihm und er hat alle meine Kosten bezahlt. Ich konnte von ihm alles bekommen, was ich wollte.

VR: Bei Ihrer Einvernahme in Traiskirchen haben Sie noch die Senatswahlen in XXXX in 2007, die Kongresswahlen im Jänner und Februar 2008 und die Lokalregierungswahlen in XXXX 2007 erwähnt. Das stimmt mit den heutigen Angaben nicht völlig überein, bzw. geht darüber hinaus!?VR: Bei Ihrer Einvernahme in Traiskirchen haben Sie noch die Senatswahlen in römisch 40 in 2007, die Kongresswahlen im Jänner und Februar 2008 und die Lokalregierungswahlen in römisch 40 2007 erwähnt. Das stimmt mit den heutigen Angaben nicht völlig überein, bzw. geht darüber hinaus!?

BF: Meine Angaben waren damals richtig.

Ich verstehe jetzt nicht, warum Sie mir all diese Fragen stellen. Ich habe das alles selbst miterlebt, ich möchte davon auch nichts verbergen oder verheimlichen. Das war mein Job, den ich getan habe, dafür wurde ich bezahlt. Es gibt diesbezüglich nichts zu verheimlichen. Es war dann bloß so, dass Ende 2010 ein riesengroßes Problem eintrat. Damals hätten wir den Präsidenten unterdrücken sollen, weil er zu einer Minderheit zählt und aus einer Minderheitenregion stammt. Wir haben uns aber entschlossen, den Präsidenten zu schützen, obwohl wir selbst daraus überhaupt keinen Nutzen ziehen konnten. Wir haben das getan, weil ihn die Massen liebten und wollten, dass er weiter an der Macht bleibt. Außerdem stammt er auch noch aus derselben Heimatregion wie ich, nämlich aus dem Süden. Wie dann diese Bombenexplosion in Abuja anlässlich des Jahrestags war, musste ich weg. Es kann sein, dass ich vielleicht ein paar Details vergessen habe, aber ansonsten habe ich immer die Wahrheit gesagt. Das war mein Job, für diesen Job wurde ich bezahlt.

VR: Warum haben Sie eigentlich für XXXX ab 2009 nicht mehr offiziell gearbeitet?VR: Warum haben Sie eigentlich für römisch 40 ab 2009 nicht mehr offiziell gearbeitet?

BF: Nein, das war bestimmt kein guter Job. Wir konnten untertags eigentlich nie rausgehen, um uns mit anderen Leuten zu treffen, denn untertags haben wir zumeist geschlafen. Wir sind dann meistens in der Nacht rausgefahren in großen Fahrzeugen, in Begleitung der mobilen Polizei, das war bestimmt kein guter Job.

VR: Warum haben Sie später für "XXXX" doch noch Aufträge erfüllt? War das nur aus finanziellen Gründen?

BF: Ich habe eigentlich in dem Sinne keine echten Aufträge von XXXX angenommen, sondern hat er mich angerufen, wenn er einen Job hatte. Ich habe ihm dann gesagt, ob ich an dem Job interessiert sei, oder nicht. Aber es war nicht so, dass ich unter ihm gearbeitet hätte. Wir waren uns später auch nicht mehr so nahe wie früher. Er wusste, dass ich geflohen war vor ihm und diesen Leuten. ich habe dann trotzdem ab und zu noch Jobs angenommen, weil ich das Geld brauchte.BF: Ich habe eigentlich in dem Sinne keine echten Aufträge von römisch 40 angenommen, sondern hat er mich angerufen, wenn er einen Job hatte. Ich habe ihm dann gesagt, ob ich an dem Job interessiert sei, oder nicht. Aber es war nicht so, dass ich unter ihm gearbeitet hätte. Wir waren uns später auch nicht mehr so nahe wie früher. Er wusste, dass ich geflohen war vor ihm und diesen Leuten. ich habe dann trotzdem ab und zu noch Jobs angenommen, weil ich das Geld brauchte.

VR: War XXXX eigentlich böse auf Sie, dass Sie aufgehört hatten, offiziell für ihn zu arbeiten?VR: War römisch 40 eigentlich böse auf Sie, dass Sie aufgehört hatten, offiziell für ihn zu arbeiten?

BF: Ja, er war sehr verärgert darüber. Denn ich war ein sehr starker Bursche und hatte überall Leute um mich. Er hatte Angst, dass ich möglicherweise für die Leute der Opposition arbeiten könnte. XXXX war etwas mehr als der persönliche Assistent des Gouverneurs, aber ich dachte nicht, dass er mich umbringen würde. Wir sind öfter zusammengesessen und er hat mich immer wieder gefragt, warum ich das denn getan hätte. Er meinte damit, von XXXX wegzugehen. Ich antwortete, dass ich dieses Jobs schon müde sei. Aber XXXX hatte nie wirklich gesagt, was er sich wirklich denkt.BF: Ja, er war sehr verärgert darüber. Denn ich war ein sehr starker Bursche und hatte überall Leute um mich. Er hatte Angst, dass ich möglicherweise für die Leute der Opposition arbeiten könnte. römisch 40 war etwas mehr als der persönliche Assistent des Gouverneurs, aber ich dachte nicht, dass er mich umbringen würde. Wir sind öfter zusammengesessen und er hat mich immer wieder gefragt, warum ich das denn getan hätte. Er meinte damit, von römisch 40 wegzugehen. Ich antwortete, dass ich dieses Jobs schon müde sei. Aber römisch 40 hatte nie wirklich gesagt, was er sich wirklich denkt.

VR: Bitte erzählen Sie uns noch einmal, was war das Problem Ende 2010, dass Sie letztlich aus Nigeria weg mussten? Schildern Sie bitte genau Ihre individuellen Beweggründe!

BF: Zuletzt war es zu Straßenrandalen in Nigeria gekommen und zu Angriffen auf offener Straße. ich hatte Angst, dass diese auch auf meine Heimatregion übergreifen könnten, obwohl ich gar nicht Teil dieser Straßenrandale war. Als dann diese Bombenexplosion geschah, musste ich weg. Ich bin dann hierher nach Österreich gekommen und kannte niemanden. Andere in Traiskirchen haben mich sogar gefragt, warum ich angebe, dass ich Nigerianer sei, wo doch Nigerianer in Österreich kein Asyl bekommen. Ich habe diesen Leuten gesagt, dass ich keinen Grund sehe, meine Herkunft zu verleugnen, sondern bloß um Asyl ersuche, damit ich geschützt bin. In Traiskirchen gibt es sehr viele Schwarzafrikaner und die sagten mir, ich hätte besser sagen sollen, dass ich zB aus Somalia komme, denn dort herrsche Krieg und werden Familienmitglieder, Väter, Mütter, Kinder getötet. Als die Erstinstanz dann mitteilte, dass sie mir kein Asyl geben will, war mir das auch recht, so lange ich nur nicht nach Nigeria zurückgeschickt werde. Auch wenn man mich nach Ghana schickte, wäre das okay für mich, nur darf ich die nächsten 10-15 Jahre keinesfalls nach Nigeria zurück. Das wäre für mein Leben gefährlich. Ich habe aus freien Stücken das Exil gesucht.

VR: In Ihrer letzten Einvernahme und in der Beschwerde ist noch davon als fluchtauslösenden Moment die Rede, dass XXXX Sie im Dezember 2010 bei den Senatswahlen gebraucht hätten. Sie hätten sogar vermutet, er hätte Sie aufstellen wollen. Sind diese Aussagen richtig aufgenommen?VR: In Ihrer letzten Einvernahme und in der Beschwerde ist noch davon als fluchtauslösenden Moment die Rede, dass römisch 40 Sie im Dezember 2010 bei den Senatswahlen gebraucht hätten. Sie hätten sogar vermutet, er hätte Sie aufstellen wollen. Sind diese Aussagen richtig aufgenommen?

BF: Nein, XXXX wollte bei diesen Wahlen kandidieren und wieder das Amt zurückgewinnen. Es war nämlich so, dass der aktuelle Gouverneur einer seiner früheren Burschen war. Sie gehörten früher zur selben Gruppe. Der gegenwärtige Gouverneur war - wenn ich mich recht erinnere - früher oberster Richter von XXXX, das heißt, er wusste alles. Nunmehr hatte sich XXXX wieder um das Gouverneursamt beworben. Ihre Gruppe hat sich darauf gespalten - die eine Hälfte hat den jetzigen Gouverneur und die andere XXXX unterstützt. Da kam es dann zu Problemen und Auseinandersetzungen. Da wollte ich dann nichts damit zu tun haben.BF: Nein, römisch 40 wollte bei diesen Wahlen kandidieren und wieder das Amt zurückgewinnen. Es war nämlich so, dass der aktuelle Gouverneur einer seiner früheren Burschen war. Sie gehörten früher zur selben Gruppe. Der gegenwärtige Gouverneur war - wenn ich mich recht erinnere - früher oberster Richter von römisch 40 , das heißt, er wusste alles. Nunmehr hatte sich römisch 40 wieder um das Gouverneursamt beworben. Ihre Gruppe hat sich darauf gespalten - die eine Hälfte hat den jetzigen Gouverneur und die andere römisch 40 unterstützt. Da kam es dann zu Problemen und Auseinandersetzungen. Da wollte ich dann nichts damit zu tun haben.

VR: Zu Ihrem Fluchtweg haben Sie im Prinzip gesagt, Sie seien von Nigeria per Autostopp nach Marokko zu einem unbekannten Hafen gefahren und dann per Schiff und dann am Landweg nach Traiskirchen gelangt. Sie konnten keinen konkreten Ortsnamen von Ihrer Reise angeben. Das erscheint doch relativ unwahrscheinlich. Schwer vorstellbar ist auch, dass Sie von Nigeria durchgängig auf dem Landweg bis nach Marokko gelangen konnten! Sind Ihre Angaben vollständig gewesen!? Sie erhalten die Gelegenheit, ergänzend vorzubringen.

BF: Alles was ich diesbezüglich gesagt habe, stimmt. Ich habe nur knappe zwei Wochen von Nigeria bis Marokko gebraucht, und ich hatte Geld mit. In Marokko gab es dann diese weißen Leute, die Beziehungen haben. Wenn man ihnen Geld bezahlt, dann helfen sie einem nach Europa. So bin ich dann überhaupt erst hier hergekommen. Glauben sie mir, ich habe wirklich keine Ahnung, wo ich damals gereist bin. Auch hier in Österreich kenne ich eigentlich nur meinen Ort im XXXX. Als ich jetzt hierher kam, habe ich ein Taxi bezahlt, damit es mich hierher bringt, denn ich kenne mich hier überhaupt nicht aus. Ich bin auf dem Landweg gereist, weil ich wusste, dass es sonst viel länger dauern würde. Ich hätte auch um ein Visum für Amerika ansuchen können, aber das hätte viel zu lange gedauert, deshalb bin ich auf dem Landweg gereist.BF: Alles was ich diesbezüglich gesagt habe, stimmt. Ich habe nur knappe zwei Wochen von Nigeria bis Marokko gebraucht, und ich hatte Geld mit. In Marokko gab es dann diese weißen Leute, die Beziehungen haben. Wenn man ihnen Geld bezahlt, dann helfen sie einem nach Europa. So bin ich dann überhaupt erst hier hergekommen. Glauben sie mir, ich habe wirklich keine Ahnung, wo ich damals gereist bin. Auch hier in Österreich kenne ich eigentlich nur meinen Ort im römisch 40 . Als ich jetzt hierher kam, habe ich ein Taxi bezahlt, damit es mich hierher bringt, denn ich kenne mich hier überhaupt nicht aus. Ich bin auf dem Landweg gereist, weil ich wusste, dass es sonst viel länger dauern würde. Ich hätte auch um ein Visum für Amerika ansuchen können, aber das hätte viel zu lange gedauert, deshalb bin ich auf dem Landweg gereist.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria? Inzwischen ist ja Ihr Kandidat, Jonathan Goodluck, der Mann aus dem Süden, zum Präsidenten Nigerias gewählt worden. Viele Leute, gerade im Süden haben diese Wahl sehr begrüßt!? Bitte geben Sie alle Ihre Befürchtungen, ob vor dem Staat, oder vor Dritten, an!

BF: Ich habe Angst, dass mir jene Leute etwas zu Leide tun könnten, mit denen ich vorher zusammengearbeitet habe. Es ist richtig, dass Goodluck Jonathan Präsident und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, aber das ist bloß ein Titel, ein Name, mehr nicht. Dieser Mann hat nicht die volle "Capal", das heißt, dass Goodluck Jonathan das Land in Wirklichkeit gar nicht alleine regieren kann. Die Leute haben ihn gewählt, weil er ein ruhiger Charakter ist und sich nicht schlecht bewährt hat. Außerdem ist er der erste Hochschulabsolvent unter allen Präsidenten Nigerias. Yah'Adua hat auch an einer Universität studiert, doch hat er sein Studium nicht vollendet. Es wurde ihm erst später dann ein Titel verliehen. Goodluck Jonathan dagegen ist ein "echter Studierter", der von der Basis den Weg nach oben gemacht hat. Er ist ein junger Mann und die Leute mögen ihn, weil sie endlich Veränderungen im Land sehen wollen, aber er kann bestimmt nicht den Staat alleine regieren.

VR: Wissen Sie, was aus XXXX geworden ist, seit Sie in Österreich sind?VR: Wissen Sie, was aus römisch 40 geworden ist, seit Sie in Österreich sind?

BF: Das einzige was ich weiß ist, was sich damals bei den landesweiten Wahlen abgespielt hat. Da hat er die Wahlen zum Senat gegen einen Kandidaten der Gemeindeverwaltung verloren, der früher als Bursche unter ihm selbst gedient hatte. Ich habe die Stimmen gezählt, aber XXXX Name war nicht darunter.BF: Das einzige was ich weiß ist, was sich damals bei den landesweiten Wahlen abgespielt hat. Da hat er die Wahlen zum Senat gegen einen Kandidaten der Gemeindeverwaltung verloren, der früher als Bursche unter ihm selbst gedient hatte. Ich habe die Stimmen gezählt, aber römisch 40 Name war nicht darunter.

VR: Das Bundesasylamt hat unter anderem gesagt, Sie bekommen kein Asyl, denn Sie hätten irgendwo anders in Nigeria hingehen können und dort hätten Sie keine Probleme. Damit gemeint sind beispielsweise große Städte im Süden, wie Lagos, auch die Hauptstadt Abuja oder Städte wie Kanu oder Kaduna. Warum war und ist das für Sie Ihrer Ansicht nach nicht möglich?

BF: Nach Lagos zu gehen wäre bestimmt der falscheste Schritt von allen gewesen. Lagos liegt im Süden und genau von dort wollte ich weg. In den Norden könnte ich nie gehen. Durch Kaduna bin ich bei meiner Ausreise sogar durchgefahren, ich erinnere mich noch, dass ich in Kebbi nigerianischen Boden verlassen habe. Im Süden hätte ich nicht länger bleiben können. Wenn ich beispielsweise so gelebt hätte, wie ich das wollte, und beispielsweise mit einem Auto gefahren wäre, in dem mich dann jemand sieht, hätte es wohlmöglich geheißen, dass ich mich noch immer nicht zur Ruhe gesetzt habe. Deswegen wollte ich weg. Ich wollte von mir aus irgendwohin ins Exil. Ich hatte keine Ahnung, dass ich in Österreich landen würde. Es hätten auch irgendwelche großen Länder oder Städte in der Umgebung sein können.

VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?

BF: Ich fühle mich eigentlich kerngesund, aber in letzter Zeit musste ich wiederholt zu Untersuchungen ins Spital. Man hat mich da immer wieder durchuntersucht. Ich glaube wegen des Verdachts auf Tuberkulose. Aber ich habe noch nichts Endgültiges vom Spital erhalten.

VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?

BF: Ich habe hier keine Familienangehörigen.

VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?

BF: Ich verstehe nur einige Worte Deutsch. Momentan konnte ich noch keinen Deutschkurs besuchen. Ich bin hier sehr glücklich, aber ich habe das Problem, dass ich nicht arbeiten kann. Ich habe schon Leute gebeten, mir eine Arbeit zu beschaffen. Ich war auch in XXXX. Ich hätte auch als Reinigungskraft gearbeitet aber man sagte mir, es gibt keine Arbeit.BF: Ich verstehe nur einige Worte Deutsch. Momentan konnte ich noch keinen Deutschkurs besuchen. Ich bin hier sehr glücklich, aber ich habe das Problem, dass ich nicht arbeiten kann. Ich habe schon Leute gebeten, mir eine Arbeit zu beschaffen. Ich war auch in römisch 40 . Ich hätte auch als Reinigungskraft gearbeitet aber man sagte mir, es gibt keine Arbeit.

Folgende Erkenntnisquellen (zusätzlichen zu jenen im BAA-Verfahren verwendeten) werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

*) USDOS Human Rights Report Nigeria 2010 vom 08.03.2011

*) IOM Returning to Nigeria, November 2009

*) Dokumentenkonvolut zu EURASIL Workshop Nigeria vom 24.05.2011

*) Dt. Auswärtiges Amt 07.03.2011 Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria Februar 2011

*) diverse aktuelle Medienberichte zur politischen Situation

Daraus folgt insbesondere aus Sicht des erkennenden Senates:

Momentan scheint es zu einer Verbesserung der Lage im Land gekommen zu sein, insbesondere im Süden, wo die Wahl von Goodluck mit großen Erwartungen verbunden ist. Gegenüber lokalen Konflikten besteht zumeist eine Relokationsaltermative, insbesondere in Großstädten. Die Grundversorgung ist in Nigeria, im Allgemeinen gewährleistet.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich hoffe, dass Nigeria im Jahr 2014 und 2015 noch ein Land sein wird. Im Jahr 2025 wird Nigeria dann sicher ein besseres Land sein, vielleicht sogar so wie hier in Österreich. Der jetzige Präsident tut sehr viel für die Infrastruktur. Er hat gesagt, dass Arbeit für die Leute seine höchste Priorität genießt und gleich danach kämen dann die Stromversorgung und die Errichtung von Straßen. Der jetzige Präsident ist auch Vorsitzender des Elektrizitätsausschusses, der mit Hilfe von Japan, Deutschland und anderen gegründet wurde. Er hat gesagt, dass er all diese Dinge nicht versprechen, sondern gleich angehen und durchführen wird. Ich glaube nicht, dass Nigeria in mehrere Einzelteile zerbrechen wird, sondern ein großes, zusammenhängendes Land bleiben wird. Es müsste schon etwas ganz Schlimmes passieren, damit Nigeria auseinanderfällt - so wie vielleicht jetzt schon in Ansätzen passiert ist, als der Kandidat der CPC sich bei den Wahlen bewarb und als früheres Staatsoberhaupt gegen den jetzigen amtierenden Präsidenten verlor. Ich meine damit Mohamed Obohari. Im Anschluss daran wurden zahlreiche Häuser niedergebrannt. Das kann letztendlich zu politischer Anarchie im Land führen. Solche Probleme können sogar einen Bürgerkrieg auslösen. Aber wenn das Land bis zum Jahr 2015 eine Einheit bleibt, dann bin ich überzeugt, dass das Land Fortschritte machen wird. Im Moment ist das Hauptproblem, dass Absolventen von Schulen und Universitäten keine Arbeit nach Ableistung ihres verpflichteten Jugenddienstes, NAYC, bekommen. Das führt dann dazu, dass sie sich selbst organisieren, bzw. zusammenschließen, um Entführungen und bewaffnete Raubüberfälle durchzuführen. Würde man solchen Leute nach ihrer Ausbildung eine Arbeit geben, wo sie wenigstens ein paar Naira verdienen, dann würde es dazu gar nicht kommen. Aber das kümmert die Politiker nicht, die wollen bloß in ein politisches Amt.

Keine Fragen des Herrn Beisitzers.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: Keine."

Eine Rückfrage einer Mitarbeiterin der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ergab, dass sich der Beschwerdeführer im Krankenhaus XXXX zu Untersuchungen eingefunden hätte. Bei entsprechender Nachfrage im Landeskrankenhaus XXXX zeigte sich, dass der Beschwerdeführer zweimal im Rahmen der Reinuntersuchung geröntgt worden sei (Tuberkulose). Auffälligkeiten hätten sich aber nicht ergeben. Die Hausärztin des Beschwerdeführers gab zusätzlich an, dass der Beschwerdeführer einmal die Praxis aufgrund eines grippalen Infektes aufgesucht hätte.Eine Rückfrage einer Mitarbeiterin der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ergab, dass sich der Beschwerdeführer im Krankenhaus römisch 40 zu Untersuchungen eingefunden hätte. Bei entsprechender Nachfrage im Landeskrankenhaus römisch 40 zeigte sich, dass der Beschwerdeführer zweimal im Rahmen der Reinuntersuchung geröntgt worden sei (Tuberkulose). Auffälligkeiten hätten sich aber nicht ergeben. Die Hausärztin des Beschwerdeführers gab zusätzlich an, dass der Beschwerdeführer einmal die Praxis aufgrund eines grippalen Infektes aufgesucht hätte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Feststellungen

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, zugehörig der Volksgruppe der XXXX und der christlichen Religion, und stammt aus dem Süden des Landes mit Bezugspunkten zu XXXX (Schulbesuch, Militärdienst), XXXX (Heimatbundesstaat; Familienmitglieder leben dort), XXXX. Sein Reiseweg von Nigeria nach Österreich, wo er sich zumindest ab Dezember 2010 aufgehalten hat, kann nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, zugehörig der Volksgruppe der römisch 40 und der christlichen Religion, und stammt aus dem Süden des Landes mit Bezugspunkten zu römisch 40 (Schulbesuch, Militärdienst), römisch 40 (Heimatbundesstaat; Familienmitglieder leben dort), römisch 40 . Sein Reiseweg von Nigeria nach Österreich, wo er sich zumindest ab Dezember 2010 aufgehalten hat, kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist in Nigeria politisch interessiert und unterstützt(e) den numehrigen Präsidenten Jonathan Goodluck. Dass der Beschwerdeführer in einen Konflikt mit dem früheren Gouverneur von XXXX oder der nigerianischen Regierungspartei PDP gekommen ist, aufgrund dessen er aktuell Verfolgung ausgesetzt wäre, kann nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer ist in Nigeria politisch interessiert und unterstützt(e) den numehrigen Präsidenten Jonathan Goodluck. Dass der Beschwerdeführer in einen Konflikt mit dem früheren Gouverneur von römisch 40 oder der nigerianischen Regierungspartei PDP gekommen ist, aufgrund dessen er aktuell Verfolgung ausgesetzt wäre, kann nicht festgestellt werden.

In Österreich verfügt der im Wesentlichen gesunde Beschwerdeführer nicht über familiäre Beziehungen. Er hat die Grundversorgung des Bundes aus eigenem verlassen.

2.2. Zum Herkunftsstaat Nigeria:

Zur Lage in Nigeria werden, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof festgehalten, zunächst die (in ihren hier wesentlichen Teilen in der Verfahrenserzählung referierten) Feststellungen im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

Ferner wird die in der Beschwerdeverhandlung erörterte Zusammenfassung der vom Asylgerichtshof eingeführten Quellen zur Lage in Nigeria zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

Im Detail wird festgestellt:

Die Amnestie für (ehemalige) Kämpfer im Niger-Delta hat sich auf die dortige Sicherheitssituation gut ausgewirkt; die endgültige Perspektive der Region ist noch unklar. Einige wenige Rebellengruppen setzen ihren Kampf fort, darunter die (wenn auch geschwächte) MEND, welche für die Explosion zweier Autobomben in Abuja, anlässlich der Feiern zum Unabhängigkeitstag am 01.10.2010, verantwortlich sein dürfte (ein Gerichtsverfahren steht noch aus). Die MEND bezeichnete den Anschlag als symbolisch, um die Welt auf die Niger-Delta Problematik hinzuweisen und bedauerte, dass Menschen umgekommen seien (Präsentation XXXX aus Dokumentenkonvolut EURASIL, 24.05.2011, Seiten 10, 14f).Die Amnestie für (ehemalige) Kämpfer im Niger-Delta hat sich auf die dortige Sicherheitssituation gut ausgewirkt; die endgültige Perspektive der Region ist noch unklar. Einige wenige Rebellengruppen setzen ihren Kampf fort, darunter die (wenn auch geschwächte) MEND, welche für die Explosion zweier Autobomben in Abuja, anlässlich der Feiern zum Unabhängigkeitstag am 01.10.2010, verantwortlich sein dürfte (ein Gerichtsverfahren steht noch aus). Die MEND bezeichnete den Anschlag als symbolisch, um die Welt auf die Niger-Delta Problematik hinzuweisen und bedauerte, dass Menschen umgekommen seien (Präsentation römisch 40 aus Dokumentenkonvolut EURASIL, 24.05.2011, Seiten 10, 14f).

Jonathan Goodluck wurde am 28.05.2011 als nigerianischer Präsident vereidigt; die Wahlen galten als fair, danach kam es im Norden des Landes (zu begrenzt gebliebenen) religiös/ethnischen Unruhen (in der Beschwerdeverhandlung erörterte aktuelle Medienberichte, ergänzt durch NZZ 29.05.2011 über die Amtseinführung von Goodluck).

3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs,- und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 26.05.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

3.1. Dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger aus dem Süden des Landes ist, war aufgrund seiner Vertrautheit mit dortigen Gegebenheiten nicht zu bezweifeln. Die Bezüge des Beschwerdeführers zu den angegebenen Bundesstaaten ergeben sich aus seinen eigenen Einlassungen. So hat er vor dem Bundesasylamt selbst vorgebracht in XXXX ein Internat besucht zu haben, beziehungsweise dort auch Militärdienst geleistet zu haben. XXXX hat er selbst als seinen Heimatbundesstaat bezeichnet. Die Vertrautheit mit dortigen politischen Vorgängen lässt, unabhängig von der weiter unter erörterten Frage der Glaubwürdigkeit der angegebenen "politischen" Tätigkeit, jedenfalls auch auf einen engen Bezug zu den angrenzenden Bundesstaaten XXXX schließen. Dabei war auch zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Ethnie der XXXX (in der Beschwerdeverhandlung), auch enge Bezüge zu den in XXXX dominanten XXXX aufweist. Der Beschwerdeführer selbst hat Jonathan Goodluck, einen XXXX, als "einen von uns" bezeichnet. Darüber hinausgehende präzise Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers waren infolge fehlender Personaldokumente, in Verbindung mit der sonstigen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nicht mehr zu treffen.3.1. Dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger aus dem Süden des Landes ist, war aufgrund seiner Vertrautheit mit dortigen Gegebenheiten nicht zu bezweifeln. Die Bezüge des Beschwerdeführers zu den angegebenen Bundesstaaten ergeben sich aus seinen eigenen Einlassungen. So hat er vor dem Bundesasylamt selbst vorgebracht in römisch 40 ein Internat besucht zu haben, beziehungsweise dort auch Militärdienst geleistet zu haben. römisch 40 hat er selbst als seinen Heimatbundesstaat bezeichnet. Die Vertrautheit mit dortigen politischen Vorgängen lässt, unabhängig von der weiter unter erörterten Frage der Glaubwürdigkeit der angegebenen "politischen" Tätigkeit, jedenfalls auch auf einen engen Bezug zu den angrenzenden Bundesstaaten römisch 40 schließen. Dabei war auch zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Ethnie der römisch 40 (in der Beschwerdeverhandlung), auch enge Bezüge zu den in römisch 40 dominanten römisch 40 aufweist. Der Beschwerdeführer selbst hat Jonathan Goodluck, einen römisch 40 , als "einen von uns" bezeichnet. Darüber hinausgehende präzise Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers waren infolge fehlender Personaldokumente, in Verbindung mit der sonstigen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nicht mehr zu treffen.

Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auf Untersuchungen seiner Person im Zusammenhang mit einer möglichen Tuberkuloseerkrankung hingewiesen hat, haben die hiergerichtlich durchgeführten diesbezüglichen Erhebungen ergeben, dass eine Tuberkuloseerkrankung beim Beschwerdeführer nicht diagnostiziert worden ist. Hinweise auf sonstige schwere Erkrankungen des Beschwerdeführers sind von diesem nicht gegeben worden und auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb von dessen grundsätzlich guter Gesundheit auszugehen war.

Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Bezüge in Österreich verfügt, folgt aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gerichtshof am 26.05.2011. Daraus hat sich auch ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und auch über keine besonderen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Dass er sich freiwillig aus der Grundversorgung entfernt hat, indem er aus dem XXXX nach XXXX gezogen ist, deutet ebenso nicht auf eine besondere Integrationsbereitschaft in Österreich hin.Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Bezüge in Österreich verfügt, folgt aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gerichtshof am 26.05.2011. Daraus hat sich auch ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und auch über keine besonderen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Dass er sich freiwillig aus der Grundversorgung entfernt hat, indem er aus dem römisch 40 nach römisch 40 gezogen ist, deutet ebenso nicht auf eine besondere Integrationsbereitschaft in Österreich hin.

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

3.2.2. Bereits die unbestimmten Einlassungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg erweckten beim erkennenden Senat den Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt war, vollständige, wahrheitsgemäße Angaben zu treffen. Dass er über seine Reisebewegungen von der Grenze zwischen Nigeria und dem Niger einerseits und Österreich andererseits letztlich als einziges geographisches Faktum anzugeben in der Lage war, in Marokko gewesen zu sein, erweist sich als vollkommen wirklichkeitsfremd, schon wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer etwa auf dem Landweg von Nigeria nach Marokko gereist sein will und dies selbst organisiert hätte. Bereits unter diesem Gesichtspunkt müsste er doch in der Lage gewesen sein, mehr geographische oder sonstige Details anzugeben, als er dies gemacht hat. Umso mehr gilt das für seine Aussagen, er wäre von Marokko in einen unbekannten Hafen gelangt und von dort wiederum weiter in ein unbekanntes Land, wo er dann auch mit dem Zug gefahren wäre. Zutreffendenfalls müsse der Beschwerdeführer ja doch zumindest Ortsnamen wahrgenommen haben, die er dann wiedergeben könnte. Hier ist auch auf die entsprechende Schulbildung des Beschwerdeführers hinzuweisen.

3.2.3. Schon das Bundesasylamt hat darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zum zentralen Aspekt seiner angeblichen Tätigkeit für den früheren Gouverneur von XXXX widersprüchliche Angaben getätigt hat und hat sich dieser Eindruck in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gerichtshof am 26.05.2011 nur verstärkt:3.2.3. Schon das Bundesasylamt hat darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zum zentralen Aspekt seiner angeblichen Tätigkeit für den früheren Gouverneur von römisch 40 widersprüchliche Angaben getätigt hat und hat sich dieser Eindruck in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gerichtshof am 26.05.2011 nur verstärkt:

3.2.3.1. So hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 19.12.2010 eindeutig davon gesprochen, dass er (Anweisungen der Politiker) von Jänner 2007 bis September 2010 nachgekommen sei, während er im späteren Verfahren das Ende seiner unmittelbaren Tätigkeit für XXXX mit dem Jahre 2009 ansetzte.3.2.3.1. So hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 19.12.2010 eindeutig davon gesprochen, dass er (Anweisungen der Politiker) von Jänner 2007 bis September 2010 nachgekommen sei, während er im späteren Verfahren das Ende seiner unmittelbaren Tätigkeit für römisch 40 mit dem Jahre 2009 ansetzte.

3.2.3.2. Die Tätigkeit selbst beschrieb der Beschwerdeführer in jener Erstbefragung am 19.12.2010 ohne jeglichen Hinweis auf die Manipulation von Wahlen. Diese stellte er in der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt aber in den Mittelpunkt seines Vorbringens, während er in der Beschwerdeverhandlung vom 26.05.2011 seine Tätigkeit darüber hinaus noch so darstellte, dass er auch Oppositionelle geschlagen oder getötet hätte, beziehungsweise dies veranlasst habe. Bei wahrheitsgemäßer Darstellung wären hier jedenfalls konsistente Einlassungen zu erwarten gewesen. Der Hinweis in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer alle seine beschriebenen Tätigkeiten immer im Zusammenhang mit den Wahlmanipulationen gestellt hätte, überzeugt nicht. Wenn die Manipulation der Wahlurnen tatsächlich so zentral gewesen wäre, hätte er sie in der Erstbefragung plausiblerweise erwähnen müssen, wenn der Beschwerdeführer wahrheitsgemäßes Vorbringen getätigt hätte. Umgekehrt ist auch unerfindlich, warum er bei Zutreffen dieser Fakten erst in der Beschwerdeverhandlung näher darlegte, dass seine Gruppe sogar für Misshandlungen und Tötungen von Menschen verantwortlich gewesen wäre. Hier zeigt sich ein weiterer Unterschied zum Vorbringen im Erstverfahren. In der Beschwerdeverhandlung stellte sich der Beschwerdeführer quasi als Führer einer Gruppe dar, während er in der Erstbefragung noch von drei Freunden und ihm gesprochen hatte, die mehr oder minder gleichberechtigt gewesen wären. Diese anderen Freunde hat der Beschwerdeführer dann im späteren Verfahren zunächst nur noch am Rande, dann gar nicht mehr genannt (in der Einvernahme am 21.12.2010 sprach er primär von einer Gruppe von 11 Personen, der er angehört hätte, ohne dass er sich als deren Führer bezeichnet hätte).

3.2.3.3. Zu den Wahlen selbst, bei welchen der Beschwerdeführer Manipulationsvorgänge gesetzt hatte, hat er in der Einvernahme vom 21.12.2010 unterschiedliche Angaben gemacht, als zunächst in der Beschwerdeverhandlung vom 26.05.2011 vor dem erkennenden Gerichtshof. Dort hat er auf entsprechende Befragung vorerst nur zwei Wahlen konkret nennen können (vergleiche Seite 4 und Seite 5 oben der Bezug habenden Verhandlungsschrift), obwohl er an selber Stelle behauptete, in der Zeit von 2007 bis 2009 praktisch ununterbrochen beim ehemaligen Gouverneur untergebracht gewesen zu sein, um dann bei "vielen anderen" Wahlen tätig gewesen zu sein. Die Wahlen, welche er bei der Einvernahme am 21.12.2010 angeführt hatte, waren aber jedenfalls teilweise andere und brachte er diese zunächst bei der Beschwerdeverhandlung nicht vor.

Wäre der Beschwerdeführer nun tatsächlich ein relativ bedeutender "Mitarbeiter" des früheren Gouverneurs gewesen und hätte er insbesondere eine zentrale Rolle bei den Wahlmanipulationen inne gehabt wie er behauptet, so müsste er in der Lage sein, detailliert darüber Auskunft zu geben, wo er jeweils tätig gewesen ist. Sein vages, beziehungsweise uneinheitliches Aussageverhalten in diesem Zusammenhang deutet eindeutig auf seine mangelnde Glaubwürdigkeit.

3.2.3.4. Sofern der Beschwerdeführer weiters in der Beschwerdeverhandlung vom 26.05.2011 erwähnte, im Zeitraum von 2007 bis 2009 praktisch ununterbrochen bei XXXX untergebracht gewesen zu sein, lässt sich diese Aussage mit früheren im Verwaltungsverfahren nicht in Einklang bringen. Zum einen hatte der Beschwerdeführer ja in der Einvernahme vom 21.12.2010 davon gesprochen, 2007 bis 2008 in einem Internat in XXXX, Benin City gelebt zu haben. Derartiges lässt sich mit einem praktisch ununterbrochenen Aufenthalt bei dem ehemaligen Gouverneur schlichtweg nicht vereinbaren, ebenso wenig wie der nachfolgende Präsenzdienst. In derselben Einvernahme erwähnte der Beschwerdeführer, dass er zu dem Politiker - gemeint XXXX - gar keinen direkten Kontakt gehabt hätte. Er hätte ihn nur einmal im Garten gesehen als es Ansprachen von Politikern gegeben hätte. Hätte der Beschwerdeführer nun aber tatsächlich drei Jahre beim ehemaligen Gouverneur gewohnt, wäre doch zu erwarten, dass jedenfalls persönlicher Kontakt zu bestimmten Gelegenheiten stattgefunden hätte. Auch diese Aspekte zeigen eindeutig die mangelnde Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers.3.2.3.4. Sofern der Beschwerdeführer weiters in der Beschwerdeverhandlung vom 26.05.2011 erwähnte, im Zeitraum von 2007 bis 2009 praktisch ununterbrochen bei römisch 40 untergebracht gewesen zu sein, lässt sich diese Aussage mit früheren im Verwaltungsverfahren nicht in Einklang bringen. Zum einen hatte der Beschwerdeführer ja in der Einvernahme vom 21.12.2010 davon gesprochen, 2007 bis 2008 in einem Internat in römisch 40 , Benin City gelebt zu haben. Derartiges lässt sich mit einem praktisch ununterbrochenen Aufenthalt bei dem ehemaligen Gouverneur schlichtweg nicht vereinbaren, ebenso wenig wie der nachfolgende Präsenzdienst. In derselben Einvernahme erwähnte der Beschwerdeführer, dass er zu dem Politiker - gemeint römisch 40 - gar keinen direkten Kontakt gehabt hätte. Er hätte ihn nur einmal im Garten gesehen als es Ansprachen von Politikern gegeben hätte. Hätte der Beschwerdeführer nun aber tatsächlich drei Jahre beim ehemaligen Gouverneur gewohnt, wäre doch zu erwarten, dass jedenfalls persönlicher Kontakt zu bestimmten Gelegenheiten stattgefunden hätte. Auch diese Aspekte zeigen eindeutig die mangelnde Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers.

3.2.4. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Gefahr von XXXX zu befürchten hätte, lässt sich aus seinem Vorbringen nicht plausibel entnehmen. Wenn er sich wirklich von XXXX bereits 2009 getrennt hätte (wobei hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer an einer Stelle der Einvernahme vom 21.12.2010 sogar erklärte, es sei gar keine Trennung gewesen, es hätte lediglich keine Aufträge mehr gegeben - eine Aussage, die mit einer Weigerung aus Gewissensgründen in diametrealem Widerspruch steht), so wäre auf der einen Seite wohl klar, dass er keine weiteren Aufträge von XXXX annimmt, wenn er doch genau wusste, dass XXXX für eben diesen XXXX gearbeitet hat. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer also von XXXX aus quasi moralischen Überlegungen getrennt hätte, ist schon dadurch der Boden entzogen, dass, folgt man den Einlassungen des Beschwerdeführers, in Wahrheit gar kein finaler Bruch stattgefunden hat, sondern allenfalls eine räumliche Dislokation von XXXX. Hinzu kommt aber wesentlich, dass wenn XXXX tatsächlich befürchtet hätte, dass der Beschwerdeführer nun für die Opposition arbeiten würde, er diesbezüglich wahrscheinlich bereits nach 2009 gegen ihn vorgegangen wäre. Der diesbezüglichen Argumentation des Bundesasylamtes kann nicht entgegengetreten werden.3.2.4. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Gefahr von römisch 40 zu befürchten hätte, lässt sich aus seinem Vorbringen nicht plausibel entnehmen. Wenn er sich wirklich von römisch 40 bereits 2009 getrennt hätte (wobei hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer an einer Stelle der Einvernahme vom 21.12.2010 sogar erklärte, es sei gar keine Trennung gewesen, es hätte lediglich keine Aufträge mehr gegeben - eine Aussage, die mit einer Weigerung aus Gewissensgründen in diametrealem Widerspruch steht), so wäre auf der einen Seite wohl klar, dass er keine weiteren Aufträge von römisch 40 annimmt, wenn er doch genau wusste, dass römisch 40 für eben diesen römisch 40 gearbeitet hat. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer also von römisch 40 aus quasi moralischen Überlegungen getrennt hätte, ist schon dadurch der Boden entzogen, dass, folgt man den Einlassungen des Beschwerdeführers, in Wahrheit gar kein finaler Bruch stattgefunden hat, sondern allenfalls eine räumliche Dislokation von römisch 40 . Hinzu kommt aber wesentlich, dass wenn römisch 40 tatsächlich befürchtet hätte, dass der Beschwerdeführer nun für die Opposition arbeiten würde, er diesbezüglich wahrscheinlich bereits nach 2009 gegen ihn vorgegangen wäre. Der diesbezüglichen Argumentation des Bundesasylamtes kann nicht entgegengetreten werden.

In diesem Zusammenhang tritt nun entscheidend dazu, dass der Beschwerdeführer auch nicht plausibel machen konnte, warum er dann tatsächlich Ende 2010 Nigeria verlassen haben will. So hatte er sich zu diesem Zeitpunkt ja schon zuvor seinem Vorbringen nach einige Male geweigert, Tätigkeiten für XXXX, beziehungsweise XXXX auszuführen, sodass der bloße Hinweis, dass das Wahljahr 2011 näher gerückt wäre, nicht ausreicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer genau in diesem Moment Nigeria verlassen hat.In diesem Zusammenhang tritt nun entscheidend dazu, dass der Beschwerdeführer auch nicht plausibel machen konnte, warum er dann tatsächlich Ende 2010 Nigeria verlassen haben will. So hatte er sich zu diesem Zeitpunkt ja schon zuvor seinem Vorbringen nach einige Male geweigert, Tätigkeiten für römisch 40 , beziehungsweise römisch 40 auszuführen, sodass der bloße Hinweis, dass das Wahljahr 2011 näher gerückt wäre, nicht ausreicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer genau in diesem Moment Nigeria verlassen hat.

Der Beschwerdeführer deutete in diesem Zusammenhang wiederholt eine Verbindung zu den Bombenexplosionen in Abuja am 01.10.2010 an, ohne aber irgendwie deutlich zu machen, worin die konkrete Auswirkung dieses Geschehnisses, wie in den Feststellungen dieses Erkenntnisses dargestellt, auf ihn bestanden hätte. Warum in Folge eines wahrscheinlich von einer Unabhängigkeitsgruppe im Niger Delta begangenen Anschlages nun eine erhöhte Gefahr für den Beschwerdeführer dergestalt bestehen sollte, dass dieser als ehemaliger Helfer von XXXX nun von diesem verfolgt würde, lässt sich nicht erkennen, zumal der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens irgendeine Sympathie für die Unabhängigkeitsbewegungen, beziehungsweise Rebellengruppierungen im Niger Delta, hat erkennen lassen.Der Beschwerdeführer deutete in diesem Zusammenhang wiederholt eine Verbindung zu den Bombenexplosionen in Abuja am 01.10.2010 an, ohne aber irgendwie deutlich zu machen, worin die konkrete Auswirkung dieses Geschehnisses, wie in den Feststellungen dieses Erkenntnisses dargestellt, auf ihn bestanden hätte. Warum in Folge eines wahrscheinlich von einer Unabhängigkeitsgruppe im Niger Delta begangenen Anschlages nun eine erhöhte Gefahr für den Beschwerdeführer dergestalt bestehen sollte, dass dieser als ehemaliger Helfer von römisch 40 nun von diesem verfolgt würde, lässt sich nicht erkennen, zumal der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens irgendeine Sympathie für die Unabhängigkeitsbewegungen, beziehungsweise Rebellengruppierungen im Niger Delta, hat erkennen lassen.

Dass sich die allgemeine politische Lage in Nigeria im Zusammenhang mit diesem Geschehnis und den Vorbereitungen für die Wahlen 2011 angespannt gezeigt hat, ist unbestritten, doch zeigten die letzten Jahre immer wieder eine Abfolge lokaler Unruhen und Spannungen in Nigeria, sodass nicht erkennbar ist, worin nun die fundamental andere Qualität dieser Ereignisse gelegen haben soll, dass der Beschwerdeführer gerade dann sich entschlossen hat, wegen angenommener Bedrohungen das Land zu verlassen.

Schließlich ist natürlich zu beachten, dass der Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsverfahren dargelegt hat, dass er zunächst ohne Hintergedanken den vermeintlich schwachen Jonathan Goodluck unterstützt hat. Dass nun, obwohl Jonathan Goodluck die Wahlen im Frühling 2011 gewonnen hat, deshalb für den Beschwerdeführer irgendeine Gefahr bestehen soll, wäre nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat hiezu in der Beschwerdeverhandlung vom 26.05.2011 lediglich dargelegt, dass Goodluck in Wahrheit gar nicht über die volle Machtbefugnis eines nigerianischen Präsidenten verfügt, doch lässt sich auch aus einer solchen allgemeinen Aussage wiederum nichts für den Beschwerdeführer gewinnen. Folgt man seinem Vorbringen, ist nach dem Ende der Wahlgänge des Frühlings 2011 und der Stabilisierung der Präsidentschaft von Goodluck als einem XXXX aus dem Süden wohl auch anzunehmen, dass die regierende Partei PDP weniger angespannt ist, was die Sicherung ihrer wichtigen Rolle in Nigeria betrifft und sich auch daraus kein spezifisches Gefährdungspotential für den Beschwerdeführer ergäbe, selbst wenn man ihm entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes, wie unter PunktSchließlich ist natürlich zu beachten, dass der Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsverfahren dargelegt hat, dass er zunächst ohne Hintergedanken den vermeintlich schwachen Jonathan Goodluck unterstützt hat. Dass nun, obwohl Jonathan Goodluck die Wahlen im Frühling 2011 gewonnen hat, deshalb für den Beschwerdeführer irgendeine Gefahr bestehen soll, wäre nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat hiezu in der Beschwerdeverhandlung vom 26.05.2011 lediglich dargelegt, dass Goodluck in Wahrheit gar nicht über die volle Machtbefugnis eines nigerianischen Präsidenten verfügt, doch lässt sich auch aus einer solchen allgemeinen Aussage wiederum nichts für den Beschwerdeführer gewinnen. Folgt man seinem Vorbringen, ist nach dem Ende der Wahlgänge des Frühlings 2011 und der Stabilisierung der Präsidentschaft von Goodluck als einem römisch 40 aus dem Süden wohl auch anzunehmen, dass die regierende Partei PDP weniger angespannt ist, was die Sicherung ihrer wichtigen Rolle in Nigeria betrifft und sich auch daraus kein spezifisches Gefährdungspotential für den Beschwerdeführer ergäbe, selbst wenn man ihm entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes, wie unter Punkt

3.2.3. dieses Erkenntnisses erörtert, zubilligt, dass er tatsächlich Tätigkeiten für XXXX verrichtet hatte. Aus all diesen Erwägungen war jedenfalls von einer Feststellung über eine aktuelle Verfolgungsgefahr gegenüber dem Beschwerdeführer in Nigeria abzusehen.3.2.3. dieses Erkenntnisses erörtert, zubilligt, dass er tatsächlich Tätigkeiten für römisch 40 verrichtet hatte. Aus all diesen Erwägungen war jedenfalls von einer Feststellung über eine aktuelle Verfolgungsgefahr gegenüber dem Beschwerdeführer in Nigeria abzusehen.

3.2.5. Wegen unbestimmter Angaben, Widersprüchen und fehlender Plausibilität der Aussagen des Beschwerdeführers kommt diesem also aus Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes keine Glaubwürdigkeit zu, wie insbesondere in den Erwägungen unter 3.2.2. bis 3.2.4. begründet. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer über relativ genaue Kenntnisse der lokalen und Bundespolitik in Nigeria verfügt. Daraus alleine kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass er tatsächlich in der geschilderten Weise für einen bestimmten Politiker tätig gewesen ist.

Selbst wenn man dem Beschwerdeführer aber in eventu zu Gute hielte, dass er tatsächlich - seinen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung folgend - ein "Scherge" von XXXX gewesen ist, so wäre so für den Beschwerdeführer ebenfalls noch nichts gewonnen. Es wäre dann zwar festzuhalten, dass er schwere, auch in Österreich zu ahndende, Verbrechen begangen hätte (er selbst hat in der Verhandlung mehr oder minder eingestanden, Morde angeordnet zu haben), doch bliebe auch diesfalls das Faktum bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht klarmachen konnte, welche objektivierbare Verfolgungsgefahr er aus diesem Umstand für sich und für die Gegenwart behauptet.Selbst wenn man dem Beschwerdeführer aber in eventu zu Gute hielte, dass er tatsächlich - seinen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung folgend - ein "Scherge" von römisch 40 gewesen ist, so wäre so für den Beschwerdeführer ebenfalls noch nichts gewonnen. Es wäre dann zwar festzuhalten, dass er schwere, auch in Österreich zu ahndende, Verbrechen begangen hätte (er selbst hat in der Verhandlung mehr oder minder eingestanden, Morde angeordnet zu haben), doch bliebe auch diesfalls das Faktum bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht klarmachen konnte, welche objektivierbare Verfolgungsgefahr er aus diesem Umstand für sich und für die Gegenwart behauptet.

Dass die nigerianische Gesellschaft durch Gewalt geprägt ist und dass Geschehnisse wie vom Beschwerdeführer geschildert, nämlich Wahlfälschungen und Misshandlungen, beziehungsweise Ermordungen politischer Gegner möglich sind, zeigt auch, dass ein entsprechendes Verhalten des Beschwerdeführers nicht derart außergewöhnlich wäre, dass sich schon alleine daraus ein besonderes Verfolgungspotential ergebe. Dabei ist ohnehin zu beachten, dass eine staatliche Verfolgung vom Beschwerdeführer nie vorgebracht wurde; was insofern auch nachvollziehbar erscheint, da er ja seine früheren Taten mit Duldung von Staatsorganen begangen haben will.

Sofern er eine Verfolgung durch Dritte, allenfalls gedeckt durch staatliche Organe, vorzubringen intendierte, wurde bereits unter Punkt 3.2.4. dargelegt, dass eine solche Verfolgungsmotivation nicht plausibel gemacht worden ist; wie ausgeführt umso weniger für den jetzigen Zeitpunkt, in dem die Wahlen ja vorbei sind und überhaupt nicht mehr zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer, wenn er jetzt für die unterlegene Opposition tätig wäre, irgendeine Gefahr für die herrschende Partei darstellen könnte. Wie ebenfalls bereits erwähnt kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer als Unterstützer des nunmehrigen Präsidenten und als jemand, der nicht mit der Opposition sympathisiert, auch im Zuge einer Prognoseentscheidung nicht Gefahr zu laufen scheint, Opfer gezielter politischer Verfolgung in Nigeria zu werden.

Eine entsprechende Feststellung hatte daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu unterbleiben, selbst wenn man, entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes, die Angaben des Beschwerdeführers über seine frühere Tätigkeit für XXXX für zutreffend erachtete.Eine entsprechende Feststellung hatte daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu unterbleiben, selbst wenn man, entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes, die Angaben des Beschwerdeführers über seine frühere Tätigkeit für römisch 40 für zutreffend erachtete.

3.2.6. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte. Der Sachverhalt konnte nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung als geklärt gelten.3.2.6. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte. Der Sachverhalt konnte nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung als geklärt gelten.

3.3. Die Feststellungen zur Situation in Nigeria, welche diesem Erkenntnis zu Grunde liegen, ergeben sich aus den jeweils unter 2.2. genannten Quellen. Die Quellen sind von den Parteien im Verfahren nicht bestritten worden. Zunächst ergibt sich daraus klar, dass in Nigeria zum Entscheidungszeitpunkt keine Bürgerkriegssituation besteht und auch im Niger Delta eine solche trotz fortdauernder Schwierigkeiten nicht (mehr) zu konstatieren ist. Auch die religiös/ethnischen/politischen Auseinandersetzungen, insbesondere die Konflikte zwischen Moslems und Christen der letzten Jahre haben sich auf Zentralregionen wie Jos und den Norden des Landes konzentriert, jedenfalls nicht aber auf jene Bundesstaaten, zu denen der Beschwerdeführer einen Nahebezug aufweist. Aus der allgemeinen Lage in Nigeria lässt sich also für den Beschwerdeführer nichts gewinnen.

Die Präsidentschaft von Jonathan Goodluck scheint sich im Moment im Übrigen als stabil darzustellen. Daraus ergibt sich jedenfalls keine Gefahr für eine Person wie den Beschwerdeführer, welcher Goodluck unterstützt und welcher aus derselben Region stammt wie eben dieser. Wirtschaftliche Hindernisse für eine Rückkehr des Beschwerdeführers sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen, er verfügt ja auch über aufrechte familiäre Bezüge, welche ihm eine Reintegration in die nigerianische Gesellschaft erleichtern könnten.

3.3.1. Die Berichtslage zeigt weiters klar, dass im Regelfall in Nigeria vor lokalen Unruhen oder lokalen Bedrohungen eine innerstaatliche Relokationsalternative besteht. Sofern die Beschwerde dies unter Hinweis auf Informationen aus dem Jahre 2002 in Zweifel zieht, ist zunächst festzuhalten, dass auch diese in der Beschwerde zitierte Quelle (siehe Verfahrenserzählung) nicht zu belegen vermag, dass regelmäßig eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass eine Person in einem anderen Landesteil tatsächlich gefunden wird. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer, wie unter 3.2.4. dargelegt, ja eine konkrete Suche durch Anhänger des früheren Gouverneurs von XXXX nach seiner Person gar gar nicht plausibel machen konnte. Auch eine staatliche Verfolgung wegen vom Beschwerdeführer, im Zuge seiner Wahlmanipulationen allenfalls begangenen/veranlassten Körperverletzungen oder Morden, kommt wie oben ausgeführt (wegen offenkundig staatlicher Duldung dieser zutreffendenfalls seinerzeitigen "Auftragstaten") nicht in Frage.3.3.1. Die Berichtslage zeigt weiters klar, dass im Regelfall in Nigeria vor lokalen Unruhen oder lokalen Bedrohungen eine innerstaatliche Relokationsalternative besteht. Sofern die Beschwerde dies unter Hinweis auf Informationen aus dem Jahre 2002 in Zweifel zieht, ist zunächst festzuhalten, dass auch diese in der Beschwerde zitierte Quelle (siehe Verfahrenserzählung) nicht zu belegen vermag, dass regelmäßig eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass eine Person in einem anderen Landesteil tatsächlich gefunden wird. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer, wie unter 3.2.4. dargelegt, ja eine konkrete Suche durch Anhänger des früheren Gouverneurs von römisch 40 nach seiner Person gar gar nicht plausibel machen konnte. Auch eine staatliche Verfolgung wegen vom Beschwerdeführer, im Zuge seiner Wahlmanipulationen allenfalls begangenen/veranlassten Körperverletzungen oder Morden, kommt wie oben ausgeführt (wegen offenkundig staatlicher Duldung dieser zutreffendenfalls seinerzeitigen "Auftragstaten") nicht in Frage.

Da also eine landesweite Suche nach dem Beschwerdeführer nicht plausibel erscheint, bleibt als Hindernis für eine mögliche Relokation, wenn der Beschwerdeführer etwa Begegnungen mit Leuten von XXXX aus dem Weg gehen wollte, nach der Berichtslage möglicherweise bloß der Umstand, dass es schwierig sein kann, sich in anderen Regionen niederzulassen, wenn man dort keine Bezugspunkte zur eigenen Ethnie oder dergleichen hat. Hier ist aber wiederum zu beachten, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus den Feststellungen ergibt, nicht nur in XXXX aufrechte Kontakte zu engen Familienmitgliedern hat, sondern kann er auch Unterstützung durch Anhänger seiner Glaubensgemeinschaft, die im Süden Nigerias die Mehrheit aufweist oder auch durch andere Mitglieder seiner Ethnie in anderen Gebieten Südnigerias erwarten. Dabei käme ihm auch zu Gute, dass der Süden Nigerias der Landesteil mit den meisten großen Städten und auch mit den meisten Beschäftigungsmöglichkeiten ist.Da also eine landesweite Suche nach dem Beschwerdeführer nicht plausibel erscheint, bleibt als Hindernis für eine mögliche Relokation, wenn der Beschwerdeführer etwa Begegnungen mit Leuten von römisch 40 aus dem Weg gehen wollte, nach der Berichtslage möglicherweise bloß der Umstand, dass es schwierig sein kann, sich in anderen Regionen niederzulassen, wenn man dort keine Bezugspunkte zur eigenen Ethnie oder dergleichen hat. Hier ist aber wiederum zu beachten, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus den Feststellungen ergibt, nicht nur in römisch 40 aufrechte Kontakte zu engen Familienmitgliedern hat, sondern kann er auch Unterstützung durch Anhänger seiner Glaubensgemeinschaft, die im Süden Nigerias die Mehrheit aufweist oder auch durch andere Mitglieder seiner Ethnie in anderen Gebieten Südnigerias erwarten. Dabei käme ihm auch zu Gute, dass der Süden Nigerias der Landesteil mit den meisten großen Städten und auch mit den meisten Beschäftigungsmöglichkeiten ist.

Zusammenfassend ergibt sich aus den in der Substanz unbestritten gebliebenen Feststellungen des Asylgerichtshofes, die auf ähnlichen Quellen beruhen wie jene des Bundesasylamtes, kein zwingendes Argument entgegen den sonstigen Erwägungen doch von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Weiters zeigen die Feststellungen die Möglichkeit einer Rückkehr in andere Landesteile Nigerias, auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich bestehenden Grundversorgung. Die bloße Asylantragstellung führt, wie ebenso den Quellen unbestritten zu entnehmen, nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.2. Im gegenständlichen Fall sind inhaltlich nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

4.2.1. Für den Fall des (teilweisen) Zutreffens der Angaben des Beschwerdeführers über vergangene tatsächliche Geschehnisse (XXXX) entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes ist in eventu darauf zu verweisen, dass eine hinreichend intensive Verfolgungsgefahr staatlicher Seite oder von Dritten in Bezug auf in der GFK genannte Verfolgungsgründe nicht glaubhaft gemacht wurde; jedenfalls bestünde auch eine Relokationsalternative.4.2.1. Für den Fall des (teilweisen) Zutreffens der Angaben des Beschwerdeführers über vergangene tatsächliche Geschehnisse (römisch 40 ) entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes ist in eventu darauf zu verweisen, dass eine hinreichend intensive Verfolgungsgefahr staatlicher Seite oder von Dritten in Bezug auf in der GFK genannte Verfolgungsgründe nicht glaubhaft gemacht wurde; jedenfalls bestünde auch eine Relokationsalternative.

In diesem Zusammenhang brauchten wegen der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und mangels unmittelbarer Entscheidungsrelevanz keine weiteren Erwägungen hinsichtlich des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes getätigt werden, wobei der Beschwerdeführer gleichwohl, seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung vom 26.05.2011 (Seite 4 der Bezug habenden Verhandlungsschrift) nach, solche gesetzt hätte (Begehung von, Anstiftung zu Gewalttaten).

4.3. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes - Subsidiärer Schutz:4.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes - Subsidiärer Schutz:

4.3.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.3.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung beziehungsweise Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung beziehungsweise Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.3.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.3.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.3.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Nigeria einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden:4.3.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Nigeria einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden:

Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesunden Erwachsenen mit Schulbildung kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesunden Erwachsenen mit Schulbildung kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Auf die Ausführungen unter 3.3. zum Bestehen einer Relokationsalternative in anderen Landesteilen in eventu ist auch hier zu verweisen.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Auf die Ausführungen unter 3.3. zum Bestehen einer Relokationsalternative in anderen Landesteilen in eventu ist auch hier zu verweisen.

4.3.4. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (insbesondere den schon zitierten Bericht des Dt. Auswärtigen Amtes) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, Hinweise auf eine schwere Erkrankung in Österreich haben sich nicht objektiviert (siehe Verfahrenserzählung).4.3.4. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (insbesondere den schon zitierten Bericht des Dt. Auswärtigen Amtes) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, Hinweise auf eine schwere Erkrankung in Österreich haben sich nicht objektiviert (siehe Verfahrenserzählung).

4.3.5. Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.4.3.5. Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.4. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes - Ausweisung4.4. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes - Ausweisung

4.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.4.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl,- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

zu berücksichtigen.

Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Asylgerichtshof hat hiezu im Detail wie folgt erwogen:

4.4.2. Der Beschwerdeführer wurde sowohl in seiner umfassenden Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde am 21.12.2010 als auch anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 26.05.2011 zu den Umständen seines Aufenthaltes in Österreich befragt. Daraus ergab sich das Fehlen jeglicher familiärer Bezüge. Zur Frage des Privatlebens zeigt schon die sehr kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt, nämlich ungefähr ein halbes Jahr, dass sich daraus kein Anspruch auf eine Erklärung der Ausweisung als unzulässig ergeben kann. Auch sonst haben sich keine außergewöhnlichen integrativen Aspekte gezeigt. Im Gegensatz zu seinem kurzen Aufenthalt in Österreich, aus dem sich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben ergeben hat, hat der Beschwerdeführer jedenfalls den Großteil seines Lebens in Nigeria verbracht, ist dort aufgewachsen und hat Schulbildung erfahren. Hinzu kommt, dass sich seine Eltern und andere enge Familienangehörige in Nigeria aufhalten, sodass jedenfalls ein aufrechter enger Bezug zu diesem Land anzunehmen ist.

Das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Notwendigkeit irreguläre Einreisen nach Österreich hintanzuhalten. Hinzu kommt, dass der momentane Aufenthalt des Beschwerdeführers nur aufgrund einer unbegründeten Asylantragstellung ermöglicht ist.

Mangels schützenswerten Familien- und Privatlebens ist daher die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt. Selbst wenn man einen Eingriff in ein Privatleben des Beschwerdeführers aufgrund beginnender Integration in Österreich bejahen würde, überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes eindeutig.

4.4.3. Auch § 10 Abs. 3 AsylG war nicht anzuwenden, als auch eine sofortige Effektuierung der Ausweisung nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führte. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.4.4.3. Auch Paragraph 10, Absatz 3, AsylG war nicht anzuwenden, als auch eine sofortige Effektuierung der Ausweisung nicht zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führte. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.

4.4.4. Mit Zustellung der gegenständlichen Ausweisungsentscheidung wird diese durchsetzbar und trifft im gegenständlichen Fall nunmehr § 10 Abs 7 1. Satz AsylG 2005 idgF zu.4.4.4. Mit Zustellung der gegenständlichen Ausweisungsentscheidung wird diese durchsetzbar und trifft im gegenständlichen Fall nunmehr Paragraph 10, Absatz 7, 1. Satz AsylG 2005 idgF zu.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, non refoulement, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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