Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D13 309602-3/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2008, FZ. 07 11.131-2-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2008, FZ. 07 11.131-2-EAST West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunk II. des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt II. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunk römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 16.12.2006 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX (Zl. D13 309604-3/2008) und seinem Bruder XXXX (Zl. D13 309603-3/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde seine Mutter am 16.12.2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie angab, in Polen bereits einen Asylantrag gestellt zu haben. Sie habe die Russische Föderation verlassen, da ihr Ehemann im Jahr 2000 verstorben sei und nunmehr dessen Angehörige befunden hätten, dass ihre Söhne jetzt alt genug wären, um nach tschetschenischer Tradition bei der Familie ihres Vaters aufzuwachsen. Ihr seien somit ihre Söhne von der Familie ihres verstorbenen Mannes weggenommen worden und habe sie daraufhin mit diesen die Flucht nach Polen angetreten. Da sie von Verwandten vernommen habe, dass der Bruder ihres verstorbenen Mannes nach Polen habe kommen wollen, um ihre Söhne nach Tschetschenien zurückzuholen, sei sie weiter nach Österreich geflohen.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 16.12.2006 gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 (Zl. D13 309604-3/2008) und seinem Bruder römisch 40 (Zl. D13 309603-3/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde seine Mutter am 16.12.2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie angab, in Polen bereits einen Asylantrag gestellt zu haben. Sie habe die Russische Föderation verlassen, da ihr Ehemann im Jahr 2000 verstorben sei und nunmehr dessen Angehörige befunden hätten, dass ihre Söhne jetzt alt genug wären, um nach tschetschenischer Tradition bei der Familie ihres Vaters aufzuwachsen. Ihr seien somit ihre Söhne von der Familie ihres verstorbenen Mannes weggenommen worden und habe sie daraufhin mit diesen die Flucht nach Polen angetreten. Da sie von Verwandten vernommen habe, dass der Bruder ihres verstorbenen Mannes nach Polen habe kommen wollen, um ihre Söhne nach Tschetschenien zurückzuholen, sei sie weiter nach Österreich geflohen.
Nachdem das Bundesasylamt Dublinkonsultationen mit Polen geführt hatte, erteilte Polen am 04.01.2007 die Zustimmung zur Rückübernahme des minderjährigen Beschwerdeführers, seiner Mutter und seines Bruders nach Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II. VO.Nachdem das Bundesasylamt Dublinkonsultationen mit Polen geführt hatte, erteilte Polen am 04.01.2007 die Zustimmung zur Rückübernahme des minderjährigen Beschwerdeführers, seiner Mutter und seines Bruders nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei. VO.
Am 17.01.2007 wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Mit Bescheid vom 22.01.2007, Zahl: 06 13.627-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den ersten Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück, da für die Prüfung seines Antrages Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.), und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 22.01.2007, Zahl: 06 13.627-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den ersten Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück, da für die Prüfung seines Antrages Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die vom minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter gegen diesen Bescheid am 05.02.2007 fristgerecht erhobene Berufung, wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13.02.2007, GZ. 309.602-1/2E-XVIII/58/07, gemäß §§ 5 und 10 ab.Die vom minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter gegen diesen Bescheid am 05.02.2007 fristgerecht erhobene Berufung, wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13.02.2007, GZ. 309.602-1/2E-XVIII/58/07, gemäß Paragraphen 5 und 10 ab.
Am 20.02.2007 teilte das Bundesasylamt den polnischen Asylbehörden mit, dass der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder untergetaucht sei. Die polnischen Asylbehörden verlängerten die Überstellungsfrist daraufhin um 18 Monate und ergibt sich daraus somit ein Fristende mit 04.07.2008.
Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 15.06.2007 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher dieser Beschwerde mit Beschluss vom 20.06.2007, Zlen. AW 2007/20/0571 bis 0573-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Mit Beschluss vom 05.10.2007, Zlen. 2007/20/0979 bis 0981-6, wies der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
2. Am 29.11.2007 stellte der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde seine Mutter am 29.11.2007 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Das Bundesasylamt leitete am 04.12.2007 neuerlich Dublinkonsultationen mit Polen ein und teilte den dortigen Dublinbehörden mit, dass deren Zustimmung zur Rückübernahme - in Anbetracht der Fristen - nach wie vor gültig sei.
Am 17.12.2007 wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass sie und ihre Söhne keine anderen oder neuen Gründe hätten keine anderen oder neuen Gründe habe als jene, die sie bereits im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens geltend gemacht habe. Sie sei in ihrer Heimat ständig bedroht und aufgesucht worden, da man ihren Mann gesucht und wissen habe wollen, wie dieser verstorben sei. Als ihr Schwager ihr dann die beiden Söhne wegnehmen habe wollen, habe sie die Ausreise organisiert.
Mit Bescheid vom 10.01.2008, Zahl: 07 11.131-EAST West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück, da für die Prüfung seines Antrages Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.), und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 10.01.2008, Zahl: 07 11.131-EAST West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück, da für die Prüfung seines Antrages Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der vom minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter gegen diesen Bescheid am 23.01.2008 fristgerecht erhobenen Berufung, erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.01.2008, Zl. 309.602-2/2Z/II/04/08, bis zum 29.02.2008 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Bescheid vom 28.02.2008, Zl. 309.602-2/3E-II/04/08, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt.Der vom minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter gegen diesen Bescheid am 23.01.2008 fristgerecht erhobenen Berufung, erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.01.2008, Zl. 309.602-2/2Z/II/04/08, bis zum 29.02.2008 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Bescheid vom 28.02.2008, Zl. 309.602-2/3E-II/04/08, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt.
Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde am 20.03.2008 Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.03.2010, Zlen. 2008/19/0330 bis 0332-11, als unbegründet abwies.
3. Am 17.03.2008 wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei sie keine weiteren Fluchtgründe geltend machte, sondern mehrmals darauf verwies, dass sich an ihren Fluchtgründen und jenen ihrer Söhne nichts geändert habe und sie ihre im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe aufrecht erhalte.
Mit Bescheid vom 27.03.2008, Zahl: 07 11.131-2-EAST West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren für diesen die gleichen Fluchtgründe geltend gemacht habe, welche sie bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages somit zur Gänze Umstände geltend gemacht, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden haben. Es liege somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor und seien die von der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers geltend gemachten Gründe von der Rechtskraft des Vorverfahrens mit umfasst. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen, stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen. Die Ausweisung nach Polen sei auszusprechen gewesen, da sich Polen zur Durchführung des materiellen Verfahrens im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers für zuständig erklärt und dessen Rückübernahme zugestimmt habe. Über ein schützenswertes Privat- oder Familienleben verfüge der minderjährige Beschwerdeführer in Österreich - unter näher ausgeführten Begründungen - nicht.Mit Bescheid vom 27.03.2008, Zahl: 07 11.131-2-EAST West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren für diesen die gleichen Fluchtgründe geltend gemacht habe, welche sie bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages somit zur Gänze Umstände geltend gemacht, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden haben. Es liege somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor und seien die von der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers geltend gemachten Gründe von der Rechtskraft des Vorverfahrens mit umfasst. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen, stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen. Die Ausweisung nach Polen sei auszusprechen gewesen, da sich Polen zur Durchführung des materiellen Verfahrens im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers für zuständig erklärt und dessen Rückübernahme zugestimmt habe. Über ein schützenswertes Privat- oder Familienleben verfüge der minderjährige Beschwerdeführer in Österreich - unter näher ausgeführten Begründungen - nicht.
Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 10.04.2008 fristgerecht das Rechtsmittel einer (als Berufung eingebrachten) Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen mangelnder Begründung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens anfocht, jedoch keinen neuen Sachverhalt geltend machte.
Am 06.05.2008 teilte das Bundesasylamt den polnischen Dublinbehörden neuerlich mit, dass der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder untergetaucht sei und die geplante Abschiebung daher nicht vollzogen werden könne. Die Überstellungsfrist sei aus Sicht des Bundesasylamtes jedoch bis 06.05.2009 verlängert.
Am 08.03.2010 machte die Republik Österreich von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch und teilte den polnischen Behörden mit, dass für die Durchführung des materiellen Asylverfahrens des minderjährigen Beschwerdeführers nunmehr Österreich zuständig sei. Dies teilte das Bundesasylamt am 22.07.2011 dem Asylgerichtshof mit.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Da der gegenständliche Asylantrag erst am 29.11.2007 gestellt wurde, ist das Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Da der gegenständliche Asylantrag erst am 29.11.2007 gestellt wurde, ist das Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Zu Spruchpunkt I.:2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 -, 4, findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage i. S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGHFür die Berufungsbehörde ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGH
v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).
2.2. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers hat im vorliegenden Fall im Rahmen ihrer Einvernahmen am 17.12.2007 und am 17.03.2008 mehrmals und eindeutig eingeräumt, dass sich an ihren Fluchtgründen und jenen ihrer Söhne seit der ersten Asylantragstellung nichts Maßgebliches geändert habe und sie immer noch die gleichen Fluchtgründe hätten. Sie hat ausdrücklich angegeben, dass sie die für ihren minderjährigen Sohn in dessen ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht erhalte. In ihrem ersten Asylverfahren hat die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie und ihre Söhne Tschetschenien verlassen hätten müssen, da ihr der Bruder ihres verstorbenen Mannes die beiden Söhne habe entziehen wollen, da diese nach tschetschenischer Tradition bei der Familie des Vaters aufzuwachsen hätten.
Da die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin im gegenständlichen zweiten Asylverfahren keinerlei neue Fluchtgründe für diesen geltend gemacht hat, stellt das gesamte Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers bzw. jenes seiner Mutter als dessen gesetzliche Vertreterin im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag - wie das Bundesasylamt bereits zu Recht im o.a. Bescheid festgehalten hat - einen Sachverhalt dar, der zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung vom 16.12.2006 bereits bestanden hatte und der bereits in diesem ersten Verfahren als maßgebend zu Grunde gelegt worden war. Wie das Bundesasylamt daher schon im o.a. Bescheid zu Recht festgehalten hat, lässt sich dem Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers bzw. jenem seiner Mutter als dessen gesetzliche Vertreterin keine maßgebende Sachverhaltsänderung entnehmen, die zu einem anderen Ergebnis als im ersten Asylverfahren führen könnte und ist es daher richtigerweise davon ausgegangen, der minderjährige Beschwerdeführer bzw. seine Mutter als gesetzliche Vertreterin habe bereits in seinem ersten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig schildern können, warum der minderjährige Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation, respektive Tschetschenien, einer Verfolgung ausgesetzt sei.
Sohin sind die hierzu getätigten Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers bzw. jene seiner Mutter vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2007, Zahl: 06 13.627-EAST Ost, mit umfasst und ist daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar.
Da der minderjährige Beschwerdeführer in der Zwischenzeit nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt ist, ist davon auszugehen, dass sich in Tschetschenien kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
Da - wie oben bereits ausgeführt - für die Berufungsbehörde in einem Verfahren nach § 68 Abs. 1 AVG ausschließlich von Belang ist, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (somit 27.03.2008) mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat und die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, sind Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung des Bundesasylamtes entstanden sind, ohne Bedeutung. Der Umstand, dass die Republik Österreich sich am 08.03.2010 bereit erklärt hat, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und das materielle Verfahren im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers durchzuführen, ist im gegenständlichen Fall somit ebenso unerheblich, wie die Tatsache, dass die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers seit 22.08.2008 mit einem in Österreich anerkannten Konventionsflüchtling verheiratet und mit diesem zwei Kinder - somit Halbgeschwister des minderjährigen Beschwerdeführers - bekommen hat, welche mittlerweile ebenfalls anerkannte Konventionsflüchtlinge sind. Derartige Umstände könnten die Rechtskraft eines Bescheides grundsätzlich nur im Wege einer Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG beseitigen, wofür aber auch Voraussetzung ist, dass "neue Tatsachen oder Beweismittel" hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, ist dies jedoch nicht von Bedeutung.Da - wie oben bereits ausgeführt - für die Berufungsbehörde in einem Verfahren nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausschließlich von Belang ist, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (somit 27.03.2008) mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat und die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, sind Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung des Bundesasylamtes entstanden sind, ohne Bedeutung. Der Umstand, dass die Republik Österreich sich am 08.03.2010 bereit erklärt hat, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und das materielle Verfahren im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers durchzuführen, ist im gegenständlichen Fall somit ebenso unerheblich, wie die Tatsache, dass die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers seit 22.08.2008 mit einem in Österreich anerkannten Konventionsflüchtling verheiratet und mit diesem zwei Kinder - somit Halbgeschwister des minderjährigen Beschwerdeführers - bekommen hat, welche mittlerweile ebenfalls anerkannte Konventionsflüchtlinge sind. Derartige Umstände könnten die Rechtskraft eines Bescheides grundsätzlich nur im Wege einer Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG beseitigen, wofür aber auch Voraussetzung ist, dass "neue Tatsachen oder Beweismittel" hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, ist dies jedoch nicht von Bedeutung.
Der Asylgerichtshof teilt im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Gesamtvorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers bzw. jenes seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin im gegenständlichen Verfahren auf jenes Maß zu reduzieren ist, über welches bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2007, Zahl: 06 13.627-EAST Ost, rechtskräftig entschieden wurde.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des minderjährigen Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
Die aus diesem Erkenntnis resultierende abweisende Entscheidung ist für das gegenständliche Asylverfahren jedoch ohne Belang, da die Republik Österreich mit Schreiben vom 08.03.2010 in das (materielle) Verfahren selbst eingetreten ist. Die abweisende Entscheidung zieht daher zum jetzigen Zeitpunkt keine Beschwer nach sich. In der Folge wird daher das Bundesasylamt ein materielles Verfahren durchzuführen haben.
3. Zu Spruchpunkt II.:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Aufgrund des zu Spruchpunkt I. Gesagten ergibt sich, dass Spruchpunkt II. ersatzlos zu beheben war.Aufgrund des zu Spruchpunkt römisch eins. Gesagten ergibt sich, dass Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos zu beheben war.
4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
08.09.2011