Norm
AsylG 2005 §34 Abs4Spruch
E14 418.514-2/2011-2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch ihre Mutter XXXX, diese vertreten durch Dr. Klodner, SPRAKUIN Integrationsverein, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2011, Zahl: 11 05.394-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Dr. Klodner, SPRAKUIN Integrationsverein, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2011, Zahl: 11 05.394-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Erstverfahren
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter von A.Y. und A.O. (hg. GZ: 402.797, 402.892) und brachte vertreten durch die Mutter am 20.01.2011 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 1).
Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wies mit Bescheid vom 09.03.2011, Zahl: 11 00.665-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Aserbaidschan aus (EAS 21 - 49).Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wies mit Bescheid vom 09.03.2011, Zahl: 11 00.665-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Aserbaidschan aus (EAS 21 - 49).
Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde (EAS 57 - 91) wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.05.2011, GZ: E13 418.514-1/2011-10E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ab (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1/2011-10, EAS 99 - 142). Die Entscheidung erwuchs mit 10.05.2011 in Rechtskraft (OZ 1/2011-12).Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde (EAS 57 - 91) wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.05.2011, GZ: E13 418.514-1/2011-10E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1/2011-10, EAS 99 - 142). Die Entscheidung erwuchs mit 10.05.2011 in Rechtskraft (OZ 1/2011-12).
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Zahl: U 1080/11 (OZ 1/2011-14).
Gegenständliches Verfahren
Am 03.06.2011 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Mutter, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 9). Die Erstbefragung der gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-OST fand am 03.06.2011 statt (AS 13 - 19).
Am 15.06.2011 wurde dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin die in ihrer Sprache verfasste Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Mit selbem Schriftstück wurde der Beschwerdeführer auf seine Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 hingewiesen (AS 67 - 75).Am 15.06.2011 wurde dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin die in ihrer Sprache verfasste Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Mit selbem Schriftstück wurde der Beschwerdeführer auf seine Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 hingewiesen (AS 67 - 75).
Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 16.07.2011, Zahl: 11 05.394-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt II die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Aserbaidschan aus (AS 89 - 141).Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 16.07.2011, Zahl: 11 05.394-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt römisch zwei die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Aserbaidschan aus (AS 89 - 141).
Gegen diesen am 18.07.2011 zugestellten (AS 161, 163) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 21.07.2011 sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (AS 187 - 195).
Am 29.07.2011 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein, wovon das Bundesasylamt am selben Tag verständigt wurde (OZ 2/2011-1).
Die Verfahren mit den hg. GZ 402.892, 402.797, 402.798, 402.799, 418.514 werden als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.Die Verfahren mit den hg. GZ 402.892, 402.797, 402.798, 402.799, 418.514 werden als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 geführt.
Die Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahlen: E14 402.797-3/2011-2E und E14 402.892-3/2011-2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Die Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahlen: E14 402.797-3/2011-2E und E14 402.892-3/2011-2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder (hg. GZ 402.892, 402.797, 402.798, 402.799)
Rechtliche Grundlagen
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b), entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a (Abs 3a) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,), entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a (Absatz 3 a,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 34 AsylG 2005Paragraph 34, AsylG 2005
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen,Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen,
wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Ziffer 2,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Ziffer 3,).
Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg.cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Absatz 5, leg.cit. gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß Abs. 6 leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2), anzuwenden.Gemäß Absatz 6, leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Ziffer eins,) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Ziffer 2,), anzuwenden.
Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 1. Satz AsylG 2005 sind die Verfahren von Familienangehörigen zwar gesondert zu prüfen, die Verfahren sind jedoch "unter einem zu führen" und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 11.11.2008, 2008/23/1251) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass soweit in den Erläuterungen (120 BlgNR 22. GP, 10) davon die Rede ist, dass bei Vorliegen der Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber die Verfahren "verbunden" würden, dies im Hinblick auf die in § 10 Abs. 5 AsylG 2005 angeordnete "gesonderte" Prüfung der Asylanträge keine Verbindung im technischen Sinn bedeutet. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt (vgl. Feßl/Holzschuster, aaO., 238; 120 BlgNR 22. GP, 15).Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, 1. Satz AsylG 2005 sind die Verfahren von Familienangehörigen zwar gesondert zu prüfen, die Verfahren sind jedoch "unter einem zu führen" und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 11.11.2008, 2008/23/1251) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass soweit in den Erläuterungen (120 BlgNR 22. GP, 10) davon die Rede ist, dass bei Vorliegen der Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber die Verfahren "verbunden" würden, dies im Hinblick auf die in Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 angeordnete "gesonderte" Prüfung der Asylanträge keine Verbindung im technischen Sinn bedeutet. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt vergleiche Feßl/Holzschuster, aaO., 238; 120 BlgNR 22. GP, 15).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren (VwGH 16.12.2008, 2006/20/0775) - Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 5 AsylG 1997 bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen (und materiell zu führen) ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Ebenso ist eine Zurückweisung gemäß § 68 AVG nicht zulässig, sondern die Führung eines Familienverfahrens schon dann geboten, wenn ein Asylverfahren eines Angehörigen (noch) anhängig ist (VwGH E 11.11.2008, 2008/23/1251).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren (VwGH 16.12.2008, 2006/20/0775) - Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen (und materiell zu führen) ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Ebenso ist eine Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG nicht zulässig, sondern die Führung eines Familienverfahrens schon dann geboten, wenn ein Asylverfahren eines Angehörigen (noch) anhängig ist (VwGH E 11.11.2008, 2008/23/1251).
Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof der Beschwerde der Eltern der Beschwerdeführerin, somit Familienmitgliedern im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, stattgegeben und die zu Grunde liegenden Bescheide behoben (siehe I.3).Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof der Beschwerde der Eltern der Beschwerdeführerin, somit Familienmitgliedern im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, stattgegeben und die zu Grunde liegenden Bescheide behoben (siehe römisch eins.3).
Da das Verfahren der Eltern somit zuzulassen ist, und dies in der Folge auch für die Verfahren aller anderen Familienmitglieder gilt (vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402), ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.Da das Verfahren der Eltern somit zuzulassen ist, und dies in der Folge auch für die Verfahren aller anderen Familienmitglieder gilt vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402), ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Da der angefochtene Bescheid innerhalb der in § 36 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehenen 7-tägigen Frist behoben wird, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005.Da der angefochtene Bescheid innerhalb der in Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehenen 7-tägigen Frist behoben wird, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen werden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
21.09.2011