Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 409024-1/2009/18E
Schriftliche Ausfertigung des am 16.06.2011 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, FZ. 09 04.714-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, FZ. 09 04.714-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 21.4.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er im Bergbau gearbeitet und für mehrere Arbeiter Verantwortung gehabt habe. Bei einem Unfall seien fünf Arbeiter ums Leben gekommen. Da die Polizei den Beschwerdeführer hiefür verantwortlich mache, wolle sie ihn festnehmen.
Am 27.4.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 13.7.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der dieser angab, eine Ausbildung als Maurer genossen zu haben und von 1985 bis 2008 als solcher im Heimatdorf in einem Betrieb, über den der Beschwerdeführer keine näheren Angaben mehr machen könne, gearbeitet zu haben. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass es im Jänner 2009 zu einer Explosion bei der Mineraliengesellschaft gekommen sei und die Polizei den Beschwerdeführer deshalb zu Hause aufgesucht habe. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht zu Hause gewesen, aber als er dies erfahren habe, sei er geflüchtet. Er gehe davon aus, dass die Polizei zu ihm gekommen sei, weil er einen Anteil an der Gesellschaft halte und die Polizei deshalb den Beschwerdeführer verantwortlich mache.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.8.2009, erlassen am 15.9.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubwürdig seien, der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in China bestreiten könne, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und weder sein Familien- noch Privatleben einer Ausweisung entgegenstehen würde.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubwürdig seien, der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in China bestreiten könne, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und weder sein Familien- noch Privatleben einer Ausweisung entgegenstehen würde.
Beweiswürdigend wurde dies wie folgt begründet: "Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus Ihren niederschriftlichen Angaben in den Einvernahmen sowie dem Umstand, als dass Sie beim Bundesasylamt keinerlei Personendokumente in Vorlage gebracht haben.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Sofern Sie behauptet haben, dass Sie Miteigentümer einer Mineraliengesellschaft wären und Sie von Behörden für eine Explosion, welche in dieser Mineraliengesellschaft stattgefunden hätte, verantwortlich gemacht worden wären, so ist dazu Nachfolgendes festzuhalten:
Im Zuge niederschriftlicher Einvernahmen ist es Ihnen nicht gelungen, beim Bundesasylamt in persönlicher Hinsicht als glaubwürdig in Erscheinung zu treten.
Abgesehen davon waren Sie auch nicht in der Lage ein fundiertes und nachvollziehbares Vorbringen darzulegen. Insb. haben Sie Ihr Vorbringen auch widersprüchlich dargelegt.
Bzgl. der Personendaten Ihrer nächsten Angehörigen haben Sie widersprüchliche Angaben gemacht.
Bei Ihrer Einvernahme bei der Polizeiinspektion Traiskirchen haben Sie bzgl. Ihrer beiden Kinder angegeben, dass Sie XXXX und XXXX heißen würden. Im völligen Widerspruch dazu haben Sie bei Ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien am diesbezüglich angegeben, dass XXXX und XXXX geboren worden wären.Bei Ihrer Einvernahme bei der Polizeiinspektion Traiskirchen haben Sie bzgl. Ihrer beiden Kinder angegeben, dass Sie römisch 40 und römisch 40 heißen würden. Im völligen Widerspruch dazu haben Sie bei Ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien am diesbezüglich angegeben, dass römisch 40 und römisch 40 geboren worden wären.
Weil sich selbst bei Ihren Angaben betreffend Ihrer nächsten Angehörigen in China nicht stets widerspruchsfrei bleiben kann nicht von Ihrer höchstpersönlichen Glaubwürdigkeit ausgegangen werden.
Im Zuge Ihrer Einvernahme bei der PI Traiskirchen vom 21.04.2009 haben Sie angegeben, dass Sie im Bergbau gearbeitet hätten und für mehrere Arbeiter verantwortlich gewesen wären. Während der Bergbauarbeiten hätte es einen Unfall gegeben bei dem fünf Arbeiter getötet worden wären. Daraufhin hätte die Polizei Sie für diesen Unfall verantwortlich gemacht und festnehmen wollen.
Im völligen Widerspruch dazu haben Sie bei Ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien angegeben, dass Sie Aktionär (bzw. Teilhaber) eines Bergbauunternehmens - und nicht Arbeiter innerhalb eines solchen Unternehmens - gewesen wären.
Solche Aussagen lassen sich nicht miteinander vereinbaren! Es ist davon auszugehen, dass Ihr Vorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellt und jeglicher Realität entbehrt!
Dass dies tatsächlich so ist zeigt sich auch in Ihren widersprüchlichen Angaben rund um Ihren beruflichen Werdegang in China.
Diesbezüglich haben Sie bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 21. April 2009 angegeben, dass Sie von 1987 bis zum Jahr 2000 in XXXX selbstständiger Baumeister gearbeitet hätten. Danach hätten Sie bis zum Jahr 2009 als selbstständiger Erz- und Kohleaufbereiter in XXXX gearbeitet.Diesbezüglich haben Sie bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 21. April 2009 angegeben, dass Sie von 1987 bis zum Jahr 2000 in römisch 40 selbstständiger Baumeister gearbeitet hätten. Danach hätten Sie bis zum Jahr 2009 als selbstständiger Erz- und Kohleaufbereiter in römisch 40 gearbeitet.
Widersprüchlicher Weise haben Sie dazu beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien angegeben, dass Sie von 1985 bis zum Jahr 2008 in einem Betrieb als Maurer in Ihrem Heimatdorf gearbeitet hätten.
Trotz mehrfacher Nachfrage konnten Sie jedoch keine konkreten Angaben zu Ihrem Dienstgeber machen und haben Sie sich dabei auf Ihr mangelndes Erinnerungsvermögen berufen.
In Anbetracht der behaupteten langen Dauer Ihrer Beschäftigung lassen sich Ihre Ausführungen bzgl. Ihrer eigenen Berufstätigkeit nicht nachvollziehen und ist in Übereinstimmung mit Ihren widersprüchlichen Angaben rund um Ihre nächsten Angehörigen in China von Ihrer persönlichen Unglaubwürdigkeit auszugehen.
Der Vollständigkeit halber wird weiters darauf verwiesen, dass Sie selbst bei einer gesonderten Betrachtung Ihres Vorbringens bzgl. Ihrer Eigenschaft als Gesellschafter eines Unternehmens beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben gemacht haben.
Nachgefragt haben Sie als selbstbehaupteter Gesellschafter nicht einmal gewusst, bei welcher Mineraliengesellschaft Sie sich in finanzieller Hinsicht beteiligt haben. Selbstredend haben Sie dazu wörtlich angegeben: "Das weiß ich nicht, ich vermute weil ich eine Beteiligung an dieser Mineraliengesellschaft habe, außerdem ist die Polizei zu mir gekommen."
Weiters haben Sie auch nicht einmal gewusst, welche Mineralien "Ihre Gesellschaft" tatsächlich abbaut und konnte Sie auch keinerlei fundierte Auskünfte rund um die Art Ihrer Beteilung an der genannten Gesellschaft erteilen.
Darüber hinaus behaupten Sie höchst vage und unkonkret einen Unfall innerhalb des Betriebes Ihrer Gesellschaft, nachgefragt konnten Sie auch dazu keinerlei fundierte Auskünfte erteilen. Bzgl. Ihrer Angaben wird auf die Einvernahme beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien verwiesen!
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Gesellschafter eines Unternehmens über "Ihre Gesellschaft" bescheid wissen. Tatsächlich haben Sie jedoch keine Ahnung von "Ihrer Gesellschaft" und ist Ihnen auch aus diesem Grund jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen!
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
betreffend der Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Diese Unterlagen wurden Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs zur Übersetzung und Stellungnahme angeboten, darauf haben Sie jedoch verzichtet.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die VR - China einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären oder zukünftig zu erwarten hätten.Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die VR - China einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären oder zukünftig zu erwarten hätten.
betreffend den Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Art. 8 EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt!"Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Artikel 8, EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt!"
Mit am 17.9.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Neben einer Wiederholung der Fluchtgründe wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich seien, da es kein Widerspruch sei, im Bergbauunternehmen zu arbeiten und Anteile des Unternehmens zu besitzen. Auch sei es nicht unglaubwürdig, über ein Unternehmen nicht Bescheid zu wissen, dessen Anteile man nur für einen Freund halte, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei. Dass die Geburtsdaten seiner Kinder irrtümlich falsch umgerechnet worden seien, sei dem Beschwerdeführer auch nicht vorzuwerfen. Daher hätte man dem Beschwerdeführer Glauben schenken und ihm Asyl gewähren müssen. Jedenfalls wäre ein Sachverständiger zu beauftragen und die Identität des Beschwerdeführers zu klären gewesen. Auch wurde die Beigebung eines Flüchtlingsberaters beantragt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2009, Gz C2 409024-1/2009/2E, wurde die Beschwerde vom 17.9.2009 mit näherer Begründung abgewiesen und der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters mangels gesetzlicher Grundlage zurückgewiesen.
Nach Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11.12.2009 wurde gegen dieses eine rechtzeitige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ergriffen, der dieser mit Beschluss vom 7.4.2010, U 207/10-7, die aufschiebende Wirkung zuerkannte. In der Beschwerde wurde einerseits die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit derselben und andererseits der Sachverhalt aus Sicht der beschwerdeführenden Partei dargetan. Mangels der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sei die Beschwerde willkürlich abgelehnt worden, da sich der Asylgerichtshof selbst von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte überzeugen müssen. Daher habe der Asylgerichtshof jede ordnungsgemäße Ermittlungstätigkeit unterlassen. Darüber hinaus sei die Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters unzulässig.
Nach Erstattung einer Gegenschrift durch den Asylgerichtshof am 5.5.2010, Zl C2 409024-1/2009/10Z, wurde der Verwaltungs- und Gerichtsakt dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt, der das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2009 mit Erkenntnis vom 28.2.2011, U 207/10-13 aufhob, da der Asylgerichtshof eine Sachentscheidung über den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters zu Unrecht verweigert habe; daher sei die Entscheidung ohne weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen zu beheben.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.4.2011, C2 409024-1/2009/13Z, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.
Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 10.6.2011 mit, dass er keinen Kontakt zum Beschwerdeführer habe und daher nicht wisse, ob dieser zur Verhandlung erscheinen werde.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 16.6.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten, zu der weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter noch ein Vertreter des Bundesasylamtes erschien. Nachdem sich der Asylgerichtshof von der Rechtmäßigkeit der Ladung überzeugt hatte, wurden folgende Länderberichte in das Verfahren eingeführt:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;
UK-Home Office, Country of origin information report China, November 2010;
U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), November 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), März 2010 und
Amnesty International, Amnesty Report 2010 China, Juli 2010.
Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel eingesehen vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von China, er hat keine Familienangehörigen in Österreich, seine Identität steht nicht fest.
Dies alles ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und hinsichtlich der Feststellung zur Identität aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer kein unbedenkliches Identitätsdokument vorweisen konnte.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
Schon das Bundesasylamt ist von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen, dieser Eindruck hat sich durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Vertreter hat abreißen lassen und sich somit in die offensichtliche Gefahr einer Entscheidung ohne vorherige Anhörung begeben hat, verstärkt, da eine verfolgte Person, die eine solche Verfolgung nicht belegen oder beweisen kann, Interesse am Asylverfahren zeigen würde, insbesondere, wenn diese vom Bundesasylamt bereits mit einer Ausweisung belegt wurde.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und der Religionsgruppe der Buddhisten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Einerseits wurde eine diesbezügliche Verfolgung nicht behauptet und andererseits ist eine solche auch aus den Länderberichten nicht zu erkennen. Die Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - wird in China ebenso wenig generell verfolgt, wie Angehörige der Religionsgemeinschaft der Buddhisten einer Verfolgung ausgesetzt sind.
Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland, bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist gesund, ihm droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden. Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.Der Beschwerdeführer ist gesund, ihm droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden. Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Ersteres ergibt sich mangels Hinweise auf eine Erkrankung.
Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist, wird dieser im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. In China besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen (im Sinne einer hinreichenden Unterstützung hilfloser Personen in ihren Heimatgemeinden) und derzeit herrscht keine Hungersnot in China. Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.
Es ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Darüber hinaus steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zwar fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihm kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2009 in Österreich.
Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich.
Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die dieser im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen ist; eine andere Integration ist nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer kann nicht Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.
Dies alles ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.4.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") war dieses zum Entscheidungszeitpunkt anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 waren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr waren die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") war dieses zum Entscheidungszeitpunkt anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 waren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr waren die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 15.9.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 17.9.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren lagen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren lagen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hatte eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch waren auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen gewesen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch waren auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen gewesen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder drohte dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch drohte diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko drohte, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen gewesen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder drohte dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch drohte diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko drohte, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen gewesen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher war die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher war die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich griff die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit April 2009, als etwas länger als zwei Jahre in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkte sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen war, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besuchte. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich konnte eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich konnte eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters war die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen war, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hatte.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich war auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des VfGH vom 07.10.2010, Zl.: B950-954/10-8 war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretenden langen Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.
Daher war im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, fanden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, fanden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
24.10.2011