TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/4 A2 415143-1/2010

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Veröffentlicht am 04.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 415.143-1/2010/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2010, Zl. 10 04.494-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2011, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2010, Zl. 10 04.494-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2011, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia aus XXXX im Großraum Serrekunda, reiste spätestens im Mai 2010 irregulär in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 25.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer ist am Tag seiner Antragstellung durch die PI Traiskirchen einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen worden (As. 17-27 BAA). In weiterer Folge wurde er am 31.05.2010 (As. 29-37; Erstaufnahmestelle Ost), sowie nach Verfahrenszulassung am 21.07.2010 (As. 125-135 BAA); Außenstelle Graz) durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia aus römisch 40 im Großraum Serrekunda, reiste spätestens im Mai 2010 irregulär in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 25.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer ist am Tag seiner Antragstellung durch die PI Traiskirchen einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen worden (As. 17-27 BAA). In weiterer Folge wurde er am 31.05.2010 (As. 29-37; Erstaufnahmestelle Ost), sowie nach Verfahrenszulassung am 21.07.2010 (As. 125-135 BAA); Außenstelle Graz) durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.

Bei seiner Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer der Ethnie der Fulla anzugehören und die Sprachen Englisch und Fulla gut sowie Mandingo mittel zu sprechen. Er habe von 2000 bis 2008 die Koranschule besucht und sei zuletzt Obsthändler gewesen. Zu seinem Fluchtweg erklärte er, vor ungefähr zwei Monaten mit einem Schwarzafrikaner in Gambia ein Flugzeug einer unbekannten Fluglinie bestiegen zu haben, mit welchem er in ein unbekanntes Land geflogen wäre. Sie seien am Flughafen durch die Kontrolle gegangen, der Schlepper hätte ein unbekanntes Dokument für den Beschwerdeführer gehabt. In der Folge hätten sie einen Zug bestiegen und sei der Beschwerdeführer dann in Turin angekommen. Der Mann, welcher mit ihm gereist sei, habe ihn dort alleine gelassen. Nach zwei Wochen wäre er mit dem Zug nach Österreich gelangt. Der Schlepper namens "XXXX" hätte ihn nach Amerika bringen sollen. Der Beschwerdeführer hätte eine Million Dalasi gezahlt. XXXX hätte er in dem Geschäft getroffen, in welchem er Früchte verkauft habe.Bei seiner Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer der Ethnie der Fulla anzugehören und die Sprachen Englisch und Fulla gut sowie Mandingo mittel zu sprechen. Er habe von 2000 bis 2008 die Koranschule besucht und sei zuletzt Obsthändler gewesen. Zu seinem Fluchtweg erklärte er, vor ungefähr zwei Monaten mit einem Schwarzafrikaner in Gambia ein Flugzeug einer unbekannten Fluglinie bestiegen zu haben, mit welchem er in ein unbekanntes Land geflogen wäre. Sie seien am Flughafen durch die Kontrolle gegangen, der Schlepper hätte ein unbekanntes Dokument für den Beschwerdeführer gehabt. In der Folge hätten sie einen Zug bestiegen und sei der Beschwerdeführer dann in Turin angekommen. Der Mann, welcher mit ihm gereist sei, habe ihn dort alleine gelassen. Nach zwei Wochen wäre er mit dem Zug nach Österreich gelangt. Der Schlepper namens "XXXX" hätte ihn nach Amerika bringen sollen. Der Beschwerdeführer hätte eine Million Dalasi gezahlt. römisch 40 hätte er in dem Geschäft getroffen, in welchem er Früchte verkauft habe.

Zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Chef XXXX XXXX sich in Gambia um ihn gekümmert hätte. Jener hätte aber in weiterer Folge Probleme mit der Regierung gehabt. Die Regierung hätte einige Bekannte und auch XXXX festgenommen. Der Beschwerdeführer hätte befürchtet auch festgenommen zu werden und daher beschlossen Gambia zu verlassen. Die Regierung hätte XXXX XXXX eines Putschversuchs beschuldigt.Zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Chef römisch 40 römisch 40 sich in Gambia um ihn gekümmert hätte. Jener hätte aber in weiterer Folge Probleme mit der Regierung gehabt. Die Regierung hätte einige Bekannte und auch römisch 40 festgenommen. Der Beschwerdeführer hätte befürchtet auch festgenommen zu werden und daher beschlossen Gambia zu verlassen. Die Regierung hätte römisch 40 römisch 40 eines Putschversuchs beschuldigt.

Bei der Einvernahme am 31.05.2010 bestätigte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum und seine Angaben zum Fluchtweg. Er wäre im Senegal gewesen, dann in unbekannten Orten. Er wisse nur noch, dass er in Italien gewesen wäre.

In der Folge veranlasste das Bundesasylamt aufgrund Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers eine diesbezügliche gerichtsmedizinische Untersuchung. Das entsprechende Gesamtgutachten langte am 23.06.2010 bei der Verwaltungsbehörde ein. Es stützt sich auf eine Befragung und körperliche Untersuchung, eine Röntgenuntersuchung der Hand und des Gebisses sowie eine zahnärztliche Befundung. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung und Befragung hat der Beschwerdeführer angegeben, dreimal pro Tag Mahlzeiten in Gambia zu sich genommen zu haben. Fleisch und Fisch hätte er jede Woche gegessen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei bereits vor langer Zeit durch einen Brand ums Leben gekommen; er wäre deshalb bei seiner Großmutter aufgewachsen. Der Beschwerdeführer fühle sich gesund und hätte auch in früheren Jahren keine schweren Erkrankungen durchgemacht. Lediglich von einem Brand hätte er als Kind Narben davon getragen. Folter sei er niemals ausgesetzt gewesen.

Zusammenfassend teilte das XXXX mit, dass beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 17 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt, das ist der Juni 2010, vorliegt.Zusammenfassend teilte das römisch 40 mit, dass beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 17 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt, das ist der Juni 2010, vorliegt.

Eingangs der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Gegenwart einer gesetzlichen Vertreterin, am 21.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der Altersbefundung nun ein Geburtsdatum XXXX angenommen werde. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er sich an das vorangegangene Interview in Traiskirchen erinnern könne; er hätte alles gesagt. Er gab an, in Gambia in XXXX, einem Stadtteil von Serrekunda, bei seiner Großmutter in einer Zweizimmerwohnung gelebt zu haben. Die Großmutter wäre im Jahre 2008 verstorben. Ein Mann namens XXXX wäre regelmäßig zur Großmutter gekommen und habe nach deren Tod sich um ihn gekümmert. Der Beschwerdeführer wäre in einem der Zimmer in XXXX wohnen geblieben. Bis 2008 sei er in eine Koranschule gegangen. Der Mann hätte den Beschwerdeführer dann gefragt, ob er die Schule weiter besuchen wolle oder was er sonst zu tun wünsche. Der Beschwerdeführer hätte ihm mitgeteilt, er wolle ins Arbeitsleben einsteigen und die Schule abbrechen. Der Mann hätte ihm dann Geld gegeben, damit er sich ein Geschäft kaufen könne. Der Beschwerdeführer wäre in der Folge ein bis eineinhalb Jahre Obsthändler gewesen. XXXX hätte ihm 50.000 Dalasi für den Aufbau des Geschäftes gegeben, bei welchem es sich um einen Marktstand gehandelt habe. Auf die Frage warum er Gambia verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, er sei damals wirklich durcheinander gewesen. XXXX wäre seine einzige Unterstützung gewesen. Dieser hätte aber seinen Job bei der Regierung im Oktober 2009 verloren und wäre entlassen worden. Er hätte dem Beschwerdeführer aber versprochen, ihm bis Dezember 2009 Geld zu geben. Ende Dezember 2009 hätte ihmEingangs der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Gegenwart einer gesetzlichen Vertreterin, am 21.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der Altersbefundung nun ein Geburtsdatum römisch 40 angenommen werde. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er sich an das vorangegangene Interview in Traiskirchen erinnern könne; er hätte alles gesagt. Er gab an, in Gambia in römisch 40 , einem Stadtteil von Serrekunda, bei seiner Großmutter in einer Zweizimmerwohnung gelebt zu haben. Die Großmutter wäre im Jahre 2008 verstorben. Ein Mann namens römisch 40 wäre regelmäßig zur Großmutter gekommen und habe nach deren Tod sich um ihn gekümmert. Der Beschwerdeführer wäre in einem der Zimmer in römisch 40 wohnen geblieben. Bis 2008 sei er in eine Koranschule gegangen. Der Mann hätte den Beschwerdeführer dann gefragt, ob er die Schule weiter besuchen wolle oder was er sonst zu tun wünsche. Der Beschwerdeführer hätte ihm mitgeteilt, er wolle ins Arbeitsleben einsteigen und die Schule abbrechen. Der Mann hätte ihm dann Geld gegeben, damit er sich ein Geschäft kaufen könne. Der Beschwerdeführer wäre in der Folge ein bis eineinhalb Jahre Obsthändler gewesen. römisch 40 hätte ihm 50.000 Dalasi für den Aufbau des Geschäftes gegeben, bei welchem es sich um einen Marktstand gehandelt habe. Auf die Frage warum er Gambia verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, er sei damals wirklich durcheinander gewesen. römisch 40 wäre seine einzige Unterstützung gewesen. Dieser hätte aber seinen Job bei der Regierung im Oktober 2009 verloren und wäre entlassen worden. Er hätte dem Beschwerdeführer aber versprochen, ihm bis Dezember 2009 Geld zu geben. Ende Dezember 2009 hätte ihm

XXXX 750.000 Dalasi überreicht. Von diesem Betrag hätte er je 150.000 an einen gewissen XXXX und 150.000 an einen gewissen XXXX übergeben sollen. Diese beiden Leute hätte der Beschwerdeführer aber nicht gekannt. XXXX hätte ihnen seine Telefonnummer gegeben, damit sie ihn anrufen könnten. Es wäre ausgemacht worden, dass der Beschwerdeführer die restlichen 450.000 Dalassi für sich behalten könne. XXXX hätte ihm zudem versprochen, dass sich der Beschwerdeführer im neuen Jahr einen neuen Partner suchen und ein neues Geschäft beginnen könne. Dabei würde ihm XXXX helfen. XXXX hätte auch wissen wollen, was er mit den ersten 50.000 Dalassi gemacht habe. Der Beschwerdeführer hätte ihm von seinem Geschäft erzählt. Er hätte auch von seiner Großmutter vor deren Tod 130.000 Dalassi erhalten.römisch 40 750.000 Dalasi überreicht. Von diesem Betrag hätte er je 150.000 an einen gewissen römisch 40 und 150.000 an einen gewissen römisch 40 übergeben sollen. Diese beiden Leute hätte der Beschwerdeführer aber nicht gekannt. römisch 40 hätte ihnen seine Telefonnummer gegeben, damit sie ihn anrufen könnten. Es wäre ausgemacht worden, dass der Beschwerdeführer die restlichen 450.000 Dalassi für sich behalten könne. römisch 40 hätte ihm zudem versprochen, dass sich der Beschwerdeführer im neuen Jahr einen neuen Partner suchen und ein neues Geschäft beginnen könne. Dabei würde ihm römisch 40 helfen. römisch 40 hätte auch wissen wollen, was er mit den ersten 50.000 Dalassi gemacht habe. Der Beschwerdeführer hätte ihm von seinem Geschäft erzählt. Er hätte auch von seiner Großmutter vor deren Tod 130.000 Dalassi erhalten.

Bevor die beiden Leute den Beschwerdeführer aber hätten angerufen - zwecks der Geldübergabe - wäre XXXX verhaftet worden; dies wäre am 19. Jänner 2010 geschehen. Bis März 2010 hätte der Beschwerdeführer dann von XXXX nichts mehr gehört. Er hätte sich Sorgen gemacht. Ein Kunde, welcher regelmäßig bei ihm eingekauft hätte, hätte ihn danach gefragt und hätte ihm der Beschwerdeführer dann seine Geschichte erzählt. Dieser hätte gemeint, er könne ihm helfen. Wenn er wolle, könne er ihn nach Amerika mitnehmen, wo er lebe. Er würde auch das Geld in Verwahrung nehmen und wenn XXXX wieder freigekommen sei, könne er mit ihm wieder Kontakt aufnehmen und nach Gambia zurückkehren. Tatsächlich hätte dieser Mann den Beschwerdeführer dann im März 2010 aus Gambia mitgenommen. Sie seien von XXXX mit dem Auto zum Flughafen gefahren. Er wisse aber nicht, wohin sie geflogen seien. Zu dem Mann wisse der Beschwerdeführer nur, dass jener XXXX heiße, mehr sei ihm nicht bekannt.Bevor die beiden Leute den Beschwerdeführer aber hätten angerufen - zwecks der Geldübergabe - wäre römisch 40 verhaftet worden; dies wäre am 19. Jänner 2010 geschehen. Bis März 2010 hätte der Beschwerdeführer dann von römisch 40 nichts mehr gehört. Er hätte sich Sorgen gemacht. Ein Kunde, welcher regelmäßig bei ihm eingekauft hätte, hätte ihn danach gefragt und hätte ihm der Beschwerdeführer dann seine Geschichte erzählt. Dieser hätte gemeint, er könne ihm helfen. Wenn er wolle, könne er ihn nach Amerika mitnehmen, wo er lebe. Er würde auch das Geld in Verwahrung nehmen und wenn römisch 40 wieder freigekommen sei, könne er mit ihm wieder Kontakt aufnehmen und nach Gambia zurückkehren. Tatsächlich hätte dieser Mann den Beschwerdeführer dann im März 2010 aus Gambia mitgenommen. Sie seien von römisch 40 mit dem Auto zum Flughafen gefahren. Er wisse aber nicht, wohin sie geflogen seien. Zu dem Mann wisse der Beschwerdeführer nur, dass jener römisch 40 heiße, mehr sei ihm nicht bekannt.

Auf die Frage welches Problem der Beschwerdeführer in Gambia hätte, erwiderte jener, wenn er geblieben wäre, hätte er genauso wie XXXX verhaftet werden können. Auf die Frage, wieso er verhaftet werden hätte sollen, erwiderte der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen. Er hätte sich aber so seine Gedanken gemacht. XXXX hätte ja sagen können, dass auch er bei der Sache dabei gewesen wäre. Man hätte XXXX beschuldigt, die Regierung stürzen zu wollen.Auf die Frage welches Problem der Beschwerdeführer in Gambia hätte, erwiderte jener, wenn er geblieben wäre, hätte er genauso wie römisch 40 verhaftet werden können. Auf die Frage, wieso er verhaftet werden hätte sollen, erwiderte der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen. Er hätte sich aber so seine Gedanken gemacht. römisch 40 hätte ja sagen können, dass auch er bei der Sache dabei gewesen wäre. Man hätte römisch 40 beschuldigt, die Regierung stürzen zu wollen.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals nach der Inhaftierung von XXXX von den Behörden aufgesucht worden sei, erklärte dieser (lediglich), wenn Leute zu einem kämen, wisse man nicht, ob es sich um Polizisten handle oder nicht. Auf die Frage, woher der Beschwerdeführer die Information habe, dass XXXX die Regierung stürzen hätte wollen, sagte der Beschwerdeführer, im Jänner 2010 nach seiner Verhaftung wäre über XXXX im Fernsehen und in einer Zeitung berichtet worden. XXXX sei dann vor Gericht gestellt worden. Auf nochmalige Frage, warum der Beschwerdeführer, wenn doch ein Gerichtsverfahren gegen XXXX bereits im Gange wäre, fürchte, selbst vor Gericht zu kommen, erwiderte er, XXXX hätte ihm ja erzählt, dass er den beiden Leuten Geld geben solle. Er hätte nicht gewusst, ob XXXX und XXXX nicht auch Teil dieser Sache gewesen wären. Er hätte eben Angst gehabt, selbst verdächtigt und inhaftiert zu werden.Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals nach der Inhaftierung von römisch 40 von den Behörden aufgesucht worden sei, erklärte dieser (lediglich), wenn Leute zu einem kämen, wisse man nicht, ob es sich um Polizisten handle oder nicht. Auf die Frage, woher der Beschwerdeführer die Information habe, dass römisch 40 die Regierung stürzen hätte wollen, sagte der Beschwerdeführer, im Jänner 2010 nach seiner Verhaftung wäre über römisch 40 im Fernsehen und in einer Zeitung berichtet worden. römisch 40 sei dann vor Gericht gestellt worden. Auf nochmalige Frage, warum der Beschwerdeführer, wenn doch ein Gerichtsverfahren gegen römisch 40 bereits im Gange wäre, fürchte, selbst vor Gericht zu kommen, erwiderte er, römisch 40 hätte ihm ja erzählt, dass er den beiden Leuten Geld geben solle. Er hätte nicht gewusst, ob römisch 40 und römisch 40 nicht auch Teil dieser Sache gewesen wären. Er hätte eben Angst gehabt, selbst verdächtigt und inhaftiert zu werden.

Auf die Frage, was mit dem ganzen Geld passiert sei, sagte der Beschwerdeführer, er habe XXXX alles gegeben; es hätte sich um über eine Million Dalasi gehandelt. Auf Frage, ob der Beschwerdeführer etwas über XXXX erzählen könne, sagte dieser, XXXX hätte ihn aufgefordert nach der Ladung in einem unbekannten Ort zu warten. Dann hätten sie ein zweites Flugzeug bestiegen, anschließend seien sie mit einem Zug weitergefahren. XXXX hätte sich nicht von ihm verabschiedet. Irgendwo hätte er zu ihm gesagt, er solle warten. XXXX sei dann aber nicht wieder gekommen.Auf die Frage, was mit dem ganzen Geld passiert sei, sagte der Beschwerdeführer, er habe römisch 40 alles gegeben; es hätte sich um über eine Million Dalasi gehandelt. Auf Frage, ob der Beschwerdeführer etwas über römisch 40 erzählen könne, sagte dieser, römisch 40 hätte ihn aufgefordert nach der Ladung in einem unbekannten Ort zu warten. Dann hätten sie ein zweites Flugzeug bestiegen, anschließend seien sie mit einem Zug weitergefahren. römisch 40 hätte sich nicht von ihm verabschiedet. Irgendwo hätte er zu ihm gesagt, er solle warten. römisch 40 sei dann aber nicht wieder gekommen.

Auf die Frage, was er in seiner Heimat befürchte, erklärte der Beschwerdeführer dies nicht zu wissen. Er wisse aber zu 100%, dass er verhaftet würde. Wenn solche Dinge mit der Regierung in Gambia passierten, sei es üblich, dass alle involvierten Menschen auch Teil der Geschichte seien. Mit XXXX seien noch 6 Leute angeklagt worden. Diese Leute kenne er nicht, aber die beiden Personen XXXX und XXXX seien nicht dabei gewesen. Bei XXXX hätte es sich um ein hochrangiges Mitglied des Militärs gehandelt.Auf die Frage, was er in seiner Heimat befürchte, erklärte der Beschwerdeführer dies nicht zu wissen. Er wisse aber zu 100%, dass er verhaftet würde. Wenn solche Dinge mit der Regierung in Gambia passierten, sei es üblich, dass alle involvierten Menschen auch Teil der Geschichte seien. Mit römisch 40 seien noch 6 Leute angeklagt worden. Diese Leute kenne er nicht, aber die beiden Personen römisch 40 und römisch 40 seien nicht dabei gewesen. Bei römisch 40 hätte es sich um ein hochrangiges Mitglied des Militärs gehandelt.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer außer den geschilderten noch andere Probleme in Gambia gehabt hätte, erwiderte dieser, er hätte für sich alleine sorgen können, aber seine Sicherheit wäre nicht gegeben gewesen.

Er hätte keine Beweismittel. Auf die Frage, ob sich sein Vorbringen verifizieren lasse, erwiderte der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Vertretung, dass im Internet Informationen über XXXX auflägen. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer überhaupt von XXXX unterstützt worden wäre, sagte jener, dass XXXX immer seine Großmutter besucht hätte, er wisse jedoch nicht, welche Beziehung zwischen den beiden gegeben gewesen wäre. XXXX sei viel älter als der Beschwerdeführer. Jener hätte ihm einfach helfen, ihm beistehen wollen wegen der Großmutter.Er hätte keine Beweismittel. Auf die Frage, ob sich sein Vorbringen verifizieren lasse, erwiderte der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Vertretung, dass im Internet Informationen über römisch 40 auflägen. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer überhaupt von römisch 40 unterstützt worden wäre, sagte jener, dass römisch 40 immer seine Großmutter besucht hätte, er wisse jedoch nicht, welche Beziehung zwischen den beiden gegeben gewesen wäre. römisch 40 sei viel älter als der Beschwerdeführer. Jener hätte ihm einfach helfen, ihm beistehen wollen wegen der Großmutter.

Am Ende der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer die Dolmetscherin einwandfrei verstanden zu haben. Die gesamte Niederschrift wurde ihm in Gegenwart der gesetzlichen Vertretung rückübersetzt. Die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Gambia wurden zum Parteiengehör der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers ausgefolgt und erging hiezu am 28.07.2010 eine Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft XXXX Darin wird im Wesentlichen auf die schlechte Menschenrechtslage in Gambia verwiesen. Es wird bekräftigt, dass der Minderjährige in seiner Heimat auf sich allein gestellt wäre; insbesondere da General XXXX verhaftet worden sei. Dies wolle zum Kindeswohl entsprechend berücksichtigt werden.Am Ende der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer die Dolmetscherin einwandfrei verstanden zu haben. Die gesamte Niederschrift wurde ihm in Gegenwart der gesetzlichen Vertretung rückübersetzt. Die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Gambia wurden zum Parteiengehör der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers ausgefolgt und erging hiezu am 28.07.2010 eine Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Darin wird im Wesentlichen auf die schlechte Menschenrechtslage in Gambia verwiesen. Es wird bekräftigt, dass der Minderjährige in seiner Heimat auf sich allein gestellt wäre; insbesondere da General römisch 40 verhaftet worden sei. Dies wolle zum Kindeswohl entsprechend berücksichtigt werden.

2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 23.08.2010, Zl. 10 04.494-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Gambia aus.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 23.08.2010, Zl. 10 04.494-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Gambia aus.

Dem Bescheid sind Feststellungen zur Situation in Gambia, basierend insbesondere auf Informationen des deutschen Auswärtigen Amtes, des amerikanischen Außenministeriums sowie der österreichischen Botschaft in Dakar, beziehungsweise des österreichischen Honorarkonsuls in Gambia zu entnehmen.

Es wird auf eine Verschlechterung der Menschenrechtslage seit einem Putschversuch 2006 hingewiesen, die insbesondere Oppositionelle träfe. Grundsätzlich sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet, Gambia wäre ein Tourismuszielgebiet. Die Haftbedingungen wurden als schlecht charakterisiert. Obwohl Gambia weiter ein armes Land sei, habe sich die binnenwirtschaftliche Lage in den letzten Jahren stabilisiert. Eine Grundversorgung sei auch in medizinischer Hinsicht gewährleistet. Es wären keine Hinweise darauf bekannt, dass abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr in Gambia irgendwelche Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt seien. Zur Rückkehrsituation für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wurden Feststellungen dahingehend getroffen, dass staatliche Unterstützung für solche Personen durch mangelnde Ressourcen in Gambia beschränkt wäre. Es gäbe aber eine Betreuung durch eine Abteilung des Sozialministeriums, sowie bestünden Unterstützungsmöglichkeiten durch SOS-Kinderdörfer.

Das Bundesasylamt legte dem Verfahren zugrunde, dass der Beschwerdeführer 17 Jahre alt wäre und dass er in seiner Heimat als Obstverkäufer seinen Lebensunterhalt verdient hätte.

Die Angaben über den Reiseweg nach Österreich seien aber äußerst vage. Es wäre nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer keine Details über den Fluchtweg hätte merken können. In Wahrheit hätte der wahre Reiseweg verschleiert werden sollen. Die Ausführungen zu den Fluchtgründen seien vage geblieben. Somit hätte auch eine Nahebeziehung zu XXXX nicht glaubhaft gemacht werden können. Hierbei sei auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer behauptet hätte, XXXX sei am 19.01.2010 festgenommen worden. Wie dem Internet zu entnehmen - es wurde auf eine britische und eine amerikanische Quelle verwiesen - wäre XXXX aber bereits am 21.11.2009 inhaftiert worden. Bei am Ende des Jahres 2009 wegen des Verdachtes eines Putschversuches gegen die Regierung festgenommenen Personen handle es sich fast ausschließlich um ehemalige hochrangige Militär- und Behördenangehörige. Umso weniger sei es plausibel, dass der Beschwerdeführer - als einfacher junger Mann - der Obstverkäufer gewesen wäre, verhaftet werden sollte. Hätte eine Verfolgungsabsicht bestanden, so wäre der Beschwerdeführer wohl in Gambia bereits persönlich von der Polizei befragt worden. Glaubhaft und nachvollziehbar sei auch nicht, dass der Beschwerdeführer einen Mann, von dem er nur dessen Vornamen kenne, sein gesamtes Barvermögen von angeblich über einer Million Dalasi ohne weiteres¿anvertraut hätte.Die Angaben über den Reiseweg nach Österreich seien aber äußerst vage. Es wäre nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer keine Details über den Fluchtweg hätte merken können. In Wahrheit hätte der wahre Reiseweg verschleiert werden sollen. Die Ausführungen zu den Fluchtgründen seien vage geblieben. Somit hätte auch eine Nahebeziehung zu römisch 40 nicht glaubhaft gemacht werden können. Hierbei sei auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer behauptet hätte, römisch 40 sei am 19.01.2010 festgenommen worden. Wie dem Internet zu entnehmen - es wurde auf eine britische und eine amerikanische Quelle verwiesen - wäre römisch 40 aber bereits am 21.11.2009 inhaftiert worden. Bei am Ende des Jahres 2009 wegen des Verdachtes eines Putschversuches gegen die Regierung festgenommenen Personen handle es sich fast ausschließlich um ehemalige hochrangige Militär- und Behördenangehörige. Umso weniger sei es plausibel, dass der Beschwerdeführer - als einfacher junger Mann - der Obstverkäufer gewesen wäre, verhaftet werden sollte. Hätte eine Verfolgungsabsicht bestanden, so wäre der Beschwerdeführer wohl in Gambia bereits persönlich von der Polizei befragt worden. Glaubhaft und nachvollziehbar sei auch nicht, dass der Beschwerdeführer einen Mann, von dem er nur dessen Vornamen kenne, sein gesamtes Barvermögen von angeblich über einer Million Dalasi ohne weiteres¿anvertraut hätte.

Mangels glaubwürdigen Vorbringens sei daher weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Es gäbe in Gambia auch keine landesweite allgemein extreme Gefährdungslage. Beim Beschwerdeführer könne die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, insbesondere wenn man berücksichtige, dass der Beschwerdeführer bis jetzt für sich selbst gesorgt hätte. Er könnte in Gambia wieder als Obstverkäufer oder auch mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften. Auf die in den Feststellungen erwähnten Unterstützungsmöglichkeiten wurde hingewiesen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers erweise sich schließlich als gerechtfertigt. Es liege kein unzulässiger Eingriff in ein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben vor.

3. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde mit Schriftsatz der BH XXXX vom 01.09.2010 erhoben. In der Beschwerde wird der Beschwerdeführer offenbar irrtümlich als Staatsbürger von Afghanistan bezeichnet. Der angefochtene Bescheid weise Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung aus. Die amtswegige Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und die Wahrung des Parteiengehöres seien nicht genügend beachtet worden. Insbesondere wurde festgehalten, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährde.3. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde mit Schriftsatz der BH römisch 40 vom 01.09.2010 erhoben. In der Beschwerde wird der Beschwerdeführer offenbar irrtümlich als Staatsbürger von Afghanistan bezeichnet. Der angefochtene Bescheid weise Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung aus. Die amtswegige Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und die Wahrung des Parteiengehöres seien nicht genügend beachtet worden. Insbesondere wurde festgehalten, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährde.

Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolge am 03.09.2010. Mit Schriftsatz vom 16.09.2010 brachte die Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Ergänzung der Beschwerde ein. Darin wird bekräftigt, dass der Beschwerdeführer dem Mann namens "XXXX" vertraut hätte. Er wäre jung und ganz auf sich allein gestellt gewesen. Er hätte sich sehr verzweifelt gefühlt und hätte dieser Mann daher das Vertrauen des Beschwerdeführers gewinnen können.Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolge am 03.09.2010. Mit Schriftsatz vom 16.09.2010 brachte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine Ergänzung der Beschwerde ein. Darin wird bekräftigt, dass der Beschwerdeführer dem Mann namens "XXXX" vertraut hätte. Er wäre jung und ganz auf sich allein gestellt gewesen. Er hätte sich sehr verzweifelt gefühlt und hätte dieser Mann daher das Vertrauen des Beschwerdeführers gewinnen können.

Der Beschwerdeführer hätte eine Nahebeziehung zu XXXX gehabt. Die Großmutter des Beschwerdeführers hätte die Familie von XXXX sehr gut gekannt und wäre so ein regelmäßiger Kontakt hergestellt gewesen. Das Bundesasylamt hätte es in diesem Zusammenhang unterlassen, Näheres zu dem Kontakt zwischen der Großmutter und XXXX zu erheben.Der Beschwerdeführer hätte eine Nahebeziehung zu römisch 40 gehabt. Die Großmutter des Beschwerdeführers hätte die Familie von römisch 40 sehr gut gekannt und wäre so ein regelmäßiger Kontakt hergestellt gewesen. Das Bundesasylamt hätte es in diesem Zusammenhang unterlassen, Näheres zu dem Kontakt zwischen der Großmutter und römisch 40 zu erheben.

Es sei zwar ferner richtig, dass die gambische Regierung einiges in Bezug auf die Verbesserung der Lebensumstände von Waisenkindern versucht hätte, doch liege das Problem in der großen Armut. Die Regierung hätte versucht die Zahl der Straßenkinder zu reduzieren, jedoch ohne Erfolg. Das Bundesasylamt hätte es hierbei unterlassen zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK ausgesetzt gewesen wäre. Er sei nämlich Vollwaise. Bei einer Rückkehr wäre er auf sich allein gestellt. Bei der Entscheidungsfindung sei schließlich auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers keine Rücksicht genommen worden, was sowohl dem Kindeswohl als auch der UN-Kinderrechtskonvention widerspräche. Die Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung vom 23.07.2010 sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Der Asylgerichtshof wolle dies beachten.

Mit Schreiben vom 09.05.2010 brachte die Vertretung des Beschwerdeführers Integrationsunterlagen in Vorlage. Der Beschwerdeführer besuche derzeit die polytechnische Schule in XXXX. Er sei sehr bemüht, sich zu integrieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Beigeschlossen ist ein Empfehlungsschreiben der polytechnischen Schule und Orientierungsstufe XXXX "im Namen der Lehrer und Schüler". Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Beginn des Schuljahres 2010/2011 an der polytechnischen Schule wäre. Er nehme regelmäßig und gewissenhaft am Unterricht teil. Er weise eine soziale Kompetenz auf, sei fürsorglich, sehr freundlich und sensibel. Er habe ein großes Interesse an der österreichischen Kultur und sei bemüht die deutsche Sprache zu erlernen. Er zeige sich aufmerksam und interessiert und wäre ein beliebter Mitschüler. Er verbinde zwischen afghanischen Kultureinflüssen, afrikanischen Kulturgepflogenheiten und europäischen. In der Folge ist eine Schulnachricht betreffend dem Beschwerdeführer angeschlossen, ferner eine Bestätigung über die Teilnahme am Unterricht in Deutsch als Fremdsprache. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer acht Jahre Schulbildung in Gambia gehabt hätte. Ferner ist dargelegt, dass der Beschwerdeführer kaum Deutsch verstehe und sich kaum verständigen könne. Er könne nur in Druckschrift und fehlerhaft schreiben. Texte, Wörter und Sätze könne er größtenteils nicht verstehen und sich nicht schriftlich äußern. Diese Bestätigung datiert vom 18.02.2011. In einem Empfehlungsschreiben des Diakoniewerks XXXX vom 02.05.2011 ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer motiviert sei, die deutsche Sprache zu lernen und darin merkliche Fortschritte machen. Er zeige einen großen Integrationswillen und ein gutes Verhalten gegenüber den Mitarbeitern des Diakoniewerks. Er zeige eine ruhige und reflektierte Art. Es sei sehr positiv mit ihm zu arbeiten. Ferner findet sich ein Empfehlungsschreiben des XXXX, vom 27.04.2011, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit September 2010 im Rahmen der interkulturellen Jugendarbeit in Betreuung sei. Er besuche regelmäßig Deutschkurse bei XXXX. An diesem Kurs nehme er "mit einer Anwesenheit von 70% verbindlich" teil. Er wäre ein interessierter angenehmer Schüler und wolle das Vormodul zur externen Hauptschule besuchen. Entsprechende Deutschkursbestätigungen sind angeschlossen.Mit Schreiben vom 09.05.2010 brachte die Vertretung des Beschwerdeführers Integrationsunterlagen in Vorlage. Der Beschwerdeführer besuche derzeit die polytechnische Schule in römisch 40 . Er sei sehr bemüht, sich zu integrieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Beigeschlossen ist ein Empfehlungsschreiben der polytechnischen Schule und Orientierungsstufe römisch 40 "im Namen der Lehrer und Schüler". Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Beginn des Schuljahres 2010 aus 2011, an der polytechnischen Schule wäre. Er nehme regelmäßig und gewissenhaft am Unterricht teil. Er weise eine soziale Kompetenz auf, sei fürsorglich, sehr freundlich und sensibel. Er habe ein großes Interesse an der österreichischen Kultur und sei bemüht die deutsche Sprache zu erlernen. Er zeige sich aufmerksam und interessiert und wäre ein beliebter Mitschüler. Er verbinde zwischen afghanischen Kultureinflüssen, afrikanischen Kulturgepflogenheiten und europäischen. In der Folge ist eine Schulnachricht betreffend dem Beschwerdeführer angeschlossen, ferner eine Bestätigung über die Teilnahme am Unterricht in Deutsch als Fremdsprache. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer acht Jahre Schulbildung in Gambia gehabt hätte. Ferner ist dargelegt, dass der Beschwerdeführer kaum Deutsch verstehe und sich kaum verständigen könne. Er könne nur in Druckschrift und fehlerhaft schreiben. Texte, Wörter und Sätze könne er größtenteils nicht verstehen und sich nicht schriftlich äußern. Diese Bestätigung datiert vom 18.02.2011. In einem Empfehlungsschreiben des Diakoniewerks römisch 40 vom 02.05.2011 ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer motiviert sei, die deutsche Sprache zu lernen und darin merkliche Fortschritte machen. Er zeige einen großen Integrationswillen und ein gutes Verhalten gegenüber den Mitarbeitern des Diakoniewerks. Er zeige eine ruhige und reflektierte "Art". Es sei sehr positiv mit ihm zu arbeiten. Ferner findet sich ein Empfehlungsschreiben des römisch 40 , vom 27.04.2011, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit September 2010 im Rahmen der interkulturellen Jugendarbeit in Betreuung sei. Er besuche regelmäßig Deutschkurse bei römisch 40 . An diesem Kurs nehme er "mit einer Anwesenheit von 70% verbindlich" teil. Er wäre ein interessierter angenehmer Schüler und wolle das Vormodul zur externen Hauptschule besuchen. Entsprechende Deutschkursbestätigungen sind angeschlossen.

4. Es wurde am 31.05.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer und seine damalige gesetzliche Vertretung teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte wie folgt:

"(...)

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Mein Name ist auf dieser Karte richtig angegeben, das Geburtsdatum allerdings nicht. Man hat mir mein Geburtsdatum nicht geglaubt und mir gesagt, ich müsse das Geburtsdatum, das ich damals angegeben habe, einfach vergessen. Man hat mir dann dieses Geburtsdatum (XXXX) auf die Karte geschrieben und muss ich dieses Geburtsdatum mit dieser Karte verwenden. XXXX ist mein richtiges Geburtsdatum.BF: Mein Name ist auf dieser Karte richtig angegeben, das Geburtsdatum allerdings nicht. Man hat mir mein Geburtsdatum nicht geglaubt und mir gesagt, ich müsse das Geburtsdatum, das ich damals angegeben habe, einfach vergessen. Man hat mir dann dieses Geburtsdatum (römisch 40 ) auf die Karte geschrieben und muss ich dieses Geburtsdatum mit dieser Karte verwenden. römisch 40 ist mein richtiges Geburtsdatum.

VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?

BF: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Bloß das Geburtsdatum auf der Identitätskarte stimmt nicht. Man hat mir damals gesagt, ich soll das einfach vergessen und es wurde nicht korrigiert. Ich war schon nervös. Als ich meine Einvernahme in Traiskirchen hatte, waren das dort alles völlig neue Gesichter für mich und ich hatte zum ersten Mal eine solche Situation. Ich möchte auch sagen, dass ich nie eine englische Schule besucht habe und dass es sein kann, dass ich einzelne Wörter auf Englisch nicht verstanden habe. Allerdings wurde mir meine Einvernahme dann vom Übersetzer in die englische Sprache zurückübersetzt und da habe ich dann alles verstanden weil alles noch einmal wiederholt wurde. In Graz war es genauso wie hier, dass ich zur Einvernahme vorgeladen wurde. Es gab dort keinerlei Probleme.

VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?

BF: Ich war immer hier.

VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen?

BF: In Graz habe ich ein paar Gambier kennengelernt. Ich schicke aber weder E-Mails nach Gambia, noch telefoniere ich mit Leuten in Gambia.

BFV gibt an, dass ihr nicht bekannt ist, ob die BH-XXXX irgendwelche Bezugspersonen in Gambia zu kontaktieren versucht hat; es werde aber bezweifelt.

VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?

BF: Keine.

VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Gambia, der Ihre Identität bestätigen könnte?

BF: Nein, die Gambier die ich hier in Österreich getroffen habe, kannte ich aus der Heimat noch nicht. Ich habe sie hier zum ersten Mal getroffen.

VR: Ist es richtig, dass Sie der Ethnie der Fulla angehören?

BF: Ja.

VR: Haben Sie Ihre Eltern jemals gekannt?

BF: Nein, ich kann mich weder an meinen leiblichen Vater, noch an meine leibliche Mutter erinnern.

VR: War Ihre Großmutter die Mutter Ihrer Mutter oder Ihres Vaters?

BF: Sie war die Mutter meiner Mutter.

VR: Was war der Grund, warum Sie keine "normale" Schule besucht haben sondern Ihren Angaben nach nur in der Koranschule waren?

BF: Ich selbst wäre gern in eine normale englische Schule gegangen, doch meine Großmutter wollte unbedingt, dass ich eine Koranschule besuche. Diese nennt man Madrasa. Dort gibt es auch unterschiedliche Ausbildungsstufen. Man lernt dort aber kein Englisch.

VR: Wissen Sie noch genau, wann Ihre Großmutter verstorben ist? Das war ja doch ein wichtiger Moment in Ihrem Leben?

BF: Ich habe mir das Datum nirgends notiert. Ich weiß aber, dass sie an einem Freitag gestorben ist. Sie starb im Jahr 2008, den Monat habe ich ebenfalls nicht notiert.

VR: Sie haben vor dem Bundesasylamt gesagt, dass XXXX XXXX regelmäßig zu Ihrer Großmutter gekommen ist und sich nach Ihrem Tod um Sie gekümmert hat. Haben Sie eine Idee, warum XXXX eigentlich zu Ihrer Großmutter gekommen war? Waren die beiden verwandt, waren sie sonst irgendwie verbunden?VR: Sie haben vor dem Bundesasylamt gesagt, dass römisch 40 römisch 40 regelmäßig zu Ihrer Großmutter gekommen ist und sich nach Ihrem Tod um Sie gekümmert hat. Haben Sie eine Idee, warum römisch 40 eigentlich zu Ihrer Großmutter gekommen war? Waren die beiden verwandt, waren sie sonst irgendwie verbunden?

BF: Dieser Mann kam um seine Familie zu besuchen. Er erzählte mir, dass er eine andere Familie in einem Dorf habe und nicht in der Stadt. Er hat mir dabei die Namen zweier Dörfer genannt, wo er Familie habe, nämlich XXXX und XXXX.BF: Dieser Mann kam um seine Familie zu besuchen. Er erzählte mir, dass er eine andere Familie in einem Dorf habe und nicht in der Stadt. Er hat mir dabei die Namen zweier Dörfer genannt, wo er Familie habe, nämlich römisch 40 und römisch 40 .

VR: Wollen Sie dem Senat damit sagen, dass Ihre Großmutter mit XXXX verwandt war?VR: Wollen Sie dem Senat damit sagen, dass Ihre Großmutter mit römisch 40 verwandt war?

BF: Nein, meine Großmutter war mit diesem Mann nicht verwandt. Dieser Mann stammt auch von einem ganz anderen Stamm, nämlich den Jolas.

Ich weiß nicht, ob die beiden jemals zusammen gewohnt haben. Das haben sie mir nicht gesagt. Aber es kamen auch Ältere ins Dorf und einer sagte einmal, dass er der Vater von XXXX sei.Ich weiß nicht, ob die beiden jemals zusammen gewohnt haben. Das haben sie mir nicht gesagt. Aber es kamen auch Ältere ins Dorf und einer sagte einmal, dass er der Vater von römisch 40 sei.

VR: Das heißt, Sie wollen dem Senat sagen, Sie wissen nicht, warum XXXX zur Großmutter gekommen ist? Ihre Antworten können bisher nur so ausgelegt werden?VR: Das heißt, Sie wollen dem Senat sagen, Sie wissen nicht, warum römisch 40 zur Großmutter gekommen ist? Ihre Antworten können bisher nur so ausgelegt werden?

BF: XXXX und meine Großmutter waren befreundet. Ehrlich gesagt weiß ich nicht, wo und wie sie sich kennengelernt haben. Doch dieser XXXX hat mich in der Folge unterstützt und hat mir Hilfe geleistet. Es gab dann noch einen weiteren Mann, der mir Hilfe angeboten hat. Es war ein Mann aus Guinea, ich nannte ihn Onkel. Doch durch XXXXs Hilfe ging es mir gut. Er hat für mich gesorgt. Auch nach dem Tod meiner Großmutter hat er mich gefragt, ob ich meine Ausbildung weitermachen möchte, doch ich habe mich damals entschieden, lieber eine Arbeit anzunehmen.BF: römisch 40 und meine Großmutter waren befreundet. Ehrlich gesagt weiß ich nicht, wo und wie sie sich kennengelernt haben. Doch dieser römisch 40 hat mich in der Folge unterstützt und hat mir Hilfe geleistet. Es gab dann noch einen weiteren Mann, der mir Hilfe angeboten hat. Es war ein Mann aus Guinea, ich nannte ihn Onkel. Doch durch römisch 40 s Hilfe ging es mir gut. Er hat für mich gesorgt. Auch nach dem Tod meiner Großmutter hat er mich gefragt, ob ich meine Ausbildung weitermachen möchte, doch ich habe mich damals entschieden, lieber eine Arbeit anzunehmen.

VR: Woran ist Ihre Großmutter gestorben?

BF: Meine Großmutter hatte hohen Blutdruck und ist wahrscheinlich an einem Herzschlag verstorben. Sie war auch schon alt. Sie verstarb zu Hause, sie war nicht im Spital.

VR: Wer hat sich um das Begräbnis Ihrer Großmutter gekümmert?

BF: Dieser Mann aus Guinea, bei dem ich dann wohnte, hat den Kontakt zu den Älteren hergestellt.

VR: Waren Sie beim Begräbnis dabei?

BF: Ja, aber man hat mir nicht erlaubt den ganzen Tag dem Begräbnis beizuwohnen. Dieser Mann hat mich dann woanders hingebracht.

VR: Und nach dem Tod Ihrer Großmutter, wo haben Sie dann gewohnt?

BF: Bei dem Mann aus Guinea; zuvor hatten wir im selben Zimmer gewohnt, dann bin ich in ein anderes Einzelzimmer umgezogen.

VR: Sie haben ja jetzt gerade den Mann aus Guinea erwähnt, den Sie in dem Verfahren vor dem BAA nicht vorgebracht haben. Hat Ihnen dieser Mann das Zimmer bezahlt oder XXXX?

BF: Ich bin in das Haus des Mannes aus Guinea gezogen. XXXX hätte mir aber auch angeboten, mir eine Unterkunft zu besorgen, wenn ich wollte.BF: Ich bin in das Haus des Mannes aus Guinea gezogen. römisch 40 hätte mir aber auch angeboten, mir eine Unterkunft zu besorgen, wenn ich wollte.

VR: Wie lange waren Sie dann in dem Zimmer im Haus des Sohnes des Mannes aus Guinea?

BF: Ich habe ca. eineinhalb Monate beim Sohn dieses Mannes aus Guinea gewohnt. Sie gaben mir ein eigenes Zimmer in ihrem Haus. Anschließend bekam ich dann eine eigene Unterkunft auf diesem Anwesen. Das Anwesen hat dem Mann aus Guinea nicht gehört, sondern hatte er dort nur eine Wohnung angemietet. Zunächst wohnte ich in seiner Wohnung, dann mietete er für mich ein eigenes Zimmer. Ich war dort von 2008 bis zu meiner Ausreise aus Gambia im Jahr 2010.

VR: Und das Geld für dieses Zimmer haben Sie sich dann durch Ihr Obstgeschäft verdient? Verstehe ich das richtig?

BF: Wie die ersten Monatsmieten bezahlt wurden, weiß ich nicht genau. Aber als mir XXXX das Startgeld für mein Geschäft gab, zahlte ich die Miete dann selbst.BF: Wie die ersten Monatsmieten bezahlt wurden, weiß ich nicht genau. Aber als mir römisch 40 das Startgeld für mein Geschäft gab, zahlte ich die Miete dann selbst.

VR: Warum hat Ihnen dieser Mann aus Guinea eigentlich geholfen? Sie haben den Mann aus Guinea im Verwaltungsverfahren gar nicht erwähnt!?

BF: Man hat mich nach diesem Mann aus Guinea auch nicht gefragt. Man wollte nur wissen, warum ich mein Heimatland verlassen habe. Wir haben eigentlich zusammengewohnt, er war so etwas wie ein Nachbar. Er hat uns nie Probleme gemacht. Man kann sagen, dass er sogar sehr nett war mir und meiner Großmutter gegenüber. Seine Frau hat auch manchmal gekocht und meiner Großmutter zu essen gebracht.

VR: In der Zeit von 2008 bis zu Ihrer Ausreise, wie oft haben Sie eigentlich XXXX gesehen oder mit ihm gesprochen?VR: In der Zeit von 2008 bis zu Ihrer Ausreise, wie oft haben Sie eigentlich römisch 40 gesehen oder mit ihm gesprochen?

BF:I ch habe ihn nur ab und zu persönlich gesehen. Das waren nur wenige Male. Er hat mich auch manchmal angerufen. Da bin ich dann in sein Büro gegangen, um mich mit ihm zu treffen. Einmal war ich dort, doch er war nicht zugegen. Stattdessen hat mir dann eine andere Person namens XXXX etwas gegeben. Das war aber nicht ganz am Ende, sondern vorher. Insgesamt werde ich XXXX vielleicht vier oder fünfmal persönlich getroffen haben.BF:I ch habe ihn nur ab und zu persönlich gesehen. Das waren nur wenige Male. Er hat mich auch manchmal angerufen. Da bin ich dann in sein Büro gegangen, um mich mit ihm zu treffen. Einmal war ich dort, doch er war nicht zugegen. Stattdessen hat mir dann eine andere Person namens römisch 40 etwas gegeben. Das war aber nicht ganz am Ende, sondern vorher. Insgesamt werde ich römisch 40 vielleicht vier oder fünfmal persönlich getroffen haben.

VR: Wenn sie ihn persönlich getroffen haben, worüber hat er dann geredet?

BF: Wir haben einander begrüßt, dann hat er mich beispielsweise gefragt, ob es mir gut gehe oder er hat mich gefragt, wie das Geschäft laufe und ob mir die Arbeit gefällt. Das waren die Fragen, die er mir zumeist gestellt hat und ich habe ihm geantwortet, es ginge mir gut.

VR: Wenn Sie bei Ihm im Büro waren, wo war dieses Büro und was hat XXXX damals gearbeitet?VR: Wenn Sie bei Ihm im Büro waren, wo war dieses Büro und was hat römisch 40 damals gearbeitet?

BF: Ich war damals im Privatbüro von XXXX. Das war aber schon vor langer Zeit, noch zu Lebzeiten meiner Großmutter. Er hat sein Büro in Banjul. Wenn man von Serrekunda kommt, muss man bei der Esafe Street links abbiegen und beim Spital vorbeifahren.BF: Ich war damals im Privatbüro von römisch 40 . Das war aber schon vor langer Zeit, noch zu Lebzeiten meiner Großmutter. Er hat sein Büro in Banjul. Wenn man von Serrekunda kommt, muss man bei der Esafe Street links abbiegen und beim Spital vorbeifahren.

Der BF erklärt anhand der im Akt befindlichen Karte von Banjul:

Auf diesem Plan sehe ich das Spital, Royal Victoria Teaching Hospital, allerdings sind auf diesem Plan nicht alle Straßen eingezeichnet. Ich müsste wissen, wo die Straße aus Serrekunda einmündet. Ich mache eine Skizze, da tue ich mir leichter.

Der BF wird ersucht, die Skizze in der Pause in Ruhe fertig zu stellen.

VR: Was arbeitete XXXX, als Sie ihn besucht haben?VR: Was arbeitete römisch 40 , als Sie ihn besucht haben?

BF: Wie gesagt, ich habe damals nur den XXXX getroffen, er hat dann XXXX angerufen. Dieser sagte, er sei verhindert und hättet viel zu tun. Und XXXX gab mir dann einen Briefumschlag, den ich meiner Großmutter brachte. Das Privatbüro von XXXX befand sich zwischen dem Außenministerium, dem Fischereiamt, beziehungsweise Ministerium und der Armeekaserne.BF: Wie gesagt, ich habe damals nur den römisch 40 getroffen, er hat dann römisch 40 angerufen. Dieser sagte, er sei verhindert und hättet viel zu tun. Und römisch 40 gab mir dann einen Briefumschlag, den ich meiner Großmutter brachte. Das Privatbüro von römisch 40 befand sich zwischen dem Außenministerium, dem Fischereiamt, beziehungsweise Ministerium und der Armeekaserne.

VR: Ich versuche die Frage etwas abstrakter zu formulieren: Welche Tätigkeit hat XXXX 2008, 2009, Anfang 2010 ausgeführt? Was war sein Beruf?VR: Ich versuche die Frage etwas abstrakter zu formulieren: Welche Tätigkeit hat römisch 40 2008, 2009, Anfang 2010 ausgeführt? Was war sein Beruf?

BF: Man nannte ihn General Brigadier. Er war so etwas wie ein Anführer der Soldaten.

VR: Sie haben gesagt, XXXX sei am 19.01.2010 verhaftet worden, nachdem er im Oktober 2009 aus seiner Position entlassen worden sei. Das Bundesasylamt hat demgegenüber, basierend auf Länderberichten, festgestellt, dass XXXX am 21.11.2009 verhaftet worden sein soll. Haben Sie eine Erklärung für diesen Unterschied?VR: Sie haben gesagt, römisch 40 sei am 19.01.2010 verhaftet worden, nachdem er im Oktober 2009 aus seiner Position entlassen worden sei. Das Bundesasylamt hat demgegenüber, basierend auf Länderberichten, festgestellt, dass römisch 40 am 21.11.2009 verhaftet worden sein soll. Haben Sie eine Erklärung für diesen Unterschied?

BF: XXXX hat mir erzählt, dass er seinen Job im Oktober verloren habe, dass es aber sonst keine Probleme gäbe. Er versprach mir, mir bei meinem Geschäft weiterhin zu helfen. Er versprach, mir einen Geschäftspartner zu besorgen und auch Geld zur Verfügung zu stellen. Er gab mir dann am Ende des Jahres auch Geld, da war er noch nicht verhaftet. Da ging es ihm noch gut, wenngleich es für ihn nicht mehr so angenehm wie früher war, denn er glaubte, dass er möglicherweise überwacht werde, nachdem man ihn aus seinem Posten gekündigt hat. Ich weiß, dass er bis zu diesem Tag im Jänner nicht verhaftet war.BF: römisch 40 hat mir erzählt, dass er seinen Job im Oktober verloren habe, dass es aber sonst keine Probleme gäbe. Er versprach mir, mir bei meinem Geschäft weiterhin zu helfen. Er versprach, mir einen Geschäftspartner zu besorgen und auch Geld zur Verfügung zu stellen. Er gab mir dann am Ende des Jahres auch Geld, da war er noch nicht verhaftet. Da ging es ihm noch gut, wenngleich es für ihn nicht mehr so angenehm wie früher war, denn er glaubte, dass er möglicherweise überwacht werde, nachdem man ihn aus seinem Posten gekündigt hat. Ich weiß, dass er bis zu diesem Tag im Jänner nicht verhaftet war.

VR: Haben Sie mit XXXX eigentlich über Politik gesprochen?VR: Haben Sie mit römisch 40 eigentlich über Politik gesprochen?

BF: Nein.

VR: Hat er Ihnen gegenüber jemals Kritik an Präsident Jammeh geäußert?

BF: Nein.

VR: Haben Sie eine Meinung zu Präsident Jammeh?

BF: Ich denke, dass jeder Mensch Leute kennen wird, die ihn mögen und die ihn nicht mögen. In Gambia ist es so, dass manche Leute etwas quasi als Eintrittsgebühr geben. Wenn man dann aber in der Regierung arbeitet ist das oft nicht angenehm, weil man beschuldigt wird, Dinge getan zu haben, die man gar nicht getan hat und das finde ich nicht schön für Gambia. Die Verhaftungen und Tötungen machen mir Angst in Gambia.

VR: Vor dem Bundesasylamt haben sie folgendes gesagt: Ende Dezember 2009 hat Ihnen XXXX 750.000 Dalasi gegeben. Von diesem Betrag hätten sie je 150.000 Dalasi an zwei namentlich genannte Personen übergeben sollen. 450.000 Dalasi, umgerecht 11.100 Euro, hätten Sie für sich behalten können. Hat Ihnen XXXX wirklich eine so große Summe Geld gegeben, deren Großteil Sie für sich behalten konnten?VR: Vor dem Bundesasylamt haben sie folgendes gesagt: Ende Dezember 2009 hat Ihnen römisch 40 750.000 Dalasi gegeben. Von diesem Betrag hätten sie je 150.000 Dalasi an zwei namentlich genannte Personen übergeben sollen. 450.000 Dalasi, umgerecht 11.100 Euro, hätten Sie für sich behalten können. Hat Ihnen römisch 40 wirklich eine so große Summe Geld gegeben, deren Großteil Sie für sich behalten konnten?

BF: Ja. Ich habe dieses Geld von XXXX erhalten. Ich bin damals in das Geschäft eines Unternehmers namens XXXX gegangen, dessen Geschäft heißt "XXXX" und befindet es sich in der XXXX in Serrekunda bei der amerikanischen Botschaft. In diesem Geschäft gab mir ein Mann namens XXXX das Geld mit dem Auftrag, je 150.000 Dalasis an XXXX und XXXX zu übergeben. Ich musste XXXX die Übernahme des Geldes auch quittieren. Auf Nachfrage: Wenn ich von XXXX spreche, meine ich damit nicht den früheren Vizepräsidenten Sanneh Sabali.BF: Ja. Ich habe dieses Geld von römisch 40 erhalten. Ich bin damals in das Geschäft eines Unternehmers namens römisch 40 gegangen, dessen Geschäft heißt "XXXX" und befindet es sich in der römisch 40 in Serrekunda bei der amerikanischen Botschaft. In diesem Geschäft gab mir ein Mann namens römisch 40 das Geld mit dem Auftrag, je 150.000 Dalasis an römisch 40 und römisch 40 zu übergeben. Ich musste römisch 40 die Übernahme des Geldes auch quittieren. Auf Nachfrage: Wenn ich von römisch 40 spreche, meine ich damit nicht den früheren Vizepräsidenten Sanneh Sabali.

VR: Hatte es irgendeinen besonderen Grund, dass XXXX zu Ihrer eigenen Verfügung eine so große Geldsumme, nämlich 450.000 Dalasi, gerade Ende Dezember 2009 gegeben hat? Bis jetzt, früher, hatte er Ihnen ja nur 50.000 Dalasi für den Aufbau des Obstgeschäftes gegeben?VR: Hatte es irgendeinen besonderen Grund, dass römisch 40 zu Ihrer eigenen Verfügung eine so große Geldsumme, nämlich 450.000 Dalasi, gerade Ende Dezember 2009 gegeben hat? Bis jetzt, früher, hatte er Ihnen ja nur 50.000 Dalasi für den Aufbau des Obstgeschäftes gegeben?

BF: Er hatte mir vorher schon versprochen, dass er mich dabei unterstützen würde, ein neues Geschäft aufzumachen, bzw. das Unternehmen zu wechseln. Er hat mich finanziert und wollte dann, dass ich mit zwei weiteren Burschen zusammenarbeite. Ich selbst konnte nämlich keine Quittungen in englischer Sprache ausstellen und deswegen sollte es zu einer Änderung im Unternehmen kommen.

VR: Was die Geldübergabe der 150.000 Dalasi betrifft, an XXXX und XXXX. Wissen Sie, warum Sie das Geld übergeben mussten? Wäre es nicht einfacher gewesen, wenn XXXX oder XXXX das Geld direkt übergeben hätten? War das gefährlich?VR: Was die Geldübergabe der 150.000 Dalasi betrifft, an römisch 40 und römisch 40 . Wissen Sie, warum Sie das Geld übergeben mussten? Wäre es nicht einfacher gewesen, wenn römisch 40 oder römisch 40 das Geld direkt übergeben hätten? War das gefährlich?

BF: Nein, ich weiß den Grund ehrlich gesagt nicht, warum sie mich ausgewählt haben, das Geld zu übergeben. ich habe das Geld einfach übernommen und versprochen es zu verwahren. Ich wusste nichts über irgendwelche bösen Dinge, die zwischen den Leuten abgelaufen wären.

VR: Wissen sie warum XXXX und XXXX Sie nie angerufen haben wegen des Geldes? Haben sie eine Vermutung?VR: Wissen sie warum römisch 40 und römisch 40 Sie nie angerufen haben wegen des Geldes? Haben sie eine Vermutung?

BF: Ich habe keine Vermutung, ich weiß nicht, warum sie mich nicht angerufen haben.

VR: Der Senat kommt jetzt zu diesem XXXX, dem sie dann Ihr ganzes Geld gegeben haben und der Sie ins Ausland gebracht hat. War dieser XXXX ein weißer Mann oder ein schwarzer Mann? Was wissen Sie über ihn?VR: Der Senat kommt jetzt zu diesem römisch 40 , dem sie dann Ihr ganzes Geld gegeben haben und der Sie ins Ausland gebracht hat. War dieser römisch 40 ein weißer Mann oder ein schwarzer Mann? Was wissen Sie über ihn?

BF: Er war Afrikaner. Er hat mir gesagt, er wohnt mit seiner Familie in Amerika. Ich habe ihn nicht gefragt, ob er auch schon in den USA geboren wurde oder die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt. Er hat mir nur gesagt, dass er dort wohnt. Er war kein Fulla. Nach seinem Aussehen und seiner Sprache könnte er Nigerianer oder Ghanaer gewesen sein. Er hat ganz anders ausgesehen als zB ich. Ich hatte schon das Gefühl, dass er schon länger im Ausland lebt, aber ich habe ihn nicht gefragt, ob er Staatsbürger der USA ist.

VR: Haben Sie eigentlich das Gefühl, dass dieser XXXX Ihnen das Geld gestohlen hat oder haben Sie die 1 Million Dalasi als Bezahlung gesehen, damit Sie nach Europa kommen konnten? Oder hat er Ihnen das Geld einfach abgenommen? Wie sehen Sie das?VR: Haben Sie eigentlich das Gefühl, dass dieser römisch 40 Ihnen das Geld gestohlen hat oder haben Sie die 1 Million Dalasi als Bezahlung gesehen, damit Sie nach Europa kommen konnten? Oder hat er Ihnen das Geld einfach abgenommen? Wie sehen Sie das?

BF: Ich denke, dass mich dieser Mann bestohlen hat, denn die ganze Sache war so nie ausgemacht. Wir haben etwas ganz anderes besprochen. Zuletzt hat er gesagt, ich soll auf ihn warten und ist dann nie wieder aufgetaucht.

VR: Hat der Senat Ihre bisherigen Angaben richtig verstanden, Sie haben Gambia mit dem Flugzeug verlassen? Das heißt, Sie sind vom Flughafen in Banjul weggeflogen?

BF: Ja, vom Flughafen Yundun. Das ist der einzige Flughafen von Gambia. Allerdings liegt er hinter Banjul, man muss dann auch noch nach Serrekunda und dann in der Nähe von Brikama ist der Flughafen.

VR: Haben Sie bei der Ausreise in Banjul einen Reisepass vorgezeigt oder ein Dokument oder hat XXXX irgendwelche Leute dort bestochen?VR: Haben Sie bei der Ausreise in Banjul einen Reisepass vorgezeigt oder ein Dokument oder hat römisch 40 irgendwelche Leute dort bestochen?

BF: Ehrlich gesagt kannte ich mich mit längeren Reisen gar nicht aus. Ich habe das ganze auch nicht geplant. wir sind gemeinsam auf den Flughafen gegangen und ich erinnere mich nur noch daran, dass wir durchleuchtet wurden aber ich hatte selbst nie ein Dokument in der Hand.

VR: Ihre Angaben zu Ihrem Weg nach Österreich waren sehr unbestimmt. Bei der Erstbefragung haben sie gesagt, Sie sind einmal geflogen und dann mit dem Zug gefahren, bis Sie nach Turin in Italien gekommen sind. Bei der letzten Einvernahme vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie mit zwei Flugzeugen flogen, bis Sie den Zug bestiegen haben. Sie konnten nicht angeben, wo das Flugzeug gelandet ist. Es ist schon sehr bemerkenswert, dass Sie keine Namen angeben können!?

BF: Nein, ich habe den Reiseweg damals wie folgt erklärt: ich habe auch damals schon gesagt, dass wir mit dem Flugzeug von Gambia zunächst nach Senegal geflogen sind und dort dann in ein anderes Flugzeug umsteigen mussten. Wo dieses zweite Flugzeug dann gelandet ist, konnte und kann ich nicht sagen. von dort jedenfalls bin ich mit dem Zug weiter.

VR: Der Senat kommt nun zu einem wesentlichen Problem in Bezug auf Ihren Asylantrag, selbst wenn man Ihr ganzes Vorbringen glauben würde. XXXX ist inzwischen ja tatsächlich verhaftet, er befindet sich momentan weiter in Haft, wurde in zwei Instanzen zum Tode verurteilt, nun ist das Verfahren beim obersten Gericht Gambias offen. Warum sollten die Staatsorgane Gambias irgendetwas gegen Sie unternehmen? Die Leute, die in XXXXs Aktivitäten verwickelt waren, sind ja so wie er verhaftet worden und wird ein Verfahren durchgeführt. sie selbst waren nie politisch aktiv, Sie waren damals in Gambia 16 Jahre alt. Sie hätten bestenfalls einmal eine Geldübergabe machen sollen und ist überhaupt nicht klar, ob diese Geldübergabe irgendetwas mit den möglicherweise staatsfeindlichen Aktivitäten XXXXs zu tun haben. Inwiefern haben sie sich bedroht gefühlt? Warum mussten Sie weg? Bitte beantworten Sie diese Frage möglichst genau!VR: Der Senat kommt nun zu einem wesentlichen Problem in Bezug auf Ihren Asylantrag, selbst wenn man Ihr ganzes Vorbringen glauben würde. römisch 40 ist inzwischen ja tatsächlich verhaftet, er befindet sich momentan weiter in Haft, wurde in zwei Instanzen zum Tode verurteilt, nun ist das Verfahren beim obersten Gericht Gambias offen. Warum sollten die Staatsorgane Gambias irgendetwas gegen Sie unternehmen? Die Leute, die in römisch 40 s Aktivitäten verwickelt waren, sind ja so wie er verhaftet worden und wird ein Verfahren durchgeführt. sie selbst waren nie politisch aktiv, Sie waren damals in Gambia 16 Jahre alt. Sie hätten bestenfalls einmal eine Geldübergabe machen sollen und ist überhaupt nicht klar, ob diese Geldübergabe irgendetwas mit den möglicherweise staatsfeindlichen Aktivitäten römisch 40 s zu tun haben. Inwiefern haben sie sich bedroht gefühlt? Warum mussten Sie weg? Bitte beantworten Sie diese Frage möglichst genau!

BF: Wissen Sie, manchmal kommt man in Situation, wo man verwirrt ist und nicht weiß, was genau man tun soll. So ist es mir damals auch gegangen. Ich wollte auf keinen Fall das Geld verlieren und wusste nicht, ob und was mir möglicherweise passieren könnte. Ich dachte mir aber, dass ich meine Arbeit nicht normal fortführen werde können. Auch, wenn ich selbst kein Politiker war und auch nie beim Staat gearbeitet habe, so hatte ich doch Angst, dass man mir etwas anhaben könnte. Ich wollte das Geld auf keinen Fall verlieren.

VR: Was ist eigentlich aus Ihrem Obstgeschäft geworden, als Sie Gambia verlassen haben?

BF: Ich habe es verkauft. Es gab sehr viele Leute dort. Denen habe ich das Obst zum Großhandelspreis verkauft. Das Geld habe ich dann zu dem anderen Geld dazugegeben und das Ganze dann diesem Mann übergeben.

VR: Der Mann aus Guinea, der sich ja auch vorher um Sie gekümmert hat, war der einverstanden, dass Sie Gambia verlassen? Haben sie mit diesem Mann über Ihren Entschluss auszureisen und das ganze Geld an XXXX zu übergeben gesprochen?VR: Der Mann aus Guinea, der sich ja auch vorher um Sie gekümmert hat, war der einverstanden, dass Sie Gambia verlassen? Haben sie mit diesem Mann über Ihren Entschluss auszureisen und das ganze Geld an römisch 40 zu übergeben gesprochen?

BF: Nein, mit diesem Mann aus Guinea habe ich das alles nicht besprochen. Er war vor meiner Ausreise nicht mehr da. Der Mann aus Guinea hatte Gambia zu diesem Zeitpunkt verlassen. Sein Vater hatte ihn zu sich gerufen.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia?

BF: Meine Gedanken sagen mir, dass ich verhaftet werden könnte, wenn ich zurückginge. Ich fürchte, die Polizei würde mich festnehmen.

VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung? Denken Sie noch oft an Ihre Probleme in Gambia?

BF: Ich bin bei guter Gesundheit, würde ich sagen. Wenn ich darüber nachdenke, was vorher war und wo ich jetzt lebe, dann kommt mir das oft vor wie ein Traum. Ich lebe jetzt gut hier, mir geht es gut.

VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?

BF: Wenn Sie langsam sprechen, dann verstehe ich einige Wörter Deutsch, aber wenn schnell gesprochen wird, verstehe ich es nicht so gut. Ich wohne im Moment mit Afghanen zusammen, die kein Englisch sprechen. Mit ihnen unterhalte ich mich auch auf Deutsch.

VR: Sie besuchen ja seit dem letzten Herbst die Polytechnische Schule XXXX. Wie unterhalten Sie sich mit den Mitschülern dort, das heißt in welcher Sprache? In den vorgelegten Schreiben ist ja davon die Rede, dass Sie dort sehr aktiv sind und auch Streitsituationen schlichten. In welcher Sprache machen Sie das?VR: Sie besuchen ja seit dem letzten Herbst die Polytechnische Schule römisch 40 . Wie unterhalten Sie sich mit den Mitschülern dort, das heißt in welcher Sprache? In den vorgelegten Schreiben ist ja davon die Rede, dass Sie dort sehr aktiv sind und auch Streitsituationen schlichten. In welcher Sprache machen Sie das?

BF: Manchmal sprechen wir Deutsch miteinander, wobei die Mitschüler auch sehr gerne in Englisch mit mir reden.

VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?

BF: Nein.

VR: Wenn Sie nicht die Schule oder Kurse besuchen, wie kann ich mir Ihr Leben vorstellen? Was machen Sie normalerweise?

BF: Ich koche sehr gerne. Am Montag und am Mittwoch besuche ich den Deutschkurs bei XXXX. Ansonsten mache ich die Hausübungen, die wir von der Schule aufbekommen. In meiner Unterkunft gegen sie uns auch Fahrkarten, mit denen wir nach Graz fahren und auch dort etwas einkaufen können. Außerdem gibt es einen Park in der Nähe wo wir öfter Fußball spielen. Es gibt auch eine Bibliothek, wo man sich Bücher ausleihen kann und Computer. Für mich ist Deutsch-feistritz ein sehr schöner Ort. Mir gefällt es sehr gut dort. Nur die Waren sind dort sehr teuer, deswegen fahren wir immer nach Graz einkaufen. Wenn ich hier bleiben könnte, würde ich gerne meine Ausbildung fortsetzen und später dann - wenn man mir die Möglichkeit dazu gibt, eine Arbeitsstelle annehmen.BF: Ich koche sehr gerne. Am Montag und am Mittwoch besuche ich den Deutschkurs bei römisch 40 . Ansonsten mache ich die Hausübungen, die wir von der Schule aufbekommen. In meiner Unterkunft gegen sie uns auch Fahrkarten, mit denen wir nach Graz fahren und auch dort etwas einkaufen können. Außerdem gibt es einen Park in der Nähe wo wir öfter Fußball spielen. Es gibt auch eine Bibliothek, wo man sich Bücher ausleihen kann und Computer. Für mich ist Deutsch-feistritz ein sehr schöner Ort. Mir gefällt es sehr gut dort. Nur die Waren sind dort sehr teuer, deswegen fahren wir immer nach Graz einkaufen. Wenn ich hier bleiben könnte, würde ich gerne meine Ausbildung fortsetzen und später dann - wenn man mir die Möglichkeit dazu gibt, eine Arbeitsstelle annehmen.

Keine Fragen der BFV.

Die Verhandlung wird von 12.10 bis 12.40 zwecks Erholungspause unterbrochen.

Die vom BF nunmehr angefertigte Skizze wird als Beilage A zur Verhandlungsschrift zum Akt genommen.

VR: Den vorhandenen Informationen zufolge hat XXXX, der mit zwei Frauen verheiratet ist und der biologische Vater von 6 Kindern ist, noch 15 Personen als Vater adoptiert. Wurden Sie von XXXX eigentlich formell adoptiert?VR: Den vorhandenen Informationen zufolge hat römisch 40 , der mit zwei Frauen verheiratet ist und der biologische Vater von 6 Kindern ist, noch 15 Personen als Vater adoptiert. Wurden Sie von römisch 40 eigentlich formell adoptiert?

BF: Nein, er hat mir nie gesagt, dass ich zu diesen Leuten dazugehöre, die er adoptiert hat. Er hat mir immer nur versprochen mir bei der Arbeit zu helfen und sonst Unterstützung zu geben.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

*) USDOS Human Rights Report 2010, Gambia, 08.04.2011

*) UK Home Office, BIA, COI Report, 02.07.2010

*) Gutachten XXXX, April 2009*) Gutachten römisch 40 , April 2009

*) BAA-Staatendokumentation, Oktober 2008 zu unbegleiteten minderjährige RückkehrerInnen

*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, Bradt Travel Guide The Gambia, International Travel Maps Senegal & Gambia, Edition 2011)

*) Medienberichte zu aktuellen politischen Entwicklungen und zur Situation von XXXX (zB. AI vom 17.12.2010 über die Freilassung von Femi Peters und Artikel aus Senegambia News, Gambia News, The Point, Daily Observer und Forayaa).*) Medienberichte zu aktuellen politischen Entwicklungen und zur Situation von römisch 40 (zB. AI vom 17.12.2010 über die Freilassung von Femi Peters und Artikel aus Senegambia News, Gambia News, The Point, Daily Observer und Forayaa).

*) Internetauszüge zur wirtschaftlichen Situation in Gambia und zu Beschäftigungsmöglichkeiten (insb. ReliefWeb vom 26.11.2010 zur Hilfe für Flutopfer; The Point 26.04.2011, New multi-billion dollar project to create 10,000 jobs); Fragebeantwortung einer Vertrauensperson an Dr. Gottschligg von Jänner 2010 zu Wirtschaft, Bildung und Gesundheitswesen in Gambia

Der VR bringt dem BF weiters nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten Jammeh können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für den 24.11.2011 angesetzt; der Wahlkampf ist angelaufen, mit dem GMC als derzeit besonders aktiver Oppositionspartei. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann nicht gesprochen werden. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt.

XXXX wurde letzte Woche nach elfmonatigem Gerichtsverfahren, über das medial umfassend berichtet wurde, zu einer Haftstrafe von 20 Jahren wegen Hochverrates und Verschwörung (gemeinsam mit einem Marinekommandante) verurteilt. In einem anderen Verfahren wurde er mit 7 anderen vermutlichen Verschwörern wegen eines Putschversuchs 2009 zum Tode verurteilt, das Verfahren ist noch offen.römisch 40 wurde letzte Woche nach elfmonatigem Gerichtsverfahren, über das medial umfassend berichtet wurde, zu einer Haftstrafe von 20 Jahren wegen Hochverrates und Verschwörung (gemeinsam mit einem Marinekommandante) verurteilt. In einem anderen Verfahren wurde er mit 7 anderen vermutlichen Verschwörern wegen eines Putschversuchs 2009 zum Tode verurteilt, das Verfahren ist noch offen.

Schwere ethnische Konflikte sind ebenso wenig bekannt wie eine asylrelevante Diskriminierung bestimmter Ethnien. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Schwere religiöse Auseinandersetzungen sind nicht bekannt. Im Einzelfall kann es zu zwischenmenschlichen Konflikten kommen. Vollständiger staatlicher Schutz kann nicht vorausgesetzt werden, es ist aber nicht bekannt, dass staatliche Organe gegen Mitglieder einzelner Religionen diskriminierend vorgehen. Homosexuelle sind insgesamt gesehen starker gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Es bestehen - wenn auch kaum tatsächlich umgesetzte - staatliche Sanktionsdrohungen.

Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder. Die Wirtschaftslage ist trotz einzelner Schwierigkeiten stabil. Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es zum Beispiel in der Tourismusbranche und im Bauwesen. Die Grundversorgung liegt bei Nahrungsmitteln hauptsächlich auf Reis und Fisch. Es besteht keine allgemeine Rückkehrgefährdung, auch nicht für abgewiesene Asylwerber (ohne besondere Bekanntheit als Menschenrechtsaktivisten oder dergleichen).

Bei der Rückkehr unbegleiteter minderjähriger Asylwerber kann es zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten kommen; die Reintegrationsmöglichkeit in soziale Netze ist relevant; sonstige staatliche Unterstützung existiert auf geringem Niveau.

Mit der BFV wird vereinbart, dass ihr die Quellen per E-Mail übermittelt werden. Eine allfällige Stellungnahme hiezu kann bis zum 18.06.2011 (einlangend) hiergerichtlich eingebracht werden. Unbeschadet der grundsätzlich bestehenden Zustellvollmacht für die BH XXXX erfolgt die Übermittlung direkt an die BFV und wird sie dann die Stellungnahme direkt für die BH XXXX einbringen.Mit der BFV wird vereinbart, dass ihr die Quellen per E-Mail übermittelt werden. Eine allfällige Stellungnahme hiezu kann bis zum 18.06.2011 (einlangend) hiergerichtlich eingebracht werden. Unbeschadet der grundsätzlich bestehenden Zustellvollmacht für die BH römisch 40 erfolgt die Übermittlung direkt an die BFV und wird sie dann die Stellungnahme direkt für die BH römisch 40 einbringen.

Eine Übermittlung an das BAA entfällt, da ohnehin davon ausgegangen werden kann, dass dem BAA die Informationen zur Verfügung stehen. Das BAA kann sich zum Verfahren in derselben Frist äußern wie die BFV.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich habe von der jüngsten Verurteilung XXXXs nicht gewusst. Zur Lage in Gambia weiß ich nichts, früher habe ich dort gelebt aber was jetzt ist, weiß ich eigentlich nicht. Die Neuigkeiten, die Sie mir mitgeteilt haben, lassen mich glauben, dass es für XXXX sicher sehr hart sein wird. Es gibt aber auch sonst viele Probleme mit der Regierung. Man vertraut ihr und dann wird einem irgendetwas vorgeworfen. Ich weiß nicht, wie das war, als der Präsident kam, bzw. welche andere Person da früher war. Aber die Tötungen machen mir Angst.BF: Ich habe von der jüngsten Verurteilung römisch 40 s nicht gewusst. Zur Lage in Gambia weiß ich nichts, früher habe ich dort gelebt aber was jetzt ist, weiß ich eigentlich nicht. Die Neuigkeiten, die Sie mir mitgeteilt haben, lassen mich glauben, dass es für römisch 40 sicher sehr hart sein wird. Es gibt aber auch sonst viele Probleme mit der Regierung. Man vertraut ihr und dann wird einem irgendetwas vorgeworfen. Ich weiß nicht, wie das war, als der Präsident kam, bzw. welche andere Person da früher war. Aber die Tötungen machen mir Angst.

Keine Fragen des Herrn Beisitzers.

VR gibt im Einvernehmen mit dem BR bekannt, dass die Vorgangsweise des BAA, im gegenständlichen Fall den XXXX als Geburtsdatum quasi "zu erfinden" nicht nachvollziehbar ist, insbesondere da es sich hier um nur einen Unterschied von 18 Tagen zwischen den vom Beschwerdeführer angegebenen und dem neuen Geburtsdatum handelt. Das im Akt befindliche Gutachten zum Alter des Beschwerdeführers ist zwar schlüssig und wird vom Asylgerichtshof nicht angezweifelt. Dass es aber Unschärfen von 2 Wochen geben kann, bedarf keiner weiteren Erörterung.VR gibt im Einvernehmen mit dem BR bekannt, dass die Vorgangsweise des BAA, im gegenständlichen Fall den römisch 40 als Geburtsdatum quasi "zu erfinden" nicht nachvollziehbar ist, insbesondere da es sich hier um nur einen Unterschied von 18 Tagen zwischen den vom Beschwerdeführer angegebenen und dem neuen Geburtsdatum handelt. Das im Akt befindliche Gutachten zum Alter des Beschwerdeführers ist zwar schlüssig und wird vom Asylgerichtshof nicht angezweifelt. Dass es aber Unschärfen von 2 Wochen geben kann, bedarf keiner weiteren Erörterung.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: Keine

Schluss des Beweisverfahrens.

(...)".

Die angeführten Länderquellen wurden der damaligen gesetzlichen Vertreterin im Volltext am 01.06.2011 mit E-Mail übermittelt.

5. Die gesetzliche Vertretung brachte am 17.06.2011 eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin wird bekräftigt, dass der gambische Präsident Jammeh die Medien und die Opposition stark unterdrücke. Er wolle Gambia so lange regieren wie er wünsche. Aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen Ländermaterialen gehe hervor, dass sich die Menschenrechtslage seit 2006 verschlechtert hätte. Oppositionelle beziehungsweise politische Gegner des Präsidenten müssten damit rechnen, Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane zu werden. Politische Rechte würden beschränkt, die Vereins- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt. Vermeintliche Regierungsgegner würden ohne rechtliche Grundlage festgenommen und in Haft gehalten, wobei es auch zu Folter und Misshandlungen käme. In Hochverratsprozessen würden Standards des fairen Verfahrens nicht beachtet und käme es zu Todesurteilen. Nach Festnahmen im November 2009 sei es im März 2010 zu einer erneuten Verhaftungswelle gekommen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte gerichtet habe, denen Hochverrat vorgeworfen worden sei, beziehungsweise der Versuch die Regierung zu destabilisieren. Es gebe auch geheime Hafteinrichtungen. Im Falle von Verstößen gegen Menschenrechte hätten Sicherheitsorgane nichts zu befürchten. Auf schlechte Haftbedingungen wurde wiederholt hingewiesen. Die Rückkehrsituation unbegleiteter minderjähriger Asylwerber, beziehungsweise unbegleiteter junger Erwachsener könne wirtschaftlich problematisch sein. Die britische Regierung würde Minderjährige, die kein Asyl erhalten, nur abschieben, wenn es familiäre Bezugspunkte gäbe oder die Versorgung und Unterstützung anderweitig sichergestellt sei. Weit verbreitet wäre in Gambia auch die sexuelle Ausbeutung von Kindern und jungen Erwachsenen, die zudem dazu gezwungen würden, als Haussklaven zu dienen. Waisen hätten ernsthafte Konsequenzen und beschränkte Chancen zu befürchten. Besonders arbeitslose Jugendliche seien zur Befriedigung ihrer täglichen Bedürfnisse im großen Maße von Mitgliedern ihrer Großfamilie abhängig. Auch ermögliche der nationale Mindestlohn einem Arbeiter und seiner Familie keinen akzeptablen Lebensstandard. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung seien in Gambia extrem hoch. Für die Gruppe der 15- bis 19-Jährigen wäre es im Vergleich zur Gruppe der 20- bis 24-Jährigen schwerer Arbeit zu finden, da es ihnen an Erfahrung und Ausbildung fehle.

Für den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass dem Beschwerdeführer als unbegleiteten jungen Erwachsenen eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz im Fall der Rückkehr drohe. Er habe keine Anknüpfungspunkte. Die Eltern und die Großmutter seien gestorben und die einzigen Bezugspersonen, der Nachbar aus Guinea und Leutnant XXXX könnten ihn nicht mehr unterstützen. Es wäre für ihn unmöglich eine Arbeit zu finden. Aufgrund des fehlenden sozialen Auffangnetzes müsste er auch befürchten in die Fänge von Menschenhändlern zu gelangen.Für den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass dem Beschwerdeführer als unbegleiteten jungen Erwachsenen eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz im Fall der Rückkehr drohe. Er habe keine Anknüpfungspunkte. Die Eltern und die Großmutter seien gestorben und die einzigen Bezugspersonen, der Nachbar aus Guinea und Leutnant römisch 40 könnten ihn nicht mehr unterstützen. Es wäre für ihn unmöglich eine Arbeit zu finden. Aufgrund des fehlenden sozialen Auffangnetzes müsste er auch befürchten in die Fänge von Menschenhändlern zu gelangen.

Als Schützling von XXXX fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben. Aufgrund seines Naheverhältnisses würde man sich an ihm rächen, ihn inhaftieren und foltern oder aber verschleppen und dann töten. Es seien massive Eingriffe in die physische und psychische Integrität des Beschwerdeführers zu befürchten. Im Lichte der zahlreichen und stetig zunehmenden illegalen Tötungen und willkürlichen Inhaftierungen von sogenannten Regimegegnern in Gambia sei diese Furcht gerechtfertigt und wohlbegründet.Als Schützling von römisch 40 fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben. Aufgrund seines Naheverhältnisses würde man sich an ihm rächen, ihn inhaftieren und foltern oder aber verschleppen und dann töten. Es seien massive Eingriffe in die physische und psychische Integrität des Beschwerdeführers zu befürchten. Im Lichte der zahlreichen und stetig zunehmenden illegalen Tötungen und willkürlichen Inhaftierungen von sogenannten Regimegegnern in Gambia sei diese Furcht gerechtfertigt und wohlbegründet.

Zur Integration in Österreich wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer in Österreich gerne in die Schule gehe und in seiner Klasse gute Freunde gefunden hätte. Er sei ein sehr interessierter und fleißiger Schüler mit ausgezeichnetem Schulerfolg. Er besuche regelmäßig Deutschkurse und könne bereits alltägliche Gesprächssituationen erfolgreich bewältigen. Trotz seiner - vergleichsweise - kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich habe er alles Erdenkliche dafür getan, sich in Österreich zu etablieren. Er fühle sich nunmehr hier zu Hause. Er wolle seine Mitschüler, Freunde und Bekannte in Österreich nicht mehr missen. Er habe sehr viel Kraft und Energie investiert, um sich in Österreich bestmöglich zu verankern und empfinde nunmehr Österreich als seine neue Heimat. Der größte Wunsch des Beschwerdeführers wäre es, seine Ausbildung in Österreich fortsetzen zu dürfen. Diesbezüglich hätte er konkrete Vorstellungen, er wolle das Vormodul zur externen Hauptschule absolvieren und später dann "einer Erwerbstätigkeit" nachgehen. Es wäre für ihn "unvorstellbar" in seinen Herkunftsstaat Gambia zurückkehren zu müssen, dort wäre seine wirtschaftliche Existenz ernsthaft gefährdet und habe er keine relevanten Bindungen mehr zu Gambia. Die Erinnerungen an Gambia seien für den Beschwerdeführer weit entfernt und ungreifbar, wie ein lang zurückliegender Traum.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses vollinhaltlich anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses vollinhaltlich anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Feststellungen

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist erwachsener Staatsangehöriger von Gambia im

19. Lebensjahr, zugehörig der Volksgruppe der Fulla und moslemischen Glaubens. Er stammt seinen Angaben nach aus der städtischen Agglomeration Serrekunda (XXXX); dort lebte er seinen Angaben zuletzt als selbständiger Obsthändler ohne existentielle Probleme; zuvor hatte er acht Jahre eine religiöse Schule besucht. Zumindest seit Mai 2010 hält sich der Beschwerdeführer nach irregulärer Einreise in Österreich auf, wobei sein Weg von Gambia nach Österreich nicht feststellbar ist; den Angaben des Beschwerdeführers ist er über den Flughafen Banjul (Yundum) aus Gambia ausgereist. In Österreich ist er in seiner Lebensumgebung gut integriert und bemüht sich um Verbesserung seiner Deutschkenntnisse, respektive einen Hauptschulabschluss.19. Lebensjahr, zugehörig der Volksgruppe der Fulla und moslemischen Glaubens. Er stammt seinen Angaben nach aus der städtischen Agglomeration Serrekunda (römisch 40 ); dort lebte er seinen Angaben zuletzt als selbständiger Obsthändler ohne existentielle Probleme; zuvor hatte er acht Jahre eine religiöse Schule besucht. Zumindest seit Mai 2010 hält sich der Beschwerdeführer nach irregulärer Einreise in Österreich auf, wobei sein Weg von Gambia nach Österreich nicht feststellbar ist; den Angaben des Beschwerdeführers ist er über den Flughafen Banjul (Yundum) aus Gambia ausgereist. In Österreich ist er in seiner Lebensumgebung gut integriert und bemüht sich um Verbesserung seiner Deutschkenntnisse, respektive einen Hauptschulabschluss.

Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe können nicht festgestellt werden. Im Falle einer Rückkehr nach Gambia würde dem Beschwerdeführer keine gezielte staatliche Verfolgung drohen. Er könnte basierend auf seiner schulischen Bildung sowie Berufserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Gambia (im Besonderen in seiner Herkunftsregion, in deren Umgebung auch Tourismuszentren liegen) seine (wirtschaftliche) Existenz sichern.

2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:

Zur Lage in Gambia werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in dieser Verhandlung erörterten Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, sowie insbesondere durch die am 31.05.2011 durchgeführte mündliche Beweis erhoben.

3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion und Schulbildung des Beschwerdeführers, ebenso wie zu seiner Situation in Österreich, ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers. Zu seinem schulischen Werdegang in Gambia hat der Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass die Koranschule in mehrere Stufen untergliedert gewesen ist, sodass jedenfalls von einer relevanten Bildungserfahrung gesprochen werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt neben Kenntnis der Verkehrssprache Englisch auch über Kenntnisse in den in Gambia am meisten verbreiteten ursprünglichen Sprachen, nämlich Fulla und Mandingo. Dass er als selbstständiger Obsthändler tätig gewesen ist, ergibt sich aus seinen eigenen Einlassungen. In der Beschwerdeverhandlung hat sich darüber hinaus gezeigt, dass sein Obststand auch einen gewissen Wert gehabt hat, da er ihn ja, seinen Einlassung folgend, verkaufte. Unbeschadet seiner Minderjährigkeit zeigt sich also, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, sich selbstständig ein Fortkommen in Gambia zu organisieren. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vom 21.07.2010 auch ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass er für sich alleine sorgen hatte können (siehe As. 133 BAA).

Die gute Integration des Beschwerdeführers in seinem Lebensumfeld in Österreich folgt aus den entsprechenden Beweismittelvorlagen der ehemaligen gesetzlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren .Außergewöhnlich gute Deutschkenntnisse können daraus andererseits nicht erkannt werden, aus der Verfahrenserzählung ergibt sich eine relativ schlechte Beurteilung der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers - zumindest zum Zeitpunkt Februar 2011, entsprechend den Beweismittelvorlagen der Vertretung.

Zum Alter des Beschwerdeführers ist auf die entsprechenden Erwägungen des erkennenden Senats in der Beschwerdeverhandlung zu verweisen; es ergaben sich keine zwingenden Argumente dafür von einem anderen Geburtsdatum auszugehen als dem vom Beschwerdeführer konsistent angegebenen.

Die genaue Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der in der Folge erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben jedenfalls nicht festgestellt werden.

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes unter besonderer Bedachtnahme auf die länderkundige Berichterstattung davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen Widersprüchlichkeit, fehlender Bestimmtheit, mangelnder Verifizierbarkeit und Plausibilität:

3.2.2.1. Der Beschwerdeführer hat zu seinem Weg von Gambia nach Österreich in der Substanz völlig unbestimmte Angaben gemacht. Auch in der Beschwerdeverhandlung vom 31.05.2011 war er nicht willens oder in der Lage nähere Einlassungen zu dieser Thematik zu tätigen. Es ist nun schlicht nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer, wenn er über den Flughafen Banjul ausgereist ist, über die Ausreisemodalitäten oder über das Reisedokument, dass er bei der Ausreise den Grenzorganen vorlegen musste, keine näheren Auskünfte tätigen konnte. Selbst wenn sein Reisebegleiter XXXX alles organisiert hätte, so musste der Beschwerdeführer doch nicht nur am Flughafen Banjul, sondern auch beim Umsteigen in ein zweites Flugzeug und bei der Ankunft in einem anderen Land ein Reisedokument vorlegen. Bei Flugreisebewegungen muss es ihm auch möglich gewesen sein, insbesondere da er ja der englischen Sprache mächtig ist, zu wissen von wo nach wo er geflogen ist und in welcher Stadt er angekommen ist. Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war hier wahrheitsgemäße Aussagen zu tätigen. Dies betrifft auch die vage Darstellung der weiteren Reise bis nach Traiskirchen.3.2.2.1. Der Beschwerdeführer hat zu seinem Weg von Gambia nach Österreich in der Substanz völlig unbestimmte Angaben gemacht. Auch in der Beschwerdeverhandlung vom 31.05.2011 war er nicht willens oder in der Lage nähere Einlassungen zu dieser Thematik zu tätigen. Es ist nun schlicht nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer, wenn er über den Flughafen Banjul ausgereist ist, über die Ausreisemodalitäten oder über das Reisedokument, dass er bei der Ausreise den Grenzorganen vorlegen musste, keine näheren Auskünfte tätigen konnte. Selbst wenn sein Reisebegleiter römisch 40 alles organisiert hätte, so musste der Beschwerdeführer doch nicht nur am Flughafen Banjul, sondern auch beim Umsteigen in ein zweites Flugzeug und bei der Ankunft in einem anderen Land ein Reisedokument vorlegen. Bei Flugreisebewegungen muss es ihm auch möglich gewesen sein, insbesondere da er ja der englischen Sprache mächtig ist, zu wissen von wo nach wo er geflogen ist und in welcher Stadt er angekommen ist. Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war hier wahrheitsgemäße Aussagen zu tätigen. Dies betrifft auch die vage Darstellung der weiteren Reise bis nach Traiskirchen.

Es trifft nun zwar zu, dass unwahre oder unvollständige Angaben im Zusammenhang mit dem Flugweg keinen direkten Rückschluss auf die mangelnde Glaubhaftigkeit einer Person in Bezug auf Fluchtgründe zulässt, es zeigt aber vorliegend das diesbezüglich vage und unvollständige Aussageverhalten des Beschwerdeführers jedenfalls die mangelnde Bereitschaft zur Tätigung vollständiger Angaben gegenüber der Asylbehörde, beziehungsweise dem Asylgerichtshof.

In diesem Zusammenhang hat das Bundesasylamt auch mit Recht darauf verwiesen, dass es nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer die beträchtliche Geldsumme, über welche er vor der Ausreise aus Gambia verfügt hätte, ohne weiteres und auch ohne zwingenden Grund seinem Begleiter namens XXXX übergeben hat, wenn er über diesen letztlich nicht mehr wusste, als dass er ein Schwarzafrikaner, wahrscheinlich aus den Vereinigten Staaten, war und dessen Vornamen kannte. Da es doch eine dramatische Entscheidung sein Leben betreffend war, auszureisen und den afrikanischen Kontinent zu verlassen, wäre es lebensnah, dass der Beschwerdeführer über diesen XXXX näheres in Erfahrung zu bringen versucht hätte, bevor er sich ihm anschloss und umso mehr bevor er ihm ohne irgendwelche Sicherheiten die gesamte Geldsumme übergab. Die entsprechende Darstellung des Beschwerdeführers erweist sich zwar nicht als unmöglich, aber es deutet vieles auf mangelnde Plausibilität.In diesem Zusammenhang hat das Bundesasylamt auch mit Recht darauf verwiesen, dass es nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer die beträchtliche Geldsumme, über welche er vor der Ausreise aus Gambia verfügt hätte, ohne weiteres und auch ohne zwingenden Grund seinem Begleiter namens römisch 40 übergeben hat, wenn er über diesen letztlich nicht mehr wusste, als dass er ein Schwarzafrikaner, wahrscheinlich aus den Vereinigten Staaten, war und dessen Vornamen kannte. Da es doch eine dramatische Entscheidung sein Leben betreffend war, auszureisen und den afrikanischen Kontinent zu verlassen, wäre es lebensnah, dass der Beschwerdeführer über diesen römisch 40 näheres in Erfahrung zu bringen versucht hätte, bevor er sich ihm anschloss und umso mehr bevor er ihm ohne irgendwelche Sicherheiten die gesamte Geldsumme übergab. Die entsprechende Darstellung des Beschwerdeführers erweist sich zwar nicht als unmöglich, aber es deutet vieles auf mangelnde Plausibilität.

Auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu General XXXX XXXX vermochte dieser nicht glaubhaft darzustellen. Wenn der Beschwerdeführer wirklich, seinen Angaben folgend, bei seiner Großmutter aufgewachsen ist und diese oft von XXXX besucht wurde, so wäre lebensnah zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, wenn schon nicht mit XXXX, doch mit seiner Großmutter näher über ihn gesprochen hat und dass er in der Folge auch genauere Angaben dahingehend tätigen hätte können, worin nun die besondere Beziehung zwischen XXXX und seiner Großmutter bestand. Wie sich auf betreffende Befragung in der Beschwerdeverhandlung am 31.05.2011 herausgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer aber letztlich - abgesehen von Vermutungen - nicht angeben wie die Beziehung zwischen der Großmutter und XXXX entstanden ist und worin diese eigentlich bestand. Auch dies erweist sich letztlich als nicht plausibel. Dass der Beschwerdeführer - keiner Verifizierung zugängliche - Informationen zum Standort eines Büros von XXXX hatte, kann nicht entscheidend zu seinen Gunsten wirken, zumal selbst zutreffendenfalls er diese Kenntnisse auch vom Hörensagen erworben haben könnte.Auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu General römisch 40 römisch 40 vermochte dieser nicht glaubhaft darzustellen. Wenn der Beschwerdeführer wirklich, seinen Angaben folgend, bei seiner Großmutter aufgewachsen ist und diese oft von römisch 40 besucht wurde, so wäre lebensnah zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, wenn schon nicht mit römisch 40 , doch mit seiner Großmutter näher über ihn gesprochen hat und dass er in der Folge auch genauere Angaben dahingehend tätigen hätte können, worin nun die besondere Beziehung zwischen römisch 40 und seiner Großmutter bestand. Wie sich auf betreffende Befragung in der Beschwerdeverhandlung am 31.05.2011 herausgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer aber letztlich - abgesehen von Vermutungen - nicht angeben wie die Beziehung zwischen der Großmutter und römisch 40 entstanden ist und worin diese eigentlich bestand. Auch dies erweist sich letztlich als nicht plausibel. Dass der Beschwerdeführer - keiner Verifizierung zugängliche - Informationen zum Standort eines Büros von römisch 40 hatte, kann nicht entscheidend zu seinen Gunsten wirken, zumal selbst zutreffendenfalls er diese Kenntnisse auch vom Hörensagen erworben haben könnte.

Die Art der Beziehung zwischen ihm und XXXX nach dem Tod der Großmutter hat der Beschwerdeführer zudem nicht konsistent geschildert. Hatte er vor der Verwaltungsbehörde XXXX in dieser Phase seines Lebens letztlich als seine einzige relevante Bezugsperson genannt, stellte sich in der Beschwerdeverhandlung vom 31.05.2011 heraus, dass der Beschwerdeführer zusätzlich und wesentlich von einem aus Guinea stammenden Mann unterstützt worden ist, der ihm eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellte und ihm auch sonst behilflich war. Dass der Beschwerdeführer diesen bedeutenden Umstand im gesamten Verwaltungsverfahren nicht von selbst erwähnt hatte, spricht eindeutig gegen seine Glaubwürdigkeit. Angesichts der wichtigen Rolle, die dieser Mann aus Guinea gespielt hat, vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer danach nicht direkt gefragt worden ist, diese Unstimmigkeit nicht zu relativieren.Die Art der Beziehung zwischen ihm und römisch 40 nach dem Tod der Großmutter hat der Beschwerdeführer zudem nicht konsistent geschildert. Hatte er vor der Verwaltungsbehörde römisch 40 in dieser Phase seines Lebens letztlich als seine einzige relevante Bezugsperson genannt, stellte sich in der Beschwerdeverhandlung vom 31.05.2011 heraus, dass der Beschwerdeführer zusätzlich und wesentlich von einem aus Guinea stammenden Mann unterstützt worden ist, der ihm eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellte und ihm auch sonst behilflich war. Dass der Beschwerdeführer diesen bedeutenden Umstand im gesamten Verwaltungsverfahren nicht von selbst erwähnt hatte, spricht eindeutig gegen seine Glaubwürdigkeit. Angesichts der wichtigen Rolle, die dieser Mann aus Guinea gespielt hat, vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer danach nicht direkt gefragt worden ist, diese Unstimmigkeit nicht zu relativieren.

Was XXXX betrifft erweist sich auch das weitere vom Beschwerdeführer behauptete Geschehen als nicht glaubwürdig. Wenn ihm XXXX eine wesentliche Geldsumme zum Aufbau eines Geschäftes gegeben hat und eine weitere Geldsumme Ende des Jahres 2009 in Aussicht stellte, so wäre wiederum anzunehmen, dass XXXX mit dem Beschwerdeführer längere Gespräche geführt hätte und der Beschwerdeführer daraus mehr Informationen über XXXX weitergeben könnte als dies der Fall ist. Andererseits ist angesichts des Umstandes, dass XXXX über leibliche und Adoptivkinder und wohl auch sonst über zahlreiche Vertrauenspersonen aufgrund seiner (früheren) hervorgehobenen Stellung verfügt hatte, kaum verständlich, warum er ausgerechnet den Beschwerdeführer damit beauftragen ließ, eine große Geldsumme zum Teil weiterzugeben und andererseits den größeren Teil dieser Geldsumme diesem selbst ohne weiteres überlassen sollte. Dies ist umso auffälliger, wenn man sich vor Augen hält, dass die Geldsumme, welche der Beschwerdeführer zuletzt behalten hätte sollen, in überhaupt keiner Relation zu den vorher von XXXX ihm zum Aufbau des Obstgeschäftes übergebenen Geldsummen gestanden wäre. Der Beschwerdeführer vermochte also jedenfalls nicht plausibel darzulegen, aufgrund welcher besonderen Umstände XXXX so ein Vertrauensverhältnis gerade zu ihm entwickeln haben sollte, dass er in seiner schwierigen Situation nach seiner Entlassung und kurz vor seiner Verhaftung alles auf eine Karte setzte und diese Geldsumme gerade dem Beschwerdeführer übergab.Was römisch 40 betrifft erweist sich auch das weitere vom Beschwerdeführer behauptete Geschehen als nicht glaubwürdig. Wenn ihm römisch 40 eine wesentliche Geldsumme zum Aufbau eines Geschäftes gegeben hat und eine weitere Geldsumme Ende des Jahres 2009 in Aussicht stellte, so wäre wiederum anzunehmen, dass römisch 40 mit dem Beschwerdeführer längere Gespräche geführt hätte und der Beschwerdeführer daraus mehr Informationen über römisch 40 weitergeben könnte als dies der Fall ist. Andererseits ist angesichts des Umstandes, dass römisch 40 über leibliche und Adoptivkinder und wohl auch sonst über zahlreiche Vertrauenspersonen aufgrund seiner (früheren) hervorgehobenen Stellung verfügt hatte, kaum verständlich, warum er ausgerechnet den Beschwerdeführer damit beauftragen ließ, eine große Geldsumme zum Teil weiterzugeben und andererseits den größeren Teil dieser Geldsumme diesem selbst ohne weiteres überlassen sollte. Dies ist umso auffälliger, wenn man sich vor Augen hält, dass die Geldsumme, welche der Beschwerdeführer zuletzt behalten hätte sollen, in überhaupt keiner Relation zu den vorher von römisch 40 ihm zum Aufbau des Obstgeschäftes übergebenen Geldsummen gestanden wäre. Der Beschwerdeführer vermochte also jedenfalls nicht plausibel darzulegen, aufgrund welcher besonderen Umstände römisch 40 so ein Vertrauensverhältnis gerade zu ihm entwickeln haben sollte, dass er in seiner schwierigen Situation nach seiner Entlassung und kurz vor seiner Verhaftung alles auf eine Karte setzte und diese Geldsumme gerade dem Beschwerdeführer übergab.

In diesem Zusammenhang hat das Bundesasylamt auch darauf hingewiesen, dass der dieser Behörde zur Verfügung stehenden Quellenlage nach die Verhaftung XXXXs bereits am 21. November 2009 erfolgt sei, was dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers den Boden entzieht. Diesem wesentlichen Argument vermochte der Beschwerdeführer, beziehungsweise seine frühere Vertretung, im gesamten weiteren Verfahren nicht substantiiert entgegenzutreten. Auch die Recherchen des Asylgerichtshofes in zur Verfügung stehenden öffentlichen Quellen erbrachten keine Hinweise auf eine Verhaftung von XXXX erst im Jänner 2010.In diesem Zusammenhang hat das Bundesasylamt auch darauf hingewiesen, dass der dieser Behörde zur Verfügung stehenden Quellenlage nach die Verhaftung römisch 40 s bereits am 21. November 2009 erfolgt sei, was dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers den Boden entzieht. Diesem wesentlichen Argument vermochte der Beschwerdeführer, beziehungsweise seine frühere Vertretung, im gesamten weiteren Verfahren nicht substantiiert entgegenzutreten. Auch die Recherchen des Asylgerichtshofes in zur Verfügung stehenden öffentlichen Quellen erbrachten keine Hinweise auf eine Verhaftung von römisch 40 erst im Jänner 2010.

3.2.2.2. Zum bisher gesagten tritt wesentlich hinzu, dass der Beschwerdeführer im gesamten Beschwerdeverfahren nicht in der Lage war, eine individuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person schlüssig darzustellen. Der Beschwerdeführer hat keinerlei gegen ihn gesetzte polizeiliche Verfolgungsmaßnahmen geschildert. Er hatte auch offenbar keine Probleme über den Flughafen Gambias auszureisen, was im Falle einer gezielten staatlichen Suche in einem Polizeistaat wie Gambia jedenfalls nicht problemlos möglich gewesen sein hätte können. Wäre der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verhaftung von XXXX sonst irgendwie ins Augenmerk der gambischen Behörden gelangt, wäre anzunehmen, dass die Behörden/Sicherheitsorgane gegen ihn, vor allem im Zeitraum Jänner, Februar, März 2010 bis zu seiner Ausreise, Verfolgungshandlungen gesetzt hätten.3.2.2.2. Zum bisher gesagten tritt wesentlich hinzu, dass der Beschwerdeführer im gesamten Beschwerdeverfahren nicht in der Lage war, eine individuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person schlüssig darzustellen. Der Beschwerdeführer hat keinerlei gegen ihn gesetzte polizeiliche Verfolgungsmaßnahmen geschildert. Er hatte auch offenbar keine Probleme über den Flughafen Gambias auszureisen, was im Falle einer gezielten staatlichen Suche in einem Polizeistaat wie Gambia jedenfalls nicht problemlos möglich gewesen sein hätte können. Wäre der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verhaftung von römisch 40 sonst irgendwie ins Augenmerk der gambischen Behörden gelangt, wäre anzunehmen, dass die Behörden/Sicherheitsorgane gegen ihn, vor allem im Zeitraum Jänner, Februar, März 2010 bis zu seiner Ausreise, Verfolgungshandlungen gesetzt hätten.

Der Beschwerdeführer hat nun in diesem Kontext auch nicht angegeben, versteckt gewesen zu sein, sondern betrieb er einfach seinen Obsthandel (in der Öffentlichkeit) weiter. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit der Verhaftung XXXXs und der gescheiterten Geldübergabe gefährdet zu sein, erweisen sich also letztendlich als Spekulationen. Im Zusammenhang mit dieser beabsichtigten Geldübergabe an zwei Personen kommt hier noch hinzu, dass nicht glaubhaft gemacht wurde, dass diese Aktion irgendeinen Zusammenhang mit den vermeintlich hochverräterischen Handlungen von XXXX gehabt hat oder ob es sich hier um eine reine private Transaktion gehandelt hätte. Wenn die Vertretung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang mit Recht auf die schlechte Menschenrechtssituation in Gambia hinweist, so zeigen doch die angeführten Quellen dass Menschenrechtsverletzungen sich primär gegen Oppositionelle oder vermeintlich Oppositionelle richten, wenn aber, wie beim Beschwerdeführer eine solche oppositionelle Haltung weder durch Taten, noch durch Ansichten (konkrete Kritik am gambischen Präsidenten hat der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung vom 31.05.2011 nicht geäußert) ersichtlich ist, lässt sich daraus alleine keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ableiten.Der Beschwerdeführer hat nun in diesem Kontext auch nicht angegeben, versteckt gewesen zu sein, sondern betrieb er einfach seinen Obsthandel (in der Öffentlichkeit) weiter. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit der Verhaftung römisch 40 s und der gescheiterten Geldübergabe gefährdet zu sein, erweisen sich also letztendlich als Spekulationen. Im Zusammenhang mit dieser beabsichtigten Geldübergabe an zwei Personen kommt hier noch hinzu, dass nicht glaubhaft gemacht wurde, dass diese Aktion irgendeinen Zusammenhang mit den vermeintlich hochverräterischen Handlungen von römisch 40 gehabt hat oder ob es sich hier um eine reine private Transaktion gehandelt hätte. Wenn die Vertretung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang mit Recht auf die schlechte Menschenrechtssituation in Gambia hinweist, so zeigen doch die angeführten Quellen dass Menschenrechtsverletzungen sich primär gegen Oppositionelle oder vermeintlich Oppositionelle richten, wenn aber, wie beim Beschwerdeführer eine solche oppositionelle Haltung weder durch Taten, noch durch Ansichten (konkrete Kritik am gambischen Präsidenten hat der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung vom 31.05.2011 nicht geäußert) ersichtlich ist, lässt sich daraus alleine keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ableiten.

Die Medienbereichte über das Schicksal von XXXX zeigen auch, dass Familienangehörige von ihm nicht festgenommen worden sind; umso weniger realistisch erscheint es demzufolge, dass eine Person wie der Beschwerdeführer, selbst wenn er tatsächlich entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes eine Nahebeziehung zu XXXX gehabt hätte, in irgendeiner Weise in die staatlichen Verfolgungshandlungen gegen diesen involviert würde. Die entsprechenden Befürchtungen bleiben spekulative ohne objektivierbaren Hintergrund. Dies wird zusätzlich gestützt durch die entsprechenden Ausführungen im Gutachten XXXX, welches in der Beschwerdeverhandlung vom 31.05.2011 erörtert und zum Parteiengehör versandt wurde, zum Thema Sippenhaftung, aus welchen sich jedenfalls ergibt, dass eine generelle Sippenhaftung nicht besteht.Die Medienbereichte über das Schicksal von römisch 40 zeigen auch, dass Familienangehörige von ihm nicht festgenommen worden sind; umso weniger realistisch erscheint es demzufolge, dass eine Person wie der Beschwerdeführer, selbst wenn er tatsächlich entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes eine Nahebeziehung zu römisch 40 gehabt hätte, in irgendeiner Weise in die staatlichen Verfolgungshandlungen gegen diesen involviert würde. Die entsprechenden Befürchtungen bleiben spekulative ohne objektivierbaren Hintergrund. Dies wird zusätzlich gestützt durch die entsprechenden Ausführungen im Gutachten römisch 40 , welches in der Beschwerdeverhandlung vom 31.05.2011 erörtert und zum Parteiengehör versandt wurde, zum Thema Sippenhaftung, aus welchen sich jedenfalls ergibt, dass eine generelle Sippenhaftung nicht besteht.

XXXX ist nun zwar eine exponierte Persönlichkeit gewesen, aber selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) ergibt sich zum einen keine familiäre Nahebeziehung, zum anderen ist zum Entscheidungszeitpunkt auch zu beachten, dass die Gerichtsverfahren gegen XXXX ja in den Unterinstanzen jeweils abgeschlossen sind und dass daher nicht erkennbar ist, welche zusätzlichen Informationen der Beschwerdeführer haben könnte, die ihn irgendwie von besonderem Interesse für die staatlichen Organe erscheinen lassen könnten. Dass Familienangehörige schließlich behelligt werden können, wenn die gesuchte Bezugsperson flüchtig ist, spielt schließlich im gegenständlichen Kontext klarerweise keine Rolle, als XXXX ja offensichtlich festgenommen ist.römisch 40 ist nun zwar eine exponierte Persönlichkeit gewesen, aber selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) ergibt sich zum einen keine familiäre Nahebeziehung, zum anderen ist zum Entscheidungszeitpunkt auch zu beachten, dass die Gerichtsverfahren gegen römisch 40 ja in den Unterinstanzen jeweils abgeschlossen sind und dass daher nicht erkennbar ist, welche zusätzlichen Informationen der Beschwerdeführer haben könnte, die ihn irgendwie von besonderem Interesse für die staatlichen Organe erscheinen lassen könnten. Dass Familienangehörige schließlich behelligt werden können, wenn die gesuchte Bezugsperson flüchtig ist, spielt schließlich im gegenständlichen Kontext klarerweise keine Rolle, als römisch 40 ja offensichtlich festgenommen ist.

Das Bundesasylamt hat noch darauf hingewiesen, dass jene Personen, die im Zusammenhang mit den angeblich hochverräterischen Handlungen XXXXs verhaftet worden sind, relativ hochrangige Militärangehörige oder Staatsbedienstete sind; auch daraus erweist es sich als unwahrscheinlich, dass ein seinerzeit Minderjähriger Obsthändler dergestalt verfolgt werden könnte. Dieser Argumentation lässt sich nicht entgegentreten.Das Bundesasylamt hat noch darauf hingewiesen, dass jene Personen, die im Zusammenhang mit den angeblich hochverräterischen Handlungen römisch 40 s verhaftet worden sind, relativ hochrangige Militärangehörige oder Staatsbedienstete sind; auch daraus erweist es sich als unwahrscheinlich, dass ein seinerzeit Minderjähriger Obsthändler dergestalt verfolgt werden könnte. Dieser Argumentation lässt sich nicht entgegentreten.

Zusammenfassend zeigt sich also, dass selbst wenn man dem Beschwerdeführer eine Beziehung zu XXXX zu gute hielte (die aber jedenfalls von außen gesehen eine sehr lose war; der Beschwerdeführer selbst hat in der Verhandlung davon gesprochen, dass es nur relativ wenig persönliche Kontakte zwischen ihm und XXXX gab) er dennoch darauf aufbauend keine objektivierbar Verfolgungsgefahr staatlicher Seite glaubhaft machen konnte.Zusammenfassend zeigt sich also, dass selbst wenn man dem Beschwerdeführer eine Beziehung zu römisch 40 zu gute hielte (die aber jedenfalls von außen gesehen eine sehr lose war; der Beschwerdeführer selbst hat in der Verhandlung davon gesprochen, dass es nur relativ wenig persönliche Kontakte zwischen ihm und römisch 40 gab) er dennoch darauf aufbauend keine objektivierbar Verfolgungsgefahr staatlicher Seite glaubhaft machen konnte.

3.2.2.3. Dabei hat der erkennende Senat des Asylgerichtshofes mit erwogen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Aussagen im Verwaltungsverfahren und vor dem Asylgerichtshof noch minderjährig war und dass er über Ereignisse berichtet, die er selbst im Alter von 161/2 Jahren erlebt haben will. Der Befund der Unglaubwürdigkeit stützt sich aber eben nicht auf die falsche Wiedergabe abstrakter Details oder von Datumsangaben oder dergleichen, sondern auf die Art der Darstellung von Ereignissen und Geschehnissen, welche der Beschwerdeführer selbst unmittelbar erlebt haben will. Eine solche Darstellung ist grundsätzlich auch einem mündig minderjährig Gewesenen wie dem Beschwerdeführer zumutbar, umso mehr als dieser in Gambia trotz seines jugendlichen Alters bereits im Geschäftsleben gestanden ist und auch über eine schulische Bildung verfügt hat. Wie sich aus den von der Beschwerdeführervertretung vorgelegten Unterlagen zum Beweis der Integration in Österreich ergibt, ist der Beschwerdeführer in Österreich etwa vermittelnd zwischen verschiedenen Schülergruppen unterschiedlicher kultureller Provenienz tätig, was ebenso darauf schließen lässt, dass er verbal in der Lage ist, sich relativ gut auszudrücken und über eine gute Kommunikationsfähigkeit verfügt. Daher sollte er auch in der Lage sein trotz seiner Minderjährigkeit entsprechend konsistente und plausible Angaben zu tätigen, wenn er über tatsächlich Erlebtes wahrheitsgemäß berichten würde.

3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

3.3. Die bereits in der Beschwerdeverhandlung vom 31.05.2011 erörterte Zusammenfassung der im Verfahren bestehenden Quellenlage zur Situation in Gambia stützt sich auf die in der Verhandlung erörterten und der damaligen Beschwerdeführervertreterin zum Parteiengehör übermittelten Quellen. Weiters wurden auch die vom Bundesasylamt verwendeten Informationen wie auch die entsprechenden Quellenhinweise der Beschwerdeführervertreterin mitberücksichtigt und ergaben sich daraus in einer Gesamtschau keine signifikanten Widersprüche. Der Beschwerdeführer, respektive seine seinerzeitige Vertretung sind den vom Asylgerichtshof in das gegenständliche Beschwerdeverfahren eingeführten Quellen nicht substantiiert entgegengetreten.

Auch die von der Beschwerdeführervertreterin in ihrer letzten Stellungnahme namhaft gemachten Informationen stehen nicht in Widerspruch zur Erkenntnislage des Asylgerichtshofes, welche wiederum in der Regel mit jener des Bundesasylamtes in Einklang steht. Unbestritten ist die in vielen Bereichen schlechte Menschenrechtssituation Gambias, doch diese Verfolgung Oppositioneller trifft nicht jeden gambischen Staatsbürger. Es kann auch nicht von einem völlig unvorhersehbaren Vorgehen der gambischen Sicherheitsorgane und der gambischen Justiz gesprochen werden - betrachtet man nur das Schicksal von XXXX, ist ja auch ersichtlich, dass zumindest Gerichtsverhandlungen stattfinden und ein Rechtsweg besteht. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass es zu Vorfällen in rechtsfreiem Raum, zu extralegalen Tötungen und dergleichen kommt, diese treffen aber nicht, wie etwa in Staaten mit bürgerkriegsähnlichen Situationen, unterschiedslos alle Staatsbürger, es ist immer ein Konnex zu regierungsfeindlicher oder als solcher unterstellter Gesinnung erkennbar. Aus dieser Ländersituation lässt sich also für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, wenn man wie dargestellt der Auffassung ist, dass der von ihm vorgetragene Fluchtgrund nicht glaubwürdig ist, beziehungsweise dass jedenfalls er eine aktuelle Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen konnte.Auch die von der Beschwerdeführervertreterin in ihrer letzten Stellungnahme namhaft gemachten Informationen stehen nicht in Widerspruch zur Erkenntnislage des Asylgerichtshofes, welche wiederum in der Regel mit jener des Bundesasylamtes in Einklang steht. Unbestritten ist die in vielen Bereichen schlechte Menschenrechtssituation Gambias, doch diese Verfolgung Oppositioneller trifft nicht jeden gambischen Staatsbürger. Es kann auch nicht von einem völlig unvorhersehbaren Vorgehen der gambischen Sicherheitsorgane und der gambischen Justiz gesprochen werden - betrachtet man nur das Schicksal von römisch 40 , ist ja auch ersichtlich, dass zumindest Gerichtsverhandlungen stattfinden und ein Rechtsweg besteht. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass es zu Vorfällen in rechtsfreiem Raum, zu extralegalen Tötungen und dergleichen kommt, diese treffen aber nicht, wie etwa in Staaten mit bürgerkriegsähnlichen Situationen, unterschiedslos alle Staatsbürger, es ist immer ein Konnex zu regierungsfeindlicher oder als solcher unterstellter Gesinnung erkennbar. Aus dieser Ländersituation lässt sich also für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, wenn man wie dargestellt der Auffassung ist, dass der von ihm vorgetragene Fluchtgrund nicht glaubwürdig ist, beziehungsweise dass jedenfalls er eine aktuelle Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen konnte.

Was die allgemeine ökonomische Situation in Gambia betrifft, hat die ehemalige Vertretung des Beschwerdeführers nicht belegt, dass in Gambia die Grundversorgung etwa nicht bestünde, sodass Existenzgefährdung für Rückkehrer im Sinne von fehlender Lebensmittelversorgung oder dergleichen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten wäre. Dass es im Zusammenhang mit der Versorgung unbegleiteter Minderjähriger fehlende Ressourcen zu beklagen gibt, ist unbestritten, kann aber auf den Einzelfall bezogen nicht ohne weiteres dazu führen, dass in allen Fällen rückkehrender Minderjähriger oder junger Erwachsener von einer Gefährdung des Art. 3 EMRK auszugehen wäre. Neben diesen abstrakten Erwägungen ist für den Fall des Beschwerdeführers individuell festzuhalten, dass dieser sich in Gambia im Alter von 16 Jahren - mehr oder minder auf sich alleingestellt - ebenfalls nicht in einer existenzgefährdenden Situation befunden hat, wie er selbst im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerdeverhandlung zum Ausdruck brachte. Er stammt zudem aus der vergleichsweise reichsten Region Gambias, nämlich der städtischen Agglomeration von Serrekunda, in deren Nähe sich auch die (relativ aufstrebenden)Touristenregionen des Landes befinden. Durch seine berufliche Vergangenheit als Obsthändler kann angenommen werden, dass er verschiedene soziale Kontakte geknüpft hat und dass es ihm daher leichter möglich sein müsste bei einer Rückkehr als nunmehr junger Erwachsener ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte wie Krankheit, sich eine berufliche Existenz aufzubauen. Im Übrigen darf auch nicht übersehen werden, dass aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, beziehungsweise seiner mangelnden umfassenden Auskunftsbereitschaft, nicht davon ausgegangen werden kann, dass er über keine Bezugspersonen, seien es Verwandte, seien Freunde in Gambia verfügen würde, wenn er jetzt zurückkehrte. Zusammengefasst lässt sich also aus der vorhandenen Quellenlage zu Gambia in Einklang mit der ständigen Entscheidungspraxis des Asylgerichtshofes nicht ableiten, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage in diesem Land grundsätzlich allen jungen erwachsenen Männern ohne besondere Vulneralibitätsaspekte zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. Es wurden schließlich keine weiteren Beweisanträge in diesem Zusammenhang seitens der Vertretung des Beschwerdeführers mehr gestellt, sodass diesbezüglich weitere Erhebungsnotwendigkeiten nicht bestanden und von Entscheidungsreife auszugehen war.Was die allgemeine ökonomische Situation in Gambia betrifft, hat die ehemalige Vertretung des Beschwerdeführers nicht belegt, dass in Gambia die Grundversorgung etwa nicht bestünde, sodass Existenzgefährdung für Rückkehrer im Sinne von fehlender Lebensmittelversorgung oder dergleichen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten wäre. Dass es im Zusammenhang mit der Versorgung unbegleiteter Minderjähriger fehlende Ressourcen zu beklagen gibt, ist unbestritten, kann aber auf den Einzelfall bezogen nicht ohne weiteres dazu führen, dass in allen Fällen rückkehrender Minderjähriger oder junger Erwachsener von einer Gefährdung des Artikel 3, EMRK auszugehen wäre. Neben diesen abstrakten Erwägungen ist für den Fall des Beschwerdeführers individuell festzuhalten, dass dieser sich in Gambia im Alter von 16 Jahren - mehr oder minder auf sich alleingestellt - ebenfalls nicht in einer existenzgefährdenden Situation befunden hat, wie er selbst im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerdeverhandlung zum Ausdruck brachte. Er stammt zudem aus der vergleichsweise reichsten Region Gambias, nämlich der städtischen Agglomeration von Serrekunda, in deren Nähe sich auch die (relativ aufstrebenden)Touristenregionen des Landes befinden. Durch seine berufliche Vergangenheit als Obsthändler kann angenommen werden, dass er verschiedene soziale Kontakte geknüpft hat und dass es ihm daher leichter möglich sein müsste bei einer Rückkehr als nunmehr junger Erwachsener ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte wie Krankheit, sich eine berufliche Existenz aufzubauen. Im Übrigen darf auch nicht übersehen werden, dass aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, beziehungsweise seiner mangelnden umfassenden Auskunftsbereitschaft, nicht davon ausgegangen werden kann, dass er über keine Bezugspersonen, seien es Verwandte, seien Freunde in Gambia verfügen würde, wenn er jetzt zurückkehrte. Zusammengefasst lässt sich also aus der vorhandenen Quellenlage zu Gambia in Einklang mit der ständigen Entscheidungspraxis des Asylgerichtshofes nicht ableiten, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage in diesem Land grundsätzlich allen jungen erwachsenen Männern ohne besondere Vulneralibitätsaspekte zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. Es wurden schließlich keine weiteren Beweisanträge in diesem Zusammenhang seitens der Vertretung des Beschwerdeführers mehr gestellt, sodass diesbezüglich weitere Erhebungsnotwendigkeiten nicht bestanden und von Entscheidungsreife auszugehen war.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes4.1. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes

4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates beziehungsweise der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates beziehungsweise der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes beziehungsweise des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat beziehungsweise dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes beziehungsweise des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat beziehungsweise dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben, dies wegen der in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses ausführlich erörterten Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers.

4.1.3. In eventu (ginge man von einem Zutreffen seiner Angaben zu der Beziehung zu XXXX aus) wurde keine konkrete staatliche Verfolgung und Verfolgungsgefahr pro futuro vorgebracht, die über Spekulation hinausginge (siehe insbesondere die Erwägungen unter 3.2.2.2.).4.1.3. In eventu (ginge man von einem Zutreffen seiner Angaben zu der Beziehung zu römisch 40 aus) wurde keine konkrete staatliche Verfolgung und Verfolgungsgefahr pro futuro vorgebracht, die über Spekulation hinausginge (siehe insbesondere die Erwägungen unter 3.2.2.2.).

4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:

4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung beziehungsweise Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung beziehungsweise Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen hiezu (siehe oben 3.1. und 3.3.) als gesichert angenommen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht um einen vulnerablen Minderjährigen, sondern um einen gesunden jungen Mann kurz nach Erreichen der Volljährigkeit ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte; wofür auch die seinen Angaben nach eigenständige Organisation seines Weges von Gambia nach Europa spricht. Es liegen im Falle des Beschwerdeführers auch entgegen den etwa im Erkenntnis des AsylGH vom 17.02.2009, Zahl: A2 401.303-1/2008/12E dargestellten Umständen, keine sonstigen persönlichen Risikofaktoren vor, die für die Gewährung subsidiären Schutzes sprechen; wie z.B. besondere Persönlichkeitsstruktur, (glaubwürdigerweise) gänzlich fehlende Anknüpfungspunkte.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen hiezu (siehe oben 3.1. und 3.3.) als gesichert angenommen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht um einen vulnerablen Minderjährigen, sondern um einen gesunden jungen Mann kurz nach Erreichen der Volljährigkeit ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte; wofür auch die seinen Angaben nach eigenständige Organisation seines Weges von Gambia nach Europa spricht. Es liegen im Falle des Beschwerdeführers auch entgegen den etwa im Erkenntnis des AsylGH vom 17.02.2009, Zahl: A2 401.303-1/2008/12E dargestellten Umständen, keine sonstigen persönlichen Risikofaktoren vor, die für die Gewährung subsidiären Schutzes sprechen; wie z.B. besondere Persönlichkeitsstruktur, (glaubwürdigerweise) gänzlich fehlende Anknüpfungspunkte.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Im Lichte der Feststellungen zu einer verbesserten Lage etwa im Tourismus- oder Bausektor erschiene es etwa auch zumutbar, dass der Beschwerdeführer sich in den städtisch und touristisch geprägten Küstenregionen niederließe, um dort seine Existenz zu sichern.Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Im Lichte der Feststellungen zu einer verbesserten Lage etwa im Tourismus- oder Bausektor erschiene es etwa auch zumutbar, dass der Beschwerdeführer sich in den städtisch und touristisch geprägten Küstenregionen niederließe, um dort seine Existenz zu sichern.

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Krankheit noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Krankheit noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes

4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat. Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat. Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist (im Lichte des § 10 Abs 2 AsylG) auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist (im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG) auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

Der Beschwerdeführer hat hinreichend zeitnah zur gegenständlichen Entscheidung, nämlich in der Beschwerdeverhandlung vom 31.05.2011, ausgeführt, keine aktuellen familiären Bezüge in Österreich zu haben.

4.3.3. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist zu kurz (etwas über ein Jahr), um sonst ein schützenswertes Privatleben zu konstituieren: Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa, EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bezüglich einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte; demzufolge ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde)). Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl: 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich wesentlich kürzer als drei Jahre.4.3.3. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist zu kurz (etwas über ein Jahr), um sonst ein schützenswertes Privatleben zu konstituieren: Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa, EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bezüglich einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte; demzufolge ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde)). Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl: 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich wesentlich kürzer als drei Jahre.

Der nunmehrige Beschwerdeführer war in Österreich zudem nur als Asylwerber aufhältig und musste deshalb - für den Falle eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07, in welchem der EGMR eine Ausweisung des Beschwerdeführers trotz Bestehens eines Familienlebens [und der Unbescholtenheit sowie Integration des Beschwerdeführers] als gerechtfertigt ansah), sodass er nicht schonDer nunmehrige Beschwerdeführer war in Österreich zudem nur als Asylwerber aufhältig und musste deshalb - für den Falle eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen vergleiche EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07, in welchem der EGMR eine Ausweisung des Beschwerdeführers trotz Bestehens eines Familienlebens [und der Unbescholtenheit sowie Integration des Beschwerdeführers] als gerechtfertigt ansah), sodass er nicht schon

  • -Strichaufzählung
    wie die bisherige Beschwerdeführervertretung zu vermeinen scheint
  • -Strichaufzählung
    wegen seiner Integrationsbereitschaft und seiner Unbescholtenheit einen Anspruch hat, die Rückkehr in sein Heimatland, in dem er unbestrittenermaßen den größten Teil seines Lebens verbracht hat, für unzumutbar zu erachten.

Eine besondere schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt zum Entscheidungszeitpunkt gleichfalls nicht vor. Selbst der Besuch von Deutschkursen oder anderen Fortbildungsmaßnahmen (sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte sind nicht zu erkennen, ohne dabei in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer sich in seine Umgebung gut einfügt), lässt - angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung - keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK erkennen, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies, wie erwähnt, im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen/familiären Bezüge/Lebensgemeinschaft in Österreich verfügt. Dagegen hat er jedenfalls den ganz überwiegenden Teil seines Lebens in Gambia verbracht und dort seine Sozialisation erfahren. Auch unter Beachtung des Kindeswohls und der UN-Kinderrechtskonvention, zu deren Einhaltung alle Organe der Republik Österreich verpflichtet sind, erschien es daher schon vor dem nunmehrigen Erreichen der Volljährigkeit sachgerecht (im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung der erörterten Berichtslage zu Gambia, die einen Existenzgefährdung verneint) einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia Priorität einzuräumen. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK ergibt sich daraus somit nicht.Eine besondere schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt zum Entscheidungszeitpunkt gleichfalls nicht vor. Selbst der Besuch von Deutschkursen oder anderen Fortbildungsmaßnahmen (sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte sind nicht zu erkennen, ohne dabei in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer sich in seine Umgebung gut einfügt), lässt - angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung - keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erkennen, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies, wie erwähnt, im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen/familiären Bezüge/Lebensgemeinschaft in Österreich verfügt. Dagegen hat er jedenfalls den ganz überwiegenden Teil seines Lebens in Gambia verbracht und dort seine Sozialisation erfahren. Auch unter Beachtung des Kindeswohls und der UN-Kinderrechtskonvention, zu deren Einhaltung alle Organe der Republik Österreich verpflichtet sind, erschien es daher schon vor dem nunmehrigen Erreichen der Volljährigkeit sachgerecht (im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung der erörterten Berichtslage zu Gambia, die einen Existenzgefährdung verneint) einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia Priorität einzuräumen. Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK ergibt sich daraus somit nicht.

Da solcherart die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der Ausweisung als rechtmäßig.Da solcherart die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der Ausweisung als rechtmäßig.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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