Norm
AVG §69 Abs1Spruch
B1 223.570-0/2008/22E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat § 61 AsylG und 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzerin über den Wiederaufnahmeantrag der XXXX auch XXXX, früher XXXX, StA: Republik Kosovo, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat Paragraph 61, AsylG und 66 Absatz 4, AVG durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzerin über den Wiederaufnahmeantrag der römisch 40 auch römisch 40 , früher römisch 40 , StA: Republik Kosovo, beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des UBAS vom 30.03.2006, Zl. 223.570/0-III/07/01, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des UBAS vom 30.03.2006, Zl. 223.570/0-III/07/01, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt
1.1. Die Wiederaufnahmewerberin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo albanischer Volksgruppenzugehörigkeit stellte am 28.03.2001 einen Asylantrag, wobei sie angab, eine aus Südserbien stammende jugoslawische Staatsangehörige und Angehörige der albanischen Volksgruppe zu sein. Im Haus ihrer Familie im Herkunftsort sei von der serbischen Polizei wiederholt nach Brüdern der Wiederaufnahmewerberin gesucht worden, bei diesem Anlass sei die Wiederaufnahmewerberin zwei Monate vor ihrer Ausreise auch geschlagen worden. Danach hätten Angehörige der albanischen Volksgruppe die Wiederaufnahmewerberin im Auftrag von deren Brüdern nach Österreich gebracht. Die Eltern der Wiederaufnahmewerberin seien im Jahr 1996 verstorben. Die Wiederaufnahmewerberin konnte auf Befragen keine Angaben über Vorgänge in ihrer Herkunftsregion zur Zeit vor ihrer Ausreise machen. Der Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2001 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Wiederaufnahmewerberin in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß1.1. Die Wiederaufnahmewerberin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo albanischer Volksgruppenzugehörigkeit stellte am 28.03.2001 einen Asylantrag, wobei sie angab, eine aus Südserbien stammende jugoslawische Staatsangehörige und Angehörige der albanischen Volksgruppe zu sein. Im Haus ihrer Familie im Herkunftsort sei von der serbischen Polizei wiederholt nach Brüdern der Wiederaufnahmewerberin gesucht worden, bei diesem Anlass sei die Wiederaufnahmewerberin zwei Monate vor ihrer Ausreise auch geschlagen worden. Danach hätten Angehörige der albanischen Volksgruppe die Wiederaufnahmewerberin im Auftrag von deren Brüdern nach Österreich gebracht. Die Eltern der Wiederaufnahmewerberin seien im Jahr 1996 verstorben. Die Wiederaufnahmewerberin konnte auf Befragen keine Angaben über Vorgänge in ihrer Herkunftsregion zur Zeit vor ihrer Ausreise machen. Der Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2001 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Wiederaufnahmewerberin in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß
§ 8 AsylG 1997 als zulässig erklärt wurde.Paragraph 8, AsylG 1997 als zulässig erklärt wurde.
Am 28.08.2002 wurde für den in Österreich geborenen Sohn der Wiederaufnahmewerberin ein Asylerstreckungsantrag gestellt, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.03.2003 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen wurde.Am 28.08.2002 wurde für den in Österreich geborenen Sohn der Wiederaufnahmewerberin ein Asylerstreckungsantrag gestellt, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.03.2003 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen wurde.
Aufgrund jeweils rechtzeitig erhobenen Berufungen wurde der Asylantrag der Wiederaufnahmewerberin durch den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.03.2006 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, wobei gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Wiederaufnahmewerberin nach Serbien und Montenegro nicht zulässig sei, und ihr gemäß § 15 Abs. 2 iVm § 8 AsylG 1997 eine bis 30.03.2007 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Diese Entscheidung wurde auf die Feststellung gestützt, dass angesichts der Situation im Herkunftsstaat für ethnische Albaner in Südserbien keine aktuelle Gefahr bestehe, Opfer von asylrelevanten Beeinträchtigungen zu werden, da serbische Polizeiübergriffe auf ethnische Albaner nicht stattfinden. Die Einräumung von Refoulementschutz wurde auf die vorliegende Kombination von Umständen gestützt, die dazu führe, dass die Wiederaufnahmewerberin im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, im Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende, ausweglose Lage zu geraten: Die Sozialhilfeleistungen im Herkunftsstaat würden zur Deckung der Lebenskosten nicht ausreichen, die Antragstellerin hätte familiäre Unterstützung nicht zu erwarten und es sei weiters angesichts des Umstandes, dass ihr dreieinhalbjähriger Sohn an einer Fehlentwicklung der rechten Niere sowie die Antragstellerin selbst an Depressionen leide, nicht absehbar, dass sie ihr Leben und ihr weiteres Fortkommen im Herkunftsstaat aus eigenem bestreiten könne.Aufgrund jeweils rechtzeitig erhobenen Berufungen wurde der Asylantrag der Wiederaufnahmewerberin durch den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.03.2006 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, wobei gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Wiederaufnahmewerberin nach Serbien und Montenegro nicht zulässig sei, und ihr gemäß Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 1997 eine bis 30.03.2007 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Diese Entscheidung wurde auf die Feststellung gestützt, dass angesichts der Situation im Herkunftsstaat für ethnische Albaner in Südserbien keine aktuelle Gefahr bestehe, Opfer von asylrelevanten Beeinträchtigungen zu werden, da serbische Polizeiübergriffe auf ethnische Albaner nicht stattfinden. Die Einräumung von Refoulementschutz wurde auf die vorliegende Kombination von Umständen gestützt, die dazu führe, dass die Wiederaufnahmewerberin im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, im Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende, ausweglose Lage zu geraten: Die Sozialhilfeleistungen im Herkunftsstaat würden zur Deckung der Lebenskosten nicht ausreichen, die Antragstellerin hätte familiäre Unterstützung nicht zu erwarten und es sei weiters angesichts des Umstandes, dass ihr dreieinhalbjähriger Sohn an einer Fehlentwicklung der rechten Niere sowie die Antragstellerin selbst an Depressionen leide, nicht absehbar, dass sie ihr Leben und ihr weiteres Fortkommen im Herkunftsstaat aus eigenem bestreiten könne.
Die Berufung des minderjährigen Sohnes der Wiederaufnahmewerberin im Verfahren über seinen Asylerstreckungsantrag wurde durch Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.03.2006 gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen.Die Berufung des minderjährigen Sohnes der Wiederaufnahmewerberin im Verfahren über seinen Asylerstreckungsantrag wurde durch Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.03.2006 gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen.
In weiterer Folge wurde am 07.04.2006 für den minderjährigen Sohn der Wiederaufnahmewerberin ein Antrag gemäß § 34 AsylG 2005 auf Zuerkennung der selben Rechtstellung eingebracht. Nachdem durch das Bundesasylamt keine Entscheidung über diesen Antrag erfolgt war, wurde für den Antragsteller am 10.01.2007 ein Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG eingebracht und in weiterer Folge dem Sohn der Wiederaufnahmewerberin durch Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.01.2007 gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 34 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.03.2007 erteilt.In weiterer Folge wurde am 07.04.2006 für den minderjährigen Sohn der Wiederaufnahmewerberin ein Antrag gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 auf Zuerkennung der selben Rechtstellung eingebracht. Nachdem durch das Bundesasylamt keine Entscheidung über diesen Antrag erfolgt war, wurde für den Antragsteller am 10.01.2007 ein Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, AVG eingebracht und in weiterer Folge dem Sohn der Wiederaufnahmewerberin durch Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.01.2007 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.03.2007 erteilt.
Am 15.03.2007 wurden für die Wiederaufnahmewerberin und ihren Sohn jeweils Anträge auf Erteilung einer weiteren befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eingebracht. Durch das Bundesasylamt wurden im Wege der Staatendokumentation Ermittlungen über die Lebensverhältnisse der Wiederaufnahmewerberin im Herkunftsstaat eingeleitet.Am 15.03.2007 wurden für die Wiederaufnahmewerberin und ihren Sohn jeweils Anträge auf Erteilung einer weiteren befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eingebracht. Durch das Bundesasylamt wurden im Wege der Staatendokumentation Ermittlungen über die Lebensverhältnisse der Wiederaufnahmewerberin im Herkunftsstaat eingeleitet.
Laut einem durch die österreichische Vertretungsbehörde eingeholten Bericht einer in Serbien niedergelassenen Anwaltskanzlei scheinen die Wiederaufnahmewerberin sowie ihre Brüder nicht in den Staatsbürgerschaftsevidenzen der Republik Serbien auf.
Bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.10.2007 gab die Beschwerdeführerin tatsachenwidrig an, dass sie dem unabhängigen Bundesasylsenat eine Geburtsurkunde vorgelegt habe. Sie leide laut einem vorgelegten fachärztlichen Befundbericht eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom 08.02.2006 an einer depressiven Episode, wobei es nach einer antidepressiven medikamentösen Therapie zu einer Aufhellung der depressiven Verstimmung, Abnahme von Unruhe und Agitation und Besserung von Schlafstörungen gekommen sei. Eine Restsymptomatik sei jedoch weiterhin vorhanden und werde durch die Lebenssituation und die fehlende Zukunftsperspektive aufrecht erhalten. Der Sohn der Wiederaufnahmewerberin, dessen rechte Niere zu klein sei und nicht richtig funktioniere, stehe nicht in ärztlicher Behandlung, habe aber einmal jährlich einen Kontrolltermin wahrzunehmen.; der Sohn der Wiederaufnahmewerberin müsse deshalb keine Medikamente einnehmen. Im Zuge der weiteren Einvernahme tätigte die Wiederaufnahmewerberin auf Befragen Angaben über ihre familiären und sonstigen Lebensbedingungen vor der Ausreise in der behaupteten Herkunftsregion. Auf Vorhalt des Ermittlungsergebnisses, wonach weder die Wiederaufnahmewerberin noch ihre Brüder in den Staatsbürgerschaftsevidenzen der Republik Serbien eingetragen seien, gab diese an, dies nicht zu verstehen.
Im November 2007 wurden im Auftrag des Bundesasylamtes durch einen nichtamtlichen Sachverständigen die Angaben der Wiederaufnahmewerberin über ihre Herkunft im angegebenen Herkunftsort in Südserbien überprüft und dabei auf Grundlage der Angaben von Dorfbewohnern, Lehrern, früheren Schülern, islamischen Geistlichen und Standesbeamten festgestellt, dass eine Person mit Namen und Geburtsdatum der Wiederaufnahmewerberin nicht aus dem behaupteten Herkunftsort stamme, dort nicht aufgewachsen war und auch nicht die Schule besucht habe. Ebenso hätten im behaupteten Herkunftsort keine Personen mit Namen und Geburtsdaten der von der Wiederaufnahmewerberin als ihre Eltern oder Großeltern bezeichneten Personen gelebt oder seien dort begraben worden.
Am 13.02.2008 erfolgte durch das Bundesasylamt eine Einvernahme des Vaters des minderjährigen Sohnes der Wiederaufnahmewerberin, eines in Serbien, Provinz Kosovo, geborenen nunmehr österreichischen Staatsangehörigen, als Zeuge. Dabei gab er zunächst an, dass er vor ca. 5 Jahren mit der Wiederaufnahmewerberin die Ehe geschlossen habe und diese Ehe etwa vor einem Jahr geschieden worden sei. Er bestätigte die Angaben der Wiederaufnahmewerberin über ihre Herkunft und führte dazu aus, dass er diese Informationen von der Wiederaufnahmewerberin erhalten habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme berichtigte der Zeuge seine Angaben über die Beziehung zur Wiederaufnahmewerberin dahingehend, dass er niemals mit ihr die Ehe geschlossen habe, sondern nur eine kurze Beziehung gehabt habe. Zum Gesundheitszustand der Wiederaufnahmewerberin gab er an, dass sie nach einem Unfall ihrer Eltern, die bei einem Autounfall gestorben seien, Probleme habe und Tabletten einnehme. Er wisse nicht, ob die Wiederaufnahmewerberin aus dem Kosovo stamme.
Im Auftrag des Bundesasylamtes führte ein nichtamtlicher Sachverständiger Ermittlungen im Kosovo durch und stellte deren Ergebnis in einem Bericht vom 29.03.2008 dar. Daraus ist ersichtlich, dass die Wiederaufnahmewerberin zwar tatsächlich den angegebenen Namen trage, jedoch nicht aus Südserbien sondern aus einem Herkunftsort in der Großgemeinde XXXX, Republik Kosovo, stamme. Ihre Eltern und zwei Brüder leben in Deutschland, ein weiterer Bruder sei als früherer Asylwerber aus Deutschland in den Herkunftsort zurückgeschoben worden und ein vierter Bruder lebe ebenfalls im Herkunftsort. Dort ist die gesamte Familie registriert und es lebt ein weiterer Onkel (Bruder des Vaters) als Automechaniker in XXXX. Nach Angaben von Dorfbewohnern gegenüber dem nichtamtlichen Sachverständigen wurde die Wiederaufnahmewerberin auf Fotos als aus dem Herkunftsort stammende Tochter ihres Vaters erkannt, die den im Verfahren angegebenen Namen trage. Weiters wurde die Wiederaufnahmewerberin anhand des Fotos auch vom in XXXX niedergelassenen Onkel der Wiederaufnahmewerberin erkannt. Dieser habe gegenüber den nichtamtlichen Sachverständigen angegeben, dass er bereit sei, die Wiederaufnahmewerberin bei einer eventuellen Rückkehr in die Heimat zu unterstützen. Ihre beiden Brüder (einer sei erst vor kurzem aus Deutschland zurückgekehrt) seien im Herkunftsort im eigenen Haus der Familie wohnhaft und die Wiederaufnahmewerberin könne auch im Haus der Auskunftsperson (Onkel) in XXXX leben. Einige Tage später habe der Onkel der Wiederaufnahmewerberin aus eigener Initiative mitgeteilt, dass die Wiederaufnahmewerberin von ihrem "Mann" gezwungen worden sei, falsche Angaben bei der Asylbehörde in Österreich über ihre Identität und Herkunft auszusagen. Nach Angaben von Personen, deren Identität durch den nichtamtlichen Sachverständigen nicht offengelegt wurde, habe die Wiederaufnahmewerberin bereits vor ihrer Einreise im Jahr 2001 eine Beziehung zum Vater ihres minderjährigen Sohnes im Kosovo geführt und habe vor dem kriegerischen Konflikt bereits in Deutschland versucht, ihren Aufenthalt bei ihrem Vater zu begründen.Im Auftrag des Bundesasylamtes führte ein nichtamtlicher Sachverständiger Ermittlungen im Kosovo durch und stellte deren Ergebnis in einem Bericht vom 29.03.2008 dar. Daraus ist ersichtlich, dass die Wiederaufnahmewerberin zwar tatsächlich den angegebenen Namen trage, jedoch nicht aus Südserbien sondern aus einem Herkunftsort in der Großgemeinde römisch 40 , Republik Kosovo, stamme. Ihre Eltern und zwei Brüder leben in Deutschland, ein weiterer Bruder sei als früherer Asylwerber aus Deutschland in den Herkunftsort zurückgeschoben worden und ein vierter Bruder lebe ebenfalls im Herkunftsort. Dort ist die gesamte Familie registriert und es lebt ein weiterer Onkel (Bruder des Vaters) als Automechaniker in römisch 40 . Nach Angaben von Dorfbewohnern gegenüber dem nichtamtlichen Sachverständigen wurde die Wiederaufnahmewerberin auf Fotos als aus dem Herkunftsort stammende Tochter ihres Vaters erkannt, die den im Verfahren angegebenen Namen trage. Weiters wurde die Wiederaufnahmewerberin anhand des Fotos auch vom in römisch 40 niedergelassenen Onkel der Wiederaufnahmewerberin erkannt. Dieser habe gegenüber den nichtamtlichen Sachverständigen angegeben, dass er bereit sei, die Wiederaufnahmewerberin bei einer eventuellen Rückkehr in die Heimat zu unterstützen. Ihre beiden Brüder (einer sei erst vor kurzem aus Deutschland zurückgekehrt) seien im Herkunftsort im eigenen Haus der Familie wohnhaft und die Wiederaufnahmewerberin könne auch im Haus der Auskunftsperson (Onkel) in römisch 40 leben. Einige Tage später habe der Onkel der Wiederaufnahmewerberin aus eigener Initiative mitgeteilt, dass die Wiederaufnahmewerberin von ihrem "Mann" gezwungen worden sei, falsche Angaben bei der Asylbehörde in Österreich über ihre Identität und Herkunft auszusagen. Nach Angaben von Personen, deren Identität durch den nichtamtlichen Sachverständigen nicht offengelegt wurde, habe die Wiederaufnahmewerberin bereits vor ihrer Einreise im Jahr 2001 eine Beziehung zum Vater ihres minderjährigen Sohnes im Kosovo geführt und habe vor dem kriegerischen Konflikt bereits in Deutschland versucht, ihren Aufenthalt bei ihrem Vater zu begründen.
1.2. Am 24.04.2008 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Wiederaufnahmewerberin. Auf Vorhalt des Ermittlungsergebnisses führte sie dabei aus, dass ihr bewusst sei, was sie getan habe. Sie habe es nicht absichtlich gemacht und sie sei hergekommen, um sich zu entschuldigen. Es belaste sie, dass sie gesagt habe, aus Südserbien gekommen zu sein. Die Wiederaufnahmewerberin bestätigte, dass sie den richtigen Namen angegeben habe, sie sei aber in der Stadt XXXX geboren, wo sich ihre Dokumente befinden müssten; registriert sei sie allerdings (auch) in der Gemeinde XXXX. Die Wiederaufnahmewerberin habe fälschlich ihre Abstammung aus Südserbien behauptet, die Ermittlungsergebnisse des nichtamtlichen Sachverständigen seien zutreffend und es habe sich zum Zeitpunkt ihrer Einreise ihre gesamte Familie in Deutschland aufgehalten. Auf den Vorhalt, dass eine Rückkehr in den Kosovo und Aufnahme durch dort lebende Familienangehörige möglich wäre, brachte die Wiederaufnahmewerberin vor, dass nur sie selbst wisse, ob man sie aufnehmen wolle. Sie behauptete auf Befragen, dass sie den Vater ihres minderjährigen Sohnes bei der Caritas in Wien kennengelernt habe. Zum Vorhalt, dass dies nicht der Wahrheit entspreche und die Familie der Wiederaufnahmewerberin zufolge dem Ergebnis der Ermittlungen im Herkunftsort mit der Familie des früheren Lebensgefährten schon seit längerer Zeit in freundschaftlicher Beziehung gestanden seien und dessen Vater an der selben Schule wie der Vater der Wiederaufnahmewerberin beschäftigt gewesen sei, sowie dass die Wiederaufnahmewerberin nach Angaben ihrer Familienangehörigen gemeinsam mit dem früheren Lebensgefährten den Kosovo verlassen habe, behauptete diese, dass dies nicht zutreffend sei. Im weiteren Verlauf der Einvernahme brachte die Wiederaufnahmewerberin vor, dass sie während des bewaffneten Konfliktes im Zuge einer Vertreibung von serbischen Sicherheitskräften angehalten und vergewaltigt worden sei. Die als Verfahrensvertreterin bei der Einvernahme anwesende Bedienstete einer Nichtregierungsorganisation wurde aufgefordert, innerhalb einer Woche zum neuen Vorbringen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.1.2. Am 24.04.2008 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Wiederaufnahmewerberin. Auf Vorhalt des Ermittlungsergebnisses führte sie dabei aus, dass ihr bewusst sei, was sie getan habe. Sie habe es nicht absichtlich gemacht und sie sei hergekommen, um sich zu entschuldigen. Es belaste sie, dass sie gesagt habe, aus Südserbien gekommen zu sein. Die Wiederaufnahmewerberin bestätigte, dass sie den richtigen Namen angegeben habe, sie sei aber in der Stadt römisch 40 geboren, wo sich ihre Dokumente befinden müssten; registriert sei sie allerdings (auch) in der Gemeinde römisch 40 . Die Wiederaufnahmewerberin habe fälschlich ihre Abstammung aus Südserbien behauptet, die Ermittlungsergebnisse des nichtamtlichen Sachverständigen seien zutreffend und es habe sich zum Zeitpunkt ihrer Einreise ihre gesamte Familie in Deutschland aufgehalten. Auf den Vorhalt, dass eine Rückkehr in den Kosovo und Aufnahme durch dort lebende Familienangehörige möglich wäre, brachte die Wiederaufnahmewerberin vor, dass nur sie selbst wisse, ob man sie aufnehmen wolle. Sie behauptete auf Befragen, dass sie den Vater ihres minderjährigen Sohnes bei der Caritas in Wien kennengelernt habe. Zum Vorhalt, dass dies nicht der Wahrheit entspreche und die Familie der Wiederaufnahmewerberin zufolge dem Ergebnis der Ermittlungen im Herkunftsort mit der Familie des früheren Lebensgefährten schon seit längerer Zeit in freundschaftlicher Beziehung gestanden seien und dessen Vater an der selben Schule wie der Vater der Wiederaufnahmewerberin beschäftigt gewesen sei, sowie dass die Wiederaufnahmewerberin nach Angaben ihrer Familienangehörigen gemeinsam mit dem früheren Lebensgefährten den Kosovo verlassen habe, behauptete diese, dass dies nicht zutreffend sei. Im weiteren Verlauf der Einvernahme brachte die Wiederaufnahmewerberin vor, dass sie während des bewaffneten Konfliktes im Zuge einer Vertreibung von serbischen Sicherheitskräften angehalten und vergewaltigt worden sei. Die als Verfahrensvertreterin bei der Einvernahme anwesende Bedienstete einer Nichtregierungsorganisation wurde aufgefordert, innerhalb einer Woche zum neuen Vorbringen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
Mit Schreiben vom 08.05.2008 wurde von der Wiederaufnahmewerberin unter Berichtigung des bei der niederschriftlichen Einvernahme am 24.04.2008 protokollierten Geburtsdatums bestätigt, dass sie aus dem vom nichtamtlichen Sachverständigen festgestellten Herkunftsort in der Großgemeinde XXXX, nunmehrige Republik Kosovo, stamme. Ihr Vater habe 1995 in Deutschland einen Aufenthaltstitel erhalten und ihre Mutter und vier Brüder nachgeholt. Da die Wiederaufnahmewerberin bereits volljährig gewesen sei, habe sie nicht mit ihrer Familie nach Deutschland ziehen können und bei ihren Großeltern gelebt. Im März 1999 sei ihre Familie durch den kriegerischen Konflikt gezwungen gewesen, den Herkunftsort zu verlassen und die Wiederaufnahmewerberin sei an der Grenze zu Albanien durch serbische Sicherheitskräfte angehalten, vergewaltigt und misshandelt worden. Sie sei in weiterer Folge wieder mit ihren Großeltern zusammengeführt worden, habe diesen Vorfall jedoch nicht offengelegt. Die Wiederaufnahmewerberin habe sich in einem schlechten psychischen Zustand befunden und die Situation nicht mehr ausgehalten und sich entschlossen, den Herkunftsstaat zu verlassen. Sie habe in XXXX einen Schlepper organisiert und sei geflüchtet, ohne ihre Familie zu informieren. Seither habe sie mit niemanden aus der Familie mehr Kontakt gehabt und sie wisse auch nicht, wer von ihrer Familie in Deutschland lebe. Da die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten gegen die traditionellen Vorstellungen verstoßen und Schande über ihre Familie gebracht habe, sei eine Rückkehr in den Kosovo undenkbar.Mit Schreiben vom 08.05.2008 wurde von der Wiederaufnahmewerberin unter Berichtigung des bei der niederschriftlichen Einvernahme am 24.04.2008 protokollierten Geburtsdatums bestätigt, dass sie aus dem vom nichtamtlichen Sachverständigen festgestellten Herkunftsort in der Großgemeinde römisch 40 , nunmehrige Republik Kosovo, stamme. Ihr Vater habe 1995 in Deutschland einen Aufenthaltstitel erhalten und ihre Mutter und vier Brüder nachgeholt. Da die Wiederaufnahmewerberin bereits volljährig gewesen sei, habe sie nicht mit ihrer Familie nach Deutschland ziehen können und bei ihren Großeltern gelebt. Im März 1999 sei ihre Familie durch den kriegerischen Konflikt gezwungen gewesen, den Herkunftsort zu verlassen und die Wiederaufnahmewerberin sei an der Grenze zu Albanien durch serbische Sicherheitskräfte angehalten, vergewaltigt und misshandelt worden. Sie sei in weiterer Folge wieder mit ihren Großeltern zusammengeführt worden, habe diesen Vorfall jedoch nicht offengelegt. Die Wiederaufnahmewerberin habe sich in einem schlechten psychischen Zustand befunden und die Situation nicht mehr ausgehalten und sich entschlossen, den Herkunftsstaat zu verlassen. Sie habe in römisch 40 einen Schlepper organisiert und sei geflüchtet, ohne ihre Familie zu informieren. Seither habe sie mit niemanden aus der Familie mehr Kontakt gehabt und sie wisse auch nicht, wer von ihrer Familie in Deutschland lebe. Da die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten gegen die traditionellen Vorstellungen verstoßen und Schande über ihre Familie gebracht habe, sei eine Rückkehr in den Kosovo undenkbar.
Der Vater des minderjährigen Sohnes der Wiederaufnahmewerberin habe nachweislich bereits im Jahr 1996 den Kosovo verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt. Die Angabe des Onkels der Wiederaufnahmewerberin, dass diese mit dem Vater ihres Kindes bereits vor der Einreise nach Österreich 2001 eine Beziehung gehabt haben solle, sei dieser unverständlich, die nach Darstellung des Berichtes des nichtamtlichen Sachverständigen erfolgten Hinweise durch "mehrere Personen, die anonym bleiben wollten", seien nicht überprüfbar.
Die Wiederaufnahmewerberin habe ihre Herkunft und ihren tatsächlichen Fluchtgrund bisher verschwiegen, da sie im Heimatland Schreckliches erlebt habe und ihre Vergangenheit vergessen habe wollen. Obwohl sie Medikamente nehme und Psychotherapie in Anspruch nehme, sei sie in all den Jahren nicht in der Lage gewesen, über das Erlebte zu sprechen. Bei Kenntnis ihrer sexuellen Misshandlung sei es undenkbar, dass ihre Familie sie wieder aufnehmen würde und es bestehe ohne Unterstützung durch die Familie im Herkunftsstaat keine Existenzmöglichkeit.
Es werde daher der Antrag auf Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens gestellt, da neue Tatsachen hervorgekommen seien, die ohne Verschulden - die Wiederaufnahmewerberin sei vorher nicht in der Lage gewesen, über den sexuellen Missbrauch zu sprechen - nicht geltend gemacht werden konnten, und ihr Asyl zu gewähren.
1.3. In Entsprechung eines mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 21.06.2011 ergangenen Verbesserungsauftrages teilte die die Wiederaufnahmewerberin durch Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 11.07.2011 mit, dass die Wiederaufnahme ihres mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.03.2006, 223.570/0-III/07/01 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens im Umfang des Spruchpunktes I begehrt werde.1.3. In Entsprechung eines mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 21.06.2011 ergangenen Verbesserungsauftrages teilte die die Wiederaufnahmewerberin durch Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 11.07.2011 mit, dass die Wiederaufnahme ihres mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.03.2006, 223.570/0-III/07/01 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens im Umfang des Spruchpunktes römisch eins begehrt werde.
Zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahmewerberin während der Verfahren zwar naturgemäß Kenntnis über die durch sie erlittene Vergewaltigung hatte, ihr die Geltendmachung dieses Wiederaufnahmegrundes aufgrund der durch die Vergewaltigung ausgelösten schweren Traumatisierung jedoch bis mindestens einschließlich den 24.04.2008 nicht möglich gewesen sei. Damit sei der Wiederaufnahmeauftrag am 08.05.2008 jedenfalls binnen zweier Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes möglich gewesen sei, und somit rechtzeitig eingebracht worden. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei auch weniger als drei Jahre nach der Erlassung des Bescheides am 30.03.2006 gestellt worden.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 unda) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2 Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:1.2 Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Da der bisherige unabhängige Bundesasylsenat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG mit 01. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entschieden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.Da der bisherige unabhängige Bundesasylsenat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG mit 01. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entschieden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.
2. Die neu erstatteten Tatsachenbehauptungen bilden keinen geeigneten Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag der Wiederaufnahmewerberin auf internationalen Schutz, da sie weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Auch bei Wahrunterstellung der Angaben der Wiederaufnahmewerberin, wonach sie während des bewaffneten Konfliktes im Kosovo im März 1999 Opfer einer durch serbische Sicherheitskräfte begangenen Vergewaltigung gewesen sei, ist daraus die Möglichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht ableitbar.
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Art 1 Abschn C Z 5 FlKonv mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen.Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Artikel eins, Abschn C Ziffer 5, FlKonv mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen.
Da der Rückzug der serbischen Verbände am 20. Juni 1999 abgeschlossen war und somit dem vormaligen Verfolger (Serbien bzw Bundesrepublik Jugoslawien) in der Provinz Kosovo kein effektiver Machtapparat mehr zu Verfügung steht, wurde die Änderung im Kosovo ab 20. Juni 1999 zu einer wesentlichen Änderung. Der vollständige Abzug der serbischen Verbände im Zusammenwirken mit der militärischen Präsenz der KFOR und der Zeitdauer des UN-Sicherheitsratsmandates lassen ab dem Zeitpunkt 20. Juni 1999 eine weitere asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo durch Serbien bzw die Bundesrepublik Jugoslawien als nachhaltig unwahrscheinlich erscheinen. Damit bestehen die für die Ansehung als Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände nicht mehr. (VwGH 03.05.2000, 99/01/0359)Da der Rückzug der serbischen Verbände am 20. Juni 1999 abgeschlossen war und somit dem vormaligen Verfolger (Serbien bzw Bundesrepublik Jugoslawien) in der Provinz Kosovo kein effektiver Machtapparat mehr zu Verfügung steht, wurde die Änderung im Kosovo ab 20. Juni 1999 zu einer wesentlichen Änderung. Der vollständige Abzug der serbischen Verbände im Zusammenwirken mit der militärischen Präsenz der KFOR und der Zeitdauer des UN-Sicherheitsratsmandates lassen ab dem Zeitpunkt 20. Juni 1999 eine weitere asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo durch Serbien bzw die Bundesrepublik Jugoslawien als nachhaltig unwahrscheinlich erscheinen. Damit bestehen die für die Ansehung als Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände nicht mehr. (VwGH 03.05.2000, 99/01/0359)
Eine Gefahr einer weiteren Verfolgung der Wiederaufnahmewerberin von Seiten serbischer Sicherheitskräfte war daher bereits seit dem 20.06.1999 im Herkunftsstaat auszuschließen und ist auch angesichts der notorischen aktuellen Situation nach der Erklärung der Unabhängigkeit durch die Republik Kosovo nicht gegeben.
Die Wiederaufnahmewerberin hat weiters geltend gemacht, dass sie im Falle des Bekanntwerdens der Vergewaltigung im Herkunftsstaat lebensbedrohende Folgen zu erwarten hätte und nicht mit einer Aufnahme ihrer Familie rechnen könne. Allerdings ist nach den eigenen Angaben der Wiederaufnahmewerberin im Verfahren auch eine derartige Bedrohungssituation tatsächlich nicht gegeben. Die Wiederaufnahmewerberin hat selbst vorgebracht, dass sie nach dem behaupteten Vorfall wieder bei Angehörigen ihrer Familie (den Großeltern) gelebt habe und diesen Vorfall nicht offengelegt habe. Eine Bedrohung der behaupteten Art war vor der Ausreise der Wiederaufnahmewerberin nicht gegeben und liegt auch aktuell nicht vor.
Die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher nicht zu bewilligen.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
14.09.2011