TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/8 D10 315872-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §34 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs5
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D10 315872-1/2008/15E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

D10 315899-1/2008/15E

D10 315873-1/2008/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, RA in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 71, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Oktober 2007, Zl. 07 06.612-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, RA in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 71, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Oktober 2007, Zl. 07 06.612-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2010 zu Recht erkannt:

Der gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde wird stattgegeben, XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVmDer gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde wird stattgegeben, römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, iVm

§§ 34 Abs. 1 Z 2 und 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF (AsylG 2005), der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und Spruchpunkt III. ersatzlos behoben.Paragraphen 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 34 Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF (AsylG 2005), der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos behoben.

Gemäß § 8 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Vater des Beschwerdeführers, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen im August 2005 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 17. August 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Bei seiner Einvernahme durch Organe der Grenzpolizeiinspektion Hainburg an der Donau am gleichen Tage brachte der Vater des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, er habe sich im ersten tschetschenischen Krieg im Widerstand als Bataillonskommandant betätigt und werde seitdem von russischer Seite verfolgt. Er hätte seine eigenen Landsleute verraten müssen, wozu er aber nicht bereit gewesen und deswegen geflohen sei ("Ich hätte meine eigenen Landsleute verraten sollen, [das] habe ich natürlich nicht gemacht. Daher beschloss ich mein Heimatsland (sic!) zu verlassen.").

Gelegentlich seines Aufgriffes durch Organe der Grenzpolizeiinspektion Hainburg wurde beim Vater des Beschwerdeführers sichergestellt:

Internationaler Reisepass der Russischen Föderation Serie XXXX fürInternationaler Reisepass der Russischen Föderation Serie römisch 40 für

XXXX.römisch 40 .

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 23. August 2005 brachte der Vater des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, er sei von 1994 bis 1996 Kommandant einer Gruppe von Widerstandskämpfern gewesen. Er könne keine konkreten Daten seiner Verfolgung nennen, es sei aber so gewesen, dass "sehr oft maskierte Männer" zu ihm nach Hause gekommen seien. Diese hätten die Türe aufgeschlagen. Der Beschwerdeführer, seine Geschwister und seine Mutter hätten sich (dabei) geschreckt. Er (gemeint: der Vater des Beschwerdeführers) sei ca. sieben oder acht Mal mitgenommen und "ganz gut geschlagen und verhört" worden. Jedes Mal hätten seine Eltern zwei bis dreitausend US Dollar bezahlt. 2001 habe man ihm den Finger "abgehakt" und mit dem Gewehrkolben auf den Kopf "und überall am ganzen Körper" geschlagen. Sein Haus sei abgebrannt, sein Auto habe er verkauft. Nach den Geschehnissen von XXXX sei er vom XXXX 2004 mitgenommen und drei Tage festgehalten worden. Man habe ihn damals zur Zusammenarbeit zwingen wollen. Zuletzt sei er von 5. bis 10. September 2004 in XXXX mitgenommen worden. Damals hätte man ihm nichts "zum Fressen und Trinken" gegeben und ihn geschlagen. Dann hätte man ihn "unter einer Brücke" rausgeschmissen.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 23. August 2005 brachte der Vater des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, er sei von 1994 bis 1996 Kommandant einer Gruppe von Widerstandskämpfern gewesen. Er könne keine konkreten Daten seiner Verfolgung nennen, es sei aber so gewesen, dass "sehr oft maskierte Männer" zu ihm nach Hause gekommen seien. Diese hätten die Türe aufgeschlagen. Der Beschwerdeführer, seine Geschwister und seine Mutter hätten sich (dabei) geschreckt. Er (gemeint: der Vater des Beschwerdeführers) sei ca. sieben oder acht Mal mitgenommen und "ganz gut geschlagen und verhört" worden. Jedes Mal hätten seine Eltern zwei bis dreitausend US Dollar bezahlt. 2001 habe man ihm den Finger "abgehakt" und mit dem Gewehrkolben auf den Kopf "und überall am ganzen Körper" geschlagen. Sein Haus sei abgebrannt, sein Auto habe er verkauft. Nach den Geschehnissen von römisch 40 sei er vom römisch 40 2004 mitgenommen und drei Tage festgehalten worden. Man habe ihn damals zur Zusammenarbeit zwingen wollen. Zuletzt sei er von 5. bis 10. September 2004 in römisch 40 mitgenommen worden. Damals hätte man ihm nichts "zum Fressen und Trinken" gegeben und ihn geschlagen. Dann hätte man ihn "unter einer Brücke" rausgeschmissen.

Bei seiner erneuten Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 21. Dezember 2005 gab der Vater des Beschwerdeführers an, er habe sein "Heimatland" am 26. Dezember 2004 ohne seine Familie verlassen. Diese sei ihm voraus gereist. Der Beschwerdeführer, seine Geschwister und seine Mutter seien derzeit in Polen aufhältig.

Den im Dezember 2004 ausgestellten Reisepass habe er gegen Bezahlung von 300 (US) Dollar erhalten. Er habe auch einen Inlandspass besessen, dieser sei ihm aber bei der Überquerung der tschechischen Grenze ins Wasser gefallen. Bei seiner Ausreise aus der Russischen Föderation sei er in XXXX und XXXX kontrolliert worden und habe jeweils 200 (US) Dollar bezahlen müssen.Den im Dezember 2004 ausgestellten Reisepass habe er gegen Bezahlung von 300 (US) Dollar erhalten. Er habe auch einen Inlandspass besessen, dieser sei ihm aber bei der Überquerung der tschechischen Grenze ins Wasser gefallen. Bei seiner Ausreise aus der Russischen Föderation sei er in römisch 40 und römisch 40 kontrolliert worden und habe jeweils 200 (US) Dollar bezahlen müssen.

Von 1994 bis 1996 sei er in Tschetschenien als Widerstandskämpfer tätig und bei der Erstürmung XXXX im Jahre 1996 Kommandant einer Bataillon gewesen. Nach dem Abkommen von XXXX habe er in der Abteilung für XXXX gearbeitet.Von 1994 bis 1996 sei er in Tschetschenien als Widerstandskämpfer tätig und bei der Erstürmung römisch 40 im Jahre 1996 Kommandant einer Bataillon gewesen. Nach dem Abkommen von römisch 40 habe er in der Abteilung für römisch 40 gearbeitet.

Zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Jahre 2004 befragt, erklärte der Vater des Beschwerdeführers, sein unmittelbarer Vorgesetzter, der Brigadegeneral XXXX, sei bei der Befreiung des Fernsehturmes 1998 getötet worden. Ab 1999 sei er daher unter dem Kommando MASCHADOWS gestanden und habe bis zur Erstürmung von XXXX, Tschetschenien, "geholfen". Er habe auch Verwundete versorgt, letztlich aber "wegen Konflikten mit Wahabiten gekündigt". Er meine damit, dass er zu helfen aufgehört habe. Er habe in dieser Zeit auch die "Benzinversorgung" übernommen. Dann sei er verfolgt worden. Sie seien in der Nacht gekommen und hätten die Türen aufgebrochen. "Offiziell" sei er acht Mal verschleppt worden.Zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Jahre 2004 befragt, erklärte der Vater des Beschwerdeführers, sein unmittelbarer Vorgesetzter, der Brigadegeneral römisch 40 , sei bei der Befreiung des Fernsehturmes 1998 getötet worden. Ab 1999 sei er daher unter dem Kommando MASCHADOWS gestanden und habe bis zur Erstürmung von römisch 40 , Tschetschenien, "geholfen". Er habe auch Verwundete versorgt, letztlich aber "wegen Konflikten mit Wahabiten gekündigt". Er meine damit, dass er zu helfen aufgehört habe. Er habe in dieser Zeit auch die "Benzinversorgung" übernommen. Dann sei er verfolgt worden. Sie seien in der Nacht gekommen und hätten die Türen aufgebrochen. "Offiziell" sei er acht Mal verschleppt worden.

Befragt nach den Daten der Anhaltungen vor seiner letzten Festnahme, sah sich der Vater des Beschwerdeführers außer Stande solche zu benennen und führte wiederholt aus, er sei das letzte Mal im September 2004 von "russischen Sonderbehörden" zu Hause festgenommen worden. Bei dieser Gelegenheit seien die Fenster und Türen eingeschlagen worden. Die Mutter des Beschwerdeführers ("meine Frau") sei in Ohnmacht gefallen, die Kinder seien schockiert gewesen.

Der Vater des Beschwerdeführers gab nicht stringent an, er sei beschuldigt worden, mit den Sonderbehörden, mit der GRU, dem FSB und OMON, BASAEV, GELAJEW und MASCHADOW zusammengearbeitet zu haben (sic!). Er hätte mit diesen Sonderbehörden zusammenarbeiten sollen (sic!) und gesuchte tschetschenische Kämpfer wie BASAEV und MASCHADOW ausliefern sollen.

Beim letzten Mal sei er drei Tage lang an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. Man habe ihn "sogar" geschlagen, ihm einen

"schwarzen Sack über den Kopf gestülpt", die "Hände ... hinterm

Rücken zusammengebunden" und an einen "Heizkörper gefesselt". Auch sei ihm bei dieser letzten Verhaftung von einem Russen die Fingerkuppe des linken "Kleinfingers" abgehakt worden. Ein Krankenpfleger habe ihm die Verwundung damals "genäht". Am nächsten Morgen sei er "bei einer Brücke" rausgeworfen worden.

Angehalten, seine letzte Festnahme im Jahre 2004 detailliert zu schildern, führte der Vater des Beschwerdeführers aus, "sie lassen einem nicht einmal anziehen. Man liegt noch im Bett". Kurz bevor man ("sie") ihn mitgenommen habe, hätte man ihn noch etwas anziehen lassen. Während seiner Anhaltung habe man ihn nicht "auf die Toilette" gelassen. Jeder der vorbeigegangen sei, habe ihm einen Fußtritt versetzt und habe er auch nichts zu essen bekommen. Nur wenn ein Offizier in der Nähe sei, würden "sie" Ruhe geben. Nach drei Tagen sei er wieder freigelassen worden und habe beschlossen, nach Österreich ("hierher") zu kommen.

Befragt, zu welchem Zeitpunkt ihm die Verletzung an seinem Finger zugefügt worden sei, erwiderte der Vater des Beschwerdeführers, dies sei nach den "Beslan Ereignissen" gewesen. Über Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme im August (2005) aber angegeben habe, die Fingerverletzung rühre aus dem Jahre 2001, erklärte der Vater des Beschwerdeführers: "Das war im Jahre 2001 oder war es 2004?".

Über Befragen, warum er jedes Mal wieder freigelassen worden sei, gab der Vater des Beschwerdeführers an, dies sei "wegen des Geldes gewesen". Die Sonderbehörden würden "die Mannschaft alle paar Monate" wechseln. Die neuen Leute würden dann auch auf besagte Art Geld verdienen wollen. Jedes Mal hätten "sie" für seine Freilassung Geld erhalten. Im Jahre 1996 seien bei der Erstürmung XXXX zwei Mitarbeiter von "Ärzte ohne Grenzen", ein Deutscher und glaublich ein Engländer, entführt worden. Dieselben seien von XXXX befreit worden.Über Befragen, warum er jedes Mal wieder freigelassen worden sei, gab der Vater des Beschwerdeführers an, dies sei "wegen des Geldes gewesen". Die Sonderbehörden würden "die Mannschaft alle paar Monate" wechseln. Die neuen Leute würden dann auch auf besagte Art Geld verdienen wollen. Jedes Mal hätten "sie" für seine Freilassung Geld erhalten. Im Jahre 1996 seien bei der Erstürmung römisch 40 zwei Mitarbeiter von "Ärzte ohne Grenzen", ein Deutscher und glaublich ein Engländer, entführt worden. Dieselben seien von römisch 40 befreit worden.

Befragt, warum er schließlich von zu Hause weggegangen sei, gab der Vater des Beschwerdeführers an, sein Haus sei zerstört worden. Einmal im Jahre "1995 oder 1996" und einmal im Jahre 2001. 1995/1996 sei sein Elternhaus zerstört worden, 2001 sein eigenes. Nachdem Geschosse eingeschlagen hätten, habe er "das Haus" 2001 dann aber "wieder errichtet". Er habe die Löcher soweit saniert, dass es "noch brauchbar" gewesen sei. Im Sommer 2004 sei das Haus schließlich in Brand gesteckt worden und stünden nur mehr die Wände. Heute würden nur mehr "die Hunde" dort übernachten. Von Sommer 2004 bis zu seiner Ausreise im Dezember 2004 habe er dann bei seiner Mutter in XXXX gelebt. Seine "Gattin" (Anm.: die Beschwerdeführerin) habe das Land (bereits) nach August 2004 verlassen. Diese sei Invalide und wäre dies in Anbetracht der Tatsache, dass "so oft Leute in der Nacht hereingestürmt kommen und die Kinder verschrecken" doch verständlich.Befragt, warum er schließlich von zu Hause weggegangen sei, gab der Vater des Beschwerdeführers an, sein Haus sei zerstört worden. Einmal im Jahre "1995 oder 1996" und einmal im Jahre 2001. 1995 aus 1996, sei sein Elternhaus zerstört worden, 2001 sein eigenes. Nachdem Geschosse eingeschlagen hätten, habe er "das Haus" 2001 dann aber "wieder errichtet". Er habe die Löcher soweit saniert, dass es "noch brauchbar" gewesen sei. Im Sommer 2004 sei das Haus schließlich in Brand gesteckt worden und stünden nur mehr die Wände. Heute würden nur mehr "die Hunde" dort übernachten. Von Sommer 2004 bis zu seiner Ausreise im Dezember 2004 habe er dann bei seiner Mutter in römisch 40 gelebt. Seine "Gattin" Anmerkung, die Beschwerdeführerin) habe das Land (bereits) nach August 2004 verlassen. Diese sei Invalide und wäre dies in Anbetracht der Tatsache, dass "so oft Leute in der Nacht hereingestürmt kommen und die Kinder verschrecken" doch verständlich.

Befragt, ob er sonst noch irgend etwas vorzubringen habe, brachte der Vater des Beschwerdeführers eine Videokassette zur Vorlage und führte diesbezüglich aus, auf dem darauf befindlichen Video sei zu sehen, wie XXXX, wo seine Frau gewohnt habe, bombardiert werde. Außerdem befänden sich darauf auch noch Aufnahmen von der Erstürmung XXXX. Es seien fünf oder sechs Brigadegeneräle und auch er zu sehen. Er sei Bataillonskommandant gewesen und habe "Waffen geholt", dies sei auf dem Video zu sehen. Außerdem gäbe es auf der Kassette auch noch ein "Fragment", auf dem russische Gefangene zu sehen seien. Diese seien bei ihm gewesen ("Diese waren bei mir."). Die Aufnahmen seien von einem Journalisten "von XXXX" gemacht worden. Der Journalist habe ein "Militärarchiv", das er nach Österreich ("hierher") gebracht habe. Auf dem Film sei auch zu sehen, wie die Mutter des Beschwerdeführers "getötete Personen wegbringt". "Man" sehe, wie diese die Kämpfer unterstützt habe, weshalb auch sie verfolgt werde.Befragt, ob er sonst noch irgend etwas vorzubringen habe, brachte der Vater des Beschwerdeführers eine Videokassette zur Vorlage und führte diesbezüglich aus, auf dem darauf befindlichen Video sei zu sehen, wie römisch 40 , wo seine Frau gewohnt habe, bombardiert werde. Außerdem befänden sich darauf auch noch Aufnahmen von der Erstürmung römisch 40 . Es seien fünf oder sechs Brigadegeneräle und auch er zu sehen. Er sei Bataillonskommandant gewesen und habe "Waffen geholt", dies sei auf dem Video zu sehen. Außerdem gäbe es auf der Kassette auch noch ein "Fragment", auf dem russische Gefangene zu sehen seien. Diese seien bei ihm gewesen ("Diese waren bei mir."). Die Aufnahmen seien von einem Journalisten "von XXXX" gemacht worden. Der Journalist habe ein "Militärarchiv", das er nach Österreich ("hierher") gebracht habe. Auf dem Film sei auch zu sehen, wie die Mutter des Beschwerdeführers "getötete Personen wegbringt". "Man" sehe, wie diese die Kämpfer unterstützt habe, weshalb auch sie verfolgt werde.

Vor der belangten Behörde brachte der Vater des Beschwerdeführers zur Vorlage:

Internationaler Reisepass der Russischen Föderation Serie XXXX.Internationaler Reisepass der Russischen Föderation Serie römisch 40 .

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 ersuchte die belangte Behörde ACCORD um Mitteilung, ob Anhaltspunkte vorlägen, dass, wie vom Vater des Beschwerdeführers angegeben, bei der Erstürmung von XXXX im Jahre 1996 zwei Mitarbeiter der Organisation "Ärzte ohne Grenzen" entführt und von XXXX befreit worden seien.Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 ersuchte die belangte Behörde ACCORD um Mitteilung, ob Anhaltspunkte vorlägen, dass, wie vom Vater des Beschwerdeführers angegeben, bei der Erstürmung von römisch 40 im Jahre 1996 zwei Mitarbeiter der Organisation "Ärzte ohne Grenzen" entführt und von römisch 40 befreit worden seien.

Am 25. Januar 2006 wurde dem Vater des Beschwerdeführers die anlässlich seiner Einvernahme am 21. Dezember 2005 vorgelegte Videokassette zurückerstattet.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2006 teilte ACCORD der belangten Behörde mit, dass in den der Organisation zur Verfügung stehenden Quellen keinerlei Unterlagen zu einem Ort XXXX gefunden werden konnten. Hingegen sei in Unterlagen des Internationalen Roten Kreuzes ein Ort "XXXX" erwähnt, in dem sich ein psychiatrisches Krankenhaus befinde. In den zur Verfügung stehenden Unterlagen seien mehrere Entführungen von Mitarbeitern von Ärzte ohne Grenzen festzumachen gewesen, doch hätten in keinem Fall nähere Informationen zu einer Befreiung der Geiseln in XXXX bzw. durch den Vater des Beschwerdeführers aufgefunden werden können.Mit Schreiben vom 16. Februar 2006 teilte ACCORD der belangten Behörde mit, dass in den der Organisation zur Verfügung stehenden Quellen keinerlei Unterlagen zu einem Ort römisch 40 gefunden werden konnten. Hingegen sei in Unterlagen des Internationalen Roten Kreuzes ein Ort "XXXX" erwähnt, in dem sich ein psychiatrisches Krankenhaus befinde. In den zur Verfügung stehenden Unterlagen seien mehrere Entführungen von Mitarbeitern von Ärzte ohne Grenzen festzumachen gewesen, doch hätten in keinem Fall nähere Informationen zu einer Befreiung der Geiseln in römisch 40 bzw. durch den Vater des Beschwerdeführers aufgefunden werden können.

Am 6. März 2006 wurde das Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da dessen Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht festzustellen war. Zeitgleich wurde gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ein Festnahmeauftrag gegen den Vater des Beschwerdeführers erlassen.Am 6. März 2006 wurde das Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, da dessen Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht festzustellen war. Zeitgleich wurde gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ein Festnahmeauftrag gegen den Vater des Beschwerdeführers erlassen.

Am 13. März 2006 (Datum des Posteinganges) stellte der zum damaligen Zeitpunkt unterstandslose Vater des Beschwerdeführers per Telefax bei der belangten Behörde den Antrag, den Beschwerdeführer, seine Geschwister und seine Mutter nach Österreich zu verbringen und hier ein Familienverfahren durchzuführen. Zeitgleich übermittelte der Vater des Beschwerdeführers in Kopie:

Russischer Inlandspass Nr. XXXX.Russischer Inlandspass Nr. römisch 40 .

Am 22. März 2006 wurde der gegen den Vater des Beschwerdeführers erlassene Festnahmeauftrag gemäß § 26 Abs. 3 AsylG 2005 widerrufen.Am 22. März 2006 wurde der gegen den Vater des Beschwerdeführers erlassene Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AsylG 2005 widerrufen.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2006 gab der Vater des Beschwerdeführers einen (neuen) Wohnsitz bekannt und wurde dessen eingestelltes Asylverfahren sodann von der belangten Behörde fortgesetzt.

Mit Schreiben vom 13. und 28. März 2006 gab der Vater des Beschwerdeführers die persönliche Bevollmächtigung der XXXX, Mitarbeiterin des Vereines "Asyl in Not", bekannt.Mit Schreiben vom 13. und 28. März 2006 gab der Vater des Beschwerdeführers die persönliche Bevollmächtigung der römisch 40 , Mitarbeiterin des Vereines "Asyl in Not", bekannt.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2006 teilte XXXX, Mitarbeiter des Vereines "Asyl in Not", dem Bundesasylamt mit, dass ihm am gleichen Tage die Akteneinsicht im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers verweigert worden sei und teilte unter einem mit, dass der Akt "offenbar" unvollständig sei (sic!); die Vollmacht der Frau XXXX sei bereits am 13. März 2006 übermittelt worden. Es erscheine bedenklich, dass diese nicht über die Entscheidungen des Bundesasylamtes informiert werde. Zudem werde darauf hingewiesen, dass der Vater des Beschwerdeführers an der mit Schreiben vom 9. Mai 2006 bekanntgegebenen Adresse bereits seit September 2005 aufrecht gemeldet sei.Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2006 teilte römisch 40 , Mitarbeiter des Vereines "Asyl in Not", dem Bundesasylamt mit, dass ihm am gleichen Tage die Akteneinsicht im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers verweigert worden sei und teilte unter einem mit, dass der Akt "offenbar" unvollständig sei (sic!); die Vollmacht der Frau römisch 40 sei bereits am 13. März 2006 übermittelt worden. Es erscheine bedenklich, dass diese nicht über die Entscheidungen des Bundesasylamtes informiert werde. Zudem werde darauf hingewiesen, dass der Vater des Beschwerdeführers an der mit Schreiben vom 9. Mai 2006 bekanntgegebenen Adresse bereits seit September 2005 aufrecht gemeldet sei.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 wurde dem Bundesasylamt das zu den vom Vater des Beschwerdeführers vorgebrachten (Misshandlungs-)Verletzungen (offensichtlich in Auftrag gegebene) fachärztliche unfallchirurgische Gutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, übermittelt. Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige gelangt hierin zum Ergebnis, dass eine 8 cm lange Narbe an der linken Halsseite des Vaters des Beschwerdeführers "sicherlich mindestens 5 wenn nicht mehr Jahre alt" sei. Diese korreliere aber "in keiner Weise" und sei "chirurgisch nicht versorgt" (worden). Es könne (aufgrund detailliert dargelegter Gründe) mit Sicherheit gesagt werden, dass diese Verletzung nicht in der vom Vater des Beschwerdeführers geschilderten Art und Weise entstanden sei. Auch könne "mit Sicherheit" gesagt werden, dass der vorhandene Stumpf am Kleinfinger nicht durch die vom Vater des Beschwerdeführers geschilderte Folter entstanden sei. Hinsichtlich einer im Bereich der Stirn-Haargrenze vorhandenen Narbe, welche durch Gewehrkolbenschläge entstanden sein soll, gelangt der Sachverständige zum Ergebnis, dass die Entstehung durch Gewehrkolbenhiebe "eher anzuzweifeln, aber nicht komplett auszuschließen" sei. Ferner finde sich im Bereich des linken Jochbogens eine "kleine, zarte, weißlich verfärbte" Narbe, welche "sicherlich etliche Jahre" alt sei. Ob diese im Zuge einer "Gewalteinwirkung durch Fußtritt oder durch Anlaufen an Gegenstände oder private Streitereien" entstanden sei, könne gutachterlich nicht nachvollzogen werden. Auch finde sich beim Vater des Beschwerdeführers im Bereich der Nase ein "Zustand nach unverschobenem Bruch", welche "knöchern geheilt" sei und eine "geringe Einengung des Nasenosteoms" aufweise. Diese Verletzung liege "sicherlich viele Jahre zurück" und könne "theoretisch durch einen Fußtritt entstanden sein". Es könne aufgrund der "sportlichen Vergangenheit" des Vaters des Beschwerdeführers (aber) auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Verletzung im Zuge seiner Sportausübung entstanden sei. An der Nase des Vaters des Beschwerdeführers finde sich ferner eine "bräunliche, runde, rund 7:8 mm im Durchmesser haltende Narbe", die nach Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers durch Ausbrennen eines Muttermales mit einer Zigarette entstanden sein soll. Diesbezüglich sei zu konstatieren, dass die vorhandene Narbe entweder durch das "chirurgische Entfernen eines Muttermales" entstanden oder aber kein Muttermal vorhanden gewesen und (allein) auf eine "Verbrennung durch eine Zigarette" zurückzuführen sei.Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 wurde dem Bundesasylamt das zu den vom Vater des Beschwerdeführers vorgebrachten (Misshandlungs-)Verletzungen (offensichtlich in Auftrag gegebene) fachärztliche unfallchirurgische Gutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, übermittelt. Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige gelangt hierin zum Ergebnis, dass eine 8 cm lange Narbe an der linken Halsseite des Vaters des Beschwerdeführers "sicherlich mindestens 5 wenn nicht mehr Jahre alt" sei. Diese korreliere aber "in keiner Weise" und sei "chirurgisch nicht versorgt" (worden). Es könne (aufgrund detailliert dargelegter Gründe) mit Sicherheit gesagt werden, dass diese Verletzung nicht in der vom Vater des Beschwerdeführers geschilderten Art und Weise entstanden sei. Auch könne "mit Sicherheit" gesagt werden, dass der vorhandene Stumpf am Kleinfinger nicht durch die vom Vater des Beschwerdeführers geschilderte Folter entstanden sei. Hinsichtlich einer im Bereich der Stirn-Haargrenze vorhandenen Narbe, welche durch Gewehrkolbenschläge entstanden sein soll, gelangt der Sachverständige zum Ergebnis, dass die Entstehung durch Gewehrkolbenhiebe "eher anzuzweifeln, aber nicht komplett auszuschließen" sei. Ferner finde sich im Bereich des linken Jochbogens eine "kleine, zarte, weißlich verfärbte" Narbe, welche "sicherlich etliche Jahre" alt sei. Ob diese im Zuge einer "Gewalteinwirkung durch Fußtritt oder durch Anlaufen an Gegenstände oder private Streitereien" entstanden sei, könne gutachterlich nicht nachvollzogen werden. Auch finde sich beim Vater des Beschwerdeführers im Bereich der Nase ein "Zustand nach unverschobenem Bruch", welche "knöchern geheilt" sei und eine "geringe Einengung des Nasenosteoms" aufweise. Diese Verletzung liege "sicherlich viele Jahre zurück" und könne "theoretisch durch einen Fußtritt entstanden sein". Es könne aufgrund der "sportlichen Vergangenheit" des Vaters des Beschwerdeführers (aber) auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Verletzung im Zuge seiner Sportausübung entstanden sei. An der Nase des Vaters des Beschwerdeführers finde sich ferner eine "bräunliche, runde, rund 7:8 mm im Durchmesser haltende Narbe", die nach Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers durch Ausbrennen eines Muttermales mit einer Zigarette entstanden sein soll. Diesbezüglich sei zu konstatieren, dass die vorhandene Narbe entweder durch das "chirurgische Entfernen eines Muttermales" entstanden oder aber kein Muttermal vorhanden gewesen und (allein) auf eine "Verbrennung durch eine Zigarette" zurückzuführen sei.

Bei der hierauf am 28. August 2006 erfolgten erneuten Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers nach Vorhalt der gutachterlichen Feststellung(en) zum behaupteten Versuch eines "Aufhängens" mit einer Wäscheleine führte der Vater des Beschwerdeführers aus, er habe gekämpft und drei Mal Verletzungen davon getragen. Es sei "so viel passiert" und habe er sich "keine Notizen" gemacht, was wann passiert" sei. Es könne auch sein, dass dieser Vorfall (nicht wie zuvor angegeben 2001 oder 2002) bereits im Jahr 2000 passiert sei. Es könne sein, dass die Schlinge beim Versuch des Aufhängens seitlich abgerutscht und deswegen die Narbe seitlich entstanden sei. Es sei so gewesen, dass auch Ärzte im Krankenhaus Angst gehabt hätten, Bestätigungen auszustellen, weil sie sich dadurch auch in Gefahr bringen könnten.

Über Befragen, ob er nach dem Versuch ihn aufzuhängen, freigelassen worden sei, erwiderte der Vater des Beschwerdeführers, dies sei zutreffend ("Ja."). Es sei ein Kommandant gekommen, welcher die Soldaten beschimpft habe. Dieser habe offensichtlich mitbekommen, dass er nichts zu erzählen habe. Man habe ihn dann abgenommen ("runter genommen") und habe er sich mit einem "Fetzen das Blut gestillt", welches am Hals ausgetreten sei. Dann habe man ihn zurück in seine Zelle gebracht, in derselben Nacht in einen "Schützenpanzer gesetzt" und ihn "irgendwo rausgeworfen".

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich des Fingerstumpfs erklärte der Vater des Beschwerdeführers, der Gutachter müsse sich "geirrt" haben. Dieser sei ja nicht dabei gewesen, er selbst wisse das schließlich.

Über erneuten detaillierten Vorhalt der gutachterlichen Ausführungen zum Fingerstumpf gab der Vater des Beschwerdeführers an, er könnte sich an die Details der insgesamt "7 - 8 Anhaltungen zwischen 2000 und 2004" nur schlecht erinnern. Als er einen Teil des in Rede stehenden Fingers "verloren habe", sei "während der Folterung ein Kommandant dazu gestoßen", der dafür gesorgt habe, dass er medizinisch versorgt werde. Dies sei gleich "bei der Krankenstation der Armee" erfolgt. Dort seien ihm "einige Knochen entfernt und die Wunde vernäht" worden. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, ob dies jener Vorfall gewesen sei, bei dem man ihn "im Wald freigelassen" habe oder aber jener, bei dem man ihn "unter der Brücke zurückgelassen" habe. Er wisse jedoch, dass er an dem der Folter folgenden Tag freigelassen worden sei.

Zur Narbe am Nasenrücken führte der Vater des Beschwerdeführers aus, er habe gekämpft und sei "einige Male" angehalten worden. Es sei "immer wieder vorgekommen", dass "man" auch ins Gesicht geschlagen worden sei. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann "das mit der Nase" passiert sei. Das Muttermal sei "mit einer Zigarette weg gebrannt" worden, die Nase sei in der Folge total geschwollen gewesen. Das Muttermal sei dann weg gewesen und habe er die Wunde "zu Hause versorgt". Über Vorhalt der Feststellungen des medizinischen Gutachtens zu dieser Verletzung erklärte der Vater des Beschwerdeführers, es habe jedenfalls keine chirurgische Behandlung gegeben. Ihn mache dies sehr wütend, man sollte den Gutachter "in das Kriegsgebiet schicken", damit dieser sehe, wie es dort zugehe.

Der Vater des Beschwerdeführers erklärte über Befragen weiters, er habe an Kampfhandlungen im ersten Tschetschenienkrieg "zur Gänze", beim zweiten Krieg aber nur "circa 2 - 3 Monate" teilgenommen. Er sei von verschiedenen bewaffneten Grupperungen, dem FSB, OMON und von Spezialeinheiten "aus diesem Grund" und wegen der Tatsache, dass er "dem Brigadegeneral", welcher später Chef des Geheimdienstes geworden sei, direkt unterstellt gewesen sei, derart oft festgenommen worden. Als der erste Krieg begonnen habe, habe er für den Geheimdienst gearbeitet. Interesse an seiner Person habe es deswegen gegeben, weil er die Namen anderer Kämpfer hätte preisgeben sollen. Er hätte Informationen geben sollen, die "ihnen in Tschetschenien viel Geld einbringen" hätte sollen. Zum Beispiel hätte er bekannt geben sollen, wo Waffen oder Narkotika gelagert seien. Er sei "immer" freigekauft und ihm sei immer eine Zusammenarbeit angeboten worden ("Sie haben mir immer vorgeschlagen, für sie zu arbeiten."). Dafür habe man eine Wohnung, ein Auto und Geld geboten. Er habe aber im ersten (Tschetschenien-)Krieg für eine freie Republik Itschkerija gekämpft und nicht mit den "Verrätern" zusammenarbeiten wollen.

Befragt, warum er den Herkunftsstaat dann unter diesen Umständen erst im Jahre 2005 verlassen habe, erwiderte der Vater des Beschwerdeführers, er habe seine "Heimat" nicht verlassen wollen. Es sei "dann aus finanziellen und auch aus gesundheitlichen Gründen nicht" gegangen. Er und seine Eltern hätten einfach kein Geld gehabt, er sei gesundheitlich "am Ende gewesen" und habe schließlich sein Auto verkauft. Er habe Probleme mit dem Herzen, sein Harn sei ganz rot gewesen, wenn er auf die Toilette gegangen sei. In Österreich seien schließlich Röntgenaufnahmen gemacht worden. Ärztliche Befunde habe er aber keine.

Befragt, warum er sein Auto (zur Finanzierung der Fluchtkosten) nicht eher verkauft habe, erklärte der Vater des Beschwerdeführers, er habe nicht weg wollen ("Ich habe nicht weg gewollt.") und Angst um seine Familie gehabt. Nach dem Zeitpunkt der letzten Festnahme ("Vorfall") befragt, gab der Vater des Beschwerdeführers an, sich daran nicht mehr erinnern zu können.

Zur Ausreise der Mutter des Beschwerdeführers führte der Vater des Beschwerdeführers aus, dieselbe habe im Jahre 2005, ca. vier Monate vor seiner Ausreise, den Herkunftsstaat verlassen. Über Vorhalt, dass er selbst ja bereits im Dezember 2004 in Polen um Asyl angesucht habe und die Mutter des Beschwerdeführers (nach diesen Angaben) sohin ja bereits im Sommer 2004 das "Heimatland" verlassen hätte, erwiderte der Vater, er habe sich geirrt. Er sei am 31. Dezember 2004 in Polen eingetroffen, seine "Frau" sei (bereits) Anfang September ausgereist. Das sei nach den Ereignissen von Beslan gewesen. Es sei so gewesen, dass er "von den Leuten MASCHADOWS" gebeten worden sei, "drei bis vier Fahrzeuge nach XXXX in die tschetschenischen Berge" zu begleiten. Man sei ihm dann gefolgt und sei es im August 2004 "wieder zu Säuberungsaktionen" gekommen. Früh am Morgen hätten Soldaten das Haus seiner Familie gestürmt. Die Kinder hätten fürchterlich geweint und hätten sie daraufhin nur weggewollt. Die Mutter des Beschwerdeführers sei dann mit Verwandten aufgebrochen. Er habe das Land zu diesem Zeitpunkt nicht verlassen können, weil er "noch keinen Pass" gehabt habe. Seine Frau habe sich für die Ausreise aus der Russischen Föderation schon einen Pass gekauft gehabt. Er habe hierfür (noch) nicht genug Geld gehabt.Zur Ausreise der Mutter des Beschwerdeführers führte der Vater des Beschwerdeführers aus, dieselbe habe im Jahre 2005, ca. vier Monate vor seiner Ausreise, den Herkunftsstaat verlassen. Über Vorhalt, dass er selbst ja bereits im Dezember 2004 in Polen um Asyl angesucht habe und die Mutter des Beschwerdeführers (nach diesen Angaben) sohin ja bereits im Sommer 2004 das "Heimatland" verlassen hätte, erwiderte der Vater, er habe sich geirrt. Er sei am 31. Dezember 2004 in Polen eingetroffen, seine "Frau" sei (bereits) Anfang September ausgereist. Das sei nach den Ereignissen von Beslan gewesen. Es sei so gewesen, dass er "von den Leuten MASCHADOWS" gebeten worden sei, "drei bis vier Fahrzeuge nach römisch 40 in die tschetschenischen Berge" zu begleiten. Man sei ihm dann gefolgt und sei es im August 2004 "wieder zu Säuberungsaktionen" gekommen. Früh am Morgen hätten Soldaten das Haus seiner Familie gestürmt. Die Kinder hätten fürchterlich geweint und hätten sie daraufhin nur weggewollt. Die Mutter des Beschwerdeführers sei dann mit Verwandten aufgebrochen. Er habe das Land zu diesem Zeitpunkt nicht verlassen können, weil er "noch keinen Pass" gehabt habe. Seine Frau habe sich für die Ausreise aus der Russischen Föderation schon einen Pass gekauft gehabt. Er habe hierfür (noch) nicht genug Geld gehabt.

Befragt, wer ihm gefolgt sei, als er die Fahrzeuge in die Berge gebracht habe, erklärte der Vater des Beschwerdeführers, "üblicherweise" seien dies Spezialeinheiten des GRU und GSB. Meistens wisse "man" aufgrund deren Maskierung aber nicht, wer die Leute seien. Sie ("wir") hätten auch schon Wege gefunden gehabt, sich dieser "Verfolgung" zu entziehen.

Über Nachfragen, wie er bemerkt habe, dass man konkret ihm gefolgt sei, antwortete der Vater des Beschwerdeführers, er habe von seinen Eltern erfahren, dass Soldaten nach ihm gefragt hätten, weshalb er wisse, dass nach ihm gesucht worden sei. Er sei "nicht direkt verfolgt" worden. Seine Daten seien überall bei den Kontrollposten überprüft worden, viele der Posten seien aber "käuflich" und habe er "oft" bezahlt, um passieren zu können. Solche Fahrten hätten bis zu seiner Ausreise "zwei, drei Mal pro Monat" stattgefunden. Wann die letzte Fahrt stattgefunden habe, könne er nicht mehr sagen.

Zum Vorfall im August 2004, bei dem im Rahmen einer Säuberungsaktion Soldaten in sein Haus eingedrungen seien, gab der Vater des Beschwerdeführers an, es seien damals "ziemlich viele Personen" mit drei oder vier "Fahrzeugen, Panzern und LKWs" gekommen. Die Spezialeinheiten hätten das Haus "betreten" und Soldaten das Haus umstellt. Die Beschwerdeführerin und er hätten geschlafen und habe "man" damals die "Fenster und Türen eingetreten", mit Maschinenpistolen "herumgefuchtelt" und "gebrüllt". Man habe ihn dann mitgenommen und "zur Kommandantur" von XXXX gebracht. Zeit, um sich irgendetwas anzuziehen, habe man ihm nicht gegeben. Bei der Kommandantur habe man ihn "den ganzen Tag und eine Nacht" festgehalten. Auch dieses Mal hätten ihn seine Eltern freigekauft. Er habe "keine besonderen" Verletzungen gehabt, man habe ihn bei der Kommandantur aber "am ganzen Körper geschlagen" und habe er aus diesem Grunde "am ganzen Körper Abschürfungen" davon getragen. Er habe allerdings nicht ins Krankenhaus gekonnt, sondern sei (lediglich) einen Monat lang "zu Hause im Bett gelegen". Die gegenständliche Anhaltung im August 2004 sei die letzte gewesen. In den letzten zwei/drei Monaten habe er in Tschetschenien "im Untergrund" gelebt und sich bei seiner Schwester in XXXX versteckt.Zum Vorfall im August 2004, bei dem im Rahmen einer Säuberungsaktion Soldaten in sein Haus eingedrungen seien, gab der Vater des Beschwerdeführers an, es seien damals "ziemlich viele Personen" mit drei oder vier "Fahrzeugen, Panzern und LKWs" gekommen. Die Spezialeinheiten hätten das Haus "betreten" und Soldaten das Haus umstellt. Die Beschwerdeführerin und er hätten geschlafen und habe "man" damals die "Fenster und Türen eingetreten", mit Maschinenpistolen "herumgefuchtelt" und "gebrüllt". Man habe ihn dann mitgenommen und "zur Kommandantur" von römisch 40 gebracht. Zeit, um sich irgendetwas anzuziehen, habe man ihm nicht gegeben. Bei der Kommandantur habe man ihn "den ganzen Tag und eine Nacht" festgehalten. Auch dieses Mal hätten ihn seine Eltern freigekauft. Er habe "keine besonderen" Verletzungen gehabt, man habe ihn bei der Kommandantur aber "am ganzen Körper geschlagen" und habe er aus diesem Grunde "am ganzen Körper Abschürfungen" davon getragen. Er habe allerdings nicht ins Krankenhaus gekonnt, sondern sei (lediglich) einen Monat lang "zu Hause im Bett gelegen". Die gegenständliche Anhaltung im August 2004 sei die letzte gewesen. In den letzten zwei/drei Monaten habe er in Tschetschenien "im Untergrund" gelebt und sich bei seiner Schwester in römisch 40 versteckt.

Über Vorhalt, wonach er bei seiner Befragung im Dezember 2005 angegeben habe, dass man ihm gelegentlich der Festnahme sehr wohl zugestanden habe, sich etwas anzuziehen, antwortete der Vater des Beschwerdeführers, er habe sich (erst) bei der Kommandantur etwas anziehen dürfen. Seine "Verwandten" hätten ihm Kleidung dorthin gebracht. Über weiteren Vorhalt, dass er bei seiner Befragung im Dezember 2005 allerdings angegeben habe, er habe sich vor seiner Mitnahme (zu Hause) etwas anziehen dürfen bzw. die Anhaltung habe drei Tage gedauert, erwiderte der Vater des Beschwerdeführers, er verstehe gar nicht, was "man" von ihm wolle. Er könne "gar nicht begreifen", warum er "so belästigt werde". Hätte er ein gutes Gedächtnis, so hätte er "dies auch genauer beschreiben" können. Der Widerspruch hinsichtlich der Dauer der Anhaltung sei auch darauf zurückzuführen, dass er "kein gutes Gedächtnis habe". Er habe während der Fahrt nicht gesehen, wohin man ihn gebracht habe, da man ihm "einen Sack über den Kopf gestülpt" habe. Wenn er nicht bis Ende des laufenden Monats in seiner Angelegenheit eine "Entscheidung" erhalte, werde er zu seiner Familie nach Polen fahren.

Zu seiner Beteiligung am ersten Tschetschenienkrieg führte der Vater des Beschwerdeführers über Befragen aus, er sei von 1994 bis 1995 unter dem Kommando XXXX gestanden und habe anschließend direkt unter dem Kommando des Brigadegenerals XXXX, dem Leiter des motorisierten Schützenregiments der Gebietsregion von XXXX, gedient. XXXX seien damals rund 500 Personen unterstanden. Er selbst habe direkt mit XXXX zu tun und die Aufgabe gehabt, dessen persönlichen Stab zu versorgen. Damit meine er, die Fahrzeuge zu bewachen und XXXX auf Reisen zu "beschützen". Er sei in XXXX stationiert gewesen und habe sich das Amtsgebäude im Bezirk XXXX, das Wohnhaus XXXX wiederum in der Nähe des Kinos "XXXX" befunden. Im Amtshaus habe er sich täglich, außer samstags und sonntags, aufgehalten. Kurz vor dem Sturm auf XXXX sei er aufgrund seiner Ehrlich- und Gerechtigkeit im Jahre 1996, das genaue Datum vermöge er nicht zu benennen, zum Kommandanten eines Bataillons ernannt worden. Darüber habe er ein Bestellungsdekret ("ein Dokument") erhalten. Dieses sei mit all seinen Dokumenten, Auszeichnungen und Fotos zu Hause (in Tschetschenien) versteckt. Den genauen Ort nenne er nicht, das habe keinerlei Bedeutung. Später sei XXXX zum "XXXX des staatlichen Dienstes für Staatssicherheit der tschetschenischen Republik", vergleichbar dem XXXX, und er selbst zum "XXXX" avanciert. Bis zum Jahre 2000 seien von ihm in dieser Funktion circa 500 Personen ausgebildet worden. Er habe diese gelehrt, wie die öffentliche Ordnung aufrecht erhalten werden könne. Dabei sei es um Festnahmemethoden, den Umgang mit Handfeuerwaffen oder auch darum gegangen, wie man Personen "unschädlich macht", die Widerstand leisten. Im Jahre 2000 sei XXXX von den russischen Einheiten ("den Russen") eingenommen worden und habe er dann seinen Dienst quittiert ("meinen Abschied genommen"), weil er nicht unter dem Kommando der Wahabiten habe stehen wollen. In XXXX hätten nämlich die Wahabiten bereits "alles unter ihrer Kontrolle" gehabt. Aus diesem Grunde habe er dann MASCHADOW aufgesucht. Diesen habe er in XXXX, dessen ständigem Aufenthaltsort, getroffen. MASCHADOW sei damit (gemeint wohl: der Quittierung des Dienstes) einverstanden gewesen und habe er (gemeint: der Vater des Beschwerdeführers) ihn wissen lassen, dass er ihn (gemeint: MASCHADOW) auch gerne weiterhin unterstützen werde. Er sei dann "in den Untergrund gegangen" und habe aus dieser Position MASCHADOW zum Beispiel mit Lebensmittel unterstützt. Er habe den Kämpfern Medikamente und Lebensmittel ge- und "Verwundete an verschiedene Orte" verbracht. Um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, habe er "immer wieder am Bau" gearbeitet.Zu seiner Beteiligung am ersten Tschetschenienkrieg führte der Vater des Beschwerdeführers über Befragen aus, er sei von 1994 bis 1995 unter dem Kommando römisch 40 gestanden und habe anschließend direkt unter dem Kommando des Brigadegenerals römisch 40 , dem Leiter des motorisierten Schützenregiments der Gebietsregion von römisch 40 , gedient. römisch 40 seien damals rund 500 Personen unterstanden. Er selbst habe direkt mit römisch 40 zu tun und die Aufgabe gehabt, dessen persönlichen Stab zu versorgen. Damit meine er, die Fahrzeuge zu bewachen und römisch 40 auf Reisen zu "beschützen". Er sei in römisch 40 stationiert gewesen und habe sich das Amtsgebäude im Bezirk römisch 40 , das Wohnhaus römisch 40 wiederum in der Nähe des Kinos "XXXX" befunden. Im Amtshaus habe er sich täglich, außer samstags und sonntags, aufgehalten. Kurz vor dem Sturm auf römisch 40 sei er aufgrund seiner Ehrlich- und Gerechtigkeit im Jahre 1996, das genaue Datum vermöge er nicht zu benennen, zum Kommandanten eines Bataillons ernannt worden. Darüber habe er ein Bestellungsdekret ("ein Dokument") erhalten. Dieses sei mit all seinen Dokumenten, Auszeichnungen und Fotos zu Hause (in Tschetschenien) versteckt. Den genauen Ort nenne er nicht, das habe keinerlei Bedeutung. Später sei römisch 40 zum "XXXX des staatlichen Dienstes für Staatssicherheit der tschetschenischen Republik", vergleichbar dem römisch 40 , und er selbst zum "XXXX" avanciert. Bis zum Jahre 2000 seien von ihm in dieser Funktion circa 500 Personen ausgebildet worden. Er habe diese gelehrt, wie die öffentliche Ordnung aufrecht erhalten werden könne. Dabei sei es um Festnahmemethoden, den Umgang mit Handfeuerwaffen oder auch darum gegangen, wie man Personen "unschädlich macht", die Widerstand leisten. Im Jahre 2000 sei römisch 40 von den russischen Einheiten ("den Russen") eingenommen worden und habe er dann seinen Dienst quittiert ("meinen Abschied genommen"), weil er nicht unter dem Kommando der Wahabiten habe stehen wollen. In römisch 40 hätten nämlich die Wahabiten bereits "alles unter ihrer Kontrolle" gehabt. Aus diesem Grunde habe er dann MASCHADOW aufgesucht. Diesen habe er in römisch 40 , dessen ständigem Aufenthaltsort, getroffen. MASCHADOW sei damit (gemeint wohl: der Quittierung des Dienstes) einverstanden gewesen und habe er (gemeint: der Vater des Beschwerdeführers) ihn wissen lassen, dass er ihn (gemeint: MASCHADOW) auch gerne weiterhin unterstützen werde. Er sei dann "in den Untergrund gegangen" und habe aus dieser Position MASCHADOW zum Beispiel mit Lebensmittel unterstützt. Er habe den Kämpfern Medikamente und Lebensmittel ge- und "Verwundete an verschiedene Orte" verbracht. Um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, habe er "immer wieder am Bau" gearbeitet.

Über Befragen, ob er zwischen 1996 und 2000 irgendwelche Probleme gehabt habe, erklärte der Vater des Beschwerdeführers, er habe "mit

den Wahabiten ... religiöse Probleme" gehabt; diese hätten aber

nichts mit seiner Ausreise zu tun. Verfolgt werde er von FSB, GRU und OMON, weil er für MASCHADOW gearbeitet habe.

Mit am 29. August 2006 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Vater des Beschwerdeführers zu XXXX wegen §§ 83 Abs. 1 sowie 270 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Mit am 29. August 2006 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Vater des Beschwerdeführers zu römisch 40 wegen Paragraphen 83, Absatz eins, sowie 270 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2006 wurde der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers vom 17. August 2005 schließlich gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2006 wurde der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers vom 17. August 2005 schließlich gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, das Fluchtvorbringen des Vaters des Beschwerdeführers sei als unglaubwürdig zu qualifizieren. Dieser habe sein ursprüngliches Vorbringen gesteigert und sei dieses zudem in sich widersprüchlich. Die Angaben hinsichtlich der Verstümmelung seines Kleinfingers bzw. des Versuches ihn aufzuhängen entsprächen (auf Grundlage des eingeholten medizinischen Fachgutachtens) offensichtlich nicht den Tatsachen. Anhaltspunkte, dass der Vater des Beschwerdeführers im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe ausgesetzt sei, seien nicht festzustellen gewesen. Auch verfüge dieser in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte, die "Gattin" (gemeint: die Mutter des Beschwerdeführers) und die Kinder befänden sich in der Republik Polen.

In der gegen vorbehandelte Erledigung eingebrachten (als Berufung bezeichneten) Beschwerde vom 16. Oktober 2006 (Datum des Posteinganges) führte der Vater des Beschwerdeführers aus, er sei aufgrund der großen Anzahl von Festnahmen "nicht mehr in der Lage", die Ereignisse zeitlich richtig einzuordnen. Ihm vorzuhalten, dass geltend gemachte Verletzungen nicht auf die seinerseits beschriebene Weise "entstanden" seien, habe er als "Verhöhnung" empfunden. Zudem habe die von ihm vorgelegte Videokassette, welcher neben den Narben "erhöhte Beweiskraft" zukomme, keine Berücksichtigung gefunden. Die von ihm im Jahr 1996 befreiten Mitarbeiter von "Ärzte ohne Grenzen" würden, sofern sie noch für die Organisation tätig seien, sein Foto bestimmt erkennen und seine Angaben bestätigen können. Er habe diese seinerzeit dem Gesundheitsminister der Republik Itschkeria, XXXX, übergeben, welcher nunmehr als Asylwerber in Frankreich leben soll.In der gegen vorbehandelte Erledigung eingebrachten (als Berufung bezeichneten) Beschwerde vom 16. Oktober 2006 (Datum des Posteinganges) führte der Vater des Beschwerdeführers aus, er sei aufgrund der großen Anzahl von Festnahmen "nicht mehr in der Lage", die Ereignisse zeitlich richtig einzuordnen. Ihm vorzuhalten, dass geltend gemachte Verletzungen nicht auf die seinerseits beschriebene Weise "entstanden" seien, habe er als "Verhöhnung" empfunden. Zudem habe die von ihm vorgelegte Videokassette, welcher neben den Narben "erhöhte Beweiskraft" zukomme, keine Berücksichtigung gefunden. Die von ihm im Jahr 1996 befreiten Mitarbeiter von "Ärzte ohne Grenzen" würden, sofern sie noch für die Organisation tätig seien, sein Foto bestimmt erkennen und seine Angaben bestätigen können. Er habe diese seinerzeit dem Gesundheitsminister der Republik Itschkeria, römisch 40 , übergeben, welcher nunmehr als Asylwerber in Frankreich leben soll.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. November 2006 wurde über den Vater des Beschwerdeführers gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 81 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in der Höhe von 230,00 ¿ (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 115 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. November 2006 wurde über den Vater des Beschwerdeführers gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 81, Absatz eins, SPG eine Geldstrafe in der Höhe von 230,00 ¿ (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 115 Stunden) verhängt.

Mit am 23. April 2007 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Vater des Beschwerdeführers zu XXXX wegen §§ 15 iVm 269 Abs. 1 dritter Fall sowie 141 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit am 23. April 2007 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Vater des Beschwerdeführers zu römisch 40 wegen Paragraphen 15, in Verbindung mit 269 Absatz eins, dritter Fall sowie 141 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer, ebenfalls Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte mit seiner Mutter und seinen minderjährigen Brüdern unter Umgehung der Grenzkontrollen im Juli 2007 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 20. Juli 2007 durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 22. Juli 2007 führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, sie habe ihren Herkunftsstaat gemeinsam mit den Söhnen unter Vorweisung eines Reisepasses mit der Bahn verlassen und sei über XXXX illegal auf polnisches Staatsgebiet eingereist, wo sie Asylanträge gestellt hätten und dann ca. ein Jahr im Lager XXXX untergebracht gewesen seien. Ihr Lebensgefährte ("mein Mann") sei ihr dorthin im Dezember 2004 nachgefolgt, habe das Lager aber im September 2005 verlassen und sei dann unter Umgehung der Grenzkontrollen über die slowakische Republik nach Österreich eingereist. Den Herkunftsstaat habe sie verlassen, weil sie dort "vom russischen Militär gesucht werde". Sie habe Angst vor den "Föderalen".Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 22. Juli 2007 führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, sie habe ihren Herkunftsstaat gemeinsam mit den Söhnen unter Vorweisung eines Reisepasses mit der Bahn verlassen und sei über römisch 40 illegal auf polnisches Staatsgebiet eingereist, wo sie Asylanträge gestellt hätten und dann ca. ein Jahr im Lager römisch 40 untergebracht gewesen seien. Ihr Lebensgefährte ("mein Mann") sei ihr dorthin im Dezember 2004 nachgefolgt, habe das Lager aber im September 2005 verlassen und sei dann unter Umgehung der Grenzkontrollen über die slowakische Republik nach Österreich eingereist. Den Herkunftsstaat habe sie verlassen, weil sie dort "vom russischen Militär gesucht werde". Sie habe Angst vor den "Föderalen".

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 16. August 2007 gab die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, sie habe im Herkunftsstaat von 1989 bis 1991 als XXXX gearbeitet, danach sei sie keiner Beschäftigung mehr nachgegangen. Mit ihrem Lebensgefährten sei sie nur nach moslemischem Recht verheiratet, standesamtlich hätten sie nicht geheiratet, lebten aber seit 1996 zusammen. Gemeinsam hätten sie bis zu ihrer Flucht mit der Mutter des Lebensgefährten und dessen Bruder XXXX in XXXX gelebt. Der Lebensgefährte sei auch der Vater ihrer drei Kinder, mit denen sie im September 2004 den HerkunftsstaatBei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 16. August 2007 gab die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, sie habe im Herkunftsstaat von 1989 bis 1991 als römisch 40 gearbeitet, danach sei sie keiner Beschäftigung mehr nachgegangen. Mit ihrem Lebensgefährten sei sie nur nach moslemischem Recht verheiratet, standesamtlich hätten sie nicht geheiratet, lebten aber seit 1996 zusammen. Gemeinsam hätten sie bis zu ihrer Flucht mit der Mutter des Lebensgefährten und dessen Bruder römisch 40 in römisch 40 gelebt. Der Lebensgefährte sei auch der Vater ihrer drei Kinder, mit denen sie im September 2004 den Herkunftsstaat

verlassen habe. Sie werde zwar nicht "offiziell ... gesucht",

russische Soldaten hätten aber im Jahre 2001 ihren Vater nach ihrem Aufenthaltsort gefragt. Während des Krieges hätten sie ("wir") nämlich Kämpfer mit Lebensmittel versorgt. Das Militär habe sie ("mich") während Säuberungen ebenso wie ihren Lebensgefährten gesucht, dieser habe "Kämpfern im Krieg immer wieder den Weg gezeigt". Beweismittel vermöge sie keine vorzulegen. Allerdings befinde sich in Polen eine Videokassette, auf der zu sehen sei, wie sie "vor einem Bombenangriff davon laufe".

Gelegentlich der vorgeschilderten Einvernahme brachte die Mutter des Beschwerdeführers zur Vorlage:

Russische Geburtsurkunde Nr. XXXX.Russische Geburtsurkunde Nr. römisch 40 .

Bei ihrer nach erfolgter Zulassung des Verfahrens erfolgten neuerlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10. Oktober 2007 führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, ihre Kinder verfügten über keine eigenen Fluchtgründe. Diese seien aus "demselben Gründen" (sic!) hier wie sie selbst. Den Herkunftsstaat habe sie wegen ihres "Gatten" und auch eigener Probleme verlassen. In ihrem Geburtsort sei "bei den Säuberungsaktionen" "jedes Mal" nach ihr "gefragt" worden. Dies deshalb, weil sie ("wir"), wenn sie nicht irre, im ersten Tschetschenienkrieg 1995 "den Kämpfern das Essen gegeben" hätten. Bei der Versorgung seien sie aber nie erwischt worden. Sie selbst habe "nur Kontakt zu Kämpfern gehabt", ihr "Mann" hingegen sei bei der Brigade des XXXX gewesen. Er sei dort einfacher Soldat gewesen und habe auch "den Kämpfern in den Berggegenden die besseren Wege gezeigt". Die Probleme hätten auch 1995 begonnen und sei auch in XXXX nach ihr gesucht und ihr Lebensgefährte "einige Male" mitgenommen worden. Allerdings habe sie nicht ständig in XXXX gelebt. Es habe Zeiten gegeben, in denen sie sich mit ihren Kindern bei ihren Verwandten verstecken hätte müssen. Verwandte habe sie in XXXX und XXXX gehabt. Die "letzte Suche" nach ihrer Person sei erinnerlich im Jahre 2001 erfolgt. Danach habe sie schon Angst gehabt, in ihren Geburtsort XXXX zu fahren (sic!). Würde sie wiederum nach XXXX (zurück)kommen, so würde man wieder nach ihr fragen.Bei ihrer nach erfolgter Zulassung des Verfahrens erfolgten neuerlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10. Oktober 2007 führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, ihre Kinder verfügten über keine eigenen Fluchtgründe. Diese seien aus "demselben Gründen" (sic!) hier wie sie selbst. Den Herkunftsstaat habe sie wegen ihres "Gatten" und auch eigener Probleme verlassen. In ihrem Geburtsort sei "bei den Säuberungsaktionen" "jedes Mal" nach ihr "gefragt" worden. Dies deshalb, weil sie ("wir"), wenn sie nicht irre, im ersten Tschetschenienkrieg 1995 "den Kämpfern das Essen gegeben" hätten. Bei der Versorgung seien sie aber nie erwischt worden. Sie selbst habe "nur Kontakt zu Kämpfern gehabt", ihr "Mann" hingegen sei bei der Brigade des römisch 40 gewesen. Er sei dort einfacher Soldat gewesen und habe auch "den Kämpfern in den Berggegenden die besseren Wege gezeigt". Die Probleme hätten auch 1995 begonnen und sei auch in römisch 40 nach ihr gesucht und ihr Lebensgefährte "einige Male" mitgenommen worden. Allerdings habe sie nicht ständig in römisch 40 gelebt. Es habe Zeiten gegeben, in denen sie sich mit ihren Kindern bei ihren Verwandten verstecken hätte müssen. Verwandte habe sie in römisch 40 und römisch 40 gehabt. Die "letzte Suche" nach ihrer Person sei erinnerlich im Jahre 2001 erfolgt. Danach habe sie schon Angst gehabt, in ihren Geburtsort römisch 40 zu fahren (sic!). Würde sie wiederum nach römisch 40 (zurück)kommen, so würde man wieder nach ihr fragen.

Zu ihrer persönlichen Situation bis zur Ausreise befragt, erklärte die Mutter des Beschwerdeführers, ihr "Mann" sei verfolgt und auch "mitgenommen" worden. Auch sie habe Angst gehabt, "mitgenommen zu werden", weswegen sie sich auch bei ihrer "Verwandtschaft" habe verstecken müssen. Der Lebensgefährte sei "gegen Ende 1999/Anfang 2000" das erste Mal mitgenommen worden. Das letzte Mal sei "so 2001" gewesen. Wie oft er mitgenommen worden sei, wisse sie nicht, weil sie "praktisch nicht dort" gewesen sei. Sie wisse lediglich aus den Erzählungen "seiner Schwester", dass er glaublich "zwischen vier und sechs Mal" mitgenommen worden sei. Auch habe "man" versucht, diesen "anzuwerben" und Kämpfer zu denunzieren.

Befragt, ob ihr Lebensgefährte ihr selbst nichts von seinen Mitnahmen erzählt habe, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie habe diesen "nur selten getroffen" und führte zu ihrer eigenen Unterstützungstätigkeit aus, "im April 1995" seien "die Kämpfer" von den Bergen in das Dorf gekommen. "Den ganzen Sommer" über hätte sie ("wir") diese versorgt. Wo die Kämpfer ihr Lager gehabt hätten, wisse sie nicht. Jedenfalls sei dies nicht bei ihr zu Hause gewesen und wisse sie diesbezüglich nur, dass sie ("wir") diese "in der Arbeit", sie sei nämlich XXXX, versorgt hätten.Befragt, ob ihr Lebensgefährte ihr selbst nichts von seinen Mitnahmen erzählt habe, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie habe diesen "nur selten getroffen" und führte zu ihrer eigenen Unterstützungstätigkeit aus, "im April 1995" seien "die Kämpfer" von den Bergen in das Dorf gekommen. "Den ganzen Sommer" über hätte sie ("wir") diese versorgt. Wo die Kämpfer ihr Lager gehabt hätten, wisse sie nicht. Jedenfalls sei dies nicht bei ihr zu Hause gewesen und wisse sie diesbezüglich nur, dass sie ("wir") diese "in der Arbeit", sie sei nämlich römisch 40 , versorgt hätten.

Über Nachfrage, wann nach ihr gesucht worden sei, erwiderte die Mutter des Beschwerdeführers, dies sei bei einer "allgemeinen Säuberungsaktion", bei der "sie" "in die Häuser gegangen" seien und "direkt" nach ihr gefragt hätten, gewesen. Es sei sogar bei ihren "Namensvettern" nach ihr gefragt worden. Zu "persönlichen Kontakten" sei es allerdings nie gekommen. Über weiteres Nachfragen gab die Mutter des Beschwerdeführers an, ihr "Mann" sei (lediglich) ein "einfacher" Soldat gewesen, der für sein "Heimatland" gekämpft habe. Bei dessen "ersten Festnahme" sei sie dabei gewesen. Sie könne sich (nur) keine Zahlen merken. Sie habe aufgrund vieler Narkosen kein gutes Gedächtnis. Sie habe nämlich bereits "zu Hause" (gemeint: in der Russischen Föderation) drei Operationen und drei Kaiserschnitte "unter Vollnarkose" gehabt.

Zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes im Herkunftsstaat befragt, erklärte die Mutter des Beschwerdeführers, sie ("wir") hätten dort "Gewächshäuser" gehabt und Gurken zum Weiterverkauf "angebaut". Als sie sich versteckt gehalten hätten, seien sie auch von der "Verwandtschaft" unterstützt worden. Derzeit habe sie in Tschetschenien noch drei Brüder, wovon einer in XXXX, die beiden anderen in ihrem Dorf lebten. Sie telefoniere mit diesen, aber sie hätten ihr nicht erzählt, dass nach ihr gefragt werde. Sie sei seit dem Jahr 2004 nicht mehr dort gewesen. Ihre Brüder würden ihr allerdings auf jeden Fall raten, nicht mehr zurückzukehren. In XXXX lebe außerdem eine Frau namens XXXX, die ihre Angaben bestätigten könne. Diese stamme auch aus ihrem Dorf.Zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes im Herkunftsstaat befragt, erklärte die Mutter des Beschwerdeführers, sie ("wir") hätten dort "Gewächshäuser" gehabt und Gurken zum Weiterverkauf "angebaut". Als sie sich versteckt gehalten hätten, seien sie auch von der "Verwandtschaft" unterstützt worden. Derzeit habe sie in Tschetschenien noch drei Brüder, wovon einer in römisch 40 , die beiden anderen in ihrem Dorf lebten. Sie telefoniere mit diesen, aber sie hätten ihr nicht erzählt, dass nach ihr gefragt werde. Sie sei seit dem Jahr 2004 nicht mehr dort gewesen. Ihre Brüder würden ihr allerdings auf jeden Fall raten, nicht mehr zurückzukehren. In römisch 40 lebe außerdem eine Frau namens römisch 40 , die ihre Angaben bestätigten könne. Diese stamme auch aus ihrem Dorf.

Die Mutter des Beschwerdeführers brachte gelegentlich der vorbehandelten Einvernahme zur Vorlage:

Undatierter vorläufiger Arztbrief sowie Aufenthaltsbestätigung der chirurgischen Abteilung, XXXX vom 6. August 2007 über die nach erfolgtem operativem Eingriff am selben Tage erfolgte Entlassung der Mutter des Beschwerdeführers aus anstaltlicher Pflege. Hierin angeführte Entlassungsdiagnosen: "H.fem.dext accreta" und "Hernia cicatricea med UB".Undatierter vorläufiger Arztbrief sowie Aufenthaltsbestätigung der chirurgischen Abteilung, römisch 40 vom 6. August 2007 über die nach erfolgtem operativem Eingriff am selben Tage erfolgte Entlassung der Mutter des Beschwerdeführers aus anstaltlicher Pflege. Hierin angeführte Entlassungsdiagnosen: "H.fem.dext accreta" und "Hernia cicatricea med UB".

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2007 wurde auch der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und dieser der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2007 wurde auch der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und dieser der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität der Mutter des Beschwerdeführers stehe "nicht verlässlich" fest und sei deren Fluchtvorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren. Die von der Mutter des Beschwerdeführers genannte "Zeugin" habe zwar von der Asylbehörde eruiert werden können, doch sei diese nicht "im Gegenstand herangezogen" worden, weil die Mutter des Beschwerdeführers über sie Angaben gemacht habe, die nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Es habe dem Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers nicht "glaubhaft entnommen werden" können, dass diese den Herkunftsstaat tatsächlich aus den von ihr angegebenen Gründen verlassen habe. Zwischen den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers und den Angaben des Lebensgefährten bestünden "eklatante Widersprüche". So habe der Lebensgefährte zunächst unzutreffend angegeben, dass die Mutter des Beschwerdeführers invalid sei, was im gegenständlichen Verfahren in keinster Weise habe festgestellt werden können. Zudem habe der Lebensgefährte ausgesagt, dass es zu Hausdurchsuchungen gekommen sei, bei denen sich die Mutter des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder "furchtbar geschreckt" hätten, als die "Männer die Wohnungstüre aufgeschlagen hätten". Auch habe der Lebensgefährte angegeben, dass er zu Hause festgenommen worden sei und seine Frau einen Schock erlitten habe. Die Mutter des Beschwerdeführers selbst habe zunächst aber ausgeführt, dass es nie zu persönlichen Kontakten mit "Föderalen" gekommen sei, später aber angeführt, dass sie lediglich bei einer Festnahme anwesend gewesen sei. Auch die Angaben zum Zeitpunkt der letzten Festnahme des Lebensgefährten stünden im Widerspruch. Die Mutter des Beschwerdeführers habe zudem angegeben, dass ihr Lebensgefährte lediglich als einfacher Soldat gedient habe, während derselbe vorgebracht habe, Kommandant einer Gruppe von Widerstandskämpfern gewesen zu sein. Ferner seien auch die Ausführungen der Mutter des Beschwerdeführers betreffend des Zeitpunktes der von ihr selbst getätigten Unterstützung von Widerstandskämpfen in den einzelnen Einvernahmen widersprüchlich. Schließlich sei auch das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers aus den in dessen "Asylbescheid" angeführten Gründen als nicht glaubhaft zu werten gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei zudem nicht lebensbedrohlich krank und bedürfe keiner dauerhaften ärztlichen Behandlung. Auch sei keine Traumatisierung festzustellen gewesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2007 wurde auch der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte I.). Dem Beschwerdeführer wurde zudem auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2007 wurde auch der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde zudem auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Mutter des Beschwerdeführers habe für diesen keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich lediglich auf ihr Vorbringen sowie jenes des Vaters des Beschwerdeführers bezogen. Dieses Vorbringen habe sich jedoch aufgrund der widersprüchlichen, unplausiblen und nicht nachvollziehbaren Schilderungen als unglaubwürdig erwiesen.

Gleichlautende Bescheide ergingen am gleichen Tage auch in den Verfahren der Geschwister des Beschwerdeführers.

Mit der gegen den angefochtenen Bescheid sowie die abschlägigen Bescheide der Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers unter einem eingebrachten (als Berufung bezeichneten) Beschwerde vom 20. November 2007 (Datum des Posteinganges) macht die Mutter des Beschwerdeführers Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Mutter des Beschwerdeführers führt diesbezüglich allgemein gehalten und unter Hinweis auf konkret angeführte Berichte u. a. von Amnesty International und Human Rights Watch aus, ihre asylrelevante Verfolgung habe "allein aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens" nicht festgestellt werden können. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die aktuelle Situation in Tschetschenien und der Russischen Föderation ausreichend zu erheben und ihr Vorbringen vor diesem Hintergrund zu würdigen. Eine inländische Fluchtalternative bestünde nicht.

Mit am 12. November 2007 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Vater des Beschwerdeführers zu XXXX wegen §§ 229 Abs. 1 sowie 149 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Mit am 12. November 2007 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Vater des Beschwerdeführers zu römisch 40 wegen Paragraphen 229, Absatz eins, sowie 149 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 gab die Mutter des Beschwerdeführers die Bevollmächtigung von Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt in 1060 Wien, für ihr Verfahren bekannt.

Mit Schriftsatz ("Berufungsergänzung") vom 11. Januar 2008 gab die Mutter des Beschwerdeführers selbst zusammengefasst bekannt, dass die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid "teilweise auf die verkürzte Darstellung" ihres Vorbringens zurückzuführen seien, zum anderen aber auch auf "falschen Schlüssen" beruhten. Zudem liege mangels Vorhalt der verwendeten Länderberichte auch eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör vor. Sie habe tatsächlich ein "angeborenes Hüftleiden" sowie "augenscheinliche Probleme beim Gehen". Da sie dieses aber als nicht fluchtrelevant angesehen und daher nicht vorgebracht habe bzw. sie auf die augenscheinlichen Gehprobleme von der belangten Behörde nicht angesprochen worden sei, sei nicht nachvollziehbar, worin die belangte Behörde zwischen ihren und den Angaben des Lebensgefährten einen Widerspruch sehe. Die aufgezeigten Widersprüche zu den Festnahmen ihres Lebensgefährten erweckten den Eindruck, dass unzulässiger Weise noch vor der Beweiswürdigung eine Vorverurteilung stattgefunden habe. Tatsächlich habe sie mit ihrem Lebensgefährten nach der (moslemischen) Hochzeit "Ende 1996" zunächst im Dorf XXXX gewohnt. Während des ersten Tschetschenienkrieges habe sie Kämpfer mit Essen versorgt. Ihr "Mann" habe "selbst gekämpft" und habe sie diesen "nur sehr selten gesehen". Treffen seien von Verwandten organisiert worden. Sie hätten "nie viel Zeit" gehabt, über dessen "genaue Tätigkeit" oder seine Aufenthaltsorte zu sprechen. Es sei für sie vordringlich "nicht wichtig" gewesen, Informationen über Anzahl und Datum der "Anhaltungen" zu erhalten, da sie gewusst habe, dass er, sie selbst und ihre Kinder in Gefahr seien. Sie habe durchgehend angegeben, nur bei der ersten Festnahme dabei gewesen zu sein. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich "alle gemeinsam zu Hause" befunden. Alles sei sehr schnell gegangen und könne sie sich an Einzelheiten nicht erinnern. Die Kinder hätten geschrien und sie selbst sei "ohnmächtig" geworden. Widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Festnahmen seien wohl auf den Umstand zurückzuführen, dass sie mit ihrem Lebensgefährten "fast nie persönlichen Kontakt" gehabt habe. Ihre Informationen habe sie nur von dessen Schwester erfahren. Wie aus der Niederschrift ihrer Einvernahme ersichtlich, habe sie bezüglich der aus ihrem Dorf stammenden und in Österreich befindlichen Bekannten ihrerseits lediglich Angaben zu deren Namen, Herkunft, ungefährem Alter und Wohnort gemacht. Die belangte Behörde habe zu dieser Zeugin keinen Kontakt aufgenommen und auch im angefochtenen Bescheid verabsäumt, die behaupteten Falschangaben darzulegen.Mit Schriftsatz ("Berufungsergänzung") vom 11. Januar 2008 gab die Mutter des Beschwerdeführers selbst zusammengefasst bekannt, dass die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid "teilweise auf die verkürzte Darstellung" ihres Vorbringens zurückzuführen seien, zum anderen aber auch auf "falschen Schlüssen" beruhten. Zudem liege mangels Vorhalt der verwendeten Länderberichte auch eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör vor. Sie habe tatsächlich ein "angeborenes Hüftleiden" sowie "augenscheinliche Probleme beim Gehen". Da sie dieses aber als nicht fluchtrelevant angesehen und daher nicht vorgebracht habe bzw. sie auf die augenscheinlichen Gehprobleme von der belangten Behörde nicht angesprochen worden sei, sei nicht nachvollziehbar, worin die belangte Behörde zwischen ihren und den Angaben des Lebensgefährten einen Widerspruch sehe. Die aufgezeigten Widersprüche zu den Festnahmen ihres Lebensgefährten erweckten den Eindruck, dass unzulässiger Weise noch vor der Beweiswürdigung eine Vorverurteilung stattgefunden habe. Tatsächlich habe sie mit ihrem Lebensgefährten nach der (moslemischen) Hochzeit "Ende 1996" zunächst im Dorf römisch 40 gewohnt. Während des ersten Tschetschenienkrieges habe sie Kämpfer mit Essen versorgt. Ihr "Mann" habe "selbst gekämpft" und habe sie diesen "nur sehr selten gesehen". Treffen seien von Verwandten organisiert worden. Sie hätten "nie viel Zeit" gehabt, über dessen "genaue Tätigkeit" oder seine Aufenthaltsorte zu sprechen. Es sei für sie vordringlich "nicht wichtig" gewesen, Informationen über Anzahl und Datum der "Anhaltungen" zu erhalten, da sie gewusst habe, dass er, sie selbst und ihre Kinder in Gefahr seien. Sie habe durchgehend angegeben, nur bei der ersten Festnahme dabei gewesen zu sein. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich "alle gemeinsam zu Hause" befunden. Alles sei sehr schnell gegangen und könne sie sich an Einzelheiten nicht erinnern. Die Kinder hätten geschrien und sie selbst sei "ohnmächtig" geworden. Widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Festnahmen seien wohl auf den Umstand zurückzuführen, dass sie mit ihrem Lebensgefährten "fast nie persönlichen Kontakt" gehabt habe. Ihre Informationen habe sie nur von dessen Schwester erfahren. Wie aus der Niederschrift ihrer Einvernahme ersichtlich, habe sie bezüglich der aus ihrem Dorf stammenden und in Österreich befindlichen Bekannten ihrerseits lediglich Angaben zu deren Namen, Herkunft, ungefährem Alter und Wohnort gemacht. Die belangte Behörde habe zu dieser Zeugin keinen Kontakt aufgenommen und auch im angefochtenen Bescheid verabsäumt, die behaupteten Falschangaben darzulegen.

Mit Schreiben vom 29. Mai sowie 2. Juni 2008 gab das Landespolizeikommando Niederösterreich bekannt, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach erfolgter Anforderung durch die Leiterin der von der Familie des Beschwerdeführers bewohnten Asylunterkunft am 28. Mai 2008 den Beschwerdeführer, seinen Vater und seine Geschwister dabei angetroffen hätten, wie diese sich mit Nassrasierern Schnittwunden an den Unter- bzw. Oberarmen zugefügt hätten. Wie sich später herausgestellt habe, habe der Vater des Beschwerdeführers seine unmündigen Kinder dazu angehalten, sich mit den Rasierern die Adern am Handgelenk aufzuschneiden und sich das Leben zu nehmen. Im Zuge des Einsatzes habe der Vater des Beschwerdeführers mit einer Gabel Stiche gegen seinen Bauch durchgeführt und sei mit einem Küchenmesser auf den Balkon der Unterkunft geflüchtet, um sich der Amtshandlung zu entziehen. Nach Einschreiten eines Beamten habe der Vater des Beschwerdeführers mit dem Messer zu einer Wurfbewegung ausgeholt und das Messer in Richtung des Beamten geworfen. Nach Einsetzen eines Pfeffersprays sei der Vater des Beschwerdeführers vom zweiten Stock auf das darunter liegende Vordach gestürzt und habe sich hierbei schwere Verletzungen zugezogen. Im Zuge der Vorerhebungen habe festgestellt werden können, dass der Vater des Beschwerdeführers vor Eintreffen der Polizeibeamten die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen und verletzt bzw. mit dem Umbringen bedroht habe.

Mit Eingabe vom 29. Juli 2008 (Datum des Posteinganges) gab die Mutter des Beschwerdeführers persönlich bekannt, dass sie mit ihren Kindern seit 5. Juni 2008 im Frauenhaus XXXX aufhältig sei, nachdem ihr "Mann" gegen sie und die Kinder gewalttätig geworden sei. Sie habe daraufhin auch jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen und stehe seither in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung.Mit Eingabe vom 29. Juli 2008 (Datum des Posteinganges) gab die Mutter des Beschwerdeführers persönlich bekannt, dass sie mit ihren Kindern seit 5. Juni 2008 im Frauenhaus römisch 40 aufhältig sei, nachdem ihr "Mann" gegen sie und die Kinder gewalttätig geworden sei. Sie habe daraufhin auch jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen und stehe seither in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung.

Mit am 13. Mai 2009 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Vater des Beschwerdeführers aufgrund des Vorfalles vom XXXX gemäß §§ 83 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 2 sowie 15 iVm 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer Schmerzengeldzahlung in der Höhe vonMit am 13. Mai 2009 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Vater des Beschwerdeführers aufgrund des Vorfalles vom römisch 40 gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 107, Absatz eins und 2 sowie 15 in Verbindung mit 269 Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer Schmerzengeldzahlung in der Höhe von

1.300 ¿ verurteilt.

Mit Schreiben vom 1. September 2009 gab die Mutter des Beschwerdeführers die Bevollmächtigung von Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt in 1060 Wien, auch im gegenständlichen Verfahren sowie in den Verfahren der Brüder des Beschwerdeführers bekannt.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 (Datum des Posteinganges) brachte die Mutter des Beschwerdeführers zur Vorlage:

Befundbericht Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 27. August 2009, wonach XXXX an einer Depression bei chronischer Belastungssituation, optischen Halluzinationen, Insomnie, beidseitiger Lumboischialgie, einer Coxarthrose rechts sowie an Tuberkulose leide.Befundbericht Dris. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 27. August 2009, wonach römisch 40 an einer Depression bei chronischer Belastungssituation, optischen Halluzinationen, Insomnie, beidseitiger Lumboischialgie, einer Coxarthrose rechts sowie an Tuberkulose leide.

Psychotherapeutischer Bericht des Vereins Hemayat vom 11. September 2009, wonach XXXX seit dem 3. März 2009 eine wöchentlich stattfindende psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehme.Psychotherapeutischer Bericht des Vereins Hemayat vom 11. September 2009, wonach römisch 40 seit dem 3. März 2009 eine wöchentlich stattfindende psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehme.

Diagnose: ICD-10: F43.1 posttraumatische Belastungsstörung, begleitet von einer Somatisierungsstörung und depressive Verstimmung.

Am 29. April 2010 wurde der Vater des Beschwerdeführers aus der Haft entlassen.

In der am 1. Juni 2010 mit der Mutter des Beschwerdeführers (auf deren Wunsch getrennt vom Lebensgefährten) abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung bekräftigte die Mutter des Beschwerdeführers ihr bisher erstattetes Fluchtvorbringen, verstrickte sich aber bei näherem Nachfragen des vorsitzenden Richters sowohl im Hinblick auf die seitens des Lebensgefährten als auch die ihr selbst behaupteter Maßen widerfahrene persönliche Verfolgung zunehmend in eine Vielzahl von Widersprüchen.

Ergänzend brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, sie lebe seit dem der strafrechtlichen Verurteilung ihres nunmehrigen Ex-Lebensgefährten zu Grunde liegenden Vorfall vom 28. Mai 2008 (siehe oben) mit ihren Kindern in einem Frauenhaus. Dieser habe die gemeinsamen Kindern bereits aus der Haft aus angerufen. Nach seiner am 29. April 2010 erfolgten Haftentlassung habe er sie kontaktiert und den Wunsch geäußert, sie und die Kinder zu sehen. Sie wolle dies aber nicht und wolle mit ihm auch nicht mehr zusammenleben. Für den Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien befürchte sie nunmehr zusätzlich, dass man ihr nach den dortigen Gepflogenheiten, denen zu Folge Kinder beim Vater aufwachsen müssten, ihre Kinder "wegnehmen" werde. Sie befürchte daher auch von ihrem Ex-"Mann" verfolgt zu werden.

In der am 8. Juni 2010 mit dem Vater des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte auch dieser sein bisheriges Vorbringen widersprüchlich und vermochte näher an ihn herangetragene Fragen im Wesentlichen auch nur ausweichend zu beantworten. Zudem stand das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers in weiten Bereichen auch im Widerspruch zum Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers, so insbesondere jenem in der Verhandlung vom 1. Juni 2010.

Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2010 (Datum des Posteinganges) brachte die Mutter des Beschwerdeführers zur Vorlage:

Bericht des "Haus der Frauen XXXX" vom 8. Juni 2010 betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, mit dem dieser die Beteiligung an diversen Arbeiten im Haus sowie eine beispielhafte Rolle bescheinigt wird.

Schulbesuchsbestätigung der Mittelschule/Euro-Hauptschule XXXX vom 8. Juni 2010 über den Besuch der Klasse 1a im Schuljahr 2009/10 fürSchulbesuchsbestätigung der Mittelschule/Euro-Hauptschule römisch 40 vom 8. Juni 2010 über den Besuch der Klasse 1a im Schuljahr 2009/10 für

XXXX.römisch 40 .

Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX vom 7. Juni 2010 über den Besuch der Klasse 3a im Schuljahr 2009/10 für XXXX.Schulbesuchsbestätigung der Volksschule römisch 40 vom 7. Juni 2010 über den Besuch der Klasse 3a im Schuljahr 2009/10 für römisch 40 .

Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX vom 7. Juni 2010 über den Besuch der Vorschulklasse im Schuljahr 2009/10 für XXXX; daran angehefteter undatierter und absenderloser, nicht unterzeichneter "Bericht der Klassenlehrerin".Schulbesuchsbestätigung der Volksschule römisch 40 vom 7. Juni 2010 über den Besuch der Vorschulklasse im Schuljahr 2009/10 für römisch 40 ; daran angehefteter undatierter und absenderloser, nicht unterzeichneter "Bericht der Klassenlehrerin".

Undatiertes Schreiben der Volksschule XXXX, mit welchem die Klassenlehrerin XXXX als freundlich und interessiert sowie dessen schulische Leistungen als gut bewertet.Undatiertes Schreiben der Volksschule römisch 40 , mit welchem die Klassenlehrerin römisch 40 als freundlich und interessiert sowie dessen schulische Leistungen als gut bewertet.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2011 wurde der Asylgerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass der Vater des Beschwerdeführers am XXXX in XXXX, Bezirk XXXX, in Folge eines hypoglykämischen Schockes verstorben ist und wurde dessen Asylverfahren in weiterer Folge eingestellt.Mit Schreiben vom 11. Februar 2011 wurde der Asylgerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass der Vater des Beschwerdeführers am römisch 40 in römisch 40 , Bezirk römisch 40 , in Folge eines hypoglykämischen Schockes verstorben ist und wurde dessen Asylverfahren in weiterer Folge eingestellt.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 (Datum des Posteinganges) übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter:

Bestätigung der Universitätsklinik XXXX vom 5. Januar 2011 mit aufgrund ambulanter Untersuchung erfolgter Diagnose von "Tuberkulose Exposition - MMT positiv/ CIP I" für XXXX. Therapievorschlag:Bestätigung der Universitätsklinik römisch 40 vom 5. Januar 2011 mit aufgrund ambulanter Untersuchung erfolgter Diagnose von "Tuberkulose Exposition - MMT positiv/ CIP I" für römisch 40 . Therapievorschlag:

"INH-Prophylaxe (3x100mg täglich) für sechs Monate, Kontrolle von BB, Leber- und Nierenparameter 1 x Monat".

Bestätigung der Universitätsklinik XXXX vom 5. Januar 2011 mit aufgrund ambulanter Untersuchung erfolgter Diagnose von "Tuberkulose Exposition - MMT positiv/ CIP I" für XXXX. Therapievorschlag:Bestätigung der Universitätsklinik römisch 40 vom 5. Januar 2011 mit aufgrund ambulanter Untersuchung erfolgter Diagnose von "Tuberkulose Exposition - MMT positiv/ CIP I" für römisch 40 . Therapievorschlag:

"INH-Prophylaxe (100mg-50mg-100mg) für sechs Monate, Kontrolle von Leber- und Nierenparameter 1 x Monat, Blutbild 1 x Monat".

Todesanzeige Dris. XXXX über den am XXXX erfolgten Tod des XXXX.Todesanzeige Dris. römisch 40 über den am römisch 40 erfolgten Tod des römisch 40 .

Todesursache: Hypoglykämisches Koma bedingt durch (Folge von) Diabetes mellitus.

Mit Scheiben vom 12. Mai 2011 (Datum des Posteinganges) brachte die Mutter des Beschwerdeführers zur Vorlage:

Bestätigung des "Haus der Frauen XXXX" vom 26. März 2011 über die Teilnahme der XXXX, am Deutschkurs im Ausmaß von 105 Stunden.Bestätigung des "Haus der Frauen XXXX" vom 26. März 2011 über die Teilnahme der römisch 40 , am Deutschkurs im Ausmaß von 105 Stunden.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 (Datum des Posteinganges) teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes mit, dass der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister ihre gegen die Spruchpunkte I. der von ihnen bekämpften Erledigungen des Bundesasylamtes zurückziehen.Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 (Datum des Posteinganges) teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes mit, dass der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister ihre gegen die Spruchpunkte römisch eins. der von ihnen bekämpften Erledigungen des Bundesasylamtes zurückziehen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II. 1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei. 1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers, seine Mutter und seine Geschwister betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, die den Vater XXXX, betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes sowie hg. Akte, die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers in der seitens des Asylgerichtshofes am 1. Juni 2010 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers, seine Mutter und seine Geschwister betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, die den Vater römisch 40 , betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes sowie hg. Akte, die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers in der seitens des Asylgerichtshofes am 1. Juni 2010 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

II.2. Zur Person der Beschwerdeführerinrömisch zwei.2. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht erwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er ist der uneheliche Sohn der XXXX (AIS Zl.: 07 06.648), und des XXXX (AIS Zl.: 05 12.720) sowie der Bruder des XXXX (AIS Zl.: 07 06.614), und des XXXX (AIS Zl.: 07 06.613).Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht erwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er ist der uneheliche Sohn der römisch 40 (AIS Zl.: 07 06.648), und des römisch 40 (AIS Zl.: 05 12.720) sowie der Bruder des römisch 40 (AIS Zl.: 07 06.614), und des römisch 40 (AIS Zl.: 07 06.613).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Oktober 2006 wurde der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Oktober 2006 wurde der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Vater des Beschwerdeführers verstarb am XXXX in XXXX, Bezirk XXXX, in Folge eines hypoglykämischen Schockes. Sein Asylverfahren wurde in weiterer Folge eingestellt.Der Vater des Beschwerdeführers verstarb am römisch 40 in römisch 40 , Bezirk römisch 40 , in Folge eines hypoglykämischen Schockes. Sein Asylverfahren wurde in weiterer Folge eingestellt.

Der Beschwerdeführer stellte durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 20. Juli 2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und befindet sich seither auf österreichischem Bundesgebiet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Oktober 2007 wurde der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und dieser der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Oktober 2007 wurde der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und dieser der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Oktober 2007 wurde auch der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte I.). Dem Beschwerdeführer wurde zudem auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Gleichlautende Bescheide ergingen am gleichen Tage auch in den Verfahren der Geschwister des Beschwerdeführers.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Oktober 2007 wurde auch der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde zudem auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.). Gleichlautende Bescheide ergingen am gleichen Tage auch in den Verfahren der Geschwister des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 (Datum des Posteinganges) teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes mit, dass der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister ihre gegen die Spruchpunkte I. der von ihnen bekämpften Erledigungen des Bundesasylamtes zurückziehen.Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 (Datum des Posteinganges) teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes mit, dass der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister ihre gegen die Spruchpunkte römisch eins. der von ihnen bekämpften Erledigungen des Bundesasylamtes zurückziehen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl. D10 315874-1/2008/xE, wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF (AsylG 2005), der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und Spruchpunkt III. des von ihr angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde der Mutter des Beschwerdeführers zudem eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl. D10 315874-1/2008/xE, wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF (AsylG 2005), der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und Spruchpunkt römisch drei. des von ihr angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde der Mutter des Beschwerdeführers zudem eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.

II. 3 Zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russlandrömisch zwei. 3 Zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland

Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009

E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins

Martin Malek, Understanding Chechen Culture

Der Standard vom 19.01.2010

1. Allgemeine Sicherheitssituation

In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben. Anstatt der erhofften Entspannung kam es jedoch zu einer Welle der Gewalt und Gegengewalt.

Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007/2008 hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007 aus 2008, hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.

Es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Zwischenzeitig ist eine größere Anzahl von Urteilen, insbesondere wegen des Rechts auf Leben, gegen die Russische Föderation ergangen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit, nach wie vor zum Abbrennen von Häusern von Familien der Kämpfer, um diese unter Druck zu setzten und zur Aufgabe zu bewegen.

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2009 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z. T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzung vom 11.11.2009

Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009

E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins

APA Meldungen und ORF Internet vom 16.04.2009

2. Verfolgungsgefahr

2.1 Zivilbevölkerung

Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.

Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.

Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Sein erklärtes Ziel ist es, dass die föderalen Truppen die operative Tätigkeit komplett den tschetschenischen Sicherheitskräften überlassen. Die ehem. Spezialeinheiten "Wostok" und "Sapad", die für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht wurden, wurden zwischenzeitig aufgelöst. Dem FSB kommt eine zentrale Rolle im Kampf gegen den Terror zu und gewinnt dieser sogar zunehmend an Einfluss.

Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. In den letzten Jahren hat sich eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in XXXX den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in römisch 40 den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.

Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung des Ex-Obersten Budanow im Jahre 2009, der 2003 wegen Tötung einer 18-jährigen Tschetschenin zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009

Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

2.2 Rebellen und deren Familienangehörige

Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, haben zwischenzeitig eindeutig radikalislamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Trotzdem gehen immer wieder vor allem Jugendliche, auch aus Rache und Verzweiflung, in die Wälder, um sich den Rebellen anzuschließen. Nach dem Tod zahlreicher Anführer (z.B. Shamil Bassajew), der Flucht bzw. dem Überwechseln von Kämpfern auf die Seite Kadyrows ist es einerseits zu einer Schwächung und anderseits zu einer Verjüngung der Kämpfer gekommen. Die Zahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 70 - 1500. Der ehem. Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" rief 2007 das "Nordkaukasische Emirat" bestehend aus Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien und dem Gebiet Stawropol aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die Zelle des "Emir" Doku Umarow umfasst jedoch lediglich nur mehr 25-50 Kämpfer.

Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.

Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2009 fortgesetzt.

Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.

Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.

Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung.

Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Regierungsvertreter öffentlich bekundet, dass Familien von Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen haben, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Präsident Kadyrow sagte im August 2008 ausdrücklich im Fernsehen, dass Familienmitglieder der Rebellen, die diese unterstützen würden, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel" seien. Er wies die Polizei und Verwaltung an "in diese Richtung zu arbeiten", womit er die Sicherheitskräfte zumindest ermutigt hat, hart gegen Familienangehörige von (aktiven) Kämpfern vorzugehen.

Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.

Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Krieges Kämpfern nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung noch Verfolgung ausgesetzt sind.

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.

"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben.

Anderseits haben Ramsan (und auch schon sein Vater Achmad) Kadyrow jahrelang Kämpfer (gleichgültig mit welcher "Vergangenheit"), die zu ihm übergelaufen sind, begnadigt, insgesamt ca. 7000 Personen. Er verfolgte damit die Strategie, die Rebellenbewegung zu teilen, jene die überzeugt oder gekauft werden konnten, werden amnestiert und erhalten (meist) einen Arbeitsplatz als tschetschenische Sicherheitskräfte, jene, die nicht dazu bereit sind, werden weiter verfolgt.

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an.

Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien-Gefährdungseinschätzung vom 09. 09.2009

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat/Blutrache vom 05.11.2009

2.3.Menschenrechtsaktivisten und zivile Opposition:

Natalia Estemirova, eine der profiliertesten tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und leitende Mitarbeiterin von Memorial, wurde am 15.7.2009 von unbekannten Tätern in Grosny entführt und wenige Stunden später in Inguschetien erschossen aufgefunden. Präsident Kadyrow versprach ebenso wie der russische Präsident Medwedew rasche Aufklärung, bisher sind jedoch keine Ergebnisse der Untersuchung bekannt.

Sarema Sadulajewa, Leiterin des Kinder- und Jugendhilfswerkes "Save the Generation", wurde am 11.8.2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann Alik Umar Djubralow in Grosny tot aufgefunden, wobei angeblich massive Folterspuren erkennbar waren

Eine Mordserie traf auch Mitglieder und Verbündete des zu Kadyrow in Opposition stehenden Jamadajew-Clans.

Der enge Vertraute des Präsidenten Kadyrow und Duma-Abgeordnete Adam Delimkhanow drohte Anfang Juli 2009 Menschenrechtsaktivisten öffentlich mit Eliminierung und stellte sie auf eine Stufe mit Terroristen.

Memorial-Mitarbeiter wurden durch Teile des Sicherheitsapparates intensiv überwacht und teilweise offen bedroht, sodass Memorial seine Tätigkeit in Tschetschenien vorübergehend suspendiert hat. Allgemein werden NGOs von den Behörden in ihrer Tätigkeit massiv eingeschränkt

Ingesamt ist festzustellen, dass die - relativ kleine - Gruppe von tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und politischen Oppositionellen zu Kadyrow akut gefährdet ist.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage,

vom 26.11.2009

Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in

der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz

Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien v. 7.4.2009 samt

Ergänzungsbrief vom 11.11.2009

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren nachhaltig verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wiederaufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.

Die Regierung Kadyrow wirbt um internationale Investoren und ist auch bestrebt, Tschetschenien als Tourismusland zu präsentieren.

Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite. Die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls höchst problematisch. Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage

in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of

Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat

3.1 Wohnsituation

Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Das ehemals fast völlig zerstörte Grosny ist mittlerweile nahezu vollständig wieder aufgebaut. Auch in den anderen größeren Städten findet der Wiederaufbau statt. Offizielle Stellen präsentieren Tschetschenien als stabiles Land, offen für Investoren aus aller Welt und sogar als Tourismusland mit malerischen Gebirgslandschaften(!).

Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wiederaufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.

Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar, denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.

Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. NGOs berichten über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

3.2 Nahrungsversorgung

Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das IKRK hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung ins Leben gerufen.

Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken.

Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage

in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag). Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.

Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenngleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.

Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.

Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden. Die Jamestown Foundation berichtete im April 2008, dass Präsident Kadyrow plane, das Hauptaugenmerk des Wiederaufbaues auf die Entwicklung der Wirtschaft (vor allem Industrie und Landwirtschaft) zu legen.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

3.4 Medizinische Versorgungssituation

Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems, ein Großteil des medizinischen Personals wanderte aus. In den letzten Jahren gab es jedoch Anzeichen von Besserungen im Bereich der medizinischen Versorgung in Tschetschenien.

Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls "Ärzte ohne Grenzen" bemühen. Die hygienischen Bedingungen sind in weiten Teilen der Republik schlecht, die Wasserqualität oft katastrophal und eine Kontrolle der meist auf den Märkten verkauften Lebensmittel fehlt fast völlig. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.

Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.

Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Krankenhäuser und Polykliniken werden wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.

Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.

Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Insbesondere "Ärzte ohne Grenzen" sind seit 1994 vor allem im Bereich der Tuberkuloseprogramme, der psychosozialen Unterstützung, aber auch im Bereich der Gynäkologie und der Kinderheilkunde tätig. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz beendete 2007 seine Direkthilfe in Tschetschenien. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.

Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen. Die Kosten dafür sind jedoch selbst zu tragen, weil die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation mit Ausnahme der Ersten Hilfe nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist. Die Kosten bestimmter Behandlungen in Tschetschenien können nicht angegeben werden, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass (auch) im staatlichen Gesundheitswesen Korruption verbreitet ist.

Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.

Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten. Lt. Auskunft von VESTA können psychische Erkrankungen beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in Grosny und in den Republikskrankenhäusern von Zakan-Jurt und Braguny behandelt werden.

UNICEF entwickelte Ende 2005 in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. Mit Stand Jänner 2009 wurden bereits 29 von UNICEF unterstützte psychosoziale Zentren betrieben. Laut UNICEF sollten 50 000 der 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Auch NGOs unterstützen Therapiemaßnahmen für psychisch beeinträchtigte Personen.

Wenn auch die medizinische Versorgung in Tschetschenien noch einen starken Aufholbedarf hat, so ist zwischenzeitig zumindest die medizinische Grundversorgung sichergestellt.

Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung v. 30.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Martin Malek, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien, v. 6.5.2006

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008

3.5 Rückkehrer

Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.

Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.

Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Frau Leila Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer hat in den letzten Jahren zugenommen (von 194 2000 auf 2.122 2006; Quelle IOM), aktuelle Daten, die sich ausschließlich auf Tschetschenen beziehen gibt es jedoch nicht. Insgesamt haben im Jahr 2009 812 Staatsangehörige der Russischen Föderation (Tschetschenen wurden nicht eigens ausgewiesen) Rückkehrhilfe in Anspruch genommen, damit steht Österreich hinter Polen europaweit an 2. Stelle. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist. Die tschetschenische Regierung plant auch in Österreich ein Büro, um noch mehr Tschetschenen zur Rückkehr in ihre alte Heimat zu bewegen, was unter in Österreich lebenden Tschetschenen Furcht und Unruhe ausgelöst hat.

Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Email des Vereins "Menschenrechte Österreich" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009 und vom 12.10.2009 an das BAA

Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat

4. Frauen und Kinder

Tschetschenien gilt als Land der Witwen, jede 3.-4. Frau ist eine Witwe mit Kindern, wobei in der Öffentlichkeit vor allem die sog. "schwarzen Witwen", das sind Frauen, deren Männer bzw. Brüder von den Russen getötet wurden und sich dafür rächen wollen, bekannt sind, aber deren Zahl überschätzt wird.

Die Situation von alleinstehenden Frauen, die Kinder zu versorgen haben, ist schwierig. Berichten von UNHCR zu Folge vertrauen alleinstehende Frauen vor allem auf den Schutz ihrer Familie. Nach einer Scheidung bzw. dem Tod des Gatten kehren Frauen wieder zu ihrer Familie zurück, wodurch jedoch ein normales Leben nicht gewährleistet wird. Die Moskauer Helsinki Gruppe berichtet davon, dass physisch und psychisch traumatisierte Frauen, die ihre Männer verloren haben, nicht selten entgegen den muslimischen und wajnachischen Traditionen ihrem Schicksal überlassen werden. Dies gilt vor allem für vergewaltigte Frauen, deren Schicksal in der tschetschenischen Gesellschaft tabuisiert wird.

Teilweise werden Frauen von Verwandten neuerlich verheiratet, wobei sie jedoch als Bräute zweiter Klasse gelten. Berichten des Online-Service Prague Watchdog zu Folge ist es auch zu einem Anstieg der Polygamie auf Grund des Mangels an Männern in der tschetschenischen Bevölkerung gekommen.

Mangels Arbeitsplätzen (90% Arbeitslosigkeit bei Frauen) sind Frauen enorm von humanitärer Hilfe, Beihilfen und Pensionen und letztlich vor allem von einem funktionierenden Netz familiärer Bindungen abhängig. Teilweise erhalten Tschetscheninnen jedoch keine staatliche Unterstützung, da sie an bürokratischen Hürden scheitern. Selbst wenn die zustehende Pension und das Kindergeld ausbezahlt werden, ist ein Leben davon nicht möglich. Frauen benötigen daher Arbeit und nehmen daher oft notgedrungen schwere, schmutzige und gefährliche Arbeit, auch für wenig Geld an. Accord berichtet von der Eröffnung eines Zentrums für Familien- und Kinderbeihilfe in Gudermes am 31.05.2005 sowie von der Errichtung von sieben Sozialhilfezentren für Familien und Kinder im Februar 2007. Laut Magomed Wachajew, Minister für Arbeit und Soziales in Tschetschenien, sei die Republik 2007 erstmals in das föderale Unterstützungsprogramm für einkommensschwache Familien eingebunden worden. Die Höhe der Unterstützung werde nach Bedarf festgelegt, betrage durchschnittlich cirka 14 Rubel. Kinderbeihilfe wird nach dem russischen Gesetz für Kinder unter 16, bei Studenten bis 18, ausbezahlt, die im Haushalt ihrer Eltern leben.

Ehestreitigkeiten als auch um das Sorgerecht der Kinder in Folge einer Scheidung werden traditioneller Weise durch den Ältesten Rat gelöst. Die Anrufung des Gerichts ist eher selten. Während die Kinder traditionell beim Vater verbleiben, ist es die Praxis der Gerichte, die Kinder der Mutter zu überlassen.

Das russische Strafrecht kennt den Tatbestand der Vergewaltigung und unterscheidet dabei nicht zwischen Vergewaltigung während aufrechter Ehe und anderen Fällen. Es gibt keine rechtliche Definition für häusliche Gewalt, sexuelle Belästigung ist nicht strafbar. Obwohl häusliche Gewalt ein großes Problem darstellt, spielte sie in der öffentlichen Wahrnehmung jedoch kaum eine Rolle. Nach einem auf einer Fact-Finding-Mission beruhenden Bericht der UN-Menschenrechtskommission sind patriarchale Normen und die Bewahrung der Ehre der Familie im tschetschenischen Denken traditionell fest verankert. In Tschetschenien ist die "Lösung" des Problems die Ehe zwischen Täter und Opfer. Über häusliche und sexuelle Gewalt zu sprechen, sei tabu.

Frauen berichteten gegenüber Vertreterinnen internationaler Hilfsorganisationen von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten für 2007 weiterhin von extralegalen Tötungen der Zivilbevölkerung während Operationen der Sicherheitskräfte. So sollen nach Angaben von Memorial am 24.03.2007 Militärangehörige auf drei Frauen in Urduchaja, Gebiet Schatoi geschossen haben, von denen eine ums Leben gekommen sein soll, während die beiden anderen schwer verletzt worden seien.

Nach offiziellen Angaben gibt es in Tschetschenien 458 Schulen, wovon sich 356 in ländlichen Gebieten befinden. Es gibt 19 weiterbildende Schulen und in Grosny 3 öffentliche Universitäten - staatliche Universität, pädagogisches Institut und das nach Professor Millonshchikov benannte Grosny Ölinstitut - sowie zwei private Universitäten - das Open Humanitarian Institute und das tschetschenische Institut für Wirtschaft und Management.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich, findet jedoch unter schwierigen Bedingungen statt. Laut Angaben der UNO unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer, was ungefähr dem Vorkriegsniveau entspricht, doch findet der Unterricht in 152 Schulen weiterhin in provisorischen Unterkünften statt. Schüler in manchen Bezirken besitzen nur ca. 10% der benötigten Schulbücher. Zum 31.07.2007 besuchten laut Angaben von UNICEF 214.175 Kinder den Unterricht.

Accord Auskunft vom 05.09.2007 zur Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen und Schutzmöglichkeiten

Accord Auskunft vom 30.08.2007 zur Frage, ob es staatliche Unterstützungen für Halbwaisen und Witwen sowie Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF gibt und ob die Ausbezahlung auch in Tschetschenien erfolgt

Accord Auskunft vom 10.7.2006 betreffend die Situation von traumatisierten, alleinerziehenden Müttern in Tschetschenien und anderen Teilen Russlands

Martin Malek, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien vom 6.5.2006

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

5. Innerstaatliche Fluchtalternative

Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier, haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehörden werden.

Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in den russischen Teilrepubliken Inguschetien und Dagestan sind nach wie vor sehr unbefriedigend. Die tschetschenischen Behörden machen Druck, dass die Binnenflüchtlinge wieder nach Tschetschenien zurückkehren. In Anbetracht der prekären Sicherheitslage in den beiden Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien kann nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.

Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht wesentlich geändert, wenn auch die tschetschenische Diaspora in Moskau und in Südrussland zahlenmäßig zugenommen hat. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu Altersrenten.

Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.

In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.

UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009)

Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, beraubt praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 07.04.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Die Identität des Beschwerdeführers und seiner Geschwister konnten mangels Vorlage von Identitätsdokumenten bzw. Bescheinigungen nicht festgestellt werden; deren namentliche Nennung in vorliegendem Erkenntnis dient lediglich der Individualisierung, nicht aber der Feststellung der Identität.

Die Feststellungen zur Identität der Eltern des Beschwerdeführers stützen sich auf die beigebrachten, im Sachverhalt näher angeführten Identitätsdokumente.

Die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Familienzugehörigkeit hatte bereits die belangte Behörde festgestellt; im Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind keine diesbezüglichen Zweifel hervorgekommen.

Die Feststellungen zum Verwaltungsverfahren des Beschwerdeführers, seiner Eltern und seiner minderjährigen Geschwister vor dem Bundesasylamt gründen auf die vorgelegten Verwaltungsakte.

Die Feststellungen hinsichtlich des Todes des Vaters des Beschwerdeführers gründen auf der vorgelegten Sterbeurkunde.

Die Feststellungen zur Lage in Tschetschenien vermag der Asylgerichtshof auf die bei diesen Feststellungen angeführten Quellen zu stützen. Der Beschwerdeführer hat gegen die Heranziehung der zur Kenntnis gebrachten Quellen keine Einwände erhoben und keine Beanstandungen vorgebracht.

Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.

IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 122/2009, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Art. 1 BGBl. Nr. I 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Artikel eins, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Daraus folgt, dass der am 20. Juli 2007 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 20. Juli 2007 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.

Wie bereits an anderer Stelle oben angeführt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.Wie bereits an anderer Stelle oben angeführt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 (Datum des Posteinganges) hat der Beschwerdeführer seine gegen diesen Spruchpunkt gerichtete Beschwerde zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er dem Beschwerdeführer die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten versagt, in Rechtskraft erwachsen ist.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Unter anderem. aus dieser Bestimmung folgt, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Unter anderem. aus dieser Bestimmung folgt, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG 2005 unterscheiden sich somit im Kern nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 57 Abs. 1 FrG 1997; sie gehen allenfalls darüber hinaus. Die zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behält daher auch für Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 Gültigkeit und kann hierfür herangezogen werden.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, AsylG 2005 unterscheiden sich somit im Kern nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997; sie gehen allenfalls darüber hinaus. Die zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behält daher auch für Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 Gültigkeit und kann hierfür herangezogen werden.

Gemäß Art. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (StatusRL) sind Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen, die aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass sie bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 leg. cit. zu erleiden, und auf die Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung findet und die den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen wollen.Gemäß Artikel 2, Litera e, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (StatusRL) sind Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen, die aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass sie bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, leg. cit. zu erleiden, und auf die Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung findet und die den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen wollen.

Als ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 2 lit. e StatusRL gilt gem. Art. 15 leg. cit. a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.Als ernsthafter Schaden im Sinne des Artikel 2, Litera e, StatusRL gilt gem. Artikel 15, leg. cit. a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil (Große Kammer) vom 17. Februar 2009, C-465/07, darauf hingewiesen hat, gehört zwar das durch Art. 3 EMRK garantierte Grundrecht zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, deren Einhaltung der Gerichtshof sichert und für dessen Auslegung in der Gemeinschaftsrechtsordnung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Berücksichtigung findet. Es ist nach dem EuGH Art. 15 lit. b der StatusRL der im Wesentlichen Art. 3 EMRK entspricht. Art. 15 lit. c. StatusRL hingegen, so der EuGH, ist eine Vorschrift, deren Inhalt sich von dem des Art. 3 EMRK unterscheidet und die daher, unbeschadet der Wahrung der durch die EMRK gewährleisteten Grundrechte, in eigenständiger Weise auszulegen ist.Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil (Große Kammer) vom 17. Februar 2009, C-465/07, darauf hingewiesen hat, gehört zwar das durch Artikel 3, EMRK garantierte Grundrecht zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, deren Einhaltung der Gerichtshof sichert und für dessen Auslegung in der Gemeinschaftsrechtsordnung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Berücksichtigung findet. Es ist nach dem EuGH Artikel 15, Litera b, der StatusRL der im Wesentlichen Artikel 3, EMRK entspricht. Artikel 15, Litera c, StatusRL hingegen, so der EuGH, ist eine Vorschrift, deren Inhalt sich von dem des Artikel 3, EMRK unterscheidet und die daher, unbeschadet der Wahrung der durch die EMRK gewährleisteten Grundrechte, in eigenständiger Weise auszulegen ist.

Wie der EuGH weiters festgehalten hat, umfasst der in Art. 15 lit. c StatusRL definierte Schaden - im Gegensatz zu den Tatbeständen des Art. 15 lit. a und b StatusRL - eine Schadensgefahr der allgemeineren Art. Das Adjektiv individuelle sei dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit. c StatusRL ausgesetzt zu sein.Wie der EuGH weiters festgehalten hat, umfasst der in Artikel 15, Litera c, StatusRL definierte Schaden - im Gegensatz zu den Tatbeständen des Artikel 15, Litera a und b StatusRL - eine Schadensgefahr der allgemeineren "Art". Das Adjektiv individuelle sei dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Artikel 15, Litera c, StatusRL ausgesetzt zu sein.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Art. 3 EMRK zufolge darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Artikel 3, EMRK zufolge darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. EGMR¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche EGMR¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. hiezu zur alten Rechtslage E VwGH 27.2.2001, 98/21/0427 sowie E VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche hiezu zur alten Rechtslage E VwGH 27.2.2001, 98/21/0427 sowie E VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. hiezu etwa E VwGH 21.6.2001, 99/20/0460; E VwGH 16.4.2002, 2000/20/0131). Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Abschiebung für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt mit sich bringen (Art. 15 lit. c StatusRL).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche hiezu etwa E VwGH 21.6.2001, 99/20/0460; E VwGH 16.4.2002, 2000/20/0131). Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Abschiebung für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt mit sich bringen (Artikel 15, Litera c, StatusRL).

Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst aber nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können unter exzeptionellen Umständen in Einzelfällen in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen.Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst aber nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können unter exzeptionellen Umständen in Einzelfällen in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. E VwGH 2.8.2000, 98/21/0461; E VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche E VwGH 2.8.2000, 98/21/0461; E VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. E VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche E VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Prüfungsrahmen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Zu prüfen bleibt daher, ob im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist.Zu prüfen bleibt daher, ob im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt ist.

Auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen ist zunächst davon auszugehen, dass in der Russischen Föderation (aber auch in der Teilrepublik Tschetschenien) keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2, 3 EMRK oder Art. 15 lit. c StatusRL ausgesetzt wäre, vorherrscht. In der Russischen Föderation herrscht ebenso wie in der Teilrepublik Tschetschenien keine derartige extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Auch die Situation eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist gegenwärtig nicht gegeben.Auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen ist zunächst davon auszugehen, dass in der Russischen Föderation (aber auch in der Teilrepublik Tschetschenien) keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, 3, EMRK oder Artikel 15, Litera c, StatusRL ausgesetzt wäre, vorherrscht. In der Russischen Föderation herrscht ebenso wie in der Teilrepublik Tschetschenien keine derartige extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Auch die Situation eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist gegenwärtig nicht gegeben.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat gemäß Abs. 4 leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Die Behörde hat gemäß Absatz 4, leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wie bereits festgestellt, ist der Beschwerdeführer ein leiblicher Sohn der XXXX, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt worden ist.Wie bereits festgestellt, ist der Beschwerdeführer ein leiblicher Sohn der römisch 40 , der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist minderjährig sowie unverheiratet und aus diesem Grunde im Hinblick auf das Verfahren seiner Mutter iSd Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 als Familienangehöriger zu qualifizieren.Der Beschwerdeführer ist minderjährig sowie unverheiratet und aus diesem Grunde im Hinblick auf das Verfahren seiner Mutter iSd Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 als Familienangehöriger zu qualifizieren.

Im gegenständlichen Asylverfahren sind zudem keinerlei Anhaltspunkte zu Tage getreten, dass dem Beschwerdeführer mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 8 Abs. 5 AsylG 2005 gilt Abs. 4 in einem Familienverfahren nach § 34 Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG 2005 gilt Absatz 4, in einem Familienverfahren nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

Dem Beschwerdeführer war daher auf Grundlage der vorzitierten Bestimmungen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, diesem gemäß § 8 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Dem Beschwerdeführer war daher auf Grundlage der vorzitierten Bestimmungen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten