Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C9 406017-2/2009/6E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
C9 406013-2/2009/4E
C9 406014-2/2009/5E
C9 406015-2/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2009, Zl. 09 01.637-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2009, Zl. 09 01.637-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.02.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.römisch eins.1. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.02.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.
Am gleichen Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der Bf. statt.
In weiterer Folge wurde die Bf. am 24.03.2009 vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) im Beisein eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen.
2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.03.2009, Zl. 09 01.637-EAST Ost, persönlich an die Bf. ausgefolgt am 01.04.2009, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Griechenland für zuständig (Spruchpunkt I.); weiters wies sie die Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus und stellte fest, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.03.2009, Zl. 09 01.637-EAST Ost, persönlich an die Bf. ausgefolgt am 01.04.2009, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, Griechenland für zuständig (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wies sie die Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus und stellte fest, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.04.2009, Zl. S10 406017-1/2009/2Z, wurde der fristgerecht erhobenen Beschwerde der Bf. gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.04.2009, Zl. S10 406017-1/2009/2Z, wurde der fristgerecht erhobenen Beschwerde der Bf. gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
4. Der Asylgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 07.05.2009, Zl. S10 406017-1/2009/3E, der von der Bf. erhobenen Beschwerde statt und behob den bekämpften Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005.4. Der Asylgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 07.05.2009, Zl. S10 406017-1/2009/3E, der von der Bf. erhobenen Beschwerde statt und behob den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005.
5. In weiterer Folge wurde die Bf. am 17.09.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), im nunmehr zugelassenen Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
6. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 21.09.2009, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Bf. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).6. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 21.09.2009, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
7. Gegen den oben unter Punkt 6. genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde von der Bf. keine Beschwerde erhoben. Dieser Bescheid gilt jedoch gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 von Gesetzes wegen als im Familienverfahren angefochten, da der Ehegatte der Bf. gegen den ihn betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde erhoben hat und das zur Zl. C9 406016-2/2009 protokollierte Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig ist.7. Gegen den oben unter Punkt 6. genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde von der Bf. keine Beschwerde erhoben. Dieser Bescheid gilt jedoch gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 von Gesetzes wegen als im Familienverfahren angefochten, da der Ehegatte der Bf. gegen den ihn betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde erhoben hat und das zur Zl. C9 406016-2/2009 protokollierte Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig ist.
Die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 07.10.2009 vom Bundesasylamt vorgelegt.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
1. Die Identität der Bf. steht nicht fest. Die Bf. behauptet, XXXX zu heißen und am XXXX (Afghanistan) geboren zu sein. Aus dem von der Bf. im Zuge der Antragstellung bereits vorgelegten afghanischen Personalausweis ("Taskira") vom 25.12.2005 ergibt sich, dass die Bf. "laut ihrem Aussehen im Jahr 2005 30 Jahre alt" gewesen sei und somit im Jahr XXXX geboren wurde.1. Die Identität der Bf. steht nicht fest. Die Bf. behauptet, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 (Afghanistan) geboren zu sein. Aus dem von der Bf. im Zuge der Antragstellung bereits vorgelegten afghanischen Personalausweis ("Taskira") vom 25.12.2005 ergibt sich, dass die Bf. "laut ihrem Aussehen im Jahr 2005 30 Jahre alt" gewesen sei und somit im Jahr römisch 40 geboren wurde.
Die Bf. ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Sie ist zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Bf. ist Dari.
2. Die Bf. ist etwa seit dem Jahr 2000 (ein Jahr vor dem Sturz der Taliban) mit XXXX, StA. Afghanistan, verheiratet. Die Ehe mit ihrem Ehegatten wurde in Afghanistan und damit im gemeinsamen Herkunftsstaat der Bf. und ihres Ehegatten geschlossen. Die Familiengemeinschaft als Ehegatten hat bereits im Herkunftsstaat bestanden.2. Die Bf. ist etwa seit dem Jahr 2000 (ein Jahr vor dem Sturz der Taliban) mit römisch 40 , StA. Afghanistan, verheiratet. Die Ehe mit ihrem Ehegatten wurde in Afghanistan und damit im gemeinsamen Herkunftsstaat der Bf. und ihres Ehegatten geschlossen. Die Familiengemeinschaft als Ehegatten hat bereits im Herkunftsstaat bestanden.
Die Bf. hat mit ihrem Ehegatten drei gemeinsame minderjährige Kinder, die ebenfalls afghanische Staatsangehörige sind:
die Tochter XXXX;die Tochter römisch 40 ;
der Sohn XXXX;der Sohn römisch 40 ;
der Sohn XXXX.der Sohn römisch 40 .
Die Bf. lebt in Österreich mit ihrem Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt.
3. Die Bf. hat Afghanistan gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren drei Kindern im Oktober 2008 verlassen und ist unrechtmäßig und schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei nach Griechenland gereist. Sie sind schließlich über Italien kommend am 08.02.2009 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
4. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag,
Zl. C9 406016-2/2009/5E, die vom Ehegatten der Bf. erhobene Beschwerde gegen den ihn betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Zl. C9 406016-2/2009/5E, die vom Ehegatten der Bf. erhobene Beschwerde gegen den ihn betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
5. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise der Bf. aus ihrem Herkunftsstaat waren schließlich persönliche Gründe, die dortigen prekären Lebensbedingungen und die Unzufriedenheit mit dem im Herkunftsstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland.
Im gegenständlichen Verfahren wurden eigene asylrelevante Gründe der Bf. nicht vorgebracht. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Bf. im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Die wahre Identität der Bf. hinsichtlich Name, Geburtsdatum und Geburtsort konnte auf Grund unterschiedlicher Angaben der Bf. zu ihrem Geburtsdatum (Geburtsjahr) und auf Grund fehlender unbedenklicher Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die Bf. hat vor dem Bundesasylamt zwar einen afghanischen Personalausweis ("Taskira") und vor dem Asylgerichtshof auch eine beglaubigte deutsche Übersetzung dieses Dokuments vorgelegt (OZ 3), dieser Ausweis war jedoch auf Grund der darin angeführten vagen Angabe des Alters der Bf. ("laut Aussehen im Jahr 2005 30 Jahre alt") nicht geeignet, ihre Identität zweifelsfrei belegen zu können, zumal sich auch das daraus resultierende Alter nicht mit den eigenen Angaben der Bf. deckt. Während die Bf. im Verfahren vor der belangten Behörde stets angegeben hatte, am XXXX geboren zu sein, brachte die Bf. mit der am 18.03.2010 eingelangten und mit 18.03.2010 datierten Eingabe (OZ 3) erstmals vor, dass die von der Behörde (vermutlich gemeint: vom Bundesasylamt) dokumentierten Geburtsdaten für sie, ihren Mann und ihren Sohn nicht mit ihren tatsächlichen Geburtsdaten laut den von ihm vorgelegten Originaldokumenten übereinstimmen würden, wie auch den beglaubigten Übersetzungen zu entnehmen sei. Sie ersuche daher, ihre Daten entsprechend zu ändern.1. Die wahre Identität der Bf. hinsichtlich Name, Geburtsdatum und Geburtsort konnte auf Grund unterschiedlicher Angaben der Bf. zu ihrem Geburtsdatum (Geburtsjahr) und auf Grund fehlender unbedenklicher Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die Bf. hat vor dem Bundesasylamt zwar einen afghanischen Personalausweis ("Taskira") und vor dem Asylgerichtshof auch eine beglaubigte deutsche Übersetzung dieses Dokuments vorgelegt (OZ 3), dieser Ausweis war jedoch auf Grund der darin angeführten vagen Angabe des Alters der Bf. ("laut Aussehen im Jahr 2005 30 Jahre alt") nicht geeignet, ihre Identität zweifelsfrei belegen zu können, zumal sich auch das daraus resultierende Alter nicht mit den eigenen Angaben der Bf. deckt. Während die Bf. im Verfahren vor der belangten Behörde stets angegeben hatte, am römisch 40 geboren zu sein, brachte die Bf. mit der am 18.03.2010 eingelangten und mit 18.03.2010 datierten Eingabe (OZ 3) erstmals vor, dass die von der Behörde (vermutlich gemeint: vom Bundesasylamt) dokumentierten Geburtsdaten für sie, ihren Mann und ihren Sohn nicht mit ihren tatsächlichen Geburtsdaten laut den von ihm vorgelegten Originaldokumenten übereinstimmen würden, wie auch den beglaubigten Übersetzungen zu entnehmen sei. Sie ersuche daher, ihre Daten entsprechend zu ändern.
Die Bf. führte im Zuge dessen jedoch nicht aus, wie es zu diesen unterschiedlichen Geburtsdaten gekommen war bzw. welches Geburtsdatum nun letztlich das richtige wäre. Im Übrigen erscheint das Ersuchen der Bf. auch insoweit nicht nachvollziehbar, als die vier gleichzeitig übermittelten Kopien der Personalausweise samt deutschen Übersetzungen auf die Bf., deren Ehemann und den Sohn XXXX und die Tochter XXXX ausgestellt wurden. Ein Personalausweis des Sohnes XXXX wurde bei dieser Gelegenheit hingegen nicht vorgelegt.Die Bf. führte im Zuge dessen jedoch nicht aus, wie es zu diesen unterschiedlichen Geburtsdaten gekommen war bzw. welches Geburtsdatum nun letztlich das richtige wäre. Im Übrigen erscheint das Ersuchen der Bf. auch insoweit nicht nachvollziehbar, als die vier gleichzeitig übermittelten Kopien der Personalausweise samt deutschen Übersetzungen auf die Bf., deren Ehemann und den Sohn römisch 40 und die Tochter römisch 40 ausgestellt wurden. Ein Personalausweis des Sohnes römisch 40 wurde bei dieser Gelegenheit hingegen nicht vorgelegt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den von der Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben, denen die Bf. bislang nicht entgegengetreten ist. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der Bf. im Asylverfahren.
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, dass sich die Feststellungen zur Person der Bf. unter anderem aus den "vorgelegten Asylakten aus Deutschland" ergeben würden, so ist festzuhalten, dass dem gesamten Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes nirgendwo zu entnehmen ist, dass im gegenständlichen Verfahren allenfalls Asylakten aus Deutschland vorgelegt worden wären.
2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft sowie zu den Lebensumständen der Bf. stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Bf. Zweifel aufkommen ließ.
3. Die Feststellungen zur Ausreise der Bf. aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise der Bf. in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Bf. vor dem Bundesasylamt sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass die Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.
4. Die Feststellung zum Grund der Antragstellung der Bf. als Familienangehörige (Ehegattin) im Familienverfahren in Bezug auf das Beschwerdeverfahren ihres Ehegatten und die Feststellung, dass die Bf. eigene asylrelevante Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates (Fluchtgründe) nicht vorgebracht hat, stützen sich auf die von der Bf. in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt getroffenen Aussagen sowie auf den Umstand, dass die Bf. gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid keine eigene Beschwerde erhoben hat.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Bf. im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgesetzt sein würde. Der Asylgerichtshof schließt sich der diesbezüglichen Beurteilung der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
4.1. In der Erstbefragung am 08.02.2009 gab die Bf. auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), an, dass in Afghanistan die Lage zurzeit unsicher sei. Es herrsche Krieg und es gebe keinerlei Unterstützung. Auf die Frage, was die Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan befürchte, erwiderte die Bf., dass sie gar nichts mehr in Afghanistan hätten.
In der Einvernahme vor der EAST Ost am 24.03.2009 wurde die Bf. im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu ihrem Aufenthalt in Griechenland und zu einer möglichen Rückführung nach Griechenland befragt.
In der Einvernahme vor dem BAT am 17.09.2009 gab die Bf. eingangs an, dass sie im bisherigen Verfahren stets die Wahrheit gesagt habe. Auf die Frage, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, gab die Bf. an, dass das Leben ihres Gatten und ihrer Kinder in Gefahr gewesen sei. Einer der Kommandanten habe ihren Gatten bedroht. Er würde ihn umbringen, wenn er - gemeint ihr Ehemann - nicht bezahlen würde. Ihr Mann habe dann gesagt, dass dies Ostad Firouz gewesen sei. Die Bf. führte weiters aus, dass sie ihn selbst nicht gesehen, aber gehört habe. Auf weitere Befragung ergänzte die Bf., dass sie zweimal gekommen seien. Wie viele es gewesen seien, können sie nicht sagen. Es sei am Abend, Anfang des Abends gewesen. Sie hätten von ihrem Gatten 50 Lak Afghani verlangt. Ins Haus seien diese Männer aber nicht gekommen. Es sei schon dunkel gewesen. Auf die Frage, ob es weitere Fluchtgründe gebe, gab die Bf. an, dass vor zwei Jahren Einbrecher bei ihnen gewesen seien, die das ganze Geld mitgenommen hätten. Sie hätte damals fast auch ihre Tochter verloren. Einmal in letzter Zeit, nachdem ihr Mann nicht bezahlt gehabt hätte, sei ihr Kind von zwei Männern genommen worden. Die Bf. habe dann zu schreien begonnen, woraufhin diese Männer ihr Kind losgelassen hätten. Sie habe diese Männer nicht gekannt, aber sie seien vielleicht von diesem Kommandanten gewesen. Dieser Vorfall habe sich ca. eine Woche vor der Ausreise ereignet; ihr Mann habe gearbeitet. Auf Vorhalt, dass weder die Bf. noch ihr Gatte die versuchte Entführung bislang mit einem Wort angeführt hätten, rechtfertigte sich die Bf. damit, dass sie nicht so genau befragt worden sei und sie es sonst gesagt hätte. Auf die Frage, was die Bf. konkret im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchten würde, erwiderte die Bf. wörtlich:
"Wir haben nichts mehr und das Leben meines Mannes und der Kinder ist in Gefahr."
4.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Bescheid ihres Ehegatten das Vorbringen ihrer Familie als nicht glaubhaft festgestellt worden sei. Auch die Angaben der Bf. seien nicht geeignet gewesen, das Vorbringen ihres Gatten zu bekräftigen. Abschließend sei anzumerken, dass weder eine Verfolgung durch staatliche Behörden noch ein anderer Konventionsgrund erkannt werden konnte.
In rechtlicher Hinsicht kam die belangte Behörde daher zum Schluss, dass die Bf. eine Verfolgung ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung aus Konventionsgründen in keinster Weise glaubhaft machen habe können. Sie habe vielmehr eine Verfolgungsgefahr durch Privatpersonen angegeben. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall - etwa aus Gründen persönlicher Merkmale der Bf. - hindeuten könnte, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.
Im gegenständlichen Fall liege aber ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da aber keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Bf. eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.Im gegenständlichen Fall liege aber ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Da aber keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Bf. eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
4.3. Die Bf. hat gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Spruchpunkt I.) keine Beschwerde erhoben. Dieser Bescheid (hinsichtlich Spruchpunkt I.) gilt jedoch auf Grund der von ihrem Ehegatten erhobenen Beschwerde gegen den ihn betreffenden abweisenden Bescheid gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 im Rahmen des Familienverfahrens als mitangefochten.4.3. Die Bf. hat gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Spruchpunkt römisch eins.) keine Beschwerde erhoben. Dieser Bescheid (hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.) gilt jedoch auf Grund der von ihrem Ehegatten erhobenen Beschwerde gegen den ihn betreffenden abweisenden Bescheid gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 im Rahmen des Familienverfahrens als mitangefochten.
4.4. Hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens des Ehemannes der Bf. ist auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu verweisen, mit dem dessen Vorbringen aus den in der Entscheidung näher dargelegten Gründen als nicht glaubhaft und jedenfalls nicht asylrelevant beurteilt und folglich dessen Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen worden ist.4.4. Hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens des Ehemannes der Bf. ist auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu verweisen, mit dem dessen Vorbringen aus den in der Entscheidung näher dargelegten Gründen als nicht glaubhaft und jedenfalls nicht asylrelevant beurteilt und folglich dessen Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen worden ist.
Im Übrigen hat die Bf. im gesamten Verfahren keine eigenen Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates vorgebracht.
4.5. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall auch der Umstand von wesentlicher Bedeutung, dass die Bf. gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid selbst keine Beschwerde erhoben hat und damit auch den für sie negativen Feststellungen und Erwägungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten ist.
Die Bf. hat auch sonst nicht dargelegt, weshalb die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen sowie die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nicht richtig wären.
5. Die Bf. konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass sie im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden.
Schließlich wurden seitens der Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens andere Fluchtgründe nicht behauptet.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdeverfahren des Ehegatten der Bf. zweifelsfrei geklärt ist.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:1. Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist unddie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.3. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
4.1. Die Bf. ist Ehegattin eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Die Ehe hat bereits im gemeinsamen Herkunftsstaat der Bf. und ihres Ehegatten bestanden. Die Bf. ist daher Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.4.1. Die Bf. ist Ehegattin eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Die Ehe hat bereits im gemeinsamen Herkunftsstaat der Bf. und ihres Ehegatten bestanden. Die Bf. ist daher Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.
4.2. Die Beschwerde des Ehegatten der Bf. betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurden vom Asylgerichtshof gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.4.2. Die Beschwerde des Ehegatten der Bf. betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurden vom Asylgerichtshof gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
5. Da eigene Fluchtgründe nicht vorgebracht wurden, war die gegenständliche - gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 als mitangefochten geltende - Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.5. Da eigene Fluchtgründe nicht vorgebracht wurden, war die gegenständliche - gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 als mitangefochten geltende - Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
06.10.2011