TE AsylGH Beschluss 2011/8/9 B13 420231-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B13 420.231-1/2011/6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA: Rep. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 6. 2011, Zl 11 05.562-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA: Rep. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 6. 2011, Zl 11 05.562-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 22 Abs 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer stellte am 31. 8. 2009 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. 11. 2009, Zl 09 10.475-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. 11. 2009, Zl 09 10.475-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Dieser Bescheid wurde gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 Abs 1 ZustellG am 2. 12. 2009 beim Bundesasylamt im Akt hinterlegt. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels wurde das erste Asylverfahren daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.Dieser Bescheid wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG am 2. 12. 2009 beim Bundesasylamt im Akt hinterlegt. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels wurde das erste Asylverfahren daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Laut einer Ausreisebestätigung von IOM International Organization for Migration reiste der Beschwerdeführer am 26. 1. 2010 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Am 8. 6. 2011 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Untersuchungshaft neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 6. 2011, Zl 11 05.562-EAST Ost, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 6. 2011, Zl 11 05.562-EAST Ost, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 27. 6. 2011 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt persönlich übernommen und damit zugestellt.

Mit Schreiben, entsprechend dem Poststempel zur Post gegeben am 8. 7. 2011, beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eingelangt am 12. 7. 2011, wurde Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhoben und um Beistellung eines Rechtsberatung ersucht.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18. 7. 2011, Zl B13 420.231-1/2011/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie mit Beschluss desselben Tages dem Beschwerdeführer Mag. Daniel ZIPFEL als Rechtsberater beigegeben.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18. 7. 2011, Zl B13 420.231-1/2011/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie mit Beschluss desselben Tages dem Beschwerdeführer Mag. Daniel ZIPFEL als Rechtsberater beigegeben.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18. 7. 2011, dem Beschwerdeführer entsprechend der dem Asylgerichtshof übermittelten Übernahmebestätigung zugestellt in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, am 20. 7. 2011, wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass der Asylgerichtshof nach derzeitiger Aktenlage von der verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgehe. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Verspätung seiner Beschwerde binnen einer Frist von drei Tagen zu äußern.

Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofsgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofsgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen zurückweisende Bescheide und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen zurückweisende Bescheide und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 6. 2011 der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 6. 2011 der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.

Auf Grund des Vorliegens einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung hat der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall entsprechend der Bestimmung des § 61 Abs.1 Z. 2 lit. c AsylG 2005 durch Einzelrichter zu entscheiden.Auf Grund des Vorliegens einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung hat der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall entsprechend der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, AsylG 2005 durch Einzelrichter zu entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen diesen Bescheid binnen einer Woche einzubringen.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen diesen Bescheid binnen einer Woche einzubringen.

Ausgehend von der im Akt dokumentierten Zustellung durch persönliche Übernahme am 27. 6. 2011 endete daher die Frist zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde entsprechend der Bestimmung des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 mit Ablauf des 4. 7. 2011.Ausgehend von der im Akt dokumentierten Zustellung durch persönliche Übernahme am 27. 6. 2011 endete daher die Frist zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde entsprechend der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 mit Ablauf des 4. 7. 2011.

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde am 8. 7. 2011 zur Post gegeben. Der Umstand, dass die Beschwerdefrist mit Ablauf des 4. 7. 2011 abgelaufen ist, die Beschwerde des Beschwerdeführers aber erst am 8. 7. 2011 zur Post gegeben wurde, lässt es als maßgeblich wahrscheinlich ansehen, dass die Beschwerde als verspätet eingebracht wurde.

Mit dem oben wiedergegebenen Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes vom 18. 7. 2011 wurde dem Beschwerdeführer diese Annahme mitgeteilt und ihm zur Kenntnis gebracht, dass der Asylgerichtshof beabsichtigt, von dem Sachverhalt einer verspäteten Beschwerdeeinbringung auszugehen, es sei denn, die Stellungnahme des Beschwerdeführers würde Anderes erfordern. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen drei Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus daraufhingewiesen, dass, sollte diesbezüglich keine Stellungnahme seinerseits erfolgen, die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht.

Der Asylgerichtshof geht daher - wie dem Beschwerdeführer im Verspätungsvorhalt vom 18. 7. 2011, dem Beschwerdeführer zugestellt am 20. 7. 2011, mitgeteilt - davon aus, dass sich die am 8. 7. 2011 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet eingebracht erweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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