TE AsylGH Beschluss 2011/8/9 A9 266890-2/2011

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Veröffentlicht am 09.08.2011
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Norm

AVG §13 Abs3
AVG §63 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A9 266.890-2/2011/8E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, Zl. 05 08.588-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, Zl. 05 08.588-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I.1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.06.2005 den hier verfahrensgegenständlichen Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.06.2005 den hier verfahrensgegenständlichen Asylantrag.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers - im zweiten Rechtsgang - gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.)2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers - im zweiten Rechtsgang - gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)

3. Mit Schreiben vom 01.06..2011 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht ohne Begründung Beschwerde und beantragte die Gewährung von Verfahrenshilfe. Er stellte in Aussicht, "die ausgefertigte Beschwerde im Wege der Verfahrenshilfe dann von einem Verfahrenshilfeverteidiger" nachzureichen.

4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.06.2011, Zl. A9 266.890-2/2011/5Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.06.2011, Zl. A9 266.890-2/2011/5Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben.

5. Mit Verbesserungsauftrag des Asylgerichtshofes vom 28.06.2011, Zl. A9 266.890-2/2011/4Z, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäß § 63 Abs. 3 AVG eine Beschwerde einen begründeten Beschwerdeantrag enthalten müsse, welcher sinngemäß dahin lauten müsse, den Bescheid zu beheben oder in bestimmter Weise abzuändern. Der Beschwerdebegründung müsse zumindest andeutungsweise zu entnehmen sein, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen sei. Die Behebung dieses Mangels wurde dem Beschwerdeführer binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 zweiter Satz AVG zurückgewiesen würde.5. Mit Verbesserungsauftrag des Asylgerichtshofes vom 28.06.2011, Zl. A9 266.890-2/2011/4Z, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG eine Beschwerde einen begründeten Beschwerdeantrag enthalten müsse, welcher sinngemäß dahin lauten müsse, den Bescheid zu beheben oder in bestimmter Weise abzuändern. Der Beschwerdebegründung müsse zumindest andeutungsweise zu entnehmen sein, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen sei. Die Behebung dieses Mangels wurde dem Beschwerdeführer binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz AVG zurückgewiesen würde.

5. Der Verbesserungsauftrag sowie der Beschluss über die Bestellung des Rechtsberaters wurden dem Beschwerdeführer am 05.07.2011 persönlich zugestellt. Eine Mängelbehebung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer erfolgte innerhalb der ihm gesetzten Frist und auch bis zum heutigen Tage nicht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im gegenständlichen Beschwerdefall war dem als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 01.06.2011 kein begründeter Beschwerdeantrag zu entnehmen und er ließ entsprechend den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht einmal andeutungsweise erkennen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.

Der Verbesserungsauftrag des Asylgerichtshofes vom 28.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 05.07.2011 zugestellt.

Da eine Behebung des Mangels durch den Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist und auch bis zum heutigen Tage nicht erfolgte, war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

begründeter Beschwerdeantrag, Mängelbehebung, verbesserungsfähiger Mangel

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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