TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/10 E5 420515-1/2011

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Veröffentlicht am 10.08.2011
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Spruch

E5 420.515-1/2011-5E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

E5 420.514-1/2011-5E

E5 240.513-1/2011-5E

E5 420.512-1/2011-5E

E5 420.511-1/2011-5E

E5 420.510-1/2011-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, Zl. 11 03.948-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, Zl. 11 03.948-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Verfahrensgang:römisch eins.1. Verfahrensgang:

I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung, stellte am 24.04.2011, nachdem er am selben Tag illegal mit seinen fünf Kindern in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 25.04.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung, stellte am 24.04.2011, nachdem er am selben Tag illegal mit seinen fünf Kindern in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 25.04.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt.

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seinem Bruder XXXX für eine private Sicherheitsfirma gearbeitet habe. Davor hätten sie für das Saddam-Regime gearbeitet. Aus diesem Grund sei der Vater des Beschwerdeführers und sein Bruder von der jetzigen Regierung getötet worden. Da auch nunmehr der Beschwerdeführer von der jetzigen Regierung verfolgt werden würde, habe er aus Angst um sein Leben und das Leben seiner Kinder den Irak verlassen. Genauere Angaben zu seinen Ausreisegründen behalte er sich für die Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor. Dort werde er auch entsprechende Beweismittel in Vorlage bringen.Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seinem Bruder römisch 40 für eine private Sicherheitsfirma gearbeitet habe. Davor hätten sie für das Saddam-Regime gearbeitet. Aus diesem Grund sei der Vater des Beschwerdeführers und sein Bruder von der jetzigen Regierung getötet worden. Da auch nunmehr der Beschwerdeführer von der jetzigen Regierung verfolgt werden würde, habe er aus Angst um sein Leben und das Leben seiner Kinder den Irak verlassen. Genauere Angaben zu seinen Ausreisegründen behalte er sich für die Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor. Dort werde er auch entsprechende Beweismittel in Vorlage bringen.

Am 06.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte er seine anlässlich der Ersteinvernahme getätigten Angaben. Ergänzend führte er aus, dass sich sein Sohn in XXXX im Jahr 2004 einer Operation am Gehirn unterziehen habe müssen. Auch in XXXX und Syrien sei er diesbezüglich behandelt worden.Am 06.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte er seine anlässlich der Ersteinvernahme getätigten Angaben. Ergänzend führte er aus, dass sich sein Sohn in römisch 40 im Jahr 2004 einer Operation am Gehirn unterziehen habe müssen. Auch in römisch 40 und Syrien sei er diesbezüglich behandelt worden.

Zu den Gründen für das Verlassen des Irak wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers, sein Bruder und der Beschwerdeführer selbst bis zum Jahr 2003 eine Firma betrieben hätten, in welcher Transportfahrzeuge ausgerüstet worden seien. Auch die Fahrzeuge der Garde seien von dieser Firma ausgestattet worden, was er durch die in Vorlage gebrachten Dokumente auch beweisen könne. Von 2003 bis 2010 hätten sie in der Folge eine Firma für Verhandlungstätigkeiten und Immobilien betrieben. Weiters habe er von 1998 bis 2004 beim XXXX - was auch dokumentiert sei - gearbeitet, weshalb er mit dem Außenministerium in Verbindungen gestanden sei. Am 02.07.2006 sei der Beschwerdeführer nun von Regierungsmilizen von zu Hause abgeholt und für zwei Tage angehalten worden. Während dieser Anhaltung sei der Beschwerdeführer geschlagen und sei ihm die Hand gebrochen worden. Der Grund für die Mitnahme sei der gewesen, dass sie damals einen Großauftrag erhalten hätten, jedoch XXXX, ein Parlamentsmitglied im Irak, der einem militärischen Zweig der islamistischen Revolutionsgarde angehören würde, dies nicht gepasst habe, da er diesen Auftrag ebenfalls habe haben wollen. Nach seiner Freilassung, nachdem hohe Bestechungsgelder gezahlt worden seien, sei der Beschwerdeführer sofort mit seiner Familie nach Syrien gefahren, wo er sich bis zum 02.01.2008 aufgehalten habe. Ab dem 04.01.2008 habe der Beschwerdeführer über Vermittlung seines Bruders bereits eine Anstellung bei einer amerikanischen Firma im Irak bekommen. Am 15.03.2008 habe er wiederum bei der Firma XXXX zu arbeiten begonnen. In der Nacht von 04. auf den 05.01.2010 seien der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers von irakischen Sicherheitskräften entführt worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, dass sie mit dem alten System zusammenarbeiten würden. Erkundigungen nach deren Aufenthaltsort hätten ergeben, dass beide wieder freigelassen worden seien. Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer jedoch herausgefunden, dass sein Vater am 15.05.2010 umgebracht worden sei. Am 02.06.2010 hätten sie in der Folge auch die Leiche seines Bruders auf einer Müllhalde gefunden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer, er habe damals bei der Firma XXXX gearbeitet, obschon seine Familie - seine Exehegattin sei eine ethnische Kurdin - in XXXX gelebt habe, seine Arbeit aufgegeben und sei zu seiner Familie nach XXXX gezogen. Gleichzeitig musste der Beschwerdeführer jedoch feststellen, dass seine Ex-Ehegattin eine außereheliche Beziehung habe, weshalb er die Scheidung einreichte, welche am 28.07.2010 vollzogen worden sei. Nach der Scheidung habe jedoch die Familie der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers aus Rache die kurdischen Sicherheitskräfte darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer von den irakischen Sicherheitsbehörden gesucht werden würde, weshalb er Ende Juli 2010 festgenommen worden sei. Zwei Tage später habe der Beschwerdeführer, nachdem er habe glaubhaft machen können, dass er nichts getan habe, das Gefängnis wieder verlassen. Anschließend sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Kindern zurück nach XXXX in den Bezirk XXXX gegangen. In der Folge sei er gewarnt worden, dass Sicherheitskräfte zum Beschwerdeführer nach Hause kommen würden, weshalb er am 31.03.2011 mit seinen Kindern nach XXXX geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr in den Irak werde er von den Sicherheitskräften in Kurdistan und im Irak verfolgt werden.Zu den Gründen für das Verlassen des Irak wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers, sein Bruder und der Beschwerdeführer selbst bis zum Jahr 2003 eine Firma betrieben hätten, in welcher Transportfahrzeuge ausgerüstet worden seien. Auch die Fahrzeuge der Garde seien von dieser Firma ausgestattet worden, was er durch die in Vorlage gebrachten Dokumente auch beweisen könne. Von 2003 bis 2010 hätten sie in der Folge eine Firma für Verhandlungstätigkeiten und Immobilien betrieben. Weiters habe er von 1998 bis 2004 beim römisch 40 - was auch dokumentiert sei - gearbeitet, weshalb er mit dem Außenministerium in Verbindungen gestanden sei. Am 02.07.2006 sei der Beschwerdeführer nun von Regierungsmilizen von zu Hause abgeholt und für zwei Tage angehalten worden. Während dieser Anhaltung sei der Beschwerdeführer geschlagen und sei ihm die Hand gebrochen worden. Der Grund für die Mitnahme sei der gewesen, dass sie damals einen Großauftrag erhalten hätten, jedoch römisch 40 , ein Parlamentsmitglied im Irak, der einem militärischen Zweig der islamistischen Revolutionsgarde angehören würde, dies nicht gepasst habe, da er diesen Auftrag ebenfalls habe haben wollen. Nach seiner Freilassung, nachdem hohe Bestechungsgelder gezahlt worden seien, sei der Beschwerdeführer sofort mit seiner Familie nach Syrien gefahren, wo er sich bis zum 02.01.2008 aufgehalten habe. Ab dem 04.01.2008 habe der Beschwerdeführer über Vermittlung seines Bruders bereits eine Anstellung bei einer amerikanischen Firma im Irak bekommen. Am 15.03.2008 habe er wiederum bei der Firma römisch 40 zu arbeiten begonnen. In der Nacht von 04. auf den 05.01.2010 seien der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers von irakischen Sicherheitskräften entführt worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, dass sie mit dem alten System zusammenarbeiten würden. Erkundigungen nach deren Aufenthaltsort hätten ergeben, dass beide wieder freigelassen worden seien. Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer jedoch herausgefunden, dass sein Vater am 15.05.2010 umgebracht worden sei. Am 02.06.2010 hätten sie in der Folge auch die Leiche seines Bruders auf einer Müllhalde gefunden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer, er habe damals bei der Firma römisch 40 gearbeitet, obschon seine Familie - seine Exehegattin sei eine ethnische Kurdin - in römisch 40 gelebt habe, seine Arbeit aufgegeben und sei zu seiner Familie nach römisch 40 gezogen. Gleichzeitig musste der Beschwerdeführer jedoch feststellen, dass seine Ex-Ehegattin eine außereheliche Beziehung habe, weshalb er die Scheidung einreichte, welche am 28.07.2010 vollzogen worden sei. Nach der Scheidung habe jedoch die Familie der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers aus Rache die kurdischen Sicherheitskräfte darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer von den irakischen Sicherheitsbehörden gesucht werden würde, weshalb er Ende Juli 2010 festgenommen worden sei. Zwei Tage später habe der Beschwerdeführer, nachdem er habe glaubhaft machen können, dass er nichts getan habe, das Gefängnis wieder verlassen. Anschließend sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Kindern zurück nach römisch 40 in den Bezirk römisch 40 gegangen. In der Folge sei er gewarnt worden, dass Sicherheitskräfte zum Beschwerdeführer nach Hause kommen würden, weshalb er am 31.03.2011 mit seinen Kindern nach römisch 40 geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr in den Irak werde er von den Sicherheitskräften in Kurdistan und im Irak verfolgt werden.

Im Zuge der niederschriftlichen Befragung durch das Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer eine Reihe von Dokumenten in Vorlage, unter anderem Geburts-, Identitäts- und Staatsbürgerschaftsurkunden für sich und seine Kinder, eine Karte des Außenministeriums, eine Mitgliedskarte des XXXX, eine Wohnkarte, ein Militärbuch, die Scheidungspapiere, eine Sterbeurkunde des Bruders, Dienstausweise und ein Schreiben der Firma XXXX, Schreiben der Amerikaner, Schreiben des XXXX, Unterlagen bezüglich der Firmen im Irak.Im Zuge der niederschriftlichen Befragung durch das Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer eine Reihe von Dokumenten in Vorlage, unter anderem Geburts-, Identitäts- und Staatsbürgerschaftsurkunden für sich und seine Kinder, eine Karte des Außenministeriums, eine Mitgliedskarte des römisch 40 , eine Wohnkarte, ein Militärbuch, die Scheidungspapiere, eine Sterbeurkunde des Bruders, Dienstausweise und ein Schreiben der Firma römisch 40 , Schreiben der Amerikaner, Schreiben des römisch 40 , Unterlagen bezüglich der Firmen im Irak.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, Zl. 11 03.948-BAG, wurde der am 24.04.2011 gestellte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.07.2012 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, Zl. 11 03.948-BAG, wurde der am 24.04.2011 gestellte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.07.2012 erteilt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers sowie die Kernfamilie aufgrund der vorgelegten Dokumente festgestellt werden konnte.

Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Irak wurde festgehalten, dass, soweit sich der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage und die dortigen Kämpfe bzw die Bürgerkriegssituation beziehe, diese Angaben plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft seien. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen einer individuellen Gefährdung habe der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen vermocht. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass er von den irakischen und kurdischen Sicherheitskräften gesucht werden würde, zumal dies im Widerspruch zur Freilassung aus der Haft im Juni 2006, der darauffolgenden Ausreise und der freiwilligen Rückkehr in den Irak im Jahr 2008 und in der Folge die legale Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern sowie zur Ausreise, welche der Beschwerdeführer über Kurdistan gewagt habe, obwohl er selbst ausgeführt habe, dass bei der Einreise in das kurdische Autonomiegebiet sehr genau kontrolliert werden würde, stehe. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers würde der Umstand zeigen, dass er sich bezüglich der Operation seines Sohnes im Irak in Widersprüche verwickelt habe.

Auf Grund der allgemeinen schlechten Lage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

I.1.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß am 15.07.2011 zugestellt. Mit Schreiben vom 25.07.2011 wurde dagegen fristgerechte Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, sich mit der individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.römisch eins.1.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß am 15.07.2011 zugestellt. Mit Schreiben vom 25.07.2011 wurde dagegen fristgerechte Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, sich mit der individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.römisch zwei.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt (ein zwar auf das AsylG 1997 bezogenes Erkenntnis, welches jedoch - wie die folgenden - weiterhin aufgrund der herausgearbeiteten Grundsätze und mangels diesbezüglicher Änderung der Rechtslage relevant bleibt):Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt (ein zwar auf das AsylG 1997 bezogenes Erkenntnis, welches jedoch - wie die folgenden - weiterhin aufgrund der herausgearbeiteten Grundsätze und mangels diesbezüglicher Änderung der Rechtslage relevant bleibt):

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nunmehr wurde durch den oben zitierten § 23 AsylGHG das AVG, und damit mangels anderslautenden Bestimmungen im B-VG, VwGG und AsylG 2005 auch § 66 AVG für anwendbar erklärt. Zu den allgemein im Verfahren vor dem Asylgerichtshof anzuwendenden Vorschriften vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nunmehr wurde durch den oben zitierten Paragraph 23, AsylGHG das AVG, und damit mangels anderslautenden Bestimmungen im B-VG, VwGG und AsylG 2005 auch Paragraph 66, AVG für anwendbar erklärt. Zu den allgemein im Verfahren vor dem Asylgerichtshof anzuwendenden Vorschriften vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008.

Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG 1997 die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG 1997 die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).

Gemäß § 66 Absatz 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Absatz 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist (...) (Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2 [1992] 127 f), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf § 66 Absatz 3 AVG, sondern auf die "im § 39 AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde ¿regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen."Gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist (...) (Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2 [1992] 127 f), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf Paragraph 66, Absatz 3 AVG, sondern auf die "im Paragraph 39, AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde ¿regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen."

Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, fort wie folgt:Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, fort wie folgt:

"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 Asylgesetz (RV 686 BlgNR 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch § 32 Asylgesetz ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 Asylgesetz nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Absatz 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet (...)."In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 38, Asylgesetz Regierungsvorlage 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch Paragraph 32, Asylgesetz ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen Paragraph 32, Asylgesetz nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in Paragraph 66, Absatz 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet (...).

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Slg. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Slg. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Nach grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl.2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG noch Folgendes aus:Nach grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl.2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG noch Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"In der Abstandnahme von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist, kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach § 32 AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1, 20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des § 66 AVG außerhalb eines solchen Verfahrens."In der Abstandnahme von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist, kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1, 20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des Paragraph 66, AVG außerhalb eines solchen Verfahrens.

Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu § 66 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß § 66 Abs. 3 AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, 86/08/0243).Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu Paragraph 66, AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, 86/08/0243).

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006, 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006, 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

II.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst unter Zugrundelegung der alten Rechtslage vor dem 01.07.2008 und damit vor der Novelle des Bundesverfassungsgesetz BGBl I 2008/2, dem Asylgerichtshofeinrichtungsgesetz BGBl I 2008/4 mit dem ein Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) erlassen und unter anderem das AsylG 2005 (AsylG 2005) geändert wurde in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Diese Überlegungen müssen umso mehr gelten, als nunmehr durch Einrichtung des Asylgerichtshofes dieser als zweite und letzte Instanz entscheidet. Gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes kann - anders als dies bis zum 30.06.2008 in Bezug auf Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates möglich war - keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Damit ist offenkundig, dass es zur Sicherung der Qualität des Rechtsschutzes im Instanzenzug in Hinblick auf die neue Rechtslage umso notwendiger ist, bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu finden.römisch zwei.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst unter Zugrundelegung der alten Rechtslage vor dem 01.07.2008 und damit vor der Novelle des Bundesverfassungsgesetz BGBl römisch eins 2008/2, dem Asylgerichtshofeinrichtungsgesetz BGBl römisch eins 2008/4 mit dem ein Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) erlassen und unter anderem das AsylG 2005 (AsylG 2005) geändert wurde in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Diese Überlegungen müssen umso mehr gelten, als nunmehr durch Einrichtung des Asylgerichtshofes dieser als zweite und letzte Instanz entscheidet. Gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes kann - anders als dies bis zum 30.06.2008 in Bezug auf Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates möglich war - keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Damit ist offenkundig, dass es zur Sicherung der Qualität des Rechtsschutzes im Instanzenzug in Hinblick auf die neue Rechtslage umso notwendiger ist, bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu finden.

Wie sich aus der detailliert oben ausgeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ergibt, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005).Wie sich aus der detailliert oben ausgeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ergibt, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,).

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom Unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass dieser seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies kann auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom Unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass dieser seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies kann auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

II.3.1. Im vorliegenden Fall wurde durch den Beschwerdeführer sehr konkret dargelegt, dass er gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder für das Saddam-Regieme gearbeitet habe, dass es im Jahr 2006 aufgrund von Streitigkeiten mit einer Person namens XXXX zu einer Mitnahme durch Regierungsmilizen gekommen sei, dass er sich eine Zeit lang in Kurdistan aufgehalten habe, es dort jedoch zu familiären Konflikten gekommen sei, bei welchen auch die kurdischen Sicherheitskräfte aktiv geworden seien, dass sein Vater und sein Bruder verschwunden seien und in der Folge nur mehr tot aufgefunden werden konnten sowie dass nach dem Beschwerdeführer aktuell im Zentralirak gesucht werden würde. Mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich das Bundesasylamt jedoch in keinster Weise auseinandergesetzt bzw nur rudimentäre Feststellungen diesbezüglich getroffen und lediglich lapidar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft behauptet habe, indem versucht wurde, mehr als dürftige Widersprüchlichkeiten zur diesbezüglichen Begründung heranzuziehen. Überdies sah es das Bundesasylamt offensichtlich nicht als notwendig an, die zahlreichen in Vorlage gebrachten Unterlagen einer Übersetzung zuzuführen.römisch zwei.3.1. Im vorliegenden Fall wurde durch den Beschwerdeführer sehr konkret dargelegt, dass er gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder für das Saddam-Regieme gearbeitet habe, dass es im Jahr 2006 aufgrund von Streitigkeiten mit einer Person namens römisch 40 zu einer Mitnahme durch Regierungsmilizen gekommen sei, dass er sich eine Zeit lang in Kurdistan aufgehalten habe, es dort jedoch zu familiären Konflikten gekommen sei, bei welchen auch die kurdischen Sicherheitskräfte aktiv geworden seien, dass sein Vater und sein Bruder verschwunden seien und in der Folge nur mehr tot aufgefunden werden konnten sowie dass nach dem Beschwerdeführer aktuell im Zentralirak gesucht werden würde. Mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich das Bundesasylamt jedoch in keinster Weise auseinandergesetzt bzw nur rudimentäre Feststellungen diesbezüglich getroffen und lediglich lapidar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft behauptet habe, indem versucht wurde, mehr als dürftige Widersprüchlichkeiten zur diesbezüglichen Begründung heranzuziehen. Überdies sah es das Bundesasylamt offensichtlich nicht als notwendig an, die zahlreichen in Vorlage gebrachten Unterlagen einer Übersetzung zuzuführen.

Vor dem Hintergrund der ausführlichen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den in Vorlage gebrachten Dokumenten, die keiner Übersetzung zugeführt wurden, und den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen war davon auszugehen, dass der Sachverhalt nur oberflächlich und mangelhaft ermittelt wurde, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig ist.

II.3.2. Das erstinstanzliche Verfahren wurde somit in einer Art und Weise mangelhaft geführt, dass sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof zu tätigen wären, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG. Zusammenfassend ist auszuführen, dass sich der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft darstellt, dass der Asylgerichtshof gezwungen war gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.römisch zwei.3.2. Das erstinstanzliche Verfahren wurde somit in einer Art und Weise mangelhaft geführt, dass sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof zu tätigen wären, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Zusammenfassend ist auszuführen, dass sich der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft darstellt, dass der Asylgerichtshof gezwungen war gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Verfahrensschritte nachzuholen haben: Das Bundesasylamt wird das umfangreiche Vorbringen des Beschwerdeführers und den daraus resultierenden behaupteten Problemen näher zu beleuchten haben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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