Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
B9 301.498-2/2011/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA der Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011, Zl. 11 06.302-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA der Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011, Zl. 11 06.302-EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG :
Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der nunmehrigen unabhängigen Republik Kosovo und Angehöriger der Volksgruppe der Albaner, moslemischen Glaubens reiste am 12.12.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Als Grund für das Verlassen der Heimat gab er an, im Juli 2003 im serbischen Teil von XXXX von unbekannten albanischen Männern angehalten und als serbischer Spion bezeichnet worden zu sein. Um seine Unschuld zu beweisen, hätte der Beschwerdeführer serbische Kirchen und Häuser anzünden, Serben töten und im Dorf XXXX Bomben legen sollen. Da er sich geweigert habe, sei an ihm am XXXX ein Bombenattentat verübt worden, bei dem er am Oberkörper, am Gesicht und an der linken Leiste schwere Verletzungen durch Handgranatensplitter erlitten habe. Dazu legte der Beschwerdeführer auch entsprechende Zeitungsberichte vor. Diese Männer hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, sollte er gegen sie aussagen. Daraufhin habe er sich bis zu seiner endgültigen Flucht im Dezember 2005 immer wieder bei anderen Bekannten versteckt.Die Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der nunmehrigen unabhängigen Republik Kosovo und Angehöriger der Volksgruppe der Albaner, moslemischen Glaubens reiste am 12.12.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Als Grund für das Verlassen der Heimat gab er an, im Juli 2003 im serbischen Teil von römisch 40 von unbekannten albanischen Männern angehalten und als serbischer Spion bezeichnet worden zu sein. Um seine Unschuld zu beweisen, hätte der Beschwerdeführer serbische Kirchen und Häuser anzünden, Serben töten und im Dorf römisch 40 Bomben legen sollen. Da er sich geweigert habe, sei an ihm am römisch 40 ein Bombenattentat verübt worden, bei dem er am Oberkörper, am Gesicht und an der linken Leiste schwere Verletzungen durch Handgranatensplitter erlitten habe. Dazu legte der Beschwerdeführer auch entsprechende Zeitungsberichte vor. Diese Männer hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, sollte er gegen sie aussagen. Daraufhin habe er sich bis zu seiner endgültigen Flucht im Dezember 2005 immer wieder bei anderen Bekannten versteckt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.2006 hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde weiters gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.2006 hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde weiters gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 10.April 2006 persönlich in der Justizanstalt XXXX ausgefolgt, brachte dieser Berufung ein.Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 10.April 2006 persönlich in der Justizanstalt römisch 40 ausgefolgt, brachte dieser Berufung ein.
Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 62 Abs. 1 iVm. Abs. 2 iVm. § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG 2005 gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 gemäß Paragraph 63, Absatz eins, FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.
Nach Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 29.01.2007 wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 15.03.2007, Zl. 301.498-C1/17E-XV/53/06, die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 ab und verfügte gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo.Nach Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 29.01.2007 wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 15.03.2007, Zl. 301.498-C1/17E-XV/53/06, die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 ab und verfügte gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo.
Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.08.2007, Zl. 2007/01/0830-4, abgelehnt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer während der Verbüßung einer Strafhaft in der Strafvollzugsanstalt XXXX zugestellt.Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.08.2007, Zl. 2007/01/0830-4, abgelehnt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer während der Verbüßung einer Strafhaft in der Strafvollzugsanstalt römisch 40 zugestellt.
Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.
Mit Schreiben vom 17.02.2011 teilte der Beschwerdeführer der BPD XXXX, Fremdenpolizeiliches Referat, mit, dass er vor zirka zwei Wochen zwei Organen der Fremdenpolizei im Zuge eines Besuches bei ihm in der Strafvollzugsanstalt bezüglich seiner möglichen Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet mitgeteilt habe, dass die Leute, die gegen ihn schon einmal ein Attentat ausgeführt hätten, am 02.11.2009 sein Haus abgebrannt hätten.Mit Schreiben vom 17.02.2011 teilte der Beschwerdeführer der BPD römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Referat, mit, dass er vor zirka zwei Wochen zwei Organen der Fremdenpolizei im Zuge eines Besuches bei ihm in der Strafvollzugsanstalt bezüglich seiner möglichen Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet mitgeteilt habe, dass die Leute, die gegen ihn schon einmal ein Attentat ausgeführt hätten, am 02.11.2009 sein Haus abgebrannt hätten.
Diesem Schreiben wurden Fotos vom abgebrannten Haus und 2 Dokumente der zuständigen Gemeinde im Kosovo in Kopie als Bescheinigungsmittel seiner Angaben beigelegt.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 22.06.2011 aus der Strafhaft entlassen und unmittelbar darauf über Antrag der Fremdenpolizei festgenommen und in das XXXX verbracht.Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 22.06.2011 aus der Strafhaft entlassen und unmittelbar darauf über Antrag der Fremdenpolizei festgenommen und in das römisch 40 verbracht.
In der Folge wurde am 25.06.2011 durch Organe des XXXX eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 24.06.2011 durchgeführt, wobei dieser Antrag als Folgeantrag gewertet wurde.In der Folge wurde am 25.06.2011 durch Organe des römisch 40 eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 24.06.2011 durchgeführt, wobei dieser Antrag als Folgeantrag gewertet wurde.
Im Zuge dessen gab der Beschwerdeführer zu seinem bisherigen Leben seit rechtskräftiger Abweisung seiner Beschwerde gegen den ersten Asylantrag an, vom XXXX bis XXXX in XXXX eine Freiheitsstrafe verbüßt zu haben. An diesem Tag sei er bei einem Freigang geflohen und sei am XXXX in der Schweiz festgenommen worden. Danach sei er zunächst in die Strafvollzugsanstalt XXXX und danach in die XXXX eingeliefert worden.Im Zuge dessen gab der Beschwerdeführer zu seinem bisherigen Leben seit rechtskräftiger Abweisung seiner Beschwerde gegen den ersten Asylantrag an, vom römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 eine Freiheitsstrafe verbüßt zu haben. An diesem Tag sei er bei einem Freigang geflohen und sei am römisch 40 in der Schweiz festgenommen worden. Danach sei er zunächst in die Strafvollzugsanstalt römisch 40 und danach in die römisch 40 eingeliefert worden.
Zu seinen antragstellenden Motiven führte er aus, dass er, nachdem er sich entschlossen habe freiwillig in den Kosovo zurückzukehren, sein Haus im Kosovo durch einen Brandanschlag verloren habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden, weil Landsleute (AKSh) ihm nach dem Leben trachten würden. Der Vorfall hätte sich im Jahre 2009 zugetragen, aufgrund dessen brauche er nun eine neue Heimat.
Bei der am 07.07.2011 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme im PAZ XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, psychische Probleme zu haben. Er sei derzeit in Schubhaft und wolle mit keinem Psychiater sprechen. Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer seit dem Handgranaten-Attentat im Jahre 2004 psychische Probleme zu haben.Bei der am 07.07.2011 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme im PAZ römisch 40 brachte der Beschwerdeführer vor, psychische Probleme zu haben. Er sei derzeit in Schubhaft und wolle mit keinem Psychiater sprechen. Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer seit dem Handgranaten-Attentat im Jahre 2004 psychische Probleme zu haben.
Weiters brachte er in Bezug auf seine antragstellenden Motive vor, seit dem Jahre 2005 von der AKSh verfolgt zu werden. Er kenne diese Leute alle namentlich, wolle diese aber nicht nennen, da seine Tochter im Kosovo sonst in Gefahr kommen könnte. Er sei schon einmal vor seiner Ausreise aus dem Kosovo von diesen Personen geschlagen worden. Er sei selbst Teil dieser Gruppe gewesen; dies wäre auch sein Ausreisegrund. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden noch immer bestehen. Sein neuer Fluchtgrund sei, dass sein Haus im Kosovo im Jahre 2009 von den AKSh-Leuten niedergebrannt worden sei. Lieber begehe er Selbstmord, als in den Kosovo zurückzukehren. Seinen Lebensunterhalt in Österreich habe er durch eigene Berufstätigkeit während seiner Strafhaft in Verbindung mit familiären Unterstützungsleistungen bestritten.
Mit Schreiben des Psychologischen Dienstes der JA XXXX wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in der JA XXXX einige Male beim Psychologischen Dienst vorstellig geworden sei, aber mangels Indikation zu keinem Zeitpunkt in einem regelmäßigen Betreuungs- oder Behandlungsverhältnis gestanden sei. Der Beschwerdeführer sei während seiner Strafhaft psychisch stabil und unauffällig gewesen. Vorführungen beim Psychologischen Dienst wären lediglich in Zusammenhang mit Vollzugslockerungen gestanden. Auch liege dortorts auch kein psychologisches Gutachten über den Beschwerdeführer vor.Mit Schreiben des Psychologischen Dienstes der JA römisch 40 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in der JA römisch 40 einige Male beim Psychologischen Dienst vorstellig geworden sei, aber mangels Indikation zu keinem Zeitpunkt in einem regelmäßigen Betreuungs- oder Behandlungsverhältnis gestanden sei. Der Beschwerdeführer sei während seiner Strafhaft psychisch stabil und unauffällig gewesen. Vorführungen beim Psychologischen Dienst wären lediglich in Zusammenhang mit Vollzugslockerungen gestanden. Auch liege dortorts auch kein psychologisches Gutachten über den Beschwerdeführer vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.07.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 24.06.2006 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.07.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 24.06.2006 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 13.07.2011 durch Organe des XXXX persönlich ausgefolgt, richtete sich die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.07.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde an den Asylgerichtshof.Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 13.07.2011 durch Organe des römisch 40 persönlich ausgefolgt, richtete sich die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.07.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde an den Asylgerichtshof.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG 2005 i.V.m. § 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb das Verfahren nach dem AsylG 2005 zu führen ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb das Verfahren nach dem AsylG 2005 zu führen ist.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Literatur ist neben den in § 37 Abs. 1 AsylG angeführten Konventionsbestimmungen auch Art. 8 EMRK zu beachten (vgl. Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512; vgl. auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69 f.).Nach der Literatur ist neben den in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG angeführten Konventionsbestimmungen auch Artikel 8, EMRK zu beachten vergleiche Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512; vergleiche auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69 f.).
Gemäß § 37 Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, binnen zwei Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins,, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, binnen zwei Wochen zu entscheiden.
Nach § 37 Abs. 4 AsylG steht der Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Nach Paragraph 37, Absatz 4, AsylG steht der Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich von relevanten Bestimmungen der EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses im angefochtenen Bescheid innerhalb der relativ kurzen Verfahrensfrist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden, zumal der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend macht. Aus diesem Grunde kann im konkreten Fall auch keine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat getroffen werden, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt eine solche Gefährdung nicht abschließend beurteilt und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses im angefochtenen Bescheid innerhalb der relativ kurzen Verfahrensfrist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG nicht getroffen werden, zumal der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend macht. Aus diesem Grunde kann im konkreten Fall auch keine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat getroffen werden, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt eine solche Gefährdung nicht abschließend beurteilt und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
29.09.2011