TE AsylGH Beschluss 2011/8/11 B6 419788-2/2011

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Veröffentlicht am 11.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B6 419.788-2/2011/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2011, FZ. 11 07.866 EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2011, FZ. 11 07.866 EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. Nr. I 100/2005 i.d.g.F., rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, i.d.g.F., rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, der zuletzt im Heimatstaat in einer Gemeinde im Zentralkosovo wohnhaft war, stellte erstmals am 29.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag bei einer Erstbefragung am 29.05.2011 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.06.2011 im Wesentlichen damit, dass er wegen eines namentlich genannten Cousins, der als ehemaliger Mitarbeiter des kosovarischen XXXX für diese Organisation eingestanden habe, gefährdet sei. Seit zwei Jahren befinde sich der Cousin als Hauptzeuge in Hausarrest, wobei er dort unter dem Schutz von XXXX sicher sei. Von der XXXX würde nicht nur das Haus des Cousins, sondern auch jenes von dessen Bruder sowie das Elternhaus des Beschwerdeführers bewacht werden. Der Beschwerdeführer habe sehr oft für den Cousin Lebensmittel gekauft und auf dessen Häuser aufgepasst. Ausschließlich deswegen werde er seit Ende 2010 von ehemaligen Mitarbeitern des XXXX mit dem Umbringen bedroht. In diesem Zusammenhang sei mit einer Granate ein Anschlag auf ihn verübt worden, wobei er am Beim verletzt worden sei. Deshalb sei er geflüchtet. Der Beschwerdeführer hätte auch ohne Probleme zu seinem Cousin ziehen können, wo er sicher gewesen wäre. Dies habe er jedoch nicht gemacht, da es wie im Gefängnis gewesen wäre. Der Cousin hätte einen Mord im Jahr XXXX und einen im Jahr 2003 begangen (vgl. As 63 zu 11 05.192-BAT). Im Herkunftsland würden sich sowohl die Eltern als auch der volljährige Bruder des Beschwerdeführers aufhalten.Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag bei einer Erstbefragung am 29.05.2011 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.06.2011 im Wesentlichen damit, dass er wegen eines namentlich genannten Cousins, der als ehemaliger Mitarbeiter des kosovarischen römisch 40 für diese Organisation eingestanden habe, gefährdet sei. Seit zwei Jahren befinde sich der Cousin als Hauptzeuge in Hausarrest, wobei er dort unter dem Schutz von römisch 40 sicher sei. Von der römisch 40 würde nicht nur das Haus des Cousins, sondern auch jenes von dessen Bruder sowie das Elternhaus des Beschwerdeführers bewacht werden. Der Beschwerdeführer habe sehr oft für den Cousin Lebensmittel gekauft und auf dessen Häuser aufgepasst. Ausschließlich deswegen werde er seit Ende 2010 von ehemaligen Mitarbeitern des römisch 40 mit dem Umbringen bedroht. In diesem Zusammenhang sei mit einer Granate ein Anschlag auf ihn verübt worden, wobei er am Beim verletzt worden sei. Deshalb sei er geflüchtet. Der Beschwerdeführer hätte auch ohne Probleme zu seinem Cousin ziehen können, wo er sicher gewesen wäre. Dies habe er jedoch nicht gemacht, da es wie im Gefängnis gewesen wäre. Der Cousin hätte einen Mord im Jahr römisch 40 und einen im Jahr 2003 begangen vergleiche As 63 zu 11 05.192-BAT). Im Herkunftsland würden sich sowohl die Eltern als auch der volljährige Bruder des Beschwerdeführers aufhalten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011, FZ. 11 05.192-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wegen seines Cousins von Angehörigen des XXXX bedroht worden zu sein, völlig unglaubwürdig seien. So habe sein diesbezügliches Vorbringen erhebliche Widersprüche aufgewiesen. Der Beschwerdeführer habe etwa in der Einvernahme am 03.06.2011 eingangs einen gegen ihn gerichteten Granatangriff behauptet, dann aber auf späteres wiederholtes Nachfragen im Widerspruch dazu lediglich verbale gegen seine Person gerichtete Bedrohungen bestätigt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen, stimmig zu beantworten, seit wann er seinen Cousin nicht mehr betreut habe. Letztlich sei es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, plausibel darzulegen, weshalb er gerade wegen der Übernahme von Versorgungseinkäufen bzw. der Betreuung von Häuser für seinen Cousin derartiger von ihm geschilderter Bedrohungen durch den XXXX ausgesetzt gewesen wäre.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011, FZ. 11 05.192-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wegen seines Cousins von Angehörigen des römisch 40 bedroht worden zu sein, völlig unglaubwürdig seien. So habe sein diesbezügliches Vorbringen erhebliche Widersprüche aufgewiesen. Der Beschwerdeführer habe etwa in der Einvernahme am 03.06.2011 eingangs einen gegen ihn gerichteten Granatangriff behauptet, dann aber auf späteres wiederholtes Nachfragen im Widerspruch dazu lediglich verbale gegen seine Person gerichtete Bedrohungen bestätigt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen, stimmig zu beantworten, seit wann er seinen Cousin nicht mehr betreut habe. Letztlich sei es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, plausibel darzulegen, weshalb er gerade wegen der Übernahme von Versorgungseinkäufen bzw. der Betreuung von Häuser für seinen Cousin derartiger von ihm geschilderter Bedrohungen durch den römisch 40 ausgesetzt gewesen wäre.

Die dagegen binnen offener Frist erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.06.2011, Zl. B6 419.788-1/2011/3E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die bereits vom Bundesasylamt aufgegriffenen, erheblichen Widersprüche und Unstimmigkeiten verwiesen, die mit den Einvernahmeprotokollen im Einklang stehen. Der Beschwerdeschrift sei diesbezüglich auch keine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen gewesen. Und weiter:Die dagegen binnen offener Frist erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.06.2011, Zl. B6 419.788-1/2011/3E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die bereits vom Bundesasylamt aufgegriffenen, erheblichen Widersprüche und Unstimmigkeiten verwiesen, die mit den Einvernahmeprotokollen im Einklang stehen. Der Beschwerdeschrift sei diesbezüglich auch keine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen gewesen. Und weiter:

"Insbesondere unter Berücksichtigung des Hintergrundwissens ist dem Bundesasylamt jedoch jedenfalls auch darin zu folgen, dass der Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren Grund für die Bedrohung seiner Person durch ehemalige XXXX darlegen konnte. Die vom Beschwerdeführer dafür ins Spiel gebrachten einfachen Besorgungen für seinen Cousin (vgl. As 59, 67) erscheinen als Verfolgungsgrund völlig unplausibel. Dies gilt umso mehr, als sich auch noch nähere Angehörige des Cousins, wie etwa dessen Bruder, aber auch die restliche Familie des Beschwerdeführers und der Cousin selbst nach wie vor unbeschadet im Kosovo aufhalten. Vielmehr versuchte der Beschwerdeführer offenbar von einem im Kosovo in der Medienöffentlichkeit stehenden Fall als Trittbrettfahrer zu profitieren, indem er diesem eine konstruierte Eigengefährdung beifügte. Unabhängig davon geht aber aus den Berichten, die das Bundesasylamt zu den im bekämpften Bescheid getroffenen, die Sicherheitsbehörden im Kosovo betreffenden Feststellungen herangezogen hat, im Wesentlichen hervor, dass die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte im Kosovo sowohl gewillt, als auch in der Lage sind, effizienten Schutz vor kriminellen Übergriffen Dritter zu bieten. Diese Einschätzung deckt sich nicht nur mit dem aktuellen Kenntnisstand des Asylgerichtshofes zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden im Kosovo, sondern wurde auch durch die Angaben des Beschwerdeführers selbst bestätigt. So gab dieser ausdrücklich an, dass von der XXXX nicht nur das Haus seines Cousins und dessen Bruders, sondern auch das Haus seiner eigenen Familie seit 2008 oder 2009 und auch noch aktuell bewacht werden würden (vgl. As 61). Zudem würde der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auch im Haus des Cousins problemlos effektiven Polizeischutz erhalten (vgl. As 63). Somit kann aber letztlich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer im Kosovo einer derartigen von ihm behaupteten Verfolgung durch Kriminelle schutzlos ausgesetzt wäre, zumal er nicht einmal versucht hat, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9).""Insbesondere unter Berücksichtigung des Hintergrundwissens ist dem Bundesasylamt jedoch jedenfalls auch darin zu folgen, dass der Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren Grund für die Bedrohung seiner Person durch ehemalige römisch 40 darlegen konnte. Die vom Beschwerdeführer dafür ins Spiel gebrachten einfachen Besorgungen für seinen Cousin vergleiche As 59, 67) erscheinen als Verfolgungsgrund völlig unplausibel. Dies gilt umso mehr, als sich auch noch nähere Angehörige des Cousins, wie etwa dessen Bruder, aber auch die restliche Familie des Beschwerdeführers und der Cousin selbst nach wie vor unbeschadet im Kosovo aufhalten. Vielmehr versuchte der Beschwerdeführer offenbar von einem im Kosovo in der Medienöffentlichkeit stehenden Fall als Trittbrettfahrer zu profitieren, indem er diesem eine konstruierte Eigengefährdung beifügte. Unabhängig davon geht aber aus den Berichten, die das Bundesasylamt zu den im bekämpften Bescheid getroffenen, die Sicherheitsbehörden im Kosovo betreffenden Feststellungen herangezogen hat, im Wesentlichen hervor, dass die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte im Kosovo sowohl gewillt, als auch in der Lage sind, effizienten Schutz vor kriminellen Übergriffen Dritter zu bieten. Diese Einschätzung deckt sich nicht nur mit dem aktuellen Kenntnisstand des Asylgerichtshofes zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden im Kosovo, sondern wurde auch durch die Angaben des Beschwerdeführers selbst bestätigt. So gab dieser ausdrücklich an, dass von der römisch 40 nicht nur das Haus seines Cousins und dessen Bruders, sondern auch das Haus seiner eigenen Familie seit 2008 oder 2009 und auch noch aktuell bewacht werden würden vergleiche As 61). Zudem würde der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auch im Haus des Cousins problemlos effektiven Polizeischutz erhalten vergleiche As 63). Somit kann aber letztlich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer im Kosovo einer derartigen von ihm behaupteten Verfolgung durch Kriminelle schutzlos ausgesetzt wäre, zumal er nicht einmal versucht hat, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9)."

1.2. Nachdem der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 17.07.2011 angehalten und festgenommen wurde, stellte dieser in weiterer Folge am 26.07.2011 aus der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dem Beschwerdeführer wurde am 29.07.2011 durch Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und weiter beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Dem Beschwerdeführer wurde am 29.07.2011 durch Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und weiter beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.07.2011 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass es "einen" neuen Grund gebe. So habe er in einem Telefongespräch mit seinen Eltern erfahren, dass diese bei seiner Rückkehr Probleme für sich selbst befürchten würden. Die Probleme mit seinem Cousin würden nach wie vor bestehen, doch würden diese bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers auch auf seine Eltern übergreifen. Diese Gefahr sei ihm etwa seit eineinhalb Wochen bekannt. Trotz einer gegenteiligen vom Beschwerdeführer unterfertigten Übernahmebestätigung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 22.06.2011 am 29.06.2011 (vgl. OZ 5 zu B6 419.788-1/2011) behauptete letzterer, erstmals von der Ablehnung seines Asylantrages am Tag seiner Festnahme (am 17.07.2011) erfahren zu haben. Es gebe noch keinen Abschiebetermin. Auf die Frage zum Schluss, ob er noch Ergänzungen bzw. Korrekturen angeben wolle, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nunmehr der Blutrache nach dem Kanungesetz ausgesetzt wäre, da sein Bruder zwei Morde eingestanden habe und die Familie der Mordopfer Rache nehmen wollten. Diesen Grund hätten ihm seine Eltern etwa vor zwei bis drei Wochen telefonisch mitgeteilt. Er habe dies nicht gleich bei der Frage nach neuen Gründen angegeben, da er schon die nächste Frage beantwortet habe.In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.07.2011 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass es "einen" neuen Grund gebe. So habe er in einem Telefongespräch mit seinen Eltern erfahren, dass diese bei seiner Rückkehr Probleme für sich selbst befürchten würden. Die Probleme mit seinem Cousin würden nach wie vor bestehen, doch würden diese bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers auch auf seine Eltern übergreifen. Diese Gefahr sei ihm etwa seit eineinhalb Wochen bekannt. Trotz einer gegenteiligen vom Beschwerdeführer unterfertigten Übernahmebestätigung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 22.06.2011 am 29.06.2011 vergleiche OZ 5 zu B6 419.788-1/2011) behauptete letzterer, erstmals von der Ablehnung seines Asylantrages am Tag seiner Festnahme (am 17.07.2011) erfahren zu haben. Es gebe noch keinen Abschiebetermin. Auf die Frage zum Schluss, ob er noch Ergänzungen bzw. Korrekturen angeben wolle, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nunmehr der Blutrache nach dem Kanungesetz ausgesetzt wäre, da sein Bruder zwei Morde eingestanden habe und die Familie der Mordopfer Rache nehmen wollten. Diesen Grund hätten ihm seine Eltern etwa vor zwei bis drei Wochen telefonisch mitgeteilt. Er habe dies nicht gleich bei der Frage nach neuen Gründen angegeben, da er schon die nächste Frage beantwortet habe.

Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache und eines Rechtsberaters am 01.08.2011 einvernommen, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen neben der fortdauernden Gefährdung seiner Person durch den XXXX auch eine Blutrachegefährdung durch die Familien zweier von seinem Cousin getöteter Personen vor. Sein Cousin habe die ganzen Vorfälle im Jahr 2006 bei der kosovarischen Polizei angezeigt. Seit ungefähr Ende 2008 stehe sein Cousin sowie die ganze Familie des Beschwerdeführers unter Polizeischutz. Der Beschwerdeführer könnte auch zu seinem Cousin ziehen, wo er sicher wäre. Aber wenn die Gerichtsverhandlung abgeschlossen sei, gäbe es für seine Familie keinen Schutz mehr. Zum Zeitpunkt der beiden von seinem Cousin begangenen Morde befragt, nannte der Beschwerdeführer ursprünglich den Zeitraum zwischen XXXX. Auf Nachfragen datierte er den ersten Mord mit etwa XXXX und den zweiten mit dem Jahr XXXX (vgl. As 85-87). Auf Vorhalt der erheblichen Abweichungen zu seinen Angaben vom 03.06.2011, wo er im gleichen Zusammenhang das Jahr XXXX genannt habe, versuchte der Beschwerdeführer diese Diskrepanz dadurch aufzuklären, indem er behauptete, dass er damals das Jahr 2003 auf einen Mordanschlag an einem namentlich genannten XXXX ohne Todesfolge bezogen hätte. Auf die Frage, warum sich trotz Blutrachegefahr seine ganze Familie im Kosovo aufhalten könne, erklärte der Beschwerdeführer, dass viele seiner Angehörigen bereits das Land verlassen hätten bzw. werden. Aufgefordert zu erklären, weshalb seine Eltern durch seine Rückkehr gefährdet sein könnten, zumal diese seinen Schilderungen zur Blutrache nach bereits jetzt Probleme haben müssten, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Eltern bei seiner Rückkehr "noch mehr" Probleme haben würden. So könnte etwa ein gegen ihn gerichteter Bombenanschlag auf sein Haus seine ganze Familie in den Tod mitreißen. Sein kranker Bruder sei eigentlich nicht gefährdet. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsland und insbesondere zur Blutrache im Kosovo zu Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer habe seit seiner ersten Asylantragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen. Im Bundesgebiet würden sich keine Angehörigen aufhalten und wohne er auch mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen.Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache und eines Rechtsberaters am 01.08.2011 einvernommen, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen neben der fortdauernden Gefährdung seiner Person durch den römisch 40 auch eine Blutrachegefährdung durch die Familien zweier von seinem Cousin getöteter Personen vor. Sein Cousin habe die ganzen Vorfälle im Jahr 2006 bei der kosovarischen Polizei angezeigt. Seit ungefähr Ende 2008 stehe sein Cousin sowie die ganze Familie des Beschwerdeführers unter Polizeischutz. Der Beschwerdeführer könnte auch zu seinem Cousin ziehen, wo er sicher wäre. Aber wenn die Gerichtsverhandlung abgeschlossen sei, gäbe es für seine Familie keinen Schutz mehr. Zum Zeitpunkt der beiden von seinem Cousin begangenen Morde befragt, nannte der Beschwerdeführer ursprünglich den Zeitraum zwischen römisch 40 . Auf Nachfragen datierte er den ersten Mord mit etwa römisch 40 und den zweiten mit dem Jahr römisch 40 vergleiche As 85-87). Auf Vorhalt der erheblichen Abweichungen zu seinen Angaben vom 03.06.2011, wo er im gleichen Zusammenhang das Jahr römisch 40 genannt habe, versuchte der Beschwerdeführer diese Diskrepanz dadurch aufzuklären, indem er behauptete, dass er damals das Jahr 2003 auf einen Mordanschlag an einem namentlich genannten römisch 40 ohne Todesfolge bezogen hätte. Auf die Frage, warum sich trotz Blutrachegefahr seine ganze Familie im Kosovo aufhalten könne, erklärte der Beschwerdeführer, dass viele seiner Angehörigen bereits das Land verlassen hätten bzw. werden. Aufgefordert zu erklären, weshalb seine Eltern durch seine Rückkehr gefährdet sein könnten, zumal diese seinen Schilderungen zur Blutrache nach bereits jetzt Probleme haben müssten, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Eltern bei seiner Rückkehr "noch mehr" Probleme haben würden. So könnte etwa ein gegen ihn gerichteter Bombenanschlag auf sein Haus seine ganze Familie in den Tod mitreißen. Sein kranker Bruder sei eigentlich nicht gefährdet. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsland und insbesondere zur Blutrache im Kosovo zu Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer habe seit seiner ersten Asylantragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen. Im Bundesgebiet würden sich keine Angehörigen aufhalten und wohne er auch mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen.

In der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer der nunmehr angefochtene Bescheid mündlich verkündet und beurkundet. Der Spruch lautete: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben."In der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer der nunmehr angefochtene Bescheid mündlich verkündet und beurkundet. Der Spruch lautete: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben."

Seitens der Vertretung des Beschwerdeführers wurden Artikel einer österreichischen Tageszeitungen nachgereicht, die gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen serbischen Minderheitsangehörigen und Sicherheitskräften im Nordkosovo Ende Juli 2011 betrafen, die in der genannten Region durch Kontrollen von Grenzübergängen zu Serbien zur Durchsetzung eines verhängten Importverbotes serbischer Produkte ausgelöst wurden.

2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG:2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG:

2.1. Laut § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag ein Folgeantrag.2.1. Laut Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag ein Folgeantrag.

Wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) gestellt hat und kein Fall gemäß § 12 a Abs. 1 AsylG vorliegt, kann das Bundesasylamt gemäß § 12 a Abs 2 leg.cit den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG) gestellt hat und kein Fall gemäß Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG vorliegt, kann das Bundesasylamt gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, leg.cit den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs.2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12 Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

2.2. Im vorliegenden Fall liegt ein Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG vor. Gegen den Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.06.2011, FZ. 11 05.192-BAT, eine Ausweisung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.06.2011, Zl. B6 419.788-1/2011/3E, rechtskräftig abgewiesen. Die rechtskräftige Ausweisung ist nach wie vor aufrecht.2.2. Im vorliegenden Fall liegt ein Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG vor. Gegen den Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.06.2011, FZ. 11 05.192-BAT, eine Ausweisung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.06.2011, Zl. B6 419.788-1/2011/3E, rechtskräftig abgewiesen. Die rechtskräftige Ausweisung ist nach wie vor aufrecht.

Weiters ist angesichts des Akteninhaltes und insbesondere der Einvernahmeprotokolle der Argumentation des Bundesasylamts zu folgen, wonach vom Beschwerdeführer im vorliegenden Folgeantragsverfahren keine entscheidungswesentlichen Änderungen in seinem Vorbringen erstattet wurden. Zwar wurde neben dem Fortbestehen der ursprünglichen Fluchtgründe zusätzlich eine - auf ein Telefongespräch mit seinen Eltern nach dem ersten Asylverfahren gestützte - Blutrachebedrohung des Beschwerdeführers behauptet, die jedoch in unmittelbaren Zusammenhang mit der Gefährdungssituation seines angeblichen Cousin stehe. Hierzu wurde bereits im ersten Verfahren aufgrund erheblicher Widersprüche und Unstimmigkeiten eine Gefährdungsausweitung von dem angeblichen Cousin auf den Beschwerdeführer rechtskräftig als unglaubwürdig erachtet und davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer offenbar versucht habe, sich eines im Kosovo in der Medienöffentlichkeit stehenden Falles als Trittbrettfahrer zu bedienen, indem er diesem eine konstruierte Eigengefährdung beifügte. Somit kann aber auch der nunmehr offensichtlich nachkonstruierten Blutrachebedrohung bereits im Kern keine Glaubwürdigkeit zugestanden werden, zumal das neue Vorbringen des Beschwerdeführers - wie aus den oben dargestellten Verfahrensverlauf ersichtlich wurde - zudem erhebliche Widersprüche zu seinen bisherigen Angaben aufweist (vgl. etwa VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626).Weiters ist angesichts des Akteninhaltes und insbesondere der Einvernahmeprotokolle der Argumentation des Bundesasylamts zu folgen, wonach vom Beschwerdeführer im vorliegenden Folgeantragsverfahren keine entscheidungswesentlichen Änderungen in seinem Vorbringen erstattet wurden. Zwar wurde neben dem Fortbestehen der ursprünglichen Fluchtgründe zusätzlich eine - auf ein Telefongespräch mit seinen Eltern nach dem ersten Asylverfahren gestützte - Blutrachebedrohung des Beschwerdeführers behauptet, die jedoch in unmittelbaren Zusammenhang mit der Gefährdungssituation seines angeblichen Cousin stehe. Hierzu wurde bereits im ersten Verfahren aufgrund erheblicher Widersprüche und Unstimmigkeiten eine Gefährdungsausweitung von dem angeblichen Cousin auf den Beschwerdeführer rechtskräftig als unglaubwürdig erachtet und davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer offenbar versucht habe, sich eines im Kosovo in der Medienöffentlichkeit stehenden Falles als Trittbrettfahrer zu bedienen, indem er diesem eine konstruierte Eigengefährdung beifügte. Somit kann aber auch der nunmehr offensichtlich nachkonstruierten Blutrachebedrohung bereits im Kern keine Glaubwürdigkeit zugestanden werden, zumal das neue Vorbringen des Beschwerdeführers - wie aus den oben dargestellten Verfahrensverlauf ersichtlich wurde - zudem erhebliche Widersprüche zu seinen bisherigen Angaben aufweist vergleiche etwa VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626).

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die zuletzt gemachten zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des zweiten namentlich genannten Mordopfers seines Cousins sowie des verfehlten Mordanschlags an den namentlich genannten XXXX einer Überprüfung anhand Medienberichten nicht standhalten würden (vgl. Serbiana.com, Kosovo Albanian political killer investigated, 23.01.2010; Matt McAllester, Kosovos Mafia:Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die zuletzt gemachten zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des zweiten namentlich genannten Mordopfers seines Cousins sowie des verfehlten Mordanschlags an den namentlich genannten römisch 40 einer Überprüfung anhand Medienberichten nicht standhalten würden vergleiche Serbiana.com, Kosovo Albanian political killer investigated, 23.01.2010; Matt McAllester, Kosovos Mafia:

Assassinations and intimidation Part II, www.offnews.info, 05.04.2011, wonach der zweite vom Beschwerdeführer erwähnte Mordfall bereits im XXXX und der verfehlte Mordanschlag im XXXX erfolgten). Angesichts des bereits zuvor Ausgeführten hätte dies aber auf das Entscheidungsergebnis keinen Einfluss mehr gehabt.Assassinations and intimidation Part römisch zwei, www.offnews.info, 05.04.2011, wonach der zweite vom Beschwerdeführer erwähnte Mordfall bereits im römisch 40 und der verfehlte Mordanschlag im römisch 40 erfolgten). Angesichts des bereits zuvor Ausgeführten hätte dies aber auf das Entscheidungsergebnis keinen Einfluss mehr gehabt.

Es liegen weiters keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK stehen würde. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann wie bereits vom Bundesasylamt im Einklang mit dem aktuellen Erhebungsstand des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden. Eine derartige Situation lässt sich auch nicht aus den nachgereichten Zeitungsartikeln ableiten, wobei die beschriebenen Ereignisse auch keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer erkennen lassen. Zudem sind keine Umstände hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Situation geraten würde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine entscheidungswesentliche Änderung seiner persönlichen Verhältnisse in Hinblick auf Art. 8 EMRK hindeuten würden.Es liegen weiters keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Artikel 2, oder 3 EMRK stehen würde. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann wie bereits vom Bundesasylamt im Einklang mit dem aktuellen Erhebungsstand des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden. Eine derartige Situation lässt sich auch nicht aus den nachgereichten Zeitungsartikeln ableiten, wobei die beschriebenen Ereignisse auch keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer erkennen lassen. Zudem sind keine Umstände hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Situation geraten würde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine entscheidungswesentliche Änderung seiner persönlichen Verhältnisse in Hinblick auf Artikel 8, EMRK hindeuten würden.

Somit liegen aber insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG nicht durchzuführen.Somit liegen aber insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG nicht durchzuführen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Bei Verfahren zur Überprüfung einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG. ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht vorgesehen.3. Bei Verfahren zur Überprüfung einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht vorgesehen.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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