TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/12 E5 418893-2/2011

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Veröffentlicht am 12.08.2011
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E5 418.893-2/2011-7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. ROSENKRANZ, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2011, Zl. E5 418.893-1/2011-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. ROSENKRANZ, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2011, Zl. E5 418.893-1/2011-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2011, Zl. E5 418.893-1/2011-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2011, Zl. E5 418.893-1/2011-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste im Februar 2011 illegal nach Österreich ein und stellte am 26.03.2011 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste im Februar 2011 illegal nach Österreich ein und stellte am 26.03.2011 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde am 26.03.2011 durch die BPD Wien, Fremdendpolizeiliches Büro, anlässlich seines Aufgriffes befragt, wo er im Wesentlichen ausführte, dass er vor etwa einem Monat nach Österreich eingereist sei, um hier seine Ehegattin zu besuchen. Er habe mehrere Versuche unternommen, ein Visum zu erlangen, was jedoch nicht geklappt habe. Seine Ehegattin habe der Wiederaufnahmewerber seit zwei Jahren nicht mehr gesehen, da es in der Ehe Probleme geben würde.

Am 28.03.2011 wurde der Wiederaufnahmewerber durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des LPK für Wien, Abteilung für Fremdenrechtliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, erstbefragt.

Im Wesentlichen führte er dort aus, dass er die Türkei verlassen habe, da er Kurde sei und sich in seiner Heimat nicht frei bewegen könne. Überdies sei er auch schon zwei Mal von der Polizei verhaftet worden, da er eine kurdische Zeitung gelesen und weiterempfohlen habe. Der Wiederaufnahmewerber werde in der Türkei von der Polizei gesucht. Auch sein Cousin namens XXXX sei von der Polizei verhaftet, gefoltert und dabei verletzt worden.Im Wesentlichen führte er dort aus, dass er die Türkei verlassen habe, da er Kurde sei und sich in seiner Heimat nicht frei bewegen könne. Überdies sei er auch schon zwei Mal von der Polizei verhaftet worden, da er eine kurdische Zeitung gelesen und weiterempfohlen habe. Der Wiederaufnahmewerber werde in der Türkei von der Polizei gesucht. Auch sein Cousin namens römisch 40 sei von der Polizei verhaftet, gefoltert und dabei verletzt worden.

Am 05.04.2011 wurde der Wiederaufnahmewerber vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wo er zusammengefasst ausführte, dass er im Dorf XXXX, Provinz Aksaray, geboren worden sei und ebendort fünf Jahre die Volksschule besucht habe. Drei Jahre Hauptschule habe der Wiederaufnahmewerber in Konya und ein Jahr das Lyzeum in Aksaray, welches er jedoch nicht abgeschlossen habe, absolviert. Der Wiederaufnahmewerber habe mit seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Im Jahr 2000 sei die Mutter des Wiederaufnahmewerbers verstorben und habe er fortan mit der zweiten Ehegattin des Vaters zusammengelebt. Nach Abschluss der Schule habe der Wiederaufnahmewerber in der familieneigenen Viehwirtschaft gearbeitet. Vor seiner Ausreise habe er eineinhalb Jahre alleine in Istanbul gelebt und als Kellner gearbeitet.Am 05.04.2011 wurde der Wiederaufnahmewerber vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wo er zusammengefasst ausführte, dass er im Dorf römisch 40 , Provinz Aksaray, geboren worden sei und ebendort fünf Jahre die Volksschule besucht habe. Drei Jahre Hauptschule habe der Wiederaufnahmewerber in Konya und ein Jahr das Lyzeum in Aksaray, welches er jedoch nicht abgeschlossen habe, absolviert. Der Wiederaufnahmewerber habe mit seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Im Jahr 2000 sei die Mutter des Wiederaufnahmewerbers verstorben und habe er fortan mit der zweiten Ehegattin des Vaters zusammengelebt. Nach Abschluss der Schule habe der Wiederaufnahmewerber in der familieneigenen Viehwirtschaft gearbeitet. Vor seiner Ausreise habe er eineinhalb Jahre alleine in Istanbul gelebt und als Kellner gearbeitet.

Der Wiederaufnahmewerber habe sich bereits im Jahr 2009 illegal für zwei Monate in Österreich aufgehalten. Im Zuge dieses Aufenthaltes habe er eine Frau kennengelernt und diese auch geheiratet. Er habe eigentlich um internationalen Schutz ansuchen wollen, am Telefon sei ihm jedoch gesagt worden, dass in der Türkei alles normal sei, weshalb er im März 2009 mit dem Flugzeug zurückgekehrt sei. Seit der Heirat habe der Wiederaufnahmewerber seine Ehegattin nicht mehr gesehen.

In der Türkei seien nach wie vor der Vater des Wiederaufnahmewerbers, die Stiefmutter und sein Bruder aufhältig. Die drei Schwestern des Wiederaufnahmewerbers seien bereits im Kindesalter verstorben und sei ein weiterer Bruder ein deutscher Staatsbürger.

Zu seinem Ausreisegrund wurde vom Wiederaufnahmewerber zusammengefasst das bis zu diesem Zeitpunkt erstattete Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass er in der Türkei kurdische Zeitungen gelesen und verteilt habe und Propaganda für die Partei betrieben habe. Ein Mitglied einer kurdischen Partei sei der Wiederaufnahmewerber jedoch nicht gewesen. Aus diesem Grund sei beispielsweise ein Fußballturnier mehrerer kurdischer Dörfer im Sommer 2006 von Soldaten beendet worden. Der Vorwurf sei gewesen, dass das Turnier zugunsten der PKK und Kongra-Gel veranstaltet worden sei. Der Wiederaufnahmewerber selbst sei dabei nicht angeklagt, dennoch gemeinsam mit einem weiteren Cousins namens XXXX und anderen Personen in der Anklageschrift als Mitspieler genannt worden. Jedoch sei ein weiterer Cousin des Wiederaufnahmewerbers namens XXXX eingesperrt und angeklagt worden. Am 10.01.2007 sei der Wiederaufnahmewerber erstmalig mitgenommen und vier Tage angehalten worden. Der Grund dafür sei die Propaganda für die PKK/Kongra-Gel gewesen. Im Jahr 2008 habe der Wiederaufnahmewerber ein Internetcafe betrieben. Die Gendarmen seien jeden Tag gekommen und hätten Ausweiskontrollen durchgeführt. Weil keine Kunden mehr gekommen seien, habe der Wiederaufnahmewerber das Internetcafe wieder schließen müssen. Auch sei einmal die Wohnung in Aksaray, die der Wiederaufnahmewerber mit seinem Cousin bewohnt habe, durchsucht worden. Weiters sei der Wiederaufnahmewerber etwa am 15.05.2009 von der Polizei mitgenommen, gefoltert und für zwei Tage angehalten worden. Er sei im Zuge dieser Anhaltung dazu aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten. Danach sei er nach Istanbul geflüchtet und nicht mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Im Dezember 2010 sei auch der Vater des Wiederaufnahmewerbers mitgenommen, gefoltert und nach dem Aufenthaltsort des Wiederaufnahmewerbers befragt worden. Weiters habe er erfahren, dass die Gendarmerie im Jahr 2010 mehrere Male ins Heimatdorf des Wiederaufnahmewerbers gekommen sei und den Dorfvorsteher nach dem Aufenthaltsort des Wiederaufnahmewerbers gefragt habe.Zu seinem Ausreisegrund wurde vom Wiederaufnahmewerber zusammengefasst das bis zu diesem Zeitpunkt erstattete Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass er in der Türkei kurdische Zeitungen gelesen und verteilt habe und Propaganda für die Partei betrieben habe. Ein Mitglied einer kurdischen Partei sei der Wiederaufnahmewerber jedoch nicht gewesen. Aus diesem Grund sei beispielsweise ein Fußballturnier mehrerer kurdischer Dörfer im Sommer 2006 von Soldaten beendet worden. Der Vorwurf sei gewesen, dass das Turnier zugunsten der PKK und Kongra-Gel veranstaltet worden sei. Der Wiederaufnahmewerber selbst sei dabei nicht angeklagt, dennoch gemeinsam mit einem weiteren Cousins namens römisch 40 und anderen Personen in der Anklageschrift als Mitspieler genannt worden. Jedoch sei ein weiterer Cousin des Wiederaufnahmewerbers namens römisch 40 eingesperrt und angeklagt worden. Am 10.01.2007 sei der Wiederaufnahmewerber erstmalig mitgenommen und vier Tage angehalten worden. Der Grund dafür sei die Propaganda für die PKK/Kongra-Gel gewesen. Im Jahr 2008 habe der Wiederaufnahmewerber ein Internetcafe betrieben. Die Gendarmen seien jeden Tag gekommen und hätten Ausweiskontrollen durchgeführt. Weil keine Kunden mehr gekommen seien, habe der Wiederaufnahmewerber das Internetcafe wieder schließen müssen. Auch sei einmal die Wohnung in Aksaray, die der Wiederaufnahmewerber mit seinem Cousin bewohnt habe, durchsucht worden. Weiters sei der Wiederaufnahmewerber etwa am 15.05.2009 von der Polizei mitgenommen, gefoltert und für zwei Tage angehalten worden. Er sei im Zuge dieser Anhaltung dazu aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten. Danach sei er nach Istanbul geflüchtet und nicht mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Im Dezember 2010 sei auch der Vater des Wiederaufnahmewerbers mitgenommen, gefoltert und nach dem Aufenthaltsort des Wiederaufnahmewerbers befragt worden. Weiters habe er erfahren, dass die Gendarmerie im Jahr 2010 mehrere Male ins Heimatdorf des Wiederaufnahmewerbers gekommen sei und den Dorfvorsteher nach dem Aufenthaltsort des Wiederaufnahmewerbers gefragt habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, Zl. 11 02.913-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Wiederaufnahmewerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, Zl. 11 02.913-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ob der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens von einer Verfolgung in der Türkei nicht ausgegangen werden könne.

Im Einzelnen wurde dazu ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber zur behaupteten Gefährdungslage nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht habe, was anhand einiger Widersprüche festzustellen gewesen sei, und sei dies klar aus der allgemeinen Vagheit des Vorbringens hervorgegangen und seien die Ausführungen in keiner Weise plausibel gewesen. Vorweg wurde festgehalten, dass der Wiederaufnahmewerber bereits im Jahr 2009 nach Österreich gereist sei und auch hier geheiratet habe. Aufgrund der Heirat habe er sein ursprüngliches Vorhaben, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, nicht weiterverfolgt, was jedoch nicht glaubwürdig sei. Hätte der Wiederaufnahmewerber tatsächlich aufgrund der behaupteten Schwierigkeiten die Türkei verlassen, sei in jedem Fall zu erwarten, dass er unmittelbar nach der Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz stellen würde. Abgesehen davon erscheine es völlig unplausibel, dass jemand, der in seinem Heimatstaat Schwierigkeiten gehabt habe und aus diesem Grund ausgereist sei, erneut dorthin zurückkehren würde. Den Antrag auf internationalen Schutz habe der Wiederaufnahmewerber im Übrigen auch erst nachdem er von den österreichischen Behörden aufgegriffen worden sei und nicht aus eigenen Stücken gestellt, was erneut darauf hindeuten würde, dass er keine Schwierigkeiten im Heimatland zu erwarten habe. Weiters habe es der Wiederaufnahmewerber nicht vermocht, obschon er mehrmals dazu aufgefordert worden sei, detailliert und konkret seine Ausreisegründe zu schildern. Seine Antworten seien allgemein gehalten und auf Gemeinplätze beschränkt geblieben. Auch hinsichtlich der politischen Tätigkeiten des Wiederaufnahmewerbers sei aufgrund seiner Ausführungen davon auszugehen gewesen, dass er keine herausragende Stellung innegehabt habe. Was die behaupteten Anhaltungen beträfe, so wurde ausgeführt, dass auch die diesbezüglichen Ausführungen äußerst vage und oberflächlich gewesen seien, was darauf hindeute, dass seine Angaben nicht auf wahren Begebenheiten beruhen würden. Völlig unplausibel seien die Ausführungen auch dann gewesen, wenn er ausführe, dass er jedes Mal frei gekommen sei, obwohl die Behörden ein derartiges Interesse an seiner Person gehabt hätten. Auch sei eine aktuelle Suche nach dem Wiederaufnahmewerber in der Türkei keinesfalls glaubhaft. Abgesehen davon, dass der Wiederaufnahmewerber keinen Grund dafür habe nennen können, scheine es völlig unplausibel, dass er nach der letzten behaupteten Festnahme wieder freigelassen worden sei.

In einer Gesamtbetrachtung wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers offensichtlich übertrieben dargestellt worden sei. Auch das Vorbringen, dass der Cousin des Wiederaufnahmewerbers ein Parteimitglied in der Türkei gewesen und in der Folge angeklagt und gefoltert worden sei und nunmehr als anerkannter Flüchtling in Italien leben würde, schlage mangels Sippenhaft nicht auf das Verfahren des Wiederaufnahmewerbers durch.

Der Wiederaufnahmewerber verfüge über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden.Der Wiederaufnahmewerber verfüge über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK unterworfen zu werden.

Hinsichtlich Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber keiner Arbeit nachgehe und kein Deutsch spreche. Bis auf den Umstand, dass die Ehegattin des Wiederaufnahmewerbers in Österreich lebe, habe er keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es sei dem Wiederaufnahmewerber nicht möglich gewesen, genauere Angaben hinsichtlich seiner Ehegattin zu machen und habe er bis dato lediglich mit ihr im Jahr 2009 eine Woche in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Seither habe er sie nicht mehr gesehen. Es könne daher nicht von einem effektiven Zusammenleben gesprochen werden. Es seien im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen könnten, zumal der Wiederaufnahmewerber kein Deutsch spreche und über keine privaten Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden würden. Er habe nach seiner Einreise kein Interesse daran gezeigt, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu regeln. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.Hinsichtlich Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber keiner Arbeit nachgehe und kein Deutsch spreche. Bis auf den Umstand, dass die Ehegattin des Wiederaufnahmewerbers in Österreich lebe, habe er keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es sei dem Wiederaufnahmewerber nicht möglich gewesen, genauere Angaben hinsichtlich seiner Ehegattin zu machen und habe er bis dato lediglich mit ihr im Jahr 2009 eine Woche in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Seither habe er sie nicht mehr gesehen. Es könne daher nicht von einem effektiven Zusammenleben gesprochen werden. Es seien im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen könnten, zumal der Wiederaufnahmewerber kein Deutsch spreche und über keine privaten Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden würden. Er habe nach seiner Einreise kein Interesse daran gezeigt, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu regeln. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.

Gegen diesen am 07.04.2011 dem Wiederaufnahmewerber ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Wiederaufnahmewerbers vom 14.04.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründend wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen, um der Auffassung des Bundesasylamtes entgegen zu treten, dass die Angaben des Wiederaufnahmewerbers zu übertrieben oder zu vage seien. Die Fluchtgründe seien wahr. Es treffe zwar formal zu, dass es in der Türkei keine Sippenhaft gebe, jedoch würde sich die Polizei tatsächlich anders verhalten. Der Wiederaufnahmewerber habe keine herausragende Rolle in der BDP gespielt, doch sei er aktiv unter den Mitgliedern und Sympathisanten gewesen und habe versucht, in Aksaray die Partei zu verankern. Er habe viele Kontakte gehabt, weshalb er in den Augen der Sicherheitsorgane als Spitzel geeignet erschienen sei. Im Falle einer Rückkehr müsse er mit einer intensiven Überwachung durch die türkischen Sicherheitsorgane rechnen. Seine Familie und seine Freunde seien alle Sympathisanten oder Mitglieder der BDP. Der Wiederaufnahmewerber könne sein Umfeld nicht wechseln. Im Falle seiner Rückkehr müsse er somit mit neuerlichen Festnahmen rechnen. Insbesondere werde ihm seine Flucht vorgehalten werden und seine Weigerung als Spitzel mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Des Weiteren habe der Wiederaufnahmewerber in der Türkei keine Lebensgrundlage mehr. Gerade der Umstand, dass er nach seinem Aufenthalt in Österreich freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei, beweise, dass er nunmehr in der Türkei verfolgt werde. Der Wiederaufnahmewerber sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet, sonst hätte er Österreich nicht bei seinem ersten Aufenthalt freiwillig verlassen.

I.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2011, Zl. E5 418.893-1/2011-5E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Wiederaufnahmewerber am 23.05.2011 durch Hinterlegung nach vorherigen Zustellversuch bei der Polizeiinspektion XXXX und seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 16.05.2011 ordnungsgemäß zugestellt.römisch eins.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2011, Zl. E5 418.893-1/2011-5E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Wiederaufnahmewerber am 23.05.2011 durch Hinterlegung nach vorherigen Zustellversuch bei der Polizeiinspektion römisch 40 und seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 16.05.2011 ordnungsgemäß zugestellt.

I.3. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Wiederaufnahmewerbers vom 31.05.2011 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 12.05.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens unter Vorlage von Urkunden beantragt.römisch eins.3. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Wiederaufnahmewerbers vom 31.05.2011 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 12.05.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens unter Vorlage von Urkunden beantragt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber nach Versagung der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens Kontakt mit seiner Heimatgemeinde aufgenommen habe. Nunmehr könne er zwei Bestätigungen von Mitgliedern des Ausschusses und des Gemeinderates von XXXX vorlegen. Die darin angeführten Personen würden mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass seit 2010 Sicherheitsorgane der Gendarmeriestation XXXX in das Dorf XXXX gekommen seien und nach dem Wiederaufnahmewerber gefragt hätten.Begründend wurde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber nach Versagung der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens Kontakt mit seiner Heimatgemeinde aufgenommen habe. Nunmehr könne er zwei Bestätigungen von Mitgliedern des Ausschusses und des Gemeinderates von römisch 40 vorlegen. Die darin angeführten Personen würden mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass seit 2010 Sicherheitsorgane der Gendarmeriestation römisch 40 in das Dorf römisch 40 gekommen seien und nach dem Wiederaufnahmewerber gefragt hätten.

Lediglich der Bürgermeister habe aus Angst vor den Sicherheitsorganen die Bestätigung selbst nicht unterschrieben.

I.3. Am 09.06.2011 wurde der Wiederaufnahmewerber aufgrund eines Ersuchens von Deutschland um Übernahme gemäß Art. 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates von Österreich rückübernommen.römisch eins.3. Am 09.06.2011 wurde der Wiederaufnahmewerber aufgrund eines Ersuchens von Deutschland um Übernahme gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates von Österreich rückübernommen.

I.5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den das Asylverfahren umfassenden Akt des Wiederaufnahmewerbers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiederaufnahmewerbers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides, der Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2011 rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahrens und den damit vorgelegten Unterlagen.römisch eins.5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den das Asylverfahren umfassenden Akt des Wiederaufnahmewerbers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiederaufnahmewerbers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides, der Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2011 rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahrens und den damit vorgelegten Unterlagen.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".römisch zwei.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

II.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.

II.1.3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

II.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).römisch zwei.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.).

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).

II.2.2. Der gegenständliche Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:römisch zwei.2.2. Der gegenständliche Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:

Nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Wiederaufnahmeantrag keinerlei konkrete Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunktes des Erhaltes der neuen Beweismittel bzw. der vorgelegten zwei Bestätigungsschreiben von Gemeinderatsmitgliedern des Dorfes XXXX zu finden sind. Angeführt wird lediglich, dass eines der beiden Schreiben vorgelegt wird, da darin das Datum der Abfassung des Schreibens, nämlich der 10.05.2011 angegeben ist, und die Unterzeichner dieses Schreibens auch das undatierte Schreiben unterfertigt haben.Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Wiederaufnahmeantrag keinerlei konkrete Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunktes des Erhaltes der neuen Beweismittel bzw. der vorgelegten zwei Bestätigungsschreiben von Gemeinderatsmitgliedern des Dorfes römisch 40 zu finden sind. Angeführt wird lediglich, dass eines der beiden Schreiben vorgelegt wird, da darin das Datum der Abfassung des Schreibens, nämlich der 10.05.2011 angegeben ist, und die Unterzeichner dieses Schreibens auch das undatierte Schreiben unterfertigt haben.

Selbst wenn man annimmt, dass beide Schreiben gleich nach ihrer Abfassung am 10.05.2011 von der Türkei nach Österreich übermittelt wurden, und binnen der zweiwöchigen Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG mit rechtzeitigem Wiedereinsetzungsantrag vom 31.05.2011 dem Bundesasylamt übermittelt wurden, ist daraus für den Wiedereinsetzungswerber nichts gewonnen.Selbst wenn man annimmt, dass beide Schreiben gleich nach ihrer Abfassung am 10.05.2011 von der Türkei nach Österreich übermittelt wurden, und binnen der zweiwöchigen Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG mit rechtzeitigem Wiedereinsetzungsantrag vom 31.05.2011 dem Bundesasylamt übermittelt wurden, ist daraus für den Wiedereinsetzungswerber nichts gewonnen.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.

Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).

Die beiden im Zuge des Wiederaufnahmeantrages vorgelegten Schreiben können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. In beiden - dem Asylgerichthof in Übersetzung vorliegenden Schreiben - wird aber lediglich ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber im Dorf XXXX registriert ist und "seit 2010 von den Gendarmen der Gendarmeriestation XXXX, die für das Dorf zuständig ist" gesucht wird.Die beiden im Zuge des Wiederaufnahmeantrages vorgelegten Schreiben können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. In beiden - dem Asylgerichthof in Übersetzung vorliegenden Schreiben - wird aber lediglich ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber im Dorf römisch 40 registriert ist und "seit 2010 von den Gendarmen der Gendarmeriestation römisch 40 , die für das Dorf zuständig ist" gesucht wird.

Weitere Ausführungen zum Fluchtvorbringen, insbesondere zu den Gründen für die angebliche Suche nach dem Wiederaufnahmewerber in der Türkei durch die Polizei/Gendarmerie lassen sich den Bestätigungen nicht entnehmen. Im Asylverfahren des Beschwerdeführers gründeten das Bundesasylamt sowie der Asylgerichtshof ihre Entscheidungen aber im Wesentlichen darauf, dass schon die Gründe für das Vorliegen einer Suche nach der Person des Wiedereinsetzungswerbers nicht glaubwürdig waren. Diesen auf die Widersprüchlichkeiten, die mangelnde Nachvollziehbarkeit und das insgesamt sehr vage Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers sowie auf dessen Gesamtverhalten gestützten Eindruck der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben hätten diese beiden Schreiben bei Vorliegen im abgeschlossenen Asylverfahren auch nicht entkräften können.

Vielmehr ist anzunehmen, dass diese vorgelegten Schreiben keinerlei Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung gehabt hätten, da sie als einziges für den Wiedereinsetzungswerber sprechendes Faktum einer großen Anzahl von gegen ihn sprechenden Fakten entgegenstehen. Bezüglich der detaillierten Beweiswürdigung wird auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 12.05.2011 betreffend den Wiedereinsetzungswerber verwiesen, aus welcher sich klar ergibt, dass aus den eben genannten, mehrfachen Gründen das gesamte Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers unglaubwürdig war. Darüber hinaus wären diese "inoffiziellen" Schreiben, die zwar von Teilen des Gemeinderates - jedoch ohne Stempel und Briefkopf und nicht in ihrer offiziellen Funktion - unterschrieben wurden, als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen. Die Vorlage derartiger Schreiben ist gerade bezüglich türkischer Asylwerber aufgrund der Erfahrungen in einer Vielzahl von Asylverfahren bekannt.

Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591), was im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht gegeben ist.Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591), was im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht gegeben ist.

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt zwar keine Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Es kann davon im vorliegenden Fall jedoch nicht einmal mit einiger Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Ein in diesem Sinn wahrscheinlich anders lautendes Ergebnis - eine Zuerkennung von Asyl - ließe sich im vorliegenden Fall angesichts des der Entscheidung vom 12.05.2011 zugrunde liegenden Sachverhaltes nicht prognostizieren.Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt zwar keine Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Es kann davon im vorliegenden Fall jedoch nicht einmal mit einiger Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Ein in diesem Sinn wahrscheinlich anders lautendes Ergebnis - eine Zuerkennung von Asyl - ließe sich im vorliegenden Fall angesichts des der Entscheidung vom 12.05.2011 zugrunde liegenden Sachverhaltes nicht prognostizieren.

Das Wiederaufnahmeverfahren dient letztlich nicht dazu, Versäumnisse der Partei zu korrigieren (vgl. VwGH vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/07/0055; 28.04.2005, 2004/11/0112). Versäumnisse der Partei, wie zB die Unterlassung möglicher Beweisanträge sind ihr als Verschulden anzurechnen (VwGH vom 18.10.1990, 90/09/010). Im Wiederaufnahmeantrag kam nicht hervor, warum sich der Wiedereinsetzungswerber nicht schon früher an den Gemeinderat in seinem Heimatdorf gewandt hat, und diese Bestätigungsschreiben nunmehr erst nach zweitinstanzlich rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren vorgelegt hat. Die Angabe, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers sehr schnell als unbegründet abgewiesen worden ist (rechtskräftiges Erkenntnis des Asylgerichtshofes zwei Monate nach Antragstellung), reicht hierfür nicht aus.Das Wiederaufnahmeverfahren dient letztlich nicht dazu, Versäumnisse der Partei zu korrigieren vergleiche VwGH vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/07/0055; 28.04.2005, 2004/11/0112). Versäumnisse der Partei, wie zB die Unterlassung möglicher Beweisanträge sind ihr als Verschulden anzurechnen (VwGH vom 18.10.1990, 90/09/010). Im Wiederaufnahmeantrag kam nicht hervor, warum sich der Wiedereinsetzungswerber nicht schon früher an den Gemeinderat in seinem Heimatdorf gewandt hat, und diese Bestätigungsschreiben nunmehr erst nach zweitinstanzlich rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren vorgelegt hat. Die Angabe, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers sehr schnell als unbegründet abgewiesen worden ist (rechtskräftiges Erkenntnis des Asylgerichtshofes zwei Monate nach Antragstellung), reicht hierfür nicht aus.

Durch diese Einschätzung des Nichtvorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes auch bei Wahrunterstellung der Echtheit der vorgelegten Bestätigungsschreiben (von Gemeinderatsmitgliedern unterfertigt) erübrigt sich auch eine Überprüfung der Schreiben der auf ihre Echtheit (vgl. zum Bedarf einer fachmännischen Beurteilung der Echtheit eines Schriftstückes in einem Verfahren VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0173; zur inhaltlichen Richtigkeit der Schreiben vergleiche oben).Durch diese Einschätzung des Nichtvorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes auch bei Wahrunterstellung der Echtheit der vorgelegten Bestätigungsschreiben (von Gemeinderatsmitgliedern unterfertigt) erübrigt sich auch eine Überprüfung der Schreiben der auf ihre Echtheit vergleiche zum Bedarf einer fachmännischen Beurteilung der Echtheit eines Schriftstückes in einem Verfahren VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0173; zur inhaltlichen Richtigkeit der Schreiben vergleiche oben).

Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd § 69 AVG darzustellen. Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, AVG darzustellen. Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Fristversäumung, Gefälligkeitsschreiben, Glaubwürdigkeit, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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