TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/12 C18 316585-1/2008

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Veröffentlicht am 12.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C18 316.585-1/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Brauchart als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2007, Zl. 07 10.497-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Brauchart als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2007, Zl. 07 10.497-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Aus den Verwaltungsakten (hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen) ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus den Verwaltungsakten (hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen) ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, ist in Österreich geboren. Bei ihren Eltern handelt es sich um die mongolischen Staatsangehörigen XXXX (hg. GZ. C18 268322) und XXXX (hg. GZ. C18 268321).1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, ist in Österreich geboren. Bei ihren Eltern handelt es sich um die mongolischen Staatsangehörigen römisch 40 (hg. GZ. C18 268322) und römisch 40 (hg. GZ. C18 268321).

Mit Schreiben vom 07.11.2007 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin für ihre Tochter im Zuge des Familienverfahrens unter Beilegung von Kopien der Geburtsbestätigung, der Geburtsurkunde und eines Meldezettels betreffend die Beschwerdeführerin sowie der Heiratsurkunde der Eltern der Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Laut schriftlicher Begründung vom 04.12.2007 sei der Antrag auf internationalen Schutz deshalb gestellt worden, damit der Verband in der Kernfamilie aufrecht bleiben könne. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Gründe im Asylverfahren.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2007, FZ. 07 10.497-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 12.11.2007 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2007, FZ. 07 10.497-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 12.11.2007 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.

Gegen diesen der Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 12.12.2007 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr und in der Folge: Beschwerde) vom 19.12.2007.

3. Die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin in deren eigenem Verfahren wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes des heutigen Tages, Zl. C18 268322, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen, da der damit angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam erlassen worden war. Das Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin ist dementsprechend mangels rechtswirksamer Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (wieder) beim Bundesasylamt anhängig.3. Die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin in deren eigenem Verfahren wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes des heutigen Tages, Zl. C18 268322, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen, da der damit angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam erlassen worden war. Das Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin ist dementsprechend mangels rechtswirksamer Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (wieder) beim Bundesasylamt anhängig.

4. Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin besteht aus der Beschwerdeführerin, ihrer am XXXX nachgeborenen Schwester (hg. GZ. C18 416403), ihrer Mutter (hg. GZ. C18 268322) und ihrem Vater (hg. GZ. C18 268321).4. Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin besteht aus der Beschwerdeführerin, ihrer am römisch 40 nachgeborenen Schwester (hg. GZ. C18 416403), ihrer Mutter (hg. GZ. C18 268322) und ihrem Vater (hg. GZ. C18 268321).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 1. Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiter zu führen. Da das vorliegende Verfahren am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens und Entscheidung gegeben.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, 1. Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiter zu führen. Da das vorliegende Verfahren am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens und Entscheidung gegeben.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. § 75 Abs. 1 leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG), zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG), zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß § 61 Abs. 3a AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den §§ 4 und 5 AsylG bzw. § 68 Abs. 1 AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG bzw. Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

1.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.1.2.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt ein von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, oder von einem Asylwerber gestellter Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt ein von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, oder von einem Asylwerber gestellter Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

1.2.2. Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern vor. Davon ausgehend kommt dem Umstand, dass der Asylgerichtshof die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin in deren eigenem Verfahren als unzulässig zurückgewiesen hat, weil der damit angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam erlassen worden war, Bedeutung zu, da das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin damit (wieder) beim Bundesasylamt anhängig ist. Eine Entscheidung über den Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin ist daher noch nicht ergangen. Dieser Umstand schlägt auch auf das Verfahren der Beschwerdeführerin durch, da sich aus den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 über das Familienverfahren, insbesondere aus § 34 Abs. 4 AsylG, ergibt, dass die Verfahren der Familienmitglieder "unter einem" geführt werden sollen und allen Familienmitgliedern jene Rechtsposition zukommen soll, die ein Familienmitglied optimal erreicht (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281). Diesbezüglich wird aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur AsylG-Novelle 2003 folgendermaßen zitiert: "Liegt die Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber vor, werden die Verfahren ¿verbunden'. Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen Zeitpunkt zu erlassen. ..." (ErläutRV 120 BlgNR 22.GP 10 zu § 10 Abs. 5 AsylG; vergleiche dazu VwGH 20.04.2006, 2005/01/0556; zur inhaltlich unveränderten Rechtslage des § 34 AsylG 2005 im Vergleich zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 siehe auch VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281).1.2.2. Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern vor. Davon ausgehend kommt dem Umstand, dass der Asylgerichtshof die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin in deren eigenem Verfahren als unzulässig zurückgewiesen hat, weil der damit angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam erlassen worden war, Bedeutung zu, da das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin damit (wieder) beim Bundesasylamt anhängig ist. Eine Entscheidung über den Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin ist daher noch nicht ergangen. Dieser Umstand schlägt auch auf das Verfahren der Beschwerdeführerin durch, da sich aus den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 über das Familienverfahren, insbesondere aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, ergibt, dass die Verfahren der Familienmitglieder "unter einem" geführt werden sollen und allen Familienmitgliedern jene Rechtsposition zukommen soll, die ein Familienmitglied optimal erreicht vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281). Diesbezüglich wird aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur AsylG-Novelle 2003 folgendermaßen zitiert: "Liegt die Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber vor, werden die Verfahren ¿verbunden'. Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen Zeitpunkt zu erlassen. ..." (ErläutRV 120 BlgNR 22.Gesetzgebungsperiode 10 zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG; vergleiche dazu VwGH 20.04.2006, 2005/01/0556; zur inhaltlich unveränderten Rechtslage des Paragraph 34, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 siehe auch VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281).

Um die gleichzeitige Entscheidung der Anträge aller Familienangehörigen zu gewährleisten war die von der Beschwerdeführerin angefochtene Entscheidung zu beheben, sodass auch hinsichtlich des Verfahrens der Beschwerdeführerin die Anhängigkeit des Verfahrens beim Bundesasylamt gegeben ist.

Bei diesem Ergebnis ist nicht näher darauf einzugehen, dass der den Vater der Beschwerdeführerin betreffende Bescheid des Bundesasylamtes mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (C18 269321) gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, sodass auch das Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin wiederum beim Bundesasylamt anhängig ist.Bei diesem Ergebnis ist nicht näher darauf einzugehen, dass der den Vater der Beschwerdeführerin betreffende Bescheid des Bundesasylamtes mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (C18 269321) gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, sodass auch das Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin wiederum beim Bundesasylamt anhängig ist.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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