TE AsylGH Beschluss 2011/8/16 E13 418487-2/2011

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Veröffentlicht am 16.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

E13 418.487-2/2011-4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.8.2011, Zl. 11 07.621-EAST West, zu Recht beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.8.2011, Zl. 11 07.621-EAST West, zu Recht beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gem. §§ 12a Abs. 2 Z. 1, 2, 3 iVm 41a AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gem. Paragraphen 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, in Verbindung mit 41a AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF rechtmäßig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Armenien, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 25.2.2011 einen Asylantrag ein. Dazu wurde er an den im bekämpften Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenem Bescheid vollständig wiedergegeben.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Verfahren im Wesentlichen vor, dass die Frau seines Bruders 1994 vergewaltigt worden sei, woraufhin der Bruder den Vergewaltiger umgebracht habe. Der Bruder sei folglich verurteilt und bis 2001 inhaftiert worden. Die Familie des Toten habe Rache geschworen, weshalb der BF auch nach Russland gezogen sei. Ein weiterer Bruder sei 2007 von der Familie des Getöteten ermordet worden. Am 30.1.2011 sei die Mutter von unbekannten Männern krankenhausreif geschlagen worden, was der BF bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe. Der BF sei deswegen am 31.1.2011 nach Armenien zurückgekehrt, wo er am 6.2.2011 auf der Straße ebenfalls von 4 bis 5 Unbekannten geschlagen worden sei.

1.2. Der oa. Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 17.3.2011 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten inBezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).1.2. Der oa. Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 17.3.2011 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.) Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten inBezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.7.2011, Zl. E12 418.487-1/2011-6E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.7.2011, Zl. E12 418.487-1/2011-6E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Das Erkenntnis des AsylGH erwuchs am 18.7.2011 in Rechtskraft.

1.3. Bereits am 21.7.2011 stellte der Asylwerber neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes und gab in diesem Zusammenhang an, das Bundesgebiet seit erstmaliger Asylantragstellung nicht verlassen zu haben. Zudem bleiben die Fluchtgründe des ersten Verfahrensganges aufrecht.

Zudem führte der BF an, dass ihm im Rahmen der abschlägigen Entscheidungsfindung im zuerst bezeichneten Verfahren vorgehalten worden sei, dass der BF und dessen Bruder verschiedene Namen hinsichtlich des Mörders des in Armenien ermordeten Bruders nannten, wobei er den richtigen Namen bezeichnete und der BF, obwohl er Angst um sein Leben hatte, deswegen von Moskau nach Armenien zurückgekehrt sei, da seine Mutter geschlagen wurde und er angesichts der Reiseanstrengung fälschlicher Weise die Ermordung seines Bruders mit dem Jahr 2007 datierte, obwohl dieser 2006 ermordet wurde.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 27.7.2011 und am 8.8.2011 durch einen Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der zuletzt bezeichneten Niederschrift wurde mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.8.2011 Zahl: 11 07.621 der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 27.7.2011 und am 8.8.2011 durch einen Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der zuletzt bezeichneten Niederschrift wurde mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.8.2011 Zahl: 11 07.621 der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

1.5. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 12.8.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung E13 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a Abs. 2 AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.1.5. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 12.8.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung E13 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

1.6. Bereits am 10.8.2011 langte ein Antrag des Vereines Menschenrechte zur Übernahme der Reisekosten für die beabsichtigte freiwillige Rückkehr in das Heimatland bei der zuständigen Gerichtsabteilung des AsylGH ein.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.römisch zwei.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Folgeantrag wurde nach dem 21.7.2011 gestellt, wodurch die in § 75 Abs. 9 AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Gegenständlicher Folgeantrag wurde nach dem 21.7.2011 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG.

II.4. Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat, aufheben, wennrömisch zwei.4. Gemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs.1 AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.

II.5. Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 14.7.2011 im Verfahren eine aufrechte Ausweisung.römisch zwei.5. Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 14.7.2011 im Verfahren eine aufrechte Ausweisung.

Der Beschwerdeführer stützt seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf Gründe, die bereits im Vorverfahren vorlagen. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

So führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner am 21.7.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme an, dass die Fluchtgründe des Erstantrages aufrecht bleiben. Da er die oben bezeichnete abschlägige Entscheidung erst vor einigen Tagen erhalten habe, stellt er diesen neuerlichen Antrag (AS 23).

Auch anlässlich seiner am 27.7.2011 durch einen Organwalter des BAA erfolgten niederschriftlichen Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer, keine neuen Asylgründe vorbringen zu können und sämtliche Beweismittel bereits im ersten Verfahrensgang in Vorlage gebracht zu haben (AS 61). Auch am 8.8.2011 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, das Bundesgebiet zwischenzeitlich nicht verlassen zu haben und keine neuen Gründe darlegen zu können. Über neuerliche Nachfrage bestätigte der BF abermals bereits alles angegeben zu haben, jedoch auf die irrtümlich falschen Angaben nochmals aufmerksam machen zu wollen, da er dadurch unglaubwürdig erschien sei (AS 97).

Eine Änderung der den BF betreffenden maßgeblichen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in dessen Herkunftsstaat kann nicht festgestellt werden und wurden auch seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet oder dargetan (vgl etwa AA-Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010; US DOS - US Department of State; Country Reports on Human Rights Practices 2010 Armenia, 8.4.2011; CIA; The World Factbook Armenia, Stand 5.7.2011 und FH - Freedom House; Nations in Transit 2011, 27.6.2011).Eine Änderung der den BF betreffenden maßgeblichen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in dessen Herkunftsstaat kann nicht festgestellt werden und wurden auch seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet oder dargetan vergleiche etwa AA-Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010; US DOS - US Department of State; Country Reports on Human Rights Practices 2010 Armenia, 8.4.2011; CIA; The World Factbook Armenia, Stand 5.7.2011 und FH - Freedom House; Nations in Transit 2011, 27.6.2011).

Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

II.6. Bereits in der Entscheidung über den ersten Asylantrag wurde ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Asylwerber verändert und bildet keine derartige Bedrohung.römisch zwei.6. Bereits in der Entscheidung über den ersten Asylantrag wurde ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Asylwerber verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Sohin liegen Anhaltspunkte dafür, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Partei in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde bzw. für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht vor.Sohin liegen Anhaltspunkte dafür, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Partei in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde bzw. für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht vor.

II.8. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.8.2011 rechtmäßig.römisch zwei.8. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.8.2011 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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