Norm
AVG §69 Abs2Spruch
E12 263.874-2/2011-7E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2011, Zl. E12 263.874-0/2008-19E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2011, Zl. E12 263.874-0/2008-19E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von XXXX vom 09.05.2011 wird gemäß § 69 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von römisch 40 vom 09.05.2011 wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. VERFAHRENSGANG:römisch eins. VERFAHRENSGANG:
I.1. Der Wiederaufnahmewerber (im Folgenden kurz: "WAW"), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte ursprünglich am 30.1. 2004 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Wiederaufnahmewerber (im Folgenden kurz: "WAW"), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte ursprünglich am 30.1. 2004 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er dabei im Wesentlichen vor, dass er kurdischer Alevit sei und in der Türkei mehrmals festgenommen worden sei, weil man ihn mit terroristischen Verbindungen in Zusammenhang brachte. Er sei auch wegen Mitgliedschaft in der DHKP-C angeklagt, aber letztlich freigesprochen worden.
I.2. Der Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des BAA vom 16.8.2005, Zl: 04 01.534-BAW gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Der Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des BAA vom 16.8.2005, Zl: 04 01.534-BAW gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 5.9.2005 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 5.9.2005 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.4. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.3.2011 gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde der WAW aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertreterin des WAW am 16.3.2011 und dem WAW am 25.3.2011 zugestellt.römisch eins.4. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.3.2011 gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der WAW aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertreterin des WAW am 16.3.2011 und dem WAW am 25.3.2011 zugestellt.
I.5. Mit Telefax vom 9.5.2011 brachte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.3.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein.römisch eins.5. Mit Telefax vom 9.5.2011 brachte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.3.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der WAW nach Ostern 2011 die gleichzeitig vorgelegten Unterlagen erhalten habe, die zu einer anders lautenden Entscheidung geführt hätten.
I.6. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 28.6.2011 wurde der WAW aufgefordert, einen Nachweis (z.B. Kuvert) für die rechtzeitige Einbringung seines Wiederaufnahmeantrages zu erbringen, widrigenfalls seinem Anbringen nicht Folge geleistet werden könne.römisch eins.6. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 28.6.2011 wurde der WAW aufgefordert, einen Nachweis (z.B. Kuvert) für die rechtzeitige Einbringung seines Wiederaufnahmeantrages zu erbringen, widrigenfalls seinem Anbringen nicht Folge geleistet werden könne.
I.7. Mit E-Mail vom 15.7.2011 teilte der Rechtsvertreter des WAW mit, dass dieser die vorgelegten Unterlagen "offenkundig" nach Ostern per E-Mail erhalten habe, ihm aber die E-Mail-Bestätigung nicht mehr vorliege. Es werde daher angeregt, durch einen Vertrauensanwalt die Absendung in der Türkei überprüfen zu lassen und den Betroffenen einzuvernehmen.römisch eins.7. Mit E-Mail vom 15.7.2011 teilte der Rechtsvertreter des WAW mit, dass dieser die vorgelegten Unterlagen "offenkundig" nach Ostern per E-Mail erhalten habe, ihm aber die E-Mail-Bestätigung nicht mehr vorliege. Es werde daher angeregt, durch einen Vertrauensanwalt die Absendung in der Türkei überprüfen zu lassen und den Betroffenen einzuvernehmen.
I.8. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.8. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt.römisch zwei.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Gemäß Abs 3 leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter überGemäß Absatz 3, leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd § 61 Abs 1 u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd Paragraph 61, Absatz eins, u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.
II.3. Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien (vgl. AB 371 XXIII. GP) auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).
II.4. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.4. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
II.5. Demnach steht dem Asylgerichtshof die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu, weil von diesem Gerichtshof die Entscheidung in letzter Instanz gefällt wurde.römisch zwei.5. Demnach steht dem Asylgerichtshof die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu, weil von diesem Gerichtshof die Entscheidung in letzter Instanz gefällt wurde.
II.6. Die Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes an den WAW erfolgte am 25.3.2011 bzw. am 16.3.2011 an dessen damalige Rechtsvertretung. Ostern 2011 fiel auf den 24. und 25.4.2011 (Ostersonntag und Ostermontag). Am 9.5.2011 wurde mittels Telefax der ggst. Wiederaufnahmeantrag gestellt und zu dessen Rechtzeitigkeit behauptet, dass der WAW die vorgelegten Unterlagen "offenkundig" nach Ostern 2011 per E-Mail erhalten habe, aber keine Nachweise dafür vorlegen könne. Das mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Schreiben trägt das Datum 16.4.2011.römisch zwei.6. Die Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes an den WAW erfolgte am 25.3.2011 bzw. am 16.3.2011 an dessen damalige Rechtsvertretung. Ostern 2011 fiel auf den 24. und 25.4.2011 (Ostersonntag und Ostermontag). Am 9.5.2011 wurde mittels Telefax der ggst. Wiederaufnahmeantrag gestellt und zu dessen Rechtzeitigkeit behauptet, dass der WAW die vorgelegten Unterlagen "offenkundig" nach Ostern 2011 per E-Mail erhalten habe, aber keine Nachweise dafür vorlegen könne. Das mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Schreiben trägt das Datum 16.4.2011.
II.7. Nach der Rechtsprechung zu § 69 Abs. 2 AVG trifft die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Antrages in Ansehung der Frist die Partei (arg. "nachweislich"), wobei die bloße Glaubhaftmachung ausreichend erscheint. Wenn Angaben über die Rechtzeitigkeit fehlen, handelt es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel i.S. des § 13 Abs. 3 AVG. Ausdrücke wie " vor einigen Tagen, soeben, erst dieser Tage, nunmehr, etc."römisch zwei.7. Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 69, Absatz 2, AVG trifft die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Antrages in Ansehung der Frist die Partei (arg. "nachweislich"), wobei die bloße Glaubhaftmachung ausreichend erscheint. Wenn Angaben über die Rechtzeitigkeit fehlen, handelt es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel i.S. des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Ausdrücke wie " vor einigen Tagen, soeben, erst dieser Tage, nunmehr, etc."
stellen nach der Judikatur des VwGH keine ausreichenden Angaben über die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeersuchens dar. Das gleiche gilt nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch für die vom WAW verwendete Formulierung "offenkundig nach Ostern 2011."
Der Wiederaufnahmeantrag hat den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes datumsgemäß (oder sonst genau) zu enthalten, ebenso die Anbietung von Beweisen hiefür. Die bloße Behauptung, den Antrag innerhalb offener Frist zu stellen, wird diesem Erfordernis nicht gerecht.
II.8. Im ggst. Fall hat der WAW weder konkrete Zeitangaben gemacht, wann er das Schreiben aus der Türkei erhalten hat noch konnte er einen Beweis dafür vorlegen. Es ist ihm daher - auch nach einem entsprechenden Verbesserungsauftrag - nicht gelungen, die Rechtzeitigkeit seines Wiederaufnahmeantrages zumindest glaubhaft zu machen. Ergänzend sei angemerkt, dass das vorgelegte Schreiben, das der WAW mit E-Mail erhalten haben will, das Datum 16.4.2011 trägt, was durchaus auch den Schluss zulässt, dass es der BF auch schon vor Ostern 2011 erhalten haben könnte.römisch zwei.8. Im ggst. Fall hat der WAW weder konkrete Zeitangaben gemacht, wann er das Schreiben aus der Türkei erhalten hat noch konnte er einen Beweis dafür vorlegen. Es ist ihm daher - auch nach einem entsprechenden Verbesserungsauftrag - nicht gelungen, die Rechtzeitigkeit seines Wiederaufnahmeantrages zumindest glaubhaft zu machen. Ergänzend sei angemerkt, dass das vorgelegte Schreiben, das der WAW mit E-Mail erhalten haben will, das Datum 16.4.2011 trägt, was durchaus auch den Schluss zulässt, dass es der BF auch schon vor Ostern 2011 erhalten haben könnte.
Da die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages die Partei trifft, konnte es auch nicht Aufgabe des erkennenden Senates sein, in der Türkei durch einen Vertrauensanwalt Recherchen zur Rechtzeitigkeit des ggst. Antrages zu tätigen.
II.9. Es war daher spruchgemäß zu beschließen.römisch zwei.9. Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
III. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs 2 AVG unterbleiben.römisch drei. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Fristversäumung, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
07.09.2011