Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E12 232.256-0/2008-36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. nunmehr: Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2002, Zl. 11 08.542-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. nunmehr: Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2002, Zl. 11 08.542-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I. Nr. 1991/51 idgF. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. römisch eins. Nr. 1991/51 idgF. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein ehemals türkischer und seit 25.1.2011 österreichischer StA, stellte am 25.2.2002 einen Asylantrag.
Dieser Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.10.2002, FZ: 02 05.502-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 AsylG 1997 wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt.Dieser Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.10.2002, FZ: 02 05.502-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.10.2002 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6.5.2008, Zl:
232.256/0/19E-II/06/02, wurde der Berufung Folge gegeben und dem BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.232.256/0/19E-II/06/02, wurde der Berufung Folge gegeben und dem BF gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesminister für Inneres mit Schriftsatz vom 19.6.2008 Amtsbeschwerde gemäß § 38 Abs. 5 Asylgesetz 1997 an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.Gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesminister für Inneres mit Schriftsatz vom 19.6.2008 Amtsbeschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 5, Asylgesetz 1997 an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Dieser gab der Amtsbeschwerde mit Erkenntnis vom 26.5.2011, Zl:
2008/23/1343-7, Folge und behob den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Laut ZMR vom 29.6.2011 ist der BF seit 25.1.2011 (Urkunde über den Erwerb der Staatsbürgerschaft) österreichischer Staatsbürger.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BF sowie in das Ergebnis der ZMR-Abfrage vom 29.6.2011.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes. Daher ist das Verfahren des BF vom nunmehr zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...); § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...); Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Nach Art. 1 lit. C Z.3 der Genfer Flüchtlingskonvention ist diese auf Personen, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fallen, nicht mehr anzuwenden, wenn diese eine andere Staatsbürgerschaft erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt.Nach Artikel eins, lit. C Ziffer 3, der Genfer Flüchtlingskonvention ist diese auf Personen, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fallen, nicht mehr anzuwenden, wenn diese eine andere Staatsbürgerschaft erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt.
Da der BF zwischenzeitig die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat und den Schutz des österreichischen Staates genießt, ist er nicht mehr als Fremder anzusehen, sodass auch die asylrechtlichen Bestimmungen auf ihn nicht mehr anzuwenden sind und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.
Es war daher sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, österreichische StaatsbürgerschaftZuletzt aktualisiert am
07.09.2011